Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 und das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 geändert werden (Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz – BMWKMS)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art."Art". | Gegenstand |
1 | Änderung des KommAustria-Gesetzes |
2 | Änderung des ORF-Gesetzes |
3 | Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 |
4 | Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 |
Artikel 1
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das KommAustria-Gesetz – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 44 wird folgender Abs. 38 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 38, angefügt:
„(38)Absatz 38,§ 6 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6a Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 6 a, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Bundeswettbewerbsbehörde hat diese Daten für Zwecke der Abs. 4 und 5 zu verwenden, wobei sie verpflichtet ist, die ihr so bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Die Bundeswettbewerbsbehörde hat diese Daten für Zwecke der Absatz 4 und 5 zu verwenden, wobei sie verpflichtet ist, die ihr so bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 49 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,§ 6a Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 6 a, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017
Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 27 das Wort „Verschwiegenheitsbestimmungen“ durch das Wort „Geheimhaltungsbestimmungen“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 27, das Wort „Verschwiegenheitsbestimmungen“ durch das Wort „Geheimhaltungsbestimmungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 39 die Wortfolge „Veröffentlichung von Förderdaten“ durch die Wortfolge „Besondere Informationszugangsregelung“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 39, die Wortfolge „Veröffentlichung von Förderdaten“ durch die Wortfolge „Besondere Informationszugangsregelung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 40 die Wortfolge „Bericht über die Fördermaßnahmen“ durch das Wort „Sportbericht“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 40, die Wortfolge „Bericht über die Fördermaßnahmen“ durch das Wort „Sportbericht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 4 werden die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ sowie die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, werden die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ sowie die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 18 Abs. 7 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 7, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 19 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers“ ersetzt.In Paragraph 19, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 26 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 26 Abs. 4 werden die Wortfolge „sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen“ durch die Wortfolge „und der Verleihung der Sportleistungsabzeichen sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten“ sowie die Wortfolge „behinderten Sportlerinnen/Sportlern“ durch die Wortfolge „Sportlerinnen/Sportlern mit Behinderung“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 4, werden die Wortfolge „sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen“ durch die Wortfolge „und der Verleihung der Sportleistungsabzeichen sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten“ sowie die Wortfolge „behinderten Sportlerinnen/Sportlern“ durch die Wortfolge „Sportlerinnen/Sportlern mit Behinderung“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 26 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Abweichend von Abs. 10 gelten folgende Aufbewahrungsfristen:Abweichend von Absatz 10, gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
im Rahmen der Gewährung bzw. Nichtgewährung von Förderverträgen für Sportinfrastruktur, Sportgroßveranstaltungen beziehungsweise Sportwissenschaft und Sporttechnologie mindestens fünfzehn Jahre, längstens jedoch dreißig Jahre,
im Zusammenhang mit Verleihungen von Staatsbürgerschaften achtzig Jahre,
im Zusammenhang mit staatlichen Auszeichnungen mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre beziehungsweise
im Zusammenhang mit Sportleistungsabzeichen mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre.“
22.Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift zu § 27 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 27, lautet:
„Geheimhaltungsbestimmungen“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder Funktion verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aufgrund eines anderen schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder Funktion verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aufgrund eines anderen schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtung“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtung“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 27 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 28 Abs. 3 werden die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ sowie die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 3, werden die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ sowie die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 28 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 28 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 32 Abs. 2 werden jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ und wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 2, werden jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ und wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 32 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 33 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 34 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 34 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 34 Abs. 5 Z 6 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 6, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 34 Abs. 5 Z 7 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 7, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 34 Abs. 5 Z 8 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 8, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 34 Abs. 5 Z 13 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 13, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 36 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 36 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 37 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 37 Abs. 3 Z 10 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 39 samt Überschrift lautet:Paragraph 39, samt Überschrift lautet:
„Besondere Informationszugangsregelung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers folgende Informationen ihres/seines Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
Sportbericht gemäß § 40;Sportbericht gemäß Paragraph 40,;
strategische Schwerpunkte.
(2)Absatz 2,Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der Bundes-Sport GmbH folgende Informationen ihres Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse;
Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses.
(3)Absatz 3,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat durch Verordnung festzulegen, welche Informationen in ihrem/seinem Wirkungsbereich und im Wirkungsbereich der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen oder geheim zu halten sind. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat dies insbesondere für Förderverträge unter 100.000 Euro, Beilagen zu Förderverträgen, Förderanträge und Unterlagen der Förderabrechnung bzw. -kontrolle festzulegen. Diese Festlegung hat unter Berücksichtigung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG und nach Durchführung entsprechender Interessenabwägungen zu erfolgen. Treffen die Voraussetzungen eines Geheimhaltungsgrundes nur auf einen Teil der Information zu, hat die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in in der Verordnung festzulegen, welcher Teil der Information zu schwärzen ist.Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat durch Verordnung festzulegen, welche Informationen in ihrem/seinem Wirkungsbereich und im Wirkungsbereich der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen oder geheim zu halten sind. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat dies insbesondere für Förderverträge unter 100.000 Euro, Beilagen zu Förderverträgen, Förderanträge und Unterlagen der Förderabrechnung bzw. -kontrolle festzulegen. Diese Festlegung hat unter Berücksichtigung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG und nach Durchführung entsprechender Interessenabwägungen zu erfolgen. Treffen die Voraussetzungen eines Geheimhaltungsgrundes nur auf einen Teil der Information zu, hat die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in in der Verordnung festzulegen, welcher Teil der Information zu schwärzen ist.
(4)Absatz 4,Die zu veröffentlichenden Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ehestmöglich, spätestens zum Ende des nächstfolgenden Quartals auf der jeweiligen Webseite für einen Zeitraum von sieben Jahren zu veröffentlichen.“Die zu veröffentlichenden Informationen gemäß Absatz eins bis 3 sind ehestmöglich, spätestens zum Ende des nächstfolgenden Quartals auf der jeweiligen Webseite für einen Zeitraum von sieben Jahren zu veröffentlichen.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 40 samt Überschrift lautet:Paragraph 40, samt Überschrift lautet:
„Sportbericht
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Sportförderung (Sportbericht) zu erstellen und darin insbesondere nachfolgende Informationen über sämtliche nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährte Förderungen aufzunehmen:
Bezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers;
Kalenderjahr der Förderung oder Förderperiode;
Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 15,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,);
Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2).Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12, Absatz 2,).
Kurzbericht über Darstellung des Projektverlaufs von Förderungen, bei denen dies zweckmäßig erscheint;
etwaige Berichte der Partnerorganisationen;
etwaige Berichte von Sportabteilungen anderer Bundesministerien.
(2)Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH hat der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres die hierfür erforderlichen Informationen für die von ihr nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu übermitteln. In diesem Bericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden, Gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport und Vorhaben gemäß § 5 Abs. 4 die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 darzustellen.Die Bundes-Sport GmbH hat der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres die hierfür erforderlichen Informationen für die von ihr nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu übermitteln. In diesem Bericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden, Gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport und Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 4, die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 darzustellen.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies aufgrund einer Bestimmung nach diesem Bundesgesetz geboten oder dies unbedingt erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat den Sportbericht bis zum Ende des dritten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf der Webseite des für Sport zuständigen Ressorts zu veröffentlichen und dem Nationalrat vorzulegen.“
49.Novellierungsanordnung 49, Dem § 44 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3, 4 und Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 19, § 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 12, § 27 Abs. 2 Z 2, § 28 Abs. 2, 3, 4 und Abs. 5 Z 2, § 29 Abs. 3, § 32 Abs. 2, 3 und 4, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 34 Abs. 2 und Abs. 5 Z 2, 3, 6 bis 8 und 13, § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 4, § 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 10 sowie § 46 Z 1 und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 4, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1 und 2, § 39 samt Überschrift sowie § 40 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 3, 4 und Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 7,, Paragraph 19,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz eins und 12, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 28, Absatz 2, 3, 4 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 2, 3, 6 bis 8 und 13, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 10, sowie Paragraph 46, Ziffer eins und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2025,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 26, Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 39, samt Überschrift sowie Paragraph 40, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 46 Z 1 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 46, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 46 Z 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 46, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021
Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021, BGBl. I Nr. 152/2020, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „haben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „haben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 5 werden die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ sowie die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 5, werden die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ sowie die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 werden die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ sowie die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 11, werden die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ sowie die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 11 wird nach dem Wort „übermitteln“ die Wortfolge „und diesen Tätigkeitsbericht in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen“ eingefügt.In Paragraph 11, wird nach dem Wort „übermitteln“ die Wortfolge „und diesen Tätigkeitsbericht in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 28 Abs. 7 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt und vor dem Wort „Soziales“ das Wort „Arbeit,“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz 7, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt und vor dem Wort „Soziales“ das Wort „Arbeit,“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 34 Z 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 34, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 34 Z 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt und vor dem Wort „Soziales“ das Wort „Arbeit,“ eingefügt.In Paragraph 34, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt und vor dem Wort „Soziales“ das Wort „Arbeit,“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 34 Z 7 wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 34, Ziffer 7, wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und 5, § 11 in der Fassung des Art. 4 Z 8, § 28 Abs. 7 sowie § 34 Z 2, 4 und 7 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 11 in der Fassung des Art. 4 Z 9 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 3 und 5, Paragraph 11, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 8,, Paragraph 28, Absatz 7, sowie Paragraph 34, Ziffer 2, 4 und 7 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2025,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 9, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes – BMWKMS, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“