Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art".

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

2

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

3

Änderung des Amtshaftungsgesetzes

4

Änderung des Organhaftpflichtgesetzes

5

Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

6

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

7

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

8

Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 48, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung, der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betraute Organe, soweit sie hinsichtlich dieser Geschäfte einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen und davon nicht entbunden worden sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,Paragraph 48, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 34 a, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Eine Information der Medien gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit eine Geheimhaltung aus den in Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere dürfen durch den Zeitpunkt und den Inhalt der Information die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung und der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sowie der Zweck des Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet werden.
  2. Absatz 3,Die Geheimhaltungsgründe gemäß Absatz 2, zweiter Satz sind auch bei der Erledigung von Informationsbegehren gemäß Paragraph 7, IFG zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Paragraph 34 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Amtshaftungsgesetzes

Das Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Ausdruck „ZPO“ durch die Wortfolge „Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz besteht für Personen, die als Organ eines Rechtsträgers handeln oder gehandelt haben, keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „eine Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Organhaftpflichtgesetzes

Das Organhaftpflichtgesetz – OrgHG, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz besteht für Personen, die als Organ eines Rechtsträgers handeln oder gehandelt haben, keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 2, wird der Ausdruck „ZPO“ durch die Wortfolge „der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „eine Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

Das Rechnungshofgesetz 1948 – RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:

„Paragraph 23 a,

Auf die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Artikel 121, Absatz 5, B-VG) sind Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 2 und Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Paragraphen 23 a und 25 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 23 a, ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:

„Paragraph 25 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 6
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Werden Akten elektronisch geführt, so sind auf Papier erstellte Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die Geschäftsstelle hat die Übereinstimmung mit der Urschrift und die Unterfertigung zu bestätigen. Danach kann die Urschrift vernichtet werden. Als rechtlicher Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Urschrift gilt die Unterschriftsleistung auf der auf Papier erstellten Urschrift.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 79, erhält der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024, angefügte Absatz 26, die Absatzbezeichnung „(27)“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28,Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:

„Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Jedenfalls unterliegen die Beratungen und Abstimmungen der Geheimhaltung.
  2. Absatz 2,Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins, besteht auch nach Beendigung der Amtstätigkeit.
  3. Absatz 3,Hat das Mitglied (Ersatzmitglied) vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Absatz eins, unterliegen könnte, hat das Mitglied (Ersatzmitglied) dies dem Präsidenten zu melden. Ob das Mitglied (Ersatzmitglied) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Mitglied (Ersatzmitglied) allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Verfassungsgerichtshof kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Absatz eins, unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) heraus, so hat das Mitglied (Ersatzmitglied) die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) von der Verpflichtung nach Absatz eins, beim Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Entbindung nach den in Absatz 3, festgelegten Grundsätzen in nichtöffentlicher Sitzung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, wird die Wortfolge „die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „seine Pflicht zur Geheimhaltung (Paragraph 8 a, Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 74, Absatz 3, wird die Wortfolge „Pflicht zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41,Paragraph 8 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Litera c und Paragraph 74, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982

Das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VolksanwG, Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„§ 2, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 2 und Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Diese Bestimmung ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.“