BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 10. Februar 2004

Teil römisch drei

2. Kundmachung:

Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 4 aus 2002, gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Durchführung und gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen nach den Absätzen 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3

2. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 4 aus 2002, gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Durchführung und gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen nach den Absätzen 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3

Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4 aus 2002, gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Durchführung und gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen nach den Absätzen 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 2003,) wurde von der Schweiz am 2. Oktober 2003 unterzeichnet.

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