Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 11 … Führung der Zahnärzteliste“ der Eintrag „§ 11a … Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat den Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Artikel 9, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Absatz 2, angeführten Daten aus der Zahnärzteliste zur Verfügung zu stellen. Die einen Angehörigen/eine Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffenden Daten sind nur jenen Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs Berufssitze und/oder Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen den Wohnsitz hat.
  2. Absatz 2,Auf folgende Daten aus der Zahnärzteliste ist gemäß Absatz eins, Zugriff zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Jahr der Geburt,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      akademische Grade,
    5. Ziffer 5
      Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen,
    6. Ziffer 6
      auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze,
    7. Ziffer 7
      von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung,
    8. Ziffer 8
      Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung,
    9. Ziffer 9
      Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
    10. Ziffer 10
      Postleitzahlen der Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen des Wohnsitzes einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit,
    11. Ziffer 11
      Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit,
    12. Ziffer 12
      Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
    13. Ziffer 13
      Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung,
    14. Ziffer 14
      Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen,
    15. Ziffer 15
      Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit.
  3. Absatz 3,Die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ermächtigt, die in Absatz 2, aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern und sobald diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste.
  4. Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds ermächtigt sind, die in Absatz 2, aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds verpflichtet sind, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 90, werden folgende Absatz 16 und 17 angefügt:

  1. Absatz 16,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, samt Überschrift sowie Paragraph 15, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. yy aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.
  2. Absatz 17,Paragraph 22, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Zurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds gemäß Paragraph 11 a, ZÄG;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 4, wird ein Strichpunkt angefügt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 20, Absatz 4, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Vorschriften über die hygienischen Anforderungen zahnärztlicher Ordinationsstätten (Hygieneverordnung).“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 50, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen (Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen Qualitätssicherung gemäß Absatz 2, zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 50, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Beauftragung der Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß Absatz eins, hat nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, zu erfolgen und ist jeweils mit höchstens zehn Jahren zu befristen. Die Festlegung der inhaltlichen Kriterien für die Ausschreibung unterliegt den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Österreichische Zahnärztekammer hat vor Zuschlagserteilung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Bericht über die Bewerber/Bewerberinnen und deren Beurteilung zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 50, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung hat in einem Qualitätsbericht
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle,
    2. Ziffer 2
      die Darstellung der aufgrund der Ergebnisse erarbeiteten und durchgeführten qualitätssichernden Maßnahmen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, soweit für die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle relevant, und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung der Strukturen der zahnärztlichen Fortbildung
    dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen und der Österreichischen Zahnärztekammer anonymisiert zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 126, werden folgende Absatz 16 und 17 angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, eins a und 4, Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins, 4 und 5 sowie Paragraph 50, Absatz eins, eins a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. yy aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.
  2. Absatz 17,Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 52, samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.“