Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 14. Dezember 2004 |
Teil römisch drei |
141. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle samt Erklärungen | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 134 Ausschussbericht 239 Sitzung 35. Bundesrat:, Ausschussbericht 6873 Sitzung 702.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
[deutscher Vertragstext /Übersetzung siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[Erklärungen der Republik Österreich siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Protokolls zum Übereinkommen am 17. Dezember 2003 beim Generalsekretärs der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Protokoll zum Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, für Österreich mit 16. März 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Kanada, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Moldova, Monaco, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Die Republik Finnland bestätigt gemäss Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
Erklärung gemäss Artikel 7, Absatz 3 :, Kanada beabsichtigt, in Einklang mit Artikel 7, Absatz 3, des Protokolls zu handeln.
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Das Großherzogtum Luxemburg erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
Das Fürstentum Monaco erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1992 als Bezugsjahr.
Das Königreich Norwegen erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
Norwegen erklärt gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls, dass es das folgende Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung eingeht:
Rumänien erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1989 als Bezugsjahr.
Die Slowakische Republik erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
Schüssel
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.