Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz (Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 8,, 8a, 24 und 29h Absatz eins und Paragraph 35 b, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand

Paragraph eins,

Lehrberuf Pflegeassistenz

Paragraph 2,

Ausbildungsgrundsätze

Paragraph 3,

Verhältniszahlen

Paragraph 4,

Verhältniszahlen, Ausbilder und Ausbilderinnen

Paragraph 5,

Berufsprofil

Paragraph 6,

Berufsbild gemäß Paragraph 8, BAG

Paragraph 7,

Mindestanforderungen an die Pflegeassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb

Paragraph 8,

Lehrabschlussprüfung – Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 9,

Theoretische Prüfung

Paragraph 10,

Pflegeprozess und -technik

Paragraph 11,

Anatomie und Physiologie

Paragraph 12,

Recht und Organisation

Paragraph 13,

Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Paragraph 14,

Praktische Prüfung

Paragraph 15,

Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Paragraph 16,

Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Paragraph 17,

Wiederholungsprüfung

Paragraph 18,

Evaluierung

Paragraph 19,

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Lehrberuf Pflegeassistenz

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Lehrberuf Pflegeassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2Weitere Rechtsgrundlagen neben dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, sind das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3Diese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, BAG. Lehrberechtigter/Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung ist
    1. Ziffer eins
      eine Einrichtung der Langzeitpflege (mobile Pflege, teilstationäre Pflege, stationäre Pflege, Einrichtung für Menschen mit Behinderung),
    2. Ziffer 2
      eine Einrichtung der Akutpflege mit operativen und/oder konservativen medizinischen Fachbereichen oder eine Rehabilitationseinrichtung gemäß Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der geltenden Fassung,
    3. Ziffer 3
      ein freiberuflicher Angehöriger/eine freiberufliche Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sofern dieser/diese die Anforderungen an Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, BAG erfüllen.
  4. Absatz 4Die Ausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen werden.
  5. Absatz 5In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf anzuführen.

Ausbildungsgrundsätze

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Lehrlinge sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren. Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer oder psychischer Gewalt, wie Kinder, Frauen, Mensch mit Behinderung oder andere vulnerable Gruppen, anzustreben.
  2. Absatz 2Der Planung, Organisation und Durchführung der betrieblichen Ausbildung sind folgende Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben,
    3. Ziffer 3
      Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“,
    4. Ziffer 4
      Förderung des eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerbs,
    5. Ziffer 5
      Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können,
    6. Ziffer 6
      Anwendung zeitgemäßer Ausbildungs-, Lern- und Prüfmethoden,
    7. Ziffer 7
      der Lehrling ist im Rahmen der Ausbildung in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil,
    8. Ziffer 8
      die Ausbildung in den Lehrbetrieben bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung,
    9. Ziffer 9
      der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung wird von den Ausbildern/Ausbilderinnen gemäß Paragraph 4, dokumentiert,
    10. Ziffer 10
      im Rahmen der Ausbildung werden die Lehrlinge nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen,
    11. Ziffer 11
      die Ausbilder/Ausbilderinnen dürfen im Rahmen der Ausbildung höchstens drei Lehrlinge gleichzeitig anleiten,
    12. Ziffer 12
      eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Betrieben für Ausbildungsverbünde ist durch entsprechende Vereinbarungen, zB in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen,
    13. Ziffer 13
      die Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Kompetenzerwerb durchzuführen,
    14. Ziffer 14
      die Eignung eines Lehrbetriebes hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.

Verhältniszahlen, Ausbilder und Ausbilderinnen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Verhältniszahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen zur Anzahl der Lehrlinge gemäß Paragraph 8, Absatz 5, BAG ist einzuhalten. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz.
  2. Absatz 2Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, BAG wird festgelegt, dass auf je drei Lehrlinge ein im Betrieb beschäftigter Ausbilder, eine im Betrieb beschäftigte Ausbilderin, zu entfallen hat.
  3. Absatz 3Ausbilder/Ausbilderin gemäß dieser Verordnung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Weiterbildung „Praxisanleitung“ gemäß Paragraph 64, GuKG. Die positive Absolvierung der Weiterbildung „Praxisanleitung“ ist mit der Ausbilderprüfung und dem Ausbilderkurs gemäß Paragraph 29 h, Absatz eins, BAG gleichgehalten.

Ausbildungshandbuch und Ausbildungsdokumentation

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Unterstützung des betrieblichen Ausbildungsprozesses und der Qualität der betrieblichen Ausbildung ein Ausbildungshandbuch sowie ein Muster für eine Ausbildungsdokumentation gemäß Absatz 4, herauszugeben und den Lehrbetrieben zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Das Ausbildungshandbuch hat den Ausbildungsprozess gegliedert in Lehrjahren darzustellen und insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Ausbildungsmaßnahmen auf Grundlage des Berufsprofils gemäß Paragraph 5 und des Berufsbildes gemäß Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung der theoretischen Lehrinhalte des UBV-Moduls (Unterstützung bei der Basisversorgung) gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, im ersten Lehrjahr,
    3. Ziffer 3
      den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurs in Präsenz als Einführungsveranstaltung am Beginn des ersten Lehrjahres sowie
    4. Ziffer 4
      regelmäßige Supervision für die Lehrlinge während der gesamten Lehrzeit
    zu beinhalten. Bei der Gestaltung des Ausbildungshandbuchs ist hinsichtlich der praktischen Ausbildungsmaßnahmen auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäß Paragraph 6,, insbesondere in Hinblick auf die Altersgrenze 17. Lebensjahr, Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Lehrbetriebe haben für die Umsetzung des Ausbildungshandbuches Sorge zu tragen.
  4. Absatz 4Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat gemeinsam mit dem Lehrling eine Ausbildungsdokumentation über den Lernfortschritt und den Kompetenzerwerb gemäß Berufsprofil und Berufsbild zu führen.
  5. Absatz 5In der Ausbildungsdokumentation sind der Zeitraum der Kompetenzvermittlung sowie deren Modalität, und der Kompetenzerwerb von dem bzw. der für den betreffenden Lehrling zuständigen verantwortlichen Ausbilder oder Ausbilderin schriftlich zu bestätigen.
  6. Absatz 6Der Lehrbetrieb hat die Ausbildungsdokumentation mindestens fünf Jahre ab Lehrzeitende aufzubewahren und dem Lehrling auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Berufsprofil

Paragraph 5,

  1. Absatz einsMit positiver Absolvierung der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Pflegeassistenz über die im nachstehenden Berufsprofil entsprechend dem Qualifikationsprofil Pflegeassistenz entsprechend der Anlage 4 der PA-PFA-AV festgelegten Kompetenzen:
  2. Absatz 2Grundsätze der professionellen Pflege: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz
    1. Ziffer eins
      handeln in allen Kompetenzbereichen gemäß pflegerischer und/oder ärztlicher Anordnung sowie unter Aufsicht und ist sich der Einlassungs- und Übernahmsverantwortung bewusst,
    2. Ziffer 2
      übernehmen Verantwortung für die eigenen Handlungen, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder vom Arzt / von der Ärztin übertragen worden sind,
    3. Ziffer 3
      erkennen die Grenzen der eigenen Handlungsfähigkeit und sind bereit, diese zu reflektieren und die betreffende fachkompetente Person beizuziehen,
    4. Ziffer 4
      kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die berufsrechtlichen und organisatorischen Vorgaben, agieren entsprechend und sind sich der Konsequenzen bei Verstößen bewusst,
    5. Ziffer 5
      kennen den ICN-Ethikkodex für Pflegende, respektieren grundlegende ethische Prinzipien/Grundsätze und integrieren diese in die tägliche Arbeit,
    6. Ziffer 6
      anerkennen, unterstützen und fördern das Recht auf Selbstbestimmung von pflegebedürftigen Menschen, deren Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen, erkennen ethische Dilemmata und Konfliktsituationen, sprechen diese gegenüber Vorgesetzten an,
    7. Ziffer 7
      anerkennen grundlegende Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention als handlungsleitend,
    8. Ziffer 8
      sind sich der Bedeutung der eigenen bio-psycho-sozialen Gesundheit im Hinblick auf diesbezügliche Belastungen und Ressourcen bewusst und agieren entsprechend,
    9. Ziffer 9
      anerkennen die Notwendigkeit von team- und berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit und handeln entsprechend und
    10. Ziffer 10
      begegnen Menschen unvoreingenommen, empathisch und wertschätzend und respektieren deren Grundrechte.
  3. Absatz 33) Pflegeprozess: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz
    1. Ziffer eins
      wirken bei der Erhebung definierter pflegerelevanter Daten (z. B. Dekubitus, Sturz, Schmerz, Ernährung) im Rahmen des Einsatzes von standardisierten Pflege-Assessmentinstrumenten und/oder Risikoskalen mit,
    2. Ziffer 2
      leiten (pflege)relevante Informationen hinsichtlich Lebensaktivitäten, Gewohnheiten, Sinneswahrnehmungen, Teilhabe, Familiensituation, Biographie und Arzneimittelreaktion an die jeweils Verantwortlichen weiter,
    3. Ziffer 3
      unterstützen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Pflegeplanung durch Bereitstellung von Informationen und Einschätzungen über die zu pflegende Person und ihr soziales Umfeld,
    4. Ziffer 4
      wirken bei der kontinuierlichen Beobachtung und Überwachung mit und
    5. Ziffer 5
      erkennen Veränderungen im Pflegeverlauf.
  4. Absatz 4Beziehungsgestaltung und Kommunikation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz
    1. Ziffer eins
      reagieren auf Menschen insbesondere entsprechend deren Alter, Entwicklung, sozialem und kulturellem Hintergrund mit Empathie, Wertschätzung und Kongruenz und gehen auf sie zu,
    2. Ziffer 2
      wenden allgemeine Grundprinzipien der Kommunikation reflektiert an,
    3. Ziffer 3
      initiieren und beenden Beziehungen und Kommunikation durch Anwendung allgemeiner Kommunikationsregeln,
    4. Ziffer 4
      kennen theorie- und konzeptgeleitete Kommunikationsformen,
    5. Ziffer 5
      informieren zielgruppenspezifisch und überprüfen den Informationsgehalt beim Empfänger oder bei der Empfängerin,
    6. Ziffer 6
      gestalten das Nähe-/Distanzverhältnis berufsadäquat,
    7. Ziffer 7
      erkennen als Krise empfundene Veränderungen in der Betreuungssituation und
    8. Ziffer 8
      erkennen die Notwendigkeit von Entlastungs-, Deeskalations-, Konflikt- und Beschwerdegesprächen, setzen Erstmaßnahmen, informiert Vorgesetzte und suchen Unterstützung bei fachkompetenten Personen.
  5. Absatz 5Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Pflegeinterventionen): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz
    1. Ziffer eins
      beobachten den Gesundheitszustand gemäß Handlungsanweisung,
    2. Ziffer 2
      erkennen umfeldbedingte Gefährdungen des Gesundheitszustandes, (zB Gewalt in der Familie/gegenüber Frauen und Kindern, gefährliche Umgebung),
    3. Ziffer 3
      führen übertragene Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten sowie der psychosozialen Alltagsbegleitung und Milieugestaltung durch, können Bedarfslagen (beeinflussende Faktoren, situative Befindlichkeit) erkennen,
    4. Ziffer 4
      unterstützen und fördern die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Ressourcen der unterschiedlichen Zielgruppen und erkennen Veränderungen,
    5. Ziffer 5
      wenden im Rahmen der Mobilisation definierte Prinzipien, Techniken und Konzepte (z. B. Kinästhetik, basale Stimulation) sowie Mobilisationshilfen an,
    6. Ziffer 6
      führen präventive Positionierungen (Lagerungen) unter Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Techniken, Konzepten und Hilfsmitteln durch, beobachten die Wirkung,
    7. Ziffer 7
      führen übertragene komplementäre Pflegemaßnahmen durch,
    8. Ziffer 8
      führen standardisierte Pflegemaßnahmen im Rahmen der präoperativen Vorbereitung durch,
    9. Ziffer 9
      führen standardisierte Pflegemaßnahmen einschließlich Nasenpflege bei liegenden nasalen Magensonden und Sauerstoffbrillen gemäß Handlungsanweisung durch und erkennen Veränderungen,
    10. Ziffer 10
      führen standardisierte präventive Maßnahmen durch und erkennen Anpassungsbedarf.
    11. Ziffer 11
      wirken bei der Stärkung der Gesundheitskompetenz der unterschiedlichen Zielgruppen durch adäquate Informationsarbeit mit,
    12. Ziffer 12
      instruieren Pflegeempfänger/innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen in der selbstständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten (Grundtechniken),
    13. Ziffer 13
      integrieren pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen situativ in die übertragenen Pflegemaßnahmen und erkennen Unterstützungs- bzw. Entlastungsbedarf sowie Veränderungen und
    14. Ziffer 14
      setzen Prinzipien vorgegebener, sich auf Selbstpflegeerfordernisse/Alltagskompetenzen im Bereich der Lebensaktivitäten beziehende Konzepte um (z. B. wahrnehmungs- und körperbezogene Konzepte, verhaltensorientierte Konzepte, Konzepte zur Erhöhung der Selbstkompetenz) und beobachten beeinflussende Faktoren und Reaktionen.
  6. Absatz 6Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Aufgaben, einschließlich Notfall): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz
    1. Ziffer eins
      erkennen Notfälle und lebensbedrohliche Zustände und setzen entsprechende Sofortmaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      führen standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahmen aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests) durch,
    3. Ziffer 3
      bereiten lokal, transdermal sowie über den Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichende Arzneimittel vor, dispensieren und verabreichen diese in stabilen Pflegesituationen, erkennen und melden beobachtbare Wirkungen bzw. Reaktionen,
    4. Ziffer 4
      bereiten subkutane Injektionen von Insulin und blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln vor und verabreichen diese gemäß Handlungsanweisung,
    5. Ziffer 5
      bereiten die Blutentnahme aus der peripheren Vene vor und führen diese, ausgenommen bei Kindern, durch,
    6. Ziffer 6
      erheben und überwachen medizinische Basisdaten insbesondere Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe und Ausscheidungen, erkennen Abweichungen von der Norm und agieren adäquat,
    7. Ziffer 7
      führen einfache Wundversorgungen durch, legen Stützverbände/-strümpfe, Wickel sowie Bandagen an und erkennen Veränderungen, die eine Rücksprache erforderlich machen,
    8. Ziffer 8
      verabreichen Mikro- und Einmalklistiere und gewährleisten die Erfolgskontrolle,
    9. Ziffer 9
      kontrollieren die korrekte Sondenlage und verabreichen Sondennahrung bei liegender Magensonde,
    10. Ziffer 10
      saugen Sekret aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen ab, setzen gegebenenfalls erforderliche Sofortmaßnahmen,
    11. Ziffer 11
      nehmen einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen (z. B. Wickel, Auflagen, Licht, Cool-Pack) vor und beobachten deren Wirksamkeit,
    12. Ziffer 12
      instruieren Pflegeempfänger/innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen in der Handhabung von ausgewählten Medizinprodukten, die einfach zu handhaben sind und
    13. Ziffer 13
      führen therapeutische Positionierungen (Lagerungen) durch und beobachten deren Wirkung.
  7. Absatz 7Kooperation, Koordination und Organisation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz
    1. Ziffer eins
      akzeptieren die Anordnung für übertragene medizinische und pflegerische Maßnahmen und lehnen jene ab, welche den eigenen Ausbildungsstand und die eigene Kompetenz überschreiten,
    2. Ziffer 2
      übernehmen die Durchführungsverantwortung, korrespondierend mit Einlassungs- und Übernahmsverantwortung,
    3. Ziffer 3
      geben entsprechende Rückmeldungen zu übernommenen und durchgeführten Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      engagieren sich im inter-/multiprofessionellen Team gemäß Berufsbild und Rollendefinition sowie unter Berücksichtigung formeller und informeller Normen,
    5. Ziffer 5
      richten die berufliche Rollenwahrnehmung und -übernahme auf die Aufgabe und Zielsetzung der Organisation aus,
    6. Ziffer 6
      wirken am Schnitt-/Nahtstellenmanagement im definierten Ausmaß mit,
    7. Ziffer 7
      bringen das erworbene klinische Praxiswissen in den interprofessionellen Diskurs ein,
    8. Ziffer 8
      interagieren in Kenntnis unterschiedlicher Kompetenzbereiche verschiedener Gesundheits- und Sozial(betreuungs)berufe,
    9. Ziffer 9
      sprechen offenkundige Probleme, Konflikte und Verbesserungspotentiale in der interprofessionellen Zusammenarbeit an,
    10. Ziffer 10
      erkennen und minimiert Gefahrenpotentiale im unmittelbaren Arbeitsumfeld und wenden Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz an,
    11. Ziffer 11
      sind sich insbesondere der gesundheitlichen Folgen bei Nichteinhaltung rechtlicher und organisatorischer Vorgaben (insb. Medizinproduktegesetz, Brandschutz oder Strahlenschutz) bewusst,
    12. Ziffer 12
      minimieren physische, psychische und soziale Belastungen durch Anwendung von Grundprinzipien entsprechender Konzepte (z. B. Kinästhetik, Validation, Stressbewältigung) und Strategien,
    13. Ziffer 13
      integrieren Hygienemaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz settingspezifisch in das tägliche Handeln,
    14. Ziffer 14
      sind mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt vertraut, setzen situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen und informieren die vorgesetzte Stelle und
    15. Ziffer 15
      wirken bei der Organisation von benötigten medizinischen und pflegerischen Verbrauchsmaterialien sowie Arzneimitteln mit.
  8. Absatz 8Entwicklung und Sicherung von Qualität: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz
    1. Ziffer eins
      besitzen kritisches Reflexionsvermögen und werfen Fragen auf,
    2. Ziffer 2
      arbeiten gemäß Handlungsanweisung und sind sich der Bedeutung der Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement bewusst,
    3. Ziffer 3
      sind sich der Wirkung des beruflichen Handelns auf das unmittelbare Umfeld bewusst und richten dieses entsprechend aus,
    4. Ziffer 4
      sind sich der gesellschaftlichen Bedeutung von Pflege bewusst und engagieren sich im Rahmen des Möglichen für berufsrelevante Fragestellungen und
    5. Ziffer 5
      übernehmen Verantwortung für die eigene berufliche und persönliche Weiterentwicklung durch Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der Qualität der Pflege.

Berufsbild gemäß Paragraph 8, BAG

Paragraph 6,

  1. Absatz einsAls Grundlage für den Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Lernergebnissen festgelegt.
  2. Absatz 2Sofern Lehrlinge das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können medizinisch-pflegerische Maßnahmen in Form von Simulationen durchgeführt werden. Ausschließlich praktische Ausbildungsmaßnahmen, die der Erreichung von sozialen und kommunikativen Kompetenzen dienen, die auf die Erhöhung der Lebensqualität, insbesondere der sozialen Teilhabe von institutionell gepflegten und betreuten Personen abzielen (wie Mitgestaltung der Tagesstruktur, lebensnahe Beschäftigung, Gesprächsführung), können vor Vollendung des 17. Lebensjahres im Patientenkontakt vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfolgenden Nächten sind nicht zulässig.
  4. Absatz 4Während der gesamten Lehrzeit ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
  5. Absatz 5Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  6. Absatz 6Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Lernergebnisse zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres unter Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäß Absatz 2 bis 4 zu vermitteln.
  7. Absatz 7Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  8. Absatz 8Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich in den Räumlichkeiten und im Lehrbetrieb zurechtfinden.
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären sowie die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. eins Punkt eins Punkt 3
    die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer/in) und ihre Ansprechpartner/innen im Lehrbetrieb erreichen.
  1. eins Punkt eins Punkt 4
    die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen.

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Produkte, Branche) beschreiben.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    das Leitbild oder die Ziele des Lehrbetriebs erklären.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform).
  1. eins Punkt 2 Punkt 4
    Faktoren erklären, die die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Märkte, Rechtsvorschriften).
  1. eins Punkt 2 Punkt 5
    die Bedeutung von Kennzahlen (zB Ausschussquote) für den Lehrbetrieb erklären.

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen.

1.4. Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 4 Punkt eins
    den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. eins Punkt 4 Punkt 2
    Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. eins Punkt 4 Punkt 3
    die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 5 Punkt eins
    auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 2
    Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 3
    sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten (zB hinsichtlich der Budgetvorgaben, Kostenbewusstsein).
  1. eins Punkt 5 Punkt 4
    die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. eins Punkt 5 Punkt 5
    die für sie relevanten Bestimmungen des KJBG (minderjährige Lehrlinge) bzw. des AZG und ARG (erwachsene Lehrlinge) und des GlBG grundlegend verstehen.

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 6 Punkt eins
    ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 2
    den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 3
    sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
  1. eins Punkt 6 Punkt 4
    Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 5
    in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
  1. eins Punkt 6 Punkt 6
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 7
    im Team arbeiten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 8
    die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 9
    Arbeitsmittel und -methoden im Rahmen des betrieblichen Umfangs selbstständig auswählen.

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 7 Punkt eins
    mit verschiedenen Zielgruppen (wie zB Ausbilder/innen, Führungskräften, Kollegen/Kolleginnen, Geschäftspartnern, Kunden, Lieferanten) kommunizieren auch mit einfachen englischen Fachausdrücken, und sich dabei betriebsadäquat verhalten sowie kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
  1. eins Punkt 7 Punkt 2
    ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten, im Bewusstsein, dass sie als Mitarbeiter des Lehrbetriebs wahrgenommen wird.

1.8 Kundenorientiertes Agieren

(Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 8 Punkt eins
    erklären, warum Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
  1. eins Punkt 8 Punkt 2
    die Kundenorientierung bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. eins Punkt 8 Punkt 3
    mit unterschiedlichen Kundensituationen kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

1.9 Prozessmanagement/Geschäftsprozesse

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 9 Punkt eins
    den Ablauf der Wertschöpfungskette eines Unternehmens erklären.
  1. eins Punkt 9 Punkt 2
    einen Überblick über unterstützende betriebliche Prozesse (zB Personal, Marketing) geben.
  1. eins Punkt 9 Punkt 3
    bei unternehmensrelevanten Wertschöpfungsketten und bei unterstützenden Vorgängen mitwirken.
  1. eins Punkt 9 Punkt 4
    die Rollen der wichtigsten Stakeholder (zB Lieferanten, Kunden) im betrieblichen Ablauf erklären.

1.10 Betriebliches Projektmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 10 Punkt eins
    die Grundlagen (zB Anforderungen, Ziele) des innerbetrieblichen Projektmanagements beschreiben.
  1. eins Punkt 10 Punkt 2
    die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
  1. eins Punkt 10 Punkt 3
    die der Ausbildung entsprechenden Projekte selbstständig umsetzen.
  1. eins Punkt 10 Punkt 4
    Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    die persönliche Schutzausrüstung PSA ordnungsgemäß verwenden.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 3
    die Sicherheit von Handwerkzeugen sowie handgeführten Maschinen im eigenen Tätigkeitsbereich optisch beurteilen und bei offensichtlichen Beschädigungen Maßnahmen einleiten.
  1. 2 Punkt eins Punkt 4
    die betrieblichen Sicherheitsvorschriften einhalten.
  1. 2 Punkt eins Punkt 5
    Tätigkeiten von mit Sicherheitsaufgaben beauftragten Personen im Überblick beschreiben.
  1. 2 Punkt eins Punkt 6
    berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitsschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2 Punkt eins Punkt 7
    mit Materialien, Betriebsmitteln und Gefahrstoffen gemäß Sicherheitsdatenblättern hantieren.
  1. 2 Punkt eins Punkt 8
    sich im Notfall richtig verhalten.
  1. 2 Punkt eins Punkt 9
    bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 10
    die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden.

2.2 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    die Bedeutung des Umweltschutzes, des Recyclings und der Nachhaltigkeit für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    die Wertstofftrennung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 3
    energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen.
  1. Absatz 9Fachliche Kompetenzbereiche:

3. Kompetenzbereich: Berufliche Identitätsentwicklung

3.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    mit ihren praktischen (Pflege-)Handlungen die Integration zentraler Leitkonzepte professioneller Pflege signalisieren.

x

x

x

3.2 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    die Grundhaltungen einer personen-/klientenzentrierten Gesprächsführung/Kommunikation beschreiben und erklären, warum diese gerade im Rahmen der Pflegebeziehung und der Teamarbeit von Bedeutung sind.

x

x

 
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    zwischen verbaler und nonverbaler Kommunikation unterscheiden und ihre Relevanz im Rahmen von Interaktion, Beobachtung und Wahrnehmung sowie der Gestaltung des Nähe-Distanz-Verhältnisses erläutern.

x

x

 
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    berufsadäquate Prinzipien zur Gestaltung eines professionellen Nähe-Distanz-Verhältnisses erläutern.

x

x

 
  1. 3 Punkt 2 Punkt 4
    gesprächs-/kommunikationsfördernde Rahmenbedingungen im jeweiligen soziokulturellen Gefüge herstellen.

x

x

 
  1. 3 Punkt 2 Punkt 5
    die Realisierung/Einhaltung der Grundhaltungen und Grundsätze der personenzentrierten Gesprächsführung im Rahmen einer Lern- bzw. Pflegesituation demonstrieren.

x

x

 
  1. 3 Punkt 2 Punkt 6
    ausgewählte Methoden in der Interaktion und Gesprächsführung/Kommunikation mit anderen demonstrieren.

x

x

 
  1. 3 Punkt 2 Punkt 7
    eine situationsadäquate professionelle Gestaltung des Nähe-Distanz-Verhältnisses demonstrieren.

x

x

 
  1. 3 Punkt 2 Punkt 8
    ihr Selbstkonzept in den Kategorien Selbstwahrnehmung, Selbstwertgefühl und Selbstwertschätzung, Selbstvertrauen und Selbstverantwortung reflektieren.

x

x

 
  1. 3 Punkt 2 Punkt 9
    eigene existenzielle (Vor-)Erfahrungen, vor allem im Kontext von Krise, Tod, Trauer und Gewalt, reflektieren und nachvollziehen, dass diese Themen für die Pflege bedeutsam sind.

x

x

x

  1. 3 Punkt 2 Punkt 10
    die Bedeutung einer empathischen, wertschätzenden und kongruenten Kommunikation und Gesprächsführung im Rahmen einer (Pflege-)Beziehung nachvollziehen.

x

  
  1. 3 Punkt 2 Punkt 11
    die Bedeutung von Teamarbeit und Teamentwicklung sowie der damit verbundenen Methoden und Erfordernisse erklären.

x

  

3.3 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    positive und negative Einflussfaktoren in Bezug auf Zusammenarbeit nennen und aufzeigen, wie sich diese auf den Lern-/Arbeitsprozess auswirken.

x

x

x

  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    potenzielle gesundheitsbezogene Gefahren bei Feuer/Brand und Strahlung im eigenen Arbeitsumfeld identifizieren und Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz erläutern.

x

  
  1. 3 Punkt 3 Punkt 3
    Bedingungen, die das Konflikt- und Aggressionspotenzial auf persönlicher/systemischer Ebene erhöhen, beschreiben und notwendige Handlungsoptionen aufzeigen.

x

x

x

  1. 3 Punkt 3 Punkt 4
    sich in Konfliktwahrnehmung und konstruktiver Konfliktbearbeitung üben.

x

x

x

  1. 3 Punkt 3 Punkt 5
    Kooperationsbereitschaft im Rahmen der Ausbildung zeigen.

x

x

x

3.4 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 3 Punkt 4 Punkt eins
    erläutern, wie man sich in Lern-/Arbeitsgruppen zu verhalten hat und kann Gründe für abweichendes Verhalten nennen.

x

x

 
  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    Formen selbstorganisierten Lernens beschreiben und den Umgang mit spezieller Lern- und Arbeitssoftware erklären.

x

x

 
  1. 3 Punkt 4 Punkt 3
    selbstorgansiert, beispielsweise durch Bearbeitung von Fachliteratur, lernen.

x

  
  1. 3 Punkt 4 Punkt 4
    spezielle Lern- und Arbeitssoftware verwenden und Bibliotheken als Wissensquelle nutzen.

x

  
  1. 3 Punkt 4 Punkt 5
    aktiv und produktiv in Gruppen mitarbeiten.

x

  
  1. 3 Punkt 4 Punkt 6
    Texte anhand vorgegebener Aufträge/Kriterien bearbeiten und das Wesentliche von Texten mit eigenen Worten zusammenfassen.

x

  
  1. 3 Punkt 5 Punkt 7
    allein und in Gruppen das Arbeitsergebnis anhand vorgegebener Kriterien reflektierten/überprüfen.

x

  
  1. 3 Punkt 4 Punkt 8
    sich positiv auf selbstorganisiertes Lernen und Arbeiten in Gruppen einstellen.

x

  
  1. 3 Punkt 4 Punkt 9
    die Bedeutung einer guten Lernorganisation erläutern und Verantwortung für den persönlichen Lernerfolg übernehmen.

x

  
  1. 3 Punkt 4 Punkt 10
    erklären, wie sie – zukünftig als Pflegeassistenz –Einfluss auf die öffentliche Wahrnehmung und das Image der Pflegeberufe haben wird.

x

  
  1. 3 Punkt 4 Punkt 11
    mit berufsrelevanten Informationen sorgsam und reflektiert umgehen.

x

  

4. Kompetenzbereich: Der gesunde Mensch

4.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    durch Pflege beeinflussbare Risikofaktoren für die Gesundheit sowie für unterschiedliche Lebensaktivitäten nennen.

x

x

 
  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    in ihrem Handeln durch Pflege beeinflussbarere Faktoren die Gesundheit fördern und Risikofaktoren minimieren.

x

x

x

  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    sich den Stellenwert von Gesundheit und Krankheit bewusst machen.

x

  
  1. 4 Punkt eins Punkt 4
    die Bedeutung der eigenen Gesundheit erläutern und das eigene Gesundheitsverhalten reflektieren.

x

x

 
  1. 4 Punkt eins Punkt 5
    sich selbst als wichtige Ressource für die Gesundheitserhaltung in jeder Lebensphase wahrnehmen.

x

x

x

4.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 2 Punkt eins
    Faktoren, die zur gesundheitlichen Ungleichheit führen, nennen.

x

  
  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    exemplarisch Ressourcen nennen und deren Bedeutung für die Gesundheit begründen.

x

  
  1. 4 Punkt 2 Punkt 3
    grundlegende Methoden, Techniken und Instrumente zur Beobachtung und Erfassung von Pflegephänomenen und des Gesundheitszustands beherrschen.

x

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 4
    Ressourcen identifizieren und aus diesen Handlungsmaßnahmen zur Gesundheitserhaltung und Krankheitsprävention ableiten.

x

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 5
    das Wahrnehmen und Beobachten des Gesundheitszustands und von Ressourcen als zentrale Aufgabe der Pflegeassistenz im Rahmen des Pflegeprozesses verstehen.

x

x

 

4.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 3 Punkt eins
    prinzipiell mögliche Kommunikationsbarrieren sowie Ursachen von Problem- und Konfliktsituationen anhand von Beispielen aufzeigen.

x

x

 
  1. 4 Punkt 3 Punkt 2
    offensichtliche Kommunikationsbarrieren und Konfliktsituationen identifizieren und diese anhand einfacher theoretischer Grundlagen reflektieren.

x

x

 
  1. 4 Punkt 3 Punkt 3
    eine Gesprächssituation unter Anwendung gewaltfreier Kommunikation demonstrieren.

x

x

 
  1. 4 Punkt 3 Punkt 4
    Bereitschaft, auf Menschen mit Empathie, Wertschätzung und Kongruenz zuzugehen, zeigen.

x

x

 
  1. 4 Punkt 3 Punkt 5
    Bereitschaft, das eigene Verhalten im Rahmen von Interaktion, Kommunikation und Gesprächsführung – im jeweiligen Beziehungsgefüge – kritisch zu reflektieren und eine konstruktive Streitkultur zu entwickeln, zeigen.

x

x

 

4.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 4 Punkt eins
    zur Erhaltung einer möglichst selbstständigen Lebensführung unter Förderung der Ressourcen beitragen.

x

x

 
  1. 4 Punkt 4 Punkt 2
    in ihrem pflegerischen Handeln individuelle Gesundheitsvorstellungen berücksichtigen.

x

x

 
  1. 4 Punkt 4 Punkt 3
    Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention in der Pflege anwenden.

x

x

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 4
    die zu Pflegenden in verschiedenen Lebensphasen zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Gesundheit begleiteten und unterstützen.

x

x

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 5
    pflegebedürftigen Menschen eine bewusste und aktive Einflussnahme auf deren Bewegungskompetenz ermöglichen.

x

x

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 6
    Gestaltungs- und Anpassungsmöglichkeiten der eigenen Bewegung erläutern.

x

x

 
  1. 4 Punkt 4 Punkt 7
    das Ernährungsverhalten pflegebedürftiger Menschen beobachten und beschreiben.

x

x

 
  1. 4 Punkt 4 Punkt 8
    die Verantwortung für die eigene Gesundheit erklären.

x

  
  1. 4 Punkt 4 Punkt 9
    die Bedeutung von Impfungen und der eigenen Haltung und Verantwortung im beruflichen Kontext erläutern.

x

  
  1. 4 Punkt 4 Punkt 10
    erkennen, wie der pflegebedürftige Mensch bewusst seine eigenen Bewegungsmuster erfahren, verstehen und aktiv beeinflussen kann.

x

x

 

4.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 5 Punkt eins
    medizinische Basisdaten in ausgewählten Situationen erheben und überwachen, Abweichungen von der Norm erkennen und adäquat reagieren.
 

x

x

4.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 6 Punkt eins
    potenzielle gesundheitsbezogene Gefahren für sich und die pflegebedürftigen Menschen im eigenen Arbeitsumfeld erläutern.

x

x

 
  1. 4 Punkt 6 Punkt 2
    die Notwendigkeit von Brand- und Strahlenschutz und entsprechender rechtlicher und organisatorischer Vorgaben erläutern.

x

  
  1. 4 Punkt 6 Punkt 3
    Brand- und Strahlenschutzmaßnahmen demonstrieren.

x

  
  1. 4 Punkt 6 Punkt 4
    in Bezug auf Hygiene fachlich adäquate Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz setzen.

x

  
  1. 4 Punkt 6 Punkt 5
    die Verantwortung sich selbst und anderen gegenüber im Rahmen seiner Berufsausübung erläutern.

x

  

4.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 7 Punkt eins
    Konzepte und Strategien zur eigenen Gesundheitsvorsorge anwenden.

x

x

x

  1. 4 Punkt 7 Punkt 2
    Bereitschaft, mit der eigenen Gesundheit reflektiert umzugehen, zeigen.

x

x

x

5. Kompetenzbereich: Der pflegebedürftige Mensch

5.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    die eigene Einstellung gegenüber kranken, alten Menschen und Menschen mit Behinderungen reflektieren.

x

x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 2
    nachvollziehen, dass Pflegebedürftigkeit immer ein mehrdimensionales Geschehen ist.

x

x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 3
    Bereitschaft zeigen, mit den Grenzen der eigenen Handlungsfähigkeit reflektiert umzugehen.

x

x

x

5.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    Bewegung als zentrale Lebensaktivität mit den anderen ausgewählten Lebensaktivitäten in Beziehung setzen und diesbezügliche Zusammenhänge beschreiben.

x

x

x

  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    grundlegende Methoden, Techniken und Instrumente zur Beobachtung und Erfassung von Pflegephänomenen im Zusammenhang mit den obengenannten Lebensaktivitäten nennen.

x

x

x

  1. 5 Punkt 2 Punkt 3
    anhand exemplarischer Pflegesituationen entscheiden und begründen, welche Symptome, Verhaltensweisen oder Merkmale an anordnende Personen unmittelbar weiterzuleiten sind.
 

x

x

  1. 5 Punkt 2 Punkt 4
    den Gesundheitszustand sowie pflegerelevante Phänomene in Bezug auf Bewegung, Ernährung, Flüssigkeitshaushalt, Ausscheidung und Hautzustand beobachten und erfassen.

x

x

x

  1. 5 Punkt 2 Punkt 5
    die Informationsweitergabe mündlich und schriftlich in strukturierter Form demonstrieren.

x

x

 
  1. 5 Punkt 2 Punkt 6
    Gegebenheiten, welche die Sicherheit der pflegebedürftigen Menschen fördern bzw. gefährden wie zum Beispiel Stolperfallen, Infektionsquellen und mangelndes Vertrauen, identifizieren.

x

x

 
  1. 5 Punkt 2 Punkt 7
    das Wahrnehmen und Beobachten als zentrale Aufgaben der Pflegeassistenz im Rahmen des Pflegeprozesses verstehen.

x

x

 
  1. 5 Punkt 2 Punkt 8
    sich sensibilisieren dafür, dass der Umstand, pflegebedürftig zu werden eine existenzielle Erfahrung für Betroffene und deren An- und Zugehörige darstellt.

x

  

5.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 3 Punkt eins
    Beispielhaft beschreiben, wie ein Nähe-und-Distanz-Verhältnis berufsadäquat gestaltet werden kann.

x

x

 
  1. 5 Punkt 3 Punkt 2
    beschreiben, was eine wertschätzende und kongruente Kommunikation kennzeichnet, und kann deren Bedeutung in der täglichen Arbeit erläutern.

x

x

 
  1. 5 Punkt 3 Punkt 3
    Grundlagen von Kommunikation und Gesprächsführung in der Interaktion mit pflegebedürftigen Menschen und deren An- und Zugehörigen einsetzen.

x

x

x

  1. 5 Punkt 3 Punkt 4
    im praktischen Handeln ein berufsadäquates Nähe-und-Distanz-Verhältnis demonstrieren.

x

x

 
  1. 5 Punkt 3 Punkt 5
    die Balance zwischen körperlicher Nähe und professioneller Distanz halten.

x

x

 
  1. 5 Punkt 3 Punkt 6
    durch achtsame Berührung und angepasste Bewegungsunterstützung eine vertrauensvolle Pflegebeziehung schaffen.
 

x

x

  1. 5 Punkt 3 Punkt 7
    den Einfluss einer wertschätzenden, empathischen und kongruenten Kommunikation auf das Wohlbefinden und Würdeempfinden, die Linderung von Leid, sicheres und geborgenes Aufgehobensein sowie den Trost pflegebedürftiger Menschen und ihrer An- und Zugehörigen nachvollziehen.
 

x

x

5.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 4 Punkt eins
    Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention im Pflegealltag anhand der obengenannten Lebensaktivität aufzeigen.

x

x

 
  1. 5 Punkt 4 Punkt 2
    das Bedürfnis nach Sicherheit und die Art, wie dieses im Pflegealltag zu berücksichtigen ist, erläutern.

x

x

 
  1. 5 Punkt 4 Punkt 3
    pflegerische Maßnahmen zur Unterstützung bei der Körperpflege, der Mobilisation, der Nahrungsaufnahme, der Ausscheidung fachgerecht, ressourcenorientiert und unter Berücksichtigung der Prinzipien des ergonomischen Arbeitens durchführen.
 

x

x

  1. 5 Punkt 4 Punkt 4
    Prinzipien der Kinästhetik und Basalen Stimulation anwenden.

x

x

x

  1. 5 Punkt 4 Punkt 5
    demonstrieren, wie individuelle Gewohnheiten und Rituale in der Pflege und Alltagsbegleitung berücksichtigt werden können.

x

x

 
  1. 5 Punkt 4 Punkt 6
    Risikofaktoren erkennen und im Rahmen der Durchführungsverantwortung prophylaktische Maßnahmen umsetzen.

x

x

x

5.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 5 Punkt eins
    die Aufgaben der Pflegeassistenz im Rahmen des Medikamentenmanagements fachgerecht demonstrieren.

x

x

x

5.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 6 Punkt eins
    einen ressourcenschonenden Umgang mit pflegerischen Verbrauchsmaterialien erläutern.

x

  
  1. 5 Punkt 6 Punkt 2
    ein automationsgestütztes Datensystem in Teilbereichen anwenden und datenschutzrechtliche Vorkehrungen des Systems erläutern.

x

  

6. Kompetenzbereich: Menschen im Krankenhaus pflegen

6.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    entsprechend den Grenzen seiner Befugnisse im praktischen Handeln verantwortungsvoll umgehen.

x

x

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    zentrale Leitkonzepte professioneller Pflege, wie beispielsweise ethische Prinzipien, Prinzipien der Gesundheitsförderung und Ressourcenorientierung in das praktische Handeln integrieren.

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x

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 3
    Bereitschaft zeigen, ethische Dilemmasituationen anzusprechen und Rat einzuholen.

x

x

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 4
    die Notwendigkeit einer inter- und multiprofessionellen Zusammenarbeit erläutern.

x

x

 
  1. 6 Punkt eins Punkt 5
    die Grenzen der eigenen, berufsrechtlichen Handlungsfähigkeit erklären.

x

  

6.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 2 Punkt eins
    in korrekter Weise die Rollenverteilung im Pflegeprozess sowie die Tätigkeit des Wahrnehmens und Beobachtens als zentrale Aufgabe der Pflegeassistenz im Rahmen des Pflegeprozesses beschreiben.

x

x

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 2
    erläutern, in welcher Art und Weise akut und chronisch kranke Menschen sowie deren An- und Zugehörige alters- und entwicklungsgerecht in den Pflegeprozess einbezogen werden müssen.

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x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 3
    grundlegende Methoden, Techniken und Instrumente zur Beobachtung und Erfassung von Pflegephänomenen sowie des Gesundheitszustands beherrschen und eine nachvollziehbare Dokumentation unter Verwendung der Pflegefachsprache erstellen.

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x

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 4
    definierte pflegerelevante Daten im Rahmen des Einsatzes von standardisierten Pflegeassessmentinstrumenten und/oder Risikoskalen erheben.

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x

x

6.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 3 Punkt eins
    eine empathische, wertschätzende und kongruente Kommunikation und Gesprächsführung im Rahmen einer Pflegebeziehung bzw. innerhalb eines multiprofessionellen Teams umsetzen.

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x

x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 2
    Konfliktsituationen innerhalb des Teams identifizieren und geeignete Lösungsstrategien beschreiben.

x

x

x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 3
    bei der Information und Instruktion pflegebedürftiger Menschen und ihrer An- und Zugehörigen entsprechende Methoden der Kommunikation und Gesprächsführung unter Berücksichtigung interkultureller Aspekte anwenden.
 

x

x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 4
    die Privat- und Intimsphäre der pflegebedürftigen Menschen wahren.

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x

x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 5
    in der Interaktion mit Kindern und Jugendlichen sowie mit Menschen mit kognitiven Veränderungen gesprächsfördernde Bedingungen herstellen.

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x

x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 6
    einfache Deeskalationsstrategien anwenden.
 

x

x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 7
    Beziehungen so zu gestalten, dass Wertschätzung und Bedürfnisorientierung als handlungsleitende Prinzipien spürbar werden.

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x

x

6.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 4 Punkt eins
    im Rahmen der Mitwirkung bei der Pflege von Menschen mit unterschiedlichem Pflegebedarf in ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen ihr/ihm übertragene Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen fachgerecht durchführen.
 

x

x

  1. 6 Punkt 4 Punkt 2
    auf Grundlage der Beobachtungen bei unterschiedlichen Personen- und Altersgruppen deutlich erkennbare Veränderungen des physischen und psychischen Gesundheitszustands identifizieren, die weiterzuleiten sind.
 

x

x

  1. 6 Punkt 4 Punkt 3
    Hygienemaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz in das tägliche Handeln integrieren.

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x

x

  1. 6 Punkt 4 Punkt 4
    atemunterstützende und prophylaktische Pflegeinterventionen inklusive Positionierungen fachgerecht durchführen.
 

x

x

  1. 6 Punkt 4 Punkt 5
    kontinenzfördernde bzw. kontinenzerhaltende Maßnahmen durchführen.
 

x

x

  1. 6 Punkt 4 Punkt 6
    die unterschiedlichen Hilfsmittel zur Inkontinenzversorgung bedarfsorientiert anwenden.
 

x

x

  1. 6 Punkt 4 Punkt 7
    pflegerische Maßnahmen im Rahmen der perioperativen Pflege anwenden.
 

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  1. 6 Punkt 4 Punkt 8
    grundlegende Techniken und Hilfsmittel der Mobilisation und Positionierung unter Berücksichtigung der alters-, entwicklungs- und krankheitsbedingten Belastbarkeit einsetzen.
 

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  1. 6 Punkt 4 Punkt 9
    ergonomische Arbeitstechniken einsetzen.
 

x

x

  1. 6 Punkt 4 Punkt 10
    beispielhaft die Anwendung komplementärer Pflegemaßnahmen demonstrieren.

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  1. 6 Punkt 4 Punkt 11
    die alters- und entwicklungsgerechte Instruktion eines akut/chronisch kranken Menschen oder seiner An- und Zugehörigen in Grundtechniken der Pflege demonstrieren, Unterstützungs- und Entlastungsbedarf erkennen und vergewissert sich, ob Informationen verstanden wurden.
 

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6.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 5 Punkt eins
    auf Basis ihres theoretischen Fachwissens, krankheitsbedingte offensichtliche Abweichungen identifizieren, die weiterzuleiten sind.
 

x

x

  1. 6 Punkt 5 Punkt 2
    die gemäß seinem Tätigkeitsbereich übertragenen/angeordneten medizinischen, diagnostischen und therapeutischen Pflegetechniken durchführen.
 

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x

  1. 6 Punkt 5 Punkt 3
    pflegebedürftige Menschen sowie pflegende An- und Zugehörige in der Handhabung ausgewählter Medizinprodukte, die einfach zu handhaben sind, instruieren.
 

x

x

  1. 6 Punkt 5 Punkt 4
    sein grundlegendes Wissen in der Pharmakologie und im Medikamentenmanagement nutzen, um entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an der sicheren Anwendung von Arzneimitteln mitzuwirken.
 

x

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  1. 6 Punkt 5 Punkt 5
    prä- und postoperative Beobachtungs- bzw. Überwachungskriterien und Assessmentinstrumente anwenden und medizinische Basisdaten fachgerecht erheben und überwachen.
 

x

x

  1. 6 Punkt 5 Punkt 6
    nach Anordnung exemplarisch einfache physikalische Maßnahmen zur Schmerzlinderung durchführen.
 

x

x

  1. 6 Punkt 5 Punkt 7
    standardisierte Point-of-Care-Tests fachgerecht durchführen.
 

x

x

  1. 6 Punkt 5 Punkt 8
    entsprechende Rückmeldungen hinsichtlich durchgeführter Maßnahmen geben.
 

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  1. 6 Punkt 5 Punkt 9
    Kompressionsverbände fachgerecht anlegen.
 

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x

  1. 6 Punkt 5 Punkt 10
    sicherstellen, sich über die jeweiligen SOP (Standard Operation Procedures) bezüglich richtigem Verhalten in Notfällen zu informieren.

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x

  1. 6 Punkt 5 Punkt 11
    die Ausnahmesituation, in der sich pflegebedürftige Menschen befinden, nachvollziehen, eine fürsorgliche Haltung einnehmen und auf deren Gefühle positiv einwirken.
 

x

x

6.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 6 Punkt eins
    die Aufbau- und Ablauforganisation und die zentralen Zielsetzungen eines Krankenhauses skizzieren.

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  1. 6 Punkt 6 Punkt 2
    Felder potenzieller Zusammenarbeit im Sinne des Patientenwohls illustrieren sowie Prinzipien der Delegation erläutern.

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  1. 6 Punkt 6 Punkt 3
    Beispielhaft skizzieren, inwiefern Kooperationsbereitschaft ein wichtiger Aspekt ist, um Versorgungsbrüche an den Schnittstellen zu vermeiden und die Bedeutung seiner eigenen beruflichen Rolle im multiprofessionellen Team erläutern.

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  1. 6 Punkt 6 Punkt 4
    die Bedeutung hygienischer Maßnahmen erklären.

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  1. 6 Punkt 6 Punkt 5
    positive und negative Einflüsse und Auswirkungen wie beispielsweise Strukturen, Prozesse und Führungsverhalten auf die multiprofessionelle Zusammenarbeit benennen und Verbesserungsvorschläge im Rahmen seines Kompetenzbereichs einbringen.

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  1. 6 Punkt 6 Punkt 6
    die Gefahr, die von nosokomialen Infektionen ausgeht und Isolierungsmaßnahmen beschreiben.

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  1. 6 Punkt 6 Punkt 7
    Maßnahmen der angewandten Hygiene in das tägliche Handeln integrieren.

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  1. 6 Punkt 6 Punkt 8
    sich im multiprofessionellen Team gemäß seinem Berufsbild engagieren.

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  1. 6 Punkt 6 Punkt 9
    die Durchführungsverantwortung gemäß seinem Berufsbild übernehmen.

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6.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 7 Punkt eins
    Sicherheitsmaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz in das tägliche Handeln integrieren.

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7. Kompetenzbereich: Menschen mit Behinderung in unterschiedlichen Settings pflegen

7.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    zentrale Leitkonzepte professioneller Pflege in Hinblick auf die Beziehungsarbeit in das praktische Handeln integrieren.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    im Rahmen der Pflege von Menschen mit Behinderungen gesundheitsfördernde Akzente setzen.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    sich reflexiv mit den eigenen Bildern und Vorstellungen von einem Leben mit Behinderung auseinandersetzen.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 4
    den Einfluss der eigenen Einstellungen zum Thema Behinderung erläutern und diese mit einer professionellen Haltung in Einklang bringen.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 5
    die professionelle Verantwortung zur Förderung der Selbstbestimmung reflektieren.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 6
    den unbedingten Wert und die Würde des menschlichen Lebens anerkennen.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 7
    reflektieren, dass die Behinderung nur einen Teil des Menschseins der Betroffenen/ des Betroffenen ausmacht.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 8
    den Stellenwert von Gesundheit im Kontext von Behinderung erläutern.

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7.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    grundlegende Methoden, Techniken und Instrumente zur Beobachtung und Erfassung von Pflegephänomenen, des Gesundheitszustands sowie des Denkvermögens und der Orientierung anwenden und eine nachvollziehbare Dokumentation unter Verwendung der Fachsprache erstellen.

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    pflegerelevante Daten im Rahmen des Einsatzes von Pflegeassessmentinstrumenten und/oder Risikoskalen erheben.

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7.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    Möglichkeiten zur Unterstützung der nonverbalen Kommunikation benennen.

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    herausforderndes Verhalten als Ausdrucksform beschreiben und dessen Entstehungsmechanismen und Einflussfaktoren reflektieren.

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    die Bedeutung verbaler und nonverbaler Sprache im Zusammenhang mit dem Recht auf Selbstbestimmung reflektieren.

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 4
    den Beziehungsaufbau und das pflegerische Handeln dem Entwicklungsalter der zu Pflegenden entsprechend gestalten.

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 5
    Angebote zur Unterstützung der Ausdrucksfähigkeit der zu Pflegenden in das praktische Handeln integrieren.

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 6
    ausgewählte Techniken aus dem Konzept der Basalen Stimulation in das praktische Handeln integrieren.

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 7
    mit An- und Zugehörigen Informationsgespräche im Kontext von Behinderung führen.
 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 8
    in der Interaktion mit Kindern und Jugendlichen sowie mit Menschen mit kognitiven Veränderungen gesprächsfördernde Bedingungen herstellen.

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 9
    einfache Deeskalationsstrategien anwenden.
 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 10
    den Einfluss wertschätzender, empathischer und kongruenter Kommunikation auf Wohlbefinden, Würdeempfindung und Selbstbestimmung reflektieren.

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7.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 4 Punkt eins
    das Spannungsfeld zwischen Selbst- und Fremdbild im Zusammenhang mit der Selbstbestimmung erläutern.

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 2
    das Erleben und die Bedeutung von Bewegung beschreiben und mit Behinderung einhergehende häufige Bewegungseinschränkungen benennen.

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 3
    Anforderungen an pädagogische Beschäftigungsangebote im Kontext von Behinderungen beschreiben.

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 4
    pflegerisches Handeln mit dem Lebensrhythmus und Alltag der Menschen mit Behinderungen abstimmen und unterstützende Pflegeinterventionen in Einklang mit dem Selbstbild der Menschen mit Behinderungen bringen.

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 5
    präventive Positionierungen unter Anwendung standardisierter Techniken, Konzepte und Hilfsmittel durchführen und die Wirkung beobachten.
 

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 6
    An- und Zugehörige als Ressource ins pflegerische Handeln mit einbeziehen.
  

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 7
    im Rahmen der pädagogischen Arbeit bei geplanten komplexen Beschäftigungsangeboten mitwirken.

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 8
    in jeder Pflegesituation Maßnahmen zur Herstellung von Sicherheit setzen.

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 9
    einen Rahmen für das Ausleben von Bedürfnissen nach Intimität und Sexualität schaffen.
 

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 10
    Pflegetechniken im Rahmen der Sexualhygiene durchführen bzw. Menschen mit Behinderungen zur selbstständigen Durchführung anleiten.
 

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 11
    Pflegetechniken zur Förderung der Bewegung anwenden.
 

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 12
    Risikofaktoren erkennen und im Rahmen der Durchführungsverantwortung prophylaktische Maßnahmen umsetzen.

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 13
    das Herstellen von Sicherheit in allen Lebensaktivitäten als zentrale Aufgabe der Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen erkennen und diesen Anspruch in Hinblick auf eine selbstbestimmte Lebensgestaltung reflektieren.

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 14
    das persönliche Sprachverhalten und Handeln in Bezug auf die Ressourcenorientierung reflektieren.

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 15
    das Erleben und die Bedeutung von Intimität und Sexualität im Kontext von Behinderung reflektieren.

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7.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 5 Punkt eins
    spezifische Herausforderungen, bezogen auf das Thema Alter, im Kontext von Behinderung erläutern.

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  1. 7 Punkt 5 Punkt 2
    die Bedeutung von Schluckstörungen im Kontext von Behinderung erläutern.

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  1. 7 Punkt 5 Punkt 3
    Hilfsmittel und Medizinprodukte bei Veränderungen und Beeinträchtigungen der Sinneswahrnehmung anwenden bzw. die Menschen mit Behinderung bei ihrer Anwendung unterstützen.
 

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  1. 7 Punkt 5 Punkt 4
    grundlegende Techniken und Hilfsmittel der Mobilisation und Positionierung unter Berücksichtigung der alters-, entwicklungs- und krankheitsbedingten Belastbarkeit einsetzen.
 

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  1. 7 Punkt 5 Punkt 5
    Menschen mit Schluckstörungen beim Essen und Trinken fachgerecht unterstützen.
 

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  1. 7 Punkt 5 Punkt 6
    Sondennahrung unter Berücksichtigung fachlicher Standards verabreichen.
 

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  1. 7 Punkt 5 Punkt 7
    Sekret aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma absaugen und erforderlichenfalls geeignete Sofortmaßnahmen setzen.
 

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  1. 7 Punkt 5 Punkt 8
    einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen einsetzen und deren Wirkung beschreiben.
 

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7.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 6 Punkt eins
    die Aufbau- und Ablauforganisation und die zentralen Zielsetzungen einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen skizzieren.

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  1. 7 Punkt 6 Punkt 2
    Methoden, Techniken und Instrumente unterschiedlicher Berufsgruppen im Rahmen der interdisziplinären und multiprofessionellen Arbeit in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen nennen und diese zu den berufseigenen in Beziehung setzen.

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  1. 7 Punkt 6 Punkt 3
    unterschiedliche Formen der Kooperation im multiprofessionellen Team anhand der Berufsbilder und Rollendefinitionen sowie die berufliche Rolle der Pflegeassistenz im Team erläutern.

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  1. 7 Punkt 6 Punkt 4
    geeignete Rahmenbedingungen für das professionelle Handeln in der Lebenswelt von Menschen mit Behinderungen skizzieren.

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  1. 7 Punkt 6 Punkt 5
    pflegerelevante Herausforderungen an den Schnittstellen innerhalb des Bereichs der Behindertenhilfe benennen und beispielhaft Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verbesserung der Schnittstellenproblematik erläutern.

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  1. 7 Punkt 6 Punkt 6
    Gefahrenpotenziale in der Pflege von Personen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz beschreiben.

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  1. 7 Punkt 6 Punkt 7
    Hygienemaßnahmen in das Alltagshandeln integrieren.

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  1. 7 Punkt 6 Punkt 8
    pflegerelevante Informationen für unterschiedliche Empfängerinnen/Empfänger an den Schnittstellen aufbereiten.

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  1. 7 Punkt 6 Punkt 9
    Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen anwenden und diesbezüglich situationsspezifisch adäquate Maßnahmen setzen.

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  1. 7 Punkt 6 Punkt 10
    gewaltfördernde und -hemmende Faktoren im Pflegealltag darlegen.

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  1. 7 Punkt 6 Punkt 11
    Bereitschaft zeigen, die berufliche Rollenwahrnehmung an den Leitzielen der Behindertenhilfe auszurichten.

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  1. 7 Punkt 6 Punkt 12
    die Verantwortung im Rahmen des Nahtstellenmanagements erläutern und das berufliche Handeln entsprechend ausrichten.

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7.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 7 Punkt eins
    Risiken und Gefahrenquellen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Maßnahmen zu deren Minimierung nennen.

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  1. 7 Punkt 7 Punkt 2
    die Bedeutung des Risikomanagements, bezogen auf das Setting Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, erläutern.

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  1. 7 Punkt 7 Punkt 3
    Sicherheitsmaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz in das tägliche Handeln integrieren.

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  1. 7 Punkt 7 Punkt 4
    auf Basis von Beobachtungen Vorschläge zur Adaptierung der Umgebung im Sinne der Sicherheit ins Team einbringen.

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  1. 7 Punkt 7 Punkt 5
    die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen als Lebenswelt erläutern und unter diesem Aspekt die Wirkung des beruflichen Handelns reflektieren.

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8. Kompetenzbereich: Menschen im Pflegewohnheim pflegen

8.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    den Zusammenhang zwischen Fürsorge und Autonomie erläutern.

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  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    beispielhaft die Bedeutung der Lebensweltorientierung im Pflegeheim erklären und seinen rollenspezifischen Beitrag, um Sicherheit und Geborgenheit zu vermitteln, erläutern.

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  1. 8 Punkt eins Punkt 3
    in ihrem pflegerischen Handeln die Selbstbestimmung und Ressourcen pflegebedürftiger Personen fördern.

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  1. 8 Punkt eins Punkt 4
    Pflegehandlungen stets unter Berücksichtigung der Patientinnen- und Patientenrechte und Bewohnerinnen- und Bewohnerrechte durchführen.

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  1. 8 Punkt eins Punkt 5
    sich reflexiv mit den eigenen Bildern und Vorstellungen von einem Leben mit Behinderung auseinandersetzen.

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  1. 8 Punkt eins Punkt 6
    verstehen, dass die persönliche Haltung und Motivation der Pflegenden ein zentrales Gestaltungselement der professionellen Pflegepraxis, darstellt.

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  1. 8 Punkt eins Punkt 7
    Bereitschaft zeigen, sich mit den asymmetrischen Machtverhältnissen im Beziehungsgefüge Bewohnerin/Bewohner und Angehörigen des multiprofessionellen Teams auseinanderzusetzen.

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8.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    die Bedeutung der Biografiearbeit für den Beziehungsaufbau und die Förderung der Selbstbestimmung in der Pflege beschreiben.

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  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    die sozialen Dimensionen der Lebensaktivität Essen und Trinken, Ausscheiden, Sich-Beschäftigen, Schlafen und Sicherheit kontextuell beschreiben.

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  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    im Rahmen der Biografiearbeit unter Einhaltung von Kommunikationsregeln Informationen zu Lebensaktivitäten, Gewohnheiten u. a. erheben.

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  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    im Spannungsfeld von körperlicher Nähe und Distanz agieren und eigene Vorstellungen von jenen der pflegebedürftigen Person trennen.

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  1. 8 Punkt 2 Punkt 5
    im Rahmen ihres Handlungsspielraums bei der Erhebung von Informationen zu den Themen Essen und Trinken, Ausscheidung, Sich-Beschäftigen, Schlafen, Rolle und Beziehung sowie chronischer Schmerz mitwirken und die Informationen strukturiert weiterleiten.

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  1. 8 Punkt 2 Punkt 6
    offensichtliche Veränderungen im Pflegeverlauf erkennen und diese nachvollziehbar dokumentieren.

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  1. 8 Punkt 2 Punkt 7
    Bereitschaft zeigen, sich auf Unvorhersehbarkeiten in der Pflegesituation einzustellen und sein Handeln flexibel daran anzupassen.

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8.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8 Punkt 3 Punkt eins
    im Rahmen der Kommunikation mit wahrnehmungsbeeinträchtigten Personen und gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen gesprächsfördernde Bedingungen herstellen.

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  1. 8 Punkt 3 Punkt 2
    zur Unterstützung der Kommunikation bzw. der Wahrnehmung Grundhaltung und Grundprinzipien der Validation in sein Pflegehandeln integrieren.

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  1. 8 Punkt 3 Punkt 3
    deeskalierende Interventionen setzen.
 

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  1. 8 Punkt 3 Punkt 4
    Achtsamkeit und Empathie als Wesen der Pflege verstehen.

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  1. 8 Punkt 3 Punkt 5
    verstehen, dass Faktoren wie beispielsweise Ekel, Scham, Betroffenheit, Aggression auf die Gestaltung der Pflegebeziehung Einfluss nehmen, und Bereitschaft zeigen, sich reflexiv damit auseinanderzusetzen.

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  1. 8 Punkt 3 Punkt 6
    Beziehung als wichtigstes Arbeitsinstrument in der Pflege anerkennen, um Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen bei der Bewältigung des Alltags und im Streben nach Wohlbefinden und Lebensqualität zu unterstützen.

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  1. 8 Punkt 3 Punkt 7
    die Andersartigkeit des pflegebedürftigen Menschen erläutern und erkennen, dass körperliche Nähe immer auch Distanz braucht.

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8.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8 Punkt 4 Punkt eins
    beispielhaft die Bedeutung der Berücksichtigung individueller Gewohnheiten, Ressourcen und Rituale bei der Unterstützung pflegebedürftiger Menschen beschreiben.

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  1. 8 Punkt 4 Punkt 2
    beispielhaft das Spektrum krankheits- und altersbedingter Veränderungen und den in diesem Zusammenhang stehenden Prophylaxen unter Berücksichtigung des Nichtschadenprinzips erläutern.

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  1. 8 Punkt 4 Punkt 3
    negative Auswirkungen freiheitsbeschränkender Maßnahmen beschreiben und diesbezüglich alternative Maßnahmen nennen.

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  1. 8 Punkt 4 Punkt 4
    die Bedeutung einer lebensnahen Beschäftigung für Gesundheit und Wohlbefinden erläutern und adäquate Beschäftigungsformen beschreiben.

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  1. 8 Punkt 4 Punkt 5
    beispielhaft die Integration von Beschäftigungsangeboten in den Tagesablauf beschreiben.

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  1. 8 Punkt 4 Punkt 6
    im Pflegehandeln individuelle Gewohnheiten und Rituale der pflegebedürftigen Menschen berücksichtigen.

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  1. 8 Punkt 4 Punkt 7
    konzeptgeleitetes Handeln im Rahmen seiner Pflegetätigkeiten erkennen.

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  1. 8 Punkt 4 Punkt 8
    im Rahmen seines beruflichen Handlungsbereichs gegenüber Freiheitsbeschränkungen alternative Maßnahmen setzen.
 

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  1. 8 Punkt 4 Punkt 9
    präventive Lagerungen sowie standardisierte präventive Maßnahmen situationsgerecht anwenden und Beobachtungen, die weiterzuleiten sind, dokumentieren.
 

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  1. 8 Punkt 4 Punkt 10
    An- und Zugehörige situativ in zu übertragende Pflegetätigkeiten integrieren.
 

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  1. 8 Punkt 4 Punkt 11
    Grundprinzipien und Grundhaltungen in palliativen Pflegesituationen umsetzen.
 

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  1. 8 Punkt 4 Punkt 12
    eigene Schmerzerfahrungen reflektieren und Einstellungen bzw. Zuschreibungen und Abwehrhaltungen bezüglich Schmerzes diskutieren.

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  1. 8 Punkt 4 Punkt 13
    sich mit der eigenen Haltung zur Endlichkeit des Lebens auseinandersetzen.

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  1. 8 Punkt 4 Punkt 14
    Bereitschaft zeigen, in ihrem professionellen Handlungsspielraum pflegebedürftige Menschen in deren Wunsch zu unterstützen, an einem ihnen vertrauten Ort zu sterben.
 

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8.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8 Punkt 5 Punkt eins
    Grundzüge häufiger Krankheitsbilder des ZNS (zentrales Nervensystem) wie demenzieller Erkrankungen, chronischer Schmerzen, multipler Sklerose und jener von Morbus Parkinson, Delir, Schlaganfall/Insult, Hirnblutung sowie solcher der Sinnesorgane inklusive zugehöriger Symptomatik, Diagnostik und Therapie beschreiben und beobachtbare Symptome benennen.

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  1. 8 Punkt 5 Punkt 2
    Störungen des Schlafwach-Rhythmus bei demenziellen Erkrankungen und Depression inklusive zugehöriger Symptomatik, Diagnostik und Therapie erläutern und deren beobachtbare Symptome benennen.

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  1. 8 Punkt 5 Punkt 3
    den Begriff Polypharmazie und deren Auswirkungen auf Betroffene skizzieren.

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  1. 8 Punkt 5 Punkt 4
    beispielhaft den Zusammenhang von Mangelernährung und Muskelkraft, Hautbeschaffenheit sowie kognitiver Beeinträchtigung beschreiben.

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  1. 8 Punkt 5 Punkt 5
    beispielhaft Ursachen und Gründe für die Anlage einer PEG-Sonde (perkutanen endoskopischen Gastrostomie-Sonde) erklären und pflegerelevante Interventionen sowie die Nahrungs- und Medikamentenverabreichung bei liegender PEG-Sonde beschreiben.

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  1. 8 Punkt 5 Punkt 6
    beispielhaft Ursachen unterschiedlicher Stomata nennen und damit im Zusammenhang stehende wichtige Pflegeinterventionen sowie ihre Rolle dabei beschreiben. .

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  1. 8 Punkt 5 Punkt 7
    chronische Schmerzen als häufiges Krankheitsbild im Pflegeheim und deren Auswirkungen auf Betroffene beschreiben.

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  1. 8 Punkt 5 Punkt 8
    offensichtliche Anzeichen von Fehl- und Mangelernährung sowie eines Flüssigkeitsdefizits beobachten und erkennen und diese nachvollziehbar dokumentieren.

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  1. 8 Punkt 5 Punkt 9
    die DGKP (Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in) bei der Versorgung unterschiedlicher Stomata fachgerecht unter der Berücksichtigung hygienischer Bedingungen unterstützen.
 

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  1. 8 Punkt 5 Punkt 10
    die Verabreichung von Mikro- und Einmalklistieren vorbereiten, diese vornehmen und eine entsprechende Dokumentation durchführen.
 

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8.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8 Punkt 6 Punkt eins
    die Aufbau- und Ablauforganisation und die zentralen Zielsetzungen eines Pflegeheims skizzieren.

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  1. 8 Punkt 6 Punkt 2
    die unterschiedlichen Professionen und ihre Rolle im Rahmen der physischen, psychischen und spirituellen Betreuung im Setting Pflegeheim nennen und die Bedeutung der Zusammenarbeit erläutern.

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  1. 8 Punkt 6 Punkt 3
    Aufgaben des Vertretungsnetzes sowie dessen Bedeutung für die Sicherstellung der Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner beschreiben.

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  1. 8 Punkt 6 Punkt 4
    Alternativen zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ins interprofessionelle Team einbringen.

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  1. 8 Punkt 6 Punkt 5
    die interprofessionelle Zusammenarbeit im Rahmen eines Vorsorgedialogs beschreiben.

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  1. 8 Punkt 6 Punkt 6
    beispielhaft Möglichkeiten der Betreuung und Pflege von Menschen mit palliativen Versorgungsansprüchen in Österreich beschreiben.

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  1. 8 Punkt 6 Punkt 7
    Beispiele für physische und psychische Übergriffe im Pflegeheim nennen und Standards im Umgang damit beschreiben.

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  1. 8 Punkt 6 Punkt 8
    deeskalierende Maßnahmen im Kontext einer konkreten Fallbeschreibung erläutern.

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  1. 8 Punkt 6 Punkt 9
    häufige Gefahrenpotenziale im Pflegeheim aufzählen und beispielhaft Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz nennen.

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  1. 8 Punkt 6 Punkt 10
    Beobachtungen und Kenntnisse bezüglich der Ablauforganisation im interprofessionellen Team einbringen.

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  1. 8 Punkt 6 Punkt 11
    Gefahrenpotenziale im unmittelbaren Arbeitsumfeld erkennen und minimieren und Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz anwenden.

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  1. 8 Punkt 6 Punkt 12
    den eigenen Standpunkt zu alltäglicher Gewalt reflektieren.

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  1. 8 Punkt 6 Punkt 13
    gegenüber verbaler, physischer und psychischer Gewalt Sensibilität zeigen und eigene Belastungsgrenzen wahrnehmen.

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8.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8 Punkt 7 Punkt eins
    den eigenen Beitrag zum Risikomanagement benennen.

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  1. 8 Punkt 7 Punkt 2
    Handlungsanweisungen reflektieren, Abweichungen begründen und dokumentieren.

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  1. 8 Punkt 7 Punkt 3
    Bereitschaft zeigen, im eigenen berufsrechtlichen Rahmen einen Beitrag zum Risikomanagement zu leisten.

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9. Kompetenzbereich: Menschen zu Hause pflegen

9.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    mögliche Spannungsfelder zwischen berufsethischen bzw. fachlichen Standards und persönlichen Standards der pflegebedürftigen zu Hause lebenden Personen sowie mögliche diesbezügliche Lösungsstrategien beschreiben.

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  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    den soziokulturell bedingten Einfluss auf Lebensperspektiven, Vorstellungen von Geschlechterverhältnissen, Gesundheit, Krankheit und Sterben erläutern und in diesem Zusammenhang erklären, was Lebensweltorientierung bedeutet.

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  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    Beispiele für verhaltens- und verhältnisbezogene gesundheitsfördernde Aktivitäten bei der Pflege zu Hause nennen.

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  1. 9 Punkt eins Punkt 4
    die Bedeutung des Zu-Hause-Seins der/des zu Pflegenden für Gesundheit und Wohlbefinden erläutern.

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  1. 9 Punkt eins Punkt 5
    gesundheitsfördernde Maßnahmen in die Pflege zu Hause integrieren.

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  1. 9 Punkt eins Punkt 6
    Menschen unvoreingenommen, empathisch und wertschätzend begegnen und deren Grundrechte respektieren.

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  1. 9 Punkt eins Punkt 7
    die Bedeutung der Lebensweltorientierung im Setting Hauskrankenpflege erläutern.

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  1. 9 Punkt eins Punkt 8
    eigene Vorstellungen in Bezug auf unterschiedliche Lebenswelten reflektieren.

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  1. 9 Punkt eins Punkt 9
    mit persönlichen Einrichtungsgegenständen und Erinnerungsstücken der zu pflegenden Person achtsam umgehen.

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9.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 9 Punkt 2 Punkt eins
    DGKP durch die Bereitstellung von Informationen über die zu pflegende Person unterstützen.

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  1. 9 Punkt 2 Punkt 2
    bei der Erhebung pflegerelevanter Daten im Rahmen standardisierter Assessmentinstrumente mitwirken.

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  1. 9 Punkt 2 Punkt 3
    die Pflegedokumentation als wichtiges Kommunikationsmittel zwischen den Professionen in der Hauskrankenpflege anerkennen.

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9.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 9 Punkt 3 Punkt eins
    zentrale Grundsätze einer kultursensiblen Beziehungsgestaltung und Kommunikation anwenden.

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  1. 9 Punkt 3 Punkt 2
    Informationen zielgruppenspezifisch und inhaltlich korrekt weitergeben sowie deren Inhalt nachvollziehbar dokumentieren.

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  1. 9 Punkt 3 Punkt 3
    Unterstützungs- und Entlastungsbedarf pflegender An- und Zugehöriger erkennen und unterstützende Erstmaßnahmen setzen.
 

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  1. 9 Punkt 3 Punkt 4
    eigene Einstellungen zu unterschiedlichen soziokulturell geprägten Lebenswelten und Lebensweisen reflektieren.

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  1. 9 Punkt 3 Punkt 5
    Bereitschaft zeigen, mit „fremden Lebenswelten und Lebensweisen“ verstehend umzugehen.

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  1. 9 Punkt 3 Punkt 6
    die Bedeutung der Anerkennung und Wertschätzung der Leistungen pflegender An- und Zugehöriger erläutern.
 

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  1. 9 Punkt 3 Punkt 7
    Bereitschaft zeigen, kultursensibel auf Menschen einzugehen.

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9.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 9 Punkt 4 Punkt eins
    die Rolle und Bedeutung der An- und Zugehörigen bei der Pflege zu Hause beschreiben und von der eigenen professionellen Rolle unterscheiden.

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  1. 9 Punkt 4 Punkt 2
    wichtige Hilfsmittel und Medizinprodukte, die zur Unterstützung der täglichen Aktivitäten zu Hause eingesetzt werden können, nennen.

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  1. 9 Punkt 4 Punkt 3
    Kriterien nennen, die auf einen palliativen Versorgungsbedarf hinweisen.

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  1. 9 Punkt 4 Punkt 4
    häufige Pflegephänomene im Zusammenhang mit psychischen Beeinträchtigungen/Störungen inkl. Symptomatik, Diagnostik und Therapie in Grundzügen erläutern und Notfälle, die damit im Zusammenhang stehen, beschreiben.

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  1. 9 Punkt 4 Punkt 5
    Pflegeinterventionen in einer palliativen Pflegesituation auf palliative Zielsetzungen ausrichten.
 

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  1. 9 Punkt 4 Punkt 6
    Hilfsmittel und Medizinprodukte bei der Pflege zu Hause unter Berücksichtigung der Ressourcen der pflegebedürftigen Person sicher einsetzen.
 

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  1. 9 Punkt 4 Punkt 7
    Ressourcen An- und Zugehöriger erkennen und sie entsprechend in die Pflege einbeziehen.
 

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  1. 9 Punkt 4 Punkt 8
    die pflegebedürftige Person, deren An- und Zugehörige alters- und entwicklungsgerecht in der Handhabung von Hilfsmitteln und Medizinprodukten, die einfach zu handhaben sind, sowie im ergonomischen Arbeiten instruieren.
 

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  1. 9 Punkt 4 Punkt 9
    Entlastungs- und Unterstützungsbedarf pflegender An- und Zugehöriger erkennen und dementsprechende Maßnahmen in die Wege leiten.
 

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  1. 9 Punkt 4 Punkt 10
    unterschiedliche Strategien anwenden, Menschen mit reduziertem Durstbedürfnis zur Flüssigkeitsaufnahme zu motivieren.

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  1. 9 Punkt 4 Punkt 11
    erläutern, dass die finanzielle Situation des pflegebedürftigen Menschen bestimmend dafür ist, welche Hilfsmittel angeschafft werden können.

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  1. 9 Punkt 4 Punkt 12
    erläutern, wie sie einen Beitrag zur Empfindung von Würde und zur Selbstbestimmung sterbender Menschen leisten kann.
 

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9.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 9 Punkt 5 Punkt eins
    häufige psychische Beeinträchtigungen/Störungen inkl. Symptomatik, Diagnostik und Therapiegrundzügen benennen und Notfälle, die im Zusammenhang damit stehen, beschreiben.

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  1. 9 Punkt 5 Punkt 2
    Notfälle, die in der Hauskrankenpflege häufig auftreten können wie beispielsweise im Zusammenhang mit COPD, Diabetes mellitus, Sturz, Dehydratation, Myokard- oder Hirninfarkt u. a., beschreiben.

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  1. 9 Punkt 5 Punkt 3
    grundlegende Handlungsrichtlinien und Notfallmaßnahmen bei der Verabreichung von Insulinen nennen.

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  1. 9 Punkt 5 Punkt 4
    Notfallmaßnahmen bei Atemnot und die Förderung des diesbezüglichen Selbstmanagements der Betroffenen erläutern.

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  1. 9 Punkt 5 Punkt 5
    die gemäß seinem Tätigkeitsbereich übertragbaren medizinischen, diagnostischen und therapeutischen Pflegetechniken, die für die Versorgung chronischer Wunden notwendig sind, beschreiben.

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  1. 9 Punkt 5 Punkt 6
    Veränderungen beschreiben, die im Zusammenhang mit Wundversorgungen, dem Anlegen von Stützverbänden/-strümpfen sowie Bandagen Rücksprache erforderlich machen.

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  1. 9 Punkt 5 Punkt 7
    atemerleichternde Maßnahmen sowie eine entsprechende Instruktion der Betroffenen demonstrieren.
 

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  1. 9 Punkt 5 Punkt 8
    Sofortmaßnahmen bei Symptomen einer Hypo- bzw. Hyperglykämie demonstrieren.

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  1. 9 Punkt 5 Punkt 9
    eine Instruktion Betroffener dahingehend, was bei der Erkennung von Symptomen einer Hypo- bzw. Hyperglykämie zu tun ist, demonstrieren.

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x

 
  1. 9 Punkt 5 Punkt 10
    im Setting Hauskrankenpflege eine einfache Wundversorgung unter den erforderlichen hygienischen Bedingungen durchführen sowie Stützverbände/-strümpfe, Wickel sowie Bandagen anlegen.
 

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9.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 9 Punkt 6 Punkt eins
    die Aufbau- und Ablauforganisation und die zentralen Zielsetzungen der Hauskrankenpflege in ihren Grundzügen beschreiben.

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  1. 9 Punkt 6 Punkt 2
    beschreiben, welche relevanten Professionen und Institutionen zur Versorgungsstruktur für Menschen, die zu Hause gepflegt werden, gehören.

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  1. 9 Punkt 6 Punkt 3
    die eigene berufliche Rolle in der interdisziplinären Zusammenarbeit im Rahmen der Pflege zu Hause diskutieren.

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  1. 9 Punkt 6 Punkt 4
    beispielhaft Risiken und Gefahrenquellen für Menschen, die zu Hause gepflegt werden, sowie Interventionen im Sinne der Unfallverhütung nennen.

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  1. 9 Punkt 6 Punkt 5
    beispielhaft erläutern, welche Adaptionen des Wohnraums vorgenommen werden können, um die Patientensicherheit zu erhöhen.

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  1. 9 Punkt 6 Punkt 6
    in Grundzügen die Bedeutung des Case-Managements bzw. des Entlassungsmanagements im Rahmen der Pflege zu Hause sowie die eigene Rolle in diesem Kontext beschreiben.

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  1. 9 Punkt 6 Punkt 7
    die Unterschiede der Delegation zwischen dem Krankenhaus und der Pflege zu Hause beschreiben.

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  1. 9 Punkt 6 Punkt 8
    verschiedene Formen von Gewalt und beschreibt Anzeichen von Gewalteinwirkung unterscheiden.

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  1. 9 Punkt 6 Punkt 9
    erläutern, welche Schritte im Rahmen der Hauskrankenpflege gesetzt werden, wenn Anzeichen von Gewalt zu erkennen sind.

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  1. 9 Punkt 6 Punkt 10
    Richtlinien der angewandten Hygiene im häuslichen Bereich nennen.

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  1. 9 Punkt 6 Punkt 11
    bei der Organisation von Pflegehilfsmitteln, Medikamenten und Dienstleistungen mitwirken.

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x

  1. 9 Punkt 6 Punkt 12
    Richtlinien der angewandten Hygiene im häuslichen Bereich umsetzen.

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  1. 9 Punkt 6 Punkt 13
    auf Basis seiner Beobachtungen Vorschläge im Sinne der Patientensicherheit zur Adaptierung der Wohnung ins Team einbringen.

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  1. 9 Punkt 6 Punkt 14
    die Bedeutung einer guten Zusammenarbeit zwischen den Vertreterinnen und Vertretern der einzelnen Professionen im extramuralen Setting erläutern.

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  1. 9 Punkt 6 Punkt 15
    mit den wirtschaftlichen Ressourcen der pflegebedürftigen Menschen achtsam umgehen.

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9.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 9 Punkt 7 Punkt eins
    den Stellenwert der Dokumentation im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung im Rahmen der Pflege zu Hause erläutern.

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x

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  1. 9 Punkt 7 Punkt 2
    Abweichungen von Handlungsanweisungen reflektieren und dokumentieren.

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  1. 9 Punkt 7 Punkt 3
    die Bedeutung der Mitwirkung im Rahmen des Qualitäts- und Risikomanagements im Zuge der häuslichen Pflege erläutern.

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10. Kompetenzbereich: Berufstätig werden und bleiben

10.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    Stress, insbesondere moralischen Stress, als eine der berufstypischen Belastungen erläutern und Möglichkeiten der diesbezüglichen Gesundheitsförderung und Prävention im Pflegealltag nennen.

x

  
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    die ethischen und rechtlichen Herausforderungen im Umgang mit Gewalt, auch in der Pflege, erläuterten und diesbezügliche Pflichten und Aufgaben beschreiben.

x

  
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    persönliche Strategien zur Psychohygiene und Stressbewältigung entwickeln.

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  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    ihre Handlungsfähigkeit anhand von Fallbeispielen reflektieren und deren Grenzen erkennen.

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  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    die gesundheitliche Bedeutung von Psychohygiene und konstruktiver Stressbewältigung erläutern.

x

  
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    die Bedeutung berufs-, organisations- und dienstrechtlicher Bestimmungen nachvollziehen und ist sich der Konsequenzen bei Verstößen dagegen bewusst.

x

  
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    die Bedeutung und der Bedingungen von Gewalt in der Pflege aus ethischer Sicht, aber auch in Hinblick auf dienstrechtliche Pflichten und Konsequenzen erläutern.

x

  

10.2 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 10 Punkt 2 Punkt eins
    Krisen anhand von Fallbeispielen identifizieren und Erstmaßnahmen zur Deeskalation demonstrieren.

x

  
  1. 10 Punkt 2 Punkt 2
    Krisen als Ausnahmesituation für die Betroffene/den Betroffenen verstehen und psychosoziale Nöte nachvollziehen.

x

  

10.3 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 10 Punkt 3 Punkt eins
    Kriterien und Beobachtungsparameter zur Einschätzung unterschiedlicher Notfälle und lebensbedrohender Zustände erläutern.

x

x

 
  1. 10 Punkt 3 Punkt 2
    die Grundsätze und Methoden der Ersten Hilfe benennen.

x

  
  1. 10 Punkt 3 Punkt 3
    die Einschätzung/Beurteilung von Notfällen und lebensbedrohlichen Zuständen anhand von Fallbeispielen demonstrieren.

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x

 
  1. 10 Punkt 3 Punkt 4
    selbstständig und fachgerecht Maßnahmen der erweiterten Ersten Hilfe demonstrieren.
 

x

x

  1. 10 Punkt 3 Punkt 5
    die elementare Bedeutung von Notfällen und lebensbedrohlichen Zuständen erläutern.

x

  

10.4 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 10 Punkt 4 Punkt eins
    eine Auswahl von Organisations-, Führungs- und Entscheidungsstrukturen, in denen sich die/der zukünftig Berufstätige zurechtfinden soll, skizzieren.

x

  
  1. 10 Punkt 4 Punkt 2
    die Aufgaben von Führungskräften und deren grundsätzliche Erwartungen gegenüber ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, insbesondere von unmittelbar Vorgesetzten, nennen und insbesondere die Funktion von Stellenbeschreibungen erläutern.

x

  
  1. 10 Punkt 4 Punkt 3
    beschreiben, was sensibles Vorgehen bei Verdacht auf Gewalteinwirkung bedeutet, und die Notwendigkeit der Informationsweitergabe sowie Spurensicherung bei Verdacht auf Gewalteinwirkung erläutern.

x

  
  1. 10 Punkt 4 Punkt 4
    Anzeichen von Gewalteinwirkung anhand von Fallbeispielen identifizieren und die Vorgangsweise bei der Spurensicherung demonstrieren.

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x

x

  1. 10 Punkt 4 Punkt 5
    die Bedeutung der Informationsweitergabe sowie Spurensicherung bei Verdacht auf Gewalteinwirkung erläutern.

x

  

10.5 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 10 Punkt 5 Punkt eins
    die Aufgaben der Pflegeassistenz im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Pflegeassistenz praktisch von Instruktion und Anleitung beschreiben.

x

x

 
  1. 10 Punkt 5 Punkt 2
    die zielgerichtete Bearbeitung eines Fachartikels demonstrieren.

x

x

 
  1. 10 Punkt 5 Punkt 3
    die Instruktion basispflegerischer Maßnahmen demonstrieren.
 

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x

  1. 10 Punkt 5 Punkt 4
    die Bedeutung qualitätssichernder Arbeit erläutern und Bereitschaft zeigen, sich verantwortungsvoll einzubringen.

x

  
  1. 10 Punkt 5 Punkt 5
    lebenslanges berufsbegleitendes Lernen und die Fortbildungsverpflichtung als Teil verantwortungsvoller beruflicher Tätigkeit betrachten.

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  1. Absatz 10Erweiternde fachliche Kompetenzbereiche aus dem Berufsbild der Pflegefachassistenz:

11. Kompetenzbereich: Pflege von hochbetagten Menschen

11.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 11 Punkt eins Punkt eins
    autonomiefördernde und -hemmende Rahmenbedingungen in den Settings Hauskrankenpflege und stationäre Langzeitpflege sowie seine eigene berufliche Rolle in diesem Zusammenhang beschreiben.
  

x

  1. 11 Punkt eins Punkt 2
    beispielhaft erläutern, wie verhältnis- und verhaltensbezogene Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention in den Settings Hauskrankenpflege und stationäre Langzeitpflege ins pflegerische Handeln integriert werden können.
  

x

  1. 11 Punkt eins Punkt 3
    wiederkehrende bedeutungsvolle situative Bestandteile mit ethischer Relevanz anhand von Fallbeispielen erkennen.
  

x

  1. 11 Punkt eins Punkt 4
    anhand von Fallbeispielen demonstrieren, wie ethische Grundsätze des ICN-Ethikkodex ins pflegerische Handeln integriert werden können.
  

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  1. 11 Punkt eins Punkt 5
    demonstrieren, wie im Rahmen der Pflegehandlungen stärkend auf das Kohärenzgefühl und die Integrität der pflegebedürftigen Menschen eingewirkt werden kann.
  

x

  1. 11 Punkt eins Punkt 6
    bezogen auf ein Fallbeispiel, verhältnis- und verhaltensbezogene Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention in unterschiedlichen Settings entwerfen.
  

x

  1. 11 Punkt eins Punkt 7
    sich reflexiv mit dem Einfluss eigener (Vor-)Urteile und Zuschreibungen in Bezug auf alte Menschen auseinandersetzen.
  

x

11.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 11 Punkt 2 Punkt eins
    grundlegende Prinzipien und Zielsetzungen personenzentrierter Ansätze beschreiben und daraus Konsequenzen für das eigene pflegerische Handeln ableiten.
  

x

  1. 11 Punkt 2 Punkt 2
    erklären, warum im Rahmen der Pflege hochbetagter Menschen besonderes Augenmerk auf Ressourcenorientierung gelegt werden soll.
  

x

  1. 11 Punkt 2 Punkt 3
    auf Basis seines theoretischen Wissens Gegebenheiten, welche die Sicherheit pflegebedürftiger Menschen fördern bzw. gefährden, insbesondere Risiken freiheitsbeschränkender Maßnahmen, identifizieren.
  

x

  1. 11 Punkt 2 Punkt 4
    zielgruppenspezifisch die Pflegeplanung in Bezug auf Pflegediagnose, Ziele und Maßnahmen interpretieren und daraus situations- und berufsspezifische Handlungsmöglichkeiten ableiten.
  

x

  1. 11 Punkt 2 Punkt 5
    den fachgerechten Einsatz von bzw. die Mitwirkung bei ausgewählten zielgruppenspezifischen Assessmentinstrumenten demonstrieren.
  

x

  1. 11 Punkt 2 Punkt 6
    bei der kontinuierlichen Informationssammlung mitwirken und standardisierte Methoden und Instrumente fachgerecht einsetzen.
  

x

  1. 11 Punkt 2 Punkt 7
    die Ressourcen des pflegebedürftigen Menschen situationsangepasst ins pflegerische Handeln einbeziehen.
  

x

  1. 11 Punkt 2 Punkt 8
    im Rahmen ihres beruflichen Handlungsspielraums Maßnahmen setzen, die eine Alternative zu Freiheitsbeschränkungen bilden.
  

x

  1. 11 Punkt 2 Punkt 9
    kritisch die eigene Bereitschaft, nach Alternativen zu freiheitseinschränkenden Maßnahmen zu suchen, reflektieren.
  

x

  1. 11 Punkt 2 Punkt 10
    sich aktiv mit der Bedeutung einer personenzentrierten Haltung auseinandersetzen.
  

x

11.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 11 Punkt 3 Punkt eins
    beziehungsfördernde Angebote ins pflegerische Handeln integrieren.
  

x

  1. 11 Punkt 3 Punkt 2
    die Wirksamkeit beziehungsfördernder Maßnahmen erkennen.
  

x

  1. 11 Punkt 3 Punkt 3
    die Anwendung einzelner Techniken aus der Validation demonstrieren.
  

x

  1. 11 Punkt 3 Punkt 4
    die Anwendung theorie-/konzeptgeleiteter (Krisen-)Kommunikation demonstrieren.
  

x

  1. 11 Punkt 3 Punkt 5
    Methoden/Techniken zur Überprüfung des Informationsergebnisses bei der Empfängerin / dem Empfänger demonstrieren.
  

x

  1. 11 Punkt 3 Punkt 6
    die Bedeutung einer empathischen, wertschätzenden Kommunikation für die Wahrung der Integrität und das Würdegefühl verstehen und sich für die eigenen Probleme und Schwächen in diesem Zusammenhang sensibilisieren.
  

x

  1. 11 Punkt 3 Punkt 7
    kritisch die eigene Bereitschaft, eine personenzentrierte Haltung einzunehmen reflektieren, und diesbezüglich hinderliche und förderliche Faktoren erkennen.
  

x

11.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 11 Punkt 4 Punkt eins
    Pflegeinterventionen anhand ausgewählter Pflegephänomene im Kontext von Hochaltrigkeit demonstrieren.
  

x

  1. 11 Punkt 4 Punkt 2
    Grundprinzipien der Kinästhetik ins pflegerische Handeln integrieren, die Unterstützungsleistung den Bedürfnissen des zu pflegenden Menschen anpassen und die Interaktion lernförderlich gestalten.
  

x

  1. 11 Punkt 4 Punkt 3
    standardisierte präventive Maßnahmen durchführen, deren Wirkung erkennen und beurteilen und ggf. Vorschläge für Modifikationen ins interprofessionelle Team einbringen.
  

x

  1. 11 Punkt 4 Punkt 4
    in ausgewählten Pflegesituationen einen alters- und entwicklungsgerechten sowie ressourcenfördernden Umgang mit hochbetagten und/oder an Demenz erkrankten Menschen demonstrieren.
  

x

  1. 11 Punkt 4 Punkt 5
    Symptome und Verhaltensweisen sowie körperliche, psychische oder soziale Zeichen zu pflegender Menschen, die eine unmittelbare Handlung/Maßnahme erfordern, erkennen.
  

x

  1. 11 Punkt 4 Punkt 6
    die bedarfs- und bedürfnisorientierte Instruktion eines hochbetagten Menschen oder dessen An- und Zugehöriger demonstrieren.
  

x

  1. 11 Punkt 4 Punkt 7
    versuchen, sich in das Erleben der zunehmenden Schwierigkeit zur Bewältigung von Aufgaben des alltäglichen Lebens einzufühlen.
  

x

  1. 11 Punkt 4 Punkt 8
    das eigene Erleben von Selbstständigkeit und Unabhängigkeit reflektieren und versuchen, sich in das Erleben von Frailty (Gebrechlichkeit) einzufühlen.
  

x

11.5 Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 11 Punkt 5 Punkt eins
    offensichtliche Anzeichen von Fehl- und Mangelernährung sowie eines Flüssigkeitsdefizits identifizieren, dies in Hinblick auf den unmittelbaren Handlungsbedarf interpretieren und sich in die Planung einbringen.
  

x

  1. 11 Punkt 5 Punkt 2
    das Erleben und die Bedeutung der medikamentösen Therapie, insbesondere in Hinblick auf die Polypharmazie, reflektieren.
  

x

11.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 11 Punkt 6 Punkt eins
    beispielhaft demonstrieren, wie durch die Pflegeassistenz im multiprofessionellen Diskurs die Anliegen und Sichtweisen hochbetagter Menschen vertreten werden können.
  

x

  1. 11 Punkt 6 Punkt 2
    sich mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt vertraut machen, situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen setzen und die vorgesetzte Stelle informieren.
  

x

  1. 11 Punkt 6 Punkt 3
    sich reflexiv mit dem Thema Gewalt in der Pflege hochbetagter Menschen in unterschiedlichen Settings auseinandersetzen und professionelle Schutzmechanismen erörtern.
  

x

  1. 11 Punkt 6 Punkt 4
    die Praxis der interdisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit in der Versorgung hochbetagter Menschen kritisch reflektieren.
  

x

11.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 11 Punkt 7 Punkt eins
    anhand von Fallbeispielen die situationsspezifische Anwendung von SOP (Standard Operation Procedures) und Standards in Zusammenhang mit hochbetagten Menschen demonstrieren.
  

x

  1. 11 Punkt 7 Punkt 2
    reflexiv das eigene Wissen und Können, bezogen auf die Herausforderungen im Praxisalltag, beurteilen.
  

x

12. Kompetenzbereich: Pflege von Menschen mit Behinderung

12.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 12 Punkt eins Punkt eins
    den Begriff Barrierefreiheit beispielhaft an umwelt- und einstellungsbedingten Barrieren beschreiben.
 

x

x

  1. 12 Punkt eins Punkt 2
    ethische Aspekte sowie die Bedeutung und Besonderheit der Themen Sexualität sowie Selbst- und Fremdaggression für die Pflege von Menschen mit Behinderung exemplarisch erläutern.
  

x

  1. 12 Punkt eins Punkt 3
    Prinzipien der Gesundheitsförderung mit konzeptionellen Grundlagen der Pflege von Menschen mit Behinderung in Beziehung setzen.
  

x

  1. 12 Punkt eins Punkt 4
    im Rahmen des pflegerischen Handelns gesundheitsfördernde Maßnahmen setzen.
  

x

  1. 12 Punkt eins Punkt 5
    umweltbedingte Barrieren im Arbeitsbereich erkennen und diesbezügliche Verbesserungsvorschläge ins Team einbringen.
  

x

  1. 12 Punkt eins Punkt 6
    die eigene ethische Haltung zu Themen wie Pränataldiagnostik und Schwangerschaftsabbruch reflektieren.
  

x

  1. 12 Punkt eins Punkt 7
    das Thema Stigmatisierung und den Einfluss von Vorurteilen und Zuschreibungen auf das eigene Pflegehandeln reflektieren.
  

x

  1. 12 Punkt eins Punkt 8
    sich reflexiv mit der eigenen Einstellung zur Sexualität im Kontext von Behinderung kritisch auseinandersetzen.
  

x

12.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 12 Punkt 2 Punkt eins
    die Bedeutung und den Stellenwert der Biografiearbeit für die Pflege von Menschen mit Behinderung erläutern.
  

x

  1. 12 Punkt 2 Punkt 2
    theoretische und konzeptionelle Grundlagen beschreiben, die häufig in der Pflege von Menschen mit Behinderung zum Einsatz kommen.
  

x

  1. 12 Punkt 2 Punkt 3
    Methoden und Instrumente zur Sammlung sowie zur Einschätzung pflegerelevanter Informationen, die bei der Pflege von Menschen mit Behinderung häufig zum Einsatz kommen, erläutern.
  

x

  1. 12 Punkt 2 Punkt 4
    pflegerelevante Phänomene im Zusammenhang mit häufig auftretenden Behinderungen und damit einhergehende Erkrankungen beschreiben.
  

x

  1. 12 Punkt 2 Punkt 5
    beispielhaft Spannungsfelder beim Einbeziehen von Menschen mit Behinderung und deren An- und Zugehörigen in den Pflegeprozess sowie mögliche diesbezügliche Interventionen nennen.
  

x

  1. 12 Punkt 2 Punkt 6
    den berufs- und fachgerechten Einsatz von Methoden und Instrumenten zur Sammlung sowie zur Einschätzung pflegerelevanter Informationen im Kontext von Behinderung demonstrieren.
  

x

  1. 12 Punkt 2 Punkt 7
    zielgruppenspezifisch die Pflegeplanung in Bezug auf Pflegediagnose, Ziele und Maßnahmen interpretieren und daraus situations- und berufsspezifische Handlungsmöglichkeiten ableiten.
  

x

  1. 12 Punkt 2 Punkt 8
    Menschen mit Behinderung und deren An- und Zugehörige situationsgerecht in den Pflegeprozess einbeziehen.
  

x

  1. 12 Punkt 2 Punkt 9
    das Spannungsfeld von Selbstbestimmung und Fürsorge im Kontext der Pflege von Menschen mit Behinderung reflektieren.
  

x

12.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 12 Punkt 3 Punkt eins
    grundlegende Formen der unterstützenden Kommunikation erläutern.
 

x

x

  1. 12 Punkt 3 Punkt 2
    Ursachen und Zusammenhänge in Bezug auf herausforderndes Verhalten sowie Maßnahmen, welche diesem vorbeugen, erklären.
 

x

x

  1. 12 Punkt 3 Punkt 3
    Grundzüge und Zielsetzungen eines Deeskalationsmanagements und mögliche Erstmaßnahmen im Zuge dessen beschreiben.
 

x

x

  1. 12 Punkt 3 Punkt 4
    gezielte Förderangebote für den emotionalen und kognitiven Entwicklungsprozess gemäß dem Konzept der Basalen Stimulation setzen.
  

x

  1. 12 Punkt 3 Punkt 5
    setzt unterstützende Kommunikation situationsadäquat und sicher ein.
  

x

  1. 12 Punkt 3 Punkt 6
    Deeskalationsstrategien situationsadäquat anwenden.
  

x

  1. 12 Punkt 3 Punkt 7
    auf relevante Pflegephänomene bezogene Informationsgespräche mit Menschen mit Behinderung und/oder deren An- und Zugehörigen führen.
  

x

  1. 12 Punkt 3 Punkt 8
    Methoden/Techniken zur Überprüfung des Informationsergebnisses bei der Empfängerin/beim Empfänger demonstrieren.
  

x

  1. 12 Punkt 3 Punkt 9
    sich reflexiv mit dem Anspruch auf Barrierefreiheit auseinandersetzen und dabei das eigene Kommunikationsverhalten überprüfen.
 

x

x

  1. 12 Punkt 3 Punkt 10
    die Bedeutung von An- und Zugehörigen als Ressource begreifen.
  

x

  1. 12 Punkt 3 Punkt 11
    sich reflexiv mit den Auswirkungen von Behinderung auf das gesamte Familiensystem auseinandersetzen.
  

x

  1. 12 Punkt 3 Punkt 12
    sich reflexiv mit der eigenen Belastbarkeit im Zusammenhang mit herausfordernden Verhaltensweisen auseinandersetzen.
 

x

x

  1. 12 Punkt 3 Punkt 13
    kritisch die eigene Bereitschaft reflektieren, eine personenzentrierte Haltung einzunehmen und diesbezüglich hinderliche und förderliche Faktoren erkennen.
 

x

x

12.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 12 Punkt 4 Punkt eins
    Pflegeinterventionen anhand ausgewählter Pflegephänomene im Kontext von Menschen mit Behinderungen demonstrieren.
  

x

  1. 12 Punkt 4 Punkt 2
    bei der Umsetzung präventiver Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit Selbst- und Fremdschutz mitwirken.
  

x

  1. 12 Punkt 4 Punkt 3
    körperliche, psychische oder soziale Zeichen, Symptome und Verhaltensweisen von Menschen mit Behinderung, die eine unmittelbare Handlung/Maßnahme erfordern, erkennen.
  

x

  1. 12 Punkt 4 Punkt 4
    die Wirkung präventiver Strategien und Maßnahmen beurteilen und Anpassungsbedarf in diesem Bereich erkennen.
  

x

  1. 12 Punkt 4 Punkt 5
    bei der Umsetzung im Fachbereich häufig angewandter Entspannungstechniken, Aufmerksamkeitstrainings sowie des Trainings von Alltagsfertigkeiten mitwirken.
  

x

  1. 12 Punkt 4 Punkt 6
    Menschen mit Behinderung und deren An- und Zugehörige alters- und entwicklungs- sowie bedarfsgerecht in der Durchführung pflegerelevanter Tätigkeiten instruieren.
  

x

  1. 12 Punkt 4 Punkt 7
    Pflegetechniken zur Förderung von Wahrnehmung und zur Initiierung von Bewegung durchführen.
  

x

  1. 12 Punkt 4 Punkt 8
    versuchen, sich in das Erleben der Unfähigkeit zur Bewältigung von Aufgaben des alltäglichen Lebens einzufühlen.
  

x

  1. 12 Punkt 4 Punkt 9
    die Bedeutung von Bewegung und Mobilität im Leben eines Menschen mit Behinderung reflektieren.
  

x

12.5 Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 12 Punkt 5 Punkt eins
    therapeutische Positionierungen durchführen und deren Wirkung beobachten.
  

x

12.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 12 Punkt 6 Punkt eins
    Wahrnehmungen, Beobachtungen und gesammelte Informationen an die richtigen Stellen in geeigneter Form weiterleiten.
 

x

x

  1. 12 Punkt 6 Punkt 2
    Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt erläutern, situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen setzen und die vorgesetzte Stelle informieren.
 

x

x

  1. 12 Punkt 6 Punkt 3
    sich reflexiv mit dem Thema Gewalt im Kontext der Pflege von Menschen mit Behinderung auseinandersetzen, dabei wiederkehrende Muster erkennen und diesbezügliche Probleme differenziert darstellen.
  

x

  1. 12 Punkt 6 Punkt 4
    die Praxis der interdisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit in der Behindertenarbeit reflektieren.
  

x

12.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 12 Punkt 7 Punkt eins
    anhand von Fallbeispielen die situationsspezifische Anwendung von SOPs (Standard Operation Procedures) und Standards im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderungen demonstrieren.
  

x

  1. 12 Punkt 7 Punkt 2
    das eigene Wissen und Können bezogen auf die Herausforderungen im Praxisalltag reflektieren.
 

x

x

13. Kompetenzbereich: Pflege von Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf

13.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 13 Punkt eins Punkt eins
    die Begriffe Ressourcen- und Bedürfnisorientierung im Kontext der Palliative Care erläutern und deren Bedeutung argumentieren.
  

x

  1. 13 Punkt eins Punkt 2
    mögliche Wege zu ethischen Entscheidungsfindungen in palliativen Kontexten beschreiben.
  

x

  1. 13 Punkt eins Punkt 3
    die Auswirkungen soziokultureller Einflussfaktoren auf Erleben und Bewältigung schwerer Krankheit und des Sterbens erläutern.
  

x

  1. 13 Punkt eins Punkt 4
    anhand konkreter Beispiele darstellen, wie das Gefühl der Kohärenz bei Menschen mit palliativen Versorgungsansprüchen verbessert werden kann.
  

x

  1. 13 Punkt eins Punkt 5
    unter Berücksichtigung des Alters und Entwicklungsstands der Betroffenen die Selbstbestimmung und Bedürfnisorientierung als wahrnehmungs- und handlungsleitende Prinzipien ernst nehmen.
  

x

  1. 13 Punkt eins Punkt 6
    Bemühen zeigen, fremdem und andersartigem Verhalten und ebensolchen Wertvorstellungen professionell gegenüberzutreten.
  

x

  1. 13 Punkt eins Punkt 7
    sich mit eigenen Vorstellungen und Erwartungen bezüglich eines guten Lebens und Sterbens auseinandersetzen.
  

x

13.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 13 Punkt 2 Punkt eins
    Vorschläge machen, wie Pflegeziele auf Bedürfnisse im Zusammenhang mit Erhaltung oder Förderung der Lebensqualität der Betroffenen/des Betroffenen ausgerichtet werden können.
  

x

  1. 13 Punkt 2 Punkt 2
    Vorschläge machen, wie Pflegemaßnahmen den Bedürfnissen der Betroffenen angepasst werden können.
  

x

  1. 13 Punkt 2 Punkt 3
    zielgruppenspezifisch die Pflegeplanung in Bezug auf Pflegediagnose, Ziele und Maßnahmen interpretieren und daraus situations- und berufsspezifische Handlungsmöglichkeiten ableiten.
  

x

  1. 13 Punkt 2 Punkt 4
    besondere Sensibilität in der Wahrnehmung von Ressourcen entwickeln.
  

x

13.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 13 Punkt 3 Punkt eins
    Einflussfaktoren auf die Wahrnehmung von Bedürfnissen von Menschen mit palliativen Versorgungsansprüchen beschreiben und beispielhaft mögliche Spannungsfelder im Kontext unterschiedlicher Wertehaltungen und soziokultureller Faktoren nennen.
  

x

  1. 13 Punkt 3 Punkt 2
    mögliche Bedeutungen geäußerter Sterbewünsche erläutern und Handlungs- bzw. Verhaltensoptionen skizzieren.
  

x

  1. 13 Punkt 3 Punkt 3
    erklären, wie angemessene Kommunikationsmethoden zielgruppenadäquat und unter Berücksichtigung von Alter und Entwicklungsstand eingesetzt werden können.
  

x

  1. 13 Punkt 3 Punkt 4
    Entlastungsmöglichkeiten für An- und Zugehörige inklusive der Möglichkeit, Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen zu können, beschreiben.
  

x

  1. 13 Punkt 3 Punkt 5
    auf geäußerte Sterbewünsche adäquat reagieren und diese im intraprofessionellen Team zur Sprache bringen.
  

x

  1. 13 Punkt 3 Punkt 6
    Informationen so aufbereiten, dass sie abhängig von der physischen oder psychischen Belastungssituation von der Empfängerin/dem Empfänger verstanden werden.
  

x

  1. 13 Punkt 3 Punkt 7
    Belastungs- und Krisensituationen, insbesondere Verlusterleben und Trauer, bei Betroffenen und An- und Zugehörigen realistisch einschätzen und gegebenenfalls Unterstützung bei fachkompetenten Personen suchen.
  

x

  1. 13 Punkt 3 Punkt 8
    zielgruppenadäquat und dem Alter und Entwicklungsstand entsprechend auf die Bedürfnisse An- und Zugehöriger im Trauerprozess reagieren.
  

x

  1. 13 Punkt 3 Punkt 9
    die Pflegebeziehung unter Berücksichtigung jener Bedürfnisse, die in den unterschiedlichen Phasen des Sterbens in den Vordergrund rücken, gestalten.
  

x

  1. 13 Punkt 3 Punkt 10
    kritisch die eigene Bereitschaft, eine personenzentrierte Haltung einzunehmen, reflektieren und diesbezüglich hinderliche und förderliche Faktoren erkennen.
  

x

  1. 13 Punkt 3 Punkt 11
    die Bedeutung der An- und Zugehörigen im palliativen Kontext erläutern.
  

x

  1. 13 Punkt 3 Punkt 12
    eigene Reaktionsmuster auf geäußerte Sterbewünsche reflektieren.
  

x

  1. 13 Punkt 3 Punkt 13
    in der Begegnung mit schwerkranken Menschen und deren An- und Zugehörigen eine wertschätzende, empathische Haltung einnehmen.
  

x

  1. 13 Punkt 3 Punkt 14
    die Wichtigkeit von Trauerarbeit zur Integration des erlittenen Verlustes ins Leben erläutern.
  

x

13.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 13 Punkt 4 Punkt eins
    gegebenenfalls unter zu Hilfenahme von Assessmentinstrumenten, krankheitsspezifische Risiken und Symptome, beobachten und Veränderungen erkennen.
  

x

  1. 13 Punkt 4 Punkt 2
    angeordnete pflegerische Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen gemäß dem gesetzlichen Handlungsfeld umsetzen.
  

x

  1. 13 Punkt 4 Punkt 3
    pflegerische Interventionen zur Erhaltung der Lebensqualität unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Betroffenen umsetzen.
  

x

  1. 13 Punkt 4 Punkt 4
    soziale, psychologische und spirituelle Aspekte bei der Pflege von Menschen mit palliativen Versorgungsansprüchen integrieren.
  

x

  1. 13 Punkt 4 Punkt 5
    im Zusammenhang mit der Instruierung pflegebedürftiger Menschen bzw. deren An- und Zugehöriger alters- und entwicklungsgerecht sowie bedarfsorientiert die an ihn delegierten Aufgaben übernehmen.
  

x

  1. 13 Punkt 4 Punkt 6
    Bereitschaft zeigen, sich mit der Philosophie von Palliative Care reflexiv auseinander zu setzen.
  

x

13.5 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 13 Punkt 5 Punkt eins
    die Veränderung des Gesundheitszustands der/des Betroffenen und die Wirkung der therapeutischen Maßnahmen beobachten und diese Informationen gezielt weiterleiten.
  

x

  1. 13 Punkt 5 Punkt 2
    Regelwidrigkeiten bei der Verabreichung parenteraler Arzneimittel bzw. Flüssigkeiten erkennen und gegebenenfalls unmittelbar erforderliche Maßnahmen setzen.
  

x

  1. 13 Punkt 5 Punkt 3
    erklären, dass die Pflege unmittelbarer Entscheidungen und Reaktionen bedarf und unter Beweis stellen, dass er in der Lage ist, diesem Arbeitsmodus Rechnung tragen zu können.
  

x

13.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 13 Punkt 6 Punkt eins
    Beobachtungen selektieren und diese an die zuständige Berufsgruppe weiterleiten.
  

x

  1. 13 Punkt 6 Punkt 2
    erläutern, wie wichtig es ist, mit verstorbenen Menschen achtsam und respektvoll umzugehen.
 

x

x

13.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 13 Punkt 7 Punkt eins
    ressourcen- und bedürfnisorientiert instruieren und das Ergebnis überprüfen.
  

x

  1. 13 Punkt 7 Punkt 2
    anhand von Fallbeispielen die situationsspezifische Anwendung von SOPs (Standard Operating Procedures) und Standards im palliativen Pflegesetting demonstrieren.
  

x

  1. 13 Punkt 7 Punkt 3
    das Bewusstsein, dass palliative Settings von einer Haltung der Empathie und Achtsamkeit geprägt sein sollen, zeigen.
  

x

Mindestanforderungen an die Pflegeassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb

Paragraph 7,

  1. Absatz einsSofern der Lehrbetrieb nicht über die Voraussetzungen zur Ausbildung der nachstehenden Kompetenzbereiche verfügt, sind die jeweils entsprechenden Kompetenzen im Ausbildungsverbund mit einem dafür geeigneten Betrieb wie folgt zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Ausbildung im Kompetenzbereich „Menschen im Krankenhaus pflegen“ muss zumindest 160 Stunden betragen.
    2. Ziffer 2
      Die Ausbildung im Kompetenzbereich „Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Settings pflegen“ muss zumindest ein Ausmaß von 120 Stunden betragen.
    3. Ziffer 3
      Die Ausbildung im Kompetenzbereich „Menschen im Pflege(wohn)heim pflegen“ muss zumindest ein Ausmaß von 240 Stunden betragen.
    4. Ziffer 4
      Die Ausbildung im Kompetenzbereich „Menschen zu Hause pflegen“ muss zumindest ein Ausmaß von 120 Stunden betragen.
  2. Absatz 2Der Lehrbetrieb hat sicherzustellen, dass der Lehrling in der Pflege von hochbetagten Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf, chronisch kranken Menschen und akut kranken Menschen im Rahmen der entsprechenden mobilen, ambulanten, teilstationären oder stationären Versorgungsformen Kompetenzen erwerben kann.

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Sie entfällt gemäß Paragraph 23, Absatz 8, BAG, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die Berufsschule positiv abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3Die Ausbildungsdokumentation gemäß Paragraph 4, ist der Lehrlingsstelle im Zuge der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Ausbildungsdokumentation in weiterer Folge der Prüfungskommission (Paragraph 22, BAG) vorzulegen.
  4. Absatz 4Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Theoretische Prüfung

Paragraph 9,

Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Pflegeprozess und Pflegetechnik“, „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie“, „Recht, Organisation und Qualität“ sowie „Beziehungsgestaltung und Kommunikation“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Pflegeprozess und Pflegetechnik

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      pflegerelevante Dimensionen in Zusammenhang mit Bewegung, Ernährung, Flüssigkeitshaushalt, Ausscheidung und Hautzustand sowie Einfluss- und Risikofaktoren, Ressourcen und Beobachtungskriterien,
    2. Ziffer 2
      Prinzipien der Kinästhetik und der basalen Stimulation sowie deren Einsatzgebiete,
    3. Ziffer 3
      Modell der Salutogenese sowie Bedeutung von Gesundheitsförderung, Prävention, Lebenswelt- und Ressourcenorientierung für die Pflege,
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Aufbewahrung von Medikamenten, sichere Medikamentengabe sowie deren Vorbereitung,
    5. Ziffer 5
      die Bedeutung von Hygiene und Infektionslehre für die Pflege sowie geeignete Hygienemaßnahmen für die Pflege,
    6. Ziffer 6
      medizinisch-diagnostische Maßnahmen sowie medizinische Pflegetechniken, die der Pflegeassistenz übertragen werden können.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Grundlagen der Anatomie und Physiologie, Aufbau und Funktionsweise des menschlichen Körpers sowie Zusammenhänge zwischen einzelnen Organsystemen,
    2. Ziffer 2
      Beobachtungskriterien für Haut, Mund, Ausscheidungen, Bewegung, Schlaf, Körperbild, die psychosoziale Dimension des Lebens, Vitalparameter, das Bewusstsein und eine Schwangerschaft,
    3. Ziffer 3
      Entwicklungen im Lebenszyklus des Menschen sowie Besonderheiten und Veränderungen in einzelnen Alters- und Entwicklungsstufen,
    4. Ziffer 4
      individuelle und umweltbezogene Einflüsse auf Gesundheit und Krankheit, Zusammenhang mit Autonomie und Selbstbestimmung, Wechselwirkungen unterschiedlicher Einflüsse sowie Konsequenzen für die Pflege,
    5. Ziffer 5
      Organsysteme, Erkrankungen sowie deren Symptomatik, Diagnostik und Therapie und entsprechende Arzneimittelgruppen sowie deren Wirkungen und Nebenwirkungen,
    6. Ziffer 6
      Grundlagen des Immunsystems, der Infektionslehre, der Mikrobiologie sowie Schutzimpfungen erklären und deren Bedeutung für die Gesundheitsprävention.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Recht, Organisation und Qualität

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Aufgaben sowie Kompetenz- und Tätigkeitsbereiche von Gesundheits- und Krankenpflegeberufen anhand berufsrechtlicher Vorgaben,
    2. Ziffer 2
      für die Ausführung beruflicher Tätigkeiten relevante Bestimmungen des Medizinprodukterechts, deren Anwendung und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit in Zusammenhang mit Medizinprodukten,
    3. Ziffer 3
      Rechte von Patientinnen und Patienten sowie entsprechende Vereinbarungen und deren Anwendungsgebiete,
    4. Ziffer 4
      rechtliche Grundlagen für das Leben und Arbeiten in Pflegeheimen und deren Bedeutung für die beruflichen Tätigkeiten,
    5. Ziffer 5
      berufsrechtliche Rahmenbedingungen für die Pflege von Menschen im Krankenhaus sowie eigener Verantwortungsbereich unter Berücksichtigung der haftungsrechtlichen Durchführungsverantwortung sowie der Einlassungs- und Übernahmeverantwortung,
    6. Ziffer 6
      rechtliche Grundlagen für die Hauskrankenpflege, deren Bedeutung für die beruflichen Tätigkeiten sowie Grenzen des Handlungsspielraums.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung, Konzept der gewaltfreien Kommunikation, interkulturelle und soziokulturelle Einflüsse auf Kommunikation und Gesprächsführung,
    2. Ziffer 2
      Krisen anhand auslösender Faktoren, Kriterien für die Notwendigkeit der Einbeziehung geeigneter fachkompetenter Personen sowie Erstmaßnahmen zur Deeskalation und Entlastung,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Einbeziehung der Ressourcen pflegebedürftiger Menschen und deren Bedeutung für die Gesundheit und das Wohlbefinden,
    4. Ziffer 4
      Einzug in ein Pflegeheim und damit verbundene Auswirkungen auf das Leben von Betroffenen,
    5. Ziffer 5
      Grundprinzipien der Kommunikation mit Menschen, die in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt sind,
    6. Ziffer 6
      Pflegesituationen in der Hauskrankenpflege unter Berücksichtigung der Gastrolle.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Paragraph 14,

Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik und Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik und hat mündlich zu erfolgen.

Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person anhand von Fallbeispielen festzustellen.
  2. Absatz 2Die zur Prüfung antretende Person erhält von der Prüfungskommission zwei Fallbeispiele mit vorgegebenen Inhalten und Aufgabenstellungen, die sich auf mindestens zwei der Kompetenzbereiche gemäß Paragraph 6, Absatz 9, zu beziehen haben. Zum Studium und zur Vorbereitung der Fallbeispiele steht der zur Prüfung antretenden Person eine Vorbereitungszeit von zumindest 20 Minuten, jedoch längstens 30 Minuten, zur Verfügung.
  3. Absatz 3Im anschließenden Fachgespräch hat die Prüfungskommission der zur Prüfung antretenden Person die Möglichkeit zu geben, anhand der Fallbeispiele gemäß Absatz 2, die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Die Prüfung soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 40 Minuten dauern. Sie ist nach 50 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
  4. Absatz 4Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.

Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person anhand von Fallbeispielen festzustellen.
  2. Absatz 2Die zur Prüfung antretende Person erhält von der Prüfungskommission zwei Fallbeispiele mit vorgegebenen Inhalten und Aufgabenstellungen, die sich auf mindestens zwei der Kompetenzbereiche gemäß Paragraph 6, Absatz 9, zu beziehen haben. Zum Studium und zur Vorbereitung der Fallbeispiele steht der zur Prüfung antretenden Person eine Vorbereitungszeit von zumindest 20 Minuten, jedoch längstens 30 Minuten, zur Verfügung.
  3. Absatz 3Im anschließenden Fachgespräch hat die Prüfungskommission der zur Prüfung antretenden Person die Möglichkeit zu geben, anhand der Fallbeispiele gemäß Absatz 2, die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Die Prüfung soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 40 Minuten dauern. Sie ist nach 50 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
  4. Absatz 4Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände neuerlich zu prüfen.

Evaluierung

Paragraph 18,

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2028 unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 8 bis 17 mit 1. September 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 8 bis 17 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.