Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1. | Verfassungsbestimmung |
§ 2. | Zweck des Gesetzes |
§ 3. | Umsetzung von Unionsrecht |
§ 4. | Gesamtstaatliche Ziele und Richtwerte |
§ 5. | Begriffsbestimmungen |
§ 6. | Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan und Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes |
§ 7. | Überprüfung und Planung der Klima- und Energieziele |
§ 8. | Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem |
2. Teil |
Energieeffizienz bei Unternehmen |
§ 9. | Energiemanagement bei Unternehmen |
§ 10. | Energieeffizienz bei Energielieferanten |
3. Teil |
Branchenverpflichtungen |
§ 11. | Abschluss von Selbstverpflichtungen |
4. Teil |
Endenergieeffizienz beim Bund |
1. Abschnitt |
Allgemeine Pflichten des Bundes |
§ 12. | Vorbildfunktion des Bundes |
§ 13. | Verbreitung von Informationen für Marktteilnehmer und Bürger |
2. Abschnitt |
Besondere Pflichten des Bundes |
§ 14. | Energieexperten und Energieberater des Bundes |
§ 15. | Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen |
§ 16. | Energieeinsparung des Bundes |
5. Teil |
Energiedienstleister und Energieaudits |
§ 17. | Qualitätsstandards für Energiedienstleister (Energieberatung, Energiedienstleistung, Energieaudits) |
§ 18. | Mindestkriterien für Energieaudits |
6. Teil |
Sicherung und Beschaffung von Energieeffizienzmaßnahmen |
§ 19. | Kontrahierungspflicht energieeffizienter elektrischer Energie zu Marktpreisen |
§ 20. | Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen |
§ 21. | Nähere Bestimmungen über die Ausschreibung von Energieeffizienzmaßnahmen |
7. Teil |
Monitoring der Energieeffizienz |
1. Abschnitt |
Regelungen bei der Raumwärme und bei Warmwasser |
§ 22. | Messgeräte für Wärme, Kälte und Warmwasser |
§ 23. | Gebäudedatenbank |
2. Abschnitt |
Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle |
§ 24. | Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle |
§ 25. | Nähere Bestimmungen über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle |
§ 26. | Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle |
§ 27. | Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle |
3. Abschnitt |
Statistik |
§ 28. | Energiestatistik |
8. Teil |
Schlussbestimmungen |
§ 29. | Datenverkehr |
§ 30. | Berichtspflichten |
§ 31. | Verwaltungsstrafbestimmungen |
§ 32. | Übergangsbestimmungen |
§ 33. | Inkrafttreten |
§ 34. | Vollziehung |
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Zweck des Gesetzes
§ 2.Paragraph 2,
Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020
die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,
nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren,
die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen,
die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,
Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,
über die Forcierung der Energieeffizienz
den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,
die Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,
unter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,
den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern,
Energiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen
und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 3.Paragraph 3,
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, umgesetzt. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 Sitzung 1, umgesetzt.
Gesamtstaatliche Ziele und Richtwerte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsZiel der Republik Österreich ist es, die Energieeffizienz derart zu steigern, dass
der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Österreich in Höhe von 1 100 Petajoule (Energieeffizienzrichtwert) bis zum Jahr 2020 stabilisiert,
ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 218 Petajoule durch gemäß der Richtlinie 2012/27/EU anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020, davon 159 Petajoule durch Beiträge der Energielieferanten sowie 59 Petajoule durch strategische Maßnahmen, erreicht und
bis zum 31. Dezember 2016 österreichweit durch gemäß der Richtlinie 2006/32/EG anrechenbare Maßnahmen von insgesamt mindestens 80,4 Petajoule nachgewiesen
werden können. Diese Ziele und Richtwerte sind unter Sicherstellung der größtmöglichen Beitragsleistung für die unionsrechtlich verbindlichen Vorgaben für Österreich gemäß dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020 zu erreichen.
(2)Absatz 2Zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele und Richtwerte sind Energieeffizienzmaßnahmen und -programme, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt oder eingerichtet wurden, bis 2020 nach Maßgabe der budgetären, rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten möglichst beizubehalten.Zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele und Richtwerte sind Energieeffizienzmaßnahmen und -programme, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt oder eingerichtet wurden, bis 2020 nach Maßgabe der budgetären, rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten möglichst beizubehalten.
(3)Absatz 3Ab 2014 hat Österreich jährlich bis zum 30. April jedes Jahres über die bei der Erfüllung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele erreichten Fortschritte zu berichten.
Begriffsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
Endenergieverbrauch: die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die von den Energielieferanten an die Endenergieverbraucher für energetische Zwecke abgesetzt wird;
Endenergieverbraucher: eine natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, Energieträger von Energielieferanten bezieht, um sie zu energetischen Zwecken im Inland einzusetzen und zu verbrauchen. Nicht als Endenergieverbraucher gelten Energieversorgungsunternehmen, sofern sie Energieträger zum Zweck der Energieumwandlung oder zum Transport leitungsgebundener Energieträger einsetzen;
Energieaudit: ein systematisches Verfahren im Einklang mit § 18 und Anhang III zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;Energieaudit: ein systematisches Verfahren im Einklang mit Paragraph 18 und Anhang römisch III zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
Energieberatung: die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Verbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der allfälligen Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen;
Energiedienstleistung: der physische Nutzeffekt, der Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;
Energieeffizienz (Endenergieeffizienz): das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz (Endenergieeinsatz);
Energieeffizienzeinheit: jene Energie in kWh, die durch Unternehmen im Rahmen von Branchenverpflichtungen oder des Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß § 10 im jeweiligen Kalenderjahr durch gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen nachgewiesen werden muss;Energieeffizienzeinheit: jene Energie in kWh, die durch Unternehmen im Rahmen von Branchenverpflichtungen oder des Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Paragraph 10, im jeweiligen Kalenderjahr durch gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen nachgewiesen werden muss;
Energieeffizienzmaßnahme: jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den Richtlinien gemäß § 27 entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet; Energieeffizienzmaßnahmen können von verpflichteten Unternehmen selbst gesetzt oder bei Dritten initiiert werden, hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit gelten die Bestimmungen des § 27; wirkt eine Effizienzmaßnahme nicht bis über das Jahr 2020 hinaus, ist sie nur anteilig anrechenbar;Energieeffizienzmaßnahme: jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den Richtlinien gemäß Paragraph 27, entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet; Energieeffizienzmaßnahmen können von verpflichteten Unternehmen selbst gesetzt oder bei Dritten initiiert werden, hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit gelten die Bestimmungen des Paragraph 27 ;, wirkt eine Effizienzmaßnahme nicht bis über das Jahr 2020 hinaus, ist sie nur anteilig anrechenbar;
Energieeffizienzrichtwert: der nach Art. 3 der Richtlinie 2012/27/EU mittels Prognosemethoden errechnete und notifizierte Indikationswert (österreichischer Endenergieverbrauch im Jahr 2020 in Höhe von 1 100 Petajoule;Energieeffizienzrichtwert: der nach Artikel 3, der Richtlinie 2012/27/EU mittels Prognosemethoden errechnete und notifizierte Indikationswert (österreichischer Endenergieverbrauch im Jahr 2020 in Höhe von 1 100 Petajoule;
kumulatives Energieeffizienzziel: jenes gemäß Art. 7 Richtlinie 2012/27/EU für Österreich verbindlich vorgeschriebene Endenergieeffizienzziel, welches sich aus der additiv berechneten Reduktion des Endenergieverbrauches der Jahre 2014 bis einschließlich 2020 aufgrund der und in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 definierten Vorgaben und der in diesem Zeitraum gesetzten jährlichen Maßnahmen ergibt;kumulatives Energieeffizienzziel: jenes gemäß Artikel 7, Richtlinie 2012/27/EU für Österreich verbindlich vorgeschriebene Endenergieeffizienzziel, welches sich aus der additiv berechneten Reduktion des Endenergieverbrauches der Jahre 2014 bis einschließlich 2020 aufgrund der und in Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, definierten Vorgaben und der in diesem Zeitraum gesetzten jährlichen Maßnahmen ergibt;
Energielieferant: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die Energie an Endenergieverbraucher, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, abgibt; Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Energielieferanten stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen. Eine für ein Unternehmen oder einen Konzern eingerichtete zentrale Beschaffungsstelle, die ohne Gewinnabsicht für den jeweiligen Eigenverbrauch Energie beschafft, ist nicht Lieferant sondern Endenergieverbraucher;
Energiemanagementsystem: anerkannte regelgebundene Managementsysteme, welche insbesondere oder auch die Energieflüsse in einem Unternehmen erfassen, abbilden und bewerten und Vorschläge für Einsparmaßnahmen generieren;
Energieträger: alle handelsüblichen Energieformen, sofern sie von Endenergieverbrauchern für energetische Zwecke (zB Heizung und Kühlung, Prozesswärme, Betrieb von Motoren und Antrieben, Beleuchtung, Betrieb von elektrischen und elektronischen Geräten, elektrochemische Zwecke) eingesetzt werden: feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe fossilen und biogenen Ursprungs, einschließlich Abfällen, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte, sofern sie leitungsgebunden übertragen werden;
einkommensschwache Haushalte: Personen, die jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale gemäß § 46 ÖSG 2012 befreit sind;einkommensschwache Haushalte: Personen, die jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale gemäß Paragraph 46, ÖSG 2012 befreit sind;
anrechenbare Maßnahmen aus der Vergangenheit: Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund von Investitionen von 2009 bis 2013 gesetzt wurden und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfalten;
Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf ist nach Möglichkeit durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken;
strategische Maßnahmen: ein förmlich eingerichtetes und verwirklichtes Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
Unternehmen: jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, unabhängig davon ob es sich dabei um Endenergieverbraucher oder Endenergielieferanten handelt; Unternehmen, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen;
große Unternehmen: Unternehmen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen sind;
kleine Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro;
mittlere Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, soweit sie nicht kleine Unternehmen sind;
Branchenverpflichtung: eine auf zivilrechtlicher Basis zwischen Energielieferanten, Unternehmensvereinigungen und dem Bund geschlossene Vereinbarung, die der gemeinsamen Erfüllung und Administration von Energieeffizienzverpflichtungen dient.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesrechtsbestimmungen verwiesen wird, sind diese Bestimmungen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan und Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes
§ 6.Paragraph 6,
(Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat bis 1. April 2014 und danach alle drei Jahre einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen und der Europäischen Kommission den erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan bis 30. April 2017 und danach alle drei Jahre vorzulegen. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen errechneten Energieeinsparungen zu enthalten.
(2)Absatz 2Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, und die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder jeweils bis 1. Jänner 2017 und danach alle drei Jahre bekannt zu geben.
(3)Absatz 3Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat bis 1. Jänner 2017 und danach alle drei Jahre einen mit den Bundesstellen gemäß Anhang II akkordierten Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes in dem gemäß Abs. 4 festgelegten, einheitlichen Berichtsformat zu erstellen. Abs. 5 gilt sinngemäß. Die Aufsicht über die Erstellung und Durchführung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes, über die Messung der Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung der jeweiligen Beiträge zur Erreichung des festgelegten Energieeffizienzrichtwertes nach § 4 obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat bis 1. Jänner 2017 und danach alle drei Jahre einen mit den Bundesstellen gemäß Anhang römisch II akkordierten Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes in dem gemäß Absatz 4, festgelegten, einheitlichen Berichtsformat zu erstellen. Absatz 5, gilt sinngemäß. Die Aufsicht über die Erstellung und Durchführung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes, über die Messung der Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung der jeweiligen Beiträge zur Erreichung des festgelegten Energieeffizienzrichtwertes nach Paragraph 4, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(4)Absatz 4Die Energieeffizienz-Aktionspläne des Bundes und der Länder sind in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in § 4 festgelegten Energieeffizienzrichtwertes bei Anwendung der gemäß § 27 Abs. 2 festgelegten Messmethoden realistisch erscheint.Die Energieeffizienz-Aktionspläne des Bundes und der Länder sind in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in Paragraph 4, festgelegten Energieeffizienzrichtwertes bei Anwendung der gemäß Paragraph 27, Absatz 2, festgelegten Messmethoden realistisch erscheint.
(5)Absatz 5Bei der Ausgestaltung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere
eine sorgfältige Analyse und Bewertung des vorangegangenen Aktionsplans zu enthalten;
eine Aufstellung der Endergebnisse bezüglich des Erreichens der in § 4 genannten Energieeinsparziele zu enthalten;eine Aufstellung der Endergebnisse bezüglich des Erreichens der in Paragraph 4, genannten Energieeinsparziele zu enthalten;
Pläne für zusätzliche Maßnahmen, mit denen einer feststehenden oder erwarteten Nichterfüllung der Zielvorgabe begegnet wird, und Angaben über die erwarteten Auswirkungen solcher Maßnahmen zu enthalten;
gemäß Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2012/27/EU über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen harmonisierte Effizienz-Indikatoren und -Benchmarks sowohl bei der Bewertung bisheriger Maßnahmen als auch bei der Schätzung der Auswirkungen geplanter künftiger Maßnahmen zu verwenden;gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Richtlinie 2012/27/EU über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen harmonisierte Effizienz-Indikatoren und -Benchmarks sowohl bei der Bewertung bisheriger Maßnahmen als auch bei der Schätzung der Auswirkungen geplanter künftiger Maßnahmen zu verwenden;
auf verfügbaren Daten, die durch Schätzwerte ergänzt werden, zu beruhen.
Überprüfung und Planung der Klima- und Energieziele
§ 7.Paragraph 7,
(Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben spätestens bis Ende Oktober 2017 einen gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der unionsrechtlich verbindlichen Klima- und Energieziele und die wechselseitigen Auswirkungen der Maßnahmen dem Nationalrat zu übermitteln. Die betroffenen Abwicklungs- und Monitoringstellen haben die hiefür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Bei der Erstellung aller nationalen Pläne und Programme gemäß unionsrechtlichen Bestimmungen ist in Bezug auf Energie- und Klimaziele auf eine effiziente und kosteneffektive Mittelverwendung unter Berücksichtigung von größtmöglichen Synergiepotenzialen Bedacht zu nehmen.
Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsNach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 insgesamt jährlich Endenergieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer anrechenbaren Energieeffizienzsteigerung in Höhe von jährlich 1,5% des Endenergieverbrauches in Österreich gemäß Abs. 2 führen. Dies entspricht einem kumulativen Endenergieeffizienzziel von 218 Petajoule.Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 insgesamt jährlich Endenergieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer anrechenbaren Energieeffizienzsteigerung in Höhe von jährlich 1,5% des Endenergieverbrauches in Österreich gemäß Absatz 2, führen. Dies entspricht einem kumulativen Endenergieeffizienzziel von 218 Petajoule.
(2)Absatz 2Als Ausgangswert für die 1,5% ist jener Mittelwert heranzuziehen, der sich aus dem energetischen Endverbrauch von abgesetzter Energie über die letzten drei Jahre vor Anwendungsbeginn der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU unter Abzug des Eigenverbrauches und des Absatzvolumens gemäß des vorletzten Satzes des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU ergibt.Als Ausgangswert für die 1,5% ist jener Mittelwert heranzuziehen, der sich aus dem energetischen Endverbrauch von abgesetzter Energie über die letzten drei Jahre vor Anwendungsbeginn der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU unter Abzug des Eigenverbrauches und des Absatzvolumens gemäß des vorletzten Satzes des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2012/27/EU ergibt.
(3)Absatz 3Zur Erreichung dieses gemeinsamen Ziels sind folgende Maßnahmen anrechenbar:
Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 15 im Ausmaß von maximal 25% der Gesamtverpflichtung gemäß Abs. 1;Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 15, im Ausmaß von maximal 25% der Gesamtverpflichtung gemäß Absatz eins ;,
fakultative Maßnahmen von Unternehmen gemäß § 9;fakultative Maßnahmen von Unternehmen gemäß Paragraph 9 ;,
Maßnahmen von Energielieferanten gemäß § 10;Maßnahmen von Energielieferanten gemäß Paragraph 10 ;,
Maßnahmen, die aufgrund einer gemäß § 11 abgeschlossenen Branchenverpflichtung gesetzt werden;Maßnahmen, die aufgrund einer gemäß Paragraph 11, abgeschlossenen Branchenverpflichtung gesetzt werden;
strategische Maßnahmen, sofern sie die Kriterien gemäß Art. 7 Abs. 10 und Abs. 11 der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen.strategische Maßnahmen, sofern sie die Kriterien gemäß Artikel 7, Absatz 10 und Absatz 11, der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen.
Die Maßnahmen können in jedem Endverbrauchssektor gesetzt werden.
2. Teil
Energieeffizienz bei Unternehmen
Energiemanagement bei Unternehmen
§ 9.Paragraph 9,
(Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 und Abs. 3 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.(Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Absatz 2 und Absatz 3, zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.
(2)Absatz 2Große Unternehmen haben
entweder
in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein Energieaudit gemäß § 17 und § 18 durchzuführenin regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein Energieaudit gemäß Paragraph 17 und Paragraph 18, durchzuführen
oder
ein Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder
ein Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oderein Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oder
ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem
einzuführen, das gleichzeitig auch ein Energieaudit umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren, zu verwirklichen und aufrechtzuerhalten;
den Anwendungsbereich und die Grenzen ihres Managementsystems festzulegen und zu dokumentieren oder die Durchführung und Ergebnisse des Energieaudits zu dokumentieren;
nach Möglichkeit den sich aus der Anwendung des Managementsystems oder aus der Durchführung des Energieaudits ergebenden Anforderungen einer Verbesserung ihrer Energieeffizienz zu entsprechen und die erforderlichen Effizienzmaßnahmen zu setzen, wenn diese technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind;
die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse sowie die allfällig gesetzten Effizienzmaßnahmen für jedes Jahr bis zum 28. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden.
(3)Absatz 3Kleine und mittlere Unternehmen haben nach Möglichkeit:
eine Energieberatung durchzuführen und die Durchführung einer Energieberatung in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, zu wiederholen;
deren Durchführung und Ergebnisse zu dokumentieren;
den sich aus der Durchführung der Energieberatung ergebenden Anforderungen der Verbesserung ihrer Energieeffizienz zu entsprechen und die erforderlichen Effizienzmaßnahmen zu setzen;
die Durchführung der Energieberatung, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse sowie nach Möglichkeit die allfällig gesetzten Effizienzmaßnahmen für jedes Jahr bis Ende Jänner des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden.
Energieeffizienz bei Energielieferanten
§ 10.Paragraph 10,
(Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich beliefern und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß § 11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, die insgesamt dem Umfang der in Abs. 2 festgelegten Zielwerte entsprechen, haben in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen bei ihren eigenen oder anderen Endkunden im Umfang der in Abs. 2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 Abs. 4 nachzuweisen, die dem in Abs. 2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden abgesetzten Energie entsprechen, wobei zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden müssen. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quote anzurechnen sind.(Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich beliefern und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß Paragraph 11, zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, die insgesamt dem Umfang der in Absatz 2, festgelegten Zielwerte entsprechen, haben in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen bei ihren eigenen oder anderen Endkunden im Umfang der in Absatz 2, festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, nachzuweisen, die dem in Absatz 2, festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden abgesetzten Energie entsprechen, wobei zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden müssen. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quote anzurechnen sind.
(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die mindestens 0,6% der gemittelten Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich in den Jahren 2010 bis 2012, entsprechen. Für Unternehmen, die nach dem Jahr 2010 gegründet wurden bzw. ihre Tätigkeit in Österreich aufgenommen haben, wird ein individuelles Ziel von 0,6% der Energieabsätze an ihre Endkunden im Vorjahr festgelegt.Gemäß Absatz eins, verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die mindestens 0,6% der gemittelten Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich in den Jahren 2010 bis 2012, entsprechen. Für Unternehmen, die nach dem Jahr 2010 gegründet wurden bzw. ihre Tätigkeit in Österreich aufgenommen haben, wird ein individuelles Ziel von 0,6% der Energieabsätze an ihre Endkunden im Vorjahr festgelegt.
(3)Absatz 3Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 31. Jänner des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden.Die Maßnahmen gemäß Absatz eins und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 31. Jänner des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden.
(4)Absatz 4An Stelle des Setzens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß § 20 im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.An Stelle des Setzens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß Paragraph 20, im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.
(5)Absatz 5Unbeschadet der Bestimmungen des ElWOG 2010 und GWG 2011 haben Energielieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut einzurichten.
(6)Absatz 6Energielieferanten haben die, an ihre Endkunden in Österreich, jeweils für die Jahre 2010 bis 2012, abgesetzten Energiemengen der Monitoringstelle innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntzugeben. Energielieferanten, die nach dem Jahr 2010 gegründet wurden bzw. ihre Tätigkeit in Österreich aufgenommen haben, haben die jährlichen Energieabsätze an ihre Endkunden bis zum 31. Jänner des Folgejahres der Monitoringstelle bekanntzugeben.
(7)Absatz 7Energielieferanten, die weniger als 10 GWh an Energie pro Jahr absetzen und die weniger als 5 Personen beschäftigen oder deren Jahresumsatz durch Energieverkäufe oder deren Jahresbilanz 1 Million Euro nicht übersteigt, sind von den Verpflichtungen dieser Bestimmung ausgenommen.
3. Teil
Branchenverpflichtungen
Abschluss von Selbstverpflichtungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann Selbstverpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und im Sinne des Art. 7 UAbs. 2 lit. c der Richtlinie 2012/27/EU für Energieeffizienz mit Energielieferanten, die gemittelt über die Jahre 2010 bis 2012 weniger als das siebenfache der in § 10 Abs. 7 genannten Unternehmenswerte aufweisen, oder Unternehmensverbänden, die diese Unternehmen repräsentieren, abschließen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann Selbstverpflichtungen im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und im Sinne des Artikel 7, UAbs. 2 Litera c, der Richtlinie 2012/27/EU für Energieeffizienz mit Energielieferanten, die gemittelt über die Jahre 2010 bis 2012 weniger als das siebenfache der in Paragraph 10, Absatz 7, genannten Unternehmenswerte aufweisen, oder Unternehmensverbänden, die diese Unternehmen repräsentieren, abschließen.
(2)Absatz 2In den Selbstverpflichtungen nach Abs. 1 sind klare und eindeutige Gesamtziele im Ausmaß von 0,6% des gesamten Energieabsatzes aller von der Branchenverpflichtung erfassten Unternehmen und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden. Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht, gelten für diese in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten individuellen Ziele.(3) Zur Gewährleistung der Transparenz sind die Selbstverpflichtungen, mit Ausnahme personen- und unternehmensbezogener Angaben, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Selbstverpflichtungen unterliegen der Beurteilung, Aufsicht und fortlaufenden Kontrolle durch den Bundesminister und durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle.In den Selbstverpflichtungen nach Absatz eins, sind klare und eindeutige Gesamtziele im Ausmaß von 0,6% des gesamten Energieabsatzes aller von der Branchenverpflichtung erfassten Unternehmen und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 3, sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden. Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht, gelten für diese in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in Paragraph 10, normierten individuellen Ziele.(3) Zur Gewährleistung der Transparenz sind die Selbstverpflichtungen, mit Ausnahme personen- und unternehmensbezogener Angaben, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Selbstverpflichtungen unterliegen der Beurteilung, Aufsicht und fortlaufenden Kontrolle durch den Bundesminister und durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle.
(4)Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Selbstverpflichtungen bleiben aufrecht und sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist, unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 auf geeignete Weise zu verlautbaren. Die auf dieser Grundlage gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind, soweit sie ab dem Jahr 2014 gesetzt wurden, auf die Verpflichtungen gemäß § 9 und § 10 anrechenbar.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Selbstverpflichtungen bleiben aufrecht und sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist, unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, auf geeignete Weise zu verlautbaren. Die auf dieser Grundlage gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind, soweit sie ab dem Jahr 2014 gesetzt wurden, auf die Verpflichtungen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, anrechenbar.
4. Teil
Endenergieeffizienz beim Bund
1. Abschnitt
Allgemeine Pflichten des Bundes
Vorbildfunktion des Bundes
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsZur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes und beim Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen hat der Bund eine Vorbildfunktion wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Der Bund hat dafür zu sorgen, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Er hat flankierende Maßnahmen im Rahmen seiner hoheitlichen Zuständigkeiten oder bei der Realisierung von Bauprojekten des Bundes, die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte beitragen, zu ergreifen und die Schaffung geeigneter Bedingungen und Anreize zu prüfen, damit der Endenergieverbrauch eingedämmt wird.
(3)Absatz 3Der Bund hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) jährlich über seine Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach § 12 bis § 16 zu informieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das jeweils für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen zuständige Bundesorgan der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 bedienen.Der Bund hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) jährlich über seine Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Paragraph 12 bis Paragraph 16, zu informieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das jeweils für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen zuständige Bundesorgan der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, bedienen.
Verbreitung von Informationen für Marktteilnehmer und Bürger
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDer Bund hat den Unternehmen gemäß § 9 und § 10 und allen einschlägigen Marktakteuren auf geeignete Weise transparente Informationen über ihre Pflichten, über verfügbare Energieeffizienzmechanismen, mögliche Energieeffizienzfördermechanismen und die zur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zur Kenntnis zu bringen.Der Bund hat den Unternehmen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10 und allen einschlägigen Marktakteuren auf geeignete Weise transparente Informationen über ihre Pflichten, über verfügbare Energieeffizienzmechanismen, mögliche Energieeffizienzfördermechanismen und die zur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2Der Bund hat Energiedienstleistern und Unternehmen, die Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen oder Energieeffizienzmaßnahmen setzen, Kriterien für Musterverträge zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3Der Bund hat Programme zu entwickeln, die kleine und mittlere Unternehmen und Haushalte dazu ermutigen, sich Energieaudits oder Energieberatungen zu unterziehen und die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden zu fördern.
(4)Absatz 4Der Bund hat, unter Einbindung der Länder, dafür Sorge zu tragen, dass kleinen und mittleren Unternehmen gegen angemessenes Entgelt wirksame Energieauditprogramme und Energieberatungsprogramme für die Beratung in der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
(5)Absatz 5Der Bund hat den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, einschließlich der Körperschaften der Länder und Gemeinden, zu ermöglichen und laufend zu verbessern. Dazu zählen auch Maßnahmen auf überstaatlicher Ebene. Zu diesem Zweck hat eine entsprechende Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zu erfolgen.
(6)Absatz 6Nach Maßgabe besonderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften hat der Bund, unter Einbindung der Länder, Anstrengungen zur Verbesserung der Bewusstseinsbildung zum Thema Energieeffizienz zu unternehmen. Dies umfasst auch die allfällige Beauftragung von Studien zu energieeffizientem Verhalten und zu Energieeffizienz-Benchmarks, insbesondere in Bezug auf spezifische Verbrauchergruppen, Verbrauchssektoren oder Förderinstitutionen, sowie die Aufklärung der Bevölkerung über das Funktionieren der Energieversorgung in der Praxis.
(7)Absatz 7Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Bund, unbeschadet der Mechanismen des Privatrechts, unter Beachtung des Bundesvergabegesetzes 2006 der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 bedienen.Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Bund, unbeschadet der Mechanismen des Privatrechts, unter Beachtung des Bundesvergabegesetzes 2006 der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, bedienen.
2. Abschnitt
Besondere Pflichten des Bundes
Energieexperten und Energieberater des Bundes
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDer Bund, vertreten durch das jeweilige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat für jede Bundesdienststelle gemäß § 12 bis § 16 mindestens eine fachlich geeignete Person als Energieexperten zu bestellen.Der Bund, vertreten durch das jeweilige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II, hat für jede Bundesdienststelle gemäß Paragraph 12 bis Paragraph 16, mindestens eine fachlich geeignete Person als Energieexperten zu bestellen.
(2)Absatz 2Alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen können fachlich geeignete Personen als Energieexperten bestellen.
(3)Absatz 3Die fachliche Eignung einer Person liegt vor, wenn sie die Qualitätskriterien gemäß § 17 erfüllt.Die fachliche Eignung einer Person liegt vor, wenn sie die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 17, erfüllt.
(4)Absatz 4Den Energieexperten der Bundesdienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Unterstützung der jeweiligen Bundesdienststelle beim Energiemanagement, insbesondere bei der Führung der Energiebuchhaltung und beim Energiecontrolling;
die Beratung der jeweiligen Bundesdienststelle in Fragen der Energieeffizienz;
die eigene Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieeffizienz sowie die Schulung von Mitarbeitern;
die Verteilung der Erhebungsunterlagen der Energieberater des Bundes zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung im jeweiligen Bereich und die Weiterleitung der Energiemeldungen an die Energieberater des Bundes.
(5)Absatz 5Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen organisatorisch eingerichteten Energieberatern des Bundes obliegt, sofern sie die Qualitätskriterien gemäß § 17 erfüllen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexperten der Bundesdienststellen und der nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle.Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen organisatorisch eingerichteten Energieberatern des Bundes obliegt, sofern sie die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 17, erfüllen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexperten der Bundesdienststellen und der nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle.
(6)Absatz 6Den Energieberatern des Bundes obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Die Führung der Energiestatistik der Bundesverwaltung und der Endenergieverbrauchsbuchhaltung. Darunter fallen insbesondere:
Die Erstellung der Erhebungsunterlagen zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung für die Energieberater der Bundesdienststellen;
die Plausibilitätsprüfung der in den Erhebungsunterlagen eingetragenen Energiedaten;
die Erfassung der Eingabedaten in das Energiedatenbankmodul E-Gisy und die Auswertung der Daten durch Grob- oder Feinanalysen;
die Dokumentation der monatlichen Energieverbrauchsdaten und die Kontrolle des Energieaufwandes durch Vergleiche sowie die Dokumentation der Veränderung des Energieverbrauches bezogen auf das jeweilige Vorjahr unter Berücksichtigung der Raum- und Klimadaten;
die Erstellung eines jährlichen Endberichtes und einer Jahressstatistik und die Weiterleitung an die Nationale Energieeffizienz Monitoringstelle.
Die Beratung und Unterstützung der Bundesdienststellen und der Energieexperten der Bundesdienststellen im Bereich Energiemanagement und Energieeffizienz, insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Bundescontracting (Energiespardienstleistungsverträge) und bei der Erstellung eines jährlichen Monitoringberichtes (je Contracting-Pool) gegenüber der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle.
(7)Absatz 7Die Energieberater des Bundes sind befugt, Energieausweise im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zu erstellen und die Energieausweisdaten, die den Anforderungen gemäß Abschnitt H der Anlage zum Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 125/2009, zu entsprechen haben, der Bundesanstalt Statistik Österreich für die elektronische Registrierung von Energieausweisen im Gebäude- und Wohnungsregister (Energieausweisdatenbank) unmittelbar und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Die Energieberater des Bundes sind befugt, Energieausweise im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zu erstellen und die Energieausweisdaten, die den Anforderungen gemäß Abschnitt H der Anlage zum Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, zu entsprechen haben, der Bundesanstalt Statistik Österreich für die elektronische Registrierung von Energieausweisen im Gebäude- und Wohnungsregister (Energieausweisdatenbank) unmittelbar und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen
§ 15.Paragraph 15,
Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Insbesondere ist, sofern keine budgetären, technischen, rechtlichen oder sonstigen Gründe entgegenstehen, beim Erwerb und der Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen jenen Objekten der Vorzug zu geben, die über geringere Energieverbrauchswerte oder effiziente Energieerzeugungs- oder -umwandlungsanlagen verfügen. Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Insbesondere ist, sofern keine budgetären, technischen, rechtlichen oder sonstigen Gründe entgegenstehen, beim Erwerb und der Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen jenen Objekten der Vorzug zu geben, die über geringere Energieverbrauchswerte oder effiziente Energieerzeugungs- oder -umwandlungsanlagen verfügen.
Energieeinsparung des Bundes
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer Bund verpflichtet sich im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Sanierungsmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche, die sich in seinem Eigentum befindet und von ihm genutzt wird, im Umfang von 48,2 GWh durchzuführen. Dies entspricht einer jährlichen Sanierungsquote von 3%.
(2)Absatz 2Das Einsparziel gemäß Abs. 1 soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:Das Einsparziel gemäß Absatz eins, soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Energieeinsparcontracting;
Energiemanagementmaßnahmen.
(3)Absatz 3Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II kann für seinen Vollzugsbereich, abweichend von der anteiligen Erfüllung der Bundesgesamtverpflichtung gemäß Abs. 1, auch individuell ab dem Kalenderjahr 2014 jährlich 3% jener Gebäudefläche gemäß Abs. 1 sanieren, deren Verwalter es ist. Ausgenommen von einer Sanierungsverpflichtung sind:Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II kann für seinen Vollzugsbereich, abweichend von der anteiligen Erfüllung der Bundesgesamtverpflichtung gemäß Absatz eins,, auch individuell ab dem Kalenderjahr 2014 jährlich 3% jener Gebäudefläche gemäß Absatz eins, sanieren, deren Verwalter es ist. Ausgenommen von einer Sanierungsverpflichtung sind:
Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
Gebäude, die sich im Eigentum des Bundesheeres oder der Bundesregierung befinden und Zwecken der nationalen Verteidigung dienen, außer Einzelunterkünfte oder Bürogebäude des Bundesheeres und anderer Bediensteter der nationalen Verteidigung,
Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden, sowie
Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger.
Werden an diesen Gebäuden dennoch Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, die den Vorgaben dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind diese auf die Energieeffizienzverpflichtung des Bundes anrechenbar.
(4)Absatz 4Im Falle der Sanierung von öffentlichen Gebäuden des Bundes sind, sofern kostenwirksam durchführbar und technisch machbar, jene Gebäude vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Dabei ist in erster Linie auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 19/2006, festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden abzustellen.Im Falle der Sanierung von öffentlichen Gebäuden des Bundes sind, sofern kostenwirksam durchführbar und technisch machbar, jene Gebäude vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Dabei ist in erster Linie auf die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006,, festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden abzustellen.
(5)Absatz 5Es ist zulässig, dass die vom Bund oder vom jeweils zuständigen Bundesorgan gemäß Anhang II in einem bestimmten Jahr erzielten Überschüsse an renovierter Gebäudefläche auf die jährliche Renovierungsquote gemäß Abs. 3 angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.Es ist zulässig, dass die vom Bund oder vom jeweils zuständigen Bundesorgan gemäß Anhang römisch II in einem bestimmten Jahr erzielten Überschüsse an renovierter Gebäudefläche auf die jährliche Renovierungsquote gemäß Absatz 3, angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung bessere als die in Abs. 4 festgelegten Werte und andere Bezugsgrößen vorsehen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung bessere als die in Absatz 4, festgelegten Werte und andere Bezugsgrößen vorsehen.
(7)Absatz 7Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat für seinen Verantwortungsbereich:Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II, hat für seinen Verantwortungsbereich:
für Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von ihm genutzt werden, bis 2015,
für denkmalgeschützte Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von ihm genutzt werden, bis 2017;
für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die nicht in dessen Eigentum stehen, bis 2019
einen Maßnahmenplan zu erstellen, der Einsparmaßnahmen an Bundesgebäuden in obiger Reihenfolge festlegt.
(8)Absatz 8Im Falle einer Sanierung oder Neuerrichtung von Bundesgebäuden sind, soweit keine budgetären, technischen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und soweit sich das Gebäude hiefür eignet, hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU für die Deckung des Warmwasser-, Raumwärme- und Strombedarfs zu installieren. Diese Maßnahmen sind im Falle ihrer effizienzmäßigen Gleichwertigkeit auf das Ziel gemäß Abs. 1 anrechenbar.Im Falle einer Sanierung oder Neuerrichtung von Bundesgebäuden sind, soweit keine budgetären, technischen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und soweit sich das Gebäude hiefür eignet, hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU für die Deckung des Warmwasser-, Raumwärme- und Strombedarfs zu installieren. Diese Maßnahmen sind im Falle ihrer effizienzmäßigen Gleichwertigkeit auf das Ziel gemäß Absatz eins, anrechenbar.
(9)Absatz 9Scheidet ein Gebäude, das gemäß § 16 unter die Sanierungsverpflichtung des Bundes fällt, aus dem Gebäudebestand des Bundes aus (Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen) und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme ebenfalls auf die jährliche Renovierungsquote des Bundes gemäß Abs. 1 anzurechnen.Scheidet ein Gebäude, das gemäß Paragraph 16, unter die Sanierungsverpflichtung des Bundes fällt, aus dem Gebäudebestand des Bundes aus (Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen) und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme ebenfalls auf die jährliche Renovierungsquote des Bundes gemäß Absatz eins, anzurechnen.
(10)Absatz 10Nach dem 31. Dezember 2018 haben neuerrichtete Gebäude, die vom Bund als Eigentümer genutzt werden, den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erfüllen.
(11)Absatz 11Der Bund hat für alle, in seinem Eigentum stehenden, Gebäude einen Energieausweis nach folgendem Zeitplan erstellen zu lassen:
für Gebäude, die von den Bundesdienststellen gemäß Anhang II verwaltet werden, bis 2015;für Gebäude, die von den Bundesdienststellen gemäß Anhang römisch II verwaltet werden, bis 2015;
für Gebäude, die von sonstigen Bundesdienststellen verwaltet werden, bis 2017;
für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die sich mehrheitlich in dessen Eigentum befinden, bis 2019.
(12)Absatz 12Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II hat innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer es ist, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nach Möglichkeit nachzukommen.Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II hat innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer es ist, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nach Möglichkeit nachzukommen.
5. Teil
Energiedienstleister und Energieaudits
Qualitätsstandards für Energiedienstleister (Energieberatung, Energiedienstleistung, Energieaudits)
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsErbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen haben sich in dem Register gemäß Abs. 3 eintragen zu lassen und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen haben sich in dem Register gemäß Absatz 3, eintragen zu lassen und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung insbesondere technischer und wirtschaftlicher Natur, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt sowie eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz, oder
eine mindestens dreijährige und ununterbrochene berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz. In diesem Fall ist über den Ausbildungsweg binnen sechs Monaten eine für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis zu erwerben.
Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Mindestanforderungen gemäß Z 1 und Z 2 jeweils um zwei weitere Jahre.Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Mindestanforderungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils um zwei weitere Jahre.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 sowie die Führung des Registers gemäß Abs. 3 erlassen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, sowie die Führung des Registers gemäß Absatz 3, erlassen.
(3)Absatz 3Für fachlich geeignete Personen gemäß Abs. 1, die den näheren Vorgaben des Abs. 2 entsprechen, ist von der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle ein öffentlich zugängliches Register zu führen. In diesem Register sind auf Antrag der Name sowie die Kontaktdaten jener Anbieter von Energiedienstleistungen sowie deren Mitarbeiter zu führen, die über die gemäß Abs. 1 festgelegte fachliche Eignung und Befugnis verfügen. Mit dem Antrag auf Eintragung sind Unterlagen über die fachliche Eignung sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten vorzulegen.Für fachlich geeignete Personen gemäß Absatz eins,, die den näheren Vorgaben des Absatz 2, entsprechen, ist von der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle ein öffentlich zugängliches Register zu führen. In diesem Register sind auf Antrag der Name sowie die Kontaktdaten jener Anbieter von Energiedienstleistungen sowie deren Mitarbeiter zu führen, die über die gemäß Absatz eins, festgelegte fachliche Eignung und Befugnis verfügen. Mit dem Antrag auf Eintragung sind Unterlagen über die fachliche Eignung sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten vorzulegen.
(4)Absatz 4Bei Energieberatungen für kleine und mittlere Unternehmen ist es Aufgabe des Energieberaters, die durchgeführten Energieberatungen sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden.
Mindestkriterien für Energieaudits
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsEnergieaudits für große Unternehmen haben den in Anhang III festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen.Energieaudits für große Unternehmen haben den in Anhang römisch III festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen.
(2)Absatz 2Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
(3)Absatz 3Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.
(4)Absatz 4Energieaudits enthalten keine Klauseln, die verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister oder die Monitoringstelle weitergegeben werden, sofern der Verbraucher keine Einwände erhebt.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die Mindestkriterien mittels Verordnung ändern.
6. Teil
Sicherung und Beschaffung von Energieeffizienzmaßnahmen
Kontrahierungspflicht energieeffizienter elektrischer Energie zu Marktpreisen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDie Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von elektrischer Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen gemäß Abs. 2 elektrische Energie zu den gemäß § 39 ÖSG 2012 genehmigten Allgemeinen Bedingungen die ihr angebotene elektrische Energie zu den in Abs. 3 bestimmten Preisen zu kontrahieren. Für die Antragstellung auf Kontrahierung zu Marktpreisen gilt § 15 ÖSG 2012 sinngemäß.Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von elektrischer Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen gemäß Absatz 2, elektrische Energie zu den gemäß Paragraph 39, ÖSG 2012 genehmigten Allgemeinen Bedingungen die ihr angebotene elektrische Energie zu den in Absatz 3, bestimmten Preisen zu kontrahieren. Für die Antragstellung auf Kontrahierung zu Marktpreisen gilt Paragraph 15, ÖSG 2012 sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen besteht nur hinsichtlich jener Anlagen,
die das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erfüllen unddie das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz erfüllen und
deren elektrische Engpassleistung 100 kW nicht übersteigt.
Die Effizienzgrade und die Engpassleistung sind durch ein Gutachten eines Sachverständigen oder eine gleichwertige Bestätigung zu belegen.
(3)Absatz 3Die Höhe der Preise gemäß Abs. 1 sind aus dem gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG 2012 veröffentlichten Marktpreis, abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle, vermindert um die Aufwendungen für Ausgleichsenergie für Windkraft, im jeweils letzten Kalenderjahr zu ermitteln.Die Höhe der Preise gemäß Absatz eins, sind aus dem gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ÖSG 2012 veröffentlichten Marktpreis, abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle, vermindert um die Aufwendungen für Ausgleichsenergie für Windkraft, im jeweils letzten Kalenderjahr zu ermitteln.
(4)Absatz 4Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn die von der energieeffizienten Anlage erzeugte elektrische Energie in das öffentliche Netz abgegeben wird und der Vertrag über die Abnahme zu Marktpreisen über einen Zeitraum von mindestens zwölf Kalendermonate abgeschlossen wird.Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Absatz eins, besteht nur, wenn die von der energieeffizienten Anlage erzeugte elektrische Energie in das öffentliche Netz abgegeben wird und der Vertrag über die Abnahme zu Marktpreisen über einen Zeitraum von mindestens zwölf Kalendermonate abgeschlossen wird.
(5)Absatz 5Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Abwicklung der Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen gemäß Abs. 1 einen gesonderten Rechnungskreis und eine gesonderte Bilanzgruppe zu führen. § 37 bis § 41 ÖSG 2012 gelten sinngemäß.Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Abwicklung der Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen gemäß Absatz eins, einen gesonderten Rechnungskreis und eine gesonderte Bilanzgruppe zu führen. Paragraph 37 bis Paragraph 41, ÖSG 2012 gelten sinngemäß.
Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsAn Stelle des Setzens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß § 10 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Der Beginn des Ausschreibungsverfahrens hat dazu binnen drei Monaten ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu erfolgen. Die Monitoringstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen.An Stelle des Setzens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Paragraph 10, können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Der Beginn des Ausschreibungsverfahrens hat dazu binnen drei Monaten ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu erfolgen. Die Monitoringstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2Die Vergabe der Aufräge hat gemäß § 21 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, zu erfolgen.Die Vergabe der Aufräge hat gemäß Paragraph 21, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zu erfolgen.
Nähere Bestimmungen über die Ausschreibung von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsVerfahren gemäß § 20 sind jedenfalls in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den § 46, § 50 bis § 52 und § 55 BVergG 2006 bekannt zu machen. Der Monitoringstelle ist jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren.Verfahren gemäß Paragraph 20, sind jedenfalls in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den Paragraph 46,, Paragraph 50 bis Paragraph 52 und Paragraph 55, BVergG 2006 bekannt zu machen. Der Monitoringstelle ist jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren.
(2)Absatz 2Für die Bewertung der ausgeschriebenen Maßnahmen gelten die Richtlinien gemäß § 27.Für die Bewertung der ausgeschriebenen Maßnahmen gelten die Richtlinien gemäß Paragraph 27,
(3)Absatz 3Führt ein Vergabeverfahren zu keinem Abschluss binnen vier Monaten, hat der Lieferant das Vergabeverfahren erneut durchzuführen und das Auftragsvolumen um zehn Prozent zu erhöhen.
7. Teil
Monitoring der Energieeffizienz
1. Abschnitt
Regelungen bei der Raumwärme und bei Warmwasser
Messgeräte für Wärme, Kälte und Warmwasser
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann jene Anforderungen durch Verordnung bestimmen, denen intelligente Messgeräte für Fern- und Nahwärme zu entsprechen haben. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei durch das Fern- und Nahwärmeunternehmen einer Benutzerkategorie (Haushalte, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft) zuzuordnen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Zusammenhang mit der Energieverbrauchsmessung Verbraucher und Verbraucherorganisationen über kostenwirksame und leicht umsetzbare Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens und über Energieeffizienzmaßnahmen zu informieren.
(2)Absatz 2Wird ein Gebäude über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere Gebäude aus einer zentralen Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle zu installieren. Zusätzlich sind in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die
über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder
über ein Fernwärmenetz oder
von einer mehrere Gebäude versorgenden zentralen Anlage versorgt werden
bis 31. Dezember 2016, sofern technisch machbar und kosteneffizient, auch individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten messen zu können. Ist ein Einbau eines individuellen Zählers technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient, sind individuelle Heizkostenverteiler zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs der einzelnen Heizkörper einzusetzen.
(3)Absatz 3Bei Neubauten oder Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden, sind jedenfalls individuelle Zähler zu installieren.
Gebäudedatenbank
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsDer Bund ist berechtigt, das gemäß Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 125/2009, von der Bundesanstalt Statistik Österreich eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister einschließlich der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4 GWR-Gesetz) für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und der Energieeffizienz zu nutzen und auch sämtliche Merkmale und Daten der in seinem Eigentum stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten bzw. sonstige Nutzungseinheiten gemäß Abschnitt A bis H zum GWR-Gesetz im Gebäude- und Wohnungsregister sowie in der Energieausweisdatenbank zu erfassen.Der Bund ist berechtigt, das gemäß Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, von der Bundesanstalt Statistik Österreich eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister einschließlich der Energieausweisdatenbank (Paragraph eins, Absatz 4, GWR-Gesetz) für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und der Energieeffizienz zu nutzen und auch sämtliche Merkmale und Daten der in seinem Eigentum stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten bzw. sonstige Nutzungseinheiten gemäß Abschnitt A bis H zum GWR-Gesetz im Gebäude- und Wohnungsregister sowie in der Energieausweisdatenbank zu erfassen.
(2)Absatz 2Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach diesem Gesetz dem Bund, vertreten durch das zur Verwaltung des Gebäudes jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II bzw. den Energieberatern des Bundes gemäß § 14, sowie der Monitoringstelle zur Erfüllung der den Bund in Abs. 1 genannten Verpflichtungen unentgeltlich eine geeignete Online Applikation im Sinne des § 5 GWR-Gesetz zur Verfügung zu stellen und einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf die den Bund betreffenden Merkmale und Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters einzuräumen. Die in § 6 GWR-Gesetz genannten Pflichten gelten sinngemäß.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach diesem Gesetz dem Bund, vertreten durch das zur Verwaltung des Gebäudes jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II bzw. den Energieberatern des Bundes gemäß Paragraph 14,, sowie der Monitoringstelle zur Erfüllung der den Bund in Absatz eins, genannten Verpflichtungen unentgeltlich eine geeignete Online Applikation im Sinne des Paragraph 5, GWR-Gesetz zur Verfügung zu stellen und einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf die den Bund betreffenden Merkmale und Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters einzuräumen. Die in Paragraph 6, GWR-Gesetz genannten Pflichten gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3Die in Abs. 1 angeführte Berechtigung und die in Abs. 2 angeführte Verpflichtung des Bundes gelten auch für alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie für alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen, soweit die Übermittlung der Merkmale und Daten ohne wesentliche finanzielle Belastung der jeweiligen juristischen Person bzw. des jeweiligen Unternehmens im Wege anderer Systemzugriffsberechtigter erfolgen kann.Die in Absatz eins, angeführte Berechtigung und die in Absatz 2, angeführte Verpflichtung des Bundes gelten auch für alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie für alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen, soweit die Übermittlung der Merkmale und Daten ohne wesentliche finanzielle Belastung der jeweiligen juristischen Person bzw. des jeweiligen Unternehmens im Wege anderer Systemzugriffsberechtigter erfolgen kann.
(4)Absatz 4Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat einen Bericht über den jährlichen Energieverbrauch in den erfassten Gebäuden zu erstellen und zu veröffentlichen.
2. Abschnitt
Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle
Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsFür die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring und die Erstellung der Energieeffizienz-Aktionspläne wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.
(2)Absatz 2Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind insbesondere die:
Ermittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (nationale Ziele und Richtwerte gemäß § 4) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;Ermittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (nationale Ziele und Richtwerte gemäß Paragraph 4,) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;
Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß § 6 sowie Beurteilung, Messung und Evaluierung der Maßnahmen Österreichs in Bezug auf § 4;Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß Paragraph 6, sowie Beurteilung, Messung und Evaluierung der Maßnahmen Österreichs in Bezug auf Paragraph 4 ;,
Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß § 9 bis § 11 verpflichteten Unternehmen;Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, verpflichteten Unternehmen;
Messung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß § 9 gesetzten Maßnahmen;Messung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß Paragraph 9, gesetzten Maßnahmen;
Messung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß § 10 oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß § 20;Messung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß Paragraph 10, oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß Paragraph 20 ;,
Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß § 23;Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß Paragraph 23 ;,
Beurteilung, Messung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß § 11 und der darauf basierenden Maßnahmen;Beurteilung, Messung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß Paragraph 11 und der darauf basierenden Maßnahmen;
Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderer Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung.
Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit Energieeffizienzkriterien für technische Spezifikationen verschiedener Produktkategorien, wobei für die Erstellung dieser Listen gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit zugrunde zu legen sind;
Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 12 und § 13 sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach Paragraph 12 und Paragraph 13, sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen;
Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß § 23;Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß Paragraph 23 ;,
Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß § 30 Abs. 3;Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3 ;,
Einrichtung ferner einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß § 17, verpflichtete Unternehmen gemäß § 9 und § 10 sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.Einrichtung ferner einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß Paragraph 17,, verpflichtete Unternehmen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.
(3)Absatz 3Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß § 9 bis § 11 Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.
(4)Absatz 4Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 und Z 4 bilden die in den Richtlinien gemäß § 27 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, bilden die in den Richtlinien gemäß Paragraph 27, durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.
(5)Absatz 5Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen oder aggregierte statistische Daten über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Absatz eins, beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen oder aggregierte statistische Daten über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.
(6)Absatz 6Stellt die in Abs. 1 beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs. 4 und Abs. 5 festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung durchzuführen oder gemäß § 20 auszuschreiben. Solche Korrekturen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.Stellt die in Absatz eins, beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Absatz 4 und Absatz 5, festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Absatz eins, beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung durchzuführen oder gemäß Paragraph 20, auszuschreiben. Solche Korrekturen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.
Nähere Bestimmungen über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an den Bestbieter zu vergeben.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an den Bestbieter zu vergeben.
(2)Absatz 2Der Vertrag mit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle hat insbesondere zu regeln:
die Erstellung und Weiterentwicklung der vorhandenen Bottom-Up-Monitoringmethoden für Energieeffizienzmaßnahmen in Entsprechung der Vorgaben der Europäischen Kommission;
den Aufbau der notwendigen technischen und organisatorischen Strukturen für das Monitoring und die Evaluation;
die Einrichtung einer internetbasierten Datenbank zur Erfassung der gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesetzten Maßnahmen;
die Formulierung des Prozesses der Datenübermittlung von allen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) an die Monitoringstelle;
die Auswertung der Daten in Form von Energieeffizienzindikatoren und Berichten;
die Evaluierung der Zielerreichung der nationalen Ziele und Richtwerte gemäß § 4 sowie von Selbstverpflichtungen;die Evaluierung der Zielerreichung der nationalen Ziele und Richtwerte gemäß Paragraph 4, sowie von Selbstverpflichtungen;
die Veranstaltung von Workshops mit den betroffenen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) zur Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsprogramms, zur Abstimmung des Monitoringprozesses (Praktikabilität der Methoden und Datenerfordernisse, Ablauf der Bereitstellung der Daten etc.) und zur Besprechung von Anpassungserfordernissen an aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene (zB harmonisierte Bottom up Methoden, task force 190 zur Entwicklung europäischer Standards in Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/32/EG);
die Verbreitung von Information sowohl für die Fachöffentlichkeit als auch für die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen und Zielerreichung gemäß § 4, wobei eine Website einzurichten und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen ist;die Verbreitung von Information sowohl für die Fachöffentlichkeit als auch für die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen und Zielerreichung gemäß Paragraph 4,, wobei eine Website einzurichten und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen ist;
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
die Wahrung des Datenschutzes durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle;
Vertragsauflösungsgründe;
die Möglichkeit der Bereitstellung von nicht personen- oder unternehmensbezogenen Informationen oder von aggregierten statistischen Daten für Dritte in Bezug auf andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben gegen kostendeckendes Entgelt.
(3)Absatz 3Für die Tätigkeit der Monitoringstelle ist ein jeweils zur Hälfte aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzubringendes, angemessenes Entgelt unter Berücksichtigung der Kosten für die Besorgung vergleichbarer Aufgaben festzusetzen.
(4)Absatz 4Für die gutachterliche Beurteilung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Über die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und der Kosten hat ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten zu erstatten, das dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen ist.
Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen.
(2)Absatz 2Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen zu gewähren und von der Monitoringstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Vertrag zu kündigen, wenn die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle ihre Tätigkeit
durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat,
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Betrauung aufnimmt,
mehr als einen Monat lang nicht ausübt,
nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß vornimmt oder
gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht offenlegt oder den Aufforderungen des Bundesministers im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsrechte nicht nachkommt.
(4)Absatz 4In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Abs. 3 ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 25 neuerlich auszuschreiben.In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Absatz 3, ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 25, neuerlich auszuschreiben.
Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. Bei der Erlassung der Richtlinien ist
auf die Bestimmungen der Richtlinie 2006/32/EG, der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU sowie auf die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Unionsrechtsakte Bedacht zu nehmen und
auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß § 9 bis § 11 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.
(2)Absatz 2Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11 ;,
die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11 ;,
Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11 ;,
Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24;Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24 ;,
Berichtslegung und Kontrollrechte.
(3)Absatz 3Die Dokumentation gemäß Abs. 2 Z 3 hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:Die Dokumentation gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:
die Art der Energieeffizienzmaßnahme sowie eine eindeutige Kennummer;
die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß § 9 oder des Energielieferanten gemäß § 10 oder § 11, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß Paragraph 9, oder des Energielieferanten gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11,, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;
die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, bei der die Maßnahme gesetzt wurde;
den Zeitpunkt und den Ort der Energieeffizienzmaßnahme;
die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;
Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
den Beleg, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;
das Datum der Dokumentation.
Die Unternehmen, die die Dokumentation vornehmen, haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.
(4)Absatz 4Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben:Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, gelten folgende Vorgaben:
Die einmalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen auf gemäß § 10 und § 11 verpflichtete Dritte ist bis Ende Jänner des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung der jeweiligen Förderstelle erforderlich;Die einmalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen auf gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, verpflichtete Dritte ist bis Ende Jänner des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung der jeweiligen Förderstelle erforderlich;
Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;
geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines Verpflichteten hinaus, ist im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre möglich;
Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang I Z 1 lit. m sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten.Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera m, sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten.
(5)Absatz 5Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens ersetzt werden. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang V.Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens ersetzt werden. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang römisch fünf.
3. Abschnitt
Statistik
Energiestatistik
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken für eine möglichst fundierte Erfassung und Interpretation von Energieverbrauchsentwicklungen im Energiebereich erlassen. Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Im Fall einer Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 haben die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 sowie die E-Control der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.Im Fall einer Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, haben die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, sowie die E-Control der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.
8. Teil
Schlussbestimmungen
Datenverkehr
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsDie Abwicklungsstelle gemäß § 11 UFG, weitere Förderstellen des Bundes, die Finanzämter, die E-Control und die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 haben einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control sind auf deren Ersuchen sämtliche Daten zur Verfügung zu stellen.Die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 11, UFG, weitere Förderstellen des Bundes, die Finanzämter, die E-Control und die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, haben einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control sind auf deren Ersuchen sämtliche Daten zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Die Monitoringstelle ist berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Informationen von den gemäß § 9 bis § 11 verpflichteten Unternehmen, wie beispielsweise Firma, Anschrift, Zahl der Mitarbeiter, Höhe des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme, gesamte Höhe des Energieverbrauchs oder des gesamten Energieabsatzes an Endverbraucher, einzufordern.Die Monitoringstelle ist berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Informationen von den gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, verpflichteten Unternehmen, wie beispielsweise Firma, Anschrift, Zahl der Mitarbeiter, Höhe des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme, gesamte Höhe des Energieverbrauchs oder des gesamten Energieabsatzes an Endverbraucher, einzufordern.
Berichtspflichten
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind, welche Auswirkungen das für die Unternehmen hat sowie welche Maßnahmen und in welchem Ausmaß diese bei Haushalten im Allgemeinen und bei einkommensschwachen Haushalten im Speziellen gesetzt wurden. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Energieverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Potentialanalysen zur weiteren Reduktion des Energieverbrauchs anzuführen. Überdies hat der Bericht Angaben über die Aufwendungen für die Förderungen der Energieeffizienz zu beinhalten.
(2)Absatz 2Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II hat der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle jährlich über die von ihm gesetzten Maßnahmen zu berichten.Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II hat der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle jährlich über die von ihm gesetzten Maßnahmen zu berichten.
(3)Absatz 3Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle überprüft jährlich die im Wirkungsbereich dieses Bundesgesetzes erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen erreicht wurden und fasst die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Dieser Bericht ist in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Dabei sind die von den Ländern auf freiwilliger Basis übermittelten Energieeinsparungen zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Zur Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Abs. 3 haben die verpflichteten Parteien gemäß § 10 auf Anfrage einmal jährlich aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informationen) und aktuelle Informationen zum Endkundenverbrauch (und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten) in anonymisierter Form an die Monitoringstelle zu übermitteln.Zur Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Absatz 3, haben die verpflichteten Parteien gemäß Paragraph 10, auf Anfrage einmal jährlich aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informationen) und aktuelle Informationen zum Endkundenverbrauch (und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten) in anonymisierter Form an die Monitoringstelle zu übermitteln.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
seiner in § 10 Abs. 5 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;seiner in Paragraph 10, Absatz 5, festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;
falsche Angaben gemäß § 10 in Verbindung mit § 27 macht;falsche Angaben gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 27, macht;
eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß § 17 geeignet oder registriert zu sein;eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß Paragraph 17, geeignet oder registriert zu sein;
mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
falsche Angaben gemäß § 9 oder § 29 Abs. 2 macht;falsche Angaben gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 29, Absatz 2, macht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 22 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, nicht nachkommt;
mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß § 10 nicht einhält oderdie Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß Paragraph 10, nicht einhält oder
der Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß § 20, § 21, § 24 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 verweigert, oderder Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Absatz 3, oder Paragraph 29, Absatz 2, verweigert, oder
seiner Berichtspflicht gemäß § 30 Abs. 4 nicht nachkommt;seiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 4, nicht nachkommt;
mit Geldstrafe von 20 Cent für jede kWh zu bestrafen, wer seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß § 20 nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat.mit Geldstrafe von 20 Cent für jede kWh zu bestrafen, wer seinen in Paragraph 10, festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß Paragraph 20, nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat.
(2)Absatz 2Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der gemäß § 27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt zwei Jahre.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, sind von der gemäß Paragraph 27, VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, beträgt zwei Jahre.
Übergangsbestimmungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsGroße Unternehmen gemäß § 9 haben, soweit sie nicht binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystem gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b einzuführen, binnen neun Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b hat in vollständigem Umfang binnen sechs Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.Große Unternehmen gemäß Paragraph 9, haben, soweit sie nicht binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, einzuführen, binnen neun Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, hat in vollständigem Umfang binnen sechs Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.
(2)Absatz 2Energieaudits, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, sind unter Anwendung der Vierjahresfrist gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a entsprechend anrechenbar.Energieaudits, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, sind unter Anwendung der Vierjahresfrist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, entsprechend anrechenbar.
Inkrafttreten
§ 33.Paragraph 33,
(Verfassungsbestimmung) (1) § 1 bis § 9, § 11, § 19 bis § 34 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) (1) Paragraph eins bis Paragraph 9,, Paragraph 11,, Paragraph 19 bis Paragraph 34, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 10, § 12 bis § 18 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 10 Abs. 5 tritt mit .1 Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 10,, Paragraph 12 bis Paragraph 18, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 5, tritt mit .1 Jänner 2014 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 4 bis § 10, § 12 bis § 16, § 20 und § 21 treten mit Ablauf des Jahres 2020 außer Kraft.Paragraph 4 bis Paragraph 10,, Paragraph 12 bis Paragraph 16,, Paragraph 20 und Paragraph 21, treten mit Ablauf des Jahres 2020 außer Kraft.
Vollziehung
§ 34.Paragraph 34,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 6, § 7, § 9, § 10, § 15 Abs. 2, § 33 und § 34 Z 1 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 33 und Paragraph 34, Ziffer eins, die Bundesregierung;
hinsichtlich § 12, § 15 und § 16 der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich Paragraph 12,, Paragraph 15 und Paragraph 16, der jeweils zuständige Bundesminister;
im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Anhang I
Die Maßnahmen in den im Folgenden angeführten Maßnahmenfeldern gelten nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinien gemäß § 27 in dem Umfang als Energieeffizienzmaßnahme gemäß § 5 Abs. 1 Z 7, als sie nachweisliche, mess- oder schätzbare Verringerungen des Verbrauchs von Endenergie nach sich ziehen:Die Maßnahmen in den im Folgenden angeführten Maßnahmenfeldern gelten nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinien gemäß Paragraph 27, in dem Umfang als Energieeffizienzmaßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,, als sie nachweisliche, mess- oder schätzbare Verringerungen des Verbrauchs von Endenergie nach sich ziehen:
Wohn- und Tertiärsektor
Energie-(effizienz)beratung und –analyse (zB Energieausweis, Antriebsoptimierung), Energieaudits, Energiemanagementsysteme oder vergleichbare Managementsysteme;
Heizung und Kühlung (zB Anlagen mit hohem Nutzungsgrad, hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernwärme-/Fernkältesystemen, Optimierung Regelungs- und Steuerungstechnik, hocheffiziente Umwälzpumpen, bedarfsorientierte Steuerung); Verstärkung solarer und geothermischer Primärenergieformen, Vermeidung und Verminderung von Verteilverlusten;
Wärmedämmung und Belüftung (Niedrigenergie- und Passivhausstandard im Neubau; kontrollierte Be- und Entlüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung; Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand wie zB Dach- und Fassadendämmung, Dämmung der obersten Geschoßdecke, Wärmeschutzverglasung);
Warmwasser (zB Installation neuer Geräte, hocheffiziente Speicher, unmittelbare und effiziente Nutzung in der Raumheizung, Energiespararmaturen, Waschmaschinen; Fernwärme, solare Warmwasserbereitung), Rückgewinnung der Abwasserwärme;
Beleuchtung (zB neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, bedarfsorientierte Steuersysteme, gezielte Tageslichtnutzung);
Kochen und Kühlen (zB neue energieeffiziente Geräte, Systeme zur Wärmerückgewinnung);
sonstige Ausrüstungen und Geräte (zB Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, neue effiziente Geräte, bedarfsorientierte Steuerung für eine optimierte Energieverwendung, Minimierung der Energieverluste im Bereitschaftsmodus, Einbau von Kondensatoren zur Begrenzung der Blindleistung, verlustarme Transformatoren, primärseitige Schaltung, etc.);
Einsatz erneuerbarer Energien in Haushalten und Gewerbe, wodurch die Menge der zugekauften Energie verringert wird (zB solarthermische Anwendungen, Erzeugung von Warmbrauchwasser, solarunterstützte Raumheizung und –kühlung, erneuerbare Fernwärme, Photovoltaik);
Maßnahmen zur Verringerung der grauen Energie;
Maßnahmen zur Verringerung des Personenverkehrs (Forcierung des öffentlichen Verkehrs, Wechsel der Antriebstechnik);
Maßnahmen zur Reduktion des Stand-by Verbrauches;
Smart home Anwendungen, zB Inhome-Displays;
konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen (zB qualifizierte Energieberatung durch Berater mit sozialarbeiterischer Erfahrung oder Gerätetauschaktionen);
Substitution von Energieträgern durch Nutzung von bisher nicht genutzter Abwärme;
Industriesektor
Energie-(effizienz)beratung und –analyse (zB Energieausweis, Antriebsoptimierung), Energieaudits, Energiemanagementsysteme oder vergleichbare Managementsysteme, Einbau und Betrieb von Smart Metering;
Messdienstleistungen, Erstellung von Messkonzepten zur Analyse des Energieverbrauchs bzw. Auslesung der Wärme- und Warmwasserverbräuche, Temperaturen;
Fertigungsprozesse (zB effizienter Einsatz von Druckluft, Kondensat sowie Schaltern und Ventilen, Einsatz automatischer und integrierter Systeme, energieeffizienter Betriebsbereitschaftsmodus);
Motoren und Antriebe (zB vermehrter Einsatz elektronischer Steuerungen, Regelantriebe, integrierte Anwendungsprogramme, Frequenzwandler, hocheffiziente Elektromotoren);
Lüfter, Gebläse, Regelantriebe und Lüftung (zB neue hocheffiziente Geräte/Systeme, Einsatz natürlicher Lüftung, Leistungsanpassung, Wartungssystematik);
Bedarfsmanagement (zB Lastmanagement, Regelsysteme für Spitzenlastabbau);
Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung;
Maßnahmen in der Energiebereitstellungskette (zB Repowering oder Bau von Erzeugungsanlagen, Speichertechnologien, Einsatz hocheffizienter Pumpen, Rücklauftemperaturabsenkung in Fernwärmenetzen);
Einbindung von Erneuerbaren Energien in die Energiebereitstellung (zB Windkraft, Photovoltaik, Solarthermie, Geothermie, Wärmepumpen, Rückgewinnung von Prozesswärme und Einbindung zur Abdeckung des Wärmebedarfs am Standort, Rückgewinnung und energetische Nutzung biogener Reststoffe oder Abfälle);
Rückgewinnung von Abwärme und Lieferung an Betriebe in der Nachbarschaft, die damit einen Teil ihres Wärmebedarfs decken können;
Einbindung von Abwärme in lokale Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetze, auch zur Kälteerzeugung;
Heizung und Kühlung (zB Anlagen mit hohem Nutzungsgrad, hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernwärme-/Fernkältesystemen, Optimierung Regelungs- und Steuerungstechnik, hocheffiziente Umwälzpumpen, bedarfsorientierte Steuerung); Verstärkung solarer und geothermischer Primärenergieformen, Vermeidung und Verminderung von Verteilverlusten;
Beleuchtung und Lichtoptimierung (zB neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, bedarfsorientierte Steuersysteme, gezielte Tageslichtnutzung, Lichtoptimierung in Hallen, Sportstätten, Weihnachtsbeleuchtungsservice);
Maßnahmen zur Reduktion des Energieverbrauches bei Prozesskälte;
Reduktion der Prozesswärme.
Verkehrssektor
Technische Möglichkeiten bei Kraftfahrzeugen (Einsatz verbrauchsarmer Fahrzeuge, Alternativantriebe, Gewichtsreduktion, Vermeidung verbrauchssteigernder Zusatzausstattung, Verbrauchsmonitoring, Reifendruckreglersysteme, Leichtlauföle, etc.);
Schaffung von attraktiver Infrastruktur, innovative Geschäftsmodelle, Nutzbremssysteme, etc.;
Technische Möglichkeiten bei der Infrastruktur – Verkehrslenkung- und –steuerung und dergleichen (zB Routenplanung und Routenanpassung aufgrund aktueller Verkehrssituationen);
Technische Möglichkeiten bei Tunnelanlagen – Tunnelthermie;
Intelligente Speicher- und Nutzungskonzepte für E-Mobility;
Verkehrsverlagerung auf andere Verkehrsträger (Attraktivierung öffentlicher Verkehr, Parkplatzbewirtschaftung, Ausbau Radwegenetz, Tarif-Verbundsysteme, etc.);
Ersatz innerbetrieblicher Gütertransporte durch Bandförderungen, Schächte etc.;
Verringerung des Transportbedarfs (zB durch Dezentralisierung von Produktionskapazitäten);
Zusammenlegung räumlich getrennter Verarbeitungsstufen;
Verringerung der Energieintensität von Transporten zB durch Vermeidung von Leerfahrten, Steigerung der Auslastung von Fahrzeugen oder Einbindung der Eisenbahn- und der Binnenschifffahrt in die Logistik
Raumplanerische Maßnahmen (Stellplatzregelungen, Unterstützung autofreies Wohnen, Infrastrukturmaßnahmen, Erschließungskonzepte, etc.);
Begleitmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit (Mobilitätsmanagement in Betrieben und Gemeinden, Kennzeichnung des Energieverbrauchs von PKW, Sensibilisierung in Schulen, Kampagnen, Aktionstage, Spritspartrainings);
Sonstige und sektorübergreifende Maßnahmen
Standards und Normen, die hauptsächlich auf die Erhöhung der Energieeffizienz von Erzeugnissen und Dienstleistungen, einschließlich Gebäuden, abzielen;
Energieetikettierungsprogramme;
Verbrauchserfassung, intelligente Verbrauchsmesssysteme, wie Einzelmessgeräte mit Fernablesung bzw. -steuerung, und informative Abrechnung, soweit hierzu nicht ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung besteht;
Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen zur Förderung der Anwendung energieeffizienter Technologien und/oder Verfahren;
Informationskampagnen, Aus- und Weiterbildung (zB Energiespar-Check), insbesondere branchenbezogene Awarenesskampagnen und Motivationsprogramme durch Fachorganisationen der Wirtschaftskammer;
Regelmäßige Wartung und Service;
Übergeordnete Maßnahmen
Vorschriften, Steuern und sonstige Abgaben, die eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken;
gezielte Aufklärungskampagnen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und auf energieeffizienzsteigernde Maßnahmen abzielen, insbesondere Maßnahmen zur Anpassung des Nutzerverhaltens an den tatsächlichen Bedarf.
Anhang II
Liste der Bundesdienststellen gemäß § 12 bis § 16:Liste der Bundesdienststellen gemäß Paragraph 12 bis Paragraph 16 :,
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
Bundesanstalt für Verkehr;
Bundesrechenzentrum GmbH.
Anhang III
Energieaudits für große Unternehmen haben folgenden Mindestkriterien zu entsprechen:
Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger (zB Rechnungen vom Energiehändler), wobei die ausgewiesenen Mengen – sofern erforderlich – in energetische Einheiten umgerechnet werden müssen;
Sie basieren – sofern vorhanden – auf Lastprofilen (für Strom) bzw. Zähleinrichtungen mit fernübertragbaren Energiewerten;
Sie schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen ein. Hierbei haben sie, neben den Vorgaben aus der EN 16247-1, ÖN EN 16247-1 oder entsprechenden Nachfolgenormen, zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung, den Außeneinsatz (Gebäudebegehung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen.
Die Datenerhebung hat folgende Punkte zu umfassen:
Eigentumsverhältnisse- und Nutzervereinbarungen, Mietverträge;
Äußere Form des Gebäudes (zB L-Form, T-Form, H-Form);
Lageplan des Gebäudes bzw. der Gebäudegruppen (zB Orientierung des Gebäudes, Umfeld des Gebäudes);
Gebäudemaße bzw. Raumbuch;
Gebäudenutzung (zB Bürohaus, Produktionshalle);
Gebäudehülle (U-Werte von Bauteilen);
Technische Gebäudeausrüstung inkl. schematische Darstellungen, Regelschemen bzw. Einstellungen & Daten zu Geräten (zB Heizung, Raumlufttechnik, Kühlung, Warmwasseraufbereitung, Wassersysteme für Sanitärbereiche, elektrische Systeme, Gebäudeleittechnik, Aufzüge, Sonnenschutzmaßnahmen, Solarthermie, PV, Kraft Wärme Kopplung);
Energieexport an Drittparteien;
Gesetzte energierelevante Maßnahmen im Bereich Gebäudeinstandhaltung;
Zielniveau der klimatischen Bedingungen im Inneren des Gebäudes (zB Innenraumtemperatur, Raumluftfeuchte, Belichtung, Beschattung);
Soweit vorhanden: Energieausweis und erstellte Energiezertifikate;
Programme zur Sensibilisierung der Nutzer bzw. eines relevanten Personenkreises.
Die Gebäudebegehung hat folgende Punkte zu umfassen:
Bewertung des tatsächlichen Niveaus jeder Leistung der Gebäudeversorgung wobei Alter, Speicherung und Verteilung sowie Emissionssystem und Steuerung zu berücksichtigen sind (zB Temperatur, Luftfeuchte, Grad der Beleuchtungsstärke);
Verständnis der treibenden Faktoren der Änderungen in den technischen Systemen, wie zB jahreszeitgebundene Anforderungen.
Im Rahmen der Maßnahmenempfehlungen sind zumindest folgende Punkte zu behandeln:
Definition des geeigneten Niveaus für jede Leistung der technischen Gebäudeausrüstung;
Berücksichtigung der Wechselwirkung der technischen Gebäudeausrüstung mit der Gebäudehülle und der äußeren Umwelt;
Alter des Gebäudes sowie der technischen Systeme, deren Zustand und wie diese betrieben und instandgehalten werden;
Vergleich der Technik vorhandener Systeme und Anlagen mit den effizientesten, auf dem Markt verfügbaren Systemen und Anlagen.
Sie schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein. Hierbei haben sie, neben den Vorgaben aus der EN 16247-1, ÖN EN 16247-1 oder entsprechenden Nachfolgenormen, zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung und –analyse, den Außeneinsatz (vor Ort Erhebung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen.
Die Datenerhebung und -analyse muss folgende Punkte umfassen:
Herstellungsverfahren (technische Daten zu Produkt und Produktgüte, gegenwärtige Betriebsbedingungen betreffend Sollwerte) und zugehörige Nutzmittelprozesse (zB Dampf, Warmwasser, Druckluft, elektrische Antriebe, Wärmerückgewinnungsanlagen, Pumpen, Ventilatoren und Lüftungssysteme, Beleuchtung, IT Infrastruktur);
Weitere relevante Prozesse (zB Lagerung, Verpackung, Logistik, Büros, Forschungszentren, Laboratorien) und deren Nutzmittelprozesse;
Gegenwärtige Betriebsbedingungen (Sollwerte) von Nutzmittelprozessen;
Vorhandener Plan zur Datenmessung;
Spezielle Bedingungen und Beschränkungen für Prozess und Umwelt (zB ArbeitnehmerInnenschutzvorgaben);
Produktbezogene Energieleistungskennzahl(en);
Verteilung des Energieverbrauchs auf die einzelnen Prozesse;
Analyse der Energiebilanz des Standorts auf Grundlage der Energierechnungen und der hergestellten Warenmengen.
Der Außeneinsatz (vor Ort Erhebung) muss beinhalten:
Zusätzliche Messungen, um die gegenwärtigen Betriebsbedingungen (Sollwerte) bei Nutzmittelprozessen und Herstellungsverfahren, sowie die Auswirkungen und den Energieeinsatz und Verbrauch zu bestätigen.
Im Rahmen der Maßnahmenempfehlungen sind mindestens folgende Punkte zu behandeln:
Maßnahmen zur Verminderung oder Rückgewinnung der Energieverluste;
Austausch, Änderung oder Aufstockung der Ausrüstung;
Verbesserung des Energiemanagements: effizienterer Betrieb und fortlaufende Optimierung;
Verbesserte Instandhaltung;
Entwicklung von Programmen zur Verhaltensänderung;
Sie schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Beförderungs- bzw. Transportprozessen ein. Hierbei haben sie, neben den Vorgaben aus der EN 16247-1, ÖN EN 16247-1 oder entsprechenden Nachfolgenormen, zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung, den Außeneinsatz (vor Ort Erhebung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen.
Die Datenerhebung muss folgende Punkte umfassen:
Energieverbrauch oder Betriebsstunden jedes Fahrzeugs während des vergangenen Jahres;
Kennzahl Personenverkehr: Anteil der jeweiligen Verkehrsträger an der Verkehrsleistung in % (Einheit Personenkilometer);
Kennzahl Güterverkehr: Anteil der jeweiligen Verkehrsträger an der Verkehrsleitung in % (Einheit: Tonnenkilometer);
Zusammensetzung der Flotte und der Fahrzeuge: Liste sämtlicher Fahrzeuge mit Angabe von Alter und technischen Hauptmerkmalen (zB höchstzulässiges Gesamtgewicht, Normverbrauch, Kraftstoffart, bei LKWs zusätzlich: Euroklasse und Motorgröße);
Potenzial zur Tourenoptimierung;
Ist der Transport oder ein Teil der Transportes ausgelagert: energierelevante Kriterien zur Vergabe der Transportleistung erheben;
Instandhaltungsprogramme, Prüflisten für Inspektion und Abnahme und Instandhaltungsaufzeichnungen;
Nachweisliche regelmäßige Lenkerschulungen oder Schulungen weiterer relevanter Personen zur Verminderung des Energieverbrauchs inkl. Wirkungsmonitoring (zB Spritspartrainings für Lenker, Reifendruckmessung beim Auftanken);
Energierelevante Beschaffungsvorgaben an Fahrzeuge;
Kennzahl(en) für Energieeffizienz im Bereich Transport (mind. betreffend Treibstoffverbrauch und CO2 Emissionen);
Energieeffizientes Dienstreisemanagement;
Mitarbeitermobilitätsmanagement.
Im Rahmen der Maßnahmenempfehlungen sind mindestens folgende Punkte zu behandeln:
Verbesserung des Instandhaltungsprogramms;
Energie- und CO2 relevante Beschaffungsvorgaben an Fahrzeuge;
Energie- und CO2 relevante Punkte bei der Vergabe von Transportleistungen;
Regelmäßige nachweisliche Lenkerschulungen;
Optimierung der Fahrtroutenplanung;
Reduktion von Emissionen und Energieverbräuchen;
Messung mittels energieeffizienten Kennzahlen;
Alternatives Dienstreisemanagement;
Alternatives Mitarbeitermobilitätsmanagement;
Sie basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen. Soweit möglich, müssen zur Berechnung der Energieeinsparlösungen dynamische Rechenverfahren (zB die Kapitalwert- oder Annuitätenmethode) herangezogen werden.
Sie werden von externen Personen durchgeführt, die die in § 17 festgelegten Qualitätsstandards erfüllen.Sie werden von externen Personen durchgeführt, die die in Paragraph 17, festgelegten Qualitätsstandards erfüllen.
Sie sind verhältnismäßig und so repräsentativ, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.
Anhang IV
Für Contracting-Verträge gelten die Bestimmungen der DIN 8930 Teil 5.
Das Ziel des Einspar-Contracting ist die garantierte Ergebnisverbesserung insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Energieeinsparung, Anlagen- und Gebäudesubstanzwert, und Anlagen- und Gebäudekonditionierung. Wesentliches Merkmal des Einspar-Contracting ist die Finanzierung der Investitionen über die garantierte Kosteneinsparung innerhalb der Vertragslaufzeit. Es handelt sich um einen Vertrag, bei dem Energiesparmaßnahmen und Energiemanagement durch den Contractor vorfinanziert und aus den erzielten Energiekosteneinsparungen bezahlt werden. Die Leistungskomponenten des Contractors sind die Identifizierung von Einsparpotenzialen und deren Finanzierung, Planung und Errichtung von Komponenten zur Energieerzeugung, -verteilung und –nutzung sowie deren Bedienung und Instandhaltung. Die Einbindung der Nutzer und deren Schulung sind in der Regel Bestandteil des Einspar-Contracting. Die Leistungsvergütung besteht aus einem Entgelt, dessen Höhe sich aus der erzielten Einsparung im Verhältnis zu einem Referenzniveau (Baseline) bestimmt.
Anwendungsbereiche des Anlagen-Contracting sind neu zu errichtende oder bestehende Anlagen. Der Contractor übernimmt die Finanzierung, Planung und Errichtung der Anlage oder deren Übernahme, die Betriebsführung, insbesondere die Instandhaltung und Bedienung, Energieträgereinkauf und Nutzenergieverkauf. Die Leistungsvergütung besteht aus dem Entgelt für die bezogene Nutzenergie, die Vorhaltung der Anlage und die Abrechnung.
Betriebsführungs-Contracting
Die Anwendungsbereiche des Betriebsführungs-Contracting sind neu zu errichtende oder bestehende Anlagen. Ziel ist die Optimierung der Betriebskosten bei Funktions- und Werterhalt der Anlagen. Die Leistungskomponenten des Contractors sind das Bedienen (Betätigen, Überwachen, Störungsbehebung) und das Instandhalten (Inspektion, Warten, Instandsetzen) für abgegrenzte technische Gewerke oder Anlagen. Die Leistungsvergütung besteht aus einem zeitraumbezogenen Entgelt oder aus einem Entgelt nach Aufwand (Arbeitszeit und Material).
Anhang V
Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG, Stand Oktober 2013 (nicht abgedruckt)
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird (KWK-Punkte-Gesetz – KPG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
1. Teil |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1. | Verfassungsbestimmung |
§ 2. | Geltungsbereich |
§ 3. | Umsetzung von Unionsrecht |
§ 4. | Ziele |
§ 5. | Begriffsbestimmungen |
2. Teil |
KWK-Branchenorganisation und Branchenregeln |
§ 6. | KWK-Branchenorganisation |
§ 7. | Schaffung und Verbindlichkeit von Branchenregeln für ein KWK-Modell |
3. Teil |
Rahmenbedingungen für Branchenregeln |
§ 8. | Pflichten der Endverbraucher |
§ 9. | Nachtragsbuchungen |
§ 10. | Zuteilung von KWK-Punkten |
§ 11. | Nachtragszuteilung |
§ 12. | Preisband |
§ 13. | Abwicklung |
§ 14. | Transparenzstelle |
§ 15. | Kostentragung |
4. Teil |
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 16. | Behörden |
§ 17. | Automationsunterstützter Datenverkehr |
§ 18. | Übergangsbestimmungen |
§ 19. | Inkrafttreten |
§ 20. | Vollziehung |
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Dieses Bundesgesetz regelt die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Unterstützung umweltschonender Erzeugung von Energie in bestehenden KWK-Anlagen durch die Endverbraucher in Österreich und die Voraussetzungen für die rechtswirksame Anerkennung einer KWK-Branchenorganisation und von den Marktteilnehmern autonom entwickelter Branchenregeln zur Unterstützung umweltschonender Erzeugung von Energie in bestehenden KWK-Anlagen im Wege der Zuteilung von KWK-Punkten an Erzeuger hocheffizienten KWK-Stroms ohne Einsatz staatlicher Mittel und ohne Verfügungsgewalt des Staates oder staatlicher Stellen über diese Mittel.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 3.Paragraph 3,
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, umgesetzt. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 Sitzung 1, umgesetzt.
Ziele
§ 4.Paragraph 4,
Ziele dieses Bundesgesetzes sind
die Unterstützung der Energieerzeugung in hocheffizienten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung bundeseinheitlich in einem solchen Ausmaß zu ermöglichen, dass deren weiterer Betrieb aus Gründen des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit sichergestellt werden kann;
die Schaffung von Branchenregeln für ein Zuteilungs- und Ankaufssystem von KWK-Punkten und für die Berechtigungen und Verpflichtungen der Marktteilnehmer zur Sicherstellung des Einsatzes bestehender hocheffizienter KWK-Anlagen ohne Einsatz staatlicher Mittel und ohne Verfügungsgewalt des Staates oder vom Staat mit der Verwaltung beauftragter Stellen über diese Mittel.
Begriffsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Betreiber“, jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 innehat, für welche Herkunftsnachweise gemäß § 71 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, ausgestellt werden dürfen;„Betreiber“, jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 innehat, für welche Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, ausgestellt werden dürfen;
„Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;
„hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht.„hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht.
(2)Absatz 2Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010.Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,.
(3)Absatz 3Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4)Absatz 4Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
2. Teil
KWK-Branchenorganisation und Branchenregeln
KWK-Branchenorganisation
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat nach Anhörung der E-Control einen Verband auf dessen Antrag mit Bescheid als „KWK-Branchenorganisation“ gemäß diesem Bundesgesetz anzuerkennen, wenn in diesem Verband eine Mehrheit der Betreiber vertreten ist. Die Mehrheit bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes installierten elektrischen Leistungen bestehender KWK-Anlagen der Betreiber in Österreich. Im Antrag auf Anerkennung ist nachzuweisen, dass der antragstellende Verband die Mehrheit der Betreiber repräsentiert. Der Verbandszweck hat auch die Förderung des Einsatzes besonders umweltfreundlicher Technologien, wie etwa zur Erzeugung und Nutzung hocheffizienten KWK-Stroms, zu umfassen.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Verband „Österreichs E-Wirtschaft (Österreichs Energie)“ ist bis zu einer anderen bescheidmäßigen Anerkennung die KWK-Branchenorganisation im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Schaffung und Verbindlichkeit von Branchenregeln für ein KWK-Modell
§ 7.Paragraph 7,
(Verfassungsbestimmung) (1) Die KWK-Branchenorganisation hat in Zusammenarbeit mit den Betreibern Branchenregeln für ein KWK-Modell zu erarbeiten und zu beschließen. Die Branchenregeln haben mit den Vorschriften des ElWOG 2010, der Ausführungsgesetze und der Verordnungen der Behörde im Einklang zu stehen.
(2)Absatz 2Die Bundesregierung hat auf Antrag der KWK-Branchenorganisation die von dieser beschlossenen Branchenregeln für ein KWK-Modell durch Verordnung für allgemein rechtsverbindlich zu erklären, wenn diese Branchenregeln den Rahmenbedingungen dieses Bundesgesetzes und den sonstigen Marktregeln im Elektrizitätsmarkt entsprechen. Die verbindlich erklärten Branchenregeln sind als Anhang zur Verordnung aufzunehmen.
3. Teil
Rahmenbedingungen für Branchenregeln
Pflichten der Endverbraucher
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten von Betreibern verpflichtet werden. KWK-Punkte sind als Maßeinheiten festzulegen, die zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher heranzuziehen sind. Die KWK-Punkte haben reine Ursprungsnachweise ohne Wertträgereigenschaft zu sein. Eine Verpflichtung der Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten ist frühestens mit der Benennung der Transparenzstelle (§ 14) vorzusehen.Die Branchenregeln (Paragraph 7,) haben vorzusehen, dass Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten von Betreibern verpflichtet werden. KWK-Punkte sind als Maßeinheiten festzulegen, die zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher heranzuziehen sind. Die KWK-Punkte haben reine Ursprungsnachweise ohne Wertträgereigenschaft zu sein. Eine Verpflichtung der Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten ist frühestens mit der Benennung der Transparenzstelle (Paragraph 14,) vorzusehen.
(2)Absatz 2Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher hat vom jeweiligen Verbrauch unabhängig zu sein und ist in Abhängigkeit von der Netzebene des jeweiligen Netzanschlusses des Endverbrauchers und der Dauer der Zuordnung dieses Zählpunkts zum verpflichteten Endverbraucher zu bemessen.
(3)Absatz 3Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher hat pro Kalenderjahr und Zählpunkt zu betragen:
auf der Netzebene 1 bis 3
9.820 KWK-Punkte;
auf der Netzebene 4
8.080 KWK-Punkte;
auf der Netzebene 5
1.015 KWK-Punkte;
auf der Netzebene 6
130 KWK-Punkte;
auf der Netzebene 7
10 KWK-Punkte.
(4)Absatz 4In den Branchenregeln (§ 7) ist festzulegen, dass Endverbraucher die Erfüllung ihrer Ankaufsverpflichtungen für eine Nachweisperiode zu einem Stichtag nachzuweisen haben, zu welchem eine kostengünstige und effiziente Abwicklung möglich ist. Die Ankaufsverpflichtung hat in der ersten Nachweisperiode anteilig ab Benennung der Transparenzstelle und in der letzten Nachweisperiode anteilig bis zum Auslaufen der Unterstützungsjahre ab Benennung der Transparenzstelle zu bestehen.In den Branchenregeln (Paragraph 7,) ist festzulegen, dass Endverbraucher die Erfüllung ihrer Ankaufsverpflichtungen für eine Nachweisperiode zu einem Stichtag nachzuweisen haben, zu welchem eine kostengünstige und effiziente Abwicklung möglich ist. Die Ankaufsverpflichtung hat in der ersten Nachweisperiode anteilig ab Benennung der Transparenzstelle und in der letzten Nachweisperiode anteilig bis zum Auslaufen der Unterstützungsjahre ab Benennung der Transparenzstelle zu bestehen.
(5)Absatz 5Endverbraucher, die KWK-Anlagen betreiben, die den Effizienzkriterien gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz entsprechen, sind von der Ankaufverpflichtung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen. Der Betrieb einer solchen KWK-Anlage ist durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eines technischen Büros aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu belegen.Endverbraucher, die KWK-Anlagen betreiben, die den Effizienzkriterien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz entsprechen, sind von der Ankaufverpflichtung gemäß Absatz eins und Absatz 2, ausgenommen. Der Betrieb einer solchen KWK-Anlage ist durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eines technischen Büros aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu belegen.
(6)Absatz 6Die Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher und deren Nachweis ist im Wege der Abwicklung über eine Transparenzstelle und der von dieser zu führenden Konten vorzusehen.
Nachtragsbuchungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Branchenregeln (§ 7) können auch vorsehen, dass die Transparenzstelle alle auf den Betreiberkonten am ersten Tag nach dem jeweiligen Nachweisstichtag noch für die Nachweisperiode erliegenden KWK-Punkte binnen eines Monats auf die Konten jener Endverbraucher/Netzbetreiber zu buchen hat, die Verpflichtungen zum Ankauf von KWK-Punkten hinsichtlich der Nachweisperiode nicht oder nicht vollständig erfüllt haben. Für den Fall, dass die Anzahl der auf Betreiberkonten noch verfügbaren KWK-Punkte die Anzahl der noch nicht erfüllten Verpflichtungen übersteigt, erfolgt die Aufbuchung durch die Transparenzstelle derart, dass auf alle noch offenen Endverbraucherverpflichtungen gleichförmig und aliquot zu den noch offenen Verpflichtungen gebucht wird. Die Nachtragsbuchung hat hinsichtlich der Zuordnung von Betreiberkonten zu Endverbraucherkonten nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen.Die Branchenregeln (Paragraph 7,) können auch vorsehen, dass die Transparenzstelle alle auf den Betreiberkonten am ersten Tag nach dem jeweiligen Nachweisstichtag noch für die Nachweisperiode erliegenden KWK-Punkte binnen eines Monats auf die Konten jener Endverbraucher/Netzbetreiber zu buchen hat, die Verpflichtungen zum Ankauf von KWK-Punkten hinsichtlich der Nachweisperiode nicht oder nicht vollständig erfüllt haben. Für den Fall, dass die Anzahl der auf Betreiberkonten noch verfügbaren KWK-Punkte die Anzahl der noch nicht erfüllten Verpflichtungen übersteigt, erfolgt die Aufbuchung durch die Transparenzstelle derart, dass auf alle noch offenen Endverbraucherverpflichtungen gleichförmig und aliquot zu den noch offenen Verpflichtungen gebucht wird. Die Nachtragsbuchung hat hinsichtlich der Zuordnung von Betreiberkonten zu Endverbraucherkonten nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen.
(2)Absatz 2Es ist jedenfalls vorzusehen, dass Endverbraucher den Betreibern für die von der Transparenzstelle mittels Nachtragsbuchung aufgebuchten KWK-Punkte den Mindestpreis zuzüglich des Aufschlags in Höhe von 5% zu bezahlen haben. Die Betreiber haben den Aufschlag nach Erhalt an die Transparenzstelle weiterzugeben.
Zuteilung von KWK-Punkten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie Branchenregeln (§ 7) haben festzulegen, dass KWK-Punkte nur an Betreiber unentgeltlich zugeteilt werden dürfen, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 inne haben, für welche das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erreicht wird.Die Branchenregeln (Paragraph 7,) haben festzulegen, dass KWK-Punkte nur an Betreiber unentgeltlich zugeteilt werden dürfen, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 inne haben, für welche das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz erreicht wird.
(2)Absatz 2Es ist in den Branchenregeln zudem Folgendes vorzusehen:
Für die Verteilung der zuzuteilenden KWK-Punkte je Nachweisperiode an KWK-Anlagen ist der in einer Basisperiode (einem Kalenderjahr) in das öffentliche Netz eingespeiste hocheffiziente KWK Strom maßgeblich. Basisperiode für die Bemessung der Zuteilung der KWK-Punkte ist das vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf kostenlose Zuteilung von KWK-Punkten liegende Kalenderjahr. Abweichend davon ist als Basisperiode für die erste Nachweisperiode das Kalenderjahr festzulegen, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr des Übermittlungszeitpunkts für die Daten zur Zuteilung liegt;
Betreiber von Anlagen, in denen elektrische Energie in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht, können der Transparenzstelle spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und in den Folgejahren bis zum 30. September jedes Kalenderjahres von einem fachlich geeigneten Ziviltechniker oder gewerblich befugten Ingenieurbüro geprüfte Daten über die Menge des in der Basisperiode pro KWK-Anlage in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK-Stroms zu übermitteln. Es sind nähere Bestimmungen für die Datenübermittlung vorzusehen, wobei bei widersprüchlichen Datenmeldungen nach wechselnder Innehabung im Basisjahr im Zweifel die Meldung des neuen Betreibers zu gelten haben. Betreiber haben bei fristgerechter Übermittlung dieser Daten Anspruch auf Zuteilung von KWK-Punkten binnen einer angemessenen Frist;Betreiber von Anlagen, in denen elektrische Energie in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht, können der Transparenzstelle spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und in den Folgejahren bis zum 30. September jedes Kalenderjahres von einem fachlich geeigneten Ziviltechniker oder gewerblich befugten Ingenieurbüro geprüfte Daten über die Menge des in der Basisperiode pro KWK-Anlage in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK-Stroms zu übermitteln. Es sind nähere Bestimmungen für die Datenübermittlung vorzusehen, wobei bei widersprüchlichen Datenmeldungen nach wechselnder Innehabung im Basisjahr im Zweifel die Meldung des neuen Betreibers zu gelten haben. Betreiber haben bei fristgerechter Übermittlung dieser Daten Anspruch auf Zuteilung von KWK-Punkten binnen einer angemessenen Frist;
Mängel des Zuteilungsverfahrens oder unrichtige Zuteilungen bereits auf andere Konten als dem betroffenen Betreiberkonto lassen Buchungen und Erwerbsvorgänge hinsichtlich KWK-Punkte unberührt. Unrichtige Zuteilungen für eine Nachweisperiode sind bei der nächsten Zuteilung zu berücksichtigen.
Es sind anteilig ab Benennung der Transparenzstelle für die erste Nachweisperiode an alle Betreiber 71 Millionen KWK-Punkte zuzuteilen. Diese Anzahl ändert sich für die Folgeperioden im Ausmaß der Änderung der Anzahl an Zählpunkten. Betreiber haben Anspruch auf kostenlose Zuteilung von KWK-Punkten im Umfang des Anteils der Menge an in das öffentliche Netz eingespeistem hocheffizientem KWK-Strom aus ihrer KWK-Anlage im Verhältnis zur Einspeisung hocheffizienten KWK-Stroms aus allen im Bundesgebiet gelegenen KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung, in denen elektrische Energie in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht und für die fristgerecht Daten übermittelt wurden. Der Zuteilung sind die Einspeisungen und die Anzahl der Zählpunkte in der Basisperiode zugrunde zu legen;Es sind anteilig ab Benennung der Transparenzstelle für die erste Nachweisperiode an alle Betreiber 71 Millionen KWK-Punkte zuzuteilen. Diese Anzahl ändert sich für die Folgeperioden im Ausmaß der Änderung der Anzahl an Zählpunkten. Betreiber haben Anspruch auf kostenlose Zuteilung von KWK-Punkten im Umfang des Anteils der Menge an in das öffentliche Netz eingespeistem hocheffizientem KWK-Strom aus ihrer KWK-Anlage im Verhältnis zur Einspeisung hocheffizienten KWK-Stroms aus allen im Bundesgebiet gelegenen KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung, in denen elektrische Energie in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht und für die fristgerecht Daten übermittelt wurden. Der Zuteilung sind die Einspeisungen und die Anzahl der Zählpunkte in der Basisperiode zugrunde zu legen;
Betreiber haben zugeteilte KWK-Punkte Endverbrauchern auf erste Anfrage zu verkaufen, wenn der Mindestpreis geboten wird;
Betreiber, die für den Betrieb ihrer Anlage Betriebsbeihilfen erhalten, sind von der Zuteilung von KWK-Punkten ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gilt sinngemäß auch für Betreiber von KWK-Anlagen, die nicht das in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegte Kriterium erfüllen, jedoch über einen Bescheid gemäß § 71 ElWOG 2010 verfügen. Diesen Betreibern sind insgesamt 4 Millionen KWK-Punkte zuzuteilen. Diese Anzahl ändert sich für die Folgeperioden im Ausmaß der Änderung der Anzahl an Zählpunkten.Absatz eins und 2 dieser Bestimmung gilt sinngemäß auch für Betreiber von KWK-Anlagen, die nicht das in Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz festgelegte Kriterium erfüllen, jedoch über einen Bescheid gemäß Paragraph 71, ElWOG 2010 verfügen. Diesen Betreibern sind insgesamt 4 Millionen KWK-Punkte zuzuteilen. Diese Anzahl ändert sich für die Folgeperioden im Ausmaß der Änderung der Anzahl an Zählpunkten.
Nachtragszuteilung
§ 11.Paragraph 11,
Reichen die auf Betreiberkonten insgesamt erliegenden KWK-Punkte nicht aus, um entsprechend der nach Ablauf des Nachweisstichtages noch offenen Verpflichtungen auf Konten der Endverbraucher zu buchen, so ist in den Branchenregeln vorzusehen, dass durch die Transparenzstelle solange weitere KWK-Punkte generiert werden, bis die Außenstände auf den Endverbraucherkonten ausgeglichen werden können. Die Zuteilung auf die Endverbraucherkonten erfolgt entsprechend dem allgemeinen Zuteilungsmechanismus.
Preisband
§ 12.Paragraph 12,
Die Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass Preise für KWK-Punkte vom Mindestpreis bis zum Höchstpreis frei zu vereinbaren sind. Der Mindestpreis hat nach den Branchenregeln 0,5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen. Der Höchstpreis hat nach den Branchenregeln ein Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen. Die Branchenregeln (Paragraph 7,) haben vorzusehen, dass Preise für KWK-Punkte vom Mindestpreis bis zum Höchstpreis frei zu vereinbaren sind. Der Mindestpreis hat nach den Branchenregeln 0,5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen. Der Höchstpreis hat nach den Branchenregeln ein Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen.
Abwicklung
§ 13.Paragraph 13,
In den Branchenregeln (§ 7) ist vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Verpflichtungen jener Endverbraucher, deren Anlagen an ihr Netz angeschlossen sind, nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Markregeln treuhändig abzuwickeln haben, solange der Endverbraucher dem Netzbetreiber gegenüber nicht schriftlich erklärt hat, die Abwicklung für den konkreten Zählpunkt selbst vorzunehmen, wobei diese Mitteilung ab dem Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten Wirksamkeit entfaltet. In den Branchenregeln (Paragraph 7,) ist vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Verpflichtungen jener Endverbraucher, deren Anlagen an ihr Netz angeschlossen sind, nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Markregeln treuhändig abzuwickeln haben, solange der Endverbraucher dem Netzbetreiber gegenüber nicht schriftlich erklärt hat, die Abwicklung für den konkreten Zählpunkt selbst vorzunehmen, wobei diese Mitteilung ab dem Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten Wirksamkeit entfaltet.
Transparenzstelle
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass eine Transparenzstelle Infrastruktur und Dienstleistungen zur Abwicklung des KWK-Modells zur Verfügung zu stellen hat.Die Branchenregeln (Paragraph 7,) haben vorzusehen, dass eine Transparenzstelle Infrastruktur und Dienstleistungen zur Abwicklung des KWK-Modells zur Verfügung zu stellen hat.
(2)Absatz 2Die Aufgaben der Transparenzstelle haben insbesondere zu umfassen:
Die Generierung von KWK-Punkten als Maßeinheiten ohne Wertträgereigenschaft durch Registereintrag;
Zuteilung, Nachtragszuteilung und Nachtragsbuchung;
Datenübermittlung, insbesondere aus der Nachtragsbuchung an betroffene Erzeuger und Endverbraucher bzw. Netzbetreiber, was auch Informationen über Konten und die entsprechenden Kontaktinformationen den von der konkreten Aufbuchung betroffenen Personen zu umfassen hat;
Erfüllung aller ihr gesetzlich auferlegten Aufgaben;
Feststellung der Kontostände und der Außenstände nach Ablauf des Nachweisstichtages;
die Einrichtung von Konten für KWK-Punkte für die betroffenen Marktteilnehmer inklusive Sammelkonten für jeden Netzbetreiber;
die Ausarbeitung von weiteren Branchenregeln.
(3)Absatz 3Die E-Control hat der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Zählpunktsdaten zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Betreiber, die Netzbetreiber und die Endverbraucher haben der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten zu übermitteln. Insbesondere haben Netzbetreiber Namen, Anschrift, Zählpunktbezeichnung und Netzebene jener Endverbraucher, die sich nicht ihrer Netzbetreiber zur Abwicklung bedienen an die Transparenzstelle nach Ablauf des Nachweisstichtages zu übermitteln.
Kostentragung
§ 15.Paragraph 15,
Die Kosten für die Abwicklung sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen. Die Behörde hat pro Zählpunkt ein den Netzbetreibern gebührendes angemessenes Abwicklungsentgelt durch Verordnung festzulegen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Aliquotierungen sind hierbei zulässig. Eine Rückerstattungspflicht des Abwicklungsentgelts besteht nur, wenn der Netzbetreiber seinen Auftrag nachweislich schlecht oder nicht erfüllt.
4. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Behörden
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsSofern im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2011 (E-Control).Sofern im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2011, (E-Control).
(2)Absatz 2Die Behörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.
(3)Absatz 3Die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der Behörde. Diese ist zu diesem Zweck ermächtigt, auf jedes bei der Transparenzstelle geführte Konto und in alle an die Transparenzstelle übermittelten Daten Einsicht zu nehmen.
(4)Absatz 4In Streitigkeiten zwischen den Marktteilnehmern wegen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz und der auf dessen Grundlage erlassenden Verordnungen und Branchenregeln entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren und in sonstigen Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde oder die Transparenzstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die Behörde und die Transparenzstelle sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren und im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln an
die Beteiligten und andere Verpflichtete nach diesem Bundesgesetz;
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG).ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG).
Übergangsbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Betreiber haben eine geeignete natürliche oder juristische Person oder eingetragenen Personengesellschaften über die KWK-Branchenorganisation als Transparenzstelle zu benennen. Ein Widerruf der Benennung ist im gleichen Verfahren wie die Benennung zulässig. Die KWK-Branchenorganisation kann sich dazu eines – nicht auf Gewinn gerichteten – Dritten bedienen. Zur Durchführung der Benennung sind binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekannte Betreiber schriftlich zur Teilnahme am Benennungsverfahren aufzufordern, wobei diese Aufforderung bereits die Nominierung von als Transparenzstelle geeigneten natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften enthalten kann. Die Aufforderung ist im Internet öffentlich bekannt zu machen und zumindest bis sechs Wochen nach Inkrafttreten im Internet verfügbar zu halten. Betreiber nehmen am Benennungsverfahren durch Übermittlung der Menge zur Zuteilung sowie der Bezeichnung der als Transparenzstelle zu benennenden geeigneten natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten an die Stelle teil. Die Stelle hat die Benennung jener Person als Transparenzstelle bekannt zu geben, die der Mehrheit der fristgerecht von teilnehmenden Betreibern eingelangten Übermittlungen entspricht. Die Mehrheit ist entsprechend der Mengen an in der Basisperiode in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK-Stroms (ausschließlich) gemäß den fristgerecht eingelangten Übermittlungen festzustellen. Die Benennung ist der Behörde binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen, die dies auf geeignete Art zu veröffentlichen hat.
(2)Absatz 2Netzbetreiber sind verpflichtet, spätestens vier Monate nach erstmaliger Benennung der Transparenzstelle sämtliche organisatorischen und rechtlichen Vorkehrungen zu treffen, um die treuhändige Abwicklung für Endverbraucher vornehmen zu können. Durch die Abwicklung durch Netzbetreiber oder Dritte werden Endverbraucher nicht von ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entbunden.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2009, bleiben unberührt. Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2009, weiterzuführen.Die Bestimmungen des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2009,, bleiben unberührt. Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2009,, weiterzuführen.
Inkrafttreten
§ 19.Paragraph 19,
(Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht die Europäische Kommission die Beihilfenfreiheit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.(Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht die Europäische Kommission die Beihilfenfreiheit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt vier Jahre nach Inkrafttreten gemäß Abs. 1 außer Kraft. Die Bundesregierung hat für den Fall, dass der Fortbestand des Betriebs der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen ohne die Bestimmungen dieses Gesetzes gefährdet wäre, dessen Verlängerung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.Dieses Bundesgesetz tritt vier Jahre nach Inkrafttreten gemäß Absatz eins, außer Kraft. Die Bundesregierung hat für den Fall, dass der Fortbestand des Betriebs der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen ohne die Bestimmungen dieses Gesetzes gefährdet wäre, dessen Verlängerung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.
Vollziehung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 6 Abs. 2, § 7, § 19 und § 20 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 19 und Paragraph 20, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut.