Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins und des Paragraph 352 a, Absatz eins, GewO 1994 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird hinsichtlich der Paragraphen eins bis 4 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums (Bachelor Professional; „BPr“) im Bereich Psychosoziale Beratung, dessen Inhalt dem Ausbildungscurriculum für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1 entspricht oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FBFG und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 600 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter Litera a,) genannten Ausbildungsganges waren, oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss der Akademie für Sozialarbeit, des Fachhochschullehrganges für Soziale Arbeit oder des Universitätsstudiums Soziale Arbeit und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 762,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a,) genannten Ausbildungsgänge waren, oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer pädagogischen, berufspädagogischen, religionspädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungsanstalt oder Studienrichtung und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2725 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a,) genannten Ausbildungsgänge waren, oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Psychologie und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1975 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter Litera a,) genannten Ausbildungsganges waren oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2225 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a,) genannten Ausbildungsgänge waren, oder
  7. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Studienrichtung oder eines einschlägigen Fachhochschulstudienganges in den Fachbereichen Gesundheit, Pflege, Medizin, Sport, Pädagogik, Soziales oder Theologie und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 3500 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a,) genannten Ausbildungsgänge waren, oder
  8. Ziffer 8
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1412,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter Litera a,) genannten Ausbildungsganges waren, oder
  9. Ziffer 9
    Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Beruf der Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Klinischen Psychologinnen und Psychologen und Gesundheitspsychologinnen und –psychologen oder
  10. Ziffer 10
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung ((Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1,
    2. Litera b
      Berufserfahrung auf Basis von Anrechnung von Lernergebnissen (über Validierung) oder
    3. Litera c
      die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

Einzel- und Gruppenselbsterfahrung

Paragraph 2,

Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung muss den Erfordernissen einer beratungsspezifischen Ausbildung im Sinne des Moduls römisch zwölf, Psychosoziale Einzel- und Gruppenselbsterfahrung, des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person absolviert werden.

Ausbildungsberechtigte Personen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Vermittlung der Methodik, Techniken, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechend dem Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Fachlich geeignet sind natürliche Personen, die die in Absatz 2 bis 9 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module römisch zwei, römisch drei Litera a und b, römisch fünf, römisch sechs, römisch sieben sowie Modul römisch neun hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die eine fachwissenschaftliche Ausbildung im jeweiligen Bereich nachweisen kann.
  3. Absatz 3,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul römisch drei Litera c und d hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Besitz einer Berufsberechtigung
      1. Litera a
        zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) oder
      2. Litera b
        als Facharzt oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
      3. Litera c
        als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, Klinischer Psychologe oder Klinische Psychologin oder
      4. Litera d
        Psychotherapeut oder Psychotherapeutin und
    2. Ziffer 2
      tatsächliche Berufsausübung für mindestens fünf Jahre.
  4. Absatz 4,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul römisch vier hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
    2. Ziffer 2
      tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre.
  5. Absatz 5,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul römisch acht hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      in Kooperation mit einer Hochschule oder
    2. Ziffer 2
      durch eine natürliche Person, die eine einschlägige wissenschaftliche Qualifikation in einem psychosozialen Feld nachweisen kann.
  6. Absatz 6,Die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul römisch zwölf hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
    2. Ziffer 2
      tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
    3. Ziffer 3
      Zusatzqualifikation in Einzel- und Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 100 Stunden.
  7. Absatz 7,Für die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul römisch zwölf kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder Psychotherapeutin, ein Arzt oder eine Ärztin (mit „ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin“) bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wird.
  8. Absatz 8,Die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul römisch dreizehn hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
    2. Ziffer 2
      tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
    3. Ziffer 3
      Zusatzqualifikation im Ausmaß von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung.
  9. Absatz 9,Für die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul römisch dreizehn kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder eine Psychotherapeutin oder ein Arzt oder eine Ärztin (mit „ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin“) mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wird und über eine Zusatzqualifikation im Ausmaß von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung verfügt.

Prüfungsgebühr

Paragraph 4,

Die Prüfungsgebühr für die Durchführung der kommissionellen Befähigungsprüfung beträgt 17 vH des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. xxx/xxxx tritt 6 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten der in Absatz eins, genannten Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2006,, außer Kraft, soweit in den Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3,Personen, die spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. xxx/xxxx mit der Ausbildung an einem nach den bisherigen Vorschriften eingerichteten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Absatz 2, genannten Verordnung erbringen.
  4. Absatz 4,Personen, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. xxx/xxxx mit einer Ausbildung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, der in Absatz 2, genannten Verordnung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Absatz 2, genannten Verordnung erbringen.

Anlage 1

Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für Lebens- und Sozialberatung
(Psychosoziale Beratung)

Modul

Modulinhalte

Zeitstunden/ECTS

römisch eins

Berufsethik und Berufsidentität

Ethische Grundlagen und Konfliktbereiche moralischer Normen

Werte, Normen, Inklusion, Diversität und Gender, Grundhaltungen und Rollen der Beraterin/des Beraters

125/5

römisch zwei

Sozialphilosophie und Soziologie

Sozialphilosophie und Soziologie und ihre Methoden

Identität und Rollen von Familie und Gesellschaft

Inklusion, Diversität und Gender

125/5

römisch drei

Psychologie und psychosoziale Krisenintervention (Modulbündel)

500/20

a) Einführung in die Grundlagen der Psychologie

Theoretisch wissenschaftliche Ansätze in den Arbeits- und Forschungsfeldern der Psychologie

Wissenschaftliche Ansätze und Erkenntnisse für den Beratungsprozess

Abgrenzung zur Klinischen- und zur Gesundheitspsychologie

125/5

b) Einführung in die Geschichte und Entwicklung psychotherapeutischer Schulen

Abgrenzung zur Psychotherapie

125/5

c) Spezifische Problemfelder in der psychosozialen Krisenintervention

Reflexion und Auseinandersetzung mit persönlichen Erfahrungen und Krisensituationen, Systempartner

125/5

d) Krisensituationen und ihre psychosozialen Interventionsmöglichkeiten

Beraterische Möglichkeiten in Krisensituationen, Konzepte der psychosozialen Krisenintervention, Kooperation

Schritte in der psychosozialen Krisenintervention (Übungen mit Reflexion) und Beratung Angehöriger

Abgrenzung zu diagnostisch krankheitswertigen Störungen

125/5

römisch vier

Methodik und Technik der Beratung (Modulbündel)

875/35

a) Beratungsthemen des Tätigkeitsfeldes, Anlässe, Problemstellungen, Auswirkungen, Auftragsklärung, Gestaltungsmodalitäten, Dokumentation

Die Aufklärung und Auftragsklärung als Kernelement psychosozialer Beratung

Evaluierung und Reflexion von Beratungsprozessen

Überblick über die verschiedenen Beratungsmodelle (zB. im Einzel-, Paar-, Familien- und Teamsetting)

125/5

b) Die klassischen theoriegeleiteten Interventionsmethoden von Beratungsprozessen

Beschreiben und Verschreiben der Interventionen im Beratungsprozess

125/5

c) Die wichtigsten Interventionen im Beratungsprozess, basierend auf der vom Ausbildungsinstitut gewählten Grundausrichtung des Beratungsansatzes

Auswahl der Interventionen im Beratungsprozess anhand für die psychosoziale Beratung typischer Fallvignetten

125/5

d) Spezifische Methoden in den Schwerpunkt-Tätigkeitsfeldern der Ausbildungssituation

Auswahl und Anwenden von themenspezifischen Interventionen

125/5

e) Einführung von Methoden in Gruppen-/Team Settings

Gestaltung von Workshops, Seminaren/Vorträgen, Blended Learning

Anwendung der Methoden aus den Gruppen-/Team-Settings in konkreten Beratungs- und Begleitungsthemen

125/5

f) Methodisches Hintergrundwissen der Beratung

Grundlagen des Beratungsprozesses, Techniken der Prozesssteuerung von Beratungsprozessen, Gestaltung einer Online-Beratung

Entwicklung und Gestaltung eines eigenen Beratungsprozesses, basierend auf der vom Ausbildungsinstitut gewählten Grundausrichtung des Beratungsansatzes

125/5

g) Ausgewählte Themen aus dem Gesamtfeld der Methodik und Technik in der Beratungstätigkeit

Reflexion und Vertiefung anhand exemplarischer Beratungssituationen mit persönlichen Erfahrungen

125/5

römisch fünf

Psychiatrie und Sozialeinrichtungen im Überweisungskontext der psychosozialen Beratung

Krankhafte Veränderungen des Denkens, der Stimmungslage und des Verhaltens (Überblick Psychopharmakologie)

Psychosoziale Einrichtungen und Handlungsfelder, Überschneidungen und Zusammenarbeit

Einführung in beratungsrelevante Sozialgesetze

Geschichte der Sozialpsychiatrie, der Psychosozialen Einrichtungen und Institutionen und deren Handlungsfelder in Österreich

Eigenart und Arbeitsweisen verschiedener Sozial- und Gesundheitseinrichtungen

125/5

römisch sechs

Einführung in die berufsspezifischen medizinischen Fachgebiete

Grundlegende, für die Beratungstätigkeit relevante, Kenntnisse in Anatomie und Physiologie

Grundlegende Kenntnisse der Psychosomatik im Kontext von Beratung und Begleitung und deren Zusammenhang im Bereich der Anatomie und Physiologie

Konkrete Fallvignetten hinsichtlich Formen und Ausprägungen psychosomatischer Phänomene und das adäquate Verhalten in Beratungssettings (Überweisung an psychotherapeutische bzw. psychiatrische Einrichtungen, Vermittlung an Netzwerkpartner, Stabilisierung und Unterstützung von KlientInnen in Stress- und Veränderungssituationen)

125/5

römisch sieben

Einführung in die berufsspezifischen juristischen Fachgebiete

Einführung in berufsrelevante Rechtsmaterien

Anwendungsbezogene Fallbeispiele

125/5

römisch acht

Wissenschaftliches Arbeiten (Modulbündel)

250/10

a) Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten

Merkmale wissenschaftlichen Arbeitens, Arbeit mit wissenschaftlichen Quellen

(Web)Recherche

Aufbau einer wissenschaftlichen Arbeit

125/5

b) Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens

Wissenschaftliche Methoden in Themenfeldern des Berufsfeldes

Empirische Daten mit Berufsfeldbezug

125/5

römisch neun

Betriebswirtschaftliche Grundlagen

Grundlagen betriebswirtschaftlicher Bereiche

Spezifische Materien der Unternehmensführung eines Beratungsunternehmens

125/5

römisch zehn

Freie Wahlmodule (Modulbündel) auf Basis des Tätigkeitskataloges für die psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung) betreffend die Vertiefung eines der in Tätigkeitsfelder gegliederten Modulbündel (spezielle einschlägige berufliche Vorkenntnisse sind dementsprechend anzurechnen)

a) Motivation, Arbeitszufriedenheit, Coaching und Training, Gruppenentwicklung und Supervision

b) Selbstführung und Mentaltraining, Karriere und Bewerbung, Stress- und Burnout – Prophylaxe, Work-Life-Balance, Kommunikation und Konfliktberatung, Mediation, Selbsterfahrung

c) Familienberatung und Erziehungsberatung, Inklusion Diversität und Gender, Paar- und Sexualberatung, Suchtberatung, Kommunikation und Konfliktberatung, Trauer- und Verlustarbeit, Aufstellungsarbeit, Lernberatung

250/10

römisch elf

Abschlussmodul (Modulbündel)

375/15

 

Abschlussmodul a)

Themenfindung, Konzept und Exposé der Abschlussarbeit

Erstellung der Abschlussarbeit nach wissenschaftlichen Kriterien

125/5

Abschlussmodul b)

Privatissimum zur Abschlussarbeit

Präsentation der Abschlussarbeit

125/5

Abschlussmodul c)

Ausarbeitung übergreifender Themenstellungen zu den Qualifikationsbereichen

Abschlussprüfung

125/5

römisch zwölf

Psychosoziale Einzel- und Gruppenselbsterfahrung

625/25

 

a) Auseinandersetzung mit der eigenen Lebensgeschichte

Reflexion des eigenen Verhaltens in der Gruppe, Lebensrollen

125/5

b) Auseinandersetzung mit der Herkunftsfamilie, Verhaltens- und Kommunikationsmuster

125/5

c) Auseinandersetzung mit eigenen Beziehungsmustern, Sexualität

100/4

d) Auseinandersetzung mit Verlust, Abschied

87,5/3,5

e) Einzelselbsterfahrung

37,5/1,5

f) Gruppenselbsterfahrung

150/6

römisch dreizehn

Praktische Ausbildung in unterschiedlichen Handlungsfeldern

a) Peergroups

b) Protokollierte Beratungsgespräche

c) Einzel- und Gruppensupervision (mindestens 100 Zeitstunden)

d) Fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen zB. Inklusion, Diversität und Gender

e) Seminartätigkeit zu Themen aus dem Tätigkeitsfeld der psychosozialen Beratung

875/35

  1. Ziffer eins
    Der Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) hat insgesamt mindestens 4500 Zeitstunden (180 ECTS) in sechs Semestern zu umfassen.
  2. Ziffer 2
    Die Zeitstunden (ECTS) umfassen den erforderlichen Workload (das sind Präsenzunterricht, Vor- und Nachbearbeitung, Selbststudium und Prüfungsvorbereitung).

Anlage 2

Ausbildung gemäß Paragraph eins

zu absolvierende Module (Zeitstunden/ECTS)

Ziffer 2, lit. a: Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung

Modul römisch acht (250/10), Modul römisch zehn (250/10) und Modul römisch dreizehn Litera c, (100/4)

Ziffer 3, lit. a: Akademie für Sozialarbeit, Fachhochschullehrgang für Soziale Arbeit oder des Universitätsstudiums Soziale Arbeit

Modul römisch vier Litera b, c und f (375/15), Modul römisch zehn (250/10), Modul römisch zwölf Litera e, (37,5/1,5), Modul römisch dreizehn Litera c, (100/4)

Ziffer 4, lit. a: Pädagogische Bildungsanstalten oder Studienrichtungen

Modul römisch eins (125/5), Modul römisch drei Litera b, c und d (375/15), Modul römisch vier (875/35), Modul römisch fünf (125/5), Modul römisch sechs (125/5), Modul römisch sieben (125/5), Modul römisch neun (125/5), Modul römisch zehn (250/10), Modul römisch zwölf Litera c, d und e (225/9), Modul römisch dreizehn Litera b, c und e (375/15)

Ziffer 5, lit. a: Studium der Psychologie

Modul römisch eins (125/5), Modul römisch drei Litera c und d (250/10), Modul römisch vier Litera b, c, f und g (500/20), Modul römisch sieben (125/5), Modul römisch neun (125/5), Modul römisch zehn (250/10), Modul römisch zwölf Litera c, d und e (225/9), Modul römisch dreizehn Litera b, c und e (375/15)

Ziffer 6, lit. a: Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

Modul römisch eins (125/5), Modul römisch drei Litera c, (125/5), Modul römisch vier (875/35), Modul römisch sieben (125/5), Modul römisch neun (125/5), Modul römisch zehn (250/10), Modul römisch zwölf Litera c, d und e (225/9), Modul römisch dreizehn Litera b, c und e (375/15)

Ziffer 7, lit. a: einschlägige Studienrichtungen oder Fachhochschul-studiengänge

Modul römisch eins (125/5), Modul römisch drei (500/20), Modul römisch vier (875/35), Modul römisch fünf (125/5), Modul römisch sechs (125/5), Modul römisch zehn (250/10), Modul römisch zwölf (625/25), Modul römisch dreizehn (875/35)

Ziffer 8, lit. a: psychotherapeutisches Propädeutikum

Modul römisch drei Litera c, (125/5), Modul römisch vier Litera b, c, f und g (500/20), Modul römisch neun (125/5), Modul römisch zehn (250/10), Modul römisch zwölf Litera e, (37,5/1,5), Modul römisch dreizehn Litera b, c und e (375/15)