BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Dezember 2004

Teil römisch drei

159. Kundmachung:

Beendigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

159. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:

Die Republik Österreich und die Tschechische Republik haben einvernehmlich festgestellt, dass nachstehendes Abkommen zwischen beiden Staaten durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgten Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge1 als beendet gilt:

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit vom 9. Juli 19932.

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 545/1993