Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, das Mediengesetz, das KommAustria-Gesetz, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, das Kartellgesetz und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (EMFG-Begleitgesetz – EMFG-BegG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des ORF-Gesetzes

Das ORF-Gesetz – ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 c, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7 a, Absatz eins und 13, Paragraph 31, Absatz 14, zweiter Satz und letzter Satz, Paragraph 46, Absatz eins und 2 und Paragraph 50, Absatz 13, wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:

„Vorzeitige Abberufung

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor und die Direktorinnen bzw. Direktoren können durch Beschluss des Stiftungsrates von ihrer Funktion nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn die betreffende Person die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, weil
    1. Ziffer eins
      nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn die betreffende Person infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist,
    3. Ziffer 3
      eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, sofern die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
    4. Ziffer 4
      eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
  2. Absatz 2,Die Gründe für die vorzeitige Abberufung sind der betroffenen Person rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Stiftungsrates mitzuteilen, um ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und bei der Beschlussfassung des Stiftungsrates auf diese Stellungnahme Bedacht nehmen zu können.
  3. Absatz 3,Über Streitigkeiten wegen einer vorzeitigen Abberufung entscheiden die ordentlichen Gerichte.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 27, samt Überschrift lautet:

„Stellenausschreibung, Auswahlkriterien und -verfahren

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors ist von der bzw. von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      die zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden; sowie
    4. Ziffer 4
      mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils zu berücksichtigen sind, wobei eine systematische Zusammenfassung von einzelnen Kompetenzen zu Kompetenzbereichen erfolgen kann.
  3. Absatz 3,Bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen. Diese fachliche Eignung ist insbesondere auf Grund der facheinschlägigen Ausbildung, bisherigen Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle zu beurteilen. Soweit dies die vorgesehene Verwendung erfordert, sind für die Eignung auch die Fähigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur Personalführung und ihre bzw. seine organisatorischen Fähigkeiten festzustellen.
  4. Absatz 4,Der Stiftungsrat hat in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors sichergestellt wird.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Paragraph 6 c, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7 a, Absatz eins und 13, Paragraph 26 a,, Paragraph 27,, Paragraph 31, Absatz 14,, Paragraph 46, Absatz eins und 2 und Paragraph 50, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2025, treten mit römisch zwanzig. Oktober 2025 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Mediengesetzes

Das Mediengesetz – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt geändert durch das DSA-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflichten für Mediendiensteanbieter

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtungen von Mediendiensteanbietern im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), Amtsblatt , L vom 17. April 2024, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Informationen über den Namen, die Kontaktdaten, die direkten, indirekten sowie wirtschaftlichen Eigentümer und über die ihnen zugekommenen staatlichen Mittel für staatliche Werbung bestimmen sich nach Artikel 6, Absatz eins, Europäisches Medienfreiheitsgesetz.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, bezeichneten Mediendiensteanbieter bleiben im Hinblick auf die Regelungen über ein Impressum in Paragraph 24, Absatz 2, die Verpflichtungen hinsichtlich der zu den Informationen nach Absatz eins, hinzutretenden Angabe der Redaktion, des Herausgebers und des Inhaltsverzeichnisses unberührt.
  3. Absatz 3,Weiters bleiben für die in Absatz eins, bezeichneten Mediendiensteanbieter im Hinblick auf die Regelungen über die Offenlegung in Paragraph 25, Absatz 2, die Verpflichtungen zur Angabe des Unternehmensgegenstandes, der vertretungsbefugten Organe, der Aufsichtsratsmitglieder, der Offenlegung von Treuhandverhältnissen, der Stifter und Begünstigen einer Stiftung, des Vereinsvorstands und des Vereinszwecks und die in Paragraph 25, Absatz 3, geregelte Verpflichtung sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der Blattlinie gemäß Paragraph 25, Absatz 4, unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 25 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2025, tritt mit römisch zwanzig. Oktober 2025 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die KommAustria nimmt die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), Amtsblatt , L vom 17. April 2024, wahr.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 17, durch einen Beistrich sowie der Punkt am Ende der Ziffer 18, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 19, angefügt:

  1. Ziffer 19
    Bereitstellung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten,“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 13, Absatz 4, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Bereitstellung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Aufgaben nach dem MedKF-TG, dem TIB-G oder dem KDD-G“ durch die Wortfolge „der der KommAustria bundesgesetzlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union übertragenen Aufgaben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Bericht ist einschließlich eines Berichtsteils über die Verwendung der nach Paragraph 35, Absatz eins bis eins h und Paragraph 35 a, aus dem Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln und von diesem dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 35, Absatz eins, entfällt der dritte Satz und wird folgender Satz angefügt:

„Innerhalb eines Kalenderjahres auf der Gundlage dieses Absatzes oder nach den folgenden Absätzen aus dem Bundeshaushalt gewährte, aber nicht verwendete Mittel können von der RTR-GmbH für einen anderen in diesem Absatz oder in den folgenden Absätzen angeführten Aufwand verwendet werden, sofern dazu das Einvernehmen mit der KommAustria hergestellt wird.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 35, Absatz eins a, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 35, Absatz eins c und eins d entfällt jeweils der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 35, wird vor Absatz 2, folgender Absatz eins h, angefügt:

  1. Absatz eins h,Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben der Unterstützung der KommAustria in diesen Angelegenheiten entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 92 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2026 und in den Folgejahren stellt der Bund weiters für den Aufwand einen Betrag von 275 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 35 a, wird im zweiten Satz die Wortfolge „dritter und letzter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 39 a, wird nach der Wortfolge „elektronischer Medien“ die Wortfolge „oder ihre in Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Aufgaben nach dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39,Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins, eins a, eins c, eins d und eins h, Paragraph 35 a, sowie Paragraph 39 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2025, treten mit römisch zwanzig. Oktober 2025 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden. Abweichend von Paragraph 35, Absatz eins h, vorletzter Satz sind im Jahr 2025 die Mittel für den Aufwand der RTR-GmbH per 1. November 2025 zu überweisen.“

Artikel 4
Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes

Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz – MedKF-TG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

„Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen einerseits bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger und andererseits bei den Eigentumsverhältnissen von Mediendienstanbietern im Sinne von Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), Amtsblatt , L vom 17. April 2024.”

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Absatz eins bis eins b gelten nicht für Werbeleistungen, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Die Verpflichtung von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern, Informationen über die von ihnen erteilten Aufträge für staatliche Werbung bereitzustellen, bestimmt sich nach Artikel 25, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 19, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes. Es besteht keine Verpflichtung zur Veröffentlichung der in Artikel 25, Absatz 2, Litera b, EMFG genannten Informationen.
  2. Absatz 4 b,Auch die Verpflichtung von in Absatz eins, angeführten Rechtsträgern, soweit sie entgeltliche Werbeleistungen in Auftrag geben, deren Zweck
    1. Ziffer eins
      in der Veröffentlichung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland besteht oder
    2. Ziffer 2
      soweit nicht schon nach Ziffer eins, erfasst, in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von einem solchen Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium besteht,

    Informationen über die von ihnen erteilten Aufträge für staatliche Werbung bereitzustellen, bestimmt sich ausschließlich nach Artikel 25, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 19, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift zu Paragraph 4, wird das Wort „Programmentgelt“ durch die Wortfolge „Einnahmen aus ORF-Beiträgen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4 a, samt Überschrift lautet:

„Transparenz bei Mediendiensteanbietern

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Mediendiensteanbieter im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes haben der KommAustria die in Artikel 6, Absatz eins, Litera a bis c des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes genannten Informationen elektronisch im Wege einer Webschnittstelle bekannt zu geben. Nimmt ein Mediendiensteanbieter seine Tätigkeit erstmals auf oder treten bei einem Mediendiensteanbieter Änderungen ein, so hat der betreffende Mediendiensteanbieter die neuen Informationen innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit bzw. nach der Änderung elektronisch bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Mediendiensteanbieter gem. Absatz eins, haben weiters ebenfalls elektronisch im Wege einer Webschnittstelle den jährlichen Netto-Gesamtbetrag der ihnen zugekommenen Mittel aus staatlicher und drittstaatlicher staatlicher Werbung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera d, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes bis 30. April jeden Jahres bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Die KommAustria veröffentlicht die nach Absatz eins, bekannt gegebenen Informationen auf ihrer Website in einem eigenen Abschnitt als Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten. Die nach Absatz 2, bekannt gegebenen Informationen veröffentlicht die KommAustria in einem eigenen Abschnitt im Zusammenhang und zum Vergleich mit den nach Paragraph 3, bekannt gegebenen Daten. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz sind anzuwenden. Für die Löschung der nach Absatz 2, bekannt gegebenen Daten gilt Paragraph 3, Absatz 6, erster Satz.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 4 a, wird folgender Paragraph 4 b, samt Überschrift eingefügt:

„Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,Die KommAustria hat über die Anwendung der Paragraphen 2, 3 und 4 in dem in Paragraph 19, Absatz 2, KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht, dessen Inhalt sich zudem nach Artikel 25, Absatz 3, Europäisches Medienfreiheitsgesetz bestimmt, zu berichten.
  2. Absatz 2,In dem Bericht hat die KommAustria auch das Ergebnis ihrer Beobachtungen über die Veröffentlichung von Informationen durch die in Paragraph 2, Absatz 4 a und 4 b bezeichneten Rechtsträger darzustellen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „2 bis 5“ durch die Wortfolge „2 bis 4 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Wer der ihn nach Paragraph 4 a, Absatz eins, treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 4,Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der ihn nach Paragraph 4 a, Absatz 2, treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2, 4 a und 4 b, Paragraphen 4 a und 4 b samt deren Überschriften sowie Paragraph 5, Absatz eins, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2025, treten mit römisch zwanzig. Oktober 2025 in Kraft. Die in Paragraph 4 a, bezeichneten Mediendiensteanbieter haben die von ihnen gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins und 2 bereitzustellenden Informationen erstmals bis zum 30. April 2026 bekannt zu geben. Die KommAustria hat dafür Vorsorge zu treffen, dass diese von Mediendienstanbietern bekannt gegebenen Informationen spätestens ab 1. Juni 2026 zugänglich sind.“

Artikel 5
Änderung des Kartellgesetzes 2005

Das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Anbieter einer Online-Plattform gemäß Artikel 2, Ziffer 9, der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, S. 1, die Zugang zu Medieninhalten bietet.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss überdies, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen ein Mediendiensteanbieter gemäß Artikel 2, Ziffer 2, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes oder ein Anbieter einer Online-Plattform gemäß Artikel 2, Ziffer 9, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, die Zugang zu Medien bietet, ist (einseitiger Medienzusammenschluss).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei der Anwendung der Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Absatz 2, Ziffer 2, auf Medienzusammenschlüsse nach Paragraph 8, Absatz eins bis 3 sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren. Bei einseitigen Medienzusammenschlüssen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, sind die Umsatzerlöse des beteiligten Mediendiensteanbieters oder Anbieters einer beteiligten Online-Plattform, die Zugang zu Medien bietet, nicht zu multiplizieren.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Medienvielfalt“ die Wortfolge „oder die redaktionelle Unabhängigkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Bundeskartellanwalt“ die Wortfolge „und bei Medienzusammenschlüssen auch an die KommAustria“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 11, Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Bei Medienzusammenschlüssen, bei denen innerhalb der Frist nach Absatz eins, eine begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria (Paragraph 10, Absatz 4 a, WettbG) bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangt, verlängert sich die Frist nach Absatz eins, auf sechs Wochen. Langt innerhalb der Frist nach Absatz eins, die Mitteilung der KommAustria über die Befassung des europäischen Gremiums für Mediendienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 bei der Bundeswettbewerbsbehörde ein, so verlängert sich die Frist nach Absatz eins, auf acht Wochen. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss der schriftlichen Empfehlung oder Mitteilung hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 11, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Prüfungsanträge bei Medienzusammenschlüssen sind vom Kartellgericht an die KommAustria weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein Medienzusammenschluss ist nach Paragraph 12, auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt oder die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt wird, wobei insbesondere die Kriterien gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zu berücksichtigen sind. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, gilt auch für diesen Fall.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 13, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „eine Vielfalt“ die Wortfolge „unter anderem“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem Wort „begehrt“ die Wortfolge „oder wenn innerhalb der fünfmonatigen Frist die Mitteilung der KommAustria über die Befassung des europäischen Gremiums für Mediendienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 beim Kartellgericht einlangt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz eins b und Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden.“

Artikel 6
Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz – WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt und die Wortfolge „, ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,)“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 10, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a bis 4 e eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Medienzusammenschlüssen nach Paragraph 8, KartG 2005 ist eine Kopie der Zusammenschlussanmeldung unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen von der Bundeswettbewerbsbehörde an die KommAustria weiterzuleiten und ist die KommAustria bei allen Verfahrensschritten, einschließlich solcher im Rahmen von beabsichtigten Anmeldungen einzubinden. Die KommAustria ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Medienzusammenschlüssen nach Paragraph 8, KartG 2005 eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Medienzusammenschlusses abzugeben. Diese muss innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz eins, KartG 2005 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist, kann die KommAustria die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen, in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.
  2. Absatz 4 b,Konsultiert die KommAustria vor Abgabe einer Stellungnahme oder begründeten schriftlichen Empfehlung nach Artikel 22, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17.4.2024, das europäische Gremium für Mediendienste, informiert sie die Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich darüber und stellt ihr die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung. Konsultiert die KommAustria das europäischen Gremium für Mediendienste erst im Verfahren vor dem Kartellgericht (Paragraph 14, KartG 2005), informiert sie auch das Kartellgericht unverzüglich darüber und stellt ihm die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung.
  3. Absatz 4 c,Stellungnahmen und begründete schriftliche Empfehlungen der KommAustria sowie die Information über die Konsultation und die Stellungnahmen des europäischen Gremiums gemäß Absatz 4 b, sind von der Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich dem Bundeskartellanwalt weiterzuleiten.
  4. Absatz 4 d,Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert den Anmelder eines Medienzusammenschlusses unter Verweis auf die Fristen nach Paragraph 11, Absatz eins b, KartG 2005 unverzüglich über die Konsultation des europäischen Gremiums gemäß Absatz 4 b und stellt ihm unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten die Stellungnahme oder begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria sowie die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung.
  5. Absatz 4 e,Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der KommAustria gemäß Absatz 4 a, keinen Prüfungsantrag, sind der KommAustria die dafür maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der KommAustria sind unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, IFG auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen und in den Bericht nach Paragraph 2, Absatz 4, aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz 5, wird nach dem Wort „Bundeskartellanwalt“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „im Fall eines Medienzusammenschlusses nach Paragraph 8, KartG 2005 der KommAustria“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10 a, Absatz 2, wird die Wendung „Abs. 1“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 21, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 10, Absatz 4 bis 5 und Paragraph 10 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden.“