Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Studienförderungsgesetz 1992, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket III)Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Studienförderungsgesetz 1992, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket römisch drei)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
4 | Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 |
5 | Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes |
6 | Änderung des Familienzeitbonusgesetzes |
7 | Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
8 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 108h wird folgender § 108i samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 108 h, wird folgender Paragraph 108 i, samt Überschrift eingefügt:
„Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
§ 108i.Paragraph 108 i,
(1)Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld, soweit der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(2)Absatz 2,Der Anpassung nach Abs. 1 ist das Rehabilitations- bzw. Wiedereingliederungsgeld zugrunde zu legen, auf das nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, und zwar vor der Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Bestandteile der jeweiligen Leistung.Der Anpassung nach Absatz eins, ist das Rehabilitations- bzw. Wiedereingliederungsgeld zugrunde zu legen, auf das nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, und zwar vor der Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Bestandteile der jeweiligen Leistung.
(3)Absatz 3,Durch die Satzung kann die Anpassung nach den Abs. 1 und 2 auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach § 141 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 AlVG, festgelegt werden.“Durch die Satzung kann die Anpassung nach den Absatz eins und 2 auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach Paragraph 141, Absatz 5 und Paragraph 41, Absatz eins, AlVG, festgelegt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 108k wird der Ausdruck „§§ 108g und 108h“ durch den Ausdruck „§§ 108g bis 108i“ ersetzt.Im Paragraph 108 k, wird der Ausdruck „§§ 108g und 108h“ durch den Ausdruck „§§ 108g bis 108i“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 773 wird folgender § 774 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 773, wird folgender Paragraph 774, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,
§ 774.Paragraph 774,
Die §§ 108i samt Überschrift und 108k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Anpassung nach § 108i hat erstmalig mit 1. Jänner 2023 zu erfolgen.“ Die Paragraphen 108 i, samt Überschrift und 108k in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Anpassung nach Paragraph 108 i, hat erstmalig mit 1. Jänner 2023 zu erfolgen.“
Artikel 2
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2022, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 85a wird folgender § 85b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 85 a, wird folgender Paragraph 85 b, samt Überschrift eingefügt:
„Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
§ 85b.Paragraph 85 b,
(1)Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld, soweit der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld, soweit der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, mit dem Anpassungsfaktor nach Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen.
(2)Absatz 2,Der Anpassung nach Abs. 1 ist das Rehabilitations- bzw. Wiedereingliederungsgeld zugrunde zu legen, auf das nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, und zwar vor der Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Bestandteile der jeweiligen Leistung.Der Anpassung nach Absatz eins, ist das Rehabilitations- bzw. Wiedereingliederungsgeld zugrunde zu legen, auf das nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, und zwar vor der Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Bestandteile der jeweiligen Leistung.
(3)Absatz 3,Durch die Satzung kann die Anpassung nach den Abs. 1 und 2 auch für das Krankengeld festgelegt werden.“Durch die Satzung kann die Anpassung nach den Absatz eins und 2 auch für das Krankengeld festgelegt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 280 wird folgender § 281 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 280, wird folgender Paragraph 281, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,
§ 281.Paragraph 281,
§ 85b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Anpassung hat erstmalig mit 1. Jänner 2023 zu erfolgen.“ Paragraph 85 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Anpassung hat erstmalig mit 1. Jänner 2023 zu erfolgen.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 39b Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 39 b, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der um 22 vH erhöhte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (Abs. 4) ist für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation jährlich mit Wirksamkeit ab 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.“Der um 22 vH erhöhte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (Absatz 4,) ist für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation jährlich mit Wirksamkeit ab 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird nach Abs. 178 folgender Abs. 179 angefügt:Dem Paragraph 79, wird nach Absatz 178, folgender Absatz 179, angefügt:
„(179)Absatz 179,§ 39b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“Paragraph 39 b, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2022, wird wie folgt geändert:Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 32 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 32, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 32a. | Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31 Abs. 2 wird die Wendung „der jährlichen Studienbeihilfe gemäß Abs. 1“ durch die Wendung „von 11 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2, wird die Wendung „der jährlichen Studienbeihilfe gemäß Absatz eins, durch die Wendung „von 11 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:
„Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz eins,An die Stelle der Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Abs. 2 festgestellten Beträge zugrunde zu legen.An die Stelle der Beträge gemäß Paragraph 26, Absatz eins, 2, 5, 6 und 7, Paragraph 31, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 52 b, Absatz eins, treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Absatz 2, festgestellten Beträge zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die vervielfachten Beträge unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 45 für jedes Studienjahr durch Verordnung festzustellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die vervielfachten Beträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 75, Absatz 45, für jedes Studienjahr durch Verordnung festzustellen.
(3)Absatz 3,Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester und das folgende Wintersemester bewilligt wurde, erhalten ab 1. September eine Studienbeihilfe in der aufgrund der Verordnung neu berechneten Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 75 wird folgender Abs. 46 angefügt:Dem Paragraph 75, wird folgender Absatz 46, angefügt:
„(46)Absatz 46,Der Faktor, um den gemäß § 27 Abs. 3 der errechnete Jahresbetrag der Studienbeihilfe zu erhöhen ist, reduziert sich jährlich mit 1. September, erstmals am 1. September 2023, um 2%. Bis zu seinem vollständigen Auslaufen ist die durch die jährliche Reduktion bewirkte Verminderung der Höchstbeihilfensätze durch eine entsprechende Erhöhung der Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 im Zuge der jährlichen Betragsfestsetzung gemäß § 32a auszugleichen.“Der Faktor, um den gemäß Paragraph 27, Absatz 3, der errechnete Jahresbetrag der Studienbeihilfe zu erhöhen ist, reduziert sich jährlich mit 1. September, erstmals am 1. September 2023, um 2%. Bis zu seinem vollständigen Auslaufen ist die durch die jährliche Reduktion bewirkte Verminderung der Höchstbeihilfensätze durch eine entsprechende Erhöhung der Beträge gemäß Paragraph 26, Absatz eins, 2, 5, 6 und 7 im Zuge der jährlichen Betragsfestsetzung gemäß Paragraph 32 a, auszugleichen.“
Artikel 5
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „16.200“ durch den Betrag „18.000“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Betrag „16.200“ durch den Betrag „18.000“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 7 entfällt, Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.Paragraph 2, Absatz 7, entfällt, Absatz 8, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und Absatz 9, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist das Kinderbetreuungsgeld (Abs. 1 erster Satz) mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.“Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist das Kinderbetreuungsgeld (Absatz eins, erster Satz) mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 24 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist der Höchstbetrag (Abs. 2) mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.“Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist der Höchstbetrag (Absatz 2,) mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 24d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 24 d, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist diese Sonderleistung mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.“„Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist diese Sonderleistung mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 24e wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 6 bis 9“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 6 bis 8“ ersetzt.In Paragraph 24 e, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz 6 bis 9 durch den Ausdruck „§ 2 Absatz 6 bis 8 ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 33, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge (§ 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 24d Abs. 1 letzter Satz) bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres zu ermitteln und per Verordnung kundzumachen.“Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge (Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 24 a, Absatz 2 a und Paragraph 24 d, Absatz eins, letzter Satz) bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres zu ermitteln und per Verordnung kundzumachen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 50 werden folgende Abs. 29 bis 33 angefügt:Paragraph 50, werden folgende Absatz 29 bis 33 angefügt:
„(29)Absatz 29,§ 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 24d Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gelten ab 1. Jänner 2023.Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 24 a, Absatz 2 a und Paragraph 24 d, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gelten ab 1. Jänner 2023.
(30)Absatz 30,§ 2 Abs. 7 bis 8 und § 24e in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind für Geburten nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 7 bis 8 und Paragraph 24 e, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind für Geburten nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.
(31)Absatz 31,§ 2 Abs. 7 und § 24e in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind für Geburten bis 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 7 und Paragraph 24 e, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind für Geburten bis 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden.
(32)Absatz 32,§ 33 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. November 2022 in Kraft.Paragraph 33, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. November 2022 in Kraft.
(33)Absatz 33,§ 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2023 anzuwenden.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2023 anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Familienzeitbonusgesetzes
Das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:Das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist der Familienzeitbonus (Abs. 1 erster Satz) mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.“Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist der Familienzeitbonus (Absatz eins, erster Satz) mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 6, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den vervielfachten Betrag (§ 3 Abs. 1a) bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres zu ermitteln und per Verordnung kundzumachen.“Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den vervielfachten Betrag (Paragraph 3, Absatz eins a,) bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres zu ermitteln und per Verordnung kundzumachen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 werden folgende Abs. 5 und Abs. 6 angefügt:Paragraph 12, werden folgende Absatz 5 und Absatz 6, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gilt ab 1. Jänner 2023.Paragraph 3, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gilt ab 1. Jänner 2023.
(6)Absatz 6,§ 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. November 2022 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. November 2022 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. I Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 8 lautet:Paragraph 8, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 €.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 16, eingefügt:
„§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8) und Mehrkindzuschlag (§ 9) mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Beträge an Familienbeihilfe (Paragraph 8,) und Mehrkindzuschlag (Paragraph 9,) mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Familie, Integration und Medien und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen haben jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge (§ 16) sowie den vervielfachten Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres zu ermitteln und per Verordnung kundzumachen.“Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Familie, Integration und Medien und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen haben jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge (Paragraph 16,) sowie den vervielfachten Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, EStG 1988 bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres zu ermitteln und per Verordnung kundzumachen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 55 wird folgender Abs. 58 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 58, angefügt:
„(58)Absatz 58,§ 8 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und findet erstmals in Bezug auf den August 2023 Anwendung. § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gilt erstmals ab 1. Jänner 2023.“Paragraph 8, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und findet erstmals in Bezug auf den August 2023 Anwendung. Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gilt erstmals ab 1. Jänner 2023.“
Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 33, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text des Abs. 3 wird zu Abs. 3 Z 1.a) Der bisherige Text des Absatz 3, wird zu Absatz 3, Ziffer eins,
b) Es wird folgende Z 2 angefügt:b) Es wird folgende Ziffer 2, angefügt:
Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Die Höhe des Kinderabsetzbetrages ist gemäß § 16 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen.“Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Die Höhe des Kinderabsetzbetrages ist gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 124b wird folgende Z 413 angefügt:In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 413, angefügt:
Die Anpassung des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 hat erstmalig für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen.“Die Anpassung des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, hat erstmalig für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen.“