BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 22. April 2004

Teil römisch drei

14. Kundmachung:

Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 7 aus 2003, nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Bauvorschriften für Tanks, die für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei oder römisch drei, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, gemäß Absatz 6.8.2.1.7 und zur Sondervorschrift TE 15 in Abschnitt 6.8.4 b

14. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 7 aus 2003, nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Bauvorschriften für Tanks, die für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei oder römisch drei, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, gemäß Absatz 6.8.2.1.7 und zur Sondervorschrift TE 15 in Abschnitt 6.8.4 b

Die Multilaterale Vereinbarung RID 7 aus 2003, nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Bauvorschriften für Tanks, die für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei oder römisch drei, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, gemäß Absatz 6.8.2.1.7 und zur Sondervorschrift TE 15 in Abschnitt 6.8.4 b Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2003,) haben folgende weitere RID-Vertragsparteien unterzeichnet:

 

RID - Vertragsparteien:

Datum der Unterzeichnung:

Norwegen

11. November 2003

Frankreich

01. Dezember 2003

Belgien

03. Dezember 2003

Niederlande

09. Dezember 2003

Vereinigtes Königreich

19. Jänner 2004

Kroatien

09. März 2004

Schüssel