Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die 2. Tierhaltungsverordnung geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2023, und die Kundmachung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2024,, wird verordnet:

Die 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Anlage 1 Punkt 1.2. Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „warm halten“ durch das Wort „warmhalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Punkt 1.8. der Anlage 1 werden folgende Punkte 1.9. und 1.10. samt Überschriften eingefügt:

„1.9. Hütehunde beim Hüten von landwirtschaftlichen Nutztieren

  1. Absatz eins,Allgemeines:
    1. Ziffer eins
      Beim Einsatz mehrerer Hütehunde bei einer Herde dürfen nur miteinander verträgliche Hunde gemeinsam eingesetzt werden.
    2. Ziffer 2
      Hütehunde, die während ihrer Tätigkeit ihre Leistung verweigern, dürfen, unabhängig von der Ursache, nur mit üblichen Stimmsignalen, jedoch nicht mit Zwang, Druck, physischer Einwirkung, In-Angst-Versetzen oder anderen nicht-tierschutzkonformen Methoden zum Weiterarbeiten veranlasst werden.
    3. Ziffer 3
      Die fachgerechte Ausbildung und Arbeit von Hütehunden stellt keinen Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, TSchG dar.
  2. Absatz 2,Transport: Für die Unterbringung in Boxen während des Transports sind die Bestimmungen des Punktes 1.8. Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Ebenso, wenn zur kurzfristigen Sicherung der Tiere an Stelle einer allenfalls erforderlichen Anbindung eine Unterbringung in Boxen vor Ort nötig ist.

1.10. Herdenschutzhunde bei der Ausbildung und beim Einsatz zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren in Alm-/Weidehaltung vor Beutegreifern

  1. Absatz eins,Ausbildung:
    1. Ziffer eins
      Die fachlichen Kriterien und Anforderungen zur Beurteilung von Betrieben und Hunden gemäß Ziffer 2 und 3 sind von einer mit dem konfliktarmen Zusammenleben von landwirtschaftlichen Nutztieren und großen Beutegreifern befassten Institution in der Bund und Länder vertreten sind, zu veröffentlichen.
    2. Ziffer 2
      Die Ausbildung von Herdenschutzhunden darf nur in Betrieben erfolgen, die durch die Institution gemäß Ziffer eins, oder einer anderen von der zuständigen Landesregierung dafür autorisierten Institution, entsprechend den gemäß Ziffer eins, festgelegten Kriterien und Anforderungen, als geeignet beurteilt wurden.
    3. Ziffer 3
      Dabei dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die von einer in Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Institution entsprechend den gemäß Ziffer eins, festgelegten Kriterien und Anforderungen als geeignet befunden wurden. Die Ausbildung hat gemeinsam mit älteren, bereits ausgebildeten oder in Ausbildung befindlichen, Hunden zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Einsatz:
    1. Ziffer eins
      Herdenschutzhunde ab dem vollendeten 18. Lebensmonat dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie von einer in Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Institution in einem Gutachten als geeignet beurteilt wurden. Auch ausländische Gutachten und Zertifikate können von der Institution gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ebenso berücksichtigt werden.
    2. Ziffer 2
      Der Einsatz der Herdenschutzhunde bei einer Herde in Almhaltung darf nur unter menschlicher Anleitung und Begleitung im zumindest überwiegenden Teil des Tages erfolgen. Beim Einsatz auf eingezäunten Heimweiden hat mindestens zwei Mal am Tag eine Betreuung durch den Hundehalter zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Anzahl der Hunde im gemeinsamen Einsatz ist auf die Größe der zu schützenden Herde und den Bestand der Beutegreifer im Einsatzgebiet abzustimmen. Es sind mindestens zwei Hunde gemeinsam einzusetzen.
    4. Ziffer 4
      Beim Einsatz mehrerer Herdenschutzhunde oder von Herdenschutzhunden gemeinsam mit Hütehunden bei einer Herde in Alm-/Weidehaltung dürfen nur miteinander verträgliche Tiere gemeinsam eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Besondere Haltungsbestimmungen in Alm/Weidehaltung:
    1. Ziffer eins
      Von den Bestimmungen des Punktes 1.2. Absatz 2 bis 4 kann für Herdenschutzhunde während ihrer Tätigkeit oder ihrer Ausbildung zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren in Alm-/Weidehaltung vor Beutegreifern abgegangen werden, sofern sichergestellt ist, dass den Hunden für Ruhezwecke ein verhaltensgerechtes Hinlegen ermöglicht wird und ein angemessener Schutz vor der Witterung, der jenem der Herde entspricht, möglich ist.
    2. Ziffer 2
      Die Haltung hinter Zäunen oder zeitweise geschlossenen Einrichtungen zum Schutz vor Witterung oder Beutegreifern (Koppeln, Nachtpferch) gilt nicht als Zwingerhaltung. Die Haltung hinter stromführenden Zäunen gemeinsam mit der Herde ist zulässig.
    3. Ziffer 3
      Sofern für die landwirtschaftlichen Nutztiere in Alm-/Weidehaltung eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche zur Verfügung gestellt wird, muss in diesem Bereich ein Rückzugsort vorhanden sein, der eine selbstständige Absonderung des Herdenschutzhundes von den ausgewachsenen landwirtschaftlichen Nutztieren ermöglicht. Der Rückzugsort muss trocken sein und ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bieten und so dimensioniert sein, dass er von allen eingesetzten Herdenschutzhunden gleichzeitig konfliktfrei zu nutzen ist.
  4. Absatz 4,Haltung in Ställen außerhalb der Alm- oder Weidesaison:
    1. Ziffer eins
      Herdenschutzhunde dürfen außerhalb der Alm-/Weidesaison gemeinsam mit landwirtschaftlichen Nutztieren gehalten werden. Dies ist auch anzustreben, wenn die Herdenschutzhunde ein Alter erreicht haben, das den Arbeitseinsatz im Herdenschutz physisch nicht mehr erlaubt.
    2. Ziffer 2
      Die Anforderungen der Punkte 1.1. und 1.3. müssen jedenfalls auch in Stallhaltung sinngemäß erfüllt werden. Insbesondere sind die Aufrechterhaltung des Sozialkontakts mit Menschen und das Bewegungsbedürfnis entsprechend zu berücksichtigen. Ein entsprechender Rückzugsort muss vorhanden sein, der eine selbstständige Absonderung des Herdenschutzhundes von den ausgewachsenen landwirtschaftlichen Nutztieren ermöglicht.
    3. Ziffer 3
      Sofern dem Hund kein entsprechender Auslauf zur Verfügung steht, ist Punkt 1.4. Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Für die Unterbringung in Boxen während des Transports sind die Bestimmungen des Punktes 1.8. Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Ebenso, wenn zur kurzfristigen Sicherung der Tiere an Stelle einer allenfalls erforderlichen Anbindung eine Unterbringung in Boxen vor Ort erfolgt.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 Punkt 3.1. Absatz 2, wird das Wort „ihrere“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 Punkt 4.2. werden die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“ und „(7)“ in numerisch richtiger Reihenfolge durch die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“ und „(6)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Punkt 9.2.4. Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, der Anlage 2 entfällt die Wortfolge „bis zu“.

Novellierungsanordnung 6, In Punkt 11.2.1. Absatz 13, der Anlage 2 wird die Wortfolge „sind der Anlage zu entnehmen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „sind dem Punkt 11.4.3. zu entnehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 3 wird in Punkt 4.2.3. das Wort „gehaltne“ durch das Wort „gehalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Punkt 4.2.8. der Anlage 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Punkte 1.2., 1.9., 1.10., 3.1. und 4.2. der Anlage 1, Punkt 9.2.4. und 11.2.1. der Anlage 2 sowie Punkt 4.2.3. der Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 202x, treten mit xx.xx.202x in Kraft, gleichzeitig tritt Punkt 4.2.8. der Anlage 3 außer Kraft.“