Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 18 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABL. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 49, Absatz eins, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 21“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.3.2019 S. 1“ ersetzt.

3. In Paragraph 49, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 51, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 2, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 53, Absatz 2, wird die Wortfolge „Art. 19 und Artikel 20, Verordnung (EG) Nr. 765/2008“ durch die Wortfolge „Art. 14 Absatz 4,, Litera a bis h und j, Artikel 16, Absatz 3 und 5, Artikel 19 und Artikel 20, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Anfordern von deutschsprachigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind, sowie von Lieferlisten;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 53, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde ist unter Einhaltung des Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zur Wahrnehmung der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 enthaltenen Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige internationale Stellen weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 53, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Für die unter die Verordnungen nach Paragraph 18, Ziffer 4, fallenden Messgeräte und weiteren Produkte, die im Rahmen des Maß- und Eichgesetzes unter die Harmonisierungsbestimmungen der Europäischen Union fallen, gelten Artikel 4 bis 7, Artikel 9,, Artikel 11 bis 13, Artikel 14,, Artikel 16 bis 20 sowie Kapitel römisch VI und römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020. Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieser Regelung ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, welches gemäß Artikel 11, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 auch die Vertretung in den Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit gemäß Artikel 30, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 wahrzunehmen hat. Für die Koordinierung, Berichterstattung und Abwicklung von Schutzklauselverfahren ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig. Das Zollamt Österreich hat diesbezüglich – im Rahmen seines Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 – mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 53, Absatz 6 bis 10 lauten:

  1. Absatz 6Sofern Maßnahmen gemäß Absatz 2, bei Vorliegen einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen getroffen werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX (Rapid Alert System for dangerous non-food products) die notwendigen Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als nationalen Kontaktpunkt für RAPEX weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu informieren.
  2. Absatz 7Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 20, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.
  3. Absatz 8Das Zollamt Österreich hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in Absatz 4, genannten Rechtsakte sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.
  4. Absatz 9Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i,, soweit sie sich gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft richten, und Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 oder der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Telekom-Kontrol-Kommission gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 gemäß diesem Absatz nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
  5. Absatz 10Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz 9, tätig, so hat sie den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 EUR für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2022 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach Paragraph 34, Absatz 2, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 53, wird folgender Paragraph 53 a, eingefügt:

Paragraph 53 a,

  1. Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist die zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und hat als solche insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Die Koordinierung von marktüberwachungsrelevanten Belangen zwischen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden sowie dem Zollamt Österreich für die Zwecke des Artikel 10, Absatz 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020;
    2. Ziffer 2
      Die Erstellung von koordinierten Stellungnahmen in Zusammenwirken mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich und die Vertretung einer abgestimmten Haltung gemäß Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und im Rahmen des Unionsnetzwerks gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020;
    3. Ziffer 3
      Die Unterstützung der Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden im Fall von grenzübergreifenden Amtshilfeersuchen gemäß Kapitel römisch VI der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.
    4. Ziffer 4
      Die Übermittlung der nationalen Marktüberwachungsstrategie gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Erstellung einer Marktüberwachungsstrategie gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu koordinieren, sowie nach Kenntnisnahme der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Verwendung des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
  3. Absatz 3Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind im Rahmen der Koordination und für die Erstellung der nationalen Marktüberwachungsstrategie von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich, unter der Berücksichtigung der in Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 angeführten Elemente, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie auf der Homepage unter www.bev.gv.at zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraphen 53 und 53a Absatz eins,, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jährlich Tätigkeitsberichte zur Verfügung zu stellen. Der Tätigkeitsbericht des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen als zentrale Verbindungsstelle ist dem Nationalrat durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes gemäß Paragraph 53, dessen Nichtkonformität mit den geltenden Rechtsvorschriften heraus, ist der Wirtschaftsakteur von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der durch die Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 70, werden folgende Sätze angefügt:

„Mit der Vollziehung des Paragraph 53, Absatz 4 und 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 51, Absatz 5, ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 53, Absatz 9 und 10 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 18 b, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins und 5, Paragraph 51, Absatz 5,, Paragraph 53, Absatz 2,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3,, Absatz 4, sowie Absatz 6 bis 10, Paragraph 53 a,, Paragraph 57, Absatz 5 und Paragraph 70, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/XXXX treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“