Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Glücksspielgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes, das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz 2019, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Nationalbankgesetz 1984, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das PEPP-Vollzugsgesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Informationsfreiheitsanpassungsgesetz BMF)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsvezeichnis

Artikel 1

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Artikel 3

Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 4

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden

Artikel 8

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 9

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 10

Änderung des Börsegesetzes 2018

Artikel 11

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 12

Änderung des Kapitalmarktgesetz 2019

Artikel 13

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Artikel 14

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Artikel 15

Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes

Artikel 16

Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes

Artikel 17

Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Artikel 18

Änderung des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes

Artikel 19

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 20

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Artikel 21

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 22

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 23

Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes

Artikel 24

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Artikel 25

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Artikel 26

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 1
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit des Zollamtes Österreich zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, (IFG), Daten bekannt zu geben.“

b) Die Absatz 4 und 5 entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Der Umstand, dass Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, steht der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 120, wird folgender Absatz 9 a, angefügt:

  1. Absatz 9 a,Die Paragraphen 8, Absatz 3 bis 5 und 112 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „weder auf die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) noch“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

„(8) Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 51, Absatz eins, wird die Wortfolge „als Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „bei Vorliegen der in Paragraph 6, Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Voraussetzungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 60, Absatz 46, wird folgender Absatz 47, angefügt:

  1. Absatz 47,Paragraph 51, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu Paragraph 7, lautet:

„§ 7.

Steuerliche Ersparnisse“

b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 40 j, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 40k.

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „Ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „Steuerliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „werden“ die Wendung „oder diesen nach steuerlichen Vorschriften vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung oder Vergütungen gemäß Paragraph 7, zu Grunde liegen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Steuerliche Ersparnisse

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Steuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      indirekte Förderungen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, und
    2. Ziffer 2
      soweit nicht bereits in Ziffer eins, enthalten, nach steuerlichen Vorschriften, beispielsweise des Einkommens- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Vergütungen.
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen steuerlichen Ersparnisse, die in der Transparenzdatenbank zu erfassen sind, durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche steuerlichen Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung der steuerlichen Ersparnisse gilt:
    1. Ziffer eins
      Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (Paragraph 84, EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
    2. Ziffer 2
      Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
    3. Ziffer 3
      Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als steuerliche Ersparnis.
    4. Ziffer 4
      Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift zu einer Vergütung, ist als Ersparnis die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusehen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wendung „die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals“ durch die Wendung „die Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar Teile oder 100% des Grund- oder Stammkapitals“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz 2, wird der Ausdruck „ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „steuerliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, wird nach der Wendung „worden ist“ die Wendung „oder die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde benannt wurde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt der Ausdruck „Z 1“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 23, Absatz 4 und 5 entfallen.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 a und Ziffer 7 b, wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ jeweils durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7 a, wird der Ausdruck „ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „steuerliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 25, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 25, Absatz 2, wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 26, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 32, Absatz 5 und 6 entfällt jeweils die Wendung „und unterliegen der Geheimhaltung“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 32, Absatz 7, wird nach der Wendung „selbst mitgeteilten Daten“ die Wendung „und jede leistungsdefinierende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von den von ihr betrauten leistenden Stellen mitgeteilten Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 32, Absatz 8, entfällt die Wendung „die abfragende Person,“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 34, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Ergibt eine Datenverarbeitung zur Erfüllung der Zwecke nach Paragraph 2, konkrete Anhaltspunkte oder einen begründeten Verdacht, dass ein oder mehrere Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichtete sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen ausschließende Leistungen von leistenden Stellen gewährt oder ausbezahlt erhalten haben, ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, diese Daten zum Zweck der Leistungskontrolle an die jeweils zuständigen leistenden und leistungsdefinierenden Stellen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 40 j, wird folgender Paragraph 40 k, samt Überschrift angefügt:

„Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit

Paragraph 40 k,

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben nach Artikel 22 a, Absatz eins, B-VG sowie des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, werden personenbezogene Daten über nicht natürliche Personen, die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f erhalten haben, am Transparenzportal veröffentlicht.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung nach Absatz eins, unterbleibt bei Daten, die aus der Datenquelle gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, stammen. Ferner unterbleibt die Veröffentlichung, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr ausbezahlte Betrag,
    2. Ziffer 2
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und e der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr gewährte Betrag oder
    3. Ziffer 3
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr angesetzte geldwerte Vorteil

    EUR 1 500,00 unterschreitet.

  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung umfasst je Leistung und Leistungsempfänger folgende Informationen:
    1. Ziffer eins
      die leistungsdefinierende Stelle,
    2. Ziffer 2
      den ausbezahlten Betrag bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c, den gewährten Betrag bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und e oder den angesetzten geldwerten Vorteil bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,,
    3. Ziffer 3
      die Firma oder sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers,
    4. Ziffer 4
      die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der sonstigen Geschäftsadresse samt Ländercode,
    5. Ziffer 5
      die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR),
    6. Ziffer 6
      die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE sowie
    7. Ziffer 7
      sofern zutreffend den Hinweis, dass die Leistung oder Teile davon als Leistungsverpflichteter oder als Personenmehrzahl erhalten wurde.
  4. Absatz 4,Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung am Transparenzportal anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 41 a, wird der Ausdruck „beide“ durch den Ausdruck „alle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Die Regelungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 7,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 32, Absatz 7 und 8, Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 41 a, mit Ablauf des Tages der Kundmachung; zugleich treten Paragraph 23, Absatz 4 und 5 und Paragraph 26, Absatz 2, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 40 k,, Paragraph 32, Absatz 5 und 6 und Paragraph 40 k, am 1. September 2025.“

Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 27, lautet:

„Strafbestimmung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 27, Absatz eins bis Absatz 3, lauten:

  1. Absatz eins,Wer als Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur eine ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit anvertraute oder zugänglich gewordene Information, die der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt, offenbart oder verwertet, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer durch die Tat eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 31, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 27, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

Das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

„Paragraph 3 a,

Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, die Wettbewerbsfähigkeit der Bundespensionskasse AG, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, konkret gefährdet, oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form gesetzlich sichergestellt, kommen die Informationspflichten selbiger nicht zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden

Das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG), Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 236 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, die Wettbewerbsfähigkeit der ÖBFA, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, oder im Falle der Besorgung ihrer Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes konkret gefährdet oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form sichergestellt, kommen die Informationspflichten gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, B-VG und IFG nicht zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, wird nach Absatz 14, folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph eins, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 38, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lautet:

„Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so dürfen sie diese Tatsachen nur dann veröffentlichen oder zugänglich machen, wenn sie nicht der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    unter Wahrung der für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des Paragraph 38, Absatz eins und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel römisch sieben Kapitel 1 Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß Paragraph 70, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 70 b und Paragraph 70 c, verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Artikel 5 bis 7 und Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 270 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres, soweit die betroffenen Informationen nicht der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, IFG unterliegen; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des Paragraph 38, Absatz eins, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48, BAO) dadurch nicht verletzt werden,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 103 c, Ziffer 6 und Paragraph 103 g, Ziffer 4, wird jeweils die Wortfolge „ohne dass hiefür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 118, lautet:

  1. Absatz 118,Paragraph 38, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 5 und 7, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 103 c, Ziffer 6 und Paragraph 103 g, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums, die beigezogenen Sachverständigen und das dem Finanzmarktstabilitätsgremium gemäß Absatz 11, beigestellte Personal sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktstabilitätsgremium bekannt gewordenen Tatsachen, die der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, IFG unterliegen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz lautet:

„Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, die der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, IFG unterliegen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23 a, Absatz 3, Schlussteil lautet:

„Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt. Alle Personen, die mit einer Stellungnahme befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, sofern diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, IFG unterliegen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 55, angefügt:

  1. Absatz 55,Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz und Paragraph 23 a, Absatz 3, Schlussteil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 140, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den Paragraphen 119 bis 136, 138, 139 und 140 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die FMA ist ermächtigt, ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, für die Zwecke der Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 119 bis 136, Paragraph 138,, Paragraph 139,, Paragraph 140, mit ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat ESMA gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 119 bis 136, Paragraph 138,, Paragraph 139,, Paragraph 140 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA ist berechtigt, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die für die zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 194, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 140, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Schlussteil des Paragraph 157, Absatz 6, wird die Wortfolge „Das Amtsgeheimnis, die Absatz 2 bis 4 durch die Wortfolge „Die Absatz 2 bis 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39,Paragraph 157, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019

Das Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltalsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 25 :

„§ 25.

Verschwiegenheit“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 25, samt Überschrift lautet:

„Verschwiegenheit

Paragraph 25,

Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist Paragraph 14, Absatz 2, FMABG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 25 und Paragraph 25, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 106, Absatz 5, wird die Wortfolge „Das Amtsgeheimnis, die Absatz 2 bis 4 durch die Wortfolge „Die Absatz 2 bis 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 106, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 20xx,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 45, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in Paragraph 38, Absatz 2, BWG genannten Tatbestände über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 45, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Absatz 1 ist unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz — IFG) anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 89, Absatz 13, wird angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes

Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Organe der APAB, die Bediensteten der APAB, die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission, die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten sowie die beigezogenen Sachverständigen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer behördlichen Tätigkeit oder aus ihrer Beauftragung durch die APAB bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Funktion, des Dienstverhältnisses oder der Beauftragung durch die APAB.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz 2, 3 und 4 entfällt. Die Absatz 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 85, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 17, Absatz eins und der Entfall des Paragraph 17, Absatz 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes

Das PEPP-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Verschwiegenheit

Paragraph 16,

Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist Paragraph 14, Absatz 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 22, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 16, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz eins, wird im zweiten Satz die Wortfolge „das Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG)“ durch die Wortfolge „die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des Paragraph 38, Absatz eins, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes

Das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Verschwiegenheit

Paragraph 12,

Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist Paragraph 14, Absatz 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 12, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 305, Absatz 10, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „bekannt geworden sind“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „soweit diese der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 321, wird nach der Wortfolge „Inhalt und Form“ die Wortfolge „gemäß Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, verpflichtend ist oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 340, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 305, Absatz 10 und Paragraph 321, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Vormerkungen und Übersichtskarten (Bergbauinformationssystem - BergIS) (Paragraph 185,)“ durch den Eintrag „Bergbauinformationssystem – BergIS (Paragraph 185,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 65, Absatz 5, lautet wie folgt:

„Für die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Soweit aufgrund der Bestimmungen des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das von der Behörde beansprucht wurde (Paragraph 59, Absatz 2,) und bei dieser aufliegt, zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen.
  2. Ziffer 2
    Wird das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial, in das Einsicht begehrt wird, von der zuletzt Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt (Paragraph 59, Absatz eins,) und liegt es bei dieser auf, so hat die Behörde dieser aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der zuletzt Bergwerksberechtigten verweigert wurde.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 110, Absatz 4, lautet wie folgt:

„Für die Einsichtnahme in das Bergbaukartenwerk gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Soweit aufgrund der Bestimmungen des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Absatz 3,) zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen. Der Bergbauberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein.
  2. Ziffer 2
    Liegen bei der Behörde Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht auf, so hat die Behörde der Bergbauberechtigten aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der Bergbauberechtigten verweigert wurde. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 185, samt Überschrift lautet:

„Bergbauinformationssystem – BergIS

„Paragraph 185,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Absatz 4, angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).
  2. Absatz 2,Die Eintragungen in das BergIS haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Das BergIS hat jedenfalls folgende Angaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu allen Bergbauberechtigungen:
      1. Litera a
        Art, Geltungsdauer und gegebenenfalls Bezeichnung und
      2. Litera b
        die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Lage des jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Raumes:
      1. Litera a
        Bei einem Freischurf:
        • Strichaufzählung
          Koordinaten des Freischurfmittelpunktes (Paragraph 10, Absatz 2,),
        • Strichaufzählung
          vom Freischurf betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen) und
        • Strichaufzählung
          gegebenenfalls Angabe, in welchem Freischurfgebiet der Freischurf liegt;
      2. Litera b
        Bei einem Grubenmaß und einer Überschar, einem Gewinnungsfeld mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen sowie einem Speicherfeld:
        • Strichaufzählung
          Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5,),
        • Strichaufzählung
          Katastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) im Zeitpunkt der Verleihung, die von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigtung bezieht, betroffen sind;
      3. Litera c
        Bei einem Aufsuchungsgebiet gemäß Paragraph 69 :
        • Strichaufzählung
          Koordinaten der Eckpunkte des Aufsuchungsgebiets und
        • Strichaufzählung
          vom Aufsuchungsgebiet betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
      4. Litera d
        Bei einem Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen:
        • Strichaufzählung
          Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,) und
        • Strichaufzählung
          von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigtung bezieht, betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
      5. Litera e
        Bei Grundstücken und Grundstücksteilen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht:
        • Strichaufzählung
          Koordinaten der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 5,) und
        • Strichaufzählung
          Katastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) zum Zeitpunkt der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den Bergbauberechtigten:
      1. Litera a
        Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse
      2. Litera b
        Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer
      3. Litera c
        Gegebenenfalls Angaben zur Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Bergbaubevollmächtigte;
    4. Ziffer 4
      Sofern ein Bergbaubetrieb besteht:
      1. Litera a
        Angaben zu den bestellten verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse, Funktion sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die verantwortlichen Personen,
      2. Litera b
        die in Paragraph 108, angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,
      3. Litera c
        Angabe der Betriebsstättenart (Paragraph eins, Ziffer 26,) für jede Betriebsstätte und
      4. Litera d
        Angabe, ob ein Bergbau geringer Gefährlichkeit vorliegt (Paragraph 112, Absatz 4,) für jede Gewinnungsstätte;
    5. Ziffer 5
      Gegebenenfalls Angaben zur Fremdunternehmerin, die nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt:
      1. Litera a
        Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse;
      2. Litera b
        Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer;
    6. Ziffer 6
      Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur;
    7. Ziffer 7
      Angaben zu Bergbaugebieten, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 156, Absatz 5, bezieht;
    8. Ziffer 8
      Angaben zu Grundstücken und Grundstücksteilen, die nach Paragraph 154, Absatz 2, als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind und
    9. Ziffer 9
      Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des Paragraph 209, Absatz eins, bestehen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat die in Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und Litera b, angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, Ziffer 2, genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Absatz 4, Ziffer 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Finanzen an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptleute ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  7. Absatz 7,Das Bundesministerium für Finanzen hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 221 a, samt Überschrift lautet:

„Verweise auf andere Bundesgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Norm angeführt ist.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 223, wird folgender Absatz 43 angefügt:

  1. Absatz 43,Der den römisch neun. Abschnitt des römisch neun. Hauptstücks betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 110, Absatz 4,, Paragraph 185 und Paragraph 221 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 21
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.113 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Zwischenüberschrift vor Paragraph 48 a, lautet:

„E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz“

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraph 48 a bis Paragraph 48 d, samt Überschrift lauten:

„Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

Paragraph 48 a,

  1. Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren und abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren besteht die Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung personenbezogener Daten. Daten, die sich auf juristische Personen oder auf Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) beziehen, sind für Zwecke dieser Bestimmung wie personenbezogene Daten zu behandeln.
  2. Absatz 2,Ein Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
    1. Ziffer eins
      der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem der in Absatz eins, angeführten Verfahren anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,
    2. Ziffer 2
      den Inhalt von Akten eines der in Absatz eins, angeführten Verfahren oder
    3. Ziffer 3
      den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate oder der Kollegialorgane einer Gemeinde im Abgabenverfahren, Finanzstrafverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren
    unzulässigerweise offenbart oder verwertet.
  3. Absatz 3,Eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter im Sinn des Absatz 2, ist und an einem der in Absatz eins, angeführten Verfahren mitwirkt, verletzt diese Pflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund dieses Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies betrifft insbesondere eine Person, die anlässlich eines Auftrags einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts in einem solchen Verfahren eine Dienstleistung erbringt oder zu ihrer Erbringung herangezogen wird.
  4. Absatz 4,Zulässig ist die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten, die durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht geschützt sind, insoweit, als eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die dafür erforderliche Datenverarbeitung besteht. Dies ist der Fall:
    1. Ziffer eins
      in Abgabenverfahren oder in Tabakmonopolverfahren, wenn eine Grundlage für die Datenverarbeitung
      1. Litera a
        gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (DSGVO) oder
      2. Litera b
        gemäß Artikel 9, DSGVO – soweit eine besondere Kategorie personenbezogener Daten vorliegt – besteht; das ist insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, der Fall;
    2. Ziffer 2
      in Finanzstrafverfahren, wenn eine Grundlage für die Datenverarbeitung nach dem Finanzstrafgesetz besteht;
    3. Ziffer 3
      in abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren, wenn eine Grundlage für die Datenverarbeitung gemäß Paragraph 38, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, bzw., soweit eine besondere Kategorie personenbezogener Daten vorliegt, gemäß Paragraph 39, DSG, besteht.
    Die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten gegenüber Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat.

Allgemeine Grundlage für die Datenverarbeitung

Paragraph 48 b,

  1. Absatz eins,Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO vorliegen.

Besondere Grundlagen für die Datenverarbeitung

Paragraph 48 c,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie nichtautomatisiert zu verarbeiten, wenn deren Verarbeitung der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (einschließlich Abgaben- oder Tabakmonopolverfahren), eines Strafverfahrens (einschließlich Finanzstrafverfahren) oder eines Amtshilfeverfahrens dient und die Offenlegung gegenüber einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht erfolgt. Gelangen die Abgabenbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht, dass insbesondere eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher, finanzmarktrechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften oder eine Übertretung der vorgeschriebenen Auflagen für die Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt oder eine widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen vorliegt, sind sie berechtigt, die für die Vollziehung des jeweiligen Materiengesetzes zuständige Behörde darüber zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie nichtautomatisiert zu verarbeiten, wenn diese im Rahmen behörden- oder gerichtsinterner Ausbildungs- oder Schulungsmaßnahmen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand pseudonymisiert werden könnten.
  4. Absatz 4,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, zum Zweck der Validierung von elektronischen Signaturen und Siegeln das zentrale Prüfservice für elektronische Dokumente der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) zu nutzen.
  5. Absatz 5,Die Abgabenbehörden, an die aufgrund von Paragraph 18, Absatz 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, Aufzeichnungen übermittelt worden sind, dürfen diese den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte betraut sind, in jenem Umfang übermitteln, der für den Vollzug der jeweiligen Abgabe erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Abgabenbehörde
    1. Ziffer eins
      eine entsprechende Anfrage gestellt hat und
    2. Ziffer 2
      bestätigt hat, dass die zu übermittelnden Daten für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind.
    Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Ablauf sowie den ersten Einsatzzeitpunkt der Anfragestellung und der Datenübermittlung zu bestimmen.
  6. Absatz 6,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Sicherung, Einhebung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche Daten zu übermitteln.
    1. Absatz 7,, Ziffer eins
      Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an
      1. Litera a
        einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (Paragraph 26, Absatz eins, – DSG),
      2. Litera b
        einen zugelassenen Zustelldienst (Paragraph 30, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,),
      3. Litera c
        ein Unternehmen, das einen Universaldienst (Paragraph 3, Ziffer 4, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,) betreibt, und
      4. Litera d
        einen Betreiber eines Anzeigemoduls (Paragraph 37 b, ZustG)
      berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2016,, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.
    2. Ziffer 2
      Im Zuge einer elektronischen Zustellung kann der Bundesminister für Finanzen dem Betreiber eines Anzeigemoduls die in den Datenbeständen der Finanzverwaltung aktuell erfassten elektronischen Verständigungsadressen des Empfängers übermitteln.
    3. Ziffer 3
      Wird ein Dokument über FinanzOnline elektronisch zugestellt, hat der Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten und der Abholung des Dokuments im Anzeigemodul (Paragraph 37 b, ZustG) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments zu übermitteln und die Anzeige des Dokuments direkt an zur Abholung berechtigte Personen zuzulassen. In diesem Fall gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Zur Abholung berechtigte Personen sind der Empfänger und, soweit dies nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person.
      2. Litera b
        Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO für den Bundesminister für Finanzen insbesondere zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.
      3. Litera c
        Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an den Bundesminister für Finanzen elektronisch zu übermitteln.
  7. Absatz 8,Die Abgabenbehörden sind in folgenden Fällen berechtigt, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) durch Erteilung von Auskünften Amtshilfe zu leisten:
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Verletzungen von Bestimmungen der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Bundesgesetze, einschließlich Hinweise auf unerlaubte Geschäftsbetriebe gemäß den in Paragraph 22 b, Absatz eins, FMABG und Paragraph 32 b, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, genannten Bestimmungen, sowie Pflichtverletzungen nach dem FM-GwG von Verpflichteten nach Paragraph eins, Absatz eins, FM-GwG;
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen substantiierter Hinweise, dass Unternehmen, die über eine Berechtigung nach einem der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetze verfügen, in Anlagebetrug oder systematisch in Modelle der Steuerhinterziehung involviert sind;
    3. Ziffer 3
      bei Abgabenrückständen, wenn diese im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse oder Eigentümerkontrollverfahren im Einzelfall von der FMA als erforderlich angesehen werden.
    Im Rahmen der Amtshilfe nach Ziffer eins bis 3 sind möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen und eine Zusammenfassung des Sachverhalts zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften kann in den Fällen der Ziffer eins und 2 auch ohne vorhergehendes Ersuchen der FMA erfolgen. Die Übermittlung substantiierter Hinweise nach Ziffer eins, hat ausschließlich durch das Finanzamt für Großbetriebe, jene nach Ziffer 2, hat durch die Abgabenbehörde, die jeweils davon Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Sofern in Fällen der Ziffer 2, eine Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt, ist diese der FMA zur Kenntnis zu bringen.
  8. Absatz 9,Die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung, die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sowie die Verwaltungsgerichte dürfen für Zwecke der Anhörung oder der Verständigung der von einem Informationsbegehren betroffenen Person (Paragraph 10, IFG) die ihnen jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten der betroffenen Person im erforderlichen Ausmaß verarbeiten.

Ausnahme für Landes- und Gemeindeabgaben

Paragraph 48 d,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Paragraph 48 c, Absatz eins bis 8 nicht.“

Novellierungsanordnung 3, Die Zwischenüberschrift „F. Datenschutz“ entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Vor Paragraph 48 e, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Datenschutzrechtliche Informationspflicht“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „gefährdet würde“ durch die Wortfolge „gefährdet wären“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    zum Zweck der Durchführung eines der in Paragraph 48 a, Absatz eins, angeführten Verfahren oder“

Novellierungsanordnung 7, Vor Paragraph 48 f, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht“

Novellierungsanordnung 8, Vor Paragraph 48 g, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Datenschutzrechtliches Recht auf Berichtigung“

Novellierungsanordnung 9, Vor Paragraph 48 h, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Datenschutzrechtliche Verpflichtungen Dritter“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 48 h, wird der Ausdruck „§§ 48d bis 48g“ durch den Ausdruck „§§ 48e bis 48g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Vor Paragraph 48 i, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Aufbewahrung von Protokolldaten“

Novellierungsanordnung 12, Die Zwischenüberschrift „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor Paragraph 48 j, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Vor Paragraph 48 j, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 54 a, Absatz 4, letzter Satz wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Absatz 4, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48c Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 54 a, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Absatz 4, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48c Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 54 a, Absatz 6, wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogene Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Absatz 4, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48b Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 118 b, Absatz 2, sechster Satz entfällt die Wortfolge „eine Zustimmung gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, zu erteilen und“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 118 b, Absatz 6, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „eine Zustimmung gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, erteilt haben und“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 153 i, Absatz 3, entfällt der Verweis samt Klammerausdruck „(Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c,)“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 170, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage die sie treffenden Geheimhaltungspflichten verletzen würden.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 323, wird nach Absatz 84, folgender Absatz 85, angefügt:

  1. Absatz 85,Die Zwischenüberschrift vor Paragraph 48 a,, Paragraph 48 a, samt Überschrift, Paragraph 48 b, samt Überschrift, Paragraph 48 c, samt Überschrift, Paragraph 48 d, samt Überschrift, die Überschriften jeweils vor Paragraph 48 e,, Paragraph 48 f,, Paragraph 48 g,, Paragraph 48 h,, Paragraph 48 i und Paragraph 48 j,, Paragraph 54 a, Absatz 4 bis 6, Paragraph 118 b, Absatz 2 und 6, Paragraph 153 i, Absatz 3 und Paragraph 170,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x,, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die Zwischenüberschriften „F. Datenschutz“ vor Paragraph 48 d und „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor Paragraph 48 j, entfallen mit Ablauf des 31. August 2025.“

Artikel 22
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und es wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig für die Entscheidung in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes ist Paragraph 5, IFG nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, soweit und solange eine der Voraussetzungen des Paragraph 6, IFG vorliegt. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 27, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph eins, Absatz 2 und 3 und Paragraph 23, Absatz eins und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes

Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 54, lautet der erste Satz:

„Die betroffene Person und deren Vertreterin bzw. Vertreter haben Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie während des schiedsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangen, geheim zu halten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 57, lautet:

„Paragraph 57,

Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes haben Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Schiedsgerichtes Kenntnis erlangen, geheim zu halten.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 57 a, samt Überschrift eingefügt:

„Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten

Paragraph 57 a,

Wer die Geheimhaltungspflicht nach den Paragraphen 54, oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz 3, des Strafgesetzbuchs – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des Paragraph 82, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 54,, Paragraph 57 und Paragraph 57 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 41, Absatz 3, entfallen der zweite und der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 86, wird nach Absatz 21, folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, entfallen der zweite, der dritte und der vierte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, wird nach Absatz 13, folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 57 a, Absatz 7, wird die Wendung „§§ 48d bis 48g“ durch die Wendung „§§ 48b, 48e bis 48g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 74 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit und“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 74 b, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit und“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 103, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage die sie treffenden Geheimhaltungspflichten verletzen würden;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 127, Absatz 2, entfällt die Litera a,

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 127, Absatz 2, erhält die bisherige Litera b, die Bezeichnung „a)“, die neue Litera a, lautet:

  1. Litera a
    von Amts wegen oder auf Antrag des Amtsbeauftragten, Beschuldigten, Nebenbeteiligten oder Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches des Beschuldigten, Nebenbeteiligten, Zeugen oder eines Dritten erörtert werden müssen;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 127, Absatz 2, erhält die bisherige Litera c, die Bezeichnung „b)“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 134, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer eins, wird im Klammerausdruck die Wendung „lit. c“ durch die Wendung „lit. b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Paragraph 208 und 213 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 11, Die Paragraphen 251 und 252 samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 265, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Paragraphen 57 a, 74 a, Absatz eins, 74 b, Absatz 3, 103, Litera c,, 127 Absatz 2, 134 und 180 Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die Paragraphen 208, 213, 251 und 252 treten mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.“