Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Glücksspielgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes, das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz 2019, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Nationalbankgesetz 1984, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das PEPP-Vollzugsgesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Informationsfreiheitsanpassungsgesetz BMF)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsvezeichnis
Artikel 1 | Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Glücksspielgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 |
Artikel 5 | Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes |
Artikel 6 | Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG |
Artikel 7 | Änderung des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden |
Artikel 8 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Börsegesetzes 2018 |
Artikel 11 | Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 |
Artikel 12 | Änderung des Kapitalmarktgesetz 2019 |
Artikel 13 | Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 |
Artikel 14 | Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 |
Artikel 15 | Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes |
Artikel 16 | Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes |
Artikel 17 | Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes |
Artikel 18 | Änderung des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes |
Artikel 19 | Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
Artikel 20 | Änderung des Mineralrohstoffgesetzes |
Artikel 21 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 22 | Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes |
Artikel 23 | Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes |
Artikel 24 | Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 |
Artikel 25 | Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970 |
Artikel 26 | Änderung des Finanzstrafgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 wird wie folgt geändert:Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 lautet:a) Absatz 3, lautet:
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit des Zollamtes Österreich zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 (IFG), Daten bekannt zu geben.“„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit des Zollamtes Österreich zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, (IFG), Daten bekannt zu geben.“
b) Die Abs. 4 und 5 entfallen.b) Die Absatz 4 und 5 entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, § 112 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Der Umstand, dass Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, steht der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 120 wird folgender Abs. 9a angefügt:In Paragraph 120, wird folgender Absatz 9 a, angefügt:
„(9a)Absatz 9 a,Die §§ 8 Abs. 3 bis 5 und 112 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Die Paragraphen 8, Absatz 3 bis 5 und 112 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „weder auf die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) noch“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „weder auf die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) noch“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 15, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“„(8) Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 51 Abs. 1 wird die Wortfolge „als Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „bei Vorliegen der in § 6 Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Voraussetzungen“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz eins, wird die Wortfolge „als Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „bei Vorliegen der in Paragraph 6, Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Voraussetzungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 60 Abs. 46 wird folgender Abs. 47 angefügt:Dem Paragraph 60, Absatz 46, wird folgender Absatz 47, angefügt:
„(47)Absatz 47,§ 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 51, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 7 lautet:a) Der Eintrag zu Paragraph 7, lautet:
„§ 7. | Steuerliche Ersparnisse“ |
| |
b) Nach dem Eintrag zu § 40j wird folgender Eintrag eingefügt:b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 40 j, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 40k. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „Ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „Steuerliche“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „Ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „Steuerliche“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „werden“ die Wendung „oder diesen nach steuerlichen Vorschriften vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung oder Vergütungen gemäß § 7 zu Grunde liegen“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „werden“ die Wendung „oder diesen nach steuerlichen Vorschriften vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung oder Vergütungen gemäß Paragraph 7, zu Grunde liegen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Steuerliche Ersparnisse
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Steuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
indirekte Förderungen gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, undindirekte Förderungen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, und
soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, nach steuerlichen Vorschriften, beispielsweise des Einkommens- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Vergütungen.soweit nicht bereits in Ziffer eins, enthalten, nach steuerlichen Vorschriften, beispielsweise des Einkommens- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Vergütungen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen steuerlichen Ersparnisse, die in der Transparenzdatenbank zu erfassen sind, durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche steuerlichen Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung der steuerlichen Ersparnisse gilt:
Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (Paragraph 84, EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als steuerliche Ersparnis.
Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift zu einer Vergütung, ist als Ersparnis die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 4 wird die Wendung „die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals“ durch die Wendung „die Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar Teile oder 100% des Grund- oder Stammkapitals“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wendung „die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals“ durch die Wendung „die Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar Teile oder 100% des Grund- oder Stammkapitals“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16 Abs. 2 wird der Ausdruck „ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „steuerliche“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird der Ausdruck „ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „steuerliche“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 17 wird nach der Wendung „worden ist“ die Wendung „oder die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde benannt wurde“ eingefügt.In Paragraph 17, wird nach der Wendung „worden ist“ die Wendung „oder die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde benannt wurde“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 21 Abs. 1 Z 5 entfällt der Ausdruck „Z 1“.In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt der Ausdruck „Z 1“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 23 Abs. 4 und 5 entfallen.Paragraph 23, Absatz 4 und 5 entfallen.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 25 Abs. 1 Z 4a und Z 7b wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ jeweils durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 a und Ziffer 7 b, wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ jeweils durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 25 Abs. 1 Z 7a wird der Ausdruck „ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „steuerliche“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7 a, wird der Ausdruck „ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „steuerliche“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 25 Abs. 1a wird die Wortfolge „Die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 2, wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 26 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 26 Abs. 2 entfällt.Paragraph 26, Absatz 2, entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 32 Abs. 5 und 6 entfällt jeweils die Wendung „und unterliegen der Geheimhaltung“.In Paragraph 32, Absatz 5 und 6 entfällt jeweils die Wendung „und unterliegen der Geheimhaltung“.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 32 Abs. 7 wird nach der Wendung „selbst mitgeteilten Daten“ die Wendung „und jede leistungsdefinierende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von den von ihr betrauten leistenden Stellen mitgeteilten Daten“ eingefügt.In Paragraph 32, Absatz 7, wird nach der Wendung „selbst mitgeteilten Daten“ die Wendung „und jede leistungsdefinierende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von den von ihr betrauten leistenden Stellen mitgeteilten Daten“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 32 Abs. 8 entfällt die Wendung „die abfragende Person,“.In Paragraph 32, Absatz 8, entfällt die Wendung „die abfragende Person,“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 34 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 34, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Ergibt eine Datenverarbeitung zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 konkrete Anhaltspunkte oder einen begründeten Verdacht, dass ein oder mehrere Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichtete sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen ausschließende Leistungen von leistenden Stellen gewährt oder ausbezahlt erhalten haben, ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, diese Daten zum Zweck der Leistungskontrolle an die jeweils zuständigen leistenden und leistungsdefinierenden Stellen zu übermitteln.“Ergibt eine Datenverarbeitung zur Erfüllung der Zwecke nach Paragraph 2, konkrete Anhaltspunkte oder einen begründeten Verdacht, dass ein oder mehrere Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichtete sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen ausschließende Leistungen von leistenden Stellen gewährt oder ausbezahlt erhalten haben, ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, diese Daten zum Zweck der Leistungskontrolle an die jeweils zuständigen leistenden und leistungsdefinierenden Stellen zu übermitteln.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 40j wird folgender § 40k samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 40 j, wird folgender Paragraph 40 k, samt Überschrift angefügt:
„Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit
§ 40k.Paragraph 40 k,
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben nach Art. 22a Abs. 1 B-VG sowie des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz), BGBl. I Nr. 5/2024, werden personenbezogene Daten über nicht natürliche Personen, die Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f erhalten haben, am Transparenzportal veröffentlicht.Zur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben nach Artikel 22 a, Absatz eins, B-VG sowie des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, werden personenbezogene Daten über nicht natürliche Personen, die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f erhalten haben, am Transparenzportal veröffentlicht.
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichung nach Abs. 1 unterbleibt bei Daten, die aus der Datenquelle gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 stammen. Ferner unterbleibt die Veröffentlichung, wennDie Veröffentlichung nach Absatz eins, unterbleibt bei Daten, die aus der Datenquelle gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, stammen. Ferner unterbleibt die Veröffentlichung, wenn
bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr ausbezahlte Betrag,bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr ausbezahlte Betrag,
bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b und e der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr gewährte Betrag oderbei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und e der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr gewährte Betrag oder
bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr angesetzte geldwerte Vorteilbei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr angesetzte geldwerte Vorteil
EUR 1 500,00 unterschreitet.
(3)Absatz 3,Die Veröffentlichung umfasst je Leistung und Leistungsempfänger folgende Informationen:
die leistungsdefinierende Stelle,
den ausbezahlten Betrag bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c, den gewährten Betrag bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 lit. b und e oder den angesetzten geldwerten Vorteil bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,den ausbezahlten Betrag bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c, den gewährten Betrag bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und e oder den angesetzten geldwerten Vorteil bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,,
die Firma oder sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers,
die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der sonstigen Geschäftsadresse samt Ländercode,
die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR),
die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE sowie
sofern zutreffend den Hinweis, dass die Leistung oder Teile davon als Leistungsverpflichteter oder als Personenmehrzahl erhalten wurde.
(4)Absatz 4,Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung am Transparenzportal anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 3 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.“Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 41a wird der Ausdruck „beide“ durch den Ausdruck „alle“ ersetzt.In Paragraph 41 a, wird der Ausdruck „beide“ durch den Ausdruck „alle“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 43 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,Die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten wie folgt in Kraft:Die Regelungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten wie folgt in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu § 7, § 4 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 17, § 21 Abs. 1 Z 5, § 25, § 26 Abs. 1 Z 4, § 32 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 3 und § 41a mit Ablauf des Tages der Kundmachung; zugleich treten § 23 Abs. 4 und 5 und § 26 Abs. 2 außer Kraft;das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 7,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 32, Absatz 7 und 8, Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 41 a, mit Ablauf des Tages der Kundmachung; zugleich treten Paragraph 23, Absatz 4 und 5 und Paragraph 26, Absatz 2, außer Kraft;
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu § 40k, § 32 Abs. 5 und 6 und § 40k am 1. September 2025.“das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 40 k,, Paragraph 32, Absatz 5 und 6 und Paragraph 40 k, am 1. September 2025.“
Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes
Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 27 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 27, lautet:
„Strafbestimmung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 1 bis Abs. 3 lauten:Paragraph 27, Absatz eins bis Absatz 3, lauten:
„(1)Absatz eins,Wer als Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur eine ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit anvertraute oder zugänglich gewordene Information, die der Geheimhaltung gemäß § 6 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt, offenbart oder verwertet, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer als Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur eine ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit anvertraute oder zugänglich gewordene Information, die der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt, offenbart oder verwertet, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer durch die Tat eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 31 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 31, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 27 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 27, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG
Das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, BGBl. I Nr. 127/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:
„§ 3a.Paragraph 3 a,
Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Art. 22a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, und das Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen, BGBl. I Nr. 5/2024, die Wettbewerbsfähigkeit der Bundespensionskasse AG, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, konkret gefährdet, oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form gesetzlich sichergestellt, kommen die Informationspflichten selbiger nicht zur Anwendung.“ Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, die Wettbewerbsfähigkeit der Bundespensionskasse AG, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, konkret gefährdet, oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form gesetzlich sichergestellt, kommen die Informationspflichten selbiger nicht zur Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 7, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden
Das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG), BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 236/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG), Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 236 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Art. 22a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, und das Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen, BGBl. I Nr. 5/2024, die Wettbewerbsfähigkeit der ÖBFA, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, oder im Falle der Besorgung ihrer Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes konkret gefährdet oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form sichergestellt, kommen die Informationspflichten gemäß Art. 22a Abs. 3 B-VG und IFG nicht zur Anwendung.“Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, die Wettbewerbsfähigkeit der ÖBFA, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, oder im Falle der Besorgung ihrer Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes konkret gefährdet oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form sichergestellt, kommen die Informationspflichten gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, B-VG und IFG nicht zur Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 11, wird nach Absatz 14, folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 1 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 38 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lautet:Paragraph 38, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lautet:
„Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so dürfen sie diese Tatsachen nur dann veröffentlichen oder zugänglich machen, wenn sie nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen.“„Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so dürfen sie diese Tatsachen nur dann veröffentlichen oder zugänglich machen, wenn sie nicht der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 69b Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
unter Wahrung der für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des § 38 Abs. 1 und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b und § 70c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;“unter Wahrung der für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des Paragraph 38, Absatz eins und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel römisch sieben Kapitel 1 Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß Paragraph 70, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 70 b und Paragraph 70 c, verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 69b Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Art. 5 bis 7 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Art. 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres, soweit die betroffenen Informationen nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;“eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Artikel 5 bis 7 und Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 270 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres, soweit die betroffenen Informationen nicht der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, IFG unterliegen; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 77 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des § 38 Abs. 1 sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48 BAO) dadurch nicht verletzt werden,“die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des Paragraph 38, Absatz eins, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48, BAO) dadurch nicht verletzt werden,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 103c Z 6 und § 103g Z 4 wird jeweils die Wortfolge „ohne dass hiefür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist“ gestrichen.In Paragraph 103 c, Ziffer 6 und Paragraph 103 g, Ziffer 4, wird jeweils die Wortfolge „ohne dass hiefür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist“ gestrichen.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 107 wird folgender Abs. 118 lautet:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 118, lautet:
„(118)Absatz 118,§ 38 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 69b Abs. 1 Z 5 und 7, § 77 Abs. 1 Z 1, § 103c Z 6 und § 103g Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 38, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 5 und 7, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 103 c, Ziffer 6 und Paragraph 103 g, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 Abs. 8 lautet:Paragraph 13, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums, die beigezogenen Sachverständigen und das dem Finanzmarktstabilitätsgremium gemäß Abs. 11 beigestellte Personal sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktstabilitätsgremium bekannt gewordenen Tatsachen, die der Geheimhaltung gemäß § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.“Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums, die beigezogenen Sachverständigen und das dem Finanzmarktstabilitätsgremium gemäß Absatz 11, beigestellte Personal sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktstabilitätsgremium bekannt gewordenen Tatsachen, die der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen.“Die Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, IFG unterliegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 17 Abs. 7 zweiter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz lautet:
„Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, die der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen.“„Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, die der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, IFG unterliegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 23a Abs. 3 Schlussteil lautet:Paragraph 23 a, Absatz 3, Schlussteil lautet:
„Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt. Alle Personen, die mit einer Stellungnahme befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, sofern diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen.“„Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt. Alle Personen, die mit einer Stellungnahme befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, sofern diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, IFG unterliegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 28 wird folgender Abs. 55 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 55, angefügt:
„(55)Absatz 55,§ 13 Abs. 8, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 7 zweiter Satz und § 23a Abs. 3 Schlussteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz und Paragraph 23 a, Absatz 3, Schlussteil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Börsegesetzes 2018
Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 140 Abs. 3 lautet:Paragraph 140, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 119 bis 136, 138, 139 und 140 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die FMA ist ermächtigt, ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der § 1, § 3 Abs. 2, § 119 bis 136, § 138, § 139, § 140 mit ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der § 1, § 3 Abs. 2, § 119 bis 136, § 138, § 139, § 140 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA ist berechtigt, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die für die zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben.“Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den Paragraphen 119 bis 136, 138, 139 und 140 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die FMA ist ermächtigt, ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, für die Zwecke der Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 119 bis 136, Paragraph 138,, Paragraph 139,, Paragraph 140, mit ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat ESMA gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 119 bis 136, Paragraph 138,, Paragraph 139,, Paragraph 140 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA ist berechtigt, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die für die zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 194 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 194, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 140 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 140, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Schlussteil des § 157 Abs. 6 wird die Wortfolge „Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „Die Abs. 2 bis 4“ ersetzt.Im Schlussteil des Paragraph 157, Absatz 6, wird die Wortfolge „Das Amtsgeheimnis, die Absatz 2 bis 4 durch die Wortfolge „Die Absatz 2 bis 4 ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 200 wird folgender Abs. 39 angefügt:Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39,§ 157 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 157, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019
Das Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:Das Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltalsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 25:Im Inhaltalsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 25 :
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 samt Überschrift lautet:Paragraph 25, samt Überschrift lautet:
„Verschwiegenheit
§ 25.Paragraph 25,
Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist § 14 Abs. 2 FMABG anzuwenden.“ Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist Paragraph 14, Absatz 2, FMABG anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 25 und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 25 und Paragraph 25, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 106 Abs. 5 wird die Wortfolge „Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „Die Abs. 2 bis 4“ ersetzt.In Paragraph 106, Absatz 5, wird die Wortfolge „Das Amtsgeheimnis, die Absatz 2 bis 4 durch die Wortfolge „Die Absatz 2 bis 4 ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 117 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 106 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 106, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das BGBl I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 20xx,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 45 Abs. 1 lautet:Paragraph 45, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG genannten Tatbestände über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.“Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in Paragraph 38, Absatz 2, BWG genannten Tatbestände über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 45 Abs. 2 lautet:Paragraph 45, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Absatz 1 ist unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz — IFG) anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 89 Abs. 13 wird angefügt:Paragraph 89, Absatz 13, wird angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes
Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. XX/2025, wird wie folgt geändert:Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Organe der APAB, die Bediensteten der APAB, die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission, die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten sowie die beigezogenen Sachverständigen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer behördlichen Tätigkeit oder aus ihrer Beauftragung durch die APAB bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Funktion, des Dienstverhältnisses oder der Beauftragung durch die APAB.“Die Organe der APAB, die Bediensteten der APAB, die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission, die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten sowie die beigezogenen Sachverständigen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer behördlichen Tätigkeit oder aus ihrer Beauftragung durch die APAB bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Funktion, des Dienstverhältnisses oder der Beauftragung durch die APAB.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 17 Abs. 2, 3 und 4 entfällt. Die Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.Paragraph 17, Absatz 2, 3 und 4 entfällt. Die Absatz 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 85 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 85, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 17 Abs. 1 und der Entfall des § 17 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz eins und der Entfall des Paragraph 17, Absatz 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes
Das PEPP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2022, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. XX/2025, wird wie folgt geändert:Das PEPP-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Verschwiegenheit
§ 16.Paragraph 16,
Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist § 14 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 anzuwenden.“ Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist Paragraph 14, Absatz 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 22 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 22, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 16 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 16, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes
Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „das Bankgeheimnis (§ 38 BWG)“ durch die Wortfolge „die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993,“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird im zweiten Satz die Wortfolge „das Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG)“ durch die Wortfolge „die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des Paragraph 38, Absatz eins, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes
Das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 225/2021, wird wie folgt geändert:Das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Verschwiegenheit
§ 12.Paragraph 12,
Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist § 14 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 anzuwenden.“ Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist Paragraph 14, Absatz 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 18 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 12 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 12, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 305 Abs. 10 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „bekannt geworden sind“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „soweit diese der Geheimhaltung gemäß § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen.“ angefügt.In Paragraph 305, Absatz 10, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „bekannt geworden sind“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „soweit diese der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen.“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 321 wird nach der Wortfolge „Inhalt und Form“ die Wortfolge „gemäß Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, verpflichtend ist oder“ eingefügt.In Paragraph 321, wird nach der Wortfolge „Inhalt und Form“ die Wortfolge „gemäß Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, verpflichtend ist oder“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 340 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 340, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 305 Abs. 10 und § 321 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 305, Absatz 10 und Paragraph 321, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Vormerkungen und Übersichtskarten (Bergbauinformationssystem - BergIS) (§ 185)“ durch den Eintrag „Bergbauinformationssystem – BergIS (§ 185)“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Vormerkungen und Übersichtskarten (Bergbauinformationssystem - BergIS) (Paragraph 185,)“ durch den Eintrag „Bergbauinformationssystem – BergIS (Paragraph 185,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 65 Abs. 5 lautet wie folgt:Paragraph 65, Absatz 5, lautet wie folgt:
„Für die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial gilt Folgendes:
Soweit aufgrund der Bestimmungen des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, sowie des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das von der Behörde beansprucht wurde (§ 59 Abs. 2) und bei dieser aufliegt, zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen.Soweit aufgrund der Bestimmungen des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das von der Behörde beansprucht wurde (Paragraph 59, Absatz 2,) und bei dieser aufliegt, zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen.
Wird das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial, in das Einsicht begehrt wird, von der zuletzt Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt (§ 59 Abs. 1) und liegt es bei dieser auf, so hat die Behörde dieser aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der zuletzt Bergwerksberechtigten verweigert wurde.“Wird das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial, in das Einsicht begehrt wird, von der zuletzt Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt (Paragraph 59, Absatz eins,) und liegt es bei dieser auf, so hat die Behörde dieser aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der zuletzt Bergwerksberechtigten verweigert wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 110 Abs. 4 lautet wie folgt:Paragraph 110, Absatz 4, lautet wie folgt:
„Für die Einsichtnahme in das Bergbaukartenwerk gilt Folgendes:
Soweit aufgrund der Bestimmungen des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, sowie des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Abs. 3) zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen. Der Bergbauberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein.Soweit aufgrund der Bestimmungen des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Absatz 3,) zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen. Der Bergbauberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein.
Liegen bei der Behörde Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht auf, so hat die Behörde der Bergbauberechtigten aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der Bergbauberechtigten verweigert wurde. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 185 samt Überschrift lautet:Paragraph 185, samt Überschrift lautet:
„Bergbauinformationssystem – BergIS
„§ 185.Paragraph 185,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Abs. 4 angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).Der Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Absatz 4, angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).
(2)Absatz 2,Die Eintragungen in das BergIS haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Das BergIS hat jedenfalls folgende Angaben zu umfassen:
Angaben zu allen Bergbauberechtigungen:
Art, Geltungsdauer und gegebenenfalls Bezeichnung und
die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten
Angaben zur Lage des jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Raumes:
Bei einem Freischurf:
Koordinaten des Freischurfmittelpunktes (§ 10 Abs. 2),Koordinaten des Freischurfmittelpunktes (Paragraph 10, Absatz 2,),
vom Freischurf betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen) und
gegebenenfalls Angabe, in welchem Freischurfgebiet der Freischurf liegt;
Bei einem Grubenmaß und einer Überschar, einem Gewinnungsfeld mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen sowie einem Speicherfeld:
Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 27 Abs. 1 Z 7, § 35 Abs. 1 Z 5, § 75 Abs. 1 Z 3, § 91 Abs. 1 Z 5),Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5,),
Katastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) im Zeitpunkt der Verleihung, die von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigtung bezieht, betroffen sind;
Bei einem Aufsuchungsgebiet gemäß § 69:Bei einem Aufsuchungsgebiet gemäß Paragraph 69 :
Koordinaten der Eckpunkte des Aufsuchungsgebiets und
vom Aufsuchungsgebiet betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
Bei einem Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen:
Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 75 Abs. 1 Z 3) undKoordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,) und
von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigtung bezieht, betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
Bei Grundstücken und Grundstücksteilen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht:
Koordinaten der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 80 Abs. 2 Z 5) undKoordinaten der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 5,) und
Katastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) zum Zeitpunkt der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans;
Angaben zu den Bergbauberechtigten:
Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse
Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer
Gegebenenfalls Angaben zur Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Bergbaubevollmächtigte;
Sofern ein Bergbaubetrieb besteht:
Angaben zu den bestellten verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse, Funktion sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die verantwortlichen Personen,
die in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,die in Paragraph 108, angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,
Angabe der Betriebsstättenart (§ 1 Z 26) für jede Betriebsstätte undAngabe der Betriebsstättenart (Paragraph eins, Ziffer 26,) für jede Betriebsstätte und
Angabe, ob ein Bergbau geringer Gefährlichkeit vorliegt (§ 112 Abs. 4) für jede Gewinnungsstätte;Angabe, ob ein Bergbau geringer Gefährlichkeit vorliegt (Paragraph 112, Absatz 4,) für jede Gewinnungsstätte;
Gegebenenfalls Angaben zur Fremdunternehmerin, die nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt:
Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse;
Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer;
Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur;
Angaben zu Bergbaugebieten, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht;Angaben zu Bergbaugebieten, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 156, Absatz 5, bezieht;
Angaben zu Grundstücken und Grundstücksteilen, die nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind undAngaben zu Grundstücken und Grundstücksteilen, die nach Paragraph 154, Absatz 2, als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind und
Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des § 209 Abs. 1 bestehen.Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des Paragraph 209, Absatz eins, bestehen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat die in Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. a und lit. b angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 Z 2 genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Abs. 4 Z 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Finanzen hat die in Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und Litera b, angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, Ziffer 2, genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Absatz 4, Ziffer 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6,Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Finanzen an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptleute ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(7)Absatz 7,Das Bundesministerium für Finanzen hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 221a samt Überschrift lautet:Paragraph 221 a, samt Überschrift lautet:
„Verweise auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Norm angeführt ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 223 wird folgender Absatz 43 angefügt:Dem Paragraph 223, wird folgender Absatz 43 angefügt:
„(43)Absatz 43,Der den IX. Abschnitt des IX. Hauptstücks betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 65 Abs. 5, § 110 Abs. 4, § 185 und § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Der den römisch neun. Abschnitt des römisch neun. Hauptstücks betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 110, Absatz 4,, Paragraph 185 und Paragraph 221 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.113/2024, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.113 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Zwischenüberschrift vor § 48a lautet:Die Zwischenüberschrift vor Paragraph 48 a, lautet:
„E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz“
2.Novellierungsanordnung 2, Die § 48a bis § 48d samt Überschrift lauten:Die Paragraph 48 a bis Paragraph 48 d, samt Überschrift lauten:
„Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
§ 48a.Paragraph 48 a,
(1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren und abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren besteht die Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung personenbezogener Daten. Daten, die sich auf juristische Personen oder auf Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) beziehen, sind für Zwecke dieser Bestimmung wie personenbezogene Daten zu behandeln.
(2)Absatz 2,Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn erEin Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem der in Abs. 1 angeführten Verfahren anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem der in Absatz eins, angeführten Verfahren anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,
den Inhalt von Akten eines der in Abs. 1 angeführten Verfahren oderden Inhalt von Akten eines der in Absatz eins, angeführten Verfahren oder
den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate oder der Kollegialorgane einer Gemeinde im Abgabenverfahren, Finanzstrafverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren
unzulässigerweise offenbart oder verwertet.
(3)Absatz 3,Eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter im Sinn des Abs. 2 ist und an einem der in Abs. 1 angeführten Verfahren mitwirkt, verletzt diese Pflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund dieses Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies betrifft insbesondere eine Person, die anlässlich eines Auftrags einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts in einem solchen Verfahren eine Dienstleistung erbringt oder zu ihrer Erbringung herangezogen wird.Eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter im Sinn des Absatz 2, ist und an einem der in Absatz eins, angeführten Verfahren mitwirkt, verletzt diese Pflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund dieses Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies betrifft insbesondere eine Person, die anlässlich eines Auftrags einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts in einem solchen Verfahren eine Dienstleistung erbringt oder zu ihrer Erbringung herangezogen wird.
(4)Absatz 4,Zulässig ist die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten, die durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht geschützt sind, insoweit, als eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die dafür erforderliche Datenverarbeitung besteht. Dies ist der Fall:
in Abgabenverfahren oder in Tabakmonopolverfahren, wenn eine Grundlage für die Datenverarbeitung
gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO) odergemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (DSGVO) oder
gemäß Art. 9 DSGVO – soweit eine besondere Kategorie personenbezogener Daten vorliegt – besteht; das ist insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, der Fall;gemäß Artikel 9, DSGVO – soweit eine besondere Kategorie personenbezogener Daten vorliegt – besteht; das ist insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, der Fall;
in Finanzstrafverfahren, wenn eine Grundlage für die Datenverarbeitung nach dem Finanzstrafgesetz besteht;
in abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren, wenn eine Grundlage für die Datenverarbeitung gemäß § 38 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, bzw., soweit eine besondere Kategorie personenbezogener Daten vorliegt, gemäß § 39 DSG, besteht.in abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren, wenn eine Grundlage für die Datenverarbeitung gemäß Paragraph 38, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, bzw., soweit eine besondere Kategorie personenbezogener Daten vorliegt, gemäß Paragraph 39, DSG, besteht.
Die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten gegenüber Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat.
Allgemeine Grundlage für die Datenverarbeitung
§ 48b.Paragraph 48 b,
(1)Absatz eins,Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO vorliegen.Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO vorliegen.
Besondere Grundlagen für die Datenverarbeitung
§ 48c.Paragraph 48 c,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen.Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie nichtautomatisiert zu verarbeiten, wenn deren Verarbeitung der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (einschließlich Abgaben- oder Tabakmonopolverfahren), eines Strafverfahrens (einschließlich Finanzstrafverfahren) oder eines Amtshilfeverfahrens dient und die Offenlegung gegenüber einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht erfolgt. Gelangen die Abgabenbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht, dass insbesondere eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher, finanzmarktrechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften oder eine Übertretung der vorgeschriebenen Auflagen für die Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt oder eine widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen vorliegt, sind sie berechtigt, die für die Vollziehung des jeweiligen Materiengesetzes zuständige Behörde darüber zu verständigen.
(3)Absatz 3,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie nichtautomatisiert zu verarbeiten, wenn diese im Rahmen behörden- oder gerichtsinterner Ausbildungs- oder Schulungsmaßnahmen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand pseudonymisiert werden könnten.
(4)Absatz 4,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, zum Zweck der Validierung von elektronischen Signaturen und Siegeln das zentrale Prüfservice für elektronische Dokumente der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) zu nutzen.
(5)Absatz 5,Die Abgabenbehörden, an die aufgrund von § 18 Abs. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, Aufzeichnungen übermittelt worden sind, dürfen diese den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte betraut sind, in jenem Umfang übermitteln, der für den Vollzug der jeweiligen Abgabe erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die jeweilige AbgabenbehördeDie Abgabenbehörden, an die aufgrund von Paragraph 18, Absatz 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, Aufzeichnungen übermittelt worden sind, dürfen diese den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte betraut sind, in jenem Umfang übermitteln, der für den Vollzug der jeweiligen Abgabe erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Abgabenbehörde
eine entsprechende Anfrage gestellt hat und
bestätigt hat, dass die zu übermittelnden Daten für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind.
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Ablauf sowie den ersten Einsatzzeitpunkt der Anfragestellung und der Datenübermittlung zu bestimmen.
(6)Absatz 6,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Sicherung, Einhebung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche Daten zu übermitteln.
(7) 1.Absatz 7,, Ziffer eins
Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) anDer Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an
einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (§ 26 Abs. 1 – DSG),einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (Paragraph 26, Absatz eins, – DSG),
einen zugelassenen Zustelldienst (§ 30 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982),einen zugelassenen Zustelldienst (Paragraph 30, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,),
ein Unternehmen, das einen Universaldienst (§ 3 Z 4 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015) betreibt, undein Unternehmen, das einen Universaldienst (Paragraph 3, Ziffer 4, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,) betreibt, und
einen Betreiber eines Anzeigemoduls (§ 37b ZustG)einen Betreiber eines Anzeigemoduls (Paragraph 37 b, ZustG)
berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2016,, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.
Im Zuge einer elektronischen Zustellung kann der Bundesminister für Finanzen dem Betreiber eines Anzeigemoduls die in den Datenbeständen der Finanzverwaltung aktuell erfassten elektronischen Verständigungsadressen des Empfängers übermitteln.
Wird ein Dokument über FinanzOnline elektronisch zugestellt, hat der Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten und der Abholung des Dokuments im Anzeigemodul (§ 37b ZustG) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments zu übermitteln und die Anzeige des Dokuments direkt an zur Abholung berechtigte Personen zuzulassen. In diesem Fall gilt Folgendes:Wird ein Dokument über FinanzOnline elektronisch zugestellt, hat der Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten und der Abholung des Dokuments im Anzeigemodul (Paragraph 37 b, ZustG) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments zu übermitteln und die Anzeige des Dokuments direkt an zur Abholung berechtigte Personen zuzulassen. In diesem Fall gilt Folgendes:
Zur Abholung berechtigte Personen sind der Empfänger und, soweit dies nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person.
Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO für den Bundesminister für Finanzen insbesondere zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO für den Bundesminister für Finanzen insbesondere zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.
Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an den Bundesminister für Finanzen elektronisch zu übermitteln.
(8)Absatz 8,Die Abgabenbehörden sind in folgenden Fällen berechtigt, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) durch Erteilung von Auskünften Amtshilfe zu leisten:
bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Verletzungen von Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 bis 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Bundesgesetze, einschließlich Hinweise auf unerlaubte Geschäftsbetriebe gemäß den in § 22b Abs. 1 FMABG und § 32b des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, genannten Bestimmungen, sowie Pflichtverletzungen nach dem FM-GwG von Verpflichteten nach § 1 Abs. 1 FM-GwG;bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Verletzungen von Bestimmungen der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Bundesgesetze, einschließlich Hinweise auf unerlaubte Geschäftsbetriebe gemäß den in Paragraph 22 b, Absatz eins, FMABG und Paragraph 32 b, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, genannten Bestimmungen, sowie Pflichtverletzungen nach dem FM-GwG von Verpflichteten nach Paragraph eins, Absatz eins, FM-GwG;
bei Vorliegen substantiierter Hinweise, dass Unternehmen, die über eine Berechtigung nach einem der in § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetze verfügen, in Anlagebetrug oder systematisch in Modelle der Steuerhinterziehung involviert sind;bei Vorliegen substantiierter Hinweise, dass Unternehmen, die über eine Berechtigung nach einem der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetze verfügen, in Anlagebetrug oder systematisch in Modelle der Steuerhinterziehung involviert sind;
bei Abgabenrückständen, wenn diese im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse oder Eigentümerkontrollverfahren im Einzelfall von der FMA als erforderlich angesehen werden.
Im Rahmen der Amtshilfe nach Z 1 bis 3 sind möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen und eine Zusammenfassung des Sachverhalts zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften kann in den Fällen der Z 1 und 2 auch ohne vorhergehendes Ersuchen der FMA erfolgen. Die Übermittlung substantiierter Hinweise nach Z 1 hat ausschließlich durch das Finanzamt für Großbetriebe, jene nach Z 2 hat durch die Abgabenbehörde, die jeweils davon Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Sofern in Fällen der Z 2 eine Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt, ist diese der FMA zur Kenntnis zu bringen.Im Rahmen der Amtshilfe nach Ziffer eins bis 3 sind möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen und eine Zusammenfassung des Sachverhalts zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften kann in den Fällen der Ziffer eins und 2 auch ohne vorhergehendes Ersuchen der FMA erfolgen. Die Übermittlung substantiierter Hinweise nach Ziffer eins, hat ausschließlich durch das Finanzamt für Großbetriebe, jene nach Ziffer 2, hat durch die Abgabenbehörde, die jeweils davon Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Sofern in Fällen der Ziffer 2, eine Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt, ist diese der FMA zur Kenntnis zu bringen.
(9)Absatz 9,Die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung, die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sowie die Verwaltungsgerichte dürfen für Zwecke der Anhörung oder der Verständigung der von einem Informationsbegehren betroffenen Person (§ 10 IFG) die ihnen jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten der betroffenen Person im erforderlichen Ausmaß verarbeiten.Die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung, die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sowie die Verwaltungsgerichte dürfen für Zwecke der Anhörung oder der Verständigung der von einem Informationsbegehren betroffenen Person (Paragraph 10, IFG) die ihnen jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten der betroffenen Person im erforderlichen Ausmaß verarbeiten.
Ausnahme für Landes- und Gemeindeabgaben
§ 48d.Paragraph 48 d,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 48c Abs. 1 bis 8 nicht.“ Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Paragraph 48 c, Absatz eins bis 8 nicht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Zwischenüberschrift „F. Datenschutz“ entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Vor § 48e wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 48 e, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Datenschutzrechtliche Informationspflicht“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 48e Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „gefährdet würde“ durch die Wortfolge „gefährdet wären“ ersetzt.In Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „gefährdet würde“ durch die Wortfolge „gefährdet wären“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 48e Abs. 1 Z 4 lit a lautet:Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, lautet:
zum Zweck der Durchführung eines der in § 48a Abs. 1 angeführten Verfahren oder“zum Zweck der Durchführung eines der in Paragraph 48 a, Absatz eins, angeführten Verfahren oder“
7.Novellierungsanordnung 7, Vor § 48f wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 48 f, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht“
8.Novellierungsanordnung 8, Vor § 48g wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 48 g, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Datenschutzrechtliches Recht auf Berichtigung“
9.Novellierungsanordnung 9, Vor § 48h wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 48 h, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Datenschutzrechtliche Verpflichtungen Dritter“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 48h wird der Ausdruck „§§ 48d bis 48g“ durch den Ausdruck „§§ 48e bis 48g“ ersetzt.In Paragraph 48 h, wird der Ausdruck „§§ 48d bis 48g“ durch den Ausdruck „§§ 48e bis 48g“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Vor § 48i wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 48 i, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Aufbewahrung von Protokolldaten“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Zwischenüberschrift „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor § 48j entfällt.Die Zwischenüberschrift „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor Paragraph 48 j, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Vor § 48j wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 48 j, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 54a Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Abs. 4 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48c Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 54 a, Absatz 4, letzter Satz wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Absatz 4, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48c Absatz 2, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 54a Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Abs. 4 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48c Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 54 a, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Absatz 4, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48c Absatz 2, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 54a Abs. 6 wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogene Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Abs. 4 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48b Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 54 a, Absatz 6, wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogene Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Absatz 4, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48b Absatz eins, ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 118b Abs. 2 sechster Satz entfällt die Wortfolge „eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c zu erteilen und“.In Paragraph 118 b, Absatz 2, sechster Satz entfällt die Wortfolge „eine Zustimmung gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, zu erteilen und“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 118b Abs. 6 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c erteilt haben und“.In Paragraph 118 b, Absatz 6, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „eine Zustimmung gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, erteilt haben und“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 153i Abs. 3 entfällt der Verweis samt Klammerausdruck „(§ 48a Abs. 4 lit. c)“.In Paragraph 153 i, Absatz 3, entfällt der Verweis samt Klammerausdruck „(Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c,)“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 170 Z 3 lautet:In Paragraph 170, Ziffer 3, lautet:
Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage die sie treffenden Geheimhaltungspflichten verletzen würden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 323 wird nach Abs. 84 folgender Abs. 85 angefügt:Dem Paragraph 323, wird nach Absatz 84, folgender Absatz 85, angefügt:
„(85)Absatz 85,Die Zwischenüberschrift vor § 48a, § 48a samt Überschrift, § 48b samt Überschrift, § 48c samt Überschrift, § 48d samt Überschrift, die Überschriften jeweils vor § 48e, § 48f, § 48g, § 48h, § 48i und § 48j, § 54a Abs. 4 bis 6, § 118b Abs. 2 und 6, § 153i Abs. 3 und § 170, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die Zwischenüberschriften „F. Datenschutz“ vor § 48d und „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor § 48j entfallen mit Ablauf des 31. August 2025.“Die Zwischenüberschrift vor Paragraph 48 a,, Paragraph 48 a, samt Überschrift, Paragraph 48 b, samt Überschrift, Paragraph 48 c, samt Überschrift, Paragraph 48 d, samt Überschrift, die Überschriften jeweils vor Paragraph 48 e,, Paragraph 48 f,, Paragraph 48 g,, Paragraph 48 h,, Paragraph 48 i und Paragraph 48 j,, Paragraph 54 a, Absatz 4 bis 6, Paragraph 118 b, Absatz 2 und 6, Paragraph 153 i, Absatz 3 und Paragraph 170,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x,, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die Zwischenüberschriften „F. Datenschutz“ vor Paragraph 48 d und „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor Paragraph 48 j, entfallen mit Ablauf des 31. August 2025.“
Artikel 22
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzgerichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und es wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph eins, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und es wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig für die Entscheidung in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024.“Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig für die Entscheidung in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 23, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes ist § 5 IFG nicht anzuwenden.“„Auf die Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes ist Paragraph 5, IFG nicht anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 23 Abs. 3 lautet:Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, soweit und solange eine der Voraussetzungen des § 6 IFG vorliegt. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.“Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, soweit und solange eine der Voraussetzungen des Paragraph 6, IFG vorliegt. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 27 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 27, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 1 Abs. 2 und 3 und § 23 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2 und 3 und Paragraph 23, Absatz eins und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes
Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 54 lautet der erste Satz:In Paragraph 54, lautet der erste Satz:
„Die betroffene Person und deren Vertreterin bzw. Vertreter haben Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie während des schiedsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangen, geheim zu halten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 57 lautet:Paragraph 57, lautet:
„§ 57.Paragraph 57,
Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes haben Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Schiedsgerichtes Kenntnis erlangen, geheim zu halten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 57 wird folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 57 a, samt Überschrift eingefügt:
„Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten
§ 57a.Paragraph 57 a,
Wer die Geheimhaltungspflicht nach den §§ 54 oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 121 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen.“ Wer die Geheimhaltungspflicht nach den Paragraphen 54, oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz 3, des Strafgesetzbuchs – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu bestrafen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 82 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 82, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 54, § 57 und § 57a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 54,, Paragraph 57 und Paragraph 57 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 135/2024, wird wie folgt geändert:Das Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 41 Abs. 3 entfallen der zweite und der dritte Satz.In Paragraph 41, Absatz 3, entfallen der zweite und der dritte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 86 wird nach Abs. 21 folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 86, wird nach Absatz 21, folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,§ 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 135/2024, wird wie folgt geändert:Das Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4 entfallen der zweite, der dritte und der vierte Satz.In Paragraph 4, Absatz 4, entfallen der zweite, der dritte und der vierte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 17, wird nach Absatz 13, folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 57a Abs. 7 wird die Wendung „§§ 48d bis 48g“ durch die Wendung „§§ 48b, 48e bis 48g“ ersetzt.In Paragraph 57 a, Absatz 7, wird die Wendung „§§ 48d bis 48g“ durch die Wendung „§§ 48b, 48e bis 48g“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 74a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit und“.In Paragraph 74 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit und“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 74b Abs. 3 entfällt die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit und“.In Paragraph 74 b, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit und“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 103 lit. c lautet:In Paragraph 103, Litera c, lautet:
Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage die sie treffenden Geheimhaltungspflichten verletzen würden;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 127 Abs. 2 entfällt die lit. a.In Paragraph 127, Absatz 2, entfällt die Litera a,
6.Novellierungsanordnung 6, In § 127 Abs. 2 erhält die bisherige lit. b die Bezeichnung „a)“, die neue lit. a lautet:In Paragraph 127, Absatz 2, erhält die bisherige Litera b, die Bezeichnung „a)“, die neue Litera a, lautet:
von Amts wegen oder auf Antrag des Amtsbeauftragten, Beschuldigten, Nebenbeteiligten oder Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches des Beschuldigten, Nebenbeteiligten, Zeugen oder eines Dritten erörtert werden müssen;“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 127 Abs. 2 erhält die bisherige lit. c die Bezeichnung „b)“.In Paragraph 127, Absatz 2, erhält die bisherige Litera c, die Bezeichnung „b)“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 134 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 134, entfällt der zweite Satz.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 180 Abs. 3 Z 1 wird im Klammerausdruck die Wendung „lit. c“ durch die Wendung „lit. b“ ersetzt.In Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer eins, wird im Klammerausdruck die Wendung „lit. c“ durch die Wendung „lit. b“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die § 208 und 213 samt Überschriften entfallen.Die Paragraph 208 und 213 samt Überschriften entfallen.
11.Novellierungsanordnung 11, Die §§ 251 und 252 samt Überschrift entfallen.Die Paragraphen 251 und 252 samt Überschrift entfallen.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 265 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 265, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die §§ 57a, 74a Abs. 1, 74b Abs. 3, 103 lit. c, 127 Abs. 2, 134 und 180 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die §§ 208, 213, 251 und 252 treten mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.“Die Paragraphen 57 a, 74 a, Absatz eins, 74 b, Absatz 3, 103, Litera c,, 127 Absatz 2, 134 und 180 Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die Paragraphen 208, 213, 251 und 252 treten mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.“