Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Kleinbadeteichverordnung erlassen wird und die Bäderhygieneverordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2012 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 108/2025, wird – soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus – verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2012, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2025,, wird – soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegende Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus – verordnet:
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Kleinbadeteiche (Kleinbadeteichverordnung – KBTV)
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für Kleinbadeteiche, mit Ausnahme solcher, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
Kleinbadeteich: Künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische(n) Einrichtungen versehene Badeanlage, die nicht über eine Wasseraufbereitung und Desinfektion gemäß § 9 ff der Bäderhygieneverordnung 2012 (BHygV 2012), BGBl. II Nr. 321/2012, verfügt und deren Oberfläche ˂ 1,5 ha ist;Kleinbadeteich: Künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische(n) Einrichtungen versehene Badeanlage, die nicht über eine Wasseraufbereitung und Desinfektion gemäß Paragraph 9, ff der Bäderhygieneverordnung 2012 (BHygV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, verfügt und deren Oberfläche ˂ 1,5 ha ist;
Füllwasser: Wasser, mit dem ein Kleinbadeteich gefüllt und die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und das zur Wassererneuerung zugesetzt wird;
Badewasser: das im Badebereich des Kleinbadeteiches befindliche Wasser;
Regenerationsbereich: in den Kleinbadeteich integrierter, bepflanzter Bereich, der von der Badenutzung und vom Zutritt ausgeschlossen ist;
Nennbelastung: höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag;
Betriebszeit: Zeitraum, in dem der Kleinbadeteich mit Wasser gefüllt ist und für den Badebetrieb zur Verfügung steht;
Schönungsteich: vom Kleinbadeteich getrennter, von der Badenutzung und vom Zutritt ausgeschlossener und bepflanzter Teich, in den das Badewasser des Kleinbadeteiches zur Reinigung zugeführt und anschließend wieder zurückgeleitet wird.
2. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an Kleinbadeteiche
Ausführung von Kleinbadeteichen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Kleinbadeteiche dürfen in jeder geometrischen Form ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,Sofern ein Kleinbadeteich nicht über einen Regenerationsbereich von zumindest einem Drittel seiner Oberfläche verfügt, ist die ökologische und hygienische Stabilität durch den Einbau technischer Einrichtungen oder den Einsatz von Schönungsteichen aufrecht zu erhalten.
Reinhaltung des Wassers und allgemeine bauliche Anforderungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Wasser in Kleinbadeteichen wird über ökosystemare Kreisläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers reingehalten. Diese dürfen durch technische Maßnahmen zur Filtration unterstützt werden.
(2)Absatz 2,Technische Maßnahmen, Zusätze und Eingriffe, die eine Schädigung der Biozönose bewirken können, wie z.B. technische UV-Bestrahlung, Oxidationsmittel, Ultraschallbehandlung, Natriumchlorid, schwermetallhaltige Produkte, Desinfektionsmittel, Fungizide und Algizide sind unzulässig. Dies gilt nicht für Eingriffe, die der Reduktion von Nährstoffen, insbesondere von Phosphor durch Filter bzw. Einrichtungen zur Phosphatfällung oder -bindung, dienen.
(3)Absatz 3,Kleinbadeteiche dürfen ausschließlich im Freien errichtet und betrieben werden.
(4)Absatz 4,Weder Füll- noch Badewasser dürfen künstlich erwärmt werden.
Nennbelastung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Nennbelastung darf nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Die Nennbelastung errechnet sich aus der Summe des Wasservolumens von Badebereich und Regenerationsbereich des Kleinbadeteiches. Von diesem Gesamtwasservolumen müssen pro Badegast ≥ 10 m³ zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Die Nennbelastung beträgt

Es bedeutet:
N = Nennbelastung in Personen pro Tag
V1 = Wasservolumen im Badebereich in m³
V2 = Wasservolumen im Regenerationsbereich in m³
Umgewälzte Wasservolumina und das Wasser aus allenfalls vorhandenen, zusätzlichen technischen Anlagen sowie aus Schönungsteichen finden dabei keine Berücksichtigung.
(4)Absatz 4,Die Anzahl der sich gleichzeitig im Wasser des Kleinbadeteiches befindenden Badegäste muss ≤ 20% der Nennbelastung betragen.
Mittlere Wassertiefe, Mindestwassertiefe, Flachwasserbereiche, Attraktionen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die mittlere Wassertiefe des Badebereiches hat ≥ 1,8 m zu betragen und berechnet sich wie folgt:

Es bedeuten:
Tm: Mittlere Wassertiefe
VWasser: Wasservolumen (des Badebereiches)
AWasser: Wasseroberfläche (des Badebereiches)
(2)Absatz 2,Die Mindestwassertiefe des Badebereiches hat mit Ausnahme des unmittelbaren Uferbereiches 0,8 m zu betragen. In den Kleinbadeteich integrierte oder mit diesem hydraulisch verbundene Flachwasserbereiche, wie Kleinkinderbereiche oder Wasserspielplätze, sind nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Attraktionen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann. Der Betrieb von Wasserrutschen ist verboten.
(4)Absatz 4,Einrichtungen, von denen eine Aerosolbildung ausgeht (z.B. Wasserfälle und Fontänen), sind unzulässig. Darunter fallen nicht Rieselfilter für die Wasseraufbringung und Quellsteine zur Wasserrückführung.
Zutrittsbereiche
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Zutrittsbereiche eines Kleinbadeteiches müssen so gestaltet sein, dass eine allfällige Sedimentaufwirbelung weitestgehend unterbunden wird, insbesondere in Form von Treppen und Leitern.
(2)Absatz 2,Zusätzliche Rampen sind zulässig, sofern sie nicht breiter als 1,20 m sind.
Möglichkeit der Zuspeisung von Füllwasser
§ 8.Paragraph 8,
Es muss die Möglichkeit gegeben sein, innerhalb von 24 Stunden einem Kleinbadeteich Füllwasser zumindest im folgenden Ausmaß zuzuspeisen:
Füllwasser pro 24 Stunden in m3 = Gesamtwasserfläche in m² x 0,01.
Wasservögel, Fische und Haustiere
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Kleinbadeteiche sind von Wasservögeln frei zu halten.
(2)Absatz 2,Fische dürfen in einem Kleinbadeteich nicht ausgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt mit Ausnahme des Badewassers nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl Nr. 283/1990.Absatz 3, gilt mit Ausnahme des Badewassers nicht für Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,.
3. Abschnitt
Präventionskonzept und fachkundige Person
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat im Rahmen der gemäß § 4 Abs. 2 BHygG zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Präventionskonzept vorzulegen, in dem programmhaft darzustellen ist, wie für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, Vorsorge getroffen wird. Das Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat im Rahmen der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BHygG zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Präventionskonzept vorzulegen, in dem programmhaft darzustellen ist, wie für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, Vorsorge getroffen wird. Das Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
Regelungen betreffend die Nutzung des Kleinbadeteiches wie etwa ein Gebot der vorherigen Körperhygiene;
sonstige Hygienemaßnahmen zur Erhöhung des Hygienebewusstseins;
Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens, insbesondere zur Kontrolle der Nennbelastung gemäß § 5;Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens, insbesondere zur Kontrolle der Nennbelastung gemäß Paragraph 5,;
hygienerelevante Maßnahmen für den Betrieb der Badebereiche, insbesondere betreffend die Reinigung der Zutrittsbereiche, und die Einhaltung der Wartungsvorgaben der Errichter,
nachvollziehbare Dimensionierung der Größe des Kleinbadeteiches im Verhältnis zur erwartbaren Nutzung, sodass die Nennbelastung nicht überschritten wird,
geeignete Maßnahmen zur Reduktion hygienischer Belastungen bei Anlagen, bei denen aufgrund der Art des Betriebes oder der erwartbaren Nutzung mit einer erhöhten Nutzung durch Kinder zu rechnen ist, wie etwa organisatorische Maßnahmen zur Besucherlenkung, Hinweise an Aufsichtspersonen, verstärkte Reinigung der Zutritts- und Uferbereiche, örtlich getrennte Spielbereiche oder sonstige geeignete Badeangebote, sowie
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen der Badegäste.
(2)Absatz 2,Im Präventionskonzept ist eine mit dem Präventionskonzept und den Besonderheiten von Kleinbadeteichen vertraute Person (fachkundige Person) namhaft zu machen, die die Einhaltung des Präventionskonzepts zu überwachen hat.
4. Abschnitt
Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen
Füllwasser
§ 11.Paragraph 11,
Das Füllwasser kann
einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II 304/2001, entnommen werden odereiner Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung – TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 304 aus 2001,, entnommen werden oder
aus Brunnen oder Quellen stammen.
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Füllwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
in chemischer Hinsicht:
darf der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers 20 µg/l nicht überschreiten und
dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können. Dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn das Füllwasser einer chemischen Mindestuntersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung unterzogen wurde und deren Anforderungen entspricht.
(2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
Badewasser eines Kleinbadeteiches
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Badewasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Escherichia coli: die Konzentration darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,
intestinale Enterokokken: die Konzentration darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,
Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein,
Pseudomonas aeruginosa: die Konzentration darf 25 in 100 ml nicht überschreiten,
in chemisch-physikalischer Hinsicht:
die Sichttiefe darf 2,0 m nicht unterschreiten,
die Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat ≥ 80% Sättigung O2 zu betragen,
der pH-Wert darf 6,5 nicht unterschreiten und 9,0 nicht überschreiten und
der Gesamtphosphorgehalt darf 20 µg/l nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
Untersuchungsmethoden
§ 14.Paragraph 14,
Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Analyse- und Prüfverfahren, die in Anlage 1 angeführt sind.
5. Abschnitt
Hygienisch-technische Betriebsführung von Kleinbadeteichen
Badeordnung und Hinweise für Badegäste
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber eines Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Badebetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In der Badeordnung muss das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beachtende Verhalten geregelt sein.
(2)Absatz 2,Sowohl die Nennbelastung des Kleinbadeteiches als auch die maximale Anzahl der Badegäste, die sich gleichzeitig im Badewasser des Kleinbadeteiches befinden dürfen, sind an deutlich sichtbarer Stelle bei den Zugängen und im Uferbereich mittels eines deutlich sichtbaren Hinweises (Anlage 2) auszuweisen, welcher auch die Begründung, dass dies zur Aufrechterhaltung der hygienischen Bedingungen erforderlich ist, zu enthalten hat.
(3)Absatz 3,Die Inhaberin oder der Inhaber hat die Badegäste zusätzlich mittels deutlich sichtbarer Hinweise bei den Zugängen und im Uferbereich sowie gegebenenfalls in allgemein zugänglicher Weise im Internet über die fehlende Aufbereitung des Badewassers gemäß §§ 9 ff BHygV 2012 und den damit verbundenen Unterschied zu einem Beckenbad aufzuklären. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein im Vergleich zu einem gemäß den §§ 9 ff BHygV 2012 aufbereiteten Becken erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger besteht und dies insbesondere von besonders schützenswerten Personen (Säuglingen, Kleinkindern, Schwangeren, älteren Personen sowie Personen mit einschlägigen Vorerkrankungen oder offenen Wunden) zu beachten ist.Die Inhaberin oder der Inhaber hat die Badegäste zusätzlich mittels deutlich sichtbarer Hinweise bei den Zugängen und im Uferbereich sowie gegebenenfalls in allgemein zugänglicher Weise im Internet über die fehlende Aufbereitung des Badewassers gemäß Paragraphen 9, ff BHygV 2012 und den damit verbundenen Unterschied zu einem Beckenbad aufzuklären. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein im Vergleich zu einem gemäß den Paragraphen 9, ff BHygV 2012 aufbereiteten Becken erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger besteht und dies insbesondere von besonders schützenswerten Personen (Säuglingen, Kleinkindern, Schwangeren, älteren Personen sowie Personen mit einschlägigen Vorerkrankungen oder offenen Wunden) zu beachten ist.
(4)Absatz 4,Der von der Inhaberin oder dem Inhaber mit dem Badegast abgeschlossene Vertrag hat auch die Badeordnung (Abs. 1) und zusätzlich die im Hinweis nach Anlage 2 enthaltenen Festlegungen zu umfassen.Der von der Inhaberin oder dem Inhaber mit dem Badegast abgeschlossene Vertrag hat auch die Badeordnung (Absatz eins,) und zusätzlich die im Hinweis nach Anlage 2 enthaltenen Festlegungen zu umfassen.
6. Abschnitt
Innerbetriebliche Kontrolle von Kleinbadeteichen
Betriebstagebuch
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:
Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person;
Ergebnisse der Messungen der Sichttiefe sowie der Wassertemperatur und Lufttemperatur, gemessen jeweils um 10 Uhr und um 15 Uhr; die Messungen der Wassertemperatur sind ca. 0,3 m unter der Wasseroberfläche an einer repräsentativen Stelle durchzuführen;
die tägliche Gesamtbesucherzahl (auszudrücken durch: stark, mittel oder gering) und die Anzahl der Badegäste, die sich um 15 Uhr im Badewasser des Kleinbadeteiches befinden;
besondere Betriebsereignisse.
(2)Absatz 2,Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Das gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber eines Kleinbadeteiches von einer oder einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfasst eine zusammenfassende Beurteilung am Ende der jährlichen Betriebszeit (§ 2 Z 6) der Ergebnisse der in den nachfolgenden Z 1 und 2 angeführten Untersuchungen:Das gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber eines Kleinbadeteiches von einer oder einem Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfasst eine zusammenfassende Beurteilung am Ende der jährlichen Betriebszeit (Paragraph 2, Ziffer 6,) der Ergebnisse der in den nachfolgenden Ziffer eins und 2 angeführten Untersuchungen:
vor Beginn der jährlichen Betriebszeit:
eine Untersuchung des Füllwassers hinsichtlich der Parameter
Gesamtphosphor, sowie – sofern das Füllwasser nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung stammt –
chemische Mindestuntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung,
sowie
eine Untersuchung des Badewassers hinsichtlich der unter Z 2 angeführten Parameter;eine Untersuchung des Badewassers hinsichtlich der unter Ziffer 2, angeführten Parameter;
während der jährlichen Betriebszeit Untersuchungen des Badewassers, bei Kleinbadeteichen für die Dauer von drei Jahren ab Betriebsbeginn (wobei Zeiten der behördlichen Sperre oder sonstigen Betriebsunterbrechung nicht berücksichtigt werden) mindestens 14-tägig, danach mindestens monatlich (in möglichst gleichmäßigen Intervallen), möglichst zu Zeiten starken Badebesuchs und frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebs hinsichtlich der Parameter:
Wassertemperatur (in °C),
gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2),
bakteriologische Parameter:
intestinale Enterokokken,
Salmonellen (diese Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),
sensorische Feststellungen:
Färbung (anormale Änderung der Färbung),
Mineralöle (Film, Geruch),
Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter),
Anwesenheit von Wasservögeln.
Die Badewasserproben nach Z 1 lit. b und Z 2 sind an einer repräsentativen Stelle mit starkem Badebetrieb in ca. 0,3 m unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Je nach Größe der Wasseroberfläche sind gegebenenfalls mehrere Probenahmen erforderlich.Die Badewasserproben nach Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind an einer repräsentativen Stelle mit starkem Badebetrieb in ca. 0,3 m unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Je nach Größe der Wasseroberfläche sind gegebenenfalls mehrere Probenahmen erforderlich.
(2)Absatz 2,Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 3) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute(n) Sachverständige(n) der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 3) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute(n) Sachverständige(n) der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BHygG vorgenommen werden und müssen unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Untersuchungen der Wasserproben haben jedenfalls die in § 17 angeführten Parameter zu umfassen. Die Prüfberichte sind dem Inhaber oder der Inhaberin unverzüglich zu übermitteln. Sofern die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist der Inhaber darauf hinzuweisen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere mikrobiologische und chemische Untersuchungen zu ergänzen.Die Untersuchungen der Wasserproben haben jedenfalls die in Paragraph 17, angeführten Parameter zu umfassen. Die Prüfberichte sind dem Inhaber oder der Inhaberin unverzüglich zu übermitteln. Sofern die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist der Inhaber darauf hinzuweisen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere mikrobiologische und chemische Untersuchungen zu ergänzen.
(2)Absatz 2,Ergibt eine Untersuchung gemäß § 17 Abs. 1, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt § 14 Abs. 5 und 6 BHygG. Die Inhaberin oder der Inhaber hat unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahme durch eine umgehende Wiederholung der jeweiligen Untersuchung gemäß § 17 Abs. 1 durchzuführen. Wiederholungsuntersuchungen sind zusätzliche Untersuchungen und ersetzen nicht die Untersuchungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2.Ergibt eine Untersuchung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt Paragraph 14, Absatz 5 und 6 BHygG. Die Inhaberin oder der Inhaber hat unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahme durch eine umgehende Wiederholung der jeweiligen Untersuchung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, durchzuführen. Wiederholungsuntersuchungen sind zusätzliche Untersuchungen und ersetzen nicht die Untersuchungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,
(3)Absatz 3,Die Eignung des Wassers des Kleinbadeteiches für Badezwecke ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene im wasserhygienischen Gutachten unter Berücksichtigung der Ortsbefunde, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hierbei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 3 klar zum Ausdruck kommen, ob
das Wasser des Kleinbadeteiches eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
das Wasser den im 5. Abschnitt enthaltenen Anforderungen entspricht,
festgestellte Abweichungen von diesen Anforderungen, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
(5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.
(6)Absatz 6,Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Inhaberin oder dem Inhaber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.Wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 5 BHygG sind von der Inhaberin oder dem Inhaber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.
(7)Absatz 7,Der Inhaber oder die Inhaberin hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 17 bis längstens 31. Dezember jeden Jahres dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin für Zwecke der Evaluierung dieser Verordnung gesammelt in elektronischer Form zu übermitteln.Der Inhaber oder die Inhaberin hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Paragraph 17 bis längstens 31. Dezember jeden Jahres dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin für Zwecke der Evaluierung dieser Verordnung gesammelt in elektronischer Form zu übermitteln.
7. Abschnitt
Behördliche Kontrolle von Kleinbadeteichen
Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung
§ 19.Paragraph 19,
Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person erstellte Nachweise zu prüfen:
Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustandes sowie hinsichtlich der bescheidmäßigen Errichtung des Kleinbadeteiches;
sofern in einem Kleinbadeteich Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Z 1 auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung.sofern in einem Kleinbadeteich Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Ziffer eins, auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung.
Kontrolle während des Betriebs
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG und nach Möglichkeit unangekündigt zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG und nach Möglichkeit unangekündigt zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
Beurteilung des Kleinbadeteiches einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren,
Beurteilung der Einhaltung behördlicher Auflagen und
Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Inhaber des Kleinbadeteiches eingeholten wasserhygienischen Gutachten und Ergebnisse der einzelnen Untersuchungen.
(2)Absatz 2,Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Untersuchung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 mit Begutachtung zu veranlassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin zu übermitteln.Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Untersuchung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, mit Begutachtung zu veranlassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin zu übermitteln.
8. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Ausstattung und hygienisch-technische Betriebsführung von Kleinbadeteichen
Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Betriebs
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Im Bereich der gesamten Badeanlage ist laufend auf Sauberkeit zu achten.
Begehbare Flächen
§ 22.Paragraph 22,
Begehbare Flächen, die nicht der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, müssen mit Ausnahme von Naturböden leicht zu reinigende, desinfizierbare und leicht trocknende Oberflächen besitzen.
Einrichtungsgegenstände und Einbauten
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Einrichtungsgegenstände und Einbauten in Kleinbadeteichanlagen, mit denen die Badegäste direkt in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten, Liegen in Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen, müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und leicht trocken zu halten sein.
(2)Absatz 2,Eine ausreichende Anzahl von zweckentsprechenden Abfallbehältern ist in hygienisch einwandfreier Weise aufzustellen bzw. anzubringen; für eine zeitgerechte Entleerung ist zu sorgen.
(3)Absatz 3,Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte Wäsche ausgegeben werden.
Umkleidegelegenheiten
§ 24.Paragraph 24,
Umkleidegelegenheiten müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. In den Umkleidegelegenheiten müssen Aufhängevorrichtungen für die Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Schuhe vorhanden sein.
Nassräume, Duschanlagen, WC-Anlagen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Nassräume wie Duschanlagen und WC-Anlagen müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
Wände bis in eine Höhe von 1,8 m und Fußböden müssen mit einem schmutzabweisenden, leicht abwasch- und desinfizierbaren sowie leicht trocknenden Material versehen sein,
WC-Anlagen sind mit leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Sitzbrillen auszustatten; Toilettenpapier ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
im Bereich der WC-Anlagen sind Handwaschbecken einzurichten.
(2)Absatz 2,Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste und nur desinfizierbare Böden verwendet werden.
(3)Absatz 3,Duschen müssen überschaubar angeordnet und sowohl vom Umkleidebereich als auch von Kleinbadeteichen leicht erreichbar sein.
(4)Absatz 4,WC-Anlagen müssen überschaubar angeordnet und sowohl im Eingangsbereich als auch im Umkleidebereich sowie von Kleinbadeteichen leicht erreichbar sein und unentgeltlich zur Verfügung stehen.
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Fußböden im Bereich von Duschanlagen, WC-Anlagen und Umkleideräumen sind mindestens einmal täglich einer mechanischen Reinigung und einer Wischdesinfektion zu unterziehen. Als Desinfektionsmittel sind hiefür solche zu verwenden, die gegen Bakterien, Pilze und Viren nachweislich wirksam sind.
(2)Absatz 2,Insbesondere in den Duschanlagen, WC-Anlagen und Umkleideräumen ist auch während der Öffnungszeiten für die laufende Reinhaltung in entsprechender Weise zu sorgen. Hierbei ist auf die größtmögliche Trockenhaltung der Fußböden besonders zu achten.
Erste-Hilfe-Raum
§ 27.Paragraph 27,
In allen Kleinbadeteichanlagen muss ausreichend Raum vorhanden sein, an dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung entsprechend der ÖNORM Z 1020 vorhanden sein. In allen Kleinbadeteichanlagen muss ausreichend Raum vorhanden sein, an dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung entsprechend der ÖNORM Ziffer 1020, vorhanden sein.
9. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit xx.xx.2026 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 18 Abs. 7 tritt sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.Paragraph 18, Absatz 7, tritt sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.
(3)Absatz 3,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Kleinbadeteiche, deren Bewilligung oder Genehmigung nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung – BHygV, BGBl. II Nr. 420/1998 bzw. der BHygV 2012 erteilt wurde, dürfen in diesem Umfang weiterbetrieben werden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Kleinbadeteiche, deren Bewilligung oder Genehmigung nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung – BHygV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, bzw. der BHygV 2012 erteilt wurde, dürfen in diesem Umfang weiterbetrieben werden.
Anlage 1
(zu § 14)(zu Paragraph 14,)
Analyse- und Prüfverfahren
für KleinbadeteicheAnalyse- und Prüfverfahren, für Kleinbadeteiche
Escherichia coli (E. coli): ÖNORM EN ISO 9308-2:2014, ÖNORM EN ISO 9308-3:2000, ÖNORM EN ISO 9308-4:2025
Intestinale Enterokokken: ÖNORM EN ISO 7899-1:2000 oder ÖNORM EN ISO 7899-2:2000
Pseudomonas aeruginosa: ÖNORM EN ISO 16266 :2008 (Inkubationsbedingungen nach Baudišová, D., Bobková, Š. & Pumann, P. The occurrence of opportunistic pathogenic Pseudomonas species in bathing ponds. Folia Microbiologica 70, 253–257 [2025])
Salmonellen: ÖNORM EN ISO 19250:2013
Sichttiefe: Secchi-Scheibe
Gelöster Sauerstoff (%-Sättigung): Winkler-Methode (ÖNORM EN 25813:1993, wobei nur die Fixierung des Sauerstoffs vor Ort zu erfolgen hat), elektrochemisches Verfahren (ÖNORM EN ISO 5814:2013) oder optisches Sensorverfahren (ÖNORM ISO 17289:2024)
pH-Wert: ÖNORM EN ISO 10523
Gesamtphosphor: photometrisch (ÖNORM EN ISO 6878:2004, nach Oxidation mit Peroxodisulfat) oder mittels ICP-MS (ÖNORM EN ISO 17294-1:2024)
Temperatur: ÖNORM M 6616:1994
Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu zumindest gleichwertigen Ergebnissen führen.
Anlage 2
(zu § 15 Abs. 2)(zu Paragraph 15, Absatz 2,)
Hinweis für Badegäste |
Die Reinhaltung des Wassers des Kleinbadeteiches erfolgt ausschließlich durch dessen Selbstreinigungskräfte sowie technische Einrichtungen. |
Eine Aufbereitung und Desinfektion wie in einem Beckenbad findet nicht statt. Es besteht daher ein erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger. Dies ist insbesondere von besonders schützenswerten Personen (Säuglinge, Kleinkinder, Schwangere, ältere Personen sowie Personen mit einschlägigen Vorerkrankungen oder offenen Wunden) zu beachten. |
Die natürlichen Selbstreinigungskräfte sind begrenzt. Zum Schutz der Gesundheit der Badegäste dürfen daher die angeführten Personenzahlen nicht überschritten werden: |
Gleichzeitig dürfen sich im Badebereich des Kleinbadeteiches höchstens …… Personen aufhalten. |
Pro Tag darf die Gesamtzahl an Badegästen im Badebereich des Kleinbadeteiches höchstens …..…. Personen betragen. |
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Anlage 3
(zu § 17)(zu Paragraph 17,)
Anforderungen an den Ortsbefund
für wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygG
über die Beschaffenheit des Wassers von KleinbadeteichenAnforderungen an den Ortsbefund, für wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ff BHygG, über die Beschaffenheit des Wassers von Kleinbadeteichen
Auftraggeber: | |
Bezeichnung des Kleinbadeteiches: | |
Anschrift: | |
Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person: | |
Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von: | |
Datum: | |
Wetterverhältnisse zur Zeit der Probenahme und am Vortag: | |
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Besucherbelastung: |
Anzahl der Badegäste im Badewasser zum Zeitpunkt der Probenahme: | |
Anzahl der Badegäste, die sich an den zwei Vortagen um 15 Uhr im Badewasser befunden haben (lt. Betriebstagebuch): | |
Gesamtzahl der Badegäste (stark, mittel oder gering): der zwei Vortage (lt. Betriebstagebuch) | |
Art der zusätzlichen technischen Einrichtungen: | |
Betriebstagebuch (geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt): | |
Betriebszustand: | |
Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten: | |
Probenahme: | |
Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n): | |
Datum/Uhrzeit: | |
Messergebnisse vor Ort | |
- Wassertemperatur: | |
- pH-Wert: | |
- gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2), außer bei Anwendung der Winkler-Methode: | |
- Sichttiefe: | |
- Färbung: (anormale Änderung der Färbung): | |
- Mineralöle (Film, Geruch): | |
- Tenside (Schaumbildung): | |
- Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter): | |
- Anwesenheit von Wasservögeln: | |
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Artikel 2
Änderung der Bäderhygieneverordnung 2012 (3. Novelle zur Bäderhygieneverordnung 2012)
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012), BGBl. II Nr. 321/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2026, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird nach dem Wort „Saunaanlagen“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt; die Wortfolge „und Kleinbadeteichen“ entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 6. Abschnitt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis erhalten die Einträge zu den Abschnitten 7 und 8 die Abschnittsbezeichnungen „6. Abschnitt“ und „7. Abschnitt“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zum 6. Abschnitt neu in der Überschrift nach dem Wort „Saunaanlagen“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt; die Wortfolge „und Kleinbadeteichen“ entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis erhalten die Einträge zu den §§ 88 bis 107 die Paragraphenbezeichnungen „§ 69“ bis „§ 88“.Im Inhaltsverzeichnis erhalten die Einträge zu den Paragraphen 88 bis 107 die Paragraphenbezeichnungen „§ 69“ bis „§ 88“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 84 neu nach dem Wort „Warmsprudelbäder“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt; die Wortfolge „sowie Kleinbadeteiche“ entfällt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 84, neu nach dem Wort „Warmsprudelbäder“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt; die Wortfolge „sowie Kleinbadeteiche“ entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Anlagen 6, 7 und 10.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis erhalten die Einträge zu den Anlagen 8 und 9 die Anlagenbezeichnungen „Anlage 6“ und „Anlage 7“; die Einträge zu den Anlagen 11 und 12 erhalten die Anlagenbezeichnungen „Anlage 8“ und „Anlage 9“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 1 wird in Abs. 1 nach der Wortfolge „Warmluft- und Dampfbäder“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt; die Wortfolge „und Kleinbadeteiche“ entfällt.In Paragraph eins, wird in Absatz eins, nach der Wortfolge „Warmluft- und Dampfbäder“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt; die Wortfolge „und Kleinbadeteiche“ entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 1 wird in Abs. 2 jeweils nach den Zeichenfolgen „§§ 44“ und „§§ 45, 60, 66“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; die Ausdrücke „und 86“ sowie „und 87“ entfallen.In Paragraph eins, wird in Absatz 2, jeweils nach den Zeichenfolgen „§§ 44“ und „§§ 45, 60, 66“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; die Ausdrücke „und 86“ sowie „und 87“ entfallen.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 1 wird in Abs. 3 der Ausdruck „der §§“ durch den Ausdruck „des §“ ersetzt; der Ausdruck „und 86“ entfällt.In Paragraph eins, wird in Absatz 3, der Ausdruck „der §§“ durch den Ausdruck „des §“ ersetzt; der Ausdruck „und 86“ entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 1 wird in Abs. 4 nach dem Wort „Saunaanlagen“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt; die Wortfolge „und Kleinbadeteiche“ entfällt.In Paragraph eins, wird in Absatz 4, nach dem Wort „Saunaanlagen“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt; die Wortfolge „und Kleinbadeteiche“ entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 2 entfallen die Z 6, 13 und 20.In Paragraph 2, entfallen die Ziffer 6, 13 und 20,
14.Novellierungsanordnung 14, In § 2 erhalten die Z 7 bis 12 die Ziffernbezeichnungen „6“ bis „11“; die Z 14 bis 19 erhalten die Ziffernbezeichnungen „12“ bis „17“; die Z 21 bis 28 erhalten die Ziffernbezeichnungen „18“ bis „25“.In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 7 bis 12 die Ziffernbezeichnungen „6“ bis „11“; die Ziffer 14 bis 19 erhalten die Ziffernbezeichnungen „12“ bis „17“; die Ziffer 21 bis 28 erhalten die Ziffernbezeichnungen „18“ bis „25“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 2 entfällt in Z 6 neu die Wortfolge „ oder Kleinbadeteiche“; in Z 9 neu entfällt die Wortfolge „bei Kleinbadeteichen das im Badebereich befindliche Wasser;“.In Paragraph 2, entfällt in Ziffer 6, neu die Wortfolge „ oder Kleinbadeteiche“; in Ziffer 9, neu entfällt die Wortfolge „bei Kleinbadeteichen das im Badebereich befindliche Wasser;“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck „Anlage 12“ durch den Ausdruck „Anlage 9“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz eins, wird der Ausdruck „Anlage 12“ durch den Ausdruck „Anlage 9“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 42 Abs. 3 und § 43 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „Anlage 8“ durch den Ausdruck „Anlage 6“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 3 und Paragraph 43, Absatz 4, wird jeweils der Ausdruck „Anlage 8“ durch den Ausdruck „Anlage 6“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 57 Abs. 1 und Abs. 5 sowie in § 58 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „Anlage 9“ durch den Ausdruck „Anlage 7“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 5, sowie in Paragraph 58, Absatz 4, wird jeweils der Ausdruck „Anlage 9“ durch den Ausdruck „Anlage 7“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 61 wird in Abs. 5a der Ausdruck „Anlage 11“ durch den Ausdruck „Anlage 8“ ersetzt.In Paragraph 61, wird in Absatz 5 a, der Ausdruck „Anlage 11“ durch den Ausdruck „Anlage 8“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Der 6. Abschnitt entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, Die Abschnitte 7 und 8 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „6. Abschnitt“ und „7. Abschnitt“.
22.Novellierungsanordnung 22, Im 6. Abschnitt neu wird in der Abschnittsüberschrift nach dem Wort „Saunaanlagen“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt; die Wortfolge „und Kleinbadeteichen“ entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, Die §§ 88 bis 107 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 69.“ bis „§ 88.“.Die Paragraphen 88 bis 107 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 69.“ bis „§ 88.“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 72 neu wird in Abs. 1 nach dem Wort „Saunaanlagen“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt; die Wortfolge „und Kleinbadeteichanlagen“ entfällt.In Paragraph 72, neu wird in Absatz eins, nach dem Wort „Saunaanlagen“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt; die Wortfolge „und Kleinbadeteichanlagen“ entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 74 neu entfällt in Abs. 3 und Abs. 4 jeweils der Ausdruck „, Kleinbadeteichen“.In Paragraph 74, neu entfällt in Absatz 3 und Absatz 4, jeweils der Ausdruck „, Kleinbadeteichen“.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 76 neu entfällt die Wortfolge „und Kleinbadeteichanlagen“.In Paragraph 76, neu entfällt die Wortfolge „und Kleinbadeteichanlagen“.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 77 neu wird in Abs. 1 nach dem Wort „Saunaanlage“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt; die Wortfolge „oder Kleinbadeteiches“ entfällt.In Paragraph 77, neu wird in Absatz eins, nach dem Wort „Saunaanlage“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt; die Wortfolge „oder Kleinbadeteiches“ entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 77 neu entfällt in Abs. 2 die Wendung „und bei Kleinbadeteichen zusätzlich die im Hinweis nach Anlage 7 enthaltenen Festlegungen“.In Paragraph 77, neu entfällt in Absatz 2, die Wendung „und bei Kleinbadeteichen zusätzlich die im Hinweis nach Anlage 7 enthaltenen Festlegungen“.
29.Novellierungsanordnung 29, Die Anlagen 6, 7 und 10 entfallen.
30.Novellierungsanordnung 30, Die Anlagen 8 und 9 erhalten die Anlagenbezeichnungen „Anlage 6“ und „Anlage 7“; die Anlagen 11 und 12 erhalten die Anlagenbezeichnungen „Anlage 8“ und „Anlage 9“.
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 87 neu wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 87, neu wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2 Z 6 bis 25, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4, § 57 Abs. 1 und 5, § 58 Abs. 4, § 61 Abs. 5a, die Bezeichnungen der Abschnitte 6 und 7, die Überschrift des 6. Abschnitts, die §§ 69 bis 88 sowie die Bezeichnungen der Anlagen 6 bis 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x treten mit x. xxx 202x in Kraft; gleichzeitig tritt die Anlage 10 außer Kraft.“Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer 6 bis 25, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz eins und 5, Paragraph 58, Absatz 4,, Paragraph 61, Absatz 5 a,, die Bezeichnungen der Abschnitte 6 und 7, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Paragraphen 69 bis 88 sowie die Bezeichnungen der Anlagen 6 bis 9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, treten mit x. xxx 202x in Kraft; gleichzeitig tritt die Anlage 10 außer Kraft.“