BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 23. April 2004

Teil römisch drei

18. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

18. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2002,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden:

Aserbaidschan

4. Juli 2003

Georgien

22. Mai 2003

Serbien und Montenegro

23. Juni 2003

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan

Vorbehalt und Erklärung

In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, Kapitel römisch eins nur in Bezug auf jene Taten anzunehmen, die strafbare Handlungen nach der Strafgesetzgebung der Republik Aserbaidschan sind, und Kapitel römisch zwei und Kapitel römisch drei nicht anzunehmen.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls in ihren durch die Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete1 ist angeschlossen).

Georgien

Erklärung

In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls erklärt Georgien, dass es Ersuchen hinsichtlich fiskalischer strafbarer Handlungen nur unter der Voraussetzung erledigen wird, dass die strafbare Handlung oder ihre Strafe der georgischen Rechtsordnung bekannt ist. Dadurch behält sich Georgien das Recht vor, dass es Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen hinsichtlich fiskalischer strafbarer Handlungen nicht erledigen wird.

In Bezug auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls behält sich Georgien das Recht vor, die bindende Wirkung der Bestimmungen des Kapitels römisch zwei nicht anzunehmen.

Georgien erklärt, dass es für Verletzungen der Bestimmungen des Zusatzprotokolls in den Regionen Abchasien und Zchinvali bis zur Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Schüssel

1 Siehe Anlagen