Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 30. Dezember 2004 |
Teil römisch drei |
159. Kundmachung: | Beendigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Die Republik Österreich und die Tschechische Republik haben einvernehmlich festgestellt, dass nachstehendes Abkommen zwischen beiden Staaten durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgten Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge1 als beendet gilt:
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit vom 9. Juli 19932.
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 545/1993