Abweichend von den Vorschriften der Abschnitte 6.2.1.1.1, 6.2.1.2 und der Verpackungsvorschrift P200 Abschnitt 4.1.3.1 der Anlage A der ADR dürfen Gefäße aus gewalztem austenitischen reinen Stahl, aus ferritischem Austenit (Duplex) und Gefäße aus Titan, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 ADR entsprechen, die aber nach den nationalen Luftfahrvorschriften hergestellt und genehmigt sind, deren Inhalt für den Gebrauch von Heißluftballons oder Heißluft-Luftschiffen geeignet ist und die vor dem 1. Juli 2004 gebaut wurden (Datum der Erstinspektion), auf der Straße befördert werden, wenn folgende Bestimmungen eingehalten werden:
die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1;
das Baumuster und die Konstruktion der Behälter müssen für den Gebrauch im Luftverkehr von einer nationalen Luftfahrtbehörde genehmigt sein;
abweichend von Abschnitt 6.2.1.1.1 muss der Berechnungsdruck von einer reduzierten maximalen Umgebungstemperatur von + 40 °C abgeleitet sein;