Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 18. Oktober 2004 |
Teil römisch drei |
125. Zusatzabkommen zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 256 Ausschussbericht 328 Sitzung 40. Bundesrat:, Ausschussbericht 6939 Sitzung 704.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland –
von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern den veränderten Verhältnissen anzupassen –
haben Folgendes vereinbart:
In Artikel 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz 2 angefügt: „Die Steuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die nach Paragraph eins, Absatz 1 Nummer 4 und Paragraph 9, Absatz 1 Nummer 4 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes erhoben wird, gilt nicht als Erbschaftssteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer im Sinne des vorstehenden Satzes.“
Bei der Erhebung der in Artikel 1 des Zusatzabkommens genannten Steuer wird das in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige österreichische Vermögen in gleicher Weise behandelt, wie wenn es sich um deutsches Vermögen handeln würde.
Geschehen zu Wien am 15. 10. 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
|
Für die |
Für die |
|
Republik Österreich |
Bundesrepublik Deutschland |
|
H. Wessely |
H.H. Horstmann |
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzabkommens am 17. September 2004 in Berlin ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 3, Absatz 2, am 17. September 2004 in Kraft getreten.
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 220/1955