Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Bäderhygieneverordnung 2012 geändert wird (2. Novelle zur Bäderhygieneverordnung 2012)
Auf Grund des § 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2012 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird – soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft – verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2012, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird – soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft – verordnet:
Die Verordnung über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012), BGBl. II Nr. 321/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge eingefügt:
„§ 14a | UV-Bestrahlung von Badewasser |
§ 45a | Vorübergehende Stilllegung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu § 50, § 70, § 76, § 78 sowie Anlage 5 durch folgende Einträge ersetzt:Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu Paragraph 50,, Paragraph 70,, Paragraph 76,, Paragraph 78, sowie Anlage 5 durch folgende Einträge ersetzt:
„§ 50 | Zusatzstoffe zum Wannenwasser |
§ 70 | Regenerationsbereich und Badebereich |
§ 76 | Wasservögel, Fische und Haustiere |
§ 78 | Speisung aus Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung, Brunnen oder Quellen |
Anlage 5 | Zugelassene Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge angefügt:
„Anlage 11 Verfahren zur Bestimmung der Formaldehydabgabe bei Hölzern
Anlage 12 Zugelassene Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Diese Verordnung ist auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Z 4 erhalten die lit. c bis n die Bezeichnung „d)“ bis „o)“; nach lit. b wird folgende lit. c eingefügt:In Paragraph 2, Ziffer 4, erhalten die Litera c bis n die Bezeichnung „d)“ bis „o)“; nach Litera b, wird folgende Litera c, eingefügt:
Kombiniertes Frei- und Hallenbecken: Becken mit einem Beckenteil im Freien und einem Beckenteil in einem Gebäude;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Z 4 wird in lit. e das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ und das Wort „über“ durch das Zeichen „˃“ ersetzt; in lit. l wird das Wort „maximal“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt. In Paragraph 2, Ziffer 4, wird in Litera e, das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ und das Wort „über“ durch das Zeichen „˃“ ersetzt; in Litera l, wird das Wort „maximal“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Z 5 lit. c wird die Wortfolge „von bis zu“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 5, Litera c, wird die Wortfolge „von bis zu“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Z 5 lit. d wird das Wort „über“ durch das Zeichen „˃“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 5, Litera d, wird das Wort „über“ durch das Zeichen „˃“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Z 6 wird die Wortfolge „kleiner als“ durch das Zeichen „˂“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „kleiner als“ durch das Zeichen „˂“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 2 Z 10 und 23 lauten:Paragraph 2, Ziffer 10 und 23 lauten:
Badewasser: das bei Becken das in der Badeanlage zirkulierende Wasser; bei Kleinbadeteichen das im Badebereich befindliche Wasser;
Warmsprudelwannen (Whirlwannen): Wannen mit einer Wasser umwälzenden und/oder Luft einblasenden Einrichtung, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind;“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 2 Z 24 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 2 werden folgende Z 25 bis 28 angefügt:In Paragraph 2, Ziffer 24, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; dem Paragraph 2, werden folgende Ziffer 25 bis 28 angefügt:
UV-Geräte: Geräte zur photochemischen Behandlung von Badewasser unter Anwendung von polychromatischer UV-Strahlung;
Minimale Fluenz: Betriebszustand mit maximalem Durchfluss, minimaler Strahlungsleistung und einer minimalen Transmission des zu behandelnden Wassers;
Maximale Fluenz: Betriebszustand mit minimalem Durchfluss, maximaler Strahlungsleistung und einer maximalen Transmission des zu behandelnden Wassers;
Berechtigte Person: Fachfirmen für Schwimmbadtechnik bzw. Kleinbadeteiche; technische Büros, Ziviltechniker und akkreditierte Stellen einschlägiger Fachgebiete, gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Schwimmbadtechnik.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 3 wird das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.In Paragraph 3, wird das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 4 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Nischen“ durch das Wort „ und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Einstiege“.In Paragraph 4, Absatz 2, wird der Beistrich nach dem Wort „Nischen“ durch das Wort „ und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Einstiege“.
14.Novellierungsanordnung 14, § 4 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
Beckenwänden und Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Gesamtlänge der wasserberührenden Seiten dieser Einbauten und Beckenwände nicht mehr als 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und die Flächen dieser Einbauten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Der Anteil der Unterbrechung bei Beckenwänden darf jedenfalls 10% des Gesamtumfanges nicht überschreiten, wobei jede Seite zumindest zu 50% mit einer Überlaufkante ausgestattet sein muss,“
15.Novellierungsanordnung 15, § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein und
Legionellen (differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila): dürfen 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen an der Übernahmestelle nach Erreichen der Temperaturkonstanz über 20° C liegt.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb entfällt nach der Zeichenfolge „11 mg/l“ die Wortfolge „nicht überschreitet“ und wird die Wort- und Zeichenfolge „bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 2,0 mg/l“ durch die Zeichenfolge „3,50 mg/l“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, entfällt nach der Zeichenfolge „11 mg/l“ die Wortfolge „nicht überschreitet“ und wird die Wort- und Zeichenfolge „bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 2,0 mg/l“ durch die Zeichenfolge „3,50 mg/l“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 6 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 6, Absatz eins, lautet der Einleitungsteil:
„Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Wasser muss nach Filtration, vor Chlordosierung, pH-Korrektur und einer allfälligen UV-Bestrahlung folgenden Anforderungen entsprechen:“
18.Novellierungsanordnung 18, § 6 Abs. 1 Z 1 lit a und b lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b lautet:
Pseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen,Pseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß Paragraph 43, Absatz 6, vorzugehen,
Legionellen (differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila): sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen.“Legionellen (differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila): sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß Paragraph 43, Absatz 6, vorzugehen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 6 Abs. 1 Z 2 lit a und b lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b lautet:
die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten,
die Transmission darf bei Anwendung von UV-Bestrahlung einen Wert von 60%T100 (254nm) nicht unterschreiten.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 6 Abs. 2 entfällt.Paragraph 6, Absatz 2, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, lautet:
Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 7 Abs. 1 Z 1 entfällt die lit. b und erhalten die lit. c bis e die Bezeichung „b)“ bis „d)“.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Litera b und erhalten die Litera c bis e die Bezeichung „b)“ bis „d)“.
23.Novellierungsanordnung 23, § 7 Abs. 1 Z 1 lit. d lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, lautet:
Legionellen (differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila): sollten in 100 ml nicht nachweisbar sein, dürfen aber 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Nachweis von Legionellen ist gemäß § 43 Abs. 7 vorzugehen.“Legionellen (differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila): sollten in 100 ml nicht nachweisbar sein, dürfen aber 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Nachweis von Legionellen ist gemäß Paragraph 43, Absatz 7, vorzugehen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und b lautet:In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b lautet:
der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 11,0 mg/l oder der TOC einen Wert von 3,50 mg/l nicht überschreiten,
der pH-Wert darf bei Becken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,8, in Warmsprudelbecken (Whirl Pools) nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,4 betragen,“der pH-Wert darf bei Becken mit Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,8, in Warmsprudelbecken (Whirl Pools) nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,4 betragen,“
25.Novellierungsanordnung 25, § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c sublit. aa bis cc lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, a, a bis cc lautet:
muss in allen Beckenteilen
im pH-Bereich bis 7,4 ≥ 0,30 mg/l, in Warmsprudelbecken (Whirl Pools), Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 ≥ 0,60 mg/l betragen,im pH-Bereich bis 7,4 ≥ 0,30 mg/l, in Warmsprudelbecken (Whirl Pools), Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, ≥ 0,60 mg/l betragen,
im pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 ≥ 0,50 mg/l betragen,
muss in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ≥ 0,80 mg/l betragen,
darf in Hallenbädern 1,2 mg/l, in künstlichen Freibädern und in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 2,0 mg/l nicht überschreiten und“darf in Hallenbädern 1,2 mg/l, in künstlichen Freibädern und in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, 2,0 mg/l nicht überschreiten und“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c wird folgende sublit. dd angefügt:Dem Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, wird folgende Sub-Litera, d, d, angefügt:
darf in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb 4,0 mg/l nicht überschreiten,“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 7 Abs. 1 Z 2 wird in lit. d die Zeichenfolge „0,3 mg/l“ durch die Zeichenfolge „0,30 mg/l“, in lit. e jeweils die Zeichenfolge „0,3 mg/l“ durch die Zeichenfolge „0,30 mg/l“ und „0,1 mg/l“ durch die Zeichenfolge „0,10 mg/l“ und in lit. f das Wort „Nitraten“ durch das Wort „Nitrat“ ersetzt; in lit. h wird im Einleitungsteil das Wort „Chloriden“ durch das Wort „Chlorid“ ersetzt und in sublit. aa das Wort „Hallenbecken“ durch das Wort „Hallenbädern“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird in Litera d, die Zeichenfolge „0,3 mg/l“ durch die Zeichenfolge „0,30 mg/l“, in Litera e, jeweils die Zeichenfolge „0,3 mg/l“ durch die Zeichenfolge „0,30 mg/l“ und „0,1 mg/l“ durch die Zeichenfolge „0,10 mg/l“ und in Litera f, das Wort „Nitraten“ durch das Wort „Nitrat“ ersetzt; in Litera h, wird im Einleitungsteil das Wort „Chloriden“ durch das Wort „Chlorid“ ersetzt und in Sub-Litera, a, a, das Wort „Hallenbecken“ durch das Wort „Hallenbädern“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 7 Abs. 1 Z 2 lit. h sublit. bb lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, Sub-Litera, b, b, lautet:
in Freibädern und Hallenbädern, die über einen gemeinsamen Wasseraufbereitungskreislauf mit einem Freibad betrieben werden nicht mehr als 350 mg/l,“
29.Novellierungsanordnung 29, § 7 Abs. 1 Z 2 lit. h sublit. cc entfällt.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, Sub-Litera, c, c, entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 7 Abs. 1 Z 2 wird in lit. h sublit. dd das Wort „maximal“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt; in lit. j sublit. aa und bb wird jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird in Litera h, Sub-Litera, d, d, das Wort „maximal“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt; in Litera j, Sub-Litera, a, a und bb wird jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrenntem Kreislauf zulässig.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 12 wird nach dem Wort „Becken“ die Wort- und Zeichenfolge „und jeden Beckenteil, für den gemäß § 19 Abs. 2 eine gesonderte Zuführung erforderlich ist,“ eingefügt.In Paragraph 12, wird nach dem Wort „Becken“ die Wort- und Zeichenfolge „und jeden Beckenteil, für den gemäß Paragraph 19, Absatz 2, eine gesonderte Zuführung erforderlich ist,“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Satz angefügt:
„In jedem Aufbereitungskreislauf muss zumindest eine kontinuierliche Messung der Redoxspannung vorhanden sein.“
34.Novellierungsanordnung 34, Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„UV-Bestrahlung von Badewasser
§ 14a.Paragraph 14 a,
Ergänzend zu den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 dürfen UV-Geräte eingesetzt werden, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen: Ergänzend zu den Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, dürfen UV-Geräte eingesetzt werden, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
Das UV-Gerät muss nach Filter und vor Chlordosierung und pH-Korrektur installiert werden und mit einer Einrichtung zur Reinigung der Lampenhüllrohre, die automatisiert und regelmäßig zu erfolgen hat, ausgestattet sein.
Der gesamte Volumenstrom ist über das UV-Gerät zu führen.
Bestrahlungskammern müssen vom Wasser gleichmäßig über den gesamten Querschnitt durchströmt werden und für die Wartung und den Wechsel der Lampen leicht zugänglich sein.
Bei der Steuereinheit des UV-Gerätes muss eine einfache Ablesbarkeit der Betriebsdaten gewährleistet sein.
Es dürfen ausschließlich Quecksilberdampf-Mitteldruckstrahler zum Einsatz kommen.
Es ist sicherzustellen, dass eine Fluenz von 400 J/m² nicht unter- und eine Fluenz von 800 J/m² nicht überschritten wird.
Durch die Verriegelung der Steuerung des UV-Gerätes mit der Badewasseraufbereitung ist sicherzustellen, dass beim Abschalten der Umwälzung, bei Unterschreiten des minimalen Durchflusses oder bei reduziertem Förderstrom (z. B. Nachtabsenkung, Störung) auch die Leistung des UV-Gerätes entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 15 Abs. 3 wird in Z 1 das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt; in Z 2 wird das Wort „über“ durch das Zeichen „>“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, wird in Ziffer eins, das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt; in Ziffer 2, wird das Wort „über“ durch das Zeichen „“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 16 wird das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.In Paragraph 16, wird das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 17 wird das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.In Paragraph 17, wird das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „größer als“ durch das Zeichen „>“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wortfolge „größer als“ durch das Zeichen „“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 18 Abs. 3 wird die Wortfolge „kleiner gleich“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 3, wird die Wortfolge „kleiner gleich“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 19 Abs. 1 wird nach dem Wort „Mehrzweckbecken“ die Wortfolge „und kombinierten Hallen- und Freibecken“ eingefügt und das Wort „Beckenanbschnitt“ durch das Wort „Beckenteil“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird nach dem Wort „Mehrzweckbecken“ die Wortfolge „und kombinierten Hallen- und Freibecken“ eingefügt und das Wort „Beckenanbschnitt“ durch das Wort „Beckenteil“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 19 Abs. 2 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 19, Absatz 2, lautet der Einleitungsteil:
„Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken kann eine gemeinsame Zuführung des errechneten Förderstroms erfolgen, wenn“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 19 Abs. 2 Z 2 wird die Zeichenfolge „kleiner gleich“ durch das Zeichen „≤“ und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Zeichenfolge „kleiner gleich“ durch das Zeichen „≤“ und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 19 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
bei einem kombinierten Frei- und Hallenbecken der kleinere Beckenteil eine Wasserfläche ≤ 20% der gesamten Wasserfläche aufweist.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 20 Abs. 1 Z 1 wird nach der Zeichenfolge „§ 14 Z 1“ ein Beistrich eingefügt und entfällt vor der Zahl „2“ das Wort „und“.In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Zeichenfolge „§ 14 Ziffer eins “, ein Beistrich eingefügt und entfällt vor der Zahl „2“ das Wort „und“.
45.Novellierungsanordnung 45, § 20 Abs. 3 lautet:Paragraph 20, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Förderstrom eines Therapiebeckens muss ≥ 16 m³/h betragen.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 21 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „80 cm“ durch die Zeichenfolge „0,8 m“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „80 cm“ durch die Zeichenfolge „0,8 m“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 21 entfallen die Abs. 5 und 7; der Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.In Paragraph 21, entfallen die Absatz 5 und 7; der Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 22 Abs. 2 Z 3 wird die Zeichenfolge „1 m“ durch die Zeichenfolge „0,8 m“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Zeichenfolge „1 m“ durch die Zeichenfolge „0,8 m“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zu“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „bis zu“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, § 24 Abs. 2 lautet:Paragraph 24, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Tauchbecken mit einer Oberfläche ≤ 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) im Durchlaufbetrieb betrieben werden. Der Volumenstrom des Füllwassers ist entsprechend einem Becken mit einer Wassertiefe von ≤ 1,35 m zu berechnen. Das Überlaufwasser von Tauchbecken im Durchlaufbetrieb darf einem Ausgleichsbehälter zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorpräparate zur Desinfektion eingesetzt werden.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 25 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Klammerausdruck „(Chlortabletten)“ die Wortfolge „im Durchlaufbetrieb“ eingefügt; der letzte Satz entfällt.In Paragraph 25, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Klammerausdruck „(Chlortabletten)“ die Wortfolge „im Durchlaufbetrieb“ eingefügt; der letzte Satz entfällt.
52.Novellierungsanordnung 52, Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Filterbettoberfläche muss möglichst horizontal sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von ˃ 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 27 Abs. 1 wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „von über“ durch das Zeichen „>“ und das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wortfolge „von über“ durch das Zeichen „“ und das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, Dem § 27 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 27, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung der Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.
(4)Absatz 4Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der Filterschicht, der Filterschichthöhe und der Ausdehnung der Filterschicht während des Spülvorgangs ist ein dauerhaft durchsichtiges Schauglas filterinnenwandbündig einzubauen.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 28 Abs. 1 Z 1 wird in lit. a und b jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt; in lit. b wird nach der Zeichenfolge „0,4 m“ die Wort- und Zeichenfolge „bei Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden;“ angefügt.In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, wird in Litera a und b jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt; in Litera b, wird nach der Zeichenfolge „0,4 m“ die Wort- und Zeichenfolge „bei Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden;“ angefügt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und b wird jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt; in lit. b wird nach der Zeichenfolge „0,6 m“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wort- und Zeichenfolge „bei Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden.“ angefügt.In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b wird jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt; in Litera b, wird nach der Zeichenfolge „0,6 m“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wort- und Zeichenfolge „bei Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden.“ angefügt.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „von über“ durch das Zeichen „>“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:In Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „von über“ durch das Zeichen „“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„Die Freibordhöhe muss ≥ 0,5 m betragen.“
59.Novellierungsanordnung 59, In § 28 Abs. 3 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „mit einer Wassertemperatur von über 35° C“.In Paragraph 28, Absatz 3, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „mit einer Wassertemperatur von über 35° C“.
60.Novellierungsanordnung 60, § 28 Abs. 5 lautet:Paragraph 28, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der oberen Filterschicht, der Filterschichthöhen, der Trennung der Filterschichten und der Ausdehnung beider Filterschichten während des Spülvorgangs sind zwei dauerhaft durchsichtige Schaugläser filterinnenwandbündig einzubauen.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 29 Abs. 2 lautet:Paragraph 29, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass nachstehende Mengen von Chlor zudosiert werden können:
Hallenbad: mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser,
künstliches Freibad mit einer Wassertiefe > 1,35 m: mindestens 4 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und
künstliches Freibad mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser.“
62.Novellierungsanordnung 62, Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Bei elektrochemischen Verfahren zur Erzeugung desinfizierend wirkender Chlorverbindungen vor Ort sind Elektrolyseanlagen, bei denen Chlor im Haupt- oder in einem Teilstrom des salzhaltigen Badewassers hergestellt wird, nicht zulässig.“
63.Novellierungsanordnung 63, In § 30 wird im ersten Satz das Wort „bis“ durch das Zeichen „<“, das Wort „über“ durch das Zeichen „>“ und nach der Zeichenfolge „28° C“ jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.In Paragraph 30, wird im ersten Satz das Wort „bis“ durch das Zeichen „“, das Wort „über“ durch das Zeichen „“ und nach der Zeichenfolge „28° C“ jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, § 31 Abs. 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Becken sind täglich auf Verschmutzung des Beckenbodens zu kontrollieren und bei Bedarf, zumindest jedoch einmal wöchentlich, mit entsprechenden Unterwassersauggeräten zu reinigen.“
65.Novellierungsanordnung 65, In § 32 entfällt das Wort „täglich“.In Paragraph 32, entfällt das Wort „täglich“.
66.Novellierungsanordnung 66, In § 33 Abs. 3 wird das Wort „Öffnungszeit“ durch das Wort „Öffnungszeiten“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 3, wird das Wort „Öffnungszeit“ durch das Wort „Öffnungszeiten“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, § 34 Abs. 1 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeiten auf unter QA reduziert werden. Zudem ist die Reduktion nur zulässig, wenn
der reduzierte Förderstrom
bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken (Whirl Pools), ≥ 50% des Förderstromes QA beträgt oder
bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) ≥ 50% des Förderstromes QG beträgt,
bei einem Färbetest, nicht erforderlich bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools), eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten wird,
die Redoxspannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht wird,
die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn die Redoxspannung einen Wert von 700 mV unterschreitet und
bei Betrieb eines UV-Gerätes dessen Leistung entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.“
68.Novellierungsanordnung 68, In § 36 Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in der Anlage 3 Abschnitt C angeführten“ und wird nach dem Wort „Desinfektionsmittel“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 40 Abs. 2“ eingefügt.In Paragraph 36, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in der Anlage 3 Abschnitt C angeführten“ und wird nach dem Wort „Desinfektionsmittel“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 40, Absatz 2 “, eingefügt.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 36 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt und nach dem Wort „Filterbetthöhe“ die Wortfolge „in der Phase der Wasserspülung dauerhaft“ eingefügt; der zweite Satz entfällt.In Paragraph 36, Absatz 4, wird im ersten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt und nach dem Wort „Filterbetthöhe“ die Wortfolge „in der Phase der Wasserspülung dauerhaft“ eingefügt; der zweite Satz entfällt.
70.Novellierungsanordnung 70, In § 36 Abs. 5 wird im ersten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt und nach dem Wort „Höhe“ die Wortfolge „in der Phase der Wasserspülung dauerhaft“ eingefügt; der zweite Satz entfällt.In Paragraph 36, Absatz 5, wird im ersten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt und nach dem Wort „Höhe“ die Wortfolge „in der Phase der Wasserspülung dauerhaft“ eingefügt; der zweite Satz entfällt.
71.Novellierungsanordnung 71, In § 36 Abs. 6 wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ und die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 6, wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ und die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
72.Novellierungsanordnung 72, § 38 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
vor und nach der Chlorimpfstelle; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Chlorimpfstelle entfallen, bei Wasseraufbereitungsanlagen mit mehreren Filtern kann sich der Probenahmehahn vor Chlorimpfstelle an einer Sammelleitung aller Filter befinden,“
73.Novellierungsanordnung 73, In § 38 Abs. 1 wird in Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; in Z 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:In Paragraph 38, Absatz eins, wird in Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; in Ziffer 4, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:
nach einem allfälligen UV-Gerät und vor Chlordosierung und pH-Korrektur.“
74.Novellierungsanordnung 74, In § 38 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „mindestens 40 cm“ durch die Zeichenfolge „≥ 0,4 m“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „mindestens 40 cm“ durch die Zeichenfolge „≥ 0,4 m“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, In § 39 lautet der letzte Satz:In Paragraph 39, lautet der letzte Satz:
„Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, oder gemäß dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.“„Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 Sitzung 1, oder gemäß dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.“
76.Novellierungsanordnung 76, § 40 Abs. 1 lautet:Paragraph 40, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDem aufzubereitenden Wasser dürfen nur folgende Stoffe zugesetzt werden:
Flockungsmittel gemäß Anlage 2,
Desinfektionsmittel gemäß Anlage 3 Abschnitt A und B,
Oxidationsmittel gemäß Anlage 4,
Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität gemäß Anlage 5 und
Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken gemäß Anlage 12.
Die Stoffe dürfen nur in einer solchen Menge und Verdünnung zugesetzt werden, die die Gesundheit der Badegäste nicht gefährden können.“
77.Novellierungsanordnung 77, In § 41 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Öffnungszeit“ jeweils durch das Wort „Öffnungszeiten“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Öffnungszeit“ jeweils durch das Wort „Öffnungszeiten“ ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, In § 41 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder bei Füllwasser mit geringer Karbonathärte (schwachgepuffertes Wasser)“.In Paragraph 41, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder bei Füllwasser mit geringer Karbonathärte (schwachgepuffertes Wasser)“.
79.Novellierungsanordnung 79, In § 41 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichung „(9)“ und werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:In Paragraph 41, erhält Absatz 7, die Absatzbezeichung „(9)“ und werden nach Absatz 6, folgende Absatz 7 und 8 eingefügt:
„(7)Absatz 7Bei Einsatz eines UV-Gerätes sind dem Betriebstagebuch folgende Unterlagen anzuschließen:
Protokoll der Erstinbetriebnahme des UV-Gerätes mit Datum der Inbetriebnahme und allen relevanten Betriebsparametern;
Namen des für das UV-Gerät Verantwortlichen und seines Stellvertreters;
Aufzeichnungen über periodisch durchzuführende Wartungsarbeiten, Reparaturen und Betriebsabweichungen, wie
Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten des UV-Gerätes,
Überprüfung und allenfalls Kalibrierung des Geräteradiometers,
Art und Datum von Betriebsstörungen sowie von Ausfällen und Beschädigungen von Anlageteilen;
(8)Absatz 8Zusätzlich zu Abs. 7 sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:Zusätzlich zu Absatz 7, sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:
Zählerstand für Betriebsstunden,
Zählerstand für Schaltvorgänge,
Bestrahlungsstärke am Gerätesensor.“
80.Novellierungsanordnung 80, § 42 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung, pH-Korrektur und einer allfälligen UV-Bestrahlung (beim Verfahren nach § 14 Z 2 sowohl nach dem Ein- oder Mehrschichtfilter als auch nach dem Aktivkohlefilter) und“Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung, pH-Korrektur und einer allfälligen UV-Bestrahlung (beim Verfahren nach Paragraph 14, Ziffer 2, sowohl nach dem Ein- oder Mehrschichtfilter als auch nach dem Aktivkohlefilter) und“
81.Novellierungsanordnung 81, In § 42 Abs. 1 entfällt der Schlussteil.In Paragraph 42, Absatz eins, entfällt der Schlussteil.
82.Novellierungsanordnung 82, Dem § 42 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 42, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Von einem unangemeldeten Ortsaugenschein, einer Probenahme und Messungen vor Ort darf nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.“
83.Novellierungsanordnung 83, In § 42 Abs. 4 wird vor der Wortfolge „des Sachverständigen“ das Wort „oder“ durch das Wort „bzw.“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 4, wird vor der Wortfolge „des Sachverständigen“ das Wort „oder“ durch das Wort „bzw.“ ersetzt.
84.Novellierungsanordnung 84, Nach § 43 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 43, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aBei Becken, bei denen gemäß § 19 Abs. 2 eine gemeinsame Zuführung des Wassers nicht zulässig ist, ist in jedem Beckenbereich die Untersuchung der Parameter gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b bis e erforderlich. Die Untersuchung auf die Parameter gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und f bis i ist nur aus einem Beckenbereich erforderlich.Bei Becken, bei denen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, eine gemeinsame Zuführung des Wassers nicht zulässig ist, ist in jedem Beckenbereich die Untersuchung der Parameter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b bis e erforderlich. Die Untersuchung auf die Parameter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und f bis i ist nur aus einem Beckenbereich erforderlich.
(1b)Absatz eins bBei Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist nur eine Messung des freien Chlors erforderlich.“
85.Novellierungsanordnung 85, § 43 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
das Füllwasser, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung und das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
das Füllwasser den Werten des § 5, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung den Werten des § 6 und das Beckenwasser den Werten des § 7, allenfalls in Zusammenhalt mit § 98 Abs. 2, entspricht oderdas Füllwasser den Werten des Paragraph 5,, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung den Werten des Paragraph 6 und das Beckenwasser den Werten des Paragraph 7,, allenfalls in Zusammenhalt mit Paragraph 98, Absatz 2,, entspricht oder
festgestellte Abweichungen von den Werten nach den §§ 5, 6 und 7, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob“festgestellte Abweichungen von den Werten nach den Paragraphen 5,, 6 und 7, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob“
86.Novellierungsanordnung 86, § 43 Abs. 5 lautet:Paragraph 43, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung, im Falle des Nachweises von Pseudomonas aeruginosa und/oder Legionellen gemäß Abs. 6 und 7 die dort angeführten Maßnahmen und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.“In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung, im Falle des Nachweises von Pseudomonas aeruginosa und/oder Legionellen gemäß Absatz 6 und 7 die dort angeführten Maßnahmen und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.“
87.Novellierungsanordnung 87, Dem § 43 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:Dem Paragraph 43, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:
„Ergibt eine Untersuchung gemäß § 6 den Nachweis von Legionellen > 10 KBE in 100 ml oder Pseudomonas aeruginosa, sind in jedem Fall sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials durchzuführen. Die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen ist durch eine Kontrolluntersuchung zu belegen„Ergibt eine Untersuchung gemäß Paragraph 6, den Nachweis von Legionellen > 10 KBE in 100 ml oder Pseudomonas aeruginosa, sind in jedem Fall sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials durchzuführen. Die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen ist durch eine Kontrolluntersuchung zu belegen
beim Parameter Pseudomonas aeruginosa bei einer Konzentration von ≤ 50 KBE in 100 ml spätestens sechs Monate ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses;
beim Parameter Pseudomonas aeruginosa bei einer Konzentration von ˃ 50 KBE in 100 ml unverzüglich;
beim Parameter Pseudomonas aeruginosa ist bei einer Konzentration von ˃ 200 KBE in 100 ml jedenfalls kein ausreichendes Maß an Vorsorge für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in hygienischer Hinsicht gegeben;
beim Parameter Legionellen bei einer Konzentration von ˃ 10 bis ≤ 100 KBE in 100 ml spätestens sechs Monate ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses;
beim Parameter Legionellen bei einer Konzentration von ˃ 100 KBE in 100 ml unverzüglich;
beim Parameter Legionellen ist bei einer Konzentration von ˃ 1000 KBE in 100 ml jedenfalls kein ausreichendes Maß an Vorsorge für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in hygienischer Hinsicht gegeben.
(7)Absatz 7Ergibt die Untersuchung gemäß § 7 den Nachweis von Legionellen, sind in jedem Fall Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Von einer sofortigen Schließung des Badebetriebes kann abgesehen werden, wenn eine Konzentration von 100 KBE in 100 ml nicht überschritten wird undErgibt die Untersuchung gemäß Paragraph 7, den Nachweis von Legionellen, sind in jedem Fall Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Von einer sofortigen Schließung des Badebetriebes kann abgesehen werden, wenn eine Konzentration von 100 KBE in 100 ml nicht überschritten wird und
sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials, Kontrolle der Spülung der Attraktionsleitungen gesetzt werden,
der Gehalt an freiem Chlor im Beckenwasser in diesem Zeitraum ≥ 0,80 mg/l und der pH-Wert ≤ 7,0 betragen,
aerosolbildende Attraktionen außer Betrieb genommen werden und
die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen durch eine längstens nach einem Monat ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses, gegebenenfalls noch vor Erstattung des wasserhygienischen Gutachtens, erfolgte Kontrolluntersuchung bestätigt wird.
(8)Absatz 8Erfolgt nach positivem Nachweis von Legionellen die Sperre eines Beckens, ist das Ergebnis der Kontrolluntersuchung vor der Wiederinbetriebnahme vorzulegen.“
88.Novellierungsanordnung 88, In § 44 Abs. 1 entfällt im Einleitungsteil der Klammerausdruck „(z. B. nach der Gewerbeordnung 1994, Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete)“.In Paragraph 44, Absatz eins, entfällt im Einleitungsteil der Klammerausdruck „(z. B. nach der Gewerbeordnung 1994, Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete)“.
89.Novellierungsanordnung 89, § 44 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lautet:
Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung durch eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T mit anschließender Entfärbung durch Chlorung; als Basis für die Prüfung der Beckendurchströmung ist QA heranzuziehen; die Zeit für Färbung und Entfärbung darf jeweils 15 Minuten bei einer Wassertiefe > 1,35 m und jeweils 10 Minuten bei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m nicht überschreiten. Bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools), Wat-, Tret- und Durchschreitebecken und Landebecken für Wasserrutschen kann dieser Nachweis entfallen. Bei reduziertem Förderstrom gelten die §§ 34 und 35;Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung durch eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T mit anschließender Entfärbung durch Chlorung; als Basis für die Prüfung der Beckendurchströmung ist QA heranzuziehen; die Zeit für Färbung und Entfärbung darf jeweils 15 Minuten bei einer Wassertiefe > 1,35 m und jeweils 10 Minuten bei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m nicht überschreiten. Bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools), Wat-, Tret- und Durchschreitebecken und Landebecken für Wasserrutschen kann dieser Nachweis entfallen. Bei reduziertem Förderstrom gelten die Paragraphen 34 und 35;
Prüfung der Filterbettausdehnung bei der Spülung der Filteranlage (§ 36 Abs. 4 und 5);“Prüfung der Filterbettausdehnung bei der Spülung der Filteranlage (Paragraph 36, Absatz 4 und 5);“
90.Novellierungsanordnung 90, In § 44 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Badewasser“ die Wortfolge „während der Öffnungszeiten“ und nach dem Wort „Haarfangprüfung“ die Wortfolge „vor Ort“ eingefügt.In Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Badewasser“ die Wortfolge „während der Öffnungszeiten“ und nach dem Wort „Haarfangprüfung“ die Wortfolge „vor Ort“ eingefügt.
91.Novellierungsanordnung 91, Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 45, wird folgender Paragraph 45 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vorübergehende Stilllegung
§ 45a.Paragraph 45 a,
(1)Absatz einsDie vorübergehende Stilllegung eines Beckens ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Wochen anzuzeigen. Dies gilt nicht für Stilllegungen von weniger als zwölf Monaten.
(2)Absatz 2Wird der Betrieb des Beckens nach mehr als zwölf Monaten wiederaufgenommen, hat der Betreiber der Behörde
die Wiederaufnahme des Betriebes vor Inbetriebnahme anzuzeigen,
den Nachweis einer Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen, betriebssicheren sowie bescheidmäßigen Zustands der Wasseraufbereitungsanlage von einer dazu berechtigten Person und
den Nachweis einer Überprüfung hinsichtlich der Anforderungen gemäß § 6 von einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygGden Nachweis einer Überprüfung hinsichtlich der Anforderungen gemäß Paragraph 6, von einem Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG
zu übermitteln. Die Behörde hat binnen sechs Monaten eine Überprüfung nach § 9 Abs. 1 BHygG durchzuführen.“zu übermitteln. Die Behörde hat binnen sechs Monaten eine Überprüfung nach Paragraph 9, Absatz eins, BHygG durchzuführen.“
92.Novellierungsanordnung 92, § 46 Abs. 1 lautet:Paragraph 46, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWarmsprudelwannen (Whirlwannen) sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt. Das Füllvolumen (Wassermenge, die sich in der Warmsprudelwanne [Whirlwanne] befindet, bis das Wasser beginnt über den Überlauf abzufließen) darf ≤ 300 Liter aufweisen, widrigenfalls eine Ausführung als Warmsprudelbecken (Whirl Pool) erforderlich ist.“
93.Novellierungsanordnung 93, In § 46 Abs. 2 entfällt vor der Wortfolge „zu desinfizierendem Material“ das Wort „leicht“.In Paragraph 46, Absatz 2, entfällt vor der Wortfolge „zu desinfizierendem Material“ das Wort „leicht“.
94.Novellierungsanordnung 94, In § 47 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „Koloniebildende Einheiten“ durch das Wort „Koloniezahl“ und das Wort „Konzentration“ durch die Wortfolge „Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE)“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „Koloniebildende Einheiten“ durch das Wort „Koloniezahl“ und das Wort „Konzentration“ durch die Wortfolge „Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE)“ ersetzt.
95.Novellierungsanordnung 95, § 47 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt; die lit. c bis e erhalten die Bezeichnung „b)“ bis „d)“.Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, entfällt; die Litera c bis e erhalten die Bezeichnung „b)“ bis „d)“.
96.Novellierungsanordnung 96, § 47 Abs. 1 Z 1 lit. d lautet:Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, lautet:
Legionellen (differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila): die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten,“
97.Novellierungsanordnung 97, In § 48 Abs. 1 wird in Z 1 die Wortfolge „Koloniebildende Einheiten“ durch das Wort „Koloniezahl“ und das Wort „Konzentration“ durch die Wortfolge „Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE)“ ersetzt; die Z 2 entfällt und erhalten die Z 3 bis 5 die Bezeichnung „2.“ bis „4.“.In Paragraph 48, Absatz eins, wird in Ziffer eins, die Wortfolge „Koloniebildende Einheiten“ durch das Wort „Koloniezahl“ und das Wort „Konzentration“ durch die Wortfolge „Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE)“ ersetzt; die Ziffer 2, entfällt und erhalten die Ziffer 3 bis 5 die Bezeichnung „2.“ bis „4.“.
98.Novellierungsanordnung 98, § 48 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Legionellen (differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila): die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten.“
99.Novellierungsanordnung 99, In § 48 Abs. 2 wird in Z 1 das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“, die Zeichenfolge „0,6“ durch die Zeichenfolge „1,0 mg/l“, das Wort „höchstens“ durch das Zeichen „≤“ und die Zeichenfolge „1,2“ durch die Zeichenfolge „4,0“ ersetzt; in Z 2 wird das Wort „höchstens“ durch das Zeichen „≤“und die Zeichenfolge „0,3“ durch die Zeichenfolge „0,30“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 2, wird in Ziffer eins, das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“, die Zeichenfolge „0,6“ durch die Zeichenfolge „1,0 mg/l“, das Wort „höchstens“ durch das Zeichen „≤“ und die Zeichenfolge „1,2“ durch die Zeichenfolge „4,0“ ersetzt; in Ziffer 2, wird das Wort „höchstens“ durch das Zeichen „≤“und die Zeichenfolge „0,3“ durch die Zeichenfolge „0,30“ ersetzt.
100.Novellierungsanordnung 100, § 50 samt Überschrift lautet:Paragraph 50, samt Überschrift lautet:
„Zusatzstoffe zum Wannenwasser
§ 50.Paragraph 50,
Dem Wannenwasser dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden. Darauf ist in der Badeordnung hinzuweisen.“
101.Novellierungsanordnung 101, In § 51 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(Desinfektion des Wannenkreislaufs mit Spülwasser)“ das Wort „zwischen“ durch das Wort „vor“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Desinfektion des Wannenkreislaufs mit Spülwasser)“ das Wort „zwischen“ durch das Wort „vor“ ersetzt.
102.Novellierungsanordnung 102, In § 51 Abs. 2 entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „ , jedoch nicht die Verwendung von Zusatzstoffen,“.In Paragraph 51, Absatz 2, entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „ , jedoch nicht die Verwendung von Zusatzstoffen,“.
103.Novellierungsanordnung 103, In § 51 Abs. 3 Z 3 entfällt die Wortfolge „ , wobei allerdings keinerlei Zusatzstoffe verwendet werden dürfen“.In Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „ , wobei allerdings keinerlei Zusatzstoffe verwendet werden dürfen“.
104.Novellierungsanordnung 104, In § 51 Abs. 4 wird im ersten Satz nach der Zahl „4“ die Zeichenfolge „ mg/l“ eingefügt; das Wort „mindestens“ wird durch das Zeichen „≥“, das Wort „höchstens“ durch das Zeichen „≤“ und die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz 4, wird im ersten Satz nach der Zahl „4“ die Zeichenfolge „ mg/l“ eingefügt; das Wort „mindestens“ wird durch das Zeichen „≥“, das Wort „höchstens“ durch das Zeichen „≤“ und die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
105.Novellierungsanordnung 105, In § 51 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „Spüldesinfektion“ das Wort „durchströmt“ eingefügt und die Wortfolge „Füllwasserchlorung durchströmt“ durch die Wortfolge „bei der Füllwasserchlorung benetzt“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz 5, wird im ersten Satz nach dem Wort „Spüldesinfektion“ das Wort „durchströmt“ eingefügt und die Wortfolge „Füllwasserchlorung durchströmt“ durch die Wortfolge „bei der Füllwasserchlorung benetzt“ ersetzt.
106.Novellierungsanordnung 106, § 52 lautet:Paragraph 52, lautet:
„Die Reinigung der Wannenoberfläche einschließlich allfälliger Einbauten hat wenn möglich zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich, sofern die Wanne in Betrieb genommen wurde. Es ist darauf zu achten, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen. Eine Reinigung ist auch nach einer längeren Betriebsstilllegung oder -pause vorzunehmen.“
107.Novellierungsanordnung 107, In § 53 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Desinfektionsmittels“ die Wortfolge „hat sowohl für die Füllwasserchlorung als auch für die Spüldesinfektion“ eingefügt.In Paragraph 53, Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „Desinfektionsmittels“ die Wortfolge „hat sowohl für die Füllwasserchlorung als auch für die Spüldesinfektion“ eingefügt.
108.Novellierungsanordnung 108, In § 54 wird im zweiten Satz die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Biozid Produkte Gesetzes“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß dem BiozidprodukteG“ ersetzt.In Paragraph 54, wird im zweiten Satz die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Biozid Produkte Gesetzes“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß dem BiozidprodukteG“ ersetzt.
109.Novellierungsanordnung 109, In § 57 Abs. 6 wird im letzten Halbsatz vor der Wortfolge „des Sachverständigen“ das Wort „oder“ durch das Wort „bzw.“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz 6, wird im letzten Halbsatz vor der Wortfolge „des Sachverständigen“ das Wort „oder“ durch das Wort „bzw.“ ersetzt.
110.Novellierungsanordnung 110, In § 58 Abs. 3 wird vor dem Wort „Sachverständigen“ das Wort „vom“ durch die Wortfolge „von der bzw. dem“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 3, wird vor dem Wort „Sachverständigen“ das Wort „vom“ durch die Wortfolge „von der bzw. dem“ ersetzt.
111.Novellierungsanordnung 111, In § 59 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(z. B. nach der Gewerbeordnung 1994, Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete)“.In Paragraph 59, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(z. B. nach der Gewerbeordnung 1994, Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete)“.
112.Novellierungsanordnung 112, In § 61 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz 2, wird im ersten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.
113.Novellierungsanordnung 113, In § 61 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach außen in Richtung kürzester Fluchtweg leicht zu öffnen und unversperrbar“ durch die Wortfolge „sich durch leichten Druck nach außen öffnen lassen und darf in geöffnetem Zustand den Fluchtweg nicht behindern; sie darf nicht versperrbar“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz 3, wird die Wortfolge „nach außen in Richtung kürzester Fluchtweg leicht zu öffnen und unversperrbar“ durch die Wortfolge „sich durch leichten Druck nach außen öffnen lassen und darf in geöffnetem Zustand den Fluchtweg nicht behindern; sie darf nicht versperrbar“ ersetzt.
114.Novellierungsanordnung 114, In § 61 Abs. 5 wird im ersten Satz das Wort „Holzkabinen“ durch „Saunakabinen“ und die Wortfolge „mit möglichst geringer Formaldehydabgabe“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 5a“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz 5, wird im ersten Satz das Wort „Holzkabinen“ durch „Saunakabinen“ und die Wortfolge „mit möglichst geringer Formaldehydabgabe“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Absatz 5 a, “, ersetzt.
115.Novellierungsanordnung 115, In § 61 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 61, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Imprägnierungen und Lackierungen im Innenraum von Saunakabinen sind unzulässig.“
116.Novellierungsanordnung 116, Nach § 61 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 61, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aHölzer gemäß Abs. 5 dürfen eine Formaldehydabgabe von maximal 0,4 mg/(m²∙h) (Gasanalysewert gemessen bei 90° C – Anlage 11) aufweisen. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, ist eine Innenraumluftmessung durchzuführen. Dabei darf der Formaldehydgehalt (Gasanalysewert) in der Innenraumluft der Kabinen im Halbstundenmittel einen Wert von 0,1 mg/m³ nicht überschreiten und ist dieser in Kabinen, die während des Betriebes eine Temperatur von mehr als 60° C in der Raumluft oder an Oberflächen erreichen können, bei 90° C, in allen anderen Kabinen (wie Infrarotkabinen) bei 60° C zu bestimmen. Jedenfalls zulässig sind – bei Ausführung aus Massivholz – die Holzarten Espe, Hemlock, heimische Fichte, nordische Fichte, Linde, Tanne und Zirbe.“Hölzer gemäß Absatz 5, dürfen eine Formaldehydabgabe von maximal 0,4 mg/(m²∙h) (Gasanalysewert gemessen bei 90° C – Anlage 11) aufweisen. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, ist eine Innenraumluftmessung durchzuführen. Dabei darf der Formaldehydgehalt (Gasanalysewert) in der Innenraumluft der Kabinen im Halbstundenmittel einen Wert von 0,1 mg/m³ nicht überschreiten und ist dieser in Kabinen, die während des Betriebes eine Temperatur von mehr als 60° C in der Raumluft oder an Oberflächen erreichen können, bei 90° C, in allen anderen Kabinen (wie Infrarotkabinen) bei 60° C zu bestimmen. Jedenfalls zulässig sind – bei Ausführung aus Massivholz – die Holzarten Espe, Hemlock, heimische Fichte, nordische Fichte, Linde, Tanne und Zirbe.“
117.Novellierungsanordnung 117, In § 61 Abs. 7 wird die Zeichenfolge „55 cm“ durch die Zeichenfolge „0,55 m“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz 7, wird die Zeichenfolge „55 cm“ durch die Zeichenfolge „0,55 m“ ersetzt.
118.Novellierungsanordnung 118, In § 62 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „mit einer Auslösetemperatur“ und wird die Wortfolge „bei der“ durch die Wortfolge „mit dem“ ersetzt.In Paragraph 62, entfällt im letzten Satz die Wortfolge „mit einer Auslösetemperatur“ und wird die Wortfolge „bei der“ durch die Wortfolge „mit dem“ ersetzt.
119.Novellierungsanordnung 119, In § 72 Abs. 1 wird im letzten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz eins, wird im letzten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.
120.Novellierungsanordnung 120, In § 72 Abs. 4 wird das Wort „maximal“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz 4, wird das Wort „maximal“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.
121.Novellierungsanordnung 121, In § 73 Abs. 1 wird wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz eins, wird wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.
122.Novellierungsanordnung 122, § 75 wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.Paragraph 75, wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.
123.Novellierungsanordnung 123, Die Überschrift zu § 76 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 76, lautet:
„Wasservögel, Fische und Haustiere“
124.Novellierungsanordnung 124, Dem § 76 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden.“
125.Novellierungsanordnung 125, Die Überschrift zu § 78 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 78, lautet:
„Speisung aus Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung, Brunnen oder Quellen“
126.Novellierungsanordnung 126, In § 78 Abs. 1 wird im Einleitungsteil nach dem Wort „aus“ die Wort- und Zeichenfolge „Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001,“ eingefügt.In Paragraph 78, Absatz eins, wird im Einleitungsteil nach dem Wort „aus“ die Wort- und Zeichenfolge „Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung – TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,,“ eingefügt.
127.Novellierungsanordnung 127, In § 80 Abs. 1 Z 2 lit. b wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.In Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.
128.Novellierungsanordnung 128, Dem § 88 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 88, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Haustiere dürfen nicht mitgenommen werden.“
129.Novellierungsanordnung 129, In § 90 wird wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.In Paragraph 90, wird wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.
130.Novellierungsanordnung 130, § 93 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
WC-Anlagen sind mit leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Sitzbrillen auszustatten; Toilettenpapier ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,“
131.Novellierungsanordnung 131, § 96 Abs. 3 lautet:Paragraph 96, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3In Bezug auf das in hygienischer Hinsicht zu beachtende Verhalten bei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) hat die in unmittelbarer Nähe der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) anzubringende Badeordnung unter Bezugnahme auf diese Verordnung die Hinweise zu enthalten,
dass die Verwendung von Zusatzstoffen unzulässig ist, da der Wannenkreislauf dadurch nachhaltig verunreinigt wird und
dass aus hygienischen Gründen unmittelbar nach jedem Badevorgang eine Desinfektion des Wannenkreislaufs gemäß § 51 zu erfolgen hat; dieser Hinweis kann bei Vorhandensein einer automatischen Füllwasserchlorung entfallen.“dass aus hygienischen Gründen unmittelbar nach jedem Badevorgang eine Desinfektion des Wannenkreislaufs gemäß Paragraph 51, zu erfolgen hat; dieser Hinweis kann bei Vorhandensein einer automatischen Füllwasserchlorung entfallen.“
132.Novellierungsanordnung 132, Dem § 98 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x (§ 106 Abs. 4), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder sowie künstliche Freibäder, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x ist zulässig. Die Hallenbäder und künstlichen Freibäder müssen den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x (§ 106 Abs. 4) bis spätestens 1. xxx 202x entsprechen.“Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, (Paragraph 106, Absatz 4,), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder sowie künstliche Freibäder, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, ist zulässig. Die Hallenbäder und künstlichen Freibäder müssen den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6, 7 und den Paragraphen 42 und 43 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, (Paragraph 106, Absatz 4,) bis spätestens 1. xxx 202x entsprechen.“
133.Novellierungsanordnung 133, In § 99 wird im Einleitungsteil die Zeichenfolge „§ 6 Abs. 2“ durch die Zeichenfolge „§ 9 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 99, wird im Einleitungsteil die Zeichenfolge „§ 6 Absatz 2 “, durch die Zeichenfolge „§ 9 Absatz 3 “, ersetzt.
134.Novellierungsanordnung 134, In § 100 Abs. 2 wird das Wort „bäderhygienerecthlichen“ durch das Wort „bäderhygienerechtlichen“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz 2, wird das Wort „bäderhygienerecthlichen“ durch das Wort „bäderhygienerechtlichen“ ersetzt.
135.Novellierungsanordnung 135, Dem § 100 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x (§ 106 Abs. 4), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zum Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr 321/2012, weiterbetrieben werden.“Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, (Paragraph 106, Absatz 4,), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zum Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden.“
136.Novellierungsanordnung 136, Dem § 102 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 102, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x (§ 106 Abs. 4) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x ist zulässig. Diese Bäder müssen den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x (§ 106 Abs. 4) bis spätestens 1. xxx 202x entsprechen. § 1 Abs. 3 gilt.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, (Paragraph 106, Absatz 4,) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, ist zulässig. Diese Bäder müssen den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6, 7 und den Paragraphen 42 und 43 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, (Paragraph 106, Absatz 4,) bis spätestens 1. xxx 202x entsprechen. Paragraph eins, Absatz 3, gilt.
(8)Absatz 8Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x (§ 106 Abs. 4), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen), dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48, 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x (§ 106 Abs. 4) müssen diese Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. xxx 202x entsprechen.“Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, (Paragraph 106, Absatz 4,), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, (1. Oktober 2012), nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen), dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48, 50 und 51 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, (Paragraph 106, Absatz 4,) müssen diese Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. xxx 202x entsprechen.“
137.Novellierungsanordnung 137, Dem § 103 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 103, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x (§ 106 Abs. 4), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder (Whirl Pools), Warmluft- und Dampfbäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 oder den §§ 77 bis 80 und 84 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x (§ 106 Abs. 4) müssen Warmsprudelbäder (Whirl Pools) bis spätestens 1. xxx 202x entsprechen.“Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, (Paragraph 106, Absatz 4,), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder (Whirl Pools), Warmluft- und Dampfbäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6, 7 und den Paragraphen 42 und 43 oder den Paragraphen 77 bis 80 und 84 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, (Paragraph 106, Absatz 4,) müssen Warmsprudelbäder (Whirl Pools) bis spätestens 1. xxx 202x entsprechen.“
138.Novellierungsanordnung 138, In § 104 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.In Paragraph 104, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
139.Novellierungsanordnung 139, Dem § 104 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 104, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x (§ 106 Abs. 4) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen), dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48, 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x (§ 106 Abs. 4) müssen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. xxx 202x entsprechen.“Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, (Paragraph 106, Absatz 4,) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen), dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48, 50 und 51 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, (Paragraph 106, Absatz 4,) müssen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. xxx 202x entsprechen.“
140.Novellierungsanordnung 140, In § 105 Abs. 1 wird nach dem Wort „Medizinproduktegesetz“ die Wort- und Zeichenfolge „ 2021, BGBl. I Nr. 122/2021,“ eingefügt.In Paragraph 105, Absatz eins, wird nach dem Wort „Medizinproduktegesetz“ die Wort- und Zeichenfolge „ 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,,“ eingefügt.
141.Novellierungsanordnung 141, § 105 Abs. 4 lautet:Paragraph 105, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Ab xxx dürfen Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die § 53 nicht entsprechen (ohne automatische Dosieranlage für die Füllwasserchlorung und/oder die Spülwasserdesinfektion) nicht mehr betrieben werden.“Ab xxx dürfen Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die Paragraph 53, nicht entsprechen (ohne automatische Dosieranlage für die Füllwasserchlorung und/oder die Spülwasserdesinfektion) nicht mehr betrieben werden.“
142.Novellierungsanordnung 142, Dem § 105 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 105, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x (§ 106 Abs. 4) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen (Whirlwannen), dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x (§ 106 Abs. 4) müssen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. xxx 202x entsprechen.“Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, (Paragraph 106, Absatz 4,) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen (Whirlwannen), dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48 und 50 und 51 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, (Paragraph 106, Absatz 4,) müssen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. xxx 202x entsprechen.“
143.Novellierungsanordnung 143, Dem § 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 106, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4, § 2 Z 4 lit. c bis o, Z 5 lit. c und d, Z 6 und Z 23 bis 28, § 3, § 4 Abs. 2 und 3 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a sublit. bb, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 12 und 13, § 14a samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 21 Abs. 2, Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 2 Z 3, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27, § 28 Abs. 1 bis 3 und 5, § 29 Abs. 2 und 3, § 30, § 31 Abs. 3, § 32, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 4 bis 6, § 38 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 7 bis 9, § 42 Abs. 1, 3 und 4, § 43 Abs. 1a, 1b, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 bis 7, § 44 Abs. 1, § 45a samt Überschrift, § 46 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 und 2, § 50 samt Überschrift, § 51, § 52, § 53 Abs. 1, § 54, § 57 Abs. 6, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 2, 3, 5, 5a und 7, § 62, § 72 Abs. 1 und 4, § 73 Abs. 1, § 75, die Überschrift zu § 76, § 76 Abs. 3, die Überschrift zu § 78, § 78 Abs. 1, § 88 Abs. 5, § 90, § 93 Abs. 1 Z 2, § 96 Abs. 3 Z 1 und 2, § 98 Abs. 5, § 100 Abs. 2 und 3, § 102 Abs. 7 und 8, § 103 Abs. 3, § 104, § 105 Abs. 1, 4 und 5, § 107 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 3 und 5 bis 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x treten mit x. xxx 202x in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 1 Z 2 lit. h sublit. cc außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Ziffer 4, Litera c bis o, Ziffer 5, Litera c und d, Ziffer 6 und Ziffer 23 bis 28, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 2 und 3 Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraphen 12 und 13, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 2,, Absatz 5 und 6, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 29, Absatz 2 und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 4 bis 6, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und Absatz 2,, Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 7 bis 9, Paragraph 42, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 43, Absatz eins a,, 1b, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5 bis 7, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45 a, samt Überschrift, Paragraph 46, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 48, Absatz eins und 2, Paragraph 50, samt Überschrift, Paragraph 51,, Paragraph 52,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 57, Absatz 6,, Paragraph 58, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz 2,, 3, 5, 5a und 7, Paragraph 62,, Paragraph 72, Absatz eins und 4, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 75,, die Überschrift zu Paragraph 76,, Paragraph 76, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 78,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 88, Absatz 5,, Paragraph 90,, Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 96, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 100, Absatz 2 und 3, Paragraph 102, Absatz 7 und 8, Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 104,, Paragraph 105, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 107, Absatz 3, sowie die Anlagen 1, 3 und 5 bis 12 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, treten mit x. xxx 202x in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, Sub-Litera, c, c, außer Kraft.“
144.Novellierungsanordnung 144, Dem § 107 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Verordnung BGBl. II Nr. xxx/202x wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 202x/xx/A, notifiziert.“Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 202x/xx/A, notifiziert.“
145.Novellierungsanordnung 145, Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
(zu den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4)
Analyse- und Prüfverfahren
für Wasser von Becken und Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
I. Chemische und physikalische Parameter
Die spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (1) definierten Bestimmungsgrenze (²) von 30% oder weniger des betreffenden Parameterwertes und der in Tabelle B.1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen.
Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Parameterwert in den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4 anzugeben.Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Parameterwert in den Paragraphen 5,, 6, 7, 48 und 51 Absatz 4, anzugeben.
Parameter | Methode | Anforderungen an das Messverfahren | Anmerkungen |
pH-Wert | ÖNORM EN ISO 10523 | ±0,2 | Anm. 1Anmerkung 1 |
Freies Chlor, Gesamtchlor | Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM EN ISO 7393-2 | ±0,1 mg/l (im Messbereich 0,3-2,0 mg/l) ±25% (im Messbereich 2.0 – 20 mg/l) | Anm. 2Anmerkung 2 |
Chlordioxid | photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN DIN 38408-5 modifiziert für Spektralphotometrie | ±0,1 mg/l | |
Chlorit | photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN | ±0,1 mg/l | Anm. 3Anmerkung 3 |
Ozon | Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM M 6619 | eine Bestimmungsgrenze von ≤ 0,05 mg/l muss gegeben sein | |
Temperatur | ÖNORM M 6616 | ±1° C | |
| | | |
B.1 Messungen im Labor – Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“
Parameter | Messunsicherheit (Anm. 7)Messunsicherheit Anmerkung 7) % des Parameterwertes (ausgenommen pH-Wert | Anmerkungen |
TOC | 30 | Anm. 8Anmerkung 8 |
Oxidierbarkeit (Kaliumpermanganat-Verbrauch) | 50 | Anm. 9Anmerkung 9 |
Chlorid | 15 | |
Nitrat | 15 | |
Aluminium | 25 | |
Eisen | 30 | |
Chlorit | 25 | |
Trihalogenmethane | 40 | Anm. 10Anmerkung 10 |
UV-Transmission (spektraler Absorptionskoeffizient bei 254 nm; 100 mm) | 2 | Anm. 11 Anmerkung 11 |
| | |
(1) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).(1) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, Sitzung 36).
(²) Bestimmungsgrenze ist ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden.
Anmerkung 1:
Für die Wasserstoffionen-Konzentration soll gewährleistet sein, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH- Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.
Anmerkung 2:
Bei der Kontrolle der Konzentration an freiem Chlor im Rahmen der Spüldesinfektion (§ 51 Abs. 4) von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) dürfen alternativ auch für diesen Messbereich geeignete Teststreifen angewendet werden.Bei der Kontrolle der Konzentration an freiem Chlor im Rahmen der Spüldesinfektion (Paragraph 51, Absatz 4,) von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) dürfen alternativ auch für diesen Messbereich geeignete Teststreifen angewendet werden.
Anmerkung 3:
Nur für Verfahren gemäß § 14 Z 3. Vorortmessung zu Kontrolle durch den Betreiber (für Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens: Messung im Labor, vgl. Anmerkung 6).Nur für Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, Vorortmessung zu Kontrolle durch den Betreiber (für Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens: Messung im Labor, vergleiche Anmerkung 6).
Anmerkung 4:
Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.
Anmerkung 5:
Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Als annehmbare Präzision gilt die zweifache relative Standardabweichung.
Anmerkung 6:
Nachweisgrenze ist entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters; oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
Anmerkung 7:
Messunsicherheit ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben. Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte zu verwenden.
Anmerkung 8:
Die Messunsicherheit des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) sollte auf einen Messwert von 3 mg/l bezogen werden. Zu verwenden ist die Norm EN 1484 – Anleitung zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).
Anmerkung 9:
Referenzverfahren: EN ISO 8467.
Anmerkung 10:
Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50% des Parameterwerts. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.
Anmerkung 11:
Die Messunsicherheit der UV-Transmission sollte auf einen Messwert von 60%T100 Transmission bezogen werden.
Die Messungen vor Ort und die Probenahme sind von der bzw. dem zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG berechtigen Sachverständigen der Hygiene oder von einer von dieser bzw. diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG durchzuführen.Die Messungen vor Ort und die Probenahme sind von der bzw. dem zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG berechtigen Sachverständigen der Hygiene oder von einer von dieser bzw. diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BHygG durchzuführen.
II. Mikrobiologische Methodenrömisch II. Mikrobiologische Methoden
Koloniezahl bei 37°C Bebrütungstemperatur*: ISO 6222
Enterokokken*: ISO 7899-2
Pseudomonas aeruginosa*: ISO 16266
Legionellen*: ISO 11731
* Die Angabe der Ergebnisse erfolgt in Koloniebildenden Einheiten (KBE) je vorgegebenem Probenvolumen.“
146.Novellierungsanordnung 146, Anlage 3 lautet:
„Anlage 3
(zu den §§ 39, 40 und 54)
Zugelassene Desinfektionsmittel (Wirkstoffe)
A. Für Wasser von Becken, mit Ausnahme von Warmsprudelbecken (Whirl Pools):
1. Hypochlorige Säure1, gebildet
im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
durch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;
2. Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem
P.-Berger-Verfahren) und
3. weiters zur ausschließlichen Verwendung in Wat-, Tret- und Durchschreitebecken gemäß § 25 Abs. 2 sowie in Tauchbecken gemäß § 24 Abs. 2, deren Wasser verworfen wird3. weiters zur ausschließlichen Verwendung in Wat-, Tret- und Durchschreitebecken gemäß Paragraph 25, Absatz 2, sowie in Tauchbecken gemäß Paragraph 24, Absatz 2,, deren Wasser verworfen wird
Hypochlorige Säure1, gebildet im Badewasser aus Natriumdichlorisocyanurat oder Trichlorisocyanursäure.
(Hinweis: in Tablettenform stehen üblicherweise Calciumhypochlorit, Natriumdichlorisocyanurat und Trichlorisocyanursäure zur Verfügung)
B. Für Wasser von Warmsprudelbecken (Whirl Pools):
Hypochlorige Säure1, gebildet
im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
durch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;
C. Zur desinfizierenden Spülung der Filter:
1. Hypochlorige Säure1, gebildet
im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
durch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;
D. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion von Warmsprudelwannen (Whirlwannen):
Hypochlorige Säure1, gebildet im Wannenwasser aus Calciumhypochlorit, Natriumhypochlorit oder Natriumdichlorisocyanurat.
1 konform mit den biozidrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (gelistet unter „Active Chlorine“), vgl. § 39.“1 konform mit den biozidrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (gelistet unter „Active Chlorine“), vergleiche Paragraph 39 Punkt “,
147.Novellierungsanordnung 147, Anlage 5 lautet:
„Anlage 5
(zu § 40)
Zugelassene Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität
Für Wasser von Becken:
Calciumcarbonat,
Magnesiumcarbonat,
Calciumoxid,
Halbgebrannter Dolomit (Magno),
Natriumcarbonat,
Natriumhydrogencarbonat,
Natriumhydrogensulfat,
technisch reine Salzsäure,
Schwefelsäure,
Kohlenstoffdioxid und
Natronlauge.
Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.“
148.Novellierungsanordnung 148, Anlage 6 lautet:
„Anlage 6
(zu § 81)
Analyse- und Prüfverfahren
für Kleinbadeteiche
Escherichia coli (E. coli): ISO 9308-1-2-3
Enterokokken: ISO 7899-1 oder ISO 7899-2
Pseudomonas aeruginosa: ISO 16266
Sichttiefe: Secchi-Scheibe
Gelöster Sauerstoff (%-Sättigung): Winkler-Methode (ÖNORM EN 25813, wobei nur die Fixierung des Sauerstoffs vor Ort zu erfolgen hat), elektrochemisches Verfahren (ÖNORM EN ISO 5814) oder optisches Sensorverfahren (DIN ISO 17289)
pH-Wert: ÖNORM EN ISO 10523
Gesamtphosphor: ÖNORM EN ISO 6878 (nach Oxidation mit Peroxodisulfat)
Temperatur: ÖNORM M 6616“
149.Novellierungsanordnung 149, Anlage 7 lautet:
„Anlage 7
(zu § 82 Abs. 2)
Hinweis für Badegäste |
Die Reinhaltung des Wassers des Kleinbadeteichs erfolgt ausschließlich durch dessen Selbstreinigungskräfte. |
Die natürliche Reinigungskraft ist begrenzt. |
Zum Schutz der Gesundheit der Badegäste dürfen daher die angeführten Personenzahlen nicht überschritten werden: |
Gleichzeitig dürfen sich im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …… Personen aufhalten. |
Pro Tag darf die Gesamtzahl an Badegästen im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …..…. Personen betragen.“ |
|
150.Novellierungsanordnung 150, Anlage 8 lautet:
„Anlage 8
(zu § 42)
Anforderungen an den Ortsbefund
für wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygG
über die Beschaffenheit des Wassers von BeckenAnforderungen an den Ortsbefund
für wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ff BHygG
über die Beschaffenheit des Wassers von Becken
(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,)
Auftraggeber: |
Bezeichnung des Bades: | |
Anschrift: | |
gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person: | |
Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von: | |
Datum: | |
Wetterverhältnisse (bei Bädern im Freien): | |
Füllwasser: |
Herkunft des Füllwassers und Füllwassertemperatur: | |
| |
Aufbereitungsanlage(n): (Angaben, welche für die einzelnen Becken unterschiedlich sind, sind separat anzuführen) |
Aufbereitungsverfahren: (§ 14 Z 1, 2 und 3)(Paragraph 14, Ziffer eins,, 2 und 3) | |
Anzahl Wasseraufbereitungskreisläufe: | |
Anzahl Becken: | |
Kontinuierliche Flockungsmitteldosierung vorhanden und in Betrieb: | |
Dosierung für pH-Wert Einstellung vorhanden und in Betrieb: | |
Filtermanometer vorhanden und Anzeigewert (Einheit): | |
Häufigkeit der Filterspülung: | |
Zugesetztes Füllwasser (Menge): | |
Verwendetes Desinfektionsmittel: | |
Verwendetes Flockungsmittel: | |
Verwendetes Mittel zur pH-Korrektur: | |
Art der Filteranlage: | |
Betriebstagebuch (geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt): | |
Betriebszustand: |
Anzeige an betriebseigenen Messgeräten | |
- pH – Wert: | |
- Redoxspannung (mV) (sofern Messgerät vorhanden): | |
- Freies Chlor (mg/l): | |
Badebesuch im Becken - zum Zeitpunkt der Probenahme (stark/mittel/schwach): | |
|
Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten: | |
Probenahme Aufbereitung: |
Bezeichnung Wasserkreislauf; Anzahl der Filter | |
Probenahmehahn vor Chlorung (Einzelprobe oder Probenahme aus Sammelleitung) | |
Probenahme Becken: |
Bezeichnung des Beckens: | |
Art des Beckens/vorgesehene Betriebstemperatur: | |
Förderstrommesser: | |
Anzeigewert (m3/h): | |
Sollwert (m3/h): | |
Aerosolbildende Attraktionen: | |
Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n): | |
Datum/Uhrzeit: | |
Messergebnisse vor Ort | |
- Beckenwassertemperatur (gemessen): | |
- Beckenwassertrübung: (klar/leicht trüb/stark trüb): | |
- pH-Wert: | |
- Gesamtchlor (mg/l): | |
- freies Chlor (mg/l): | |
- gebundenes Chlor (mg/l): | |
- Chlordioxid (mg/l) nur beim Verfahren gemäß § 14 Z 3:- Chlordioxid (mg/l) nur beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3 :, | |
UV-Gerät: - Betriebsstunden - Schaltvorgänge - Bestrahlungsstärke (W/m2) - Letzter Lampenwechsel - Letzte Kalibrierung des Geräteradiometers“ | |
| |
151.Novellierungsanordnung 151, In Anlage 9 wird die Wortfolge „Beschreibung des Wannenkreislaufs (Wasser- und/oder Lufteinbringung):“ durch die Wortfolge „Beschreibung des Wannenkreislaufs bzw. der Einbauten (Düsen) zur Wasser- und/oder Lufteinbringung:“ ersetzt und entfällt die Zeile mit der Wortfolge „Verwendete Badezusätze“.
152.Novellierungsanordnung 152, In Anlage 10 wird nach dem Klammerausdruck „(%-Sättigung O2)“ die Wortfolge „ , außer bei Anwendung der Winkler-Methode“ eingefügt.
153.Novellierungsanordnung 153, Der Verordnung werden folgende Anlagen 11 und 12 angefügt:
„Anlage 11
(zu § 61 Abs. 5 und 5a)
Verfahren zur Bestimmung der Formaldehydabgabe bei Hölzern
Parameter | Methode | Anmerkungen |
Gasanalysewert – Formaldehyd | ÖNORM EN ISO 12460-3 | Abweichende Messtemperatur von 90 °C bei Hölzern für Saunakabinen |
| | |
Anlage 12
(zu § 2 Z 4 lit. g und § 40 Abs. 1 Z 5)
Zugelassene Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken
Für die Aufsalzung von Salzwasserbecken gemäß § 40 Abs. 1 Z 5:Für die Aufsalzung von Salzwasserbecken gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5 :,
Natriumchlorid Typ A gemäß ÖNORM EN 14805.“