BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 14. September 2004

Teil römisch drei

112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 91 Ausschussbericht 359 Sitzung 45. Bundesrat:, Ausschussbericht 6974 Sitzung 705.)

112.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anlagen, dessen Ziffern 1 und 2 in Abschnitt römisch zwei verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

VERTRAG

zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird

Die Republik Österreich und die Tschechische Republik,

vom Wunsche geleitet, die Staatsgrenze zwischen den beiden Staaten deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln,

sowie in der Absicht, die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu vertiefen,

haben folgendes vereinbart:

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeines

  1. Absatz eins,Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 (im weiteren „Staatsgrenzvertrag“ genannt) bleibt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit anwendbar, als er sich auf die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik bezieht.
  2. Absatz 2,Die Begriffe „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“ und „tschechoslowakisch“ werden im Text des Staatsgrenzvertrages durch die Begriffe „Tschechische Republik“ und „tschechisch“ ersetzt. Anstelle der Bezeichnung „CS“ wird die Bezeichnung „C“ verwendet. Anstelle des Begriffes „Sektion“ wird im deutschsprachigen Text der Begriff „Grenzabschnitt“ verwendet.
  3. Absatz 3,Dokumente, durch die der Verlauf der Staatsgrenze vertraglich bestimmt wird, bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk.

ABSCHNITT römisch zwei
Änderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen des Staatsgrenzvertrages

Der Staatsgrenzvertrag wird wie folgt geändert und ergänzt:

Novellierungsanordnung 1,  Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz und die Absätze 2, 3 und 4 entfallen.

Novellierungsanordnung 2,  Artikel 5 bis 8 entfallen.

Novellierungsanordnung 3,  Artikel 10 lautet:

„Artikel 10

Die Staatsgrenze ist in die Grenzabschnitte römisch eins bis römisch elf eingeteilt, die mit den vom Grenzregelungsausschuss festgelegten Sektionen (Artikel 1 Absatz 1) – im Falle des Grenzabschnittes römisch elf jedoch nur insoweit als das Staatsgebiet der Tschechischen Republik berührt wird – übereinstimmen.“

Novellierungsanordnung 4,  Artikel 12 Litera a, lautet:

  1. Litera a
    durch eine dreiseitige Säule am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland;“.

Novellierungsanordnung 5,  Artikel 12 Litera d, lautet:

  1. Litera d
    durch indirekt gesetzte Grenzzeichen beim Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Slowakischen Republik beim Zusammenfluss von Thaya und March.“

Novellierungsanordnung 6,  Abschnitt römisch zwei (Artikel 14 bis 17) entfällt.

Novellierungsanordnung 7,  Artikel 18 Absatz 2 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Zu diesem Zweck werden sie gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages die Grenzzeichen instandhalten und nach Bedarf erneuern sowie das Grenzurkundenwerk evident halten oder erneuern.“

Novellierungsanordnung 8,  Artikel 18 Absatz 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 9,  Artikel 19 Absatz 2 Litera a und b lautet:

  1. Litera a
    die Republik Österreich für die Grenzabschnitte römisch eins, römisch drei, römisch vier, römisch sechs, römisch zehn und im Grenzabschnitt römisch elf für das rechte Ufer der Thaya;
  2. Litera b
    die Tschechische Republik für die Grenzabschnitte römisch zwei, römisch fünf, römisch sieben, römisch acht, römisch neun und im Grenzabschnitt römisch elf für das linke Ufer der Thaya.“

Novellierungsanordnung 10,  Artikel 24 Absatz 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 11,  Artikel 25 lautet:

„Artikel 25

Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen der Mittellinie der Thaya bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen im betreffenden Bereich auf Grund einer Vermessung die unmittelbar vor Baubeginn geltende Grenzlinie gemeinsam festzustellen.“

Novellierungsanordnung 12,  Artikel 26 lautet:

„Artikel 26

  1. Absatz eins,Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen sind im Grenzurkundenwerk bestimmt. Erforderlichenfalls kann hievon einvernehmlich abgegangen werden.
  2. Absatz 2,Im Bedarfsfall kann die bestehende Vermarkung der Staatsgrenze einvernehmlich abgeändert werden, insbesondere können zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte oder umgekehrt abgeändert werden.“

Novellierungsanordnung 13, Im Artikel 31 wird der bisherige Text als Absatz 1 bezeichnet und folgender Absatz 2 eingefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die Vertragsstaaten werden bei Baumaßnahmen in unmittelbarer Grenznähe die Ständige Österreichisch-Tschechische Grenzkommission (Artikel 35) über das Bauvorhaben so rechtzeitig informieren, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Grenzzeichen getroffen werden können.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Artikel 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Kommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.“

Novellierungsanordnung 15,  Artikel 36 lautet:

„Artikel 36

  1. Absatz eins,Die Kommission bildet zur Erfüllung der Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze gemischte technische Gruppen und bestimmt deren Anzahl und Zusammensetzung nach Umfang und Art der gemäß den Beschlüssen der Kommission zu erledigenden Aufgaben.
  2. Absatz 2,Der Kommission obliegt es insbesondere,
    1. Litera a
      den Arbeitsplan und die Art der Durchführung der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze zu bestimmen und diese Arbeiten zu kontrollieren;
    2. Litera b
      die Richtlinien für die Vermessung und die Vermarkung der Staatsgrenze sowie die Muster der Unterlagen zur Ergänzung der Vermessungsangaben über die Staatsgrenze festzusetzen;
    3. Litera c
      die Ergebnisse der von den gemischten technischen Gruppen ausgeführten Arbeiten sowie die von ihnen verfassten Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen (Artikel 39 Absatz 1) zu prüfen und zu genehmigen.“

Novellierungsanordnung 16,  Artikel 38 lautet:

„Artikel 38

Stellt die Kommission Unstimmigkeiten im Grenzurkundenwerk fest, so hat sie diese unter Berücksichtigung aller bei der Erstellung des Grenzurkundenwerkes verwendeten Unterlagen aufzuklären. Kann aus diesen Unterlagen allein keine Klarheit gewonnen werden, so sind auch örtliche Feststellungen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 17,  Artikel 39 Absatz 2 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Kommission verfasst anlässlich jeder periodischen Überprüfung der Grenzzeichen über die beschlossenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 zwecks Evidenthaltung ein zusätzliches Grenzdokument „Ergänzungen und Berichtigungen zum Grenzurkundenwerk“ und ein Schlussprotokoll über die Arbeiten zur periodischen Überprüfung. Das Schlussprotokoll, einschließlich des als Beilage angeschlossenen zusätzlichen Grenzdokumentes, erlangt Rechtsverbindlichkeit mit der Genehmigung durch beide Vertragsstaaten.“

Novellierungsanordnung 18,  Artikel 41 Absatz 2 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist von der Kommission eine Niederschrift in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der Vertragsstaaten zu verfassen. Die Niederschrift ist von den Vorsitzenden beider Delegationen zu unterzeichnen.“

Novellierungsanordnung 19,  Artikel 41 Absatz 3 lautet:

  1. Absatz 3,(3) Jede Delegation der Kommission führt einen Farbstempel mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Kommission und der Bezeichnung der Delegation.“

Novellierungsanordnung 20,  Artikel 42 Absatz 1 zweiter Satz lautet:

„Ein Beschluss der Kommission erlangt Rechtsverbindlichkeit mit der Genehmigung durch beide Vertragsstaaten.“

Novellierungsanordnung 21,  Artikel 43 und 44 lauten:

„Artikel 43

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat versieht die Personen, die er mit der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Arbeiten betraut, mit einem Ausweis für den Grenzübertritt nach den Mustern in Anlage 18a oder 18b.
  2. Absatz 2,Diese Grenzübertrittsausweise werden von den Vertragsstaaten auf Veranlassung des Vorsitzenden der Delegation des jeweiligen Vertragsstaates in der Kommission (Artikel 35) ausgestellt.
  3. Absatz 3,Die Grenzübertrittsausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Die Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Grenzübertrittsausweisen sind frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
  4. Absatz 4,Die Vorsitzenden der beiden Delegationen der Kommission informieren einander über die erfolgte Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen. Diese Information beinhaltet insbesondere Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Dienststelle des Inhabers des in Absatz 1 angeführten Ausweises sowie die Nummer und die Gültigkeitsdauer des Ausweises bzw. deren Verlängerung.

Artikel 44

  1. Absatz eins,Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung der nach diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben die gemeinsame Staatsgrenze an jeder Stelle zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine zuständigen Grenzkontrollorgane über Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundene Grenzübertritte vorher zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 22,  Artikel 46 lautet:

„Artikel 46

  1. Absatz eins,Materialien, die aus dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten eingebracht werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrzöllen und Ein- und Ausfuhrabgaben befreit. Die nichtverbrauchten Materialien werden in das Zollgebiet desjenigen Vertragsstaates rückgeführt, aus dem sie eingeführt worden sind.
  2. Absatz 2,Ein- und Ausfuhrzölle und Ein- und Ausfuhrabgaben nach diesem Vertrag sind Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle sonstigen Steuern und Abgaben, die bei der Ein- und Ausfuhr von Waren eingehoben werden.
  3. Absatz 3,Land- und Wasserfahrzeuge sowie Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), die aus dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages eingebracht werden, bleiben unter der Voraussetzung, dass sie spätestens innerhalb eines Monates nach Durchführung der Arbeiten wieder in das Zollgebiet desjenigen Vertragsstaates rückgeführt werden, aus dem sie eingebracht worden sind, frei von Ein- und Ausfuhrzöllen und Ein- und Ausfuhrabgaben.
  4. Absatz 4,Die in den Artikeln 19 und 35 genannten Personen dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke, Medikamente und Tabakwaren in einer der Dauer des Aufenthaltes auf dem Zollgebiet des anderen Vertragsstaates angemessenen Menge frei von Ein- und Ausfuhrabgaben mitführen.
  5. Absatz 5,Auf die in den Absätzen 1 und 3 genannten und im Rahmen dieses Vertrages verwendeten Waren sind aus wirtschaftlichen Gründen verhängte Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Vertragsstaaten sichern einander im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Ein- und Ausfuhr der zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten benötigten Waren sämtliche zulässigen Erleichterungen im Zollverfahren zu. “

Novellierungsanordnung 23, Anlage 18 wird durch die Anlagen 18a und 18b ersetzt, welche integrierende Bestandteile dieses Vertrages bilden.

ABSCHNITT römisch drei
Übergangsbestimmungen

Die gemäß dem Staatsgrenzvertrag bereits ausgestellten Grenzübertrittsausweise behalten für die Dauer der Ausstellung ihre Gültigkeit.

ABSCHNITT römisch vier
Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Bestimmungen dieses Vertrages treten in Verbindung mit dem Staatsgrenzvertrag außer Kraft.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

    GESCHEHEN zu Prag, am 26. Oktober 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind

Für die Republik Österreich:

Für die Tschechische Republik:

Klas Daublebsky

Stanislav Gross

[Anlage 18a siehe Anlagen]

[Anlage 18b siehe Anlagen]

[tschechischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Mai 2004 ausgetauscht; der Vertrag ist gemäß seinem Abschnitt römisch vier Absatz 3 am 23. Juli 2004 in Kraft getreten.

Schüssel