Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 1. September 2004 |
Teil römisch drei |
103. Kundmachung: | Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M148 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können |
103. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M148 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können
Die Multilaterale Vereinbarung M148 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2004,) wurde von Belgien am 30. Juni 2004 unterzeichnet.
Schüssel