Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2022 – ZFBO 2022)
Auf Grund des § 74 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 74, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Grundsätze |
§ 3.Paragraph 3, | Begriffsbestimmungen |
II. Abschnitt Verantwortliche Personen und Ausbildungrömisch zwei. Abschnitt, Verantwortliche Personen und Ausbildung |
§ 4.Paragraph 4, | Flugplatzbetriebsleitung |
§ 5.Paragraph 5, | Sicherheitsmanagement |
§ 6.Paragraph 6, | Anerkennung der Ausbildungslehrgänge |
| | III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt Ausnahmen Flugplatzbetrieb |
§ 7.Paragraph 7, | Flugbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung |
§ 8.Paragraph 8, | Flugplatzbetrieb mit Videoüberwachung |
IV. Abschnitt Betriebszeiten und Betriebsbereitschaftrömisch vier. Abschnitt, Betriebszeiten und Betriebsbereitschaft |
§ 9.Paragraph 9, | Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze |
§ 10.Paragraph 10, | Einschränkung der Betriebsbereitschaft öffentlicher Zivilflugplätze |
§ 11.Paragraph 11, | Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen |
§ 12.Paragraph 12, | Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln |
§ 13.Paragraph 13, | Rollhilfe |
§ 14.Paragraph 14, | Meldungen betreffend die Betriebsbereitschaft |
§ 15.Paragraph 15, | Behebung von Störungen |
§ 16.Paragraph 16, | Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen |
§ 17.Paragraph 17, | Abstellung von Luftfahrzeugen |
§ 18.Paragraph 18, | Zivilflugplatz-Bodenabfertigung |
V. Abschnitt Flugplatzhandbuch und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungenrömisch fünf. Abschnitt, Flugplatzhandbuch und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen |
§ 19.Paragraph 19, | Flugplatz-Handbuch |
§ 20.Paragraph 20, | Beschreibung des Zivilflugplatzes |
§ 21.Paragraph 21, | Kundmachung der Beschreibung des Zivilflugplatzes |
§ 22.Paragraph 22, | Betriebliche Verfahren und zusätzliche Informationen |
§ 23.Paragraph 23, | Verbindlichkeit der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen |
§ 24.Paragraph 24, | Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen |
§ 25.Paragraph 25, | Zivilflugplatzbenützende |
§ 26.Paragraph 26, | Entgelteordnung |
§ 27.Paragraph 27, | Bekanntmachung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen |
VI. Abschnitt Verhalten auf Zivilflugplätzenrömisch sechs. Abschnitt, Verhalten auf Zivilflugplätzen |
§ 28.Paragraph 28, | Allgemeiner Verhaltensgrundsatz |
§ 29.Paragraph 29, | Betreten und Befahren von nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes |
§ 30.Paragraph 30, | Berechtigung zum unbegleiteten Zugang und Hausrecht des Zivilflugplatzhalters |
§ 31.Paragraph 31, | Bodenfahrzeuge auf Zivilflugplätzen |
§ 32.Paragraph 32, | Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen |
VII. Abschnitt Sicherheitsvorschriften für Zivilflugplätzerömisch sieben. Abschnitt, Sicherheitsvorschriften für Zivilflugplätze |
§ 33.Paragraph 33, | Brandverhütung |
§ 34.Paragraph 34, | Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen im Freien |
§ 35.Paragraph 35, | Betanken von Luftfahrzeugen mit Fluggästen an Bord |
§ 36.Paragraph 36, | Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen |
§ 37.Paragraph 37, | Laufenlassen von Triebwerken |
§ 38.Paragraph 38, | Arbeiten an Zivilluftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen |
VIII. Abschnitt Übergangsbestimmungen und Inkrafttretenrömisch acht. Abschnitt, Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten |
§ 39.Paragraph 39, | Übergangsbestimmungen |
§ 40.Paragraph 40, | Inkrafttreten |
| |
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über den Betrieb von Zivilflugplätzen und Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 Luftfahrtgesetz (LFG) für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, sowie das Verhalten auf diesen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegt.Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über den Betrieb von Zivilflugplätzen und Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Luftfahrtgesetz (LFG) für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, sowie das Verhalten auf diesen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegt.
(2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 LFG. Alle Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Flughäfen und öffentliche Zivilflugplätze beziehen, sind für Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, anzuwenden.Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß Paragraph 62, LFG. Alle Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Flughäfen und öffentliche Zivilflugplätze beziehen, sind für Militärflugplätze, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Auf Flugplätze im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1087, ABl. Nr. L 236 vom 5.7.2021 S.1, die nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 ausgenommen wurden, sind die §§ 4 bis 8, 11 bis 12, 14 bis 15, 19 bis 22, 31 Abs. 3 bis 5, 32 und 33 nicht anzuwenden.Auf Flugplätze im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1087, ABl. Nr. L 236 vom 5.7.2021 S.1, die nicht gemäß Artikel 2, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2018/1139 ausgenommen wurden, sind die Paragraphen 4 bis 8, 11 bis 12, 14 bis 15, 19 bis 22, 31 Absatz 3 bis 5, 32 und 33 nicht anzuwenden.
Grundsätze
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Jeder Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplätzen eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (§ 9) die für den Flugplatzbetrieb erforderlichen und in seinem Einflussbereich liegenden Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist weiters verpflichtet, Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§§ 23 bis 24) zu erstellen.Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (Paragraph 9,) die für den Flugplatzbetrieb erforderlichen und in seinem Einflussbereich liegenden Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist weiters verpflichtet, Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (Paragraphen 23 bis 24) zu erstellen.
(3)Absatz 3,Der Halter eines Privatflugplatzes gemäß § 63 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, hat sicherzustellen, dass Flugplatzbetrieb im Rahmen der in der Zivilflugplatz-Bewilligung festzulegenden Betriebszeiten nur stattfindet, wenn die hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Weiters hat er auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen die im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Regelungen zu treffen und den Nutzern seines Privatflugplatzes zur Kenntnis zu bringen.Der Halter eines Privatflugplatzes gemäß Paragraph 63, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, hat sicherzustellen, dass Flugplatzbetrieb im Rahmen der in der Zivilflugplatz-Bewilligung festzulegenden Betriebszeiten nur stattfindet, wenn die hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Weiters hat er auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen die im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Regelungen zu treffen und den Nutzern seines Privatflugplatzes zur Kenntnis zu bringen.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
Anflugkarte: Eine Karte im Maßstab 1:200.000 bzw. 1:250.000, aus der die im Bereich des Sichtanfluges liegenden Geländestrukturen und –elemente (zB Städte, Dörfer, Straßen, Stromleitungen, etc.) für die visuelle Referenz hervorgehen und darüber hinaus eine Darstellung des Anfluges des Zivilflugplatzes sowie gegebenenfalls der Platzrunde samt definierter Meldepunkte;
Benützungsregelungen: Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, in dem vom Zivilflugplatzhalter Bedingungen für die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes durch die Zivilflugplatzbenützenden getroffen werden (insbesondere Verhalten auf dem Zivilflugplatz, Hausordnung, Sicherheitsvorschriften);
Bodenabfertigungsdienste: sind die einem Luftfahrzeughalter auf einem öffentlichen Zivilflugplatz erbrachten Dienste, die im Anhang des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz (FBG), BGBl. I Nr. 97/1998 in der jeweils geltenden Fassung, aufgezählt sind;Bodenabfertigungsdienste: sind die einem Luftfahrzeughalter auf einem öffentlichen Zivilflugplatz erbrachten Dienste, die im Anhang des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz (FBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung, aufgezählt sind;
Dienstleistende: mit Ausnahme des Zivilflugplatzhalters jedes Unternehmen (§ 1 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/ 1897 in der jeweils geltenden Fassung), das Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt; Dienstleistende: mit Ausnahme des Zivilflugplatzhalters jedes Unternehmen (Paragraph eins, des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/ 1897 in der jeweils geltenden Fassung), das Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;
Entgelteordnung: Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, in dem die für die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zu entrichtenden Entgelte festgelegt werden;
Ereignis: Ein sicherheitsbezogenes Vorkommnis gemäß § 136 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung;Ereignis: Ein sicherheitsbezogenes Vorkommnis gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung;
Flugplatz-Hinderniskarte (Aerodrome Obstacle Chart Type A): Eine Karte mit maßstabgetreuer Darstellung der Pisten und allfälligen Stoppflächen, des Sicherheitsstreifens und der Freiflächen im Grundriss und im Aufriss sowie jener Objekte und Bodenerhebungen in den An- und Abflugsektoren, welche eine Fläche überragen, die von den Basen der Anflugflächen mit einer Neigung von 1,2% nach außen ansteigen. Der Horizontalmaßstab der Flugplatzhinderniskarte muss 1:10.000 entsprechen. Der Vertikalmaßstab muss zehnmal größer als der Horizontalmaßstab sein. Die Genauigkeit der Höhenangaben der Objekte, Pisten, Stoppflächen und Freiflächen muss auf 0,5m gerundet werden. Sie muss zumindest enthalten:
die Benennung des Zivilflugplatzes inklusive ICAO Code,
das Datum der letzten Vermessung,
die Angabe der für den Abflug und für die Landung verfügbaren Startrollstrecken, Startstrecken, Startlaufabbruchstrecken, Landestrecken sowie verkürzten Startrollstrecken von nicht am Ende der Piste einmündenden Rollbahnen,
die graphische Darstellung des Horizontal- und des Vertikalmaßstabes,
die Pistenlängsneigungen (Längsprofil der Piste),
die Pistenausrichtung (Pistenkennzahlen) auf der Piste eingetragen,
die geographische Nordrichtung,
die Ortsmissweisung mit Angabe der Jahreszahl und der jährlichen Änderung und
die Darstellung der Flugplatzhindernisse (Kennzeichnung durch Symbol): die genauen Lage, die Art des Objektes und die genauen Höhe bzw. Höhe der Durchragung.
Flugplatz-Karte (aerodrome chart): Eine Karte in einem der Größe und Komplexität des Zivilflugplatzes entsprechenden Maßstab, aus der eindeutig sämtliche relevanten baulichen Bodeneinrichtungen, Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes hervorgehen. Sie muss zumindest enthalten:
die Benennung des Zivilflugplatzes inklusive ICAO Code,
das Datum der letzten Vermessung,
die Lage und Koordinaten (Grad, Minuten, Sekunden) des Flugplatzbezugspunktes,
die Ortsmissweisung mit Angabe der Jahreszahl und der jährlichen Änderung,
die Höhe und Koordinaten (Grad, Minuten, Sekunden) der vorhandenen Schwellen jeder Pistenrichtung (gerundet auf 0,5m),
die Pistenausrichtung (Pistenkennzahlen), Länge, Breite und Oberfläche sowie maximal zulässige Tragfähigkeit sämtlicher Pisten,
die Darstellung von Stoppflächen, Freiflächen sowie des vorhanden Sicherheitsstreifens inklusive der vergrößerten Sicherheitsflächen (RESA) vor bzw. nach jedem Pistenende,
die Darstellung der Rollbahnen, Rollgassen und Vorfelder inklusive Bereiche für die Abstellung von Luftfahrzeugen,
die Darstellung der vorhandenen visuellen Hilfsmittel und
die graphische Darstellung des Horizontal- und des Vertikalmaßstabes.
Darüber hinaus sind noch zusätzliche Informationen und Elemente, die der Orientierung oder der sicheren Benützung des Zivilflugplatzes dienen, in der Karte in entsprechender Weise darzustellen.
Flugplatzkontrollstelle: Flugplatzkontrollstelle im Sinne des Art. 2 Z 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/886, ABl. Nr. L 205 vom 29.06.2020 S. 14;Flugplatzkontrollstelle: Flugplatzkontrollstelle im Sinne des Artikel 2, Ziffer 8, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, Amtsblatt Nummer L 281 vom 13.10.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/886, Amtsblatt Nummer L 205 vom 29.06.2020 Seite 14;
Nacht: Nacht im Sinne des Art. 2 Z 97 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012;Nacht: Nacht im Sinne des Artikel 2, Ziffer 97, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012,;
Rollhilfe: Maßnahmen, ausgenommen Verkehrslenkungsmaßnahmen, die der Sicherung des Rollens eines Luftfahrzeuges unter besonderen Umständen, wie insbesondere bei ungünstigen Sicht- oder Windverhältnissen, dienen und nicht von der Pilotin bzw. dem Piloten getroffen werden können;
Selbstabfertigung: Selbstabfertigung im Sinne des § 1 Z 5 FBG mit der Maßgabe, dass unter Nutzer der Luftfahrzeughalter zu verstehen ist;Selbstabfertigung: Selbstabfertigung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 5, FBG mit der Maßgabe, dass unter Nutzer der Luftfahrzeughalter zu verstehen ist;
Sicherheitsmanagementsystem: Ein systematischer Ansatz für das Flugplatzsicherheitsmanagement einschließlich der erforderlichen Organisationsstrukturen, Rechenschaftspflichten, Strategien und Verfahren; dieser Begriff erstreckt sich auf alle Managementsysteme, die — unabhängig oder als Bestandteil anderer Managementsysteme des Zivilflugplatzhalters — das Sicherheitsmanagement regeln und umfasst sämtliche Maßnahmen zur systematischen Erkennung, Analyse, Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Risiken;
Zuständige Behörde: die gemäß § 68 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde.Zuständige Behörde: die gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde.
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Verantwortliche Personen und Ausbildung
Flugplatzbetriebsleitung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine Person zu bestellen, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (Flugplatzbetriebsleitung). Für die Flugplatzbetriebsleitung hat der Zivilflugplatzhalter so viele Personen als Stellvertretung zu bestellen, als nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die bestellten Personen müssen verlässlich (§ 32 LFG) und fachlich geeignet sein.Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine Person zu bestellen, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (Flugplatzbetriebsleitung). Für die Flugplatzbetriebsleitung hat der Zivilflugplatzhalter so viele Personen als Stellvertretung zu bestellen, als nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die bestellten Personen müssen verlässlich (Paragraph 32, LFG) und fachlich geeignet sein.
(2)Absatz 2,Die fachliche Eignung gemäß Abs. 1 ist durch eine vor der Bestellung absolvierte Ausbildung für Flugplatzbetriebsleitung nachzuweisen. Alle fünf Jahre ist ein Auffrischungslehrgang zu absolvieren. Die Ausbildungslehrgänge müssen jedenfalls die rechtlichen Grundlagen des Flugplatzbetriebes und den Aufgabenbereich der Flugplatzbetriebsleitung (Instandhaltungspflichten, Meldepflichten, Einleitung von Sofortmaßnahmen etc.) samt Abgrenzung zu anderen Zuständigkeitsbereichen (Flugsicherung, Einsatzleitung) umfassen.Die fachliche Eignung gemäß Absatz eins, ist durch eine vor der Bestellung absolvierte Ausbildung für Flugplatzbetriebsleitung nachzuweisen. Alle fünf Jahre ist ein Auffrischungslehrgang zu absolvieren. Die Ausbildungslehrgänge müssen jedenfalls die rechtlichen Grundlagen des Flugplatzbetriebes und den Aufgabenbereich der Flugplatzbetriebsleitung (Instandhaltungspflichten, Meldepflichten, Einleitung von Sofortmaßnahmen etc.) samt Abgrenzung zu anderen Zuständigkeitsbereichen (Flugsicherung, Einsatzleitung) umfassen.
(3)Absatz 3,Die Namen der gemäß Abs. 1 bestellten Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben und die Eignung und Verlässlichkeit der bestellten Personen glaubhaft zu machen. Nachweise über absolvierte Ausbildungen, einschließlich Auffrischungen, sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Ist die Eignung oder Verlässlichkeit nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die zuständige Behörde die Verwendung bzw. Weiterverwendung dieser Person in der Flugplatzbetriebsleitung zu untersagen.Die Namen der gemäß Absatz eins, bestellten Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben und die Eignung und Verlässlichkeit der bestellten Personen glaubhaft zu machen. Nachweise über absolvierte Ausbildungen, einschließlich Auffrischungen, sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Ist die Eignung oder Verlässlichkeit nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die zuständige Behörde die Verwendung bzw. Weiterverwendung dieser Person in der Flugplatzbetriebsleitung zu untersagen.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der in § 7 und § 8 vorgesehenen Ausnahmebewilligungen muss die Flugplatzbetriebsleitung während des Flugplatzbetriebes am Flugplatz anwesend sein.Unbeschadet der in Paragraph 7 und Paragraph 8, vorgesehenen Ausnahmebewilligungen muss die Flugplatzbetriebsleitung während des Flugplatzbetriebes am Flugplatz anwesend sein.
Sicherheitsmanagement
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter hat eine verlässliche (§ 32 LFG) und fachlich geeignete Person für das Sicherheitsmanagement zu bestellen, die für die in Abs. 2 und 3 beschriebenen Verfahren und Maßnahmen verantwortlich ist.Der Zivilflugplatzhalter hat eine verlässliche (Paragraph 32, LFG) und fachlich geeignete Person für das Sicherheitsmanagement zu bestellen, die für die in Absatz 2 und 3 beschriebenen Verfahren und Maßnahmen verantwortlich ist.
(2)Absatz 2,Jeder Zivilflugplatzhalter hat im Rahmen eines Sicherheitsmanagementsystems folgende Verfahren zu entwickeln:
ein Verfahren zur Erkennung von möglichen Bedrohungen der Sicherheit der Luftfahrt, der Einschätzung von deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenspotenzial und dem daraus resultieren Risiko für die Sicherheit der Luftfahrt, sowie
ein Verfahren zur Meldung und Analyse von Ereignissen, um die mit festgestellten Ereignissen oder Ereignisgruppen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Hat infolge der genannten Verfahren ein Zivilflugplatzhalter festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugplatzsicherheit zu beheben, so hat er diese Maßnahmen zeitnah umzusetzen und ein Verfahren einzurichten, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen.
Anerkennung der Ausbildungslehrgänge
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ausbildungen und Auffrischungen für die Flugplatzbetriebsleitung (§ 4 Abs. 2) dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die von dem:der Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anerkannt wurden. Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen zur Qualifikationen des Veranstalters, ein detailliertes Lehrgangsprogramm samt Lehrmittel und Informationen zum Abschluss des Lehrganges (Ausbildungsnachweis) beizufügen.Ausbildungen und Auffrischungen für die Flugplatzbetriebsleitung (Paragraph 4, Absatz 2,) dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die von dem:der Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anerkannt wurden. Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen zur Qualifikationen des Veranstalters, ein detailliertes Lehrgangsprogramm samt Lehrmittel und Informationen zum Abschluss des Lehrganges (Ausbildungsnachweis) beizufügen.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der:die Antragsteller:in nachgewiesen hat, die gemäß § 4 Abs. 2 erforderlichen Inhalte fachgerecht vermitteln zu können. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.Die Anerkennung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn der:die Antragsteller:in nachgewiesen hat, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erforderlichen Inhalte fachgerecht vermitteln zu können. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen der Ausbildungslehrgänge.Die Absatz eins und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen der Ausbildungslehrgänge.
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Ausnahmen Flugplatzbetrieb
Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Halter von privaten Zivilflugplätzen können bei der zuständigen Behörde die Bewilligung einer Ausnahme von der Anwesenheitspflicht der Flugplatzbetriebsleitung (§ 4 Abs. 4) für nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführte Flüge mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (Art. 3 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der Fassung von Art. 140 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1) oder Segelflugzeugen, ausgenommen für gewerbliche Flüge, Erprobungsflüge, Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers sowie Fallschirmspringer-Absetzflüge, beantragen. Die Bestimmungen über das Überfliegen der Bundesgrenze gemäß § 8 LFG bleiben unberührt. Die Halter von privaten Zivilflugplätzen können bei der zuständigen Behörde die Bewilligung einer Ausnahme von der Anwesenheitspflicht der Flugplatzbetriebsleitung (Paragraph 4, Absatz 4,) für nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführte Flüge mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (Artikel 3, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der Fassung von Artikel 140, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1) oder Segelflugzeugen, ausgenommen für gewerbliche Flüge, Erprobungsflüge, Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers sowie Fallschirmspringer-Absetzflüge, beantragen. Die Bestimmungen über das Überfliegen der Bundesgrenze gemäß Paragraph 8, LFG bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Flugbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung darf außerdem nur durchgeführt werden, wenn
von dem:der verantwortlichen Pilot:in eine vorherige Zustimmung bei der Flugplatzbetriebsleitung unter Angabe der geplanten Abflug- oder Landezeit eingeholt worden ist,
von dem:der verantwortlichen Pilot:in vor dem Abflug bzw. vor der Landung kontrolliert worden ist, ob die Betriebsbereitschaft der Bewegungsflächen sowie die Hindernisfreiheit des Schutzbereiches gegeben sind,
die Luftfahrzeuge mit einem zulässigen Notsender (ELT) ausgerüstet sind oder ein Notfunksender (PLB) mitgeführt wird,
der:die verantwortliche Pilot:in oder eine von diesem:dieser autorisierte und überwachte andere an Bord befindliche Person frühestens 10 Minuten vor der geplanten Landung sowie unverzüglich nach erfolgter Landung bzw. frühestens 10 Minuten vor dem geplanten Abflug und unverzüglich nach Verlassen des Flugplatzrettungsbereiches bei der Flugplatzbetriebsleitung Meldung erstattet,
der:die verantwortliche Pilot:in auf der veröffentlichten Flugplatzfrequenz Positionsmeldungen abgegeben hat, um andere Teilnehmende am Flugplatzverkehr über die Position und die weiteren Absichten zu informieren und
vom Flugplatzhalter sichergestellt wird, dass die Flugbewegungen lückenlos aufgezeichnet werden.
(3)Absatz 3,Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 darf von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn von der:dem Antragsteller:in hinreichend dargelegt wurde, durch welche betrieblichen Prozesse die Einhaltung der Vorgaben des Abs. 2, insbesondere die nachweisliche Information der verantwortlichen Pilotin bzw. des verantwortlichen Piloten über die zu setzenden Maßnahmen, sichergestellt werden kann. Darüber hinaus sind auch die Sicherheitsvorkehrungen im Fall einer Betankung von Luftfahrzeugen darzulegen (zB Benutzung der Betankungseinrichtungen nur durch eingewiesenes Personal, Verbot des Betankens mit Personen an Bord).Die Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, darf von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn von der:dem Antragsteller:in hinreichend dargelegt wurde, durch welche betrieblichen Prozesse die Einhaltung der Vorgaben des Absatz 2,, insbesondere die nachweisliche Information der verantwortlichen Pilotin bzw. des verantwortlichen Piloten über die zu setzenden Maßnahmen, sichergestellt werden kann. Darüber hinaus sind auch die Sicherheitsvorkehrungen im Fall einer Betankung von Luftfahrzeugen darzulegen (zB Benutzung der Betankungseinrichtungen nur durch eingewiesenes Personal, Verbot des Betankens mit Personen an Bord).
(4)Absatz 4,Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben, wobei jedenfalls Folgendes vorgeschrieben werden muss:Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, sind die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben, wobei jedenfalls Folgendes vorgeschrieben werden muss:
die zulässigen Lande- bzw. Abflugzeiten, wobei keinesfalls Flüge vor 06.00 Uhr Lokalzeit und nach 22.00 Uhr Lokalzeit gestattet werden dürfen sowie
die Anzahl von höchstens 4 Flugbewegungen pro Stunde.
(5)Absatz 5,Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.Die Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.
(6)Absatz 6,Die zuständige Behörde hat ergänzend zur Kundmachung gemäß § 21 die Information, ob und zu welchen Zeiten die Benützung des Flugplatzes ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung zulässig ist, unter der Angabe etwaiger sonstiger Einschränkungen des Flugplatzbetriebes der Austro Control GmbH zur luftfahrtüblichen Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.Die zuständige Behörde hat ergänzend zur Kundmachung gemäß Paragraph 21, die Information, ob und zu welchen Zeiten die Benützung des Flugplatzes ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung zulässig ist, unter der Angabe etwaiger sonstiger Einschränkungen des Flugplatzbetriebes der Austro Control GmbH zur luftfahrtüblichen Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.
Flugplatzbetrieb mit Videoüberwachung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Halter von privaten Zivilflugplätzen, die ausschließlich von Hubschraubern benutzt werden, mit denen Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung – ZARV 1985, BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, können für die Flugplatzbenützung durch platzkundige Piloten bzw. Pilotinnen bei der zuständigen Behörde die Bewilligung einer generellen Ausnahme von der Anwesenheitspflicht der Flugplatzbetriebsleitung beantragen, wenn ein funktionsfähiges Videoüberwachungssystem gemäß Abs. 2 vorhanden ist. § 7 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6, Abs. 3 und Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Halter von privaten Zivilflugplätzen, die ausschließlich von Hubschraubern benutzt werden, mit denen Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung – ZARV 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, können für die Flugplatzbenützung durch platzkundige Piloten bzw. Pilotinnen bei der zuständigen Behörde die Bewilligung einer generellen Ausnahme von der Anwesenheitspflicht der Flugplatzbetriebsleitung beantragen, wenn ein funktionsfähiges Videoüberwachungssystem gemäß Absatz 2, vorhanden ist. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5 und 6, Absatz 3 und Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das Videoüberwachungssystem hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
die Kamera für das Videosystem muss so situiert sein, dass die Endanflug- und Startfläche (FATO) erfasst wird,
die Übertragung der Bilder hat in einer Qualität zu erfolgen, die eine ausreichende Erkennbarkeit des Fluggeschehens im überwachten Bereich gewährleistet und
die Übertragung der Bilder hat an eine mit einer Flugplatzbetriebsleitung besetzte Stelle zu erfolgen, von welcher aus die Flugplatzbetriebsleitung den Betrieb über Bildschirme in entsprechender Größe und Anzahl überwacht.
(3)Absatz 3,Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben. Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, sind die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben. Die Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Betriebszeiten und Betriebsbereitschaft
Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für öffentliche Zivilflugplätze sind die Betriebszeiten, innerhalb welcher der Zivilflugplatzhalter seine Einrichtungen den Teilnehmenden am Luftverkehr zur Verfügung zu stellen hat (Betriebspflicht), von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse, die Sicherheit der Luftfahrt und die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen zu genehmigen.
(2)Absatz 2,Die Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze und die Dienstzeiten der auf einem öffentlichen Zivilflugplatz tätigen Organe der Flugsicherung sowie der Pass- und Zollabfertigung sind in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Alle Verkürzungen der gemäß Abs. 1 genehmigten Betriebszeiten eines öffentlichen Zivilflugplatzes aus anderen als unvorhergesehenen und unabwendbaren Gründen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Diese Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit des Flugplatzbetriebes oder des Flugbetriebes erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Alle Verkürzungen der gemäß Absatz eins, genehmigten Betriebszeiten eines öffentlichen Zivilflugplatzes aus anderen als unvorhergesehenen und unabwendbaren Gründen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Diese Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit des Flugplatzbetriebes oder des Flugbetriebes erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(4)Absatz 4,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist zu einer entsprechenden Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn dies aus Sicherheitsgründen (zB Not- und Ausweichlandungen) oder für Flüge im öffentlichen Interesse (insbesondere im Rahmen von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen) erforderlich ist und eine diesbezügliche Anmeldung vor dem genehmigten Betriebsschluss bei ihm einlangt.
(5)Absatz 5,Darüber hinaus ist der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes bei innerhalb der Betriebszeiten geplanten Flugbewegungen zu einer Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn die Einhaltung der Betriebszeiten aus unvermeidbaren Gründen nicht möglich war und eine diesbezügliche Anmeldung spätestens zwei Stunden vor dem genehmigten Betriebsschluss bei ihm einlangt.
(6)Absatz 6,Dem Zivilflugplatzhalter steht es frei, in anderen als den in Abs. 4 und 5 bezeichneten Fällen die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der diesbezüglichen Betriebszeitenüberschreitungen darf höchstens 0,7 % der Gesamtflugbewegungen eines Kalenderjahres betragen.Dem Zivilflugplatzhalter steht es frei, in anderen als den in Absatz 4 und 5 bezeichneten Fällen die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der diesbezüglichen Betriebszeitenüberschreitungen darf höchstens 0,7 % der Gesamtflugbewegungen eines Kalenderjahres betragen.
(7)Absatz 7,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat der zuständigen Behörde eine Auflistung der Verlängerung der Betriebszeiten des vergangenen Kalenderjahres unter Angabe der Gründe zu übermitteln. Die Auflistung muss auch die Betriebszeitenüberschreitungen gemäß Abs. 6 sowie deren prozentualen Anteil der Gesamtflugbewegungen in einem Kalenderjahr enthalten.Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat der zuständigen Behörde eine Auflistung der Verlängerung der Betriebszeiten des vergangenen Kalenderjahres unter Angabe der Gründe zu übermitteln. Die Auflistung muss auch die Betriebszeitenüberschreitungen gemäß Absatz 6, sowie deren prozentualen Anteil der Gesamtflugbewegungen in einem Kalenderjahr enthalten.
Einschränkung der Betriebsbereitschaft
öffentlicher ZivilflugplätzeEinschränkung der Betriebsbereitschaft, öffentlicher Zivilflugplätze
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ist die Betriebsbereitschaft eines öffentlichen Zivilflugplatzes (§ 2 Abs. 2) aus unvorhergesehenen Gründen vorübergehend nicht gegeben, so hat der Zivilflugplatzhalter dies unverzüglich der gegebenenfalls am Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder der Austro Control GmbH sowie der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sofern die Einschränkung der Betriebsbereitschaft im Einflussbereich des Zivilflugplatzhalters liegt, hat dieser unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft zu veranlassen. Die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft ist vom Zivilflugplatzhalter den genannten Stellen anzuzeigen.Ist die Betriebsbereitschaft eines öffentlichen Zivilflugplatzes (Paragraph 2, Absatz 2,) aus unvorhergesehenen Gründen vorübergehend nicht gegeben, so hat der Zivilflugplatzhalter dies unverzüglich der gegebenenfalls am Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder der Austro Control GmbH sowie der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sofern die Einschränkung der Betriebsbereitschaft im Einflussbereich des Zivilflugplatzhalters liegt, hat dieser unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft zu veranlassen. Die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft ist vom Zivilflugplatzhalter den genannten Stellen anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Geplante vorübergehende Einschränkungen der Betriebsbereitschaft eines öffentlichen Zivilflugplatzes aufgrund der Reduzierung der Feuerbekämpfungskategorie oder aufgrund von Arbeiten auf der Piste oder deren Sicherheitsbereichen (Sicherheitsstreifen, RESA) bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Diese Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit des Flugplatzbetriebes oder des Flugbetriebes erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von Flugbetrieb die Bewegungsflächen des Zivilflugplatzes in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind.
(2)Absatz 2,Bewegungsflächen gelten als betriebsbereit, wenn sie sich im bewilligten beziehungsweise vorgeschriebenen Zustand befinden. Täglich vor Betriebsbeginn, zumindest jedoch 12 Stunden vor jeder Benützung sowie bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Betriebsbereitschaft in Zweifel stellen, wie insbesondere bei Schneelage oder Eisglätte, muss der Zivilflugplatzhalter durch Kontrollen feststellen, ob die Bewegungsflächen betriebsbereit sind.
(3)Absatz 3,Der Zivilflugplatzhalter hat Bewegungsflächen, deren Betriebsbereitschaft ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist, unverzüglich in dem für die Durchführung eines sicheren Flugbetriebes erforderlichen Ausmaß außer Betrieb zu nehmen. Die Betriebsbereitschaft der Bewegungsfläche ist ehestmöglich durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel Instandsetzen oder Reinigen wiederherzustellen.
Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln
§ 12.Paragraph 12,
Soweit für den Betrieb von Luftfahrzeugen visuelle Hilfsmittel erforderlich sind, ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, diese während der Betriebszeiten betriebsbereit sowie im erforderlichen Ausmaß sichtbar zu halten.
Rollhilfe
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Jeder Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, Piloten und Pilotinnen auf ihr Verlangen Rollhilfe zu gewähren.
(2)Absatz 2,Auf kontrollierten Zivilflugplätzen ist die Rollhilfe von der Flugplatzkontrollstelle zu leiten.
Meldungen betreffend die Betriebsbereitschaft
§ 14.Paragraph 14,
Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 verpflichtet, der gegebenenfalls auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder der Austro Control GmbH sowie der zuständigen Behörde unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugbetriebes von Bedeutung sein können. Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, verpflichtet, der gegebenenfalls auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder der Austro Control GmbH sowie der zuständigen Behörde unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugbetriebes von Bedeutung sein können.
Behebung von Störungen
§ 15.Paragraph 15,
Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (§ 9) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugbetriebes erforderlich ist. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (Paragraph 9,) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugbetriebes erforderlich ist.
Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Einrichtungen für die Betankung und Enttankung von Luftfahrzeugen sowie für die Lagerung von Betriebsstoffen für Luftfahrzeuge auf Zivilflugplätzen müssen so beschaffen sein, dass nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung des Flugverkehrs sowie die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Als Einrichtungen für die Betankung und Enttankung gelten insbesondere auch Flugplatztankwagen und deren Abstellräume.
(2)Absatz 2,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass die in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen in dem Umfang und Ausmaß betriebsbereit zur Verfügung gehalten werden, als dies nach dem voraussichtlichen Bedarf auf dem Zivilflugplatz für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung des Flugverkehrs erforderlich ist.Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen in dem Umfang und Ausmaß betriebsbereit zur Verfügung gehalten werden, als dies nach dem voraussichtlichen Bedarf auf dem Zivilflugplatz für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung des Flugverkehrs erforderlich ist.
Abstellung von Luftfahrzeugen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat für die sichere Abstellung von Luftfahrzeugen Vorsorge zu treffen. Er hat insbesondere vorhandene Abstellplätze in dem nach dem Betriebsumfang erforderlichen Ausmaß betriebsbereit zu halten, allgemeine Regelungen für die Abstellung zu treffen und für die Zuweisung der Abstellplätze durch fachkundige Personen zu sorgen.
(2)Absatz 2,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, das Abstellen von Luftfahrzeugen auf den verfügbaren Abstellplätzen zu gestatten.
Zivilflugplatz-Bodenabfertigung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, für die rasche und reibungslose Durchführung der Bodenabfertigungsdienste während der Betriebszeiten (§ 9) Sorge zu tragen. Die angebotenen Bodenabfertigungsdienste sind vom Zivilflugplatzhalter der zuständigen Behörde zu melden und von dieser der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise bereitzustellen.Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, für die rasche und reibungslose Durchführung der Bodenabfertigungsdienste während der Betriebszeiten (Paragraph 9,) Sorge zu tragen. Die angebotenen Bodenabfertigungsdienste sind vom Zivilflugplatzhalter der zuständigen Behörde zu melden und von dieser der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Sofern der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes Bodenabfertigungsdienste nicht selbst erbringt, ist er berechtigt, geeigneten Dritten (Dienstleistende) die Durchführung dieser Bodenabfertigungsdienste zu übertragen. Sämtliche vom Zivilflugplatzhalter hiefür herangezogene Dienstleistende müssen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 des FBG entsprechen und dem Zivilflugplatzhalter eine Erklärung über ihre Fähigkeiten und Mittel zur Durchführung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste abgeben. Diese Erklärung muss jedenfalls die Erfüllung der in § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 FBG genannten Bedingungen abdecken.Sofern der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes Bodenabfertigungsdienste nicht selbst erbringt, ist er berechtigt, geeigneten Dritten (Dienstleistende) die Durchführung dieser Bodenabfertigungsdienste zu übertragen. Sämtliche vom Zivilflugplatzhalter hiefür herangezogene Dienstleistende müssen den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz 2, des FBG entsprechen und dem Zivilflugplatzhalter eine Erklärung über ihre Fähigkeiten und Mittel zur Durchführung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste abgeben. Diese Erklärung muss jedenfalls die Erfüllung der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 FBG genannten Bedingungen abdecken.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung, ob einem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, als Dienstleistender Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, obliegt ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Rechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten.
(4)Absatz 4,Unbeschadet Abs. 1 bis 3 ist jeder Luftfahrzeughalter berechtigt, die Bodenabfertigung seiner Luftfahrzeuge selbst durchzuführen (Selbstabfertigung).Unbeschadet Absatz eins bis 3 ist jeder Luftfahrzeughalter berechtigt, die Bodenabfertigung seiner Luftfahrzeuge selbst durchzuführen (Selbstabfertigung).
(5)Absatz 5,Für Flughäfen, die in den Geltungsbereich des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz fallen (§ 16 FBG), sind die Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.Für Flughäfen, die in den Geltungsbereich des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz fallen (Paragraph 16, FBG), sind die Absatz eins bis 4 nicht anzuwenden.
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Flugplatz-Handbuch und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
Flugplatz-Handbuch
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Halter eines Zivilflugplatzes hat ein Flugplatz-Handbuch zu erstellen.
(2)Absatz 2,Das Flugplatz-Handbuch hat zu enthalten:
die Beschreibung des Zivilflugplatzes (§ 20) unddie Beschreibung des Zivilflugplatzes (Paragraph 20,) und
die betrieblichen Verfahren und zusätzliche Informationen (§ 22).die betrieblichen Verfahren und zusätzliche Informationen (Paragraph 22,).
(3)Absatz 3,Für öffentliche Zivilflugplätze hat das Flugplatz-Handbuch auch die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 Abs. 2 LFG zu enthalten.Für öffentliche Zivilflugplätze hat das Flugplatz-Handbuch auch die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, LFG zu enthalten.
(4)Absatz 4,Der Halter eines Zivilflugplatzes ist für den Inhalt, die Erstellung und ständige Aktualisierung des Flugplatz-Handbuches verantwortlich.
Beschreibung des Zivilflugplatzes
§ 20.Paragraph 20,
Die Beschreibung des Zivilflugplatzes muss mindestens folgende Daten und Informationen enthalten:
Lage und Verwaltung des Zivilflugplatzes:
Name und Anschrift des Zivilflugplatzhalters,
Koordinaten des Flugplatzbezugspunktes,
genehmigter Flugbetrieb (IFR / VFR),
Betriebszeiten des Zivilflugplatzes und der einzelnen Einrichtungen,
vorhandene Möglichkeiten zur Betankung von Luftfahrzeugen (Treibstoffe),
verfügbare Feuerbekämpfungskategorie sowie Rettungs- und Bergeausrüstung,
Räumung bei winterlichen Verhältnissen,
Bezeichnung, Breite und Tragfähigkeit von sämtlichen Bewegungsflächen in kg bzw. PCN,
Ausrichtung, Schwellenkoordinaten und Schwellenhöhe der Piste, Abmessungen des Sicherheitsstreifens und relevante Hindernisse im Sicherheitsstreifen,
festgesetzte Strecken (TORA, TODA; ASDA und LDA) für sämtliche Pistenrichtungen und sämtliche in die Piste einmündende Rollbahnen, die für den Startlauf Verwendung finden (Intersection Take Off ),
am Flugplatz verwendeten Funkfrequenzen,
lokale Besonderheiten für den Flugbetrieb,
Flugplatz-Karte (Aerodrome chart) und
Flugplatz-Hinderniskarte für jede Betriebspiste (Typ -A) bei Instrumentenflugbetrieb, ansonsten eine Darstellung der Hindernisse in der Umgebung, welche den Schutzbereich durchragen oder aus flugbetrieblicher Sicht von Relevanz sind.
Kundmachung der Beschreibung des Zivilflugplatzes
§ 21.Paragraph 21,
Der Zivilflugplatzhalter hat der zuständigen Behörde die jeweils aktuelle Beschreibung des Zivilflugplatzes gemäß § 20 zu übermitteln. Diese Daten und Informationen sind nach Prüfung von der zuständigen Behörde der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise gemäß § 172a LFG bereitzustellen. Diese Kundmachung hat auch die jeweiligen anwendbaren An- und Abflugverfahren (§ 120a LFG) und die Anflugkarte zu enthalten. Der Zivilflugplatzhalter hat der zuständigen Behörde die jeweils aktuelle Beschreibung des Zivilflugplatzes gemäß Paragraph 20, zu übermitteln. Diese Daten und Informationen sind nach Prüfung von der zuständigen Behörde der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise gemäß Paragraph 172 a, LFG bereitzustellen. Diese Kundmachung hat auch die jeweiligen anwendbaren An- und Abflugverfahren (Paragraph 120 a, LFG) und die Anflugkarte zu enthalten.
Betriebliche Verfahren und zusätzliche Informationen
§ 22.Paragraph 22,
Die betrieblichen Verfahren und zusätzlichen Informationen müssen enthalten:
verantwortliche Personen (einschließlich genauer Funktion und Aufgabenbereich):
Eigentümer:in und/oder Geschäftsführende,
Flugplatzbetriebsleitung,
Verantwortliche für das Sicherheitsmanagement System (SMS) und
Safety Management Manual inklusive Sicherheitsziele und Darstellung der Umsetzung, Weiterentwicklung und Kontrolle,
Darstellung der Meldung von Ereignissen (§ 136 LFG),Darstellung der Meldung von Ereignissen (Paragraph 136, LFG),
Art, Umfang und Häufigkeit von Flugplatzbetriebskontrollen einschließlich Kontrollen der Betriebsflächen und der Umgebung in Bezug auf temporäre Hindernisse im Schutzbereich (inklusive Darstellung des Schutzbereiches),
Betrieb bei winterlichen Bedingungen inklusive Räumung und Enteisung der Bewegungsflächen,
Beschreibung der Durchführung von Bau-, Wartungs- und Grasschnittarbeiten auf Flugbetriebsflächen und den zugehörigen Sicherheitsstreifen,
Beschreibung des Tierwelt – Gefahrenmanagements,
Beschreibung der Verfahren zur Freihaltung des Schutzbereiches bei Flugplätzen ohne Sicherheitszone,
Beschreibung der Verfahren und Einrichtungen des Flugplatzes zur Verhinderung von „Runway incursions“ (gleichzeitige Belegung der Piste durch Luftfahrzeuge und/oder Bodenfahrzeuge),
Beschreibung der Verfahren zur Alarmierung der Einsatzkräfte inklusive der Vereinbarungen mit den im Umland des Flugplatzes befindlichen Einsatzkräften; Angabe über gemeinsame Übungen,
Aus- und Weiterbildungsprogramme der für den sicheren Betrieb des Zivilflugplatzes notwendigen Personen,
Betrieb bei geringer Sicht (LVP),
Beschreibung der Einbindung anderer nicht regelmäßig am Flugplatz stattfindender Luftfahrtaktivitäten (zB Flugvorführungen, Feste) und
Verbindlichkeit der
Zivilflugplatz-BenützungsbedingungenVerbindlichkeit der, Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
§ 23.Paragraph 23,
Die einen öffentlichen Zivilflugplatz benützende Person (§ 25) unterwirft sich dadurch, dass sie dessen Anlagen oder Einrichtungen benützt, den für diesen Flugplatz geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen. Die einen öffentlichen Zivilflugplatz benützende Person (Paragraph 25,) unterwirft sich dadurch, dass sie dessen Anlagen oder Einrichtungen benützt, den für diesen Flugplatz geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
§ 24.Paragraph 24,
Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen haben zu enthalten:
die Entgelteordnung (§ 26) unddie Entgelteordnung (Paragraph 26,) und
die Benützungsregelungen.
Zivilflugplatzbenützende
§ 25.Paragraph 25,
Zivilflugplatzbenützende nehmen Anlagen oder Einrichtungen eines Zivilflugplatzes in Anspruch. Zivilflugplatzbenützende sind insbesondere
Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder,
Flugplatzbesucher:innen und
am Flugplatz tätige Personen.
Entgelteordnung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,In der Entgelteordnung sind die für den betreffenden Zivilflugplatz relevanten Entgelte festzusetzen, dabei handelt es sich insbesondere um Entgelte für
die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zum Zwecke der Landung (Landetarif),
die Inanspruchnahme von Rollhilfe (§ 13),die Inanspruchnahme von Rollhilfe (Paragraph 13,),
die Benützung der Fluggastabfertigungsgebäude einschließlich ihrer Einrichtungen durch abfliegende Fluggäste (Fluggasttarif),
die Inanspruchnahme von Befeuerungsanlagen des Zivilflugplatzes (Befeuerungstarif),
die Inanspruchnahme von Bodenabfertigungsdiensten,
das Unterstellen eines Luftfahrzeuges in einem Hangar (Hangartarif) oder das Abstellen eines Luftfahrzeuges auf dem Gelände des Zivilflugplatzes (Parktarif),
die Inanspruchnahme der Infrastruktur (land- und luftseitige Infrastrukturtarife, Betankungstarif /Betankungsinfrastruktur),
die Durchführung von Aufgaben nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 in der jeweils geltenden Fassung, (Sicherheitsentgelt) unddie Durchführung von Aufgaben nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, (Sicherheitsentgelt) und
die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Leistungen (zB PRM Entgelt, Lärmentgelt).
(2)Absatz 2,Soweit für gleiche Leistungen Entgelte in verschiedenen Höhen festgesetzt werden, hat sich die Bemessungsgrundlage nach geeigneten, objektiven und transparenten Kritierien (zB Art des Luftfahrzeuges, höchstzulässiges Abfluggewicht, Art der beanspruchten Pisten, Flächen und Einrichtungen der Bodenabfertigung, Zeitdauer und Häufigkeit der Beanspruchung, Art und Zweck des Fluges, Lärmzertifikate, Fluglärmmessungen) zu richten.
(3)Absatz 3,In der Entgelteordnung dürfen Ermäßigungen und Befreiungen von den festgesetzten vollen Tarifsätzen gewährt werden. Die Ermäßigungen und Befreiungen sind nach den in Abs. 3 genannten Kritierien festzusetzen.In der Entgelteordnung dürfen Ermäßigungen und Befreiungen von den festgesetzten vollen Tarifsätzen gewährt werden. Die Ermäßigungen und Befreiungen sind nach den in Absatz 3, genannten Kritierien festzusetzen.
(4)Absatz 4,Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten (§ 9) dürfen Zuschläge zu den Tarifsätzen gemäß Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden.Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten (Paragraph 9,) dürfen Zuschläge zu den Tarifsätzen gemäß Absatz eins bis 3 festgesetzt werden.
(5)Absatz 5,Auf Flughäfen sind die Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden. Die gemäß dem Flughafenentgeltegesetz – FEG, BGBl. I Nr. 41/2012 in der geltenden Fassung festgelegte und genehmigte Flughafenentgelteregelung eines Flughafens ist in die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen zu integrieren.Auf Flughäfen sind die Absatz eins bis 4 nicht anzuwenden. Die gemäß dem Flughafenentgeltegesetz – FEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012, in der geltenden Fassung festgelegte und genehmigte Flughafenentgelteregelung eines Flughafens ist in die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen zu integrieren.
Bekanntmachung der
Zivilflugplatz-BenützungsbedingungenBekanntmachung der, Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
§ 27.Paragraph 27,
Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind auf der Internetseite des Zivilflugplatzes zu verlautbaren oder mindestens an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle des Zivilflugplatzes anzuschlagen bzw. aufzulegen. Unterbleibt die Verlautbarung im Internet, so sind die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen allen Zivilflugplatzbenützenden auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
VI. Abschnittrömisch sechs. Abschnitt
Verhalten auf Zivilflugplätzen
Allgemeiner Verhaltensgrundsatz
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.
(2)Absatz 2,Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbetriebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe beziehungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten Folge zu leisten.
Betreten und Befahren von nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Das Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes ist unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bedingungen und Genehmigungen nur insoweit zulässig, als dies mit Rücksicht auf den Zweck des Betretens oder Befahrens erforderlich ist. Das Betreten und Befahren sowie das Verlassen der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes ist nur an den hiefür vorgesehenen Stellen gestattet.
(2)Absatz 2,Das Betreten und Befahren der Bewegungsflächen mit Ausnahme der Abstellflächen bedarf bei kontrollierten Zivilflugplätzen der Freigabe durch die Flugplatzkontrollstelle. Die Freigabe ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit des Flugplatzbetriebes erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen die zu ihrer Erteilung geführt haben nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(3)Absatz 3,Für das Rollen von Luftfahrzeugen auf Abstellflächen sind die im Interesse eines sicheren und flüssigen Luftverkehrs erteilten Anweisungen der Flugplatzkontrollstelle zu befolgen.
(4)Absatz 4,Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, dass Personen, die mit den dem Flugplatzbetrieb eigentümlichen Gefahren nicht vertraut sind, vor dem Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes die erforderliche Belehrung erhalten.
(5)Absatz 5,Organe der Zivilluftfahrtbehörden sind in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten berechtigt, Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen jederzeit unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu betreten und zu benützen.
Berechtigung zum unbegleiteten Zugang und Hausrecht des Zivilflugplatzhalters
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter hat durch ein geeignetes Zugangskontrollsystem sicherzustellen, dass der unbegleitete Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes nur berechtigten Personen möglich ist (Zugangskontrolle).
(2)Absatz 2,Der Zivilflugplatzhalter darf in Ausübung seiner zivilen Rechte (Hausrecht) Berechtigungen zum unbegleiteten Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes ausstellen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung dieser Berechtigung.
(3)Absatz 3,Der nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1 in der geltenden Fassung, und des § 134a LFG ausgestellte Flughafenausweis gilt als Berechtigung gemäß Abs. 2.Der nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 299 vom 14.11.2015 Seite 1 in der geltenden Fassung, und des Paragraph 134 a, LFG ausgestellte Flughafenausweis gilt als Berechtigung gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Bei Verstoß gegen die allgemeinen Verhaltensgrundsätze (§ 28) ist der Zivilflugplatzhalter berechtigt, Personen des Flugplatzes zu verweisen bzw. den Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes zu verweigern. Sofern es zur Verhinderung von weiteren Verstößen erforderlich ist, kann der Zivilflugplatzhalter Berechtigungen gemäß Abs. 2 vorübergehend oder dauerhaft entziehen. Andere Rechtsvorschriften, die zu einer Verweigerung der Zugangs zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes oder zum Entzug der Berechtigung gemäß Abs. 2 berechtigten oder verpflichten, bleiben unberührt.Bei Verstoß gegen die allgemeinen Verhaltensgrundsätze (Paragraph 28,) ist der Zivilflugplatzhalter berechtigt, Personen des Flugplatzes zu verweisen bzw. den Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes zu verweigern. Sofern es zur Verhinderung von weiteren Verstößen erforderlich ist, kann der Zivilflugplatzhalter Berechtigungen gemäß Absatz 2, vorübergehend oder dauerhaft entziehen. Andere Rechtsvorschriften, die zu einer Verweigerung der Zugangs zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes oder zum Entzug der Berechtigung gemäß Absatz 2, berechtigten oder verpflichten, bleiben unberührt.
Bodenfahrzeuge auf Zivilflugplätzen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Bodenfahrzeuge, die nicht zum Verkehr auf Straßen zugelassen sind, dürfen auf nicht allgemein zugänglichen Flächen eines Zivilflugplatzes nur dann betrieben werden, wenn sie betriebssicher sind.
(2)Absatz 2,Ein Bodenfahrzeug gilt als betriebssicher, wenn es den kraftfahrzeugrechtlichen Vorschriften entspricht, soweit nicht die Besonderheiten des Flugplatzbetriebes Abweichungen erfordern.
(3)Absatz 3,Einsatzfahrzeuge der Flughafenfeuerwehr und Rettungsfahrzeuge der Flughafensanitätsstelle müssen durch roten Anstrich, alle übrigen Bodenfahrzeuge, die ständig Bewegungsflächen benützen, durch eine auffallenden Anstrich – vorzugsweise in der Farbe Gelb – gekennzeichnet sein.
(4)Absatz 4,Bodenfahrzeuge, die den Bestimmungen des Abs. 3 nicht entsprechen, müssen beidseits und auf dem Fahrzeugdach eine in den Farben Rot und Weiß schachbrettartige quadratische Markierung bzw. Flagge führen, welche eine Mindestseitenlänge von 45 cm aufweisen muss. In Fällen wo die Rot/Weiß Markierung keinen ausreichenden Kontrast zum gekennzeichneten Fahrzeug bietet, sind zwei andere auffallende Farbtöne zu wählen.Bodenfahrzeuge, die den Bestimmungen des Absatz 3, nicht entsprechen, müssen beidseits und auf dem Fahrzeugdach eine in den Farben Rot und Weiß schachbrettartige quadratische Markierung bzw. Flagge führen, welche eine Mindestseitenlänge von 45 cm aufweisen muss. In Fällen wo die Rot/Weiß Markierung keinen ausreichenden Kontrast zum gekennzeichneten Fahrzeug bietet, sind zwei andere auffallende Farbtöne zu wählen.
(5)Absatz 5,Alle Bodenfahrzeuge, die Bewegungsflächen benützen, müssen bei Nacht und schlechter Sicht mittels einer am Dach befestigten gelben blinkenden Warnleuchte (60 – 90 Blitze pro Minute) gekennzeichnet sein.
Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen
§ 32.Paragraph 32,
Die Abwicklung des Flugplatzbetriebes und die Durchführung von Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen sind gleichzeitig insoweit zulässig, als hierdurch die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht beeinträchtigt wird und bei kontrollierten Zivilflugplätzen die unmittelbare Übermittlung von Anweisungen der Flugplatzkontrollstelle jederzeit gewährleistet ist.
VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
Sicherheitsvorschriften für Zivilflugplätze
Brandverhütung
§ 33.Paragraph 33,
Das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer (zB mit Lötlampen, Schweißbrennern, Schweißaggregaten und elektrischen Heizkörpern mit offenen Glühdrähten) auf einem Zivilflugplatz sind nur gestattet, soweit hierdurch keine Brandgefahr entstehen kann. Insbesondere sind im Umkreis von 45 m um ein Luftfahrzeug oder um eine Tankanlage das Rauchen und das Entzünden oder Unterhalten eines Feuers im Freien, auf Bewegungsflächen oder in Unterstellräumen verboten.
Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen im Freien
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen im Freien mit brennbaren Flüssigkeiten nur betankt beziehungsweise enttankt werden
bei abgestellten Triebwerken,
wenn das Luftfahrzeug und das Tankgerät miteinander leitend verbunden sind und
wenn im direkten Nahbereich von Tanköffnungen und Tankentlüftungen keine funkenbildenden Geräte in Betrieb sind und keine Tätigkeiten mit funkenziehenden Werkzeugen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Während des Betankens und Enttankens eines Luftfahrzeuges mit brennbaren Flüssigkeiten dürfen elektrische Anlagen oder Geräte im Luftfahrzeug nur betätigt oder betrieben werden, wenn sie funkensicher sind.
(3)Absatz 3,Das Überfließen oder Verschütten von Betriebsstoffen ist zu vermeiden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass verschütteter Betriebsstoff unverzüglich in einer jede Gefährdung ausschließenden Weise beseitigt wird.
(4)Absatz 4,Vor dem Betanken und Enttanken sind ausreichende Vorkehrungen für die sofortige Feuerlöschung zu treffen. Insbesondere müssen genügend geeignete Feuerlöschgeräte zur Verfügung stehen.
Betanken von Luftfahrzeugen mit Fluggästen an Bord
§ 35.Paragraph 35,
Unbeschadet der Verfahren von Betreibern von Luftfahrzeugen auf dem Zivilflugplatz kann der Zivilflugplatzhalter ein Verbot der Betankung von Luftfahrzeugen mit Fluggästen an Bord bzw. bei ein- oder aussteigenden Fluggästen aussprechen. Hat der Zivilflugplatzhalter kein generelles Verbot festgelegt, dürfen Luftfahrzeuge, in denen sich Fluggäste befinden oder bei denen Fluggäste ein- oder aussteigen, nur unter folgenden Voraussetzungen und Maßnahmen betankt oder enttankt werden:
die jeweiligen Verfahren der Betankung oder Enttankung sind mit den lokalen Einsatzkräften abgesprochen,
die Fluggäste sind vom Betreiber des Luftfahrzeuges von der beabsichtigten Betankung oder Enttankung in Kenntnis gesetzt worden, das Rauchen wurde verboten,
die lokalen Einsatzkräfte sowie das Betankungspersonal wurden vom Betreiber des Luftfahrzeuges in Kenntnis gesetzt, dass sich Fluggäste an Bord des Luftfahrzeuges befinden,
die Ausstiege stehen offen und das Verlassen des Luftfahrzeuges einschließlich des Bereiches um das Luftahrzeug ist sicher möglich und in keiner Weise behindert,
während des Betankens oder Enttankens muss durch den Betreiber des Luftfahrzeuges in geeigneter Weise sichergestellt werden, dass
nicht geraucht oder mit offenem Feuer hantiert wird,
keine elektrischen Anlagen oder Geräte betätigt oder betrieben werden, die Funken erzeugen könnten,
die Anschnallgurte offen sind,
bei Wahrnehmung von Gefährdungen, insbesondere beim Auftreten von Betriebsstoffdämpfen im Fluggastraum, das Betankungspersonal sowie Personen, die mit Arbeiten am Luftfahrzeug beschäftigt sind, unverzüglich verständigt werden,
im Brandfalle die Fluggäste das Luftfahrzeug rasch und ohne Behinderung verlassen und außerhalb des Luftfahrzeuges gefahrlos in Sicherheit gebracht werden können und
das Abfertigungspersonal am Luftfahrzeug über die beabsichtige Betankung in Kenntnis gesetzt wurde; die Abfertigung des Luftfahrzeuges (Be- und Entladen von Gepäck, Fracht oder Verpflegung) darf nur gleichzeitig mit der Betankung oder Enttankung durchführt werden, wenn dies ohne Sicherheitsgefährdung möglich ist.
Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen
in geschlossenen RäumenBetanken und Enttanken von Luftfahrzeugen, in geschlossenen Räumen
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen in geschlossenen Räumen mit brennbaren Flüssigkeiten nur betankt beziehungsweise enttankt werden, wenn
kein generelles Verbot des Zivilflugplatzhalter vorliegt,
diese Räume ausschließlich für Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten verwendet werden,
die Tankwagen außerhalb des geschlossenen Raumes verbleiben,
die Tore des Raumes offenstehen,
die Entlüftungsöffnungen gegen einen Flammenrückschlag gesichert sind,
in dem Raum und dessen Nebenräumen keine Arbeiten durchgeführt werden, die mit Funkengefahr, Feuer oder offenem Licht verbunden sind,
die Betankung beziehungsweise Enttankung zur Kontrolle des Betriebsstoffsystems auf Grund der Wartungs-, Überholungs-, Änderungs- oder Instandsetzungsanweisungen erforderlich ist und von Personen oder Unternehmen durchgeführt wird, bei denen die Halter von Luftfahrzeugen solche Arbeiten nach luftfahrtrechtlichen Vorschriften durchführen lassen dürfen,
die Betankung beziehungsweise Enttankung unter der Aufsicht einer mit den eigentümlichen Gefahren vertrauten Person durchgeführt wird, welche die Vorschriften über das Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen an Hand einer Kontrollliste überwacht, und
vor dem Betanken und Enttanken ausreichende Vorkehrungen für die sofortige Feuerlöschung getroffen worden sind. Insbesondere müssen genügend geeignete Feuerlöschgeräte zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 34 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 34, ist sinngemäß anzuwenden.
Laufenlassen von Triebwerken
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Das Laufenlassen von Luftfahrzeugtriebwerken und Hilfstriebwerken in geschlossenen Räumen, ausgenommen auf Triebwerksprüfständen, ist verboten.
(2)Absatz 2,Auf Bewegungsflächen dürfen Luftfahrzeugtriebwerke und Hilfstriebwerke nur mit der unbedingt erforderlichen Drehzahl und nur derart betrieben werden, dass keine Gefährdung von Personen oder Sachen entstehen kann.
(3)Absatz 3,Probeläufe von Luftfahrzeugtriebwerken und Hilfstriebwerken sind nur an den hiefür bestimmten Stellen des Flugplatzes zulässig. Vom Zivilflugplatzhalter dürfen für Probeläufe nur solche Stellen bestimmt werden, an denen Personen oder Sachen nicht gefährdet werden können.
(4)Absatz 4,Belästigungen, insbesondere durch Lärm oder Luftstrom, sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Nicht erforderliche Belästigungen sind unzulässig.
Arbeiten an Zivilluftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Wartung, Überholung, Änderung, Inspektion, Störungsbehebung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen innerhalb eines Zivilflugplatzes ist nur auf den vom Zivilflugplatzhalter hiefür bestimmten Stellen im Freien oder in den ausschließlich hiefür bestimmten geschlossenen Räumen zulässig.
(2)Absatz 2,Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Absatz eins, bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.
VIII. Abschnittrömisch acht. Abschnitt
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen, insoweit nicht von dem:der Bewilligungsinhaber:in mit dieser Verordnung erstmalig eingeführte Verpflichtungen einzuhalten sind.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962,, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen, insoweit nicht von dem:der Bewilligungsinhaber:in mit dieser Verordnung erstmalig eingeführte Verpflichtungen einzuhalten sind.
Inkrafttreten
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung, ausgenommen § 4 Abs. 2, § 5 samt Überschrift und § 19 bis § 22 jeweils samt Überschriften, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO, BGBl. Nr. 72/1962, außer Kraft.Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, samt Überschrift und Paragraph 19 bis Paragraph 22, jeweils samt Überschriften, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 5 samt Überschrift und § 19 bis § 22 jeweils samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 5, samt Überschrift und Paragraph 19 bis Paragraph 22, jeweils samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.