Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 28. Oktober 2004 |
Teil römisch drei |
131. Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr samt Erklärung | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 13 Ausschussbericht 182 Sitzung 29. Bundesrat:, Ausschussbericht 6807 Sitzung 700.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
[Deutscher Übereinkommenstext/Übersetzung/siehe Anlagen]
[Deutsche Erklärung der Republik Österreich/siehe Anlagen]
[Englischer Übereinkommenstext/siehe Anlagen]
[Englische Erklärung der Republik Österreich/siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. April 2004 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 53, Absatz 7, für Österreich mit 28. Juni 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
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Bahrain |
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Barbados |
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Belgien |
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Belize |
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Benin |
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Botsuana |
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Bulgarien |
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Dänemark (außer Färöer) |
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Deutschland |
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Europäische Gemeinschaft |
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Estland |
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Finnland |
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Frankreich |
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Gambia |
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Griechenland |
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Irland |
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Italien |
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Japan |
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Jordanien |
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Kamerun |
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Kanada |
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Kenia |
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Kolumbien |
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Kuwait |
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Luxemburg |
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Mazedonien, die ehemalige jugoslawische Republik |
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Mexiko |
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Namibia |
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Neuseeland (einschl. Tokelau) |
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Niederlande |
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Nigeria |
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Panama |
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Paraguay |
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Peru |
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Portugal |
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Rumänien |
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Saudi-Arabien |
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Schweden |
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Slowakei |
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Slowenien |
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Spanien |
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St. Vincent und die Grenadinen |
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Syrien, Arabische Republik |
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Tansania, Vereinigte Republik |
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Tonga |
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Tschechische Republik |
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Vereinigte Arabische Emirate |
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Vereinigte Staaten |
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Vereinigtes Königreich |
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Zypern |
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 57, des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass dieses Übereinkommen nicht gilt für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, die direkt von der Bundesrepublik Deutschland zu nichtkommerziellen Zwecken im Hinblick auf ihre Funktionen und Pflichten als souveräner Staat auf Flugzeugen ausgeführt und betrieben wird, und nicht gilt für die Beförderung von Personen, Gütern und Reisegepäck mit Flugzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen oder von ihr gemietet wurden, deren ganze Kapazität von oder im Namen von solchen Behörden reserviert wurde.
Erklärung zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Gegenstände, die durch das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) geregelt werden:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich haben erklärt, dass in Übereinstimmung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Gemeinschaft zuständig ist, in gewissen Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen geregelt werden, Massnahmen zu setzen.
Gemäß Artikel 57, (a) des Übereinkommens erklärt die Regierung von Japan, dass dieses Übereinkommen nicht angewendet wird auf internationale Lufttransporte, die von der Regierung von Japan für nichtkommerzielle Zwecke im Hinblick auf seine Funktionen und Pflichten als ein souveräner Staat durchgeführt und betrieben werden.
Gemäß Artikel 57, des Übereinkommens erklärt Kanada, dass das Übereinkommen nicht auf den Transport von Personen, Gütern und Reisegepäck für seine militärischen Dienststellen in Flugzeugen, die in Kanada eingetragen oder von Kanada gemietet wurden und die ausschließlich diesen Behörden vorbehalten sind, ["Art". 57 (b)] anwendbar ist.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 57, wird das Übereinkommen nicht angewendet auf:
Gemäß Artikel 57, des Übereinkommens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass das Übereinkommen nicht auf Internationale Lufttransporte die von den Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf deren Funktionen und Pflichten als souveräner Staat durchgeführt und betrieben werden, anwendbar ist.
Schüssel
1 Quellen: 1. Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, Amtsblatt der Europäischen Union L 285 vom 17.10.1997, S. 1; 2. Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 30.5.2002, S. 1.