Bundesgesetz, mit dem das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) erlassen und das Arzneimittelgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), das Tierärztegesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2005, das Biozidproduktegesetz, das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), das Patentgesetz 1970, das Apothekengesetz, das Tierschutzgesetz (TSchG) das Tierärztekammergesetz (TÄKamG), das Rezeptpflichtgesetz und das Arzneibuchgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG)

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel

Paragraph 2,

Anwendungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Zuständigkeiten

römisch II. Hauptstück

römisch eins. Abschnitt
Inverkehrbringen

Paragraph 5,

Qualitätsanforderungen an Tierarzneimittel

Paragraph 6,

Anforderungen für das Inverkehrbringen

Paragraph 7,

Meldung von Tierarzneimitteln

Paragraph 8,

Antrag auf Zulassung

Paragraph 9,

Besondere Antragsvoraussetzungen, Bedingungen und Gültigkeit

Paragraph 10,

Voraussetzungen für die Durchführung klinischer Prüfungen

Paragraph 11,

Zulassungs- und Registrierungsverfahren

Paragraph 12,

Gültigkeit der Zulassung und der Registrierung

Paragraph 13,

Inverkehrbringen und tatsächliches Bereitstellen

Paragraph 14,

Änderung der Zulassung

Paragraph 15,

Aussetzen, Ruhen, Widerruf und Aufhebung von Zulassungen und Registrierungen

Paragraph 16,

Rechtsübergang

Paragraph 17,

Abverkaufsfristen nach Änderung oder Rechtsübergang

Paragraph 18,

Parallelhandel mit Veterinärarzneispezialitäten

Paragraph 19,

Genehmigungsverfahren für den Vertrieb im Parallelhandel

Paragraph 20,

Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften –SPC)

Paragraph 21,

Gebrauchsinformation (Packungsbeilage)

Paragraph 22,

Kennzeichnung

Paragraph 23,

Chargenfreigabe

Paragraph 24,

Internetportal und Arzneispezialitätenregister

römisch II. Abschnitt
Werbung und Kontrolle

Paragraph 25,

Werbebeschränkungen

Paragraph 26,

Informationsbeauftragte/Informationsbeauftragter

Paragraph 27,

Kontrolle der Werbung für Tierarzneimittel

Paragraph 28,

Irreführung

römisch III. Abschnitt
Betriebsvorschriften

Paragraph 29,

Betriebsordnungen

Paragraph 30,

Bewilligung

Paragraph 31,

Änderung der Bewilligung

Paragraph 32,

Zusätzliche Auflagen

Paragraph 33,

Zurücknahme oder Widerruf einer Bewilligung

Paragraph 34,

Verzicht auf die Bewilligung

Paragraph 35,

Datenerfassung

Paragraph 36,

Betriebsüberprüfung

Paragraph 37,

Persönliche Voraussetzungen der sachkundigen Person

römisch IV. Abschnitt
Marktüberwachung und Pharmakovigilanz

Paragraph 38,

Pharmakovigilanz

Paragraph 39,

Pharmakovigilanzinspektionen

Paragraph 40,

Verordnungsermächtigung

Paragraph 41,

Meldung unerwünschter Ereignisse

Paragraph 42,

Qualitätsmängel, gefälschte Tierarzneimittel

römisch fünf. Abschnitt
Großhandelsvertrieb

Paragraph 43,

Abgabe von Tierarzneimitteln im Großhandel

Paragraph 44,

Abgabe von Tierärztemustern

Paragraph 45,

Sicherstellung der Versorgung

römisch VI. Abschnitt
Behördliche Kontrolle von Tierarzneimitteln

Paragraph 46,

Probennahme

Paragraph 47,

Überwachungs- und Schutzmaßnahmen

Paragraph 48,

Vorläufige Beschlagnahme

römisch III. Hauptstück

römisch eins. Abschnitt
Einzelhandelsvertrieb

Paragraph 49,

Abgabe von Tierarzneimitteln im Kleinen

Paragraph 50,

Einzelhandel im Fernabsatz

Paragraph 51,

Abgabe in Handelspackungen

Paragraph 52,

Tierärztliche Verschreibung

Paragraph 53,

Aufbewahrungszeitraum einer tierärztlichen Verschreibung

Paragraph 54,

Tierärztliche Verschreibung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel

römisch II. Abschnitt
Anwendung von Tierarzneimitteln

Paragraph 55,

Bereithalten zur Anwendung und Lagern

Paragraph 56,

Allgemeines zur Anwendung

Paragraph 57,

Zulassungsüberschreitende Anwendung bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten

Paragraph 58,

Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden landlebenden Tierarten

Paragraph 59,

Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden wasserlebenden Tierarten

Paragraph 60,

Wartezeit bei zulassungsüberschreitender Arzneimittelanwendung

Paragraph 61,

Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln/Arzneimitteln

Paragraph 62,

Sonderbestimmungen für immunologische Tierarzneimittel

Paragraph 63,

Anwendung homöopathischer Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel

Paragraph 64,

Einbindung von Tierhaltern in die Arzneimittelanwendung

Paragraph 65,

Entsorgung von Arzneimitteln

römisch III. Abschnitt
Dokumentation

Paragraph 66,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 67,

Dokumentation des Wareneingangs im Einzelhandel

Paragraph 68,

Dokumentation des Warenausgangs aus einer tierärztlichen Hausapotheke

Paragraph 69,

Dokumentation des Warenausgangs aus einer öffentlichen Apotheke oder einer Apotheke einer akademischen Ausbildungsstätte für Veterinärmedizin

Paragraph 70,

Dokumentation über homöopathische Anfertigungen

Paragraph 71,

Sonstige Dokumentationspflichten

römisch IV. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Arzneifuttermittel

Paragraph 72,

Verschreibung von Arzneifuttermitteln

Paragraph 73,

Gültigkeitsdauer der Verschreibung eines Arzneifuttermittels

Paragraph 74,

Anforderungen an die tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel

Paragraph 75,

Herstellung und Anwendung von Arzneifuttermitteln

Paragraph 76,

Hofmischerin/Hofmischer

Paragraph 77,

Werbebeschränkungen für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse

römisch fünf. Abschnitt
Behördliche Kontrolle der Anwendung von Tierarzneimitteln

Paragraph 78,

Überwachung von Betrieben

Paragraph 79,

Sicherstellung und Beschlagnahme

Paragraph 80,

Maßnahmen bei Rückständen bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch

Paragraph 81,

Vorschriftswidrige Behandlung

römisch IV. Hauptstück

römisch eins. Abschnitt

Paragraph 82,

Gebühren

Paragraph 83,

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 84,

Ausfertigung von Bescheiden

römisch II. Abschnitt

Paragraph 85,

Verschwiegenheitspflicht und Transparenz

römisch III. Abschnitt
Sanktionen

Paragraph 86,

Gerichtlich strafbare Handlungen in Zusammenhang mit der Anwendung

Paragraph 87,

Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Fälschung

Paragraph 88,

Einziehung

Paragraph 89,

Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden

Paragraph 90,

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 91,

Unterlassungsklage

Paragraph 92,

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

römisch IV. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 93,

Verweise

Paragraph 94,

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 95,

Vollziehung

römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Ziel

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EU) 2019/6 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 4 vom 07. 01.2019, S 43,
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) 2019/4 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates, ABl. Nr. L 4 vom 7. 01. 2019, S 1, sowie
    3. Ziffer 3
      der Festlegung ergänzender Bestimmungen, sofern dies unionsrechtlich erlaubt oder geboten ist oder Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/4 und der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, betrifft.

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes sind Tierarzneimittel iSd Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2019/6. Darunter fallen auch Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, wie insbesondere die in Artikel 2, Absatz 6 und 7 Litera a,, b, d und e der Verordnung (EU) 2019/6 genannten.
  2. Absatz 2Als Tierarzneimittel gelten auch Gegenstände, die ein Tierarzneimittel enthalten oder auf die ein Tierarzneimittel aufgebracht ist und die zur Anwendung am oder im tierischen Körper bestimmt sind.
  3. Absatz 3Keine Tierarzneimittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Biozidprodukte gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 22.11.2015, S 55, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf die gesunde Haut und deren Anhangsgebilde beschränkt sind und sofern sie nicht zur Anwendung am Tier vor operativen oder anderen veterinärmedizinischen Eingriffen, die eine Desinfektion der Haut voraussetzen, bestimmt sind,
    2. Ziffer 2
      Futtermittel gemäß Artikel 3, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S 1,
    3. Ziffer 3
      Futtermittel-Zusatzstoffe gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003, S 29,
    4. Ziffer 4
      Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, nach komplementärmedizinischen Methoden angewendet zu werden, sofern sie weder dazu dienen noch dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2019/6 zu erfüllen, es sei denn, es handelt sich um Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach homöopathischen Grundsätzen und Verfahrenstechniken hergestellt sind, und
    5. Ziffer 5
      Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung an Tieren bestimmt sind und
      1. Litera a
        zur Reinigung, Pflege, Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke beim Tier, zur Beeinflussung des Aussehens oder zum Schutz der Haut dienen und
      2. Litera b
        keine Stoffe enthalten, die nach lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein dürfen.
  4. Absatz 4Erfüllt ein Produkt sowohl die Definition des Tierarzneimittels oder eines Arzneifuttermittels oder Zwischenproduktes als auch die Definition eines in einem anderen Bundesgesetz geregelten Produktes, so sind auf dieses Produkt ausschließlich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  5. Absatz 5Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat auf Antrag einer Person, die ein Tierarzneimittel in Verkehr bringen will, festzustellen, ob ein Produkt unter die Definition des Tierarzneimittels fällt. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein Produkt unter die Definition des Tierarzneimittels fällt. Dabei ist auch die Empfehlung der Koordinierungsgruppe entsprechend Artikel 144, Litera d, der Verordnung (EU) 2019/6 zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Verfahren kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auch ein Gutachten des Abgrenzungsbeirats gemäß Paragraph 49 a, AMG einholen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsErgänzend zu den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2019/6, der Verordnung (EU) 2019/4, des Futtermittelgesetzes 1999 (FMG 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999, und des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      „Radioaktive Tierarzneimittel“ sind Tierarzneimittel, die in gebrauchsfertiger Form ein oder mehrere für medizinische Zwecke aufgenommene Radionuklide (radioaktive Isotope) enthalten. Als radioaktive Tierarzneimittel gelten auch Generatoren, Kits und Vorstufen von radioaktiven Tierarzneimitteln.
    2. Ziffer 2
      „Gefälschtes Tierarzneimittel“ ist jedes Tierarzneimittel, bei dem entweder
      1. Litera a
        seine Identität, einschließlich seiner Verpackung und Kennzeichnung, seines Namens oder seiner Zusammensetzung in Bezug auf jegliche Bestandteile, einschließlich der Hilfsstoffe und des Gehalts dieser Bestandteile, oder
      2. Litera b
        seine Herkunft, einschließlich Herstellerin/Hersteller, Herstellungsland, Herkunftsland und Zulassungsinhaberin/Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaberin/Registrierungsinhaber, oder
      3. Litera c
        die Aufzeichnungen und Dokumente in Zusammenhang mit den genutzten Vertriebswegen, gefälscht wurde.
    3. Ziffer 3
      „Anwenderin/Anwender“ sind Tierärztinnen/Tierärzte, Tierhalterinnen/Tierhalter, Viehschneider und sonstige nach veterinärrechtlichen Vorschriften Berechtigte, soweit diese Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
    4. Ziffer 4
      „Veterinärarzneispezialitäten“ sind zugelassene oder registrierte Tierarzneimittel, die im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an die Verbraucherin/den Verbraucher oder die Anwenderin/den Anwender bestimmten Form bereitgestellt werden sowie zugelassene und registrierte Tierarzneimittel zur Abgabe an die Verbraucherin/den Verbraucher oder die Anwenderin/den Anwender, bei deren Herstellung sonst ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die gewerbsmäßig hergestellt werden.
    5. Ziffer 5
      „Depositeurin/Depositeur“ ist
      1. Litera a
        eine Gewerbetreibende/ein Gewerbetreibender, die/der auf Grund der Gewerbeordnung 1994 zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt ist und über eine entsprechende Großhandelsvertriebserlaubnis gemäß Artikel 99, der Verordnung (EU) 2019/6 oder eine Bewilligung gemäß Paragraph 30, verfügt, oder
      2. Litera b
        die Betreiberin/der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke, der ein im Ausland hergestelltes Arzneimittel in ihrem/seinem Namen in den inländischen Verkehr bringt.
    6. Ziffer 6
      „Sachkundige Person“ ist eine Person gemäß Artikel 97, der Verordnung (EU) 2019/6.
    7. Ziffer 7
      „Unbedenklichkeit“ bedeutet, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das vorhersehbare Risiko unerwünschter Wirkungen in Abwägung mit der Wirksamkeit oder Zweckbestimmung nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbar ist.
    8. Ziffer 8
      „Verbraucherinnen/Verbraucher“ sind physische oder juristische Personen, die Tierarzneimittel für den Eigengebrauch erwerben.
    9. Ziffer 9
      „Wirksamkeit“ ist die Eignung eines Tierarzneimittels, die in Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Zweckbestimmungen zu erfüllen.
    10. Ziffer 10
      „Einzelhandel“ ist die Abgabe von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln im Kleinen.
    11. Ziffer 11
      „Therapienotstand“ ist eine Situation, die sich dadurch auszeichnet, dass es für die entsprechende Behandlung eines Tieres oder einer Tierart kein in Österreich hierfür zugelassenes oder lieferbares Tierarzneimittel gibt.
    12. Ziffer 12
      „Bereitstellen“ ist das Vorrätighalten, das Anbieten und die Abgabe von Tierarzneimitteln, Arzneimitteln oder Wirkstoffen. Ein Bereitstellen liegt nicht vor, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass diese, die diesem Gesetzes nicht entspricht, nicht zur Verbraucherin/zum Verbraucher oder zur Anwenderin/zum Anwender gelangt.
  2. Absatz 2Ist ein Begriff sowohl in der Verordnung (EU) 2019/6 als auch im AMG definiert, gilt die Definition der Verordnung (EU) 2019/6 für dieses Bundesgesetz.

Zuständigkeiten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsZuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 ist, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt:
    1. Ziffer eins
      für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des III: Hauptstücks, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen,
    2. Ziffer 2
      für die Vollziehung des römisch III. Hauptstücks, mit Ausnahme der Paragraph 49, Absatz 3 und 4 und Paragraph 50,, die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.
    Die zuständige Behörde hat sich zur Erfüllung der Aufgaben besonders geschulter Aufsichtsorgane zu bedienen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich zur Beratung und Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes des Arzneimittelbeirats gemäß Paragraph 49, AMG und des Abgrenzungsbeirats gemäß Paragraph 49 a, AMG bedienen.

römisch II. Hauptstück

römisch eins. Abschnitt
Inverkehrbringen

Qualitätsanforderungen an Tierarzneimittel

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 3 und 4 AMG sind hinsichtlich der Anforderungen an Tierarzneimittel sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Gewährleistung der Sicherheit von Tierarzneimitteln, zur Hintanhaltung schädlicher Wirkungen und zur Sicherung der Qualität im Hinblick auf die Anforderungen der in Absatz eins, genannten Bestimmungen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen, Verfahren oder Gegenstände zur Herstellung und Kontrolle von Tierarzneimitteln oder Wirkstoffen und über das Inverkehrbringen, das Bereitstellen, die Einfuhr und die Verwendung von Wirkstoffen zu erlassen.

Anforderungen für das Inverkehrbringen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsEin Tierarzneimittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es eine Zulassung gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/6 oder aufgrund dieses Bundesgesetzes besitzt. Für Tierarzneimittel, die diesem Bundesgesetz unterliegen, von der Verordnung (EU) 2019/6 jedoch nicht erfasst sind, darf eine Zulassung nur dann erteilt werden, wenn sie den Kriterien der delegierten Verordnung (EU) 2021/805 sinngemäß entsprechen.
  2. Absatz 2Keiner Zulassung bedürfen
    1. Ziffer eins
      Tierarzneimittel, die für ausschließlich als Heimtiere gehaltene Tiere bestimmt sind, sofern es sich bei den Zieltierarten um in Aquarien oder Teichen gehaltene Tiere, Zierfische, Ziervögel, Brieftauben, Terrarium-Tiere, Kleinnager sowie Frettchen und Hauskaninchen handelt, und sie keine Stoffe enthalten, die der Rezeptpflicht unterliegen,
    2. Ziffer 2
      inaktivierte immunologische Tierarzneimittel, die auf der Basis von – aus einem zu einer epidemiologischen Einheit gehörenden Tier oder Tieren – isolierten pathogenen Organismen und Antigenen hergestellt und für die Behandlung dieses Tieres oder dieser Tiere in derselben epidemiologischen Einheit oder für die Behandlung eines oder mehrerer Tiere eines Bestands mit einer gesicherten epidemiologischen Verbindung verwendet werden,
    3. Ziffer 3
      magistrale und offizinale Zubereitungen entsprechend Artikel 2, Absatz 6, Litera b und c der Verordnung (EU) 2019/6.

Meldung von Tierarzneimitteln

Paragraph 7,

  1. Absatz einsTierarzneimittel gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Angabe der für die Produktdatenbank erforderlichen Informationen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/16 der Kommission vom 8. Jänner 2021 zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen und praktischen Modalitäten für die Datenbank der Union für Tierarzneimittel (Produktdatenbank der Union), ABl. L 7 vom 11.1.2021, S 1, gemeldet wurden, sobald die technischen Voraussetzungen zur Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen implementiert sind.
  2. Absatz 2Tierarzneimittel gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, müssen dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen spätestens drei Monate, nachdem sie auf den Markt gebracht wurden, gemeldet werden, sobald die technischen Voraussetzungen zur Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen implementiert sind.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Meldung und über den Inhalt, den Umfang, die Form, die Beschaffenheit und die Vorlage der erforderlichen Muster und Unterlagen erlassen.

Antrag auf Zulassung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsZur Antragstellung auf Zulassung, Registrierung oder Genehmigung eines Tierarzneimittels sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      eine Gewerbetreibende/ein Gewerbetreibender, die/der auf Grund der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung der oder zum Großhandel mit der betreffenden Arzneispezialität berechtigt ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Betreiberin/ein Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke, oder
    3. Ziffer 3
      eine/ein in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige pharmazeutische Unternehmerin/ansässiger pharmazeutischer Unternehmer, der berechtigt ist, die betreffende Arzneispezialität in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Zulassung hat den Anforderungen der Artikel 6 f, f, der Verordnung (EU) 2019/6 zu entsprechen.
  3. Absatz 3Bei Beantragung der Zulassung eines Generators ist Paragraph 9 e, AMG sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Für radioaktive Tierarzneimittel, die ein Radionuklid enthalten, ist ein einziger Antrag für einen Bereich der Radioaktivitätsmenge ausreichend.

Besondere Antragsvoraussetzungen, Bedingungen und Gültigkeit

Paragraph 9,

Die Artikel 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch für Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen, anzuwenden.

Voraussetzungen für die Durchführung klinischer Prüfungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Durchführung einer klinischen Prüfung mit einem Tierarzneimittel ist unbeschadet des Tierversuchsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, nur zulässig, sofern das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Genehmigung erteilt hat. Der Sponsor hat vor Beginn der klinischen Prüfung beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Genehmigungsantrag zu stellen, und alle für die Beurteilung der klinischen Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Ergebnisse der analytischen und der pharmakologisch-toxikologischen Prüfung, den Prüfplan und die klinischen Angaben zum Tierarzneimittel, einschließlich der Prüferinformation, vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Antrags, die grundsätzliche Rechtfertigung und Relevanz des Vorhabens und die Anforderungen an die Herstellung der Prüfpräparate sind vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu überprüfen. Die ethischen Belange sind von der Tierversuchskommission des Bundes gemäß Paragraph 35, Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, zu beurteilen.
  3. Absatz 3Liegt eine ablehnende Stellungnahme der Tierversuchskommission vor oder wurde keine Genehmigung für den Tierversuch erteilt, ist die Durchführung der klinischen Prüfung vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen.
  4. Absatz 4Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und jene des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019/6 nicht erfüllt, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die zur Wahrung der Voraussetzungen geeigneten Auflagen oder Bedingungen gemäß Paragraph 45, AVG vorzuschreiben und dafür eine angemessene Frist einzuräumen. Kann auch durch Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen die Einhaltung der Voraussetzungen nicht sichergestellt werden, ist die Durchführung der klinischen Prüfung mit Bescheid zu untersagen.
  5. Absatz 5Sollten sich im Verlauf der Begutachtung substantielle Mängel ergeben, werden diese dem Antragsteller (Sponsor) mittels Mängelschreiben gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG schriftlich mitgeteilt. Zur Beseitigung der angeführten Mängel wird dem Antragsteller eine Frist von 90 Tagen eingeräumt. Die Frist gemäß Absatz 7, ist bis zur Mängelbehebung gehemmt. .Sollten innerhalb dieser Frist die geforderten Unterlagen nicht oder nur unvollständig nachgereicht werden, so wird dem Sponsor die Genehmigung mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen versagt.
  6. Absatz 6Sofern das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen objektive Gründe zur Annahme hat, dass die Voraussetzungen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind, oder über Informationen verfügt, die hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage der klinischen Prüfung Bedenken hervorrufen, kann es die klinische Prüfung aussetzen oder untersagen. Das gilt jedenfalls auch dann, wenn eine klinische Prüfung vom Sponsor ohne die Einhaltung der Vorschriften dieser Bestimmung durchgeführt wird. Vor der Entscheidung ist, außer bei Gefahr in Verzug, der Sponsor zu hören und der Prüfer zu informieren. Der Sponsor hat seine Stellungnahme innerhalb einer Woche ab Kenntnisnahme abzugeben.
  7. Absatz 7Die Prüfung des Antrags und somit die Entscheidung über die bescheidmäßige Genehmigung oder Ablehnung einer klinischen Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat innerhalb von 60 Tagen zu erfolgen.
  8. Absatz 8Die Wartezeit gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/6 muss mindestens der Wartezeit gemäß Artikel 115, der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechen oder – sofern Höchstmengen für Rückstände im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 22. Dezember 2009, ABl. Nr. L 15 vom 20. 1.2010, S 1, ABl. L 293 vom 11. 11.2010, S 72 festgelegt wurden – dadurch sichergestellt sein, dass diese Höchstmengen in den Lebensmitteln, die von den Tieren gewonnen werden, nicht überschritten werden.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über klinische Prüfungen an Tieren zu erlassen.

Zulassungs- und Registrierungsverfahren

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Artikel 28 bis 34, 36, 37, 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch auf das Verfahren zur Erteilung von Zulassungen für Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an die Antragstellerin/den Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung des Antrages oder der Antragsunterlagen hemmen die Frist gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/6 bis zum Einlangen der Stellungnahme der Antragstellerin/des Antragstellers oder der Verbesserung.
  3. Absatz 3Ergänzend zu Artikel 37, der Verordnung (EU) 2019/6 ist ein Antrag auf Zulassung abzulehnen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht zur Antragstellung gemäß Paragraph 8, berechtigt ist.
  4. Absatz 4Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/6 ist bei Tierarzneimitteln, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, anzuwenden.
  5. Absatz 5Entspricht ein homöopathisches Tierarzneimittel nicht den Bestimmungen des Artikel 86, der Verordnung (EU) 2019/6 oder sind die Unterlagen gemäß Artikel 87, dieser Verordnung unvollständig oder fehlerhaft, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Registrierung durch Bescheid abzulehnen.

Gültigkeit der Zulassung und der Registrierung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsArtikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/6 ist auch auf Zulassungen von Tierarzneimitteln, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen, anzuwenden.
  2. Absatz 2Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel gemäß Artikel 85, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/6 gelten unbefristet.

Inverkehrbringen und tatsächliches Bereitstellen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Inhaberin/Der Inhaber einer Zulassung für eine Veterinärarzneispezialität, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Termin für das tatsächliche Inverkehrbringen dieser Veterinärarzneispezialität im Inland zu informieren.
  2. Absatz 2Die Inhaberin/Der Inhaber einer Zulassung für eine Veterinärarzneispezialität, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fällt, hat dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen jede vorübergehende oder endgültige Einstellung des Bereitstellens dieser Veterinärarzneispezialität im Inland zu melden. Diese Meldung hat, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, spätestens zwei Monate vor der Einstellung des Bereitstellens zu erfolgen. Dabei sind auch die Gründe für diese Maßnahme anzugeben, insbesondere ob diese Maßnahme aus den in Artikel 130, der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Gründen erfolgt. Bejahendenfalls ist auch die Europäische Arzneimittelagentur (im Folgenden „Agentur“) zu informieren.

Änderung der Zulassung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Artikel 60 bis 68 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch bei der Änderung einer zugelassenen Veterinärarzneispezialität, welche nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fällt, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Zulassung der Änderung einer Veterinärarzneispezialität ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch sowie der Umwelt oder die Sicherheit der Veterinärarzneispezialität gewährleisten soll.

Aussetzen, Ruhen, Widerruf und Aufhebung von Zulassungen und Registrierungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsArtikel 130, der Verordnung (EU) 2019/6 ist auf die Aussetzung, das Ruhen und den Widerruf von erteilten Zulassungen für Veterinärarzneispezialitäten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, anzuwenden.
  2. Absatz 2Ergänzend zu Artikel 130, der Verordnung (EU) 2019/6 ist die Zulassung einer Veterinärarzneispezialität aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      bekannt wird, dass bei der Zulassung ein Ablehnungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz 3, vorgelegen hat oder nachträglich eingetreten ist,
    2. Ziffer 2
      die Veterinärarzneispezialität ohne Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 36, der Verordnung (EU) 2019/6 von der Zulassungsinhaberin/vom Zulassungsinhaber in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird und eine Aufhebung der Zulassung zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt geboten erscheint, oder
    3. Ziffer 3
      die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber auf die Zulassung verzichtet.
  3. Absatz 3Die Registrierung einer homöopathischen Veterinärarzneispezialität ist aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      bekannt wird, dass bei der Entscheidung über die Registrierung die Voraussetzungen gemäß Artikel 86, Absatz eins, oder Artikel 87, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/6 nicht vorgelegen sind oder nachträglich weggefallen sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Inhaberin/der Inhaber der Registrierung auf die Registrierung verzichtet.

Rechtsübergang

Paragraph 16,

Gehen die Rechte an einer Veterinärarzneispezialität durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege von der Zulassungsinhaberin/vom Zulassungsinhaber bzw. von der Registrierungsinhaberin/vom Registrierungsinhaber auf eine anderen gemäß Paragraph 8, zur Antragstellung auf Zulassung bzw. Anmeldung zur Registrierung dieser Veterinärarzneispezialität berechtigte Person über, so sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

  1. Ziffer eins
    sofern es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, von der/vom bisherigen Zulassungsinhaberin/Zulassungsinhaber bzw. von der Registrierungsinhaberin/vom Registrierungsinhaber eine Verzichtserklärung auf die Zulassung bzw. Registrierung der Veterinärarzneispezialität und
  2. Ziffer 2
    von derjenigen/demjenigen, auf die/den die Rechte an der Veterinärarzneispezialität übergegangen sind, eine Übernahmeerklärung sowie alle gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 erforderlichen Mitteilungen
vorzulegen. Nach Einlangen dieser Erklärungen im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gilt die/der Berechtigte im Sinne der Ziffer 2, als Zulassungsinhaberin/Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaberin/Registrierungsinhaber der Veterinärarzneispezialität. Sie/Er tritt in alle Rechte und Pflichten ein, die im Zusammenhang mit der Zulassung oder der Registrierung der Veterinärarzneispezialität stehen.

Abverkaufsfristen nach Änderung oder Rechtsübergang

Paragraph 17,

Veterinärarzneispezialitäten, an denen Änderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 durchgeführt werden, dürfen ohne diese Änderung

  1. Ziffer eins
    von der/vom pharmazeutischen Unternehmerin/Unternehmer innerhalb eines Jahres nach behördlicher Genehmigung oder Meldung dieser Änderung,
  2. Ziffer 2
    von anderen zur Abgabe Berechtigten bis zum jeweiligen Verfalldatum der Veterinärarzneispezialität
bereitgestellt werden, es sei denn, diese Übergangsfrist ist aus Gründen der Sicherheit von Tierarzneimitteln nicht vertretbar.

Parallelhandel mit Veterinärarzneispezialitäten

Paragraph 18,

  1. Absatz einsVeterinärarzneispezialitäten, die die Voraussetzungen des Artikel 102, der Verordnung (EU) 2019/6 erfüllen, dürfen nur bereitgestellt werden, wenn das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel erteilt hat.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Sitz der Antragstellerin/des Antragstellers und sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht mit der Herstellerin/dem Hersteller identisch ist, Name oder Firma und Sitz der Herstellerin/des Herstellers, sowie Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung gemäß Paragraph 8,,
    3. Ziffer 3
      den Namen und Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer der in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Veterinärarzneispezialität,
    4. Ziffer 4
      die Zusammensetzung nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile,
    5. Ziffer 5
      die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der die importierte Veterinärarzneispezialität zugelassen bzw. registriert ist und in der sie vertrieben wird (Herkunftsmitgliedstaat),
    6. Ziffer 6
      den Namen und die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer der Veterinärarzneispezialität im Herkunftsmitgliedstaat,
    7. Ziffer 7
      den Namen und die Adresse der Zulassungsinhaberin/des Zulassungsinhabers im Herkunftsmitgliedstaat,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls den Namen und die Adresse der Herstellerin/des Herstellers im Herkunftsmitgliedstaat,
    9. Ziffer 9
      die Art der Abpackung der importierten Veterinärarzneispezialität,
    10. Ziffer 10
      die für den Vertrieb in Österreich vorgesehenen Packungsgrößen,
    11. Ziffer 11
      die Beschreibung des Vorgangs der Umetikettierung bzw. Umpackung,
    12. Ziffer 12
      den Namen und die Adresse des die Umetikettierung bzw. Umpackung durchführenden Unternehmens,
    13. Ziffer 13
      eine Erklärung, dass die Veterinärarzneispezialität gemäß Artikel 102, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/6 den Kennzeichnungs- und Sprachanforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats entspricht,
    14. Ziffer 14
      eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzung des Artikel 102, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2019/6, und
    15. Ziffer 15
      eine Beschreibung des Pharmakovigilanz- und erforderlichenfalls des Risikomanagementsystems, das die Antragstellerin/der Antragsteller einführen wird.

Genehmigungsverfahren für den Vertrieb im Parallelhandel

Paragraph 19,

  1. Absatz einsÜber Anträge auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 45 Tage nach dessen Einlangen zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch sowie der Umwelt, die Sicherheit der Tierarzneimittel oder die Übereinstimmung mit der in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Veterinärarzneispezialität sicherstellen soll. Solche Auflagen können auch nachträglich vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3Ein Antrag auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 102, der Verordnung (EU) 2019/6 nicht erfüllt sind oder der Antrag unvollständig ist.
  4. Absatz 4Die zuständige Behörde macht in Entsprechung des Artikel 102, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/6 ein Verzeichnis jener Tierarzneimittel, die in Österreich parallel gehandelt werden, in der Produktdatenbank zugänglich.

Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften –SPC)

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Vorgaben des Artikel 35, der Verordnung (EU) 2019/6 für die Fachinformation sind auch auf Veterinärarzneispezialität, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassungspflicht unterliegen, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Fachinformation für radioaktive Tierarzneimittel hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle zusätzlichen Einzelheiten der internen Strahlungsdosimetrie,
    2. Ziffer 2
      detaillierte Anweisungen für die ex-temporane Zubereitung und die Qualitätskontrolle für diese Zubereitung und gegebenenfalls Höchstlagerzeit, während der eine Zwischenzubereitung wie ein Eluat oder das gebrauchsfertige radioaktive Arzneimittel seinen vorgesehenen Spezifikationen entspricht.
  3. Absatz 3Die Fachinformation sowie jede Änderung der Fachinformation sind von der Österreichischen Apothekerkammer unter Mitwirkung der Österreichischen Tierärztekammer zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat das Datum der Erstellung der Fachinformation, im Falle einer Änderung der Fachinformation das Datum der letzten Änderung aufzuweisen.
  4. Absatz 4Die Fachinformation ist in elektronischem Format zur Verfügung zu stellen.

Gebrauchsinformation (Packungsbeilage)

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Vorgaben des Artikel 14, der Verordnung (EU) 2019/6 für die Packungsbeilage sind auch auf Veterinärarzneispezialitäten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassungspflicht unterliegen, anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei radioaktiven Tierarzneimitteln, Generatoren, Kits oder Vorstufen radioaktiver Tierarzneimitteln hat die Packungsbeilage (Gebrauchsinformation) zusätzlich Angaben über Vorsichtsmaßnahmen zu enthalten, die der Verwender während der Zubereitung und Verabreichung des Erzeugnisses zu ergreifen hat, sowie besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Entsorgung des Transportbehälters und seines nicht verwendeten Inhalts.
  3. Absatz 3Bei homöopathischen Veterinärarzneispezialitäten hat die Packungsbeilage zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/6 folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Verfallsdatum (Monat/Jahr),
    2. Ziffer 2
      Fassungsvermögen der Primärverpackung,
    3. Ziffer 3
      Chargennummer.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag eine Ausnahme vom Erfordernis von Angaben gemäß Absatz 3, gewähren, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Art der Veterinärarzneispezialität und dessen Primär- oder Außenverpackung geboten und mit den Grundsätzen der Arzneimittelsicherheit vereinbar ist.
  5. Absatz 5Die Packungsbeilage ist in elektronischem Format zur Verfügung zu stellen.

Kennzeichnung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Vorgaben des Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/6 für die Kennzeichnung sind auch auf Veterinärarzneispezialitäten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassungspflicht unterliegen, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Primärverpackung und die äußere Umhüllung dürfen zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 10, Absatz eins,, Artikel 11, Absatz eins und Artikel 12, Absatz eins, in Entsprechung des Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/6 weitere zweckdienliche Angaben enthalten, sofern diese mit der Fachinformation vereinbar sind und keine Werbung für eine Veterinärarzneispezialität darstellen. Die weiteren Angaben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/6 sind beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mittels eines Antrages einzubringen, wobei die Zweckdienlichkeit der weiteren Angaben vom Antragsteller zu begründen ist.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber bis zum Abschluss des parallel laufenden Zulassungs- oder Änderungsverfahrens, über diesen Antrag zu entscheiden.(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, sofern dies aus Gründen der Sicherheit der Veterinärarzneispezialität oder zur Einhaltung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, mittels Verordnung festlegen, dass die gemäß Artikel 10, Absatz eins und Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/6 erforderlichen Angaben um einen Identifizierungscode ergänzt werden.
  4. Absatz 5In einer Verordnung gemäß Absatz 4, sind nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Form, Größe und Beschaffenheit des Identifizierungscodes zu treffen, sofern kein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2019/6 erlassen wurde.
  5. Absatz 6Auf die Kennzeichnung radioaktiver Tierarzneimittel ist Paragraph 17, Absatz 6, AMG sinngemäß anzuwenden.

Chargenfreigabe

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDer Chargenfreigabe unterliegen für die Anwendung am oder im Tier bestimmte immunologische Veterinärarzneispezialitäten, die aus Impfstoffen, Toxinen, Sera oder Allergenen bestehen und zur Abwehr von anzeigepflichtigen Tierseuchen gemäß Paragraph 16, Tierseuchengesetz bestimmt sind.
  2. Absatz 2Paragraph 26, AMG ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt mittels Verordnung Kontrolllabore, welche auch Untersuchungen gemäß Artikel 128, der Verordnung (EU) 2019/6 durchführen.

Internetportal und Arzneispezialitätenregister

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDas Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat in das Register gemäß Paragraph 27, AMG
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse über Erteilung, Versagung, Aussetzung, Ruhen, Widerruf und Änderung von Zulassungen gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/6,
    2. Ziffer 2
      Registrierungen gemäß Artikel 86, der Verordnung (EU) 2019/6 und
    3. Ziffer 3
      Meldungen gemäß Paragraph 7,
    unter einer fortlaufenden Nummer (Zulassungs- oder Registernummer) einzutragen. Ebenso ist jede Änderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Registrierung einzutragen.
  2. Absatz 2Veterinärarzneispezialitäten, die auf der Grundlage einer Genehmigung gemäß Paragraph 18, bereitgestellt werden, sind unter der Zulassungsnummer der entsprechenden Veterinärarzneispezialität (Bezugszulassung) aufzunehmen. Diese ist jedoch durch einen Hinweis auf die Tatsache des Parallelhandels sowie dessen Reihung zu ergänzen.
  3. Absatz 3Die Angaben gemäß Absatz eins und 2 sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach ihrer Erlassung allgemein zugänglich im Internetportal für Arzneimittel gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AMG zu veröffentlichen. Weiters hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die genehmigte Fachinformation und die genehmigte Packungsbeilage sowie deren genehmigte Änderungen allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung ist die Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaberin/der Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber zu hören.
  4. Absatz 4Das Internetportal ist mit dem nach Artikel 55, der Verordnung (EU) 2019/6 eingerichteten Produktdatenbank zu verlinken.

römisch II. Abschnitt
Werbung und Kontrolle

Werbebeschränkungen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch bei der Werbung für Tierarzneimittel, die ausschließlich in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, anzuwenden.
  2. Absatz 2Ergänzend zu Artikel 119, der Verordnung (EU) 2019/6 darf Werbung für Tierarzneimittel auch für
    1. Ziffer eins
      Tierarzneimittel gemäß Paragraph 9,,
    2. Ziffer 2
      Veterinärarzneispezialitäten, für die eine Genehmigung zum Vertrieb im Parallelhandel erteilt wurde,
    betrieben werden.
  3. Absatz 3Der Besuch von Pharmareferentinnen/Pharmareferenten bei Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Tierarzneimitteln und Arzneimitteln berechtigt sind, ist nur nach Maßgabe der Paragraphen 72 bis 74 AMG zulässig.

Informationsbeauftragte/Informationsbeauftragter

Paragraph 26,

Hinsichtlich der Person der/des Informationsbeauftragten gelangt Paragraph 56, AMG mit der Maßgabe, dass die Werbung für Tierarzneimittel den Erfordernissen der Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 zu entsprechen hat, sinngemäß zur Anwendung.

Kontrolle der Werbung für Tierarzneimittel

Paragraph 27,

Für die Kontrolle der Werbung für Tierarzneimittel gilt Paragraph 56 a, AMG sinngemäß.

Irreführung

Paragraph 28,

  1. Absatz einsEs ist verboten, Tierarzneimittel oder Wirkstoffe bereitzustellen, die den Tatsachen nicht entsprechende Angaben oder sonst zur Irreführung geeignete Bezeichnungen oder Aufmachungen aufweisen.
  2. Absatz 2Ferner ist es entsprechend Artikel 119, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2019/6 verboten, im Zusammenhang mit dem Bereitstellen von Tierarzneimitteln oder Wirkstoffen über diese den Tatsachen nicht entsprechende oder zur Irreführung geeignete Angaben zu machen.
  3. Absatz 3Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. Ziffer eins
      den Tierarzneimitteln eine Wirksamkeit oder den Wirkstoffen eine Eigenschaft beigemessen wird, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse oder nach den praktischen Erfahrungen nicht hinreichend belegt ist, oder
    2. Ziffer 2
      fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, oder
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung oder Aufmachung zur Verwechslung geeignet ist.

römisch III. Abschnitt
Betriebsvorschriften

Betriebsordnungen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsSoweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Wirkstoffe und die Versorgung mit Tierarzneimitteln oder Wirkstoffen zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Betriebsordnungen für Betriebe, die Tierarzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, in Verkehr bringen, bereitstellen oder kontrollieren, zu erlassen. Paragraph 62, Absatz 3 bis 4 AMG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Nicht als Betriebe im Sinne des Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      öffentliche Apotheken, die Tierarzneimittel im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,, herstellen oder abgeben,
    2. Ziffer 2
      tierärztliche Hausapotheken, die Tierarzneimittel im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs gemäß der ABO 2005 herstellen oder abgeben und
    3. Ziffer 3
      weitere gemäß Paragraph 43, zur Abgabe Berechtigte
    4. Ziffer 4
      Betriebe, die gemäß Paragraph 49, Absatz 3,, 11 und 12 zur Abgabe von Tierarzneimitteln berechtigt sind.

Bewilligung

Paragraph 30,

  1. Absatz einsIn Betrieben im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, dürfen das Herstellen, das Inverkehrbringen, das Bereitstellen und die Kontrolle von Tierarzneimitteln und Wirkstoffen erst auf Grund einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Betriebe, die Blut oder Blutbestandteile zur direkten Transfusion verarbeiten, lagern und verteilen, sofern es sich um autologe Anwendungen oder um Behandlungen in unvorhergesehen und unerwarteten Fällen handelt, die keinen Aufschub dulden,
    2. Ziffer 2
      Betriebe, die Tierarzneimittel aus Zellen oder Gewebe ohne Anwendung eines industriellen Verfahrens herstellen, verarbeiten, lagern und verteilen, sofern es sich um Behandlungen in unvorhergesehen und unerwarteten Fällen handelt, die keinen Aufschub dulden.
  3. Absatz 3Die Artikel 89,, 90 und 100 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch auf das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Bewilligung gemäß Absatz eins, oder gemäß Artikel 88, oder 91 der Verordnung (EU) 2019/6 ist zu erteilen, wenn den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2019/6 sowie der Betriebsordnung entsprochen wird und auf Grund der Ausstattung die für die Gesundheit und das Leben von Tieren erforderliche Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Wirkstoffe gewährleistet ist.
  5. Absatz 5Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auch einen Probebetrieb anordnen, wenn dies zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des Absatz 4, erforderlich ist.
  6. Absatz 6Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung die für den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Mensch oder Tier oder der Umwelt erforderliche Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Wirkstoffe gewährleisten soll.
  7. Absatz 7Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auch eine eingeschränkte Bewilligung im Sinne des Artikel 88, der Verordnung (EU) Nr. 2019/6 erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung nur in diesem eingeschränkten Ausmaß vorliegen.

Änderung der Bewilligung

Paragraph 31,

  1. Absatz einsWesentliche Änderungen hinsichtlich des Herstellens oder des Inverkehrbringens der Tierarzneimittel oder Wirkstoffe, insbesondere in Bezug auf die Angaben gemäß Artikel 89, Absatz 2 und 100 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/6, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Wirkstoffe oder das Produktions- oder Vertriebsprogramm haben können, bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins,
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann von der Antragstellerin/vom Antragsteller ergänzende Angaben hinsichtlich der beantragten Änderung gemäß Absatz eins, verlangen. In diesem Fall werden die Fristen gemäß Artikel 92, Absatz eins und Artikel 100, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/6 bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen gehemmt.
  3. Absatz 3Die Inhaberin/Der Inhaber der Bewilligung gemäß Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins, oder Artikel 88, der Verordnung (EU) 2019/6 hat alle beabsichtigten Änderungen in Bezug auf die sachkundige Person dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Voraus mitzuteilen. Bei einer unvorhergesehenen Änderung in Bezug auf die sachkundige Person hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.

Zusätzliche Auflagen

Paragraph 32,

Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 30, oder der Artikel 88, oder 91 der Verordnung (EU) 2019/6, dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Wirkstoffe nicht ausreichend gewährleistet ist, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

Zurücknahme oder Widerruf einer Bewilligung

Paragraph 33,

Die Bewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins,, Artikel 88, oder 91 der Verordnung (EU) 2019/6 ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. An Stelle des Widerrufs kann auch das gänzliche oder teilweise Ruhen der Bewilligung verfügt werden, wenn der Grund für den Widerruf möglicherweise innerhalb angemessener Zeit durch die Inhaberin/den Inhaber der Betriebsbewilligung beseitigt werden kann. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz und die Europäische Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Verzicht auf die Bewilligung

Paragraph 34,

Die Bewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins,, Artikel 88, oder 91 der Verordnung (EU) 2019/6 ist aufzuheben, wenn die Inhaberin/der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet.

Datenerfassung

Paragraph 35,

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Daten über die Herstellungserlaubnis gemäß Artikel 90,, über Zertifikate über die gute Herstellungspraxis gemäß Artikel 94,, über Großhandelsvertriebserlaubnisse gemäß Artikel 100 und über Importeurinnen/Importeure, Herstellerinnen/Hersteller und Händlerinnen/Händler von Wirkstoffen gemäß Artikel 95, Absatz 2 und Artikel 132, der Verordnung (EU) 2019/6 in die Herstellungs- und Großhandelsvertriebsdatenbank gemäß Artikel 91, der Verordnung (EU) 2019/6 einzugeben.

Betriebsüberprüfung

Paragraph 36,

  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen des Artikel 123, der Verordnung (EU) 2019/6 gelten für die Überprüfung von Betrieben gemäß Paragraph 29, Absatz eins, die Paragraphen 67 und 68 Absatz eins bis 4 AMG sinngemäß.
  2. Absatz 2In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch Tierarzneimittel hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung
    1. Ziffer eins
      die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung technischer Einrichtungen oder sonstige, das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln oder Stoffen hindernde Maßnahmen zu verfügen oder
    2. Ziffer 2
      Auflagen vorzuschreiben, um die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6, dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu gewährleisten.
  3. Absatz 3In Fällen unmittelbar drohender Gefahr durch Tierarzneimittel können Maßnahmen gemäß Absatz 2, auch ohne vorausgegangenes Verfahren oder vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle getroffen werden; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

Persönliche Voraussetzungen der sachkundigen Person

Paragraph 37,

Ergänzend zu den Anforderungen an die sachkundige Person gemäß Artikel 97, der Verordnung (EU) 2019/6 gelten für Betriebe gemäß Paragraph 29, Absatz eins, die Paragraphen 69 a bis 71 AMG sinngemäß.

römisch IV. Abschnitt
Marktüberwachung und Pharmakovigilanz

Pharmakovigilanz

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDie Artikel 73 bis 81 der Verordnung (EU) Nr. 2019/6 sind auch auf Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen, anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erfasst die Meldungen gemäß Artikel 76, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/6 im Pharmakovigilanz-System gemäß Paragraph 75 b, AMG.
  3. Absatz 3Veröffentlichungen gemäß Artikel 79, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/6 erfolgen über das Internetportal gemäß Paragraph 27, AMG.
  4. Absatz 4Die/Der von einer Veröffentlichung nach Absatz 2, Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen beantragen. Das Bundesamt hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat das Bundesamt die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag der/des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetportal zu entfernen.

Pharmakovigilanzinspektionen

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDas Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Zulassungsinhaberin/Zulassungsinhaber und Betriebe gemäß Paragraph 29, Absatz eins und von diesen mit Pharmakovigilanzaufgaben Beauftragte periodisch in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Abschnitts zu überprüfen.
  2. Absatz 2Für die Überprüfung gilt Paragraph 68, Absatz eins bis 3 AMG sinngemäß.
  3. Absatz 3Über jede Pharmakovigilanzinspektion ist eine Niederschrift gemäß Paragraphen 14 f, AVG aufzunehmen, deren Inhalt vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen der Zulassungsinhaberin/dem Zulassungsinhaber zur Kenntnis zu bringen ist.
  4. Absatz 4Führt die Pharmakovigilanzinspektion zum Ergebnis, dass die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber die Anforderungen dieses Abschnitts nicht erfüllt, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen der Zulassungsinhaberin/dem Zulassungsinhaber nach Einholung einer Stellungnahme zu den festgestellten Mängeln deren Behebung mit Bescheid anzuordnen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, hat das Bundesamt Maßnahmen nach Artikel 130, der Verordnung (EU) 2019/6 zu ergreifen.

Verordnungsermächtigung

Paragraph 40,

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eingehender und rascher Information und das Funktionieren des Pharmakovigilanz-Systems erforderlich ist, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form von Meldungen gemäß Artikel 76, der Verordnung (EU) 2019/6 zu erlassen.

Meldung unerwünschter Ereignisse

Paragraph 41,

  1. Absatz einsBerechtigte nach Paragraph 43, Absatz eins, und, sofern sie nicht ohnedies einer Meldepflicht gemäß Artikel 76, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/6 unterliegen, haben unerwünschte Ereignisse gemäß Artikel 73, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/6, die im Inland aufgetreten sind und ihnen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 40, unverzüglich dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, Meldepflichtigen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen alle Beobachtungen und Daten mitzuteilen, die für die Arzneimittelsicherheit von Bedeutung sein können. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur in pseudonymisierter Form zulässig.
  3. Absatz 3Personen, die nicht der Meldepflicht nach Absatz eins und Artikel 76, der Verordnung (EU) 2019/6 unterliegen, insbesondere Tierhalterinnen/Tierhalter, haben die Möglichkeit, unerwünschte Ereignisse von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über das Internetportal für Arzneimittel oder auf dem Postweg zu melden.

Qualitätsmängel, gefälschte Tierarzneimittel

Paragraph 42,

  1. Absatz einsQualitätsmängel sind
    1. Ziffer eins
      Mängel im Zusammenhang mit den Anforderungen des Paragraph 5, und
    2. Ziffer 2
      Mängel einer Veterinärarzneispezialität hinsichtlich Handelspackungen, Zusammensetzung oder Beschaffenheit,
    wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt zu befürchten ist.
  2. Absatz 2Erhalten Berechtigte nach Paragraph 43, Absatz eins, und, sofern sie nicht ohnedies einer Meldepflicht gemäß Artikel 76, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/6 unterliegen, auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Qualitätsmängel, die im Inland aufgetreten sind, so haben sie darüber unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu informieren.
  3. Absatz 3Die Zulassungsinhaberin/Der Zulassungsinhaber hat Qualitätsmängel, die im Inland aufgetreten sind und ihr/ihm nach Absatz 2, zur Kenntnis gebracht wurden oder sonst zur Kenntnis gelangt sind, zu erfassen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, zu melden. Die Zulassungsinhaberin/Der Zulassungsinhaber hat den Originalwortlaut der ihr/ihm erstatteten diesbezüglichen Mitteilung zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren sowie dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.
  4. Absatz 4Falls auf Grund des Qualitätsmangels eine unmittelbare Gefährdung von Leben oder ernstliche und erhebliche Gefährdung der Gesundheit für Mensch oder Tier oder für die Umwelt zu befürchten ist, muss die Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich erfolgen.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß auch für die Inhaberin/den Inhaber einer Registrierung als homöopathische Veterinärarzneispezialität und für den Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel. Weiters hat die Inhaberin/der Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel innerhalb der genannten Frist die Zulassungsinhaberin/den Zulassungsinhaber über diese Meldung zu informieren.
  6. Absatz 7Besteht auf Grund des Qualitätsmangels eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit, übermittelt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen allen anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und allen möglichen Akteurinnen/Akteuren in der Lieferkette im Inland eine Schnellwarnmeldung. Ist davon auszugehen, dass die Veterinärarzneispezialität bereits an Verbraucherinnen/Verbraucher bzw. Anwenderinnen/Anwender gelangt ist und besteht der begründete Verdacht, dass eine unmittelbare Gefährdung des Lebens oder eine ernstliche und erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier zu befürchten ist, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden eine Information der Öffentlichkeit über den Qualitätsmangel und die davon ausgehenden Gefahren zu veranlassen. Allfällige von der Zulassungsinhaberin/vom Zulassungsinhaber bereits getroffene Maßnahmen sind dabei zu berücksichtigen. Paragraph 38, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 8Die Absatz 2 bis 4, 6 und 7 gelten für gefälschte Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel sinngemäß.

römisch fünf. Abschnitt
Großhandelsvertrieb

Abgabe von Tierarzneimitteln im Großhandel

Paragraph 43,

  1. Absatz einsTierarzneimittel dürfen von der/vom Herstellerin/Hersteller, von der Depositeurin/vom Depositeur oder von der Arzneimittel-Großhändlerin/vom Arzneimittel-Großhändler nur abgegeben werden an
    1. Ziffer eins
      öffentliche Apotheken, tierärztliche Hausapotheken und Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin,
    2. Ziffer 2
      Drogistinnen/Drogisten oder andere Gewerbetreibende, die gemäß Paragraph 49, zur Abgabe solcher Tierarzneimittel befugt sind,
    3. Ziffer 3
      Herstellerinnen/Hersteller ausschließlich zum Zweck der Herstellung von Arzneimitteln oder soweit sie gemäß der Gewerbeordnung 1994 zum Handel mit Arzneimitteln befugt sind,
    4. Ziffer 4
      Arzneimittel-Großhändlerinnen/Arzneimittel-Großhändler,
    5. Ziffer 5
      Gebietskörperschaften
      1. Litera a
        im Zusammenhang mit Aufgaben der Impfprophylaxe oder zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Seuchenbekämpfung,
      2. Litera b
        zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,,
      3. Litera c
        zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung im Inland, wenn dies im Zusammenhang mit einer Katastrophe, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder einer Pandemie unbedingt erforderlich ist,
    6. Ziffer 6
      Personen, die den tierärztlichen Beruf gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, Tierärztegesetz ausüben,
    7. Ziffer 7
      Einrichtungen des Österreichischen Bundesheeres, die der Arzneimittelversorgung des Bundesheeres dienen,
    8. Ziffer 8
      das Bundesministerium für Inneres, die ihm nachgeordneten Behörden und Betreuungseinrichtungen zur Notfallversorgung, Vorsorge und Betreuung von Einsätzen, sofern diese die Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
    9. Ziffer 9
      wissenschaftliche Institute und Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften und der Universitäten und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, sofern diese Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
  2. Absatz 2In Anwendung der Artikel 112 bis 114 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie der Paragraphen 57 bis 59 dürfen auch Arzneimittel iSd AMG an die in Absatz eins, genannten Berechtigten abgegeben werden.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für radioaktive Tierarzneimittel. Diese dürfen von der Herstellerin/vom Hersteller, von der Depositeurin/vom Depositeur oder von der Arzneimittel-Großhändlerin/vom Arzneimittel-Großhändler nur an Inhaberinnen/Inhaber einer Bewilligung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, abgegeben werden.
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt nicht für Veterinärarzneispezialitäten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 49, Absatz 12,
  5. Absatz 5Von der Herstellerin/Vom Hersteller, von der Depositeurin/vom Depositeur oder von der Arzneimittel-Großhändlerin/vom Arzneimittel-Großhändler dürfen Tierarzneimittel oder Arzneimittel, deren Abgabe im Kleinverkauf nicht den Apotheken vorbehalten ist, direkt an Inhaberinnen/Inhaber einer Berechtigung für den Huf- und Klauenbeschlag abgegeben werden, sofern es sich dabei um Tierarzneimittel oder Arzneimittel handelt, die diese Gewerbetreibenden für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
  6. Absatz 6Medizinische Gase dürfen von der/vom Herstellerin/Hersteller, von der Depositeurin/vom Depositeur oder von der Arzneimittel-Großhändlerin/vom Arzneimittel-Großhändler an Gewerbetreibende abgegeben werden, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Abgabe komprimierter technischer Gase berechtigt sind.
  7. Absatz 7Tierarzneimittel zur klinischen Prüfung dürfen von der/vom Herstellerin/Hersteller, von der Depositeurin/vom Depositeur und von der Arzneimittel-Großhändlerin/vom Arzneimittel-Großhändler auch direkt an Prüferinnen/Prüfer abgegeben werden.

Abgabe von Tierärztemustern

Paragraph 44,

Für die Abgabe von Tierärztemustern gilt Paragraph 58, AMG mit der Maßgabe, dass auch die Abgabe von antimikrobiell wirksamen Veterinärarzneispezialitäten als Tierärztemuster verboten ist, sinngemäß.

Sicherstellung der Versorgung

Paragraph 45,

Artikel 101, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/6 ist auch für die Bereitstellung von Veterinärarzneispezialitäten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen, anzuwenden.

römisch VI. Abschnitt
Behördliche Kontrolle von Tierarzneimitteln

Probennahme

Paragraph 46,

  1. Absatz einsTierarzneimittel sind von Organen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesen beauftragten Sachverständigen zu kontrollieren.
  2. Absatz 2Die Kontrolle hat durch stichprobenartige Probennahme im Betrieb der/des
    1. Ziffer eins
      Herstellerin/Herstellers,
    2. Ziffer 2
      Depositeurin/Depositeurs,
    3. Ziffer 3
      Arzneimittel-Großhändlerin/Arzneimittel-Großhändlers oder
    4. Ziffer 4
      Arzneimittel-Einzelhändlerin/-Einzelhändler,
    während der Betriebszeiten zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Kontrolle von radioaktiven Tierarzneimitteln kann auch bei der Anwenderin/beim Anwender erfolgen.
  4. Absatz 4Zur Durchführung der Kontrolle ist den Organen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder durch diese beauftragte Sachverständige der Zutritt zu den im Absatz 2, genannten Betrieben sowie die erforderliche Probennahme zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für die Kontrolle von radioaktiven Tierarzneimitteln bei der Anwenderin/beim Anwender.
  5. Absatz 5Die genommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  6. Absatz 6Für die genommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Werden die Proben in Betrieben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 oder bei der Anwenderin/beim Anwender gemäß Absatz 3, genommen, so hat die Herstellerin/der Hersteller oder die Depositeurin/der Depositeur dafür durch Überlassung gleicher Stücke Ersatz zu leisten.

Überwachungs- und Schutzmaßnahmen

Paragraph 47,

  1. Absatz einsWird bei einer Kontrolle gemäß Paragraph 48, festgestellt oder erhält das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sonst davon Kenntnis, dass ein Tierarzneimittel oder Wirkstoff der Verordnung (EU) 2019/6, diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Verwaltungsakte nicht entspricht, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Maßnahmen, die das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen hindern oder beschränken, zu verfügen. Für entstehende Kosten im Strafverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren gilt Paragraph 76 b, Absatz 10, AMG sinngemäß.
  2. Absatz 2Erlangt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Kenntnis über Tatsachen, auf Grund derer die Sorge besteht, dass ein im Verkehr befindliches Tierarzneimittel oder ein Wirkstoff eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt oder unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt hat, die nicht durch den positiven therapeutischen Nutzen überwogen werden, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung alle notwendigen Maßnahmen zu verfügen, die das Inverkehrbringen des Tierarzneimittels oder des Wirkstoffs oder die Anwendung des Tierarzneimittels hindern oder beschränken.
  3. Absatz 3Bei Gefahr im Verzug durch ein Tierarzneimittel oder einen Wirkstoff können Maßnahmen gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      auch ohne vorausgegangenes Verfahren oder
    2. Ziffer 2
      vor Erlassen eines Bescheides getroffen werden.
    Im Fall der Ziffer 2, ist jedoch innerhalb von zwei Wochen vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat das von ihm beschlagnahmte Tierarzneimittel oder den beschlagnahmten Wirkstoff als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn von ihm eine ernstliche und erhebliche Gefährdung von Mensch oder Tier ausgeht und die/der Verfügungsberechtigte nicht gewährleistet, dass das Tierarzneimittel oder der Wirkstoff nach dessen Freigabe nicht gehandelt wird.

Vorläufige Beschlagnahme

Paragraph 48,

  1. Absatz einsOrgane des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen haben unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Tierarzneimittel oder Wirkstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese
    1. Ziffer eins
      entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/6, dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verordnungen oder sonstiger Verwaltungsakte gehandelt werden und
    2. Ziffer 2
      eine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen.
  2. Absatz 2Die Regelungen des Paragraph 76 b, AMG über die vorläufige Beschlagnahme durch Aufsichtsorgane und über Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren sowie Paragraph 76 c, AMG sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Weigert sich die Geschäfts- oder Betriebsinhaberin/der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder ihre/seine Bevollmächtigte bzw. ihr/sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zu dulden, können diese erzwungen werden.

römisch III. Hauptstück

römisch eins. Abschnitt
Einzelhandelsvertrieb

Abgabe von Tierarzneimitteln im Kleinen

Paragraph 49,

  1. Absatz einsSofern in den Paragraphen 43 und 44 sowie im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln im Einzelhandel nur gestattet
    1. Ziffer eins
      durch öffentliche Apotheken,
    2. Ziffer 2
      durch Tierärztinnen/Tierärzte aus einer tierärztlichen Hausapotheke.
    Die Abgabe aus einer öffentlichen Apotheke darf nur an Tierärztinnen/Tierärzte und Viehschneider sowie auf Grund einer tierärztlichen Verschreibung gemäß Paragraph 52, an Tierhalterinnen/Tierhalter und Hofmischerinnen/Hofmischer erfolgen. Die Abgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke darf nur an Tierhalterinnen/Tierhalter und Hofmischerinnen/Hofmischer erfolgen, deren Tiere in der Behandlung des der hausapothekenführenden Tierärztin/des hausapothekenführenden Tierarztes stehen. Weiters darf die Abgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke, nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, der ABO 2005 auch an andere tierärztliche Hausapotheken erfolgen, wenn diese für den Bedarf von Ordinationen oder private Tierkliniken, die von der selben Tierärztegesellschaft ( 18 TÄG) wie die abgebende tierärztliche Hausapotheke betrieben werden, geführt werden.
  2. Absatz 2Nichtverschreibungspflichtige Veterinärarzneispezialitäten dürfen von den in den Absatz eins und 3 genannten Berechtigten abgegeben werden.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Abgabe durch Drogistinnen/Drogisten oder Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln berechtigt sind, gilt Paragraph 59, Absatz 3, AMG.
  4. Absatz 4Der Einzelhandel darf in Entsprechung des Artikel 103, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/6 Tierarzneimittel nur von Betrieben, die im Besitz einer Großhandelsvertriebserlaubnis sind, beziehen.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz 4, dürfen Suchtmittel nur nach den Vorgaben des Suchtgiftmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, sowie darauf basierender Verordnungen bezogen werden.
  6. Absatz 6Für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln durch Einrichtungen gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, sowie darauf basierender Verordnungen.
  7. Absatz 7Die Einzelhändlerin/Der Einzelhändler hat mindestens einmal jährlich eine gründliche Inventur ihres/seines Bestandes vorzunehmen und die verbuchten Ein- und Ausgänge von Tierarzneimitteln mit dem aktuellen Lagerbestand abzugleichen. Über jede Abweichung ist Buch zu führen. Die Ergebnisse der Inventur sind für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8Die Einzelhändlerin/Der Einzelhändler hat alle an die Tierhalterin/den Tierhalter abgegebenen verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel oder Arzneimittel mit einer Signatur auf dem Abgabebehältnis zu versehen. Die Signatur hat Name und Anschrift der Einzelhändlerin/des Einzelhändlers sowie das Abgabedatum zu beinhalten.
  9. Absatz 9Die Tierärztin/Der Tierarzt hat darüber hinaus für alle an die Tierhalterin/den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel für lebensmittelliefernde Tiere einen Abgabeschein auszustellen, auf dem Art und Menge des Tierarzneimittels, Name und Anschrift der Tierärztin/des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Ist für solche Tierarzneimittel oder Arzneimittel eine von der Fach- bzw. Gebrauchsinformation abweichende Anwendung erforderlich (Paragraphen 58 und 59), so ist der Tierhalter schriftlich darauf hinzuweisen. Bei Tierarzneimitteln im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, ist der Tierhalterin/dem Tierhalter eine entsprechende Gebrauchsinformation zu geben.
  10. Absatz 10Die Abgabe von Tierarzneimitteln in Selbstbedienung ist verboten.
  11. Absatz 11Medizinische Gase dürfen auch durch Gewerbetreibende abgegeben werden, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Abgabe von komprimierten technischen Gasen im Kleinverkauf berechtigt sind.
  12. Absatz 12Wenn es sich um Veterinärarzneispezialitäten für Tiere, die zur äußeren Anwendung an der Haut bestimmt sind, oder um Veterinärarzneispezialitäten für Bienen handelt, kann auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder der vorgesehenen Indikationen dieser Veterinärarzneispezialitäten über Antrag der Zulassungsinhaberin/des Zulassungsinhabers das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch Bescheid eine Abgabe außerhalb von Apotheken und Drogerien vorsehen. Ein solcher Bescheid ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Einzelhandel im Fernabsatz

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDas Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über das Internetportal gemäß Paragraph 27, AMG die Angaben gemäß Artikel 104, der Verordnung (EU) 2019/6 zur Verfügung zu stellen. Das Internetportal ist mit der Internetseite der Agentur gemäß Artikel 104, Absatz 9, der Verordnung (EU) 2019/6 zu verlinken.
  2. Absatz 2Veterinärarzneispezialitäten, die durch Fernabsatz abgegeben werden, dürfen nur in einer dem üblichen Bedarf für die jeweilige Tierart entsprechenden Menge versendet werden, und sind
    1. Ziffer eins
      so zu verpacken, zu transportieren und auszuliefern, dass ihre Qualität und Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird, und
    2. Ziffer 2
      nachweislich der Person auszufolgen, die von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber der Bestellung des jeweiligen Abgabeberechtigten mitgeteilt wurde.
  3. Absatz 3Die Abgabe verschreibungspflichtiger Veterinärarzneispezialitäten im Fernabsatz ist verboten.
  4. Absatz 4Die zur Abgabe von Veterinärarzneispezialitäten im Einzelhandel iSd Paragraph 49, Berechtigten, die beabsichtigen, Veterinärarzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes anzubieten, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Angabe des Namens der Berechtigten/des Berechtigten und der Anschrift, des Datums des Beginns der Tätigkeit und der Adresse der zu diesem Zweck genutzten Webseiten einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5Von der Verpflichtung gemäß Absatz 4, sind öffentliche Apotheken, die bereits gemäß Paragraph 59 a, Absatz 2, AMG ihre Tätigkeit gemeldet haben, ausgenommen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Abgabe von Veterinärarzneispezialitäten durch Fernabsatz und an deren Versendung, insbesondere über den Bestellvorgang, die Verpackung, den Transport, die Lagerung, die Lieferung, die Abholung, die Sicherstellung der pharmazeutischen Beratung und das Erfordernis eines Qualitätssicherungssystems erlassen.

Abgabe in Handelspackungen

Paragraph 51,

Veterinärarzneispezialitäten dürfen nur in den von der Herstellerin/vom Hersteller oder der Depositeurin/dem Depositeur vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Dies gilt nicht für die Abgabe auf Grund besonderer Anordnung durch die Tierärztin/den Tierarzt, wobei diesfalls vorzusorgen ist, dass jederzeit Art und Menge der Veterinärarzneispezialität festgestellt werden können.

Tierärztliche Verschreibung

Paragraph 52,

  1. Absatz einsVerschreibungspflichtige Tierarzneimittel oder Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer entsprechenden tierärztlichen Verschreibung abgegeben und angewendet werden.
  2. Absatz 2Als tierärztliche Verschreibung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 gelten neben dem Rezept iSd Rezeptpflichtgesetzes zum Bezug des Tierarzneimittels oder Arzneimittels aus einer öffentlichen Apotheke bei Abgabe aus der tierärztlichen Hausapotheke
    1. Ziffer eins
      die Dokumentation gemäß Paragraph 68, Absatz eins, bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren,
    2. Ziffer 2
      ein Arzneimittelabgabebeleg bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, der zumindest die Dokumentationserfordernisse nach Paragraph 68, erfüllt.
  3. Absatz 3Eine tierärztliche Verschreibung wird erst nach einer klinischen Untersuchung oder einer anderen angemessenen Prüfung des Gesundheitszustands des Tieres oder der Gruppe von Tieren durch eine Tierärztin/einem Tierarzt ausgestellt.
  4. Absatz 4Der Arzneimittelabgabebeleg gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist gegebenenfalls um folgende Inhalte zu ergänzen:
    1. Ziffer eins
      Warnhinweise, die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlich sind, auch um gegebenenfalls die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen sicherzustellen.
    2. Ziffer 2 ,
      Erklärung für den Fall, dass ein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß der Paragraphen 57,, 58 und 59 verschrieben wird.
    3. Ziffer 3
      Erklärung für den Fall, dass ein antimikrobiell wirksames Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksames Arzneimittel gemäß Paragraph 61, Absatz 3, oder 4 verschrieben wird.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 74 bleiben davon unberührt.

Aufbewahrungszeitraum einer tierärztlichen Verschreibung

Paragraph 53,

  1. Absatz einsErfolgt die tierärztliche Verschreibung in Form eines Rezeptes (Paragraph 52, Absatz 2,), so hat die verschreibende Tierärztin/der verschreibende Tierarzt eine Kopie des Rezeptes fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde bzw. dem Aufsichtsorgan zur Kontrolle vorzulegen.
  2. Absatz 2Sonstige Verschreibungen sind von der Tierärztin/dem Tierarzt fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde bzw. dem Aufsichtsorgan zur Kontrolle zugänglich zu machen.

Tierärztliche Verschreibung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel

Paragraph 54,

  1. Absatz einsIn Entsprechung des Artikel 105, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/6 darf eine tierärztliche Verschreibung für antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksamer Arzneimittel zur Metaphylaxe nur nach der Diagnose einer Infektionskrankheit durch eine Tierärztin/einen Tierarzt ausgestellt werden. Sie ist gemäß Artikel 105, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2019/6 nach ihrer Ausstellung fünf Tage gültig.
  2. Absatz 2Die Tierärztin/der Tierarzt muss entsprechend Artikel 105, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/6 in der Lage sein, die tierärztliche Verschreibung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln oder antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln, insbesondere für Meta- und Prophylaxe, zu rechtfertigen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung ein System zur Erfassung, Auswertung und zum Vergleich von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln oder antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln festlegen. Dabei kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein System mit Zielen und Schwellenwerten zur Optimierung bzw. Reduktion des Einsatzes von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln definieren. Als Ausgangsbasis für die Festlegung des einzelbetrieblichen Schwellenwertes dient der Mittelwert der jährlichen Antibiotikakennzahlen einer Nutzungsrichtung aus drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Die Antibiotikakennzahl gibt an, an wie vielen Tagen im Jahr jedes Tier des Betriebs mit der für den Betrieb gemeldeten Menge antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel im Schnitt hätte behandelt werden können.
  4. Absatz 4Zur Einhaltung der in der Verordnung gemäß Absatz 3, definierten Ziele ist die Tierhalterin/der Tierhalter mit der/dem jeweils verschreibenden Tierärztin/Tierarzt verantwortlich.
  5. Absatz 5Bei Wahrnehmung der Überschreitung der in der Verordnung gemäß Absatz 3, jeweils festgelegten Schwellenwerte können nach Art der Überschreitung und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit folgende erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung des Einsatzes antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel vorgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      ein verpflichtendes Beratungsgespräch der Tierhalterin/des Tierhalters mit der jeweiligen Betreuungstierärztin/dem jeweiligen Betreuungstierarzt anhand eines standardisierten und veröffentlichten Protokolls;
    2. Ziffer 2
      ein Maßnahmenplan mit Frist für die Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      Absolvierung einer verpflichtenden Schulung der Tierhalterin/des Tierhalters bzw. der Tierärztin/des Tierarztes zur Reduktion antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel von mindestens vier Stunden, wobei der Schulungsinhalt und die Bildungseinrichtungen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem beauftragten Stelle anerkannt werden müssen;
    4. Ziffer 4
      ein kostenpflichtiger Betriebsbesuch und Beratung durch unabhängige Expertinnen/Experten;
    5. Ziffer 5
      kann trotz Durchführung von gemäß Ziffer eins bis 4 angeordneten Maßnahmen eine Überschreitung nicht beseitigt oder vermieden werden, ein Betriebsbesuch durch die zuständige Behörde unter möglicher Zuhilfenahme von unabhängigen Expertinnen/Experten, welche über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem beauftragten Stelle anerkannt werden. Dies umfasst auch die Überprüfung der Umsetzung der Auflagen (Schulung etc.) sowie der bisherigen Maßnahmenpläne und getroffenen Maßnahmen;
    6. Ziffer 6
      kann trotz Durchführung von gemäß Ziffer eins bis 4 angeordneten Maßnahmen eine Überschreitung nicht beseitigt oder vermieden werden, eine Reduktion des Tierbestandes bzw. der Bestandsdichte.
  6. Absatz 6Die Maßnahmen gemäß Absatz 5, sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, anzuordnen. Diesen ist von der Tierhalterin/dem Tierhalter bzw. der Tierärztin/dem Tierarzt nachzukommen. Bei TGD-Teilnehmerinnen/TGD-Teilnehmern, die an einem entsprechenden bundesweiten Tiergesundheitsprogramm, anerkannt durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, teilnehmen, ist die Setzung von Maßnahmen gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 4 und deren Kontrolle dem jeweiligen TGD übertragen.

römisch II. Abschnitt
Anwendung von Tierarzneimitteln

Bereithalten zur Anwendung und Lagern

Paragraph 55,

  1. Absatz einsAbgesehen von Paragraph 23, Tierärztegesetz ist das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen verboten, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      diese Tierarzneimittel oder Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung von der behandelnden Tierärztin/vom behandelnden Tierarzt (aus ihrer/seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und
    2. Ziffer 2
      die Besitzerin/der Besitzer ist auf Grund der Paragraphen 4, oder 15 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Tierarzneimittel oder Arzneimittel berechtigt.
    Die Ausnahmen gemäß Ziffer eins und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang römisch II der RL 96/22/EG oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.
  2. Absatz 2Arzneifuttermittel dürfen abweichend von Absatz eins, von der Herstellerin/vom Hersteller, von der Depositeurin/vom Depositeur oder von der Arzneimittel-Großhändlerin/vom Arzneimittel-Großhändler auf Verschreibung der behandelnden Tierärztin/des behandelnden Tierarztes direkt an Verbraucher abgegeben werden.
  3. Absatz 3Die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 4, des Tierärztegesetzes bleiben unberührt.

Allgemeines zur Anwendung

Paragraph 56,

  1. Absatz einsVeterinärarzneispezialitäten sind entsprechend ihrer Zulassungsbedingungen (Fach- und Gebrauchsinformation) anzuwenden.
  2. Absatz 2Nur bei Vorliegen eines Therapienotstandes darf unter der direkten Eigenverantwortung der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes unter Berücksichtigung der Paragraphen 57 bis 60 davon abgewichen werden (zulassungsüberschreitende Anwendung).
  3. Absatz 3Tierarzneimittel iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sind entsprechend der Vorgaben des Begleitschreibens gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Bestandsspezifische Impfstoffe – Betriebsordnung – BIBO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2010,, anzuwenden.
  4. Absatz 4Abweichend von den Paragraphen 57 bis 59 können homöopathische Tierarzneimittel oder Arzneimittel von einer Tierärztin/einem Tierarzt verabreicht werden, sofern die Wirkstoffe im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgenommen sind.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Veterinärarzneispezialitäten, die geeignet sind, an Tierhalterinnen/Tierhalter abgegeben zu werden, festlegen und zur Abgabe freigeben, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      sie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 genannt sind, und
    2. Ziffer 2
      sie sind in Österreich zugelassen, und
    3. Ziffer 3
      es dürfen gegen die Freigabe keine tierseuchenrechtlichen oder fachlichen Bedenken bestehen, und
    4. Ziffer 4
      die Abgabe an die Tierhalterin/den Tierhalter ist nach Unionsrecht nicht verboten, und
    5. Ziffer 5
      die Anwendung darf gemäß Fachinformation nicht ausschließlich der Tierärztin/dem Tierarzt vorbehalten sein. Die Kundmachung dieser Veterinärarzneispezialitäten sowie ein allfälliger Widerruf erfolgt in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN).
  6. Absatz 6Die Freigabe der Abgabe von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln oder antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln in der Verordnung gemäß Absatz 5, kann auch an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
  7. Absatz 7Ausgenommen vom Erfordernis der Freigabe nach Absatz 5, sind homöopathische Veterinärarzneispezialitäten.

Zulassungsüberschreitende Anwendung bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten

Paragraph 57,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 56, Absatz eins, dürfen bei Vorliegen eines Therapienotstandes (Paragraph 56, Absatz 2,) nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tierarten entsprechend Artikel 112, der Verordnung (EU) 2019/6 mit folgenden Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln behandelt werden:
    1. Ziffer eins
      mit einem in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat für die Anwendung bei derselben Tierart oder einer anderen Tierart für dasselbe oder für ein anderes Anwendungsgebiet zugelassenes Tierarzneimittel,
    2. Ziffer 2
      wenn kein Tierarzneimittel gemäß Ziffer eins, verfügbar ist, mit einem Arzneimittel, das gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen ist, oder
    3. Ziffer 3
      wenn kein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß Ziffer eins und 2 verfügbar ist, mit einem Tierarzneimittel, das fallweise nach tierärztlicher Verschreibung zubereitet wird (magistrale Zubereitung).
  2. Absatz 2Wenn kein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß Absatz eins, zur Verfügung steht, kann die verantwortliche Tierärztin/der verantwortliche Tierarzt in direkter Eigenverantwortung und insbesondere zur Vermeidung unzumutbaren Leidens ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier ausnahmsweise mit einem Tierarzneimittel behandeln, das in einem Drittstaat für diese Tierart und dieses Anwendungsgebiet zugelassen ist. Davon ausgenommen sind immunologische Tierarzneimittel.
  3. Absatz 3Dieser Paragraph gilt auch für die Behandlung von Equiden durch eine Tierärztin/einen Tierarzt, sofern diese in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument gemäß Artikel 8, Absatz 4, Verordnung (EU) 2019/6 als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt deklariert sind. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/577 bleiben davon unberührt.

Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden landlebenden Tierarten

Paragraph 58,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 56, Absatz eins, dürfen bei Vorliegen eines Therapienotstandes (Paragraph 56, Absatz 2,) der Lebensmittelgewinnung dienende landlebende Tierarten entsprechend Artikel 113, der Verordnung (EU) 2019/6 mit folgenden Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln behandelt werden:
    1. Ziffer eins
      mit einem in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat für die Anwendung bei derselben Tierart oder einer anderen der Lebensmittelgewinnung dienenden landlebenden Tierart für dasselbe oder für ein anderes Anwendungsgebiet zugelassenes Tierarzneimittel,
    2. Ziffer 2
      wenn kein Tierarzneimittel gemäß Ziffer eins, verfügbar ist, mit einem gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in Österreich für die Anwendung bei einer nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierart für dasselbe Anwendungsgebiet zugelassenen Tierarzneimittel,
    3. Ziffer 3
      wenn kein Tierarzneimittel gemäß Ziffer eins und 2 verfügbar ist, mit einem Arzneimittel, das gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen ist, oder
    4. Ziffer 4
      wenn kein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß Ziffer eins,, 2 oder 3 verfügbar ist, mit einem Tierarzneimittel, das fallweise nach tierärztlicher Verschreibung zubereitet wird (magistrale Zubereitung).
  2. Absatz 2Wenn kein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß Absatz eins, zur Verfügung steht, kann die verantwortliche Tierärztin/der verantwortliche Tierarzt in direkter Eigenverantwortung und insbesondere zur Vermeidung unzumutbaren Leidens ein der Lebensmittelgewinnung dienendes landlebendes Tier ausnahmsweise mit einem Tierarzneimittel behandeln, das in einem Drittstaat für diese Tierart und dasselbe Anwendungsgebiet zugelassen ist. Davon ausgenommen sind immunologische Tierarzneimittel.
  3. Absatz 3Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in gemäß Absatz eins und 2 angewendeten Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln enthalten sind, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten zulässig sein.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für Stoffe oder Tierarzneimittel mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung im Sinne der Richtlinie 96/22/EG, ABl. Nr. L125 vom 23. Mai 1996 Sitzung 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG, ABl. Nr. L262 vom 14. Oktober 2003 Sitzung 17 (RL 96/22/EG), ausgenommen hievon sind Tierarzneimittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die jeweilige Tierart und Indikation zugelassen sind. Die Anwendung solcher Tierarzneimittel ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln.
  5. Absatz 5Bienen dürfen nur mit für diese Tierart zugelassenen Stoffen behandelt werden.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 577/2021 bleiben unberührt.
  7. Absatz 7In den Gemeinden Mittelberg und Jungholz kann abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, auch ein in Deutschland für die Anwendung bei einer nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierart für dasselbe Anwendungsgebiet zugelassenes Tierarzneimittel angewendet werden.

Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden wasserlebenden Tierarten

Paragraph 59,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 56, Absatz eins, dürfen bei Vorliegen eines Therapienotstandes (Paragraph 56, Absatz 2,) der Lebensmittelgewinnung dienende im Wasser lebende Tierarten entsprechend Artikel 114, der Verordnung (EU) Nr. 6/2019 mit folgenden Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln behandelt werden:
    1. Ziffer eins
      mit einem gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat für die Anwendung bei derselben oder bei einer anderen der Lebensmittelgewinnung dienenden Art von Wassertieren für dasselbe Anwendungsgebiet oder für ein anderes Anwendungsgebiet zugelassenen Tierarzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      wenn kein Tierarzneimittel gemäß Ziffer eins, verfügbar ist, mit einem gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat für die Anwendung bei einer der Lebensmittelgewinnung dienenden landlebenden Tierart zugelassenen Tierarzneimittel, das einen in dem gemäß Artikel 114, Absatz 3, Verordnung (EU) 2019/6 erstellten Verzeichnis aufgeführten Wirkstoff enthält,
    3. Ziffer 3
      wenn kein Tierarzneimittel gemäß Ziffer eins, oder 2 verfügbar ist, mit einem Arzneimittel, das gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen ist und das in dem gemäß Artikel 114, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/6 erstellten Verzeichnis aufgeführte Wirkstoffe enthält, oder
    4. Ziffer 4
      wenn kein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß Ziffer eins,, 2 oder 3 verfügbar ist, mit einem Tierarzneimittel, das fallweise nach tierärztlicher Verschreibung zubereitet wird (magistrale Zubereitung).
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und solange das Verzeichnis gemäß Artikel 114, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/6 noch nicht erstellt ist, kann die verantwortliche Tierärztin/der verantwortliche Tierarzt in direkter Eigenverantwortung und insbesondere zur Vermeidung unzumutbaren Leidens bei der Behandlung von der Lebensmittelgewinnung dienenden im Wasser lebenden Tieren eines bestimmten Bestands ausnahmsweise folgende Tierarzneimittel oder Arzneimittel anwenden:
    1. Ziffer eins
      ein gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung bei einer der Lebensmittelgewinnung dienenden an Land lebenden Tierart zugelassenes Tierarzneimittel,
    2. Ziffer 2
      wenn kein Tierarzneimittel gemäß Ziffer eins, verfügbar ist, ein Arzneimittel, das gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen ist.
  3. Absatz 3Außer für immunologische Tierarzneimittel gilt, dass die verantwortliche Tierärztin bzw. der verantwortliche Tierarzt in direkter Eigenverantwortung und insbesondere zur Vermeidung unzumutbaren Leidens der Lebensmittelgewinnung dienende im Wasser lebende Tiere ausnahmsweise mit einem Tierarzneimittel behandeln kann, das in einem Drittstaat für diese Tierart und das fragliche Anwendungsgebiet zugelassen ist, wenn kein Arzneimittel gemäß Absatz eins, oder 2 zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in gemäß Absatz eins,, 2 und 3 angewendeten Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln enthalten sind, müssen gemäß Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten zulässig sein.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für Stoffe oder Tierarzneimittel mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung im Sinne der Richtlinie 96/22/EG, ABl. Nr. L125 vom 23. Mai 1996 Sitzung 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG, ABl. Nr. L262 vom 14. Oktober 2003 Sitzung 17 (RL 96/22/EG), ausgenommen hievon sind Tierarzneimittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die jeweilige Tierart und Indikation zugelassen sind. Die Anwendung solcher Tierarzneimittel ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln.

Wartezeit bei zulassungsüberschreitender Arzneimittelanwendung

Paragraph 60,

  1. Absatz einsErfolgt eine Tierarzneimittel- bzw. Arzneimittelanwendung im Sinne der Paragraphen 58, oder 59, hat die Tierärztin/der Tierarzt entsprechend Artikel 115, der Verordnung (EU) 2019/6 eine Wartezeit festzusetzen. Dabei sind folgende Kriterien zu befolgen:
    1. Ziffer eins
      für Fleisch und Nebenerzeugnisse von der Lebensmittelgewinnung dienenden Säugetieren, Geflügel und Zuchtfederwild beträgt die Wartezeit nicht weniger als:
      1. Litera a
        die längste in der Fachinformation genannte Wartezeit für Fleisch und Nebenerzeugnisse, multipliziert mit dem Faktor 1,5,
      2. Litera b
        28 Tage, wenn das Tierarzneimittel oder Arzneimittel nicht für die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere zugelassen ist,
      3. Litera c
        einen Tag, wenn das Tierarzneimittel oder Arzneimittel eine Wartezeit gleich Null hat und bei einer anderen taxonomischen Familie angewendet wird als die in der Zulassung angegebene Zieltierart.
    2. Ziffer 2
      für Milch von Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, beträgt die Wartezeit nicht weniger als:
      1. Litera a
        die längste in der Fachinformation genannte Wartezeit für Milch, unabhängig davon, für welche Tierart sie genannt wird, multipliziert mit dem Faktor 1,5,
      2. Litera b
        sieben Tage, wenn das Tierarzneimittel oder Arzneimittel nicht für Tiere zugelassen ist, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist,
      3. Litera c
        einen Tag, wenn das Tierarzneimittel oder Arzneimittel eine Wartezeit gleich Null hat.
    3. Ziffer 3
      für Eier von Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, beträgt die Wartezeit nicht weniger als:
      1. Litera a
        die längste in der Fachinformation genannte Wartezeit für Eier, unabhängig davon, für welche Tierart sie genannt wird, multipliziert mit dem Faktor 1,5,
      2. Litera b
        zehn Tage, wenn das Tierarzneimittel oder Arzneimittel nicht für Tiere zugelassen ist, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
    4. Ziffer 4
      für im Wasser lebende Tierarten, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, beträgt die Wartezeit nicht weniger als:
      1. Litera a
        die längste in der Fachinformation genannte Wartezeit, unabhängig davon, für welche Wassertierart sie genannt wird, multipliziert mit dem Faktor 1,5 und ausgedrückt als Gradtagzahl,
      2. Litera b
        wenn das Tierarzneimittel für der Lebensmittelgewinnung dienende landlebende Tierarten zugelassen ist, die längste in der Fachinformation für der Lebensmittelgewinnung dienende landlebende Tierarten genannte Wartezeit, multipliziert mit dem Faktor 50 und ausgedrückt als Gradtagzahl, jedoch nicht länger als 500 Gradtage.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn in der Fachinformation eines Tierarzneimittels für die betreffende Tierart eine Wartezeit genannt ist.
  3. Absatz 3Wenn das Ergebnis der Berechnung der Wartezeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Absatz 2, Litera a,, Absatz , Litera a und Absatz 4, Litera a und b ein Bruchteil eines Tages ist, wird die Wartezeit auf die nächste Anzahl voller Tage aufgerundet.
  4. Absatz 4Für homöopathische Arzneimittel oder Tierarzneimittel iSd Paragraph 63, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 63, Absatz 3,

Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln/Arzneimitteln

Paragraph 61,

  1. Absatz einsAntimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksame Arzneimittel dürfen entsprechend Artikel 107, der Verordnung (EU) 2019/6 nicht routinemäßig eingesetzt oder angewendet werden, um
    1. Ziffer eins
      die mangelhafte Hygiene, unzulängliche Haltungsbedingungen oder Pflege oder eine unzureichende Betriebsführung auszugleichen
    2. Ziffer 2
      um ihr Wachstum zu fördern oder
    3. Ziffer 3
      den Ertrag zu erhöhen.
  2. Absatz 2Bei Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln oder antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln hat die Tierärztin/der Tierarzt vor Behandlungsbeginn einen Erregernachweis und eine Empfindlichkeitsprüfung (Antibiogramm) durchzuführen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. Ziffer eins
      Wechsel eines Tierarzneimittels bzw. Arzneimittels mit antimikrobieller Wirkung wegen eines nicht ausreichenden Behandlungserfolges,
    2. Ziffer 2
      wiederholtem oder längerfristigem Einsatz antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksamer Arzneimittel bei Tiergruppen,
    3. Ziffer 3
      kombinierter Verabreichung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln,
    4. Ziffer 4
      Abweichung von den Zulassungsbedingungen,
    5. Ziffer 5
      der Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln oder antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolone, enthalten.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, ist kein Antibiogramm verpflichtend, wenn
    1. Ziffer eins
      die Probenahme mit der Gefahr einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des zu behandelnden Tieres verbunden wäre,
    2. Ziffer 2
      der Erreger nicht mittels zellfreier künstlicher Medien kultiviert werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      für die Bestimmung der Empfindlichkeit des Erregers keine geeignete Methode zur Verfügung steht.
    Die Behandlung von anderen Tieren im selben Bestand oder im Bestand eines Teilbetriebs oder in einem anderen Bestand, der mit dem Ausbruchsbestand eine epidemiologische Einheit bildet, wenn bereits gleichartige Symptome aufgetreten sind, bedarf keines weiteren Antibiogramms, sofern Nebenwirkungen und Gegenanzeigen dem nicht entgegenstehen. Bei Vorliegen einer akuten Erkrankung, bei der eine Gefahr für das Leben oder eine mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere aus veterinärfachlichen Erkenntnissen anzunehmen ist, darf mit der Behandlung bereits vor Vorliegen des Antibiogramms begonnen werden.
  4. Absatz 4In der Verordnung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ergänzend zu Absatz 2, eine verpflichtende Durchführung eines Erregernachweises und einer Empfindlichkeitsprüfung (Antibiogramm) vor Behandlungsbeginn vorschreiben.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Verhinderung der Bildung von Antibiotikaresistenzen durch Verordnung weitere Wirkstoffgruppen, bei denen ein Antibiogramm vor Behandlungsbeginn zu erstellen ist, festlegen. Ebenso kann die Verpflichtung, ein Antibiogramm vor Behandlungsbeginn zu erstellen, für bestimmte Indikationen festgelegt werden.
  6. Absatz 6Grundsätzlich ist der prophylaktische Einsatz antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksamer Arzneimittel verboten. In Ausnahmefällen dürfen antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksame Arzneimittel jedoch gemäß Artikel 107, der Verordnung (EU) 2019/6 zur Prophylaxe angewendet und dann einem einzelnen Tier oder einer begrenzten Zahl von Tieren verabreicht werden, wenn das Risiko einer Infektion oder einer Infektionskrankheit sehr hoch ist und die Folgen wahrscheinlich schwerwiegend sein würden. In derartigen Fällen werden antibiotisch wirksame Tierarzneimittel oder Arzneimittel zur Prophylaxe nur einzelnen Tieren und gemäß den in Absatz eins, genannten Bedingungen verabreicht und die Wahrscheinlichkeit einer Infektion sowie die Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Folgen entsprechend begründet und dokumentiert wird.
  7. Absatz 7Die Anwendung antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksamer Arzneimittel zur Metaphylaxe ist nur zulässig, wenn das Risiko der Ausbreitung einer Infektion oder einer Infektionskrankheit in einer Gruppe von Tieren hoch ist und keine angemessenen Alternativen zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Metaphylaxe ist ein schriftlicher Handlungsplan für die voraussichtliche Dauer des Bestandsproblems, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr, zu erstellen. Der Handlungsplan hat jedenfalls die Diagnose, die Begründung für den Einsatz antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel, die zu behandelnde Tiereinheit, das Erstellungsdatum sowie das Datum, bis zu dem der Handlungsplan gültig ist, zu enthalten.
  8. Absatz 8Arzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe gemäß des Anhangs der gemäß Artikel 37, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2019/6 erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, Abl. Nr. L 191 vom 20.7.2022, Sitzung 58, enthalten, werden nicht gemäß Paragraph 57,, 58 und 59 angewendet.

Sonderbestimmungen für immunologische Tierarzneimittel

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 57, Absatz eins,, 58 Absatz eins und 59 Absatz eins, gelten nicht für Tierimpfstoffe, ausgenommen solcher, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die jeweilige Tierart und Krankheit zugelassen sind. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Ausnahmen von diesem Verbot für Tierimpfstoffe festlegen, wenn und soweit dies für die Tiergesundheit notwendig ist und dagegen weder veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen noch eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen entstehen kann.
  2. Absatz 2Die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel zur Seuchenbekämpfung sowie im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit erfolgt gemäß Artikel 110, der Verordnung (EU) 2019/6. Paragraph 12, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, bleibt davon unberührt.

Anwendung homöopathischer Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel

Paragraph 63,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 56, dürfen zugelassene homöopathische Veterinärarzneispezialitäten oder Arzneispezialitäten unter der Verantwortung einer Tierärztin/eines Tierarztes verabreicht werden.
  2. Absatz 2Erfolgt die Anwendung von homöopathischen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, müssen in Entsprechung des Artikel 87, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EU) 2019/6 pharmakologisch wirksame Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten zulässig sein.
  3. Absatz 3Eine Wartezeit ist bei homöopathischen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln gemäß Absatz eins und 2 nicht notwendig.

Einbindung von Tierhaltern in die Arzneimittelanwendung

Paragraph 64,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit, des Konsumentenschutzes, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch Verordnung festzulegen, welche Tierarzneimittel (Veterinärarzneispezialitäten bzw. deren Wirkstoffe) von der Tierärztin/vom Tierarzt im Rahmen der Bestimmungen des Absatz 2, oder des Paragraph 4, oder des Paragraph 15, des Tierärztegesetzes den Tierhaltern überlassen werden dürfen. Hiebei können, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Tier oder Mensch erforderlich ist, auch nähere Bestimmungen über die Anwendung der Tierarzneimittel festgelegt werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der Landeshauptleutekonferenz, der Österreichischen Tierärztekammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen entsprechende bundesweit einheitliche Vorgaben, denen Tiergesundheitsdienste im Regelungsbereich dieses Bundesgesetzes zu entsprechen haben, durch Verordnung festzulegen. Die Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten im Einzelfall hat auf Antrag durch die jeweils zuständige Landeshauptfrau/den jeweils zuständigen Landeshauptmann nach den vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegten Vorgaben zu erfolgen. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat hiebei die nach den jeweiligen sanitäts-und veterinärhygienischen Erfordernissen notwendigen Bedingungen und Auflagen festzulegen. Der Anerkennungsbescheid ist der jeweils zuständigen Landeshauptfrau/vom jeweils zuständigen Landeshauptmann dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann diesen Bescheid jederzeit amtswegig aufheben, wenn der Bescheid entweder Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder Bestimmungen anderer auf die Abgabe oder Anwendung von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bezugnehmender Vorschriften widerspricht. Im Rahmen dieser Tiergesundheitsdienste darf die Tierärztin/der Tierarzt der Tierhalterin/den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Im Rahmen eines solchen Tiergesundheitsdienstes können nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz eins, Tierhalterinnen/Tierhalter auch in Impfungen eingebunden werden. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Tierärztegesetz und des Paragraph 12, Absatz eins, des Tierseuchengesetzes stehen daher einer solchen Einbindung auch bei Impfungen nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz eins, nicht entgegen. Die Dokumentation ist von der Tierärztin/vom Tierarzt mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Tiergesundheitsdienste gelten bis zur Erlassung einer bundesweit einheitlichen Regelung der Tiergesundheitsdienste als Tiergesundheitsdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz 2, mit Verordnung zu erlassenden Vorgaben für Tiergesundheitsdienste können insbesondere Folgendes beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben, Bedingungen, Auflagen und sonstige Einschränkungen, die im Anerkennungsbescheid der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes festzulegen sind;
    2. Ziffer 2
      die organisatorischen Anforderungen an den Tiergesundheitsdienst, zum Beispiel hinsichtlich der einzurichtenden Organisationsform, der Organe und deren Befugnisse;
    3. Ziffer 3
      Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes und Bestimmungen über dessen Betrieb, beispielsweise betreffend die Erlassung einer Geschäftsordnung und Gebühren, die der Tiergesundheitsdienst von den Teilnehmerinnen/Teilnehmern für erbrachte Leistungen zu fordern berechtigt ist;
    4. Ziffer 4
      die Pflichten des Tiergesundheitsdienstes sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierhalterinnen/Tierhalter und Tierärztinnen/Tierärzte, insbesondere auch Regelungen über die fachliche Weiterbildung und Eigenkontrollen der Betriebsführung sowie Maßnahmen, die der Tiergesundheitsdienst bei Feststellung von Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften zu treffen hat.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 2, mit Verordnung zu erlassenden Vorgaben für Tiergesundheitsdienste sind nach dem jeweiligen Stand der veterinär-und humanmedizinischen Wissenschaften
    1. Ziffer eins
      gemäß den Anforderungen zur Gewährleistung einer möglichst hohen Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft und zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes,
    2. Ziffer 2
      entsprechend den Erfordernissen zur Erhaltung der Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere,
    3. Ziffer 3
      unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung und
    4. Ziffer 4
      unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten sowie der jeweiligen Betriebsstruktur in Österreich
    festzulegen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu seiner Beratung einen Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ einzusetzen, in welchem der Bundesminister oder eine von ihm bestellte Vertreterin/ein von ihm bestellter Vertreter den Vorsitz führt. Ein Entsendungsrecht in diesen Beirat kommt der Österreichischen Tierärztekammer mit vier Vertretern, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs mit vier Vertretern, den Tiergesundheitsdiensten in den Ländern mit je einem Vertreter, der Bundesarbeitskammer mit einem Vertreter, der Wirtschaftskammer Österreich mit einem Vertreter, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit einem Vertreter sowie dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit einem Vertreter zu.
  6. Absatz 6Verordnungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes erlassen wurden und in Kraft stehen, gelten als Verordnung iSd Absatz eins und Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.

Entsorgung von Arzneimitteln

Paragraph 65,

Nicht verbrauchte oder abgelaufene Tierarzneimittel oder Arzneimittel sowie Arzneimittelreste im Wirkungsbereich dieses Gesetzes, mit Ausnahme von Suchtmitteln, sind als Problemstoffe gemäß den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF, zu entsorgen.

römisch III. Abschnitt
Dokumentation

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 66,

  1. Absatz einsTierärztinnen und Tierärzte sowie berechtigte Einzelhändlerinnen und Einzelhändler gemäß Paragraph 49, sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Lieferantinnen/Lieferanten oder Empfängerinnen/Empfänger zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation
    2. Ziffer 2
      der Anzeige oder Meldung
    3. Ziffer 3
      der Auskunftserteilung
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten. Insbesondere sind davon die Paragraphen 67 bis 71 umfasst.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Einzelhändlerinnen/Einzelhändler, sowie Tierärztinnen/Tierärzte iSd Paragraph 7, Tierärztegesetz sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich im Rahmen einer genauen Prüfung die Ein- und Ausgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen und aufzuzeichnen.
  4. Absatz 4Die Dokumentation ist fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde bzw. dem Aufsichtsorgan zur Kontrolle zugänglich zu machen und spätestens nach 30 Jahren zu löschen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Tierärztegesetzes, der ABO 2005 sowie der Veterinär-Antibiotika-Mengenströmeverordnung bleiben von den Paragraphen 66 bis 69 unberührt.

Dokumentation des Wareneingangs im Einzelhandel

Paragraph 67,

  1. Absatz einsDie Einzelhändlerin/Der Einzelhändler hat über den Bezug von Tierarzneimitteln und magistralen und offizinalen Zubereitungen sowie im Falle des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, auch von Arzneimitteln Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Lieferdatum
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Lieferantin/des Lieferanten
    3. Ziffer 3
      eingegangene Menge
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke
    5. Ziffer 5
      bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer oder
    6. Ziffer 6
      Datum der Herstellung bei magistralen Zubereitungen.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sind für tierärztliche Hausapotheken elektronisch zu führen.

Dokumentation des Warenausgangs aus einer tierärztlichen Hausapotheke

Paragraph 68,

  1. Absatz einsErfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke, so sind Aufzeichnungen zu führen und dabei – unbeschadet des Artikel 103, der Verordnung (EU) 2019/6 – folgende Angaben festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Datum der Abgabe
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Empfängerin/des Empfängers sowie LFBIS-Nummer bzw. VIS-Registrierungsnummer (soweit vorhanden)
    3. Ziffer 3
      abgegebene Menge
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke
    5. Ziffer 5
      bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer oder
    6. Ziffer 6
      Datum der Herstellung bei magistralen Zubereitungen.
  2. Absatz 2Erfolgt die Einzelhandelsausgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke für die Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, so sind zusätzlich folgende Angaben festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Datum der Untersuchung der Tiere
    2. Ziffer 2
      Identität und gegebenenfalls Anzahl der Tiere
    3. Ziffer 3
      Diagnose
    4. Ziffer 4
      Dosis
    5. Ziffer 5
      Anwendungsart
    6. Ziffer 6
      Behandlungsdauer und
    7. Ziffer 7
      Wartezeit.
  3. Absatz 3Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke für die Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen und enthalten diese Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel antibiotische Wirkstoffe, so sind zusätzlich folgende Angaben festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Hapo-ID
    2. Ziffer 2
      Tierart
    3. Ziffer 3
      Nutzungsart und
    4. Ziffer 4
      Anwendungseinheit.
  4. Absatz 4Die Aufzeichnungen nach Absatz eins bis 3 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.
  5. Absatz 5Tierärztinnen/Tierärzte, die einer Meldeverpflichtung nach der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO unterliegen, haben sich einer elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtungs- und Betriebskosten die hausapothekenführende Tierärztin/der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.
  6. Absatz 6Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke an eine andere tierärztliche Hausapotheke innerhalb derselben Tierärztegesellschaft, so sind dabei folgende Angaben festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Datum der Abgabe
    2. Ziffer 2
      Empfängerin/Empfänger
    3. Ziffer 3
      Abgegebene Menge
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneimittels Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke
    5. Ziffer 5
      Name der hausapothekenführenden Tierärztin/des hausapothekenführenden Tierarztes der übernehmenden Hausapotheke sowie die zugehörige Hausapothekennummer.

Dokumentation des Warenausgangs aus einer öffentlichen Apotheke oder einer Apotheke einer akademischen Ausbildungsstätte für Veterinärmedizin

Paragraph 69,

  1. Absatz einsErfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer öffentlichen Apotheke, so sind Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Datum der Abgabe
    2. Ziffer 2
      Empfängerin/Empfänger
    3. Ziffer 3
      Abgegebene Menge
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneimittels Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke oder
    5. Ziffer 5
      Datum der Herstellung bei magistralen Zubereitungen sowie
    6. Ziffer 6
      Name der verschreibenden Tierärztin/des verschreibenden Tierarztes.
  2. Absatz 2Öffentliche Apotheken haben alle tierärztlichen Rezepte, auf Grund derer ein Tierarzneimittel abgegeben wurde, im Original oder in Ablichtung mindestens fünf Jahre lang geordnet nach Datum aufzubewahren und der Behörde beziehungsweise dem Aufsichtsorgan auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Abgaben iSd Paragraph 53, Absatz 2, ABO 2005 aus Apotheken einer akademischen Ausbildungsstätte für Veterinärmedizin.

Dokumentation über homöopathische Anfertigungen

Paragraph 70,

Abweichend von Paragraph 68, hat die Tierärztin/der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3 und 4 ABO 2005 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen

  1. Ziffer eins
    das Datum der Herstellung
  2. Ziffer 2
    Art und Menge der Inhaltsstoffe
  3. Ziffer 3
    die Art der Herstellung
  4. Ziffer 4
    die Dauer der Verwendbarkeit
ermittelt werden kann.

Sonstige Dokumentationspflichten

Paragraph 71,

  1. Absatz einsDie Dokumentationspflichten nach Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz eins, sowie Paragraph 69, gelten, sofern für sie zutreffend, auch für Herstellerinnen/Hersteller, Zulassungsinhaberinnen/Zulassungsinhaber (Depositeurinnen/Depositeure) und Arzneimittel-Großhändlerinnen/Arzneimittel-Großhändler.
  2. Absatz 2Herstellerinnen/Hersteller, Zulassungsinhaberinnen/Zulassungsinhaber (Depositeurinnen/Depositeure), Arzneimittel-Großhändlerinnen/Arzneimittel-Großhändler, Tierärztinnen/Tierärzte, die zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke berechtigt sind, sowie öffentliche Apotheken haben auf Verlangen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dieser/diesem alle verfügbaren Daten gemäß der Paragraphen 66 bis 69 Absatz eins, über den Verkehr mit Tierarzneimitteln geordnet nach Art, Menge und Bezieherinnen/Bezieher schriftlich mitzuteilen.

römisch IV. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Arzneifuttermittel

Verschreibung von Arzneifuttermitteln

Paragraph 72,

  1. Absatz einsEine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel wird entsprechend Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/4 erst nach einer klinischen Prüfung oder einer anderen angemessenen Prüfung des Gesundheitszustands des Tieres oder der Gruppe von Tieren durch eine Tierärztin/einen Tierarzt und nur für die diagnostizierte Erkrankung ausgestellt.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, darf eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel, das immunologische Tierarzneimittel enthält, auch ausgestellt werden, wenn keine entsprechende Diagnose gestellt wurde.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, darf in dem Fall, dass nicht bestätigt werden kann, dass eine Erkrankung vorliegt, für die eine Diagnose gestellt wurde, auch auf der Grundlage der Kenntnis des Stadiums des Parasitenbefalls des Tieres oder der Gruppe von Tieren eine tierärztliche Verschreibung für ein Arzneifuttermittel, das Antiparasitika ohne antimikrobielle Wirkung enthält, ausgestellt werden.
  4. Absatz 4Das Original der tierärztlichen Verschreibung für Arzneifuttermittel verbleibt bei der Herstellerin/beim Hersteller oder gegebenenfalls bei der Futtermittelunternehmerin/dem Futtermittelunternehmer gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) 2019/4, die/der das Arzneifuttermittel an die Tierhalterin/den Tierhalter abgibt. Die verschreibende Tierärztin/Der verschreibende Tierarzt und die Halterin/der Halter des der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieres bewahren eine Kopie der tierärztlichen Verschreibung für Arzneifuttermittel auf. Original und Kopien sind fünf Jahre ab dem Datum der Ausstellung aufzubewahren.

Gültigkeitsdauer der Verschreibung eines Arzneifuttermittels

Paragraph 73,

  1. Absatz einsArzneifuttermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen gemäß Artikel 16, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2019/4 nicht für mehr als eine Behandlung unter derselben tierärztlichen Verschreibung verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Behandlungsdauer muss der Fachinformation der Veterinärarzneispezialität, das in das Futtermittel eingearbeitet wurde, entsprechen und darf, sofern sie nicht näher spezifiziert ist, einen Monat bzw. bei Arzneifuttermitteln, die antibiotisch wirksame Tierarzneimittel enthalten, zwei Wochen nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Die tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ist ab ihrem Ausstellungsdatum nur für eine Dauer von höchstens
    1. Ziffer eins
      sechs Monaten für nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere,
    2. Ziffer 2
      drei Wochen für Tiere die der Lebensmittelgewinnung dienen und
    3. Ziffer 3
      fünf Tage, wenn antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel im Arzneifuttermittel enthalten sind,
    gültig.

Anforderungen an die tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel

Paragraph 74,

  1. Absatz einsGemäß Artikel 16, Absatz 9, der Verordnung (EU) 2019/4 hat sich die Tierärztin/der Tierarzt, die/der die tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ausstellt, zu vergewissern, dass die verschriebene Behandlung bei den Zieltieren veterinärmedizinisch gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2Zudem vergewissert sich die Tierärztin/der Tierarzt, dass die Anwendung des betreffenden Tierarzneimittels nicht mit eine anderen Behandlung oder Anwendung unvereinbar ist und dass bei Anwendung mehrerer Tierarzneimittel oder Arzneimittel Gegenanzeigen oder Wechselwirkungen auszuschließen sind.
  3. Absatz 3Insbesondere darf die Tierärztin/der Tierarzt keine Arzneifuttermittel mit mehr als einem Tierarzneimittel verschreiben, das antimikrobielle Wirkstoffe enthält.
  4. Absatz 4Die tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel muss folgenden Anforderungen genügen:
    1. Ziffer eins
      Sie entspricht der Fachinformation der Veterinärarzneispezialität, außer bei solchen Tierarzneimitteln bzw. Arzneimitteln, die zur Anwendung gemäß der Paragraphen 57,, 58 und 59 bestimmt sind.
    2. Ziffer 2
      Auf der Verschreibung ist die Tagesdosis des Tierarzneimittels, die in eine Menge des Arzneifuttermittels einzubringen ist, anzugeben, mit der dafür gesorgt ist, dass das Zieltier die Dosis tatsächlich aufnimmt, wobei zu beachten ist, dass die Futtermittelaufnahme kranker Tiere von einer normalen Tagesration abweichen kann.
    3. Ziffer 3
      Mit der Verschreibung wird sichergestellt, dass das Arzneifuttermittel, das die Dosis des Tierarzneimittels enthält, mindestens 50 % der täglichen Futterration (Trockenmasse) entspricht, und dass bei Wiederkäuern die Tagesdosis des Tierarzneimittels in mindestens 50 % des Ergänzungsfuttermittels, ausgenommen Mineralfuttermittel, enthalten ist.
    4. Ziffer 4
      Die auf der Grundlage der relevanten Parameter berechnete Einmischrate der Wirkstoffe ist angegeben.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Futtermittelgesetzes bleiben durch die Paragraphen 72 bis 77 unberührt.

Herstellung und Anwendung von Arzneifuttermitteln

Paragraph 75,

  1. Absatz einsDie Herstellung, die Lagerung, der Transport und das Inverkehrbringen von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen bedürfen einer Zulassung im Sinne des Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/4 durch die zuständige nationale Behörde (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,).
  2. Absatz 2Es dürfen nur Betriebe zugelassen werden, die entweder eine Zulassung gemäß Paragraph 13, FMG 1999 besitzen oder gleichzeitig eine solche Zulassung erhalten oder über eine Registrierung gemäß Paragraph 14, FMG 1999 verfügen, oder gleichzeitig registriert werden.
  3. Absatz 3Bei einem Arzneifuttermittel oder einem Zwischenerzeugnis darf der Arzneimittelanteil nur aus einer gemäß den Zulassungsbedingungen geeigneten Veterinärarzneispezialität stammen.
  4. Absatz 4Arzneifuttermittel dürfen nur an Tierhalterinnen/Tierhalter geliefert werden, wenn eine entsprechende tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel vorgelegt wird.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für Futtermittelunternehmen, die Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse herstellen oder damit handeln, erlassen.

Hofmischerin/Hofmischer

Paragraph 76,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 75, dürfen Arzneifuttermittel in landwirtschaftlichen Betrieben zur Anwendung für die eigene Tierproduktion unter Anleitung der Tierärztin/des Tierarztes im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes gemäß Paragraph 64, Absatz 2, aus zugelassenen Veterinärarzneispezialitäten oder Zwischenprodukten hergestellt werden. Die derart hergestellte Menge darf den Bedarf für eine einmalige Therapie für die von der Tierärztin/vom Tierarzt zu behandelnden Tiere nicht überschreiten. Erfolgt die Herstellung des Arzneifuttermittels durch eine Hofmischerin/einen Hofmischer, so muss diese/dieser im Besitz einer tierärztlichen Verschreibung sein.
  2. Absatz 2Betriebe, die Arzneifuttermittel gemäß Absatz eins, herstellen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Hofmischerinnen/Hofmischer haben weiters gemäß Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/4 der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 3, ihre Tätigkeit zu melden, wenn sie ein Arzneifuttermittel, welches in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurde, in Österreich in Verkehr bringen oder bereitstellen.
  3. Absatz 3Die Betriebe haben der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, dass die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen der Absatz 4 bis 8 entsprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchzuführen. Dem Betrieb ist eine Registernummer, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht, zuzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Registrierung aufzuheben und die weitere Herstellung von Arzneifuttermitteln bis zur neuerlichen Meldung und nachweislichen Beseitigung der Mängel zu untersagen, wenn der Betrieb den Anforderungen der Absatz 4 bis 8 nicht oder nicht mehr entspricht.
  4. Absatz 4Betriebe müssen nach ihrer Art und Größe so beschaffen sein, dass eine einwandfreie Herstellung, Lagerung und Überprüfung der Arzneifuttermittel möglich ist. Die Anlagen und Räume müssen – soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist – in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand und so beschaffen sein, dass während der Herstellung und Lagerung eine Verunreinigung vermieden wird, insbesondere, dass Arzneifuttermittel nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflusst werden.
  5. Absatz 5Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber oder deren/dessen Personal hat die ausreichende Befähigung in Mischtechnik nachzuweisen. In welcher Weise die Erbringung dieses Nachweises, wie insbesondere durch die Absolvierung entsprechender Kurse, zu erfolgen hat, ist in einer Verordnung, die der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen hat, festzulegen.
  6. Absatz 6Die Herstellerin/Der Hersteller gemäß Absatz 2, hat in Eigenverantwortung dafür Sorge zu tragen, dass
    1. Ziffer eins
      nur Futtermittel oder Kombinationen von Futtermitteln verwendet werden, die den Vorschriften des FMG 1999 genügen,
    2. Ziffer 2
      das verwendete Futtermittel eine homogene und stabile Mischung mit der Veterinärarzneispezialität bzw. der zugelassenen Fütterungsarzneimittel-Vormischung ergibt,
    3. Ziffer 3
      die Veterinärarzneispezialität oder das Zwischenerzeugnis bei der Herstellung des Arzneifuttermittels gemäß den dafür vorgesehenen Bedingungen verwendet wird.
  7. Absatz 7Es ist durch entsprechende Eigenkontrollen durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber bzw. die Herstellerin/den Hersteller sicherzustellen, dass das Arzneifuttermittel den Erfordernissen der Verordnung (EU) 2019/4 insbesondere in Bezug auf Homogenität, Stabilität und Haltbarkeit entspricht.
  8. Absatz 8Die Herstellerin/Der Hersteller gemäß Absatz 2, hat durch tägliche Eintragungen Buch zu führen über
    1. Ziffer eins
      die Art und die Menge der Veterinärarzneispezialitäten oder Zwischenerzeugnisse,
    2. Ziffer 2
      der verwendeten Futtermittel und der hergestellten oder auf Lager genommenen Arzneifuttermittel,
    3. Ziffer 3
      den Namen und die Anschrift der verschreibenden Tierärztin/des verschreibenden Tierarztes.
    Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre von der letzten Eintragung an aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei Kontrollen jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

Werbebeschränkungen für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse

Paragraph 77,

Auf die Werbung für Arzneifuttermittel und Zwischenprodukte ist Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/4 anzuwenden.

römisch fünf. Abschnitt
Behördliche Kontrolle der Anwendung von Tierarzneimitteln

Überwachung von Betrieben

Paragraph 78,

  1. Absatz einsAufsichtsorgane sind befugt, überall, wo Tierarzneimittel hergestellt, gehandelt, angewendet oder aufbewahrt werden können, Nachschau zu halten. Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, von Waren, die Tierarzneimittel sind oder bei denen ein diesbezüglicher Verdacht besteht, Proben in der zur Untersuchung erforderlichen Menge zu nehmen und Einsicht in die Aufzeichnungen zu nehmen, die nach arzneimittelrechtlichen und veterinärrechtlichen Bestimmungen zu führen sind. Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Flächen, die der Tierhaltung dienen.
  2. Absatz 2Die Geschäfts- oder Betriebsinhaberinnen/Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter und Beauftragte sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen über Aufforderung alle Orte und Beförderungsmittel anzugeben, die dem Verkehr mit oder der Aufbewahrung oder der Anwendung von Tierarzneimitteln dienen oder in denen Arzneifuttermittel hergestellt werden, und alle Orte anzugeben, wo Tiere gehalten werden, und weiters den Aufsichtsorganen den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten und zu ermöglichen. Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die hergestellten, vertriebenen oder für die Anwendung bereit gehaltenen oder aufbewahrten Tierarzneimittel und Arzneimittel zu erteilen.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsorgane haben darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, nationale Expertinnen/Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, welche die die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.
  5. Absatz 5Für gemäß Absatz eins, entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

Sicherstellung und Beschlagnahme

Paragraph 79,

  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen oder sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Tierarzneimittel sind und den Verboten des Paragraph 55, widersprechen, oder
    2. Ziffer 2
      bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Arzneifuttermittel sind, die entgegen der Anordnung des Paragraph 75, Absatz 4, ohne Vorlage einer Verschreibung unmittelbar an den Tierhalter abgegeben worden sind, oder
    3. Ziffer 3
      in anderen Fällen, wenn dies auf Grund der gegebenen Umstände, insbesondere bei begründetem Verdacht auf schwere oder innerhalb der Tilgungsfrist wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, zur Sicherung einer allfälligen Einziehung nach Paragraph 88, oder des Verfalls nach Paragraph 90, Absatz 5, erforderlich ist.
    Sie haben darüber der/dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2Das die vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung durchführende Organ hat, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt, der Staatsanwaltschaft unverzüglich über die Sicherstellung zu berichten oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebescheid einzuholen.
  3. Absatz 3Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Waren steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides der Behörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat, zu. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage dem Gericht zu.
  4. Absatz 4Während der Beschlagnahme oder der Sicherstellung dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß auch für den Fall, dass die Einfuhr bzw. Verbringung gemäß Paragraph 7, Tierärztegesetz oder Paragraph 12, Tierseuchengesetz erfolgt ist.

Maßnahmen bei Rückständen bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch

Paragraph 80,

Werden bei Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 56, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, Rückstände von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln festgestellt, ist gemäß Paragraph 58, LMSVG vorzugehen.

Vorschriftswidrige Behandlung

Paragraph 81,

  1. Absatz einsBei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.
  2. Absatz 2Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Absatz eins, in Fällen des Paragraph 57, LMSVG Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß Paragraph 79,, eine Gefährdung von Mensch und Tier oder der Umwelt ausgeschlossen wird.
  3. Absatz 3Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen der/des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung, die Zahl, die Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und
    3. Ziffer 3
      die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.
  4. Absatz 4Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gelten die Vorschriften des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, sowie die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
  5. Absatz 5Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.

römisch IV. Hauptstück

römisch eins. Abschnitt

Gebühren

Paragraph 82,

Für die Möglichkeit der Einhebung von Gebühren ist Paragraph 79, AMG anzuwenden.

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 83,

In Bezug auf den automationsunterstützten Datenverkehr ist Paragraph 80, AMG anzuwenden.

Ausfertigung von Bescheiden

Paragraph 84,

Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

römisch II. Abschnitt

Verschwiegenheitspflicht und Transparenz

Paragraph 85,

Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des römisch II. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt Paragraph 82 a, AMG sinngemäß.

römisch III. Abschnitt
Sanktionen

Gerichtlich strafbare Handlungen in Zusammenhang mit der Anwendung

Paragraph 86,

  1. Absatz einsWer Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, die bei Anwendung an Tieren beim Menschen nachhaltige oder schwere gesundheitliche Schäden zur Folge haben können, in großer Menge
    1. Ziffer eins
      entgegen der Bestimmung des Paragraph 7, des Tierärztegesetzes abgibt oder anwendet, sofern es sich um in Österreich nicht zugelassene immunologische Tierarzneimittel oder Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat der Tierärztin/des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel oder Arzneimittel handelt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 112 f, f, der Verordnung (EU) 2019/6 bzw. entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 57 bis 64 anwendet oder
    3. Ziffer 3
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins, zur Anwendung bereithält, lagert oder besitzt oder
    4. Ziffer 4
      entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 76 abgibt oder verschreibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Hat die im Absatz eins, mit Strafe bedrohte Tat
    1. Ziffer eins
      die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist die Täterin/der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
    2. Ziffer 2
      den Tod oder eine schwere gesundheitliche Schädigung eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Anzahl von Menschen zur Folge, so ist die Täterin/der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
    zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nach Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlungen ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Paragraph 278, Absatz 2, StGB gilt entsprechend.
  4. Absatz 4Nach den Absatz eins bis 3 ist die Täterin/der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Fälschung

Paragraph 87,

  1. Absatz einsWer Tierarzneimittel, Wirkstoffe oder Hilfsstoffe zur mit dem Vorsatz fälscht (Paragraph 3, Absatz ,), dass sie einer/einem anderen überlassen werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer gefälschte Tierarzneimittel, Wirkstoffe oder Hilfsstoffe einer/einem anderen anbietet, verschafft oder überlässt oder mit dem Vorsatz vorrätig hält, aus- oder einführt, dass sie einer/einem anderen überlassen werden, ist ebenso mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer eine Straftat nach Absatz eins, oder 2 als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Tierärztin/Tierarzt oder Apothekerin/Apotheker begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer eine Straftat nach Absatz eins, oder 2 in der Absicht begeht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und schon einmal wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist, ist ebenso mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5Wer die Straftat des Absatz 4, überdies als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Tierärztin/Tierarzt oder Apothekerin/Apotheker begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  6. Absatz 6Hat die Straftat nach Absatz eins, oder 2 den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist die Täterin/der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
  7. Absatz 7Wer die Handelspackung oder ein anderes Dokument, das sich auf ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder einen Hilfsstoff bezieht, mit dem Vorsatz fälscht oder verfälscht, dass das Dokument dazu verwendet werde, gefälschte Tierarzneimittel, Wirkstoffe oder Hilfsstoffe einer/einem anderen zu überlassen, ist – sofern die Täterin/der Täter nicht nach Absatz eins, oder 2 zu bestrafen ist – mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Einziehung

Paragraph 88,

  1. Absatz einsEin Tierarzneimittel, dass den Gegenstand einer Tathandlung gemäß Paragraph 86, bildet, sowie gefälschte Tierarzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Dokumente (Paragraph 87, Absatz 7,) sind – sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach Paragraph 26, StGB vorliegen – auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach Paragraph 84, verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der oder die Verfügungsberechtigte macht einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft und bietet Gewähr dafür, dass das Tierarzneimittel, der Wirkstoff, der Hilfsstoff oder das Dokument nicht einer zweckwidrigen Verwendung zugeführt wird.
  2. Absatz 2Für das Verfahren gelten die Paragraphen 443 bis 446 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, entsprechend. Für die Anwendung der StPO sind gefälschte Tierarzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Dokumente als Gegenstände zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.

Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden

Paragraph 89,

  1. Absatz einsWenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass gefälschte Tierarzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe oder Dokumente (Paragraph 87, Absatz 7,) nach oder aus Österreich befördert werden, so sind die Zollorgane befugt, diese sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung (Paragraph 110, StPO) nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben.
  2. Absatz 2Im Zusammenhang mit der Kontrolle von gefälschten Tierarzneimitteln, Wirkstoffen, Hilfsstoffen oder Dokumenten dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, Datenschutz-Grundverordnung) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgabe erforderlich ist.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 90,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Tierarzneimittel entgegen Artikel 35, der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen Paragraph 20, in Verkehr bringt oder bereitstellt,
    2. Ziffer 2
      Tierarzneimittel entgegen Artikel 14 und 16 der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen Paragraph 21, in Verkehr bringt oder bereitstellt,
    3. Ziffer 3
      Tierarzneimittel entgegen Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen Paragraph 22, in Verkehr bringt oder bereitstellt,
    4. Ziffer 4
      als Zulassungsinhaberin/Zulassungsinhaber oder Inhaberin/Inhaber einer Registrierung den Verpflichtungen nach Paragraph 26, nicht nachkommt,
    5. Ziffer 5
      Tierarzneimittel entgegen den Paragraphen 43,, 44 und 49 handelt,
    6. Ziffer 6
      Tierarzneimittel entgegen Artikel 104, der Verordnung (EU) 2019/6 oder Paragraph 50, im Fernabsatz anbietet,
    7. Ziffer 7
      Tierarzneimittel entgegen dem Paragraph 51, handelt,
    8. Ziffer 8
      als Beschäftigte/Beschäftigter entgegen Paragraph 37, das Vorliegen der in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AMG genannten Umstände nicht unverzüglich meldet,
    9. Ziffer 9
      in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Personen im Sinne des Paragraph 37, beschäftigt, die nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AMG belehrt wurden,
    10. Ziffer 10
      als Inhaberin/Inhaber einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder Paragraph 31, Absatz eins, seiner Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, nicht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      die Tätigkeit einer sachkundigen Person ohne die erforderliche Qualifikation im Sinne des Artikel 97, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 ausübt,
    12. Ziffer 12
      als sachkundige Person ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 97, Absatz 6 bis 10 der Verordnung (EU) 2019/6 zuwiderhandelt,
    13. Ziffer 13
      als für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Personen ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) 2019/6 zuwiderhandelt,
    14. Ziffer 14
      die Tätigkeit einer Pharmareferentin/eines Pharmareferenten ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Paragraph 54 f, f, AMG ausübt,
    15. Ziffer 15
      als Zulassungsinhaberin/Zulassungsinhaber, Inhaberin/Inhaber einer Registrierung oder Inhaberin/Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel ihrer/seinen Verpflichtungen nach Artikel 77, der Verordnung (EU) 2019/6 nicht nachkommt, oder
    16. Ziffer 16
      die Meldepflicht gemäß Artikel 76, der Verordnung (EU) 2019/6 oder Paragraph 42, verletzt,
    macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen hinsichtlich der Verschreibung gemäß Artikel 105, der Verordnung (EU) 2019/6 oder der Paragraphen 52 bis 54 zuwiderhandelt oder
    2. Ziffer 2
      Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins, zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt oder
    3. Ziffer 3
      den Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 77 oder sonstiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/4 zuwiderhandelt oder
    4. Ziffer 4
      als Tierärztin/Tierarzt oder Tierhalterin/Tierhalter den Bestimmungen einer Verordnung auf Grund des Paragraph 64, zuwiderhandelt oder
    5. Ziffer 5
      der Dokumentationspflichten des Artikel 103, der Verordnung (EU) 2019/6 oder den Paragraphen 66 bis 71 zuwiderhandelt oder
    6. Ziffer 6
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz 2, Orte oder Beförderungsmittel nicht angibt oder Auskünfte über Tierarzneimittel nicht erteilt oder den Zutritt zu den dort genannten Orten oder Beförderungsmitteln nicht gestattet oder ermöglicht,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer den Bestimmungen des Artikel 112 f, f, der Verordnung (EU) 2019/6 oder der Paragraphen 57 bis 63 zuwiderhandelt begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer
    1. Ziffer eins
      Tierarzneimittel in Verkehr bringt oder bereitstellt, die im Sinne des Paragraph 5, schädliche Wirkungen haben,
    2. Ziffer 2
      Tierarzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in Verkehr bringt oder bereitstellt, die den in Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 3 und 4 AMG normierten Qualitätsanforderungen nicht entsprechen oder den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      den Verboten des Paragraph 28, zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassungspflicht unterliegen, ohne Zulassung oder nicht entsprechend der Zulassung im Inland handelt oder die gemäß Paragraph 16, Absatz 5 bis 7 oder Paragraph 17, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,
    6. Ziffer 6
      Tierarzneimittel, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 der Zulassung unterliegen, im Inland ohne entsprechende Zulassung oder nicht entsprechend einer solchen Zulassung bereitstellt oder die gemäß Artikel 36, Absatz 2, oder Artikel 76, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/6 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,
    7. Ziffer 7
      homöopathische Tierarzneimittel im Sinne des Artikel 86, der Verordnung (EU) 2019/6 im Inland handelt oder für die Abgabe bereithält, ohne dass sie gemäß Artikel 85, der Verordnung (EU) 2019/6 registriert wurden,
    8. Ziffer 8
      Tierarzneimittel, die gemäß Paragraph 18, der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel unterliegen, ohne Genehmigung oder nicht entsprechend der Genehmigung handelt oder für die Abgabe im Inland bereithält oder die gemäß Paragraph 19, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,
    9. Ziffer 9
      Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen oder gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 der Zulassung unterliegen, im Inland in Verkehr bringt oder bereitstellt oder für die Abgabe im Inland bereithält, an denen Änderungen durchgeführt wurden, die nicht gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 akzeptiert oder abgelehnt wurden,
    10. Ziffer 10
      als Zulassungsinhaberin/Zulassungsinhaber oder Inhaberin/Inhaber einer Registrierung ihren/seinen Verpflichtungen nach Artikel 58, der Verordnung (EU) 2019/6 nicht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      als Zulassungsinhaberin/Zulassungsinhaber eines Tierarzneimittels ihren/seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 127, der Verordnung (EU) 2019/6 nicht nachkommt,
    12. Ziffer 12
      eine klinische Prüfung ohne Bewilligung gemäß Paragraph 10, durchführt,
    13. Ziffer 13
      Werbung betreibt, die nicht den Artikel 119 und 120 der Verordnung (EU) 2019/6, Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/4 oder der Paragraphen 25, oder 77 entspricht,
    14. Ziffer 14
      entgegen Artikel 121, der Verordnung (EU) 2019/6 eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
    15. Ziffer 15
      als Zulassungsinhaberin/Zulassungsinhaber oder Inhaberin/Inhaber einer Registrierung den Verpflichtungen nach Paragraph 26, nicht entspricht,
    16. Ziffer 16
      den in Paragraph 27, genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Einsicht in Unterlagen verwehrt oder den verfügten Anordnungen des Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 56 a, AMG nicht nachkommt,
    17. Ziffer 17
      einen Betrieb im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, entgegen einer gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erlassenen Betriebsordnung führt, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 93, oder 101 der Verordnung (EU) 2019/6 zuwiderhandelt oder eine gemäß Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 32, oder Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt,
    18. Ziffer 18
      einen Betrieb im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins,, Artikel 88, Absatz eins, oder Artikel 99, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/6 führt oder eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 7, überschreitet,
    19. Ziffer 19
      den in Paragraph 46, Absatz eins, genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
    20. Ziffer 20
      einer Auflage gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, zuwiderhandelt,
    21. Ziffer 21
      mit den Aufgaben einer sachkundigen Person oder mit der Leitung des Kontrolllabors oder der Herstellung eine Person betraut, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder praktische Ausbildung im Sinne des Artikel 97, der Verordnung (EU) 2019/6 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 69 a, Absatz 2, AMG nicht nachweisen kann,
    22. Ziffer 22
      in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, eine Person entgegen dem Paragraph 37, beschäftigt,
    23. Ziffer 23
      in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Personen im Sinne des Paragraph 37, beschäftigt, die nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AMG untersucht sind,
    24. Ziffer 24
      eine Person beauftragt, die Tätigkeit einer Pharmareferentin/eines Pharmareferenten entgegen Paragraph 37, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Paragraphen 72 bis 74 AMG auszuüben, oder
    25. Ziffer 25
      den Verfügungen gemäß Paragraph 48, zuwiderhandelt
    macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. Absatz 6Nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG ist auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tierarzneimittel gemäß Absatz 2 und 3 zu erkennen.

Unterlassungsklage

Paragraph 91,

  1. Absatz einsWer Werbung betreibt, die nicht den Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 bzw. den Paragraphen 24 bis 26 oder Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/4 bzw. dem Paragraph 77, entspricht, kann auf Unterlassung geklagt werden. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Absatz 2, klagsberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
  2. Absatz 2Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Patientenanwaltschaft, dem Verein für Konsumenteninformation, dem Österreichischen Seniorenrat, der Bundesjugendvertretung, der Pharmig (Vereinigung pharmazeutischer Unternehmer), der Österreichischen Tierärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3Liegt der Ursprung des Verstoßes im Sinne des Absatz eins, in Österreich, so kann der Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Union von der Kommission gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2009/22/EG vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 110 vom 1. Mai 2009 Sitzung 30, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
    2. Ziffer 2
      der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.
  4. Absatz 4Die Veröffentlichung im Sinne des Absatz 3, ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.
  5. Absatz 5Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 3 bis 7 und Paragraph 26, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Gerichtsbarkeit in Rechtsstreitigkeiten nach Absatz eins, wird durch die Handelsgerichte ausgeübt. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10 und Paragraph 83 c, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, finden sinngemäß Anwendung.

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 92,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und den Organen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraphen 27,, 36, 39 und 46 bis 48 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

römisch IV. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verweise

Paragraph 93,

Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 94,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Veterinärarzneispezialitäten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/6 vor dem 28. Jänner 2022 auf Grundlage der Vorschriften des AMG zugelassen wurden, gelten als unbefristet zugelassen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Fütterungsarzneimittel-Vormischungen iSd des Paragraph eins, Absatz 9, des AMG, die vor dem 28. Jänner 2022 auf Grundlage der Vorschriften des AMG zugelassen wurden, gelten als Veterinärarzneispezialitäten im Sinnes dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4Homöopathische Arzneimittel, die vor dem 28. Jänner 2022 registriert wurden, gelten als registrierte homöopathische Veterinärarzneispezialitäten im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 5Bis zum römisch XX.XX.2032 können die Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaft – SPC) gemäß Paragraph 20 und die Gebrauchsinformation (Packungsbeilage) gemäß Paragraph 21, auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Vollziehung

Paragraph 95,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 86 bis 88 die Bundesministerin für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut und soweit mit der Vollziehung bei der Einfuhr Angelegenheiten des Zollrechts berührt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfallen jeweils die Wortfolgen „oder tierischen“, „oder tierischer“ und „oder einem Tier“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder tierischen“.

Novellierungsanordnung 2a, Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Tierarzneimittel gemäß Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x,,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, entfällt; Ziffer 6 bis 9 erhalten die Bezeichnungen „5.“ bis „8.“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 10, entfällt; Ziffer 11 und 12 erhalten die Bezeichnungen „9.“ und „10.“.

Novellierungsanordnung 4a, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, neu lautet:

  1. Ziffer 9
    Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1996,, und des Medizinproduktegesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,, und“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz 8 und 9 entfällt; Absatz 10 bis 26 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(25)“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 10, (neu) wird die Wort- und Zeichenfolge „Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1235/2010, ABl. Nr. L 348 vom 31.12.2010 Sitzung 1“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/5, ABl. Nr. L 4 vom 7.1.2019 Sitzung 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 7, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „sowie in Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG,“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz 10 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz 11 a, entfällt die Wortfolge „oder nach tierärztlicher Verschreibung für ein bestimmtes Tier“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz 13 b, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder Artikel 52 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG,“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 2, Absatz 17, entfällt; Absatz 18 bis 21 erhalten die Absatzbezeichnungen „(17)“ bis „(20)“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2 b, Absatz eins, wird das Wort „Humanarzneimittels“ durch das Wort „Arzneimittels“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 2 b, Absatz 2, entfällt; Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 2 b, Absatz 2, (neu) wird das Wort „Humanarzneimittels“ durch das Wort „Arzneimittels“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 2 b, Absatz 4, entfällt; Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 2 b, Absatz 6, entfällt; Absatz 7 bis 16 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(13)“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 2 b, Absatz 9, (neu) entfällt die Wort- und Zeichenfolge „Art. 75 der Richtlinie 2001/82/EG oder“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 3, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 3, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 4, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 2, das Wort „oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder der in Artikel 31, Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG,“.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 7, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer eins, das Wort „oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Nicht als Arzneispezialitäten, die gemäß Absatz eins, der Zulassung unterliegen, gelten Arzneimittel, die in einer Apotheke auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Arztes oder Zahnarztes hergestellt und dort wegen eines vorhersehbar wiederkehrenden Bedarfes bereitgehalten werden, um über besondere Anordnung dieses Arztes oder Zahnarztes an Anwender oder Verbraucher abgegeben zu werden.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 entfällt; Absatz 6 a bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(12)“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 7, Absatz 5, (neu) wird die Zeichenfolge „6a“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Arzt“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt; die Wortfolge „oder Tierarzt“ entfällt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 11 a, entfällt die Wortfolge „bei Humanarzneispezialitäten eine“.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 21, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „(gegebenenfalls für jede Zieltierart)“.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 28 bis 32 entfällt; Ziffer 33 und 34 erhalten die Bezeichnungen „28.“ und „29.“.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 29, (neu) entfällt die Wort- und Zeichenfolge „für Tierarzneispezialitäten der Nachweis, dass der Antragsteller über einen Pharmakovigilanzverantwortlichen und über die notwendige Infrastruktur verfügt, um jede Nebenwirkung, deren Auftreten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittland vermutet wird, zu melden. Für Humanarzneispezialitäten“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 9 a, Absatz 3, entfällt; Absatz 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 9 a, Absatz 3, (neu) entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 37, Im Einleitungssatz des Paragraph 9 a, Absatz 4, (neu) wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 bis 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 bis 3“ ersetzt und in Paragraph Ziffer eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder der Richtlinie 2001/82/EG“.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 2, (neu) entfällt die Wortfolge „bei Humanarzneispezialitäten eine“.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 9 c, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 7 Absatz 9 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 7 Absatz 12 “, ersetzt und nach der Zahl „21“ wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; die Wort- und Zeichenfolge „und 29 bis 31“ entfällt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 9 d, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 7 Absatz 9, Ziffer 2 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 7 Absatz 12, Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach der Zahl „19“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; die Wort- und Zeichenfolge „und 28“ sowie die Wortfolge „und die Ergebnisse der Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche“ entfallen.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 10, Absatz 3, entfällt das Wort „humanen“.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 10, Absatz 4, entfällt; Absatz 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 10, Absatz 5, (neu) wird das Wort „Humanarzneimittels“ durch das Wort „Arzneimittels“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 10, Absatz 7, entfällt; Absatz 8 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 10, Absatz 6, (neu) entfällt die Wort- und Zeichenfolge „bzw. der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG“.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 10, Absatz 7, (neu) entfällt die Wortfolge „sowie die Ergebnisse der entsprechenden Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche“.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 10, Absatz 8, (neu) wird die Wort- und Zeichenfolge „9 und 12“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 10, Absatz 12, entfällt; Absatz 13 bis 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“ bis „(12)“.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 10, Absatz 12, (neu) wird der Beistrich nach der Zahl „2“ durch das Wort „und“ ersetzt; die Wort- und Zeichenfolge „, 4 und 12“ entfällt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 10 a, Absatz eins, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Wort- und Zeichenfolgen „bzw. abweichend von Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 28, nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche“ und „bzw. tiermedizinisch“.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 10 a, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 10 b, entfällt die Wortfolge „und gegebenenfalls die Ergebnisse von Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuchen“.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „als Humanarzneispezialität“.

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt; Ziffer 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 11, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 7, das Wort „und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 14, entfällt die Wortfolge „bei Humanarzneispezialitäten ein“.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 15, Absatz 3, entfällt; Absatz 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“.

Novellierungsanordnung 61, Im Einleitungssatz des Paragraph 16, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „für Humanarzneispezialitäten“.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 20, entfällt die Wortfolge „bei Humanarzneispezialitäten ein“.

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 16, Absatz 4, entfällt; die Absatz 5 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(6)“.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 16, Absatz 4, (neu) entfallen die Wort- und Zeichenfolge „und 4“ sowie die Ziffer eins und 2; Ziffer 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „1.“ und „2.“.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 16, Absatz 5, (neu) wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 16 a, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „von Mensch oder Tier“.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „; bei Tierarzneispezialitäten gilt diese Verpflichtung jedoch für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten“.

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 17, Absatz 2, entfällt; Absatz 3 bis 5a erhalten die Bezeichnungen „(2)“ bis „(5)“.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 17, Absatz 2, (neu) wird am Ender der Ziffer 7, das Wort „und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 17, Absatz 2, (neu) Ziffer 8 und 9 entfällt; Ziffer 10, erhält die Bezeichnung „8.“.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 17, Absatz 5, (neu) entfällt die Wort- und Zeichenfolge „, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,“.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 17, Absatz 6, wird die Wort- und Zeichenfolge „1 bis 3, 5 und 5a“ durch die Wort- und Zeichenfolge „1, 2, 4 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 17, Absatz 9 und Paragraph 18, Absatz 3 und 5 entfällt jeweils die Wortfolge „von Mensch oder Tier“.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 18 a, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder das in Titel römisch III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG,“.

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 18 a, Absatz 2, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder Artikels 32 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG,“.

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 18 a, Absatz 3, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder das in Artikel 32 und 33 Absatz eins bis 3 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG,“.

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 18 a, Absatz 4, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder Artikels 32 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG,“.

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 14, entfällt; Ziffer 15 bis 17 erhalten die Bezeichnungen „14.“ bis „16.“.

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 19, Absatz 2, entfällt; Absatz 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Wort „Humanarzneispezialität“ durch das Wort „Arzneispezialität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 20, Absatz 3, entfällt; Absatz 3 a, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 20, Absatz 3, (neu) und Absatz 4, entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „und 3“.

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 22, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „bzw. aus tiergesundheitlichen Gründen“.

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 23, Absatz 2, entfällt; Absatz 3 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(7)“.

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 23, Absatz , (neu) wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 5 Ziffer eins, oder 2, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz 7, Ziffer eins, oder 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4 Ziffer eins und 2, Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz , Ziffer eins, oder 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, wird am Ende der Litera g, das Wort „und“ eingefügt; am Ende der Litera h, entfällt das Wort „,und“.

Novellierungsanordnung 87, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, Litera i, entfällt.

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 24 a, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und 2“.

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 24 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „von Mensch oder Tier“.

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 24 b, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 91, Paragraph 26, Absatz 2, entfällt; Absatz 3 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(7)“.

Novellierungsanordnung 92, In Paragraph 26, Absatz 2, (neu) entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und 2“.

Novellierungsanordnung 93, In Paragraph 26, Absatz 3, (neu) wird die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 94, In Paragraph 26, Absatz 5, (neu) wird die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ und die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 26, Absatz 7, (neu) entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und 2“.

Novellierungsanordnung 96, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 97, In Paragraph 27, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 27, entfällt in Absatz 6, die Wortfolge „und gegebenenfalls der Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche“, folgender Absatz 7, wird angefügt:

  1. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind sinngemäß auch auf Veterinärarzneispezialitäten im Sinne des TAMG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 99, Paragraph 48 b, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „von Mensch und Tier“.

Novellierungsanordnung 101, Dem Paragraph 50 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Absatz eins, gilt nicht für Fachwerbung im Sinne des Paragraph 54, im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen, deren Teilnehmer überwiegend aus dem Ausland kommen.“

Novellierungsanordnung 102, Paragraph 50 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Apotheken“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; die Wortfolge „und tierärztliche Hausapotheken“ entfällt.

Novellierungsanordnung 104, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins a und Ziffer 5, Litera d, entfallen.

Novellierungsanordnung 105, Paragraph 57, Absatz 4 und 5 entfällt; Absatz 6 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“.

Novellierungsanordnung 106, In Paragraph 57, Absatz 4, (neu) entfällt die Wort- und Zeichenfolge „, Inhaber einer Berechtigung für den Huf- und Klauenbeschlag“.

Novellierungsanordnung 107, In Paragraph 58, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „, Tierärzte“.

Novellierungsanordnung 108, In Paragraph 59, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „von Mensch oder Tier“.

Novellierungsanordnung 109, Paragraph 59, Absatz 7 und 7a entfällt; Absatz 8 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(10)“.

Novellierungsanordnung 110, In Paragraph 59, Absatz 9, (neu) und Absatz 10, (neu) wird jeweils die Zahl „9“ durch die Zahl „8“ und das Wort „Humanarzneispezialität“ durch das Wort „Arzneispezialität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 111, In Paragraph 59 a, wird jeweils das Wort „Humanarzneispezialität“ durch das Wort „Arzneispezialität“ ersetzt; in Absatz eins, wird die Zahl „10“ durch die Zahl „9“ und die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 111a, In Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Fütterungsarzneimitteln“ durch das Wort „Arzneifuttermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 112, In Paragraph 62, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „von Mensch oder Tier“.

Novellierungsanordnung 113, In Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „und tierärztliche“.

Novellierungsanordnung 114, In Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 7, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „, 7a“; die Zahl „8“ wird durch die Zahl „7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 115, In Paragraph 62 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „und Tierarzneimittel“ und nach dem Wort „Arzneimitteln“ die Wortfolge „und Tierarzneimitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 116, In Paragraph 64, Absatz eins und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „von Mensch oder Tier“.

Novellierungsanordnung 117, In Paragraph 66, entfällt die Wortfolge „von Mensch oder Tier“.

Novellierungsanordnung 118, In Paragraph 67, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „von Mensch oder Tier“.

Novellierungsanordnung 119, In Paragraph 68, Absatz 4, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „Art. 51 der Richtlinie 2001/82/EG oder“; in Absatz 5, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „Art. 51 der Richtlinie 2001/82/EG und“.

Novellierungsanordnung 120, In Paragraph 69, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „von Mensch oder Tier“.

Novellierungsanordnung 121, In Paragraph 75 b, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 122, In Paragraph 75 e, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 123, In Paragraph 75 g, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt das Wort „oder“.

Novellierungsanordnung 124, Paragraph 75 g, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 125, Paragraph 75 i, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    ein Risikomanagement-System für jede einzelne Arzneispezialität,“

Novellierungsanordnung 126, In Paragraph 75 i, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 127, In Paragraph 75 q, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „von Mensch oder Tier“.

Novellierungsanordnung 128, Paragraph 76, Absatz 3, entfällt; Absatz 3 a, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 129, In Paragraph 76, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „von Fütterungsarzneimitteln beim Verbraucher und“.

Novellierungsanordnung 130, In Paragraph 78, Absatz eins und Paragraph 78 a, Ziffer 2, entfällt jeweils die Wortfolge „von Mensch oder Tier“.

Novellierungsanordnung 131, In Paragraph 80, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „von Mensch und Tier“.

Novellierungsanordnung 132, In Paragraph 81 a, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Bundesgesetz,“ die Wort- und Zeichenfolge „nach dem Tierarzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 133, In Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 16, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder 2“.

Novellierungsanordnung 133a, Paragraph 86, Absatz 4, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1996,, und des Medizinproduktegesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,,“

Novellierungsanordnung 133b, In Paragraph 86, Absatz 4, Ziffer 19, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 20, wird angefügt:

  1. Ziffer 20
    das Tierarzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x,.“

Novellierungsanordnung 134, In Paragraph 94 d, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „von Mensch und Tier“.

Novellierungsanordnung 135, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Paragraph eins, Absatz eins,, 2, 3 und 8 bis 25, Paragraph 2, Absatz 7,, 11a, 13b und 17 bis 20, Paragraph 2 b, Absatz eins bis 13, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins und 3 bis 12, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 11 a,, 21, 28 und 29 und Absatz 3 bis 6, Paragraph 9 c,, Paragraph 9 d,, Paragraph 10, Absatz eins und 3 bis 12, Paragraph 10 a,, Paragraph 10 b,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, Ziffer 7 und 8, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 14 und Absatz 3 bis 6, Paragraph 16, Absatz 2 und 4 bis 6, Paragraph 16 a, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 bis 6 und 9, Paragraph 18, Absatz 3 und 5, Paragraph 18 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 14 bis 16 und Absatz 2 und 3, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2 bis 7, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 24 a, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 2 bis 7, Paragraph 27, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 50 a, Absatz 5,, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4 bis 8, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 3 und 7 bis 10, Paragraph 59 a,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz eins und 2 Ziffer 5 und 7, Paragraph 62 a, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz eins und 3, Paragraph 66,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz 4 und 5, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 75 b, Absatz 2,, Paragraph 75 e, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 75 g, Absatz eins, Ziffer 3,, §75i Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 75 q, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz 3 und 4, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 78 a, Ziffer 2,, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 81 a,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 16,, Paragraph 86, Absatz 4,, Paragraph 94 d und Paragraph 97, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, sowie der Entfall der Paragraph 2, Absatz 10 a,, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 9,, Paragraph 24 b, Absatz 3,, Paragraph 48 b, Absatz 3,, Paragraph 50 b,, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins a und Ziffer 5, Litera d und Paragraph 75 g, Absatz eins, Z4 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 136, Paragraph 97, Ziffer 4,, 5, 13, 14, 19, 21, 25 und 26 entfallen.

Artikel 3
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3 a, samt Überschrift lautet:

„Gesundheitsschutz im medizinischen Bereich

Paragraph 3 a,

Bei der klinischen Prüfung von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln, bei der klinischen Prüfung bzw. Leistungsbewertungsprüfung von Medizinprodukten, bei der Zulassung von Arzneispezialitäten und Tierarzneimitteln, bei der Pharmakovigilanz, bei der Medizinproduktevigilanz, bei der Überwachung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln und von Medizinprodukten, bei der Überprüfung von arzneimittel-, tierarzneimittel- und medizinprodukteproduzierenden Betrieben, bei der Kontrolle von Medizinprodukteanwendern sowie bei der Überwachung von Krankheiten ist das gebotene Schutzniveau für Menschen und gegebenenfalls für Tiere entsprechend dem Stand der Wissenschaften einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6 a, Absatz eins, wird nach der Ziffer 9, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 10 und 11 werden angefügt:

  1. Ziffer 10
    Vollziehung des Tierarzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x,, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
  2. Ziffer 11
    die Überwachung der Abgabe von Tierarzneimitteln im Wege des Fernabsatzes gemäß Paragraph 34, des Tierarzneimittelgesetzes.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, wird nach der Zahl „1999“ die Wortfolge „sowie Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 12 a, wird nach dem Wort „Arzneispezialitäten“ die Wortfolge „sowie Tierarzneimitteln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 13, werden nach dem Wort „Arzneispezialitäten“ die Wortfolge „sowie Tierarzneimitteln“ und nach dem Wort „Arzneimitteln“ die Wortfolge „sowie Tierarzneimitteln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 15, wird das Wort „Arzneimitteleigenschaft“ durch die Wortfolge „Arzneimittel- oder Tierarzneimitteleigenschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9,, 12a, 13 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 59, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35Der Entfall des Paragraph 59, sowie die Änderung der Anlage treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Punkt 18 des Teils römisch eins der Anlage wird die Wort- und Zeichenfolge „Tierarzneimittelkontrollgesetzes – TAKG, BGBl. römisch eins Nr. 28/2002“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Tierarzneimittelgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. xx/202x“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz – TÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aDie Einschränkung auf die kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Menge von gebrauchsfertigen Tierarzneimitteln findet bei Tätigkeiten in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „(Paragraph 7, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, – TAKG)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „(Paragraph 64, des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz 6, wird die Wort- und Zeichenfolge „(Paragraph 7, Absatz 2, TAKG)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „(Paragraph 64, TAMG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Werden Tierarzneimittel zur Behandlung an Tieren, der Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuss für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärztinnen oder Tierärzte angeboten, sind die Bestimmungen der Paragraphen 59 f, f, des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 23, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 7, Absatz 5 a,, die Änderung der Paragraphen 7, Absatz 6,, 15 Absatz 3 und 20 Absatz 6, sowie der Entfall des Paragraph 7, Absatz 7, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010

Das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aEine Meldung gemäß Absatz 3, ist nicht erforderlich, sofern es sich um Verbringungen in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz handelt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 4, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Chargennummer“ die Wort- und Zeichenfolge „(sofern bereits bekannt)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Die Frist nach Absatz 2 und 4 verkürzt sich bei wiederholter Verbringung derselben Veterinärarzneispezialität auf eine Woche.
  2. Absatz 7Die Chargennummer ist bei deren Bekanntwerden, spätestens aber zum Zeitpunkt der Verbringung, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nachzumelden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz eins, werden die Wort- und Zeichenfolge „§ 24 Absatz 3, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, bzw. des Paragraph 7, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 28/2002“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 64 des Tierarzneimittelgesetzes, (TAMG) BGBl. römisch eins Nr. x/202x“ und in der Ziffer 2, die Wort- und Zeichenfolge „§ 10c Arzneimittelgesetz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 19 TAMG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 4a Absatz 5 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 7 Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Änderungen in den Paragraph 8, Absatz 2,, 4 und 5 Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Paragraphen 6, Absatz eins a und 8 Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. x aus 202x, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Biozidproduktegesetzes

Das Biozidproduktegesetz, BGBl, römisch eins Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.140 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 6, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,,“ die Wort- und Zeichenfolge „oder das Tierarzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x,,“ eingefügt..

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 7, wird die Wort- und Zeichenfolge „Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Medizinproduktegesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Die Änderungen in Paragraph eins, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. x aus 202x, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Tierarzneimittel im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 4 vom 07. 01.2019, S 43,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26Die Änderung in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. x aus 202x, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 180 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 181 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 181 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Mit diesem Bundesgesetz wird dem Artikel 41, der Verordnung (EU) 2019/6 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 4 vom 07. 01.2019, S 43, entsprochen.“

Artikel 10
Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 75/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 34, samt Überschrift lautet:

„Tierärztliche Hausapotheken

Paragraph 34,

  1. Absatz einsNach Maßgabe der Bestimmungen des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021, (TÄG), sind Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften gemäß Paragraph 18, TÄG, die in Österreich eine Ordination oder eine private Klinik betreiben, zur Haltung von tierärztlichen Hausapotheken für den Bedarf der betreuten Tiere und Tierbestände berechtigt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 34, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. x aus 202x, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 7 Absatz 2, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, (TAKG), in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 64 Absatz 2, des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Tierärztekammergesetzes

Das Tierärztekammergesetz – TÄKamG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Wort „Arzneimitteln“ die Wortfolge „und Tierarzneimitteln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Das Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz über die Abgabe von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln auf Grund ärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz – RezeptPG)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt und nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „und Tierarzneimittel“ nach dem Wort „medizinischen“ die Wortfolge „und veterinärmedizinischen“ sowie nach dem Wort „Arzneispezialitäten“ die Wortfolge „und Veterinärarzneispezialitäten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aTierarzneimittel, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind, sind in die Verordnung gemäß Absatz eins, aufzunehmen. Davon dürfen nur solche Tierarzneimittel ausgenommen werden, die die Voraussetzungen des Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/6 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 4 vom 07. 01.2019, S 43, erfüllen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 2 a, wird nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „und Tierarzneimittel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt und nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „und Tierarzneimittel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 4, wird nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „und Tierarzneimittel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Absatz 5, wird nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „und Tierarzneimittel“ und nach dem Wort „Arzneimittelgesetzes“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie Paragraphen 43 und 44 des Bundesgesetzes über Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG), BGBl. römisch eins Nr. xx/202x“ eingefügt und das Wort „Apotheken“ durch die Wort- und Zeichenfolge „öffentlichen Apotheken, ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz eins und 2 wird jeweils nach dem Wort „Arzneispezialität“ die Wortfolge „oder Veterinärarzneispezialität“ sowie in Absatz eins, nach dem Wort „medizinischen“ die Wortfolge „und veterinärmedizinischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2 a, wird nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „und Tierarzneimittel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Abweichend von Absatz eins bis 4 hat ein Rezept für Tierarzneimittel oder Arzneimitteln, die zur Anwendung an Tieren bestimmt sind, die Angaben gemäß Paragraph 68, TAMG zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „ein Patient“ durch die Wort- und Zeichenfolge „eine/e Patient/in oder Tierhalter/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3 a, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. Tierarzneimittel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 3 a, Absatz eins, Litera d, wird nach dem Wort „Arzneimittels“ die Wortfolge „oder Tierarzneimittels“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Abweichend von den Vorgaben der Absatz eins bis 6 sind auf Tierarzneimittel die Bestimmungen des TAMG und der VO (EU) 2019/6 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt und wird nach dem Wort „Arzneimitteln“ die Wortfolge „und Tierarzneimitteln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „vom/von der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt und wird nach dem Wort „seines“ die Wort- und Zeichenfolge „/ihres“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 wird jeweils nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „oder Tierarzneimittel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Arzneimittelbezuges“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Arzneimittel- oder Tierarzneimittelbezuges“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 6, Absatz 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „oder Tierarzneimittel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 6, Absatz 3, wird nach dem Wort „Arzneimittels“ die Wortfolge „oder Tierarzneimittels“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 6 a, wird jeweils nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „oder Tierarzneimittel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 7, wird nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „oder Tierarzneimittel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 7 b, Ziffer 2 und 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 12, angefügt:

„(12) Der Gesetzestitel, Paragraph eins, Absatz eins,, 1a und 2a bis 5, Paragraph 2,, §2a, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 6,, Paragraph 6 a,, Paragraph 7,, Paragraph 7 b, sowie Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Arzneibuchgesetzes

Das Bundesgesetz über das Arzneibuch (Arzneibuchgesetz 2012 – ABG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 6 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Bundesminister/in für Gesundheit“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Arzneimitteln“ die Wortfolge „und Tierarzneimitteln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 9, wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Bundesminister/in für Gesundheit“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „und Tierarzneimittel“ und nach dem Wort „Arzneimitteln“ die Wortfolge „oder Tierarzneimitteln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem Wort „Arzneimitteln“ die Wort- und Zeichenfolge „, Tierarzneimitteln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „oder Tierarzneimittel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Zeichenfolge „BGBl. Nr. 185/1983,“die Wort- und Zeichenfolge „oder gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Tierarzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins xx aus 202x,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz 3, wird nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „oder Tierarzneimittel“ und nach dem Wort „Arzneispezialitäten“ die Wortfolge „und Veterinärarzneispezialitäten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Arzneimittels“ die Wort- und Zeichenfolge „, Tierarzneimittels“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Arzneimittelsicherheit und -qualität“ durch die Wortfolge „Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Arzneimittel oder“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Arzneimittel, Tierarzneimittel,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „oder Tierarzneimittel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 5, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 3, 5 und 6, Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“