Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 10. Februar 2004 |
Teil römisch drei |
2. Kundmachung: | Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 4 aus 2002, gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Durchführung und gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen nach den Absätzen 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 |
Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4 aus 2002, gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Durchführung und gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen nach den Absätzen 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 2003,) wurde von der Schweiz am 2. Oktober 2003 unterzeichnet.
Schüssel