Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Honigverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird – hinsichtlich der Paragraphen 6 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus – verordnet:

Die Honigverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Die Litera f, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, lautet:

„Paragraph 4,

„Backhonig“ ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der

  1. Ziffer eins
    einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann, oder
  2. Ziffer 2
    in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann, oder
  3. Ziffer 3
    überhitzt worden sein kann oder
  4. Ziffer 4
    gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

„Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011 Seite 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,
    1. Ziffer eins
      ist die Bezeichnung „Honig“ den in Paragraph 2, definierten Erzeugnissen vorbehalten,
    2. Ziffer 2
      sind die in den Paragraphen 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Artikel 17, Absatz eins, der genannten Verordnung zu verwenden. Alternativ darf die Bezeichnung „Honig“ verwendet werden, sofern es sich nicht um „Wabenhonig“ oder „Scheibenhonig“, „Honig mit Wabenteilen“ oder „Wabenstücke in Honig“ oder „Backhonig“ handelt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort „Sachbezeichnung“ durch das Wort „Bezeichnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 3, lautet der Einleitungssatz:

„Die Bezeichnungen – mit Ausnahme von „Backhonig“ – dürfen durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen:“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4,Wurde „Backhonig“ als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so darf in der Bezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels die Bezeichnung „Honig“ anstelle der Bezeichnung „Backhonig“ verwendet werden. Im Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die Bezeichnung „Backhonig“ zu verwenden.
  2. Absatz 5,Bei „Backhonig“ ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen eindeutig die Bezeichnung gemäß Paragraph 4, anzugeben.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, lautet:

„Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Auf dem Etikett ist das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, anzugeben.
  2. Absatz 2,Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland, so sind die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett im Hauptsichtfeld in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweilige Prozentsatz, den die einzelnen Ursprungsländer repräsentieren, anzugeben. Für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf der Grundlage der Dokumentation zur Rückverfolgbarkeit des Unternehmers, ist eine Toleranzspanne von 5 % zulässig.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, genügt bei Honig, welcher mehr als vier Ursprungsländer aufweist, und bei welchem die vier größten Anteile mehr als 50 % ausmachen, die Angabe des Prozentsatzes bei den vier größten Anteilen.
  2. Absatz 4,Bei Packungsgrößen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 g enthalten, dürfen die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code gemäß der neuesten geltenden Fassung der internationalen Norm ISO 3166-1 (aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) ersetzt werden.“

Novellierungsanordnung 9, „§ 8.“ erhält die Bezeichnung „§ 8. (1)“. Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 3, Ziffer 2,, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins bis 5, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2025, treten mit 14. Juni 2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Erzeugnisse gemäß Paragraph eins,, die nicht den Anforderungen der Honigverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2025,, aber der Honigverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2015,, entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 10, lautet:

„Paragraph 10,

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2001/110/EG über Honig, Amtsblatt Nummer L 10 vom 12.01.2002 Seite 47.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2014/63/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG über Honig, Amtsblatt Nummer L 164 vom 03.06.2014 Seite 1.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 2024/1438 vom 24.05.2024.“