BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 3. Dezember 2004

Teil römisch drei

136. Kündigung des Übereinkommens über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf Gebiet der Annahme an Kindesstatt

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 53 Ausschussbericht 346 Sitzung 46. Bundesrat:, 6969 Sitzung 705.)

136.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Kündigung des gegenständlichen Übereinkommens wird genehmigt.

Kündigung des Übereinkommens über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt

(Übersetzung)

K ü n d i g u n g

des Übereinkommens über die behördliche Zuständigkeit,

das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen

auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt

Der Bundespräsident der Republik Österreich kündigt im Namen der Republik Österreich das Haager Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt1 gemäß Artikel 23 dieses Übereinkommens.

D e n u n c i a t i o n

of the Convention on Jurisdiction, Applicable Law and Recognition

of Decrees Relating to Adoptions

The Federal President of the Republic of Austria denounces in the name of the Republic of Austria the Hague Convention on Jurisdiction, Applicable Law and Recognition of Decrees Relating to Adoptions with reference to Article 23 of this Convention.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Urkunde wurde am 20. April 2004 beim Depositär, dem niederländischen Außenministerium hinterlegt; die Kündigung tritt gemäß Artikel 23, des Übereinkommens mit 23. Oktober 2008 in Kraft, doch haben nach Mitteilung des Depositars die beiden anderen Vertragsparteien, die Schweiz und das Vereinigte Königreich, das Übereinkommen am 14. bzw. 15. April 2003 mit Wirkung vom 23. Oktober 2003 gekündigt.

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 581/1978