Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Bezogen auf die Veranlagungsjahre 2023 bis 2026 beträgt die Gesamtentlastung durch die Abschaffung der kalten Progression voraussichtlich über 20 Mrd. Euro (2023: 1,85 Mrd. Euro, 2024: 4,38 Mrd. Euro, 2024, 6,29 Mrd. Euro, 2026: 7,81 Mrd. Euro) (WIFO & IHS, 2022).
Im Hinblick auf die Zahlungswirksamkeit führt die Abschaffung der kalten Progression im Betrachtungszeitraum (bis 2026) zu einer Entlastung und daher zu Mindereinnahmen in Höhe von insgesamt über 18 Mrd. Euro. Im Rahmen dieser WFA (Status: zur Begutachtung) werden die Volumina aus der automatischen Anpassung von wesentlichen Tarifelementen in Höhe von zwei Drittel der Inflation dargestellt. Das Volumen aus den diskretionären Maßnahmen für das Jahr 2023 zur Abgeltung des noch nicht automatisch ausgeglichenen Volumens der kalten Progression (verbleibendes Drittel) wird im Rahmen der WFA zur Regierungsvorlage ergänzt. Die Darstellung der Volumina der verbleibenden Drittel in den Folgejahren erfolgt im Rahmen der entsprechenden Gesetzesvorschläge. Durch diese Maßnahmen werden potenziell rund 4,5 Millionen Arbeitnehmer, rund 2,5 Millionen Pensionisten sowie rund 500.000 steuerpflichtige Unternehmer nachhaltig entlastet.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Nettofinanzierung Bund | 0 | -667.476 | -1.713.059 | -2.625.185 | -3.337.100 |
Nettofinanzierung Länder | 0 | -211.770 | -543.543 | -832.962 | -1.058.850 |
Nettofinanzierung Gemeinden | 0 | -120.810 | -310.079 | -475.186 | -604.050 |
Nettofinanzierung Gesamt | 0 | -1.000.056 | -2.566.681 | -3.933.333 | -5.000.000 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme (Zahlungswirksamkeit)
Maßnahme (in Tsd. €) | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung | 0 | -1.000.000 | -2.600.000 | -3.950.000 | -5.000.000 |
Von der automatischen Anpassung von wesentlichen Tarifelementen in der Einkommensbesteuerung profitieren potenziell rund 500.000 Steuerpflichtige. Damit werden insbesondere Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften im KMU-Bereich entlastet.
Die durch die Inflationsanpassung bewirkte regelmäßige Unterstützung der Kaufkraft der Nettoeinkommen stabilisiert die Konjunktur und stärkt den privaten Konsum, was auch Investitionen und Beschäftigung anregt sowie die Arbeitslosigkeit senkt.
Die Erhöhung des Pro-Kopf-Nettoeinkommens ist das zentrale Ziel der Maßnahme. Durch die Inflationsanpassung des Existenzminimums sowie der Absetzbeträge profitieren auch Personen mit niedrigem Einkommen.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Keine
Keine
Einbringende Stelle: | Bundesministerium für Finanzen | |
Vorhabensart: | Bundesgesetz | |
Laufendes Finanzjahr: | 2022 | |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: | 2023 | |
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Abbau negativer Erwerbsanreize und Stärkung und Beibehaltung positiver Erwerbsanreize im Steuerrecht“ für das Wirkungsziel „Das Abgabensystem setzt positive Erwerbsanreize zur Erhöhung der Erwerbstätigenquote.“ der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Nach dem bisher dem Einkommensteuergesetz zu Grunde liegenden Nominalwertprinzip ist für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert maßgebend. Aufgrund der Progression im Steuersystem führen nominelle Einkommenszuwächse zur Inflationsabgeltung daher nicht automatisch zu realen Einkommenszuwächsen im gleichen Ausmaß. In diesen Fällen kommt es zum Effekt der so genannten kalten Progression.
Die aktuell hohen Inflationsraten verstärken diesen Effekt. Laut Berechnungen von Statistik Austria im Rahmen einer Schnellschätzung beträgt die Inflationsrate für Juni 2022 voraussichtlich 8,7% gegenüber dem Vorjahresmonat (Statistik Austria, 2022). Da die Inflationsprognosen für das Gesamtjahr 2022 bei 7,4% (IHS, Juni 2022) bzw. 7,8% (WIFO, Juni 2022) und für 2023 bei 4,7% (IHS, Juni 2022) bzw. 5,3% (WIFO, Juni 2022) liegen, kommt der negative Effekt der kalten Progression im verstärkten Ausmaß zu tragen.
Ohne eine Anpassung der Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung an die Inflation kommt es bei nominellen Einkommenszuwächsen, die die Inflation abgelten sollen, stets zu realen Kaufkraftverlusten. Diese sind besonders ausgeprägt in Phasen von höherer Inflation.
EcoAustria (2022): Zwischenbericht Volkswirtschaftliche Effekte einer Abschaffung der kalten Progression
IHS & WIFO (2022): Kurzbeschreibung der Methodik zur Erstellung des jährlichen Berichts zur kalten Progression durch IHS und WIFO
WIFO & IHS (2022): Effekte der kalten Progression und der Ausgleichsmaßnahmen – Vorläufige Ergebnisse
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025
Evaluierungsunterlagen und -methode: In Anlehnung an die in der Progressionsberichtsverordnung vorgesehenen Evaluierungsbestimmung hinsichtlich der zur Umsetzung des Gesetzes getroffenen Entlastungsmaßnahmen soll das Vorhaben im Jahr 2025 evaluiert werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA | Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA werden die wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung nicht an die Inflation angepasst. | Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA werden die wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung an die Inflation angepasst und die Menschen bis 2024 dadurch mit einem Volumen in Höhe von rund 3,5 Mrd. Euro entlastet. |
Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA werden die Effekte der kalten Progression von Forschungsinstituten auf Basis unterschiedlicher Methodik ermittelt. | Das Ziel ist erreicht, wenn die Ergebnisse des Progressionsberichtes hinsichtlich der methodischen Herangehensweise zur Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens und die dabei verwendeten Daten, im Rahmen einer Evaluierung einer ex-post-Betrachtung unterzogen wurden und überprüft wurde, ob diese einer Modifikation bedürfen. |
Beschreibung der Maßnahme:
Die Grenzbeträge, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro sowie jene Beträge, die für die Anwendung des Alleinverdienerabsetzbetrags, Alleinerzieherabsetzbetrags, Unterhaltsabsetzbetrags, Verkehrsabsetzbetrags, erhöhten Verkehrsabsetzbetrags für Pendler, Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrags, erhöhten Pensionistenabsetzbetrags und der SV-Rückerstattung maßgebend sind, werden für das Folgejahr automatisch um zwei Drittel der positiven Inflationsrate angepasst.
Umsetzung von Ziel 1
Beschreibung der Maßnahme:
Für das nicht durch die automatische Tarifanpassung erfasste Volumen der kalten Progression haben die zuständigen Bundesminister jedes Jahr einen Gesetzesvorschlag mit Maßnahmen auszuarbeiten, um Bezieher von Einkünften, die als Einkommensteuerzahler von den Auswirkungen der kalten Progression betroffen sind, zu entlasten. Damit wird eine höhere soziale Treffsicherheit gewährleistet und die Möglichkeit geschaffen auf veränderte gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen zielgerichtet zu reagieren. Das budgetäre Volumen für derartige Entlastungsmaßnahmen wird auf Basis einer wirtschaftswissenschaftlich fundierten Grundlage im Rahmen eines Progressionsberichtes ermittelt.
Umsetzung von Ziel 1
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen sind nicht exakt prognostizierbar, weil sie von einer Reihe von externen Faktoren wie zB konjunkturelle Entwicklung, Lage am Arbeitsmarkt, Unternehmensinsolvenzen etc. abhängig sind und diese auf Grund großer Unsicherheiten nicht zielgenau abgeschätzt werden können. Ebenso ist die politische Praxis zu berücksichtigen, dass der Steuertarif in der Vergangenheit in unregelmäßigen Abstanden angepasst wurde, womit auch die kalte Progression reduziert wurde. Im Vergleich zur politischen Praxis der Vergangenheit ergibt sich insbesondere eine Glättung des Steueraufkommens.
in Tsd. € | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Erträge | 0 | -667.420 | -1.713.045 | -2.625.185 | -3.337.100 |
Werkleistungen | 0 | 56 | 14 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 0 | 56 | 14 | 0 | 0 |
Nettoergebnis | 0 | -667.476 | -1.713.059 | -2.625.185 | -3.337.100 |
in Tsd. € | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Erlöse | 0 | -211.770 | -543.543 | -832.962 | -1.058.850 |
in Tsd. € | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Erlöse | 0 | -120.810 | -310.079 | -475.186 | -604.050 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Allfällige notwendig werdende Änderungen auf Grund der Anpassung von Tarifelementen in der Einkommensbesteuerung erfolgen im Rahmen von regelmäßigen Software-Updates.
Aufgrund der höheren Markteinkommen profitieren Männer absolut gesehen in einem höheren Ausmaß von der Abschaffung der kalten Progression. Die Arbeitsanreizeffekte sind aber neutral.
Im Hinblick darauf, dass ein erheblicher Anteil jener Erwerbstätigen, die unter dem Steuerfreibetrag von 11.000 Euro verdienen, teilzeitbeschäftigt sind, wird mit der Inflationsanpassung des einkommensteuerlichen Existenzminimums ein Anreiz geschaffen, die Stundenzahl aufzustocken. Dadurch unterstützt diese Maßnahme das Gleichstellungsziel, positive Erwerbsanreize zur Erhöhung der Erwerbstätigenquote zu setzen.
Die Inflationsanpassung des Alleinerzieherabsetzbetrages kommt überwiegend Frauen zu Gute, während von der Valorisierung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Unterhaltsabsetzbetrages vorwiegend Männer profitieren dürften.
Von der Anpassung des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag- bzw. des Pensionistenabsetzbetrages profitieren Frauen in höherem Ausmaß als Männer, da sie oftmals in schlechter bezahlten Berufen arbeiten und damit in den unteren Einkommensschichten überrepräsentiert sind. Gleiches gilt für die Erhöhung der Grenzen für die Sozialversicherungsrückerstattung.
Von der automatischen Anpassung von wesentlichen Tarifelementen in der Einkommensbesteuerung profitieren potenziell rund 500.000 Steuerpflichtige. Damit werden insbesondere Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften im KMU-Bereich entlastet.
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.
Die rund 500.000 einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen dürften einen Teil der Entlastung direkt reinvestieren. Vereinfachend wird für die Wirkungsberechnung eine Investitionsquote von 20% bis 30% angenommen.
Positive Investitionsanreize gehen zudem von der Verstetigung des privaten Konsums infolge des gleichmäßigeren Nettorealeinkommenszuwachs aus.
Durch die Glättung des Konsumwachstums erhalten die Unternehmen der Konsumgüterindustrie höhere Planungssicherheit. Auch das dürfte sich mittelfristig positiv auf die Investitionen auswirken.
Die durch die automatische Anpassung geschaffenen positiven Erwerbsanreize adressieren die Arbeitskräfteknappheit als aktuell bedeutendstes Investitionshemmnis. Eine Quantifizierung dieser Effekte ist jedoch schwierig, da Daten zu unterlassenen Investitionen wegen Arbeitskräftemangel fehlen.
Durch die automatische Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung wirken nominelle Einkommenszuwächse in höherem Ausmaß auf das Realeinkommen als zum Ausgangszustand ohne automatische Anpassung. Einkommensteuer-bedingte Verluste der realen Kaufkraft werden weitgehend vermieden.
Gegenüber dem Ausgangszustand dürfte das Konsumaufkommen in Summe höher ausfallen, weil durch die kalte Progression entgangener Konsum in der Regel nicht aufgeholt wird. Da die Entlastung über alle Einkommensschichten hinweg wirkt, wird eine durchschnittliche Konsumneigung von 0,65 angenommen.
Veränderung der Nachfrage
in Mio. Euro | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | |
Investitionen privat | Wohnbau | 0,0 | 100,0 | 140,0 | 180,0 | 180,0 |
Ausrüstung | 0,0 | 70,0 | 110,0 | 120,0 | 120,0 | |
Fahrzeuge | 0,0 | 10,0 | 10,0 | 10,0 | 10,0 | |
Konsum | Privat | 0,0 | 610,0 | 1.460,0 | 2.220,0 | 2.670,0 |
Gesamtinduzierte Nachfrage | 0,0 | 790,0 | 1.720,0 | 2.530,0 | 2.980,0 | |
Unter Verwendung der 2016 berechneten WIFO JOANNEUM Multiplikatoren, angewandt für den Zeitraum 2020 – 2024, ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:
Gesamtwirtschaftliche Effekte | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Wertschöpfung in Mio. € | 0 | 1.031 | 2.394 | 3.706 | 4.583 |
Wertschöpfung in % des BIP | 0,00 | 0,33 | 0,76 | 1,18 | 1,46 |
Importe *) | 0 | 304 | 682 | 1.038 | 1.274 |
Beschäftigung (in JBV) | 0 | 16.106 | 37.721 | 58.792 | 73.128 |
*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.
Zu berücksichtigen ist, dass die Wirkungsfolgenabschätzung mit einem Zustand ohne Anpassung der Tarifstufen und Absetzbeträge vergleicht. Tatsächlich erfolgte bisher in unregelmäßigen Abständen eine Tarifkorrektur. Es wird geschätzt, dass die Verstetigung der Nettolöhne und des privaten Konsums insgesamt Effekte von etwa einem Viertel der ausgewiesenen Werte erzeugt.
Der nicht-konsumierte Teil des höheren Nettorealeinkommens erhöht die privaten Ersparnisse und damit das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot.
Höhere Erwerbsanreize adressieren Arbeitskräfteknappheit als aktuell bedeutendstes Investitionshemmnis. Die erwarteten positiven Effekte auf die Investitionen erhöhen die Nachfrage nach Kapital.
Die positiven Wirkungen auf den Standort wegen des niedrigeren Steuerkeils dürften auch Kapitalzuflüsse aus dem Ausland generieren.
Die positiven Erwerbsanreize erhöhen das Arbeitsangebot. Davon dürften auch jene Dienstleistungssektoren profitieren, die aktuell von Arbeitskräfteknappheit geprägt sind.
Die erwartete positive Wirkung auf die Investitionen wiederum erhöht die Nachfrage nach Arbeitskräften.
Durch das höhere Angebot an Arbeitskräften ist eine höhere Kapitaleffizienz in Sektoren mit Arbeitskräfteknappheit (zB Tourismus) möglich.
Die Verstetigung der Nachfrage und die bessere Absicherung der Kaufkraft verschafft österreichischen Unternehmen Kostenvorteile durch eine leichtere Planung der Produktion und des Arbeitskräfteeinsatzes. Die bessere Absicherung der Kaufkraft hilft auch bei der Suche nach Arbeitskräften. Im aktuellen Umfeld sind positive Erwerbsanreize besonders wichtig, um das Arbeitskräftepotential bestmöglich zu nutzen.
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Verstetigung der Nettolöhne auch die Lohnverhandlungen beeinflusst.
Die Erhöhung des Pro-Kopf-Nettoeinkommens ist das zentrale Ziel der Maßnahme. Durch die Inflationsanpassung des Existenzminimums sowie der Absetzbeträge profitieren auch Personen mit niedrigem Einkommen.
Aufgrund der höheren Markteinkommen profitieren Männer absolut gesehen in einem höheren Ausmaß von der Abschaffung der kalten Progression. Die Arbeitsanreizeffekte sind aber neutral und unterstützen die Erwerbsbeteiligung und höhere Erwerbsintensität von Frauen.
Die automatische Entlastung der Tarifstufen und der Absetzbeträge begünstigt auch die Europa-2020 Sozialzielgruppe. Da allerdings auch das Netto-Medianeinkommen steigt, ist mit keiner signifikanten Veränderung der Europa-2020 Sozialzielgruppe zu rechnen.
Höhere Erwerbsanreize durch die Reduktion der Steuerlast sollten die Arbeitsmarktintegration von Haushalten ohne Erwerbsbeteiligung oder mit nur geringer Erwerbsintensität fördern.
Allerdings sind Frauen öfter als Männer nicht berufstätig bzw. arbeiten öfter in Teilzeit, weshalb die Maßnahme insbesondere die Erwerbsbeteiligung von Frauen erhöhen dürfte.
Unter Verwendung der 2016 berechneten WIFO JOANNEUM Multiplikatoren, angewandt für den Zeitraum 2020 – 2024, ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:
Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet
Betroffene Personengruppe | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
unselbständig Beschäftigte | 0 | 13.549 | 31.729 | 49.480 | 61.587 |
davon 15 bis unter 25 Jahre | 0 | 2.189 | 5.081 | 7.854 | 9.675 |
davon 25 bis unter 50 Jahre | 0 | 8.265 | 19.264 | 29.888 | 36.971 |
davon 50 und mehr Jahre | 0 | 3.095 | 7.383 | 11.737 | 14.942 |
selbständig Beschäftigte | 0 | 2.557 | 5.992 | 9.312 | 11.541 |
Gesamt | 0 | 16.106 | 37.721 | 58.792 | 73.128 |
Durch das konstantere Verhältnis von Brutto- zu Nettolohn gibt es positive Erwerbsanreize. Die positiven Erwerbsanreize werden auch die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer erhöhen.
Für Arbeitssuchende besteht ein höherer Anreiz, eine Beschäftigung aufzunehmen. Dies sollte die Verweildauer in Arbeitslosigkeit verkürzen. Gleichzeitig könnten die höheren Erwerbsanreize eine Zunahme der Personen bewirken, die dem Arbeitsmarkt (wieder) zur Verfügung stehen. Die Effekte dürften für mittlere Einkommen aufgrund der höhere absoluten Entlastung stärker sein, also bei Arbeitslosen ab 40 Jahren stärker wirken. Aufgrund des gesamtwirtschaftlichen Nachfrageeffekts ist mit einer Abnahme an arbeitslos gemeldeten Personen zu rechnen.
in Tsd. € | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag | 56 | 14 | |||
in Tsd. € | Betroffenes Detailbudget | Aus Detailbudget | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
gem. BFRG/BFG | 15.01.01 Zentralstelle | 56 | 14 | ||||
Erläuterung der Bedeckung
Bedeckung der IT-Kosten: Für die Jahre 2023 und 2024 werden die erwarteten Auszahlungen in die Planung des BFRG 2023-2026 bzw. des BFG 2023 aufgenommen.
Körperschaft (Angaben in €) | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Bund | 56.000,00 | 14.000,00 | |||
2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | |||||||
Bezeichnung | Körpersch. | Menge | Aufw. (€) | Menge | Aufw. (€) | Menge | Aufw. (€) | Menge | Aufw. (€) | Menge | Aufw. (€) |
IT-Umsetzungsmaßnahmen iZm der Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung | Bund | 1 | 56.000,00 | 1 | 14.000,00 | ||||||
Die IT-Umsetzungskosten belaufen sich in den Jahren 2023 und 2024 auf insgesamt rund € 70.000.
Körperschaft (Angaben in €) | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Bund | -667.420.000,00 | -1.713.044.666,00 | -2.625.185.333,00 | -3.337.100.000,00 | |
Länder | -211.770.000,00 | -543.543.000,00 | -832.962.000,00 | -1.058.850.000,00 | |
Gemeinden | -120.810.000,00 | -310.079.000,00 | -475.186.000,00 | -604.050.000,00 | |
GESAMTSUMME | -1.000.000.000,00 | -2.566.666.666,00 | -3.933.333.333,00 | -5.000.000.000,00 | |
2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | |||||||
Bezeichnung | Körperschaft | Menge | Ertrag (€) | Menge | Ertrag (€) | Menge | Ertrag (€) | Menge | Ertrag (€) | Menge | Ertrag (€) |
Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung | Bund | 1 | -667.420.000,00 | 1 | -1.713.044.666,00 | 1 | -2.625.185.333,00 | 1 | -3.337.100.000,00 | ||
Länder | 1 | -211.770.000,00 | 1 | -543.543.000,00 | 1 | -832.962.000,00 | 1 | -1.058.850.000,00 | |||
Gemd. | 1 | -120.810.000,00 | 1 | -310.079.000,00 | 1 | -475.186.000,00 | 1 | -604.050.000,00 | |||
Die Abschaffung der kalten Progression führt im Betrachtungszeitraum (bis 2026) zu einer Entlastung und daher zu Mindereinnahmen in Höhe von insgesamt über 18 Mrd. Euro.
Die Berechnung basiert auf angenommenen Inflationsanpassungen in Höhe von:
2023: 5,2%
2024: 6,6%
2025: 4,4%
2026: 3,1%
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension | Subdimension der Wirkungsdimension | Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten | Verwaltungskosten für Unternehmen | Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Gleichstellung von Frauen und Männern | Öffentliche Einnahmen |
|
Unternehmen | Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus | Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
Soziales | Arbeitsbedingungen | Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1824078398).