Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 28. Dezember 2004 |
Teil römisch drei |
158. Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Stoffe samt Anlagen und Erklärung | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 21 Regierungsvorlage 1171 Ausschussbericht 1238 Sitzung 110. Bundesrat:, 6732 Sitzung 690.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
[deutscher Vertragstext/Übersetzung siehe Anlagen]
[Erklärung deutsch/Übersetzung siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[Erklärung englisch siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 26, Absatz eins, für Österreich mit 17. Mai 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten, Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Barbados, Belarus, Benin, Bolivien, Botsuana, Brasilien, China, Cook Inseln, Côte d'Ivoire, Dänemark (ohne Faröer und Grönland), Deutschland, Dominica, Dschibuti, Ecuador, Europäische Gemeinschaft, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Island, Japan, Jemen, Jordanien, Kanada, Kenia, Kiribati, Korea, Lettland, Lesotho, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mali, Marokko, Marschallinseln, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Myanmar, Nauru, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Salomonen, Samoa, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts and Nevis, St. Lucia, Südafrika, Schweden, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechien, Tunesien, Tuvalu, Uganda, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Erklärung gemäss Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens.
Erklärung gemäss Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens.
Erklärung gemäss Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens.
Gemäss Artikel 153, des Grundgesetzes über die Sonderverwaltungsregion Hong Kong und gemäss Artikel 138, des Grundgesetzes über die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die beiden Sonderverwaltungsregionen anzuwenden ist.
Erklärung gemäss Artikel 25, Absatz 3, des Übereinkommens:
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere aufgrund Artikel 175, befugt ist, internationale Übereinkommen im Bereich der Umweltpolitik abzuschließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie in bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente verabschiedet hat und auf der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Stockholmer Übereinkommens eine Liste dieser Rechtsinstrumente vorlegen und gegebenenfalls aktualisieren wird.
Die Europäische Gemeinschaft ist dafür zuständig, für die Erfüllung von aus dem Stockholmer Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen, zu sorgen.
Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund ihres Charakters einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.
Erklärung gemäss Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens.
Erklärung gemäss Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens.
Erklärung: Die Republik Moldau erklärt gemäss Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie beide in diesem Absatz genannten Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.
Erklärung gemäss Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens.
Erklärung gemäss Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens.
Erklärung gemäss Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Neuseeland mit Wirkung vom 24. September 2004 erklärt, dass sich die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.
Schüssel