Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company (Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG) erlassen wird und mit dem das GmbH-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz sowie das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 – GesRÄG 2023)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company

Artikel 2

Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel 3

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Artikel 4

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 5

Änderung des Notariatstarifgesetzes

Artikel 6

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Artikel 7

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company (Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Begriff der Flexiblen Kapitalgesellschaft

§ 2.

Rechtsformzusatz

§ 3.

Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen

§ 4.

Vereinfachte Gründung

§ 5.

Einzahlungen auf die Stammeinlagen

§ 6.

Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats

§ 7.

Schriftliche Abstimmung

§ 8.

Uneinheitliche Stimmabgabe

§ 9.

Unternehmenswert-Anteile

§ 10.

Mitverkaufsrecht der Unternehmenswert-Beteiligten

§ 11.

Besondere Bestimmungen für Unternehmenswert-Anteile von Mitarbeiterinnen

§ 12.

Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen

§ 13.

Stückanteile

§ 14.

Teilbarkeit des Geschäftsanteils

§ 15.

Erwerb eigener Geschäftsanteile

§ 16.

Veräußerung und Einziehung eigener Geschäftsanteile

§ 17.

Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile

§ 18.

Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte

§ 19.

Bedingte Kapitalerhöhung

§ 20.

Ausübung des Bezugsrechts

§ 21.

Genehmigtes Kapital

§ 22.

Sonstige Finanzierungsformen

§ 23.

Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Geschäftsanteilen

§ 24.

Wirksamwerden der Einziehung

§ 25.

Umwandlung einer FlexKapG in eine GmbH und einer GmbH in eine FlexKapG

§ 26.

Umwandlung einer FlexKapG in eine AG und einer AG in eine FlexKapG

§ 27.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 28.

Inkrafttreten

§ 29.

Vollziehung

Begriff der Flexiblen Kapitalgesellschaft

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) ist eine Kapitalgesellschaft, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden kann.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind auf die FlexKapG die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Rechtsformzusatz

Paragraph 2,

Die Firma der Gesellschaft hat abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder die Bezeichnung „Flexible Company“ zu enthalten. Diese Bezeichnungen können mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden.

Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen

Paragraph 3,

Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz 3 und Paragraph 58, GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.

Vereinfachte Gründung

Paragraph 4,

Eine FlexKapG kann gemäß Paragraph 9 a, GmbHG vereinfacht gegründet werden. Diese Möglichkeit ist in der Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 9 a, Absatz 4,, 5 und 7 GmbHG zu berücksichtigen.

Einzahlungen auf die Stammeinlagen

Paragraph 5,

Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz GmbHG mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 1 Euro bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.

Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats

Paragraph 6,

Neben den in Paragraph 29, Absatz eins, GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz 2 und 4 UGB ist.

Schriftliche Abstimmung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsIm Gesellschaftsvertrag kann abweichend von Paragraph 34, Absatz eins, GmbHG vorgesehen werden, dass für eine Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafterinnen nicht erforderlich ist. In diesem Fall muss für eine gültige schriftliche Beschlussfassung allen stimmberechtigten Gesellschafterinnen eine Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht werden.
  2. Absatz 2Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass für die Stimmabgabe die Einhaltung der Textform (Paragraph 13, Absatz 2, AktG) ausreicht.

Uneinheitliche Stimmabgabe

Paragraph 8,

Eine Gesellschafterin, der mehr als eine Stimme zusteht, kann ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben.

Unternehmenswert-Anteile

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Gesellschaftsvertrag kann die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen vorsehen; diese dürfen nur in einem Ausmaß ausgegeben werden, das 25% des Stammkapitals nicht erreicht. Für Unternehmenswert-Anteile gelten die Regelungen betreffend Geschäftsanteile, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Die Stammeinlagen der einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten und der geringste Nennbetrag bei Stückanteilen müssen abweichend von Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 13, mindestens 1 Cent betragen. Bei der Übernahme eines Unternehmenswert-Anteils ist die Stammeinlage sofort in voller Höhe zu leisten. Unternehmenswert-Beteiligte trifft keine Ausfallshaftung nach Paragraph 70, Absatz 2, GmbHG oder nach Paragraph 83, Absatz 2, GmbHG und keine Nachschusspflicht nach Paragraph 72, GmbHG. Bei Kapitalerhöhungen kommt ihnen kein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zu, sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Unternehmenswert-Beteiligte haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nur zulässig, wenn sie in Bezug auf die Beteiligung am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös eine der Höhe der jeweils eingezahlten Stammeinlagen entsprechende Gleichbehandlung der Unternehmenswert-Beteiligten mit den Gründungsgesellschafterinnen (Paragraph 10, Absatz 2,) vorsieht.
  4. Absatz 4In Bezug auf die Unterlagen der Rechnungslegung sowie die Bücher und Schriften der Gesellschaft stehen den Unternehmenswert-Beteiligten ausschließlich die Informations- und Einsichtsrechte nach Paragraph 22, Absatz 2 und 3 GmbHG zu. Ihnen steht abgesehen von den Fällen des Absatz 5, kein Stimmrecht und kein Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterinnenbeschlüssen zu. Sie sind jedoch zur Teilnahme an den Generalversammlungen der Gesellschaft berechtigt und über die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen zu informieren. Die Einladung zur Generalversammlung, die Verständigung von der Durchführung einer schriftlichen Abstimmung und die Zusendung von gefassten Beschlüssen müssen nicht mit eingeschriebenem Brief erfolgen.
  5. Absatz 5Gesellschafterinnenbeschlüsse, die eine Änderung der Rechte der Unternehmenswert-Beteiligten nach Absatz 3, oder eine Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in Geschäftsanteile nach Absatz 9, bewirken, können nur mit Zustimmung aller davon betroffenen Unternehmenswert-Beteiligten gefasst werden; im Gesellschaftsvertrag können auch weitere Fälle vorgesehen werden, in denen eine Zustimmung der Unternehmenswert-Beteiligten erforderlich ist. In Bezug auf solche Beschlüsse stehen ihnen dieselben Mitwirkungs- und Klagerechte zu wie sonstigen Gesellschafterinnen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn im Gesellschaftsvertrag die Gleichbehandlung der Unternehmenswert-Beteiligten mit den Gründungsgesellschafterinnen (Absatz 3, zweiter Satz) vorgesehen ist und bei Einräumung der Unternehmenswert-Anteile ausdrücklich vorbehalten worden ist, dass später ausgegebenen Geschäftsanteilen oder Unternehmenswert-Anteilen eine vorrangige Rechtsposition eingeräumt werden kann.
  6. Absatz 6Für die Übernahme oder die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Einhaltung der Schriftform. Unternehmenswert-Beteiligte werden abweichend von Paragraph 5, Ziffer 6, FBG nicht individuell im Firmenbuch eingetragen. Anstelle ihrer Namen ist einzutragen, dass es sich um Unternehmenswert-Anteile handelt; anstelle der Stammeinlagen sowie der darauf geleisteten Einlagen der einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten sind die Summen der Stammeinlagen sowie der darauf geleisteten Einlagen aller Unternehmenswert-Anteile einzutragen.
  7. Absatz 7Über die Unternehmenswert-Anteile haben die Geschäftsführerinnen ein Anteilsbuch zu führen, in dem für jede Unternehmenswert-Beteiligte folgende Angaben einzutragen sind:
    1. Ziffer eins
      der Name und das Geburtsdatum, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer;
    2. Ziffer 2
      ihre Stammeinlage und die darauf geleistete Einzahlung.
    Im Übrigen gelten für das Anteilsbuch die Bestimmungen über das Aktienbuch einer Aktiengesellschaft sinngemäß.
  8. Absatz 8Hat die Gesellschaft Unternehmenswert-Anteile ausgegeben, so haben die Geschäftsführerinnen bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (Paragraph 9, GmbHG) bzw. bei der erstmaligen Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen und danach jeweils spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag eine Liste mit den Angaben gemäß Absatz 7, Ziffer eins, (Namensliste) sowie eine Liste mit den Angaben gemäß Absatz 7, Ziffer eins und 2 (Anteilsliste) zum Firmenbuch einzureichen. Beide Listen sind von sämtlichen Geschäftsführerinnen zu unterzeichnen und müssen sich auf einen Zeitpunkt beziehen, der am Tag der Einreichung zum Firmenbuch höchstens einen Monat zurückliegt. Dabei sind in der Anteilsliste gegebenenfalls auch alle Veränderungen bei den Unternehmenswert-Anteilen darzustellen, die seit Erstellung der letzten Liste eingetreten sind und aus der neuen Liste sonst nicht ersichtlich wären. Die Einreichung beider Listen ist gegebenenfalls durch Zwangsstrafen gemäß Paragraph 24, FBG zu erzwingen; nur die Namensliste ist in die Urkundensammlung aufzunehmen.
  9. Absatz 9Sollen Unternehmenswert-Anteile in Geschäftsanteile umgewandelt werden, so kann dies nur dadurch erfolgen, dass einerseits eine diese Unternehmenswert-Anteile betreffende Herabsetzung des Stammkapitals und andererseits eine entsprechende Erhöhung des Stammkapitals durchgeführt wird, für welche die allgemeinen Formvorschriften gelten. Wird eine solche Kapitalherabsetzung gleichzeitig mit einer betragsgleichen Kapitalerhöhung beschlossen und kommt es dadurch weder zu einer Ausschüttung noch zu einer Leistung von Einlagen, so ist weder ein Gläubigeraufruf nach Paragraph 55, Absatz 2, GmbHG noch eine Sacheinlagenprüfung nach Paragraph 52, Absatz 6, GmbHG erforderlich.

Mitverkaufsrecht der Unternehmenswert-Beteiligten

Paragraph 10,

  1. Absatz einsIm Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern (Absatz 2,). Darüber hinaus können auch weitere Fälle vorgesehen werden, in denen ein Mitverkaufsrecht besteht.
  2. Absatz 2Die Gründungsgesellschafterinnen sind durch den Gesellschaftsvertrag festzulegen, wobei es sich um eine oder mehrere Gesellschafterinnen handeln muss, die zum Zeitpunkt der Einräumung der Unternehmenswert-Anteile über eine Mehrheit des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen. Beabsichtigen eine oder mehrere Gründungsgesellschafterinnen, diese Geschäftsanteile mehrheitlich an eine oder mehrere Dritte zu verkaufen, so haben sie dafür zu sorgen und im Sinn des Paragraph 880 a, zweiter Fall ABGB zu garantieren, dass die Erwerberinnen auch den Unternehmenswert-Beteiligten den Erwerb ihrer Anteile entsprechend der Höhe ihrer jeweils eingezahlten Stammeinlagen zum gleichen Preis und zu gleichen Konditionen anbieten. Ist der nunmehr vereinbarte Kaufpreis niedriger als der oder die Preise, die bei einem oder mehreren vorangegangenen Verkäufen durch Gründungsgesellschafterinnen an Dritte erzielt wurden, muss ein Preis angeboten werden, der dem nach den Verkaufsvolumina gewichteten Durchschnitt aus den höheren Preisen bei vorangegangenen Verkäufen und dem Preis beim nunmehrigen Verkauf entspricht.
  3. Absatz 3Die Unterlagen, aus denen sich der mit den Gründungsgesellschafterinnen vereinbarte Kaufpreis und die sonstigen Konditionen ergeben, sind allen Unternehmenswert-Beteiligten zugänglich zu machen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz sind den Unternehmenswert-Beteiligten auch die Unterlagen zugänglich zu machen, aus denen sich die bei vorangegangenen Verkäufen erzielten höheren Preise ergeben.

Besondere Bestimmungen für Unternehmenswert-Anteile von Mitarbeiterinnen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsVor der erstmaligen Übernahme oder dem erstmaligen Erwerb eines Unternehmenswert-Anteils in einer bestimmten Gesellschaft durch eine Mitarbeiterin ist diese von der Gesellschaft über die Natur des Unternehmenswert-Anteils und die wesentlichen Punkte des Gesellschaftsvertrags in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu belehren. Dazu ist der Mitarbeiterin eine nachvollziehbar gestaltete Information nachweislich zwei Wochen vor Zeichnung oder Übernahme des Unternehmenswert-Anteils auszuhändigen.
  2. Absatz 2Im Gesellschaftsvertrag ist auch festzulegen, an wen und zu welchen Konditionen Mitarbeiterinnen ihre Unternehmenswert-Anteile veräußern können, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet wird.

Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsEin Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen (Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG) kann auch in der Form abgeschlossen werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Anteilsübertragung zu überprüfen und beide Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung zu belehren.
  2. Absatz 2Die Übernahmeerklärung bei einer Kapitalerhöhung (Paragraph 52, Absatz 4, GmbHG) oder bei genehmigtem Kapital (Paragraph 21, Absatz 5,) sowie die Ausübung des Bezugsrechts (Paragraph 20, Absatz eins,) können auch in der Form abgegeben werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Erklärung zu überprüfen und die Partei über die Rechtsfolgen ihrer Erklärung zu belehren.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, ist der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch abweichend von Paragraph 53, Absatz 2, GmbHG die von der Notarin oder der Rechtsanwältin errichtete Urkunde im Original beizuschließen.
  4. Absatz 4In Sachen, in denen die Notarin oder die Rechtsanwältin selbst beteiligt ist, darf sie keine Urkunden nach Absatz eins, oder Absatz 2, errichten. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat die Vornahme der Belehrung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, in der Urkunde zu dokumentieren. Die Urkunde ist im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats bzw. im anwaltlichen Urkundenarchiv zu speichern. Im Übrigen gelten Paragraph 5 a, NO bzw. Paragraph 10, Absatz 4, RAO.

Stückanteile

Paragraph 13,

Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Geschäftsanteile in Stammeinlagenanteile von jeweils zumindest 1 Euro Nennbetrag gestückelt sind (Stückanteile). In diesem Fall gilt Paragraph 75, Absatz 2, GmbHG nicht. Jede Gesellschafterin kann mehrere Stückanteile gleicher oder unterschiedlicher Gattung halten und darüber getrennt verfügen. Eine Teilung von Stückanteilen (Paragraph 79, Absatz eins, GmbHG) ist nicht möglich.

Teilbarkeit des Geschäftsanteils

Paragraph 14,

Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist abweichend von Paragraph 79, Absatz eins, GmbHG zulässig, sofern sie im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wird.

Erwerb eigener Geschäftsanteile

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile nur erwerben:
    1. Ziffer eins
      unentgeltlich oder im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft;
    2. Ziffer 2
      durch Gesamtrechtsnachfolge;
    3. Ziffer 3
      zur Entschädigung von Minderheitsgesellschafterinnen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
    4. Ziffer 4
      auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals;
    5. Ziffer 5
      auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Generalversammlung. Die Generalversammlung kann die Geschäftsführung auch ermächtigen, die eigenen Geschäftsanteile ohne weiteren Generalversammlungsbeschluss einzuziehen;
    6. Ziffer 6
      im Fall von Unternehmenswert-Anteilen im Sinn des Paragraph 9,
  2. Absatz 2Der Beschluss der Generalversammlung nach Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, bedarf, wenn der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit festsetzt, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss hat den Anteil der zu erwerbenden Geschäftsanteile am Stammkapital, die Personen, deren Geschäftsanteile rückerworben werden sollen, den Rückerwerbspreis oder die Grundlagen seiner Berechnung und gegebenenfalls die Geltungsdauer der Ermächtigung festzulegen. Wird die Geschäftsführung zum Rückerwerb eigener Geschäftsanteile ermächtigt, hat sie vor der Durchführung die Gesellschafterinnen über die Bedingungen des Rückerwerbs schriftlich zu informieren. Die Information hat in der Form zu geschehen, wie es der Gesellschaftsvertrag für die Kommunikation mit Gesellschafterinnen vorsieht.
  3. Absatz 3Die Veräußerung eigener Geschäftsanteile ist nur aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer Ermächtigung der Generalversammlung zulässig. Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Der mit den von der Gesellschaft gemäß Absatz eins, Ziffer 5, erworbenen Geschäftsanteilen verbundene Anteil am Stammkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Geschäftsanteilen, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, ein Drittel des Stammkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 6 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn der Erwerbspreis aus frei ausschüttbarem Vermögen der Gesellschaft finanziert werden kann. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 5 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Geschäftsanteile die Einlagen voll geleistet sind.
  5. Absatz 5Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Geschäftsanteile wird durch einen Verstoß gegen Absatz eins bis 4 nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Geschäftsanteile ist rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen Absatz eins, oder 4 verstößt.
  6. Absatz 6Aus eigenen Geschäftsanteilen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) oder eine andere Person, der Geschäftsanteile für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) gehören, kann aus diesen Geschäftsanteilen das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben.

Veräußerung und Einziehung eigener Geschäftsanteile

Paragraph 16,

  1. Absatz einsHat die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile entgegen Paragraph 15, Absatz eins,, 2 oder 4 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
  2. Absatz 2Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Geschäftsanteile mehr als die Hälfte des Stammkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
  3. Absatz 3Sind eigene Geschäftsanteile innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß Paragraph 23, einzuziehen.

Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDem Erwerb eigener Geschäftsanteile steht es gleich, wenn eigene Geschäftsanteile als Pfand genommen werden.
  2. Absatz 2Ein Verstoß gegen Absatz eins, macht die Verpfändung eigener Geschäftsanteile nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Absatz eins, verstößt.

Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte

Paragraph 18,

  1. Absatz einsEin Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) darf an Geschäftsanteilen der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch eine andere, die im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Stammkapital gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 16, Absatz 2, gelten diese Geschäftsanteile als Geschäftsanteile der Gesellschaft. Im Übrigen gelten Paragraph 15, Absatz 5 und 6 sowie Paragraphen 16 und 17 sinngemäß.
  2. Absatz 2Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) und einer anderen, das auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Absatz eins, sowie Paragraph 15, Absatz eins, oder 4 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einer Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile besichert werden sollen. Paragraph 17, gilt sinngemäß.

Bedingte Kapitalerhöhung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Gesellschafterinnen können eine Erhöhung des Stammkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, als von einem unentziehbaren Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Geschäftsanteile einräumt (bedingte Kapitalerhöhung). Eine entsprechende Bestimmung kann bereits der Gründungsgesellschaftsvertrag enthalten.
  2. Absatz 2Die bedingte Kapitalerhöhung kann nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubigerinnen von Finanzierungsinstrumenten mit entsprechenden Rechten (Paragraph 22,);
    2. Ziffer 2
      zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen;
    3. Ziffer 3
      zur Einräumung von Anteilsoptionen an Arbeitnehmerinnen, leitende Angestellte sowie Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Die Geschäftsführung hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der jedenfalls folgende Punkte enthalten muss: die der Gestaltung der Anteilsoptionen zugrunde liegenden Grundsätze und Leistungsanreize; Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden und bereits eingeräumten Optionen auf Arbeitnehmerinnen, leitende Angestellte und auf die einzelnen Organmitglieder unter Angabe der jeweils beziehbaren Anzahl an Anteilen; die wesentlichen Bedingungen der Anteilsoptionsverträge, insbesondere Ausübungspreis oder die Grundlagen oder die Formel seiner Berechnung; Laufzeit sowie zeitliche Ausübungsfenster, Übertragbarkeit der Optionen und allfällige Behaltefrist für bezogene Anteile. Im Fall der Gewährung von Anteilsoptionen an Geschäftsführerinnen erstattet, falls ein Aufsichtsrat vorhanden ist, dieser den Bericht.
    Zu einer bedingten Kapitalerhöhung für die Einräumung von Anteilsoptionen an Arbeitnehmerinnen, leitende Angestellte und Mitglieder der Geschäftsführung können die Gesellschafterinnen die Geschäftsführung bis zu einem bestimmten Nennbetrag im Gesellschaftsvertrag auch ermächtigen. Diese Ermächtigung kann für höchstens fünf Jahre erteilt werden. Ist ein Aufsichtsrat vorhanden, so bedarf die Entscheidung der Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Geschäftsführung hat den Gesellschafterinnen einen Bericht gemäß Absatz 2, Ziffer 3, spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtsratsbeschlusses bzw. vor seiner Entscheidung zu übermitteln.
  3. Absatz 3Im Beschluss müssen der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung, der Kreis der Bezugsberechtigten sowie der Ausgabebetrag oder die Grundlagen für dessen Berechnung angegeben werden.
  4. Absatz 4Wird eine Sacheinlage gemacht, so kann der Beschluss nur gefasst werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist. Die Paragraphen 6,, 6a, 10 und 10a GmbHG sind sinngemäß anzuwenden. Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsanteile.
  5. Absatz 5Ein dem Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung entgegenstehender Beschluss der Gesellschafterinnen ist nichtig.
  6. Absatz 6Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht.

Ausübung des Bezugsrechts

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Ausübung des Bezugsrechts bedarf der Form eines Notariatsakts. In der Übernahmeerklärung sind neben den Angaben nach Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG der Betrag der Stammeinlage, die Anteilsgattung, sofern mehrere Gattungen von Anteilen ausgegeben werden, ob eine stufenweise Übernahme weiterer Anteile erfolgt, sowie sonstige Leistungen, zu denen die Übernehmerin nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, anzugeben. Die Übernahme weiterer Anteile im Rahmen eines Stufenplans bedarf keines Notariatsaktes. Bei dritten Personen hat der Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Kapitalerhöhung wird mit Abschluss des Übernahmevertrages wirksam. Voraussetzung ist die volle Leistung des Gegenwerts der ausgegebenen Geschäftsanteile. Werden Finanzierungsinstrumente nach Paragraph 22, gegen Geschäftsanteile getauscht, so kann der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag des Finanzierungsinstruments und dem höheren Ausgabebetrag des Geschäftsanteils auch durch den Bilanzgewinn oder eine freie Rücklage gedeckt werden.
  3. Absatz 3Die Kapitalerhöhung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die Übernahmeerklärungen beizuschließen. Die Geschäftsführerin hat die Erklärung abzugeben, dass die Geschäftsanteile nur in Erfüllung des im Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung festgestellten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben worden sind, der sich aus dem Beschluss ergibt.

Genehmigtes Kapital

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Die Geschäftsführung kann auch zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden, worauf in der Ankündigung des Tagesordnungspunktes ausdrücklich hingewiesen werden muss.
  2. Absatz 2Die Ermächtigungen können auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags für höchstens fünf Jahre nach der Eintragung erteilt werden.
  3. Absatz 3Gegen Sacheinlagen dürfen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht.
  4. Absatz 4Über den Inhalt der Geschäftsanteile und die Bedingungen ihrer Ausgabe entscheidet mangels Festlegung im Ermächtigungsbeschluss die Geschäftsführung. Ist ein Aufsichtsrat vorhanden, hat er dem wie auch einem Bezugsrechtsausschluss zuzustimmen. Die Gesellschafterinnen sind unverzüglich über diese Beschlüsse zu informieren. Wenn der Aufsichtsrat zustimmen muss, genügt die unverzügliche Übersendung beider Beschlüsse nach Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Übersendung hat in der Form zu erfolgen, wie es der Gesellschaftsvertrag für die Kommunikation mit Gesellschafterinnen vorsieht. Sollte die Generalversammlung einen Weisungsbeschluss, etwa zum Inhalt der Geschäftsanteile oder den Bedingungen ihrer Ausgabe, fassen, bedarf er derselben Mehrheit wie der Ermächtigungsbeschluss.
  5. Absatz 5Auf die Erhöhung des Stammkapitals mittels Ausnutzung eines genehmigten Kapitals sind Paragraph 52, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 53, GmbHG sinngemäß anzuwenden.

Sonstige Finanzierungsformen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten, bei denen den Gläubigerinnen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Anteile eingeräumt wird oder bei denen die Rechte von Gläubigerinnen mit Gewinnanteilen von Gesellschafterinnen in Verbindung gebracht werden, oder die Ausgabe von Genussrechten ist nur aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterinnen zulässig. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zumindest drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Erfordernisse vorsehen.
  2. Absatz 2Eine Ermächtigung der Geschäftsführung zur Ausgabe von solchen Finanzierungsinstrumenten kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden.
  3. Absatz 3Den Gesellschafterinnen steht ein Bezugsrecht auf derartige Finanzierungsinstrumente zu; Paragraph 52, Absatz 3, GmbHG gilt sinngemäß.

Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Geschäftsanteilen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsGeschäftsanteile können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vor Übernahme der Geschäftsanteile angeordnet oder gestattet war.
  2. Absatz 2Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen. Im Gesellschaftsvertrag oder in dem Beschluss der Generalversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Gesellschafterinnen bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Geschäftsanteilen zum Zweck der Einziehung gewährt wird, und für die Befreiung dieser Gesellschafterinnen von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gelten die Paragraphen 55 bis 57 GmbHG sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 55 bis Paragraph 57, GmbHG brauchen nicht befolgt werden, wenn Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen voll geleistet sind,
    1. Ziffer eins
      der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder
    2. Ziffer 2
      zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns, einer freien Rücklage oder einer Rücklage gemäß Paragraph 225, Absatz 5, zweiter Satz oder Paragraph 229, Absatz eins a, vierter Satz UGB eingezogen werden.
  4. Absatz 4Auch in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss genügt die einfache Stimmenmehrheit. Im Beschluss ist der Zweck der Kapitalherabsetzung festzusetzen. Die Geschäftsführung hat den Beschluss zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 ist in die gebundenen Rücklagen ein Betrag einzustellen, der dem auf die eingezogenen Geschäftsanteile entfallenden Betrag entspricht.
  6. Absatz 6Soweit es sich um eine durch den Gesellschaftsvertrag angeordnete Zwangseinziehung handelt, bedarf es eines Beschlusses der Generalversammlung nicht. In diesem Fall tritt für die Anwendung der Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung an die Stelle des Generalversammlungsbeschlusses die Entscheidung der Geschäftsführung über die Einziehung.

Wirksamwerden der Einziehung

Paragraph 24,

Mit der Eintragung des Beschlusses gemäß Paragraph 23, Absatz 4, oder, wenn gemäß Paragraph 23, Absatz 2, die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen sind, mit der Eintragung gemäß Paragraph 57, GmbHG ist das Stammkapital um den auf die eingezogenen Geschäftsanteile entfallenden Betrag herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch den Gesellschaftsvertrag angeordnete Zwangseinziehung, so tritt, wenn die Generalversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, an die Stelle des Generalversammlungsbeschlusses eine auf die Vernichtung der Rechte aus bestimmten Geschäftsanteilen gerichtete Handlung der Gesellschaft.

Umwandlung einer FlexKapG in eine GmbH und einer GmbH in eine FlexKapG

Paragraph 25,

  1. Absatz einsEine FlexKapG kann durch Beschluss der Generalversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
  2. Absatz 2Für den Umwandlungsbeschluss gelten die Vorschriften des GmbHG über Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. Weiters ist Paragraph 99, GmbHG über besondere Zustimmungserfordernisse bei Verschmelzungen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Im Beschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Abänderungen des Gesellschaftsvertrags festzusetzen.
  4. Absatz 4Der Umwandlungsbeschluss ist zum Firmenbuch anzumelden. Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als GmbH weiter.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Umwandlung einer GmbH in eine FlexKapG.

Umwandlung einer FlexKapG in eine AG und einer AG in eine FlexKapG

Paragraph 26,

  1. Absatz einsAuf die Umwandlung einer FlexKapG in eine AG sind die Paragraphen 245 bis 253 AktG sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf die Umwandlung einer AG in eine FlexKapG sind die Paragraphen 239 bis 244 AktG sinngemäß anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 27,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Inkrafttreten

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Justiz hat spätestens im Jahr 2028 auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen mit der in Paragraph 12, geregelten Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung zu prüfen und dem Nationalrat darüber zu berichten.

Vollziehung

Paragraph 29,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Artikel 2
Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „10 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Stammkapital beträgt 10 000 Euro; darauf sind 5 000 Euro bar einzuzahlen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9 a, Absatz 3, entfällt die Wendung „ , über die Gründungsprivilegierung (Paragraph 10 b,)“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz wird der Betrag „17 500“ durch den Betrag „5 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 54, Absatz 3, erster Satz wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „10 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 127, entfallen die Absatz 16 und 17.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 127, werden folgende Absatz 28 und 29 angefügt:

  1. Absatz 28Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023,, treten mit 1. November 2023 in Kraft. Paragraph 10 b, sowie Paragraph 127, Absatz 16 und 17 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft.
  2. Absatz 29Auf Gesellschaften, bei denen die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung am 1. November 2023 im Firmenbuch eingetragen ist, ist Paragraph 10 b, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass es abweichend von Paragraph 10 b, Absatz 5, zweiter Satz zu keiner Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf kommt. In einer solchen Gesellschaft kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, die nach dem 31. Oktober 2024 zum Firmenbuch angemeldet wird, nur eingetragen werden, wenn im abgeänderten Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung beseitigt wurden. Wenn die von den einzelnen Gesellschaftern laut abgeändertem Gesellschaftsvertrag übernommenen Stammeinlagen zumindest gleich hoch sind wie ihre bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen, ist für die Anmeldung einer solchen Abänderung des Gesellschaftsvertrags zum Firmenbuch ein Gläubigeraufruf nicht erforderlich.“

Artikel 3
Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2023, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Flexible Kapitalgesellschaften;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, wird im Einleitungssatz nach der Wendung „Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ der Klammerausdruck „(Flexiblen Kapitalgesellschaften)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Ziffer 2 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Ziffer 6, entfällt die Wendung „ , gegebenenfalls ihre gründungsprivilegierten Stammeinlagen (Paragraph 10 b, Absatz 2, GmbHG),“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, wird am Ende von Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    bei Flexiblen Kapitalgesellschaften die Angaben über Unternehmenswert-Anteile gemäß Paragraph 9, Absatz 6, FlexKapGG.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 2 und Paragraph 5, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023,, treten mit 1. November 2023 in Kraft. Paragraph 5, Ziffer 2 a, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz (RpflG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz 2, wird in Ziffer eins, Litera b und in Ziffer 2, Litera a, nach der Wendung „einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ jeweils die Wendung „oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023,, tritt mit 1. November 2023 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Notariatstarifgesetzes

Das Notariatstarifgesetz (NTG), Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 8 a, dritter Satz entfällt die Wendung „ , über die Gründungsprivilegierung (Paragraph 10 b, GmbHG)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36 a, enthält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 5, Absatz 8 a, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023,, tritt mit 1. November 2023 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2023 vorgenommen werden.“

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Ziffer 5, Litera c, wird der Betrag von „35 000 Euro“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 10, Ziffer 5, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023,, tritt mit 1. November 2023 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2023 bei Gericht eingebracht werden.“

Artikel 7
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Flexible Kapitalgesellschaften;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wortfolge „Wenn bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13“ durch die Wortfolge „Wenn bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4a, 9, 10, 11 und 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 9 und 10“ durch die Wortfolge „bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4a, 9 und 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5 a, Absatz , Ziffer 2, erhalten die bisherigen Litera d bis h die Bezeichnung Litera e bis i. Nach der Litera c, wird folgende Litera d, eingefügt:

  1. Litera d
    bei Flexiblen Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsvertrag, soweit sich aus diesem von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, und das Anteilsbuch über die Unternehmenswert-Anteile oder ein anderer Nachweis über die Anteile der Unternehmenswert-Beteiligten;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aFlexible Kapitalgesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 a, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein im Firmenbuch eingetragener Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Flexiblen Kapitalgesellschaft ist, dann hat diese eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 19, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 4 a,, 5 Absatz 5,, 5a Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 6 Absatz 2 a, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023,, treten mit 1. November 2023 in Kraft.“