Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung undWirtschaft, mit der die Verordnung über den sicheren Betrieb und die Änderung von Hebeanlagen (Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009) geändert wird
Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 212/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 69, Absatz eins und 71 Absatz 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung über den sicheren Betrieb und die Änderung von Hebeanlagen (Hebeanlagen-Betriebsverordnung, BGBl. II Nr. 210/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 475/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über den sicheren Betrieb und die Änderung von Hebeanlagen (Hebeanlagen-Betriebsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Über die regelmäßige Überprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Inspektionsbericht (Befund) auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen. Mängel oder Gebrechen hat die Inspektionsstelle in den Inspektionsbericht (Befund) aufzunehmen und in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen und eine Frist für ihre Behebung festzulegen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichts (Befundes) ist dem Betreiber zur Kenntnis zu bringen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 5Paragraph 4, Absatz 6, erhält die Bezeichnung Absatz 5,
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 7 entfällt.Paragraph 4, Absatz 7, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 8 erhält die Bezeichnung Abs. 6Paragraph 4, Absatz 8, erhält die Bezeichnung Absatz 6,
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„Betriebskontrolle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsBei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
der Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder eine Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
der Notbremsschalter im Lastträger und/oder der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen und/oder die Schutzeinrichtung zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
die Beleuchtung im Lastträger und bei den Schachtzugängen funktioniert,
die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachttürzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
bei einer Lastträgeröffnung ohne Türe an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Lastträgeröffnung keine gefahrbringenden Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(2)Absatz 2Bei Treppenschrägaufzügen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(3)Absatz 3Bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen einschließlich Kleingüteraufzügen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
der Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
die Beleuchtung bei den Schachtzugängen und bei betretbaren Güteraufzügen auch im Lastträger funktioniert,
die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(4)Absatz 4Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
die Beleuchtung funktioniert,
die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzäune nicht beschädigt sind,
die Handläufe keine gefährlichen Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(5)Absatz 5Bei Hubtischen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(6)Absatz 6Neben den Kontrollen nach Abs. 1 bis 5 sind auch jene Kontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.Neben den Kontrollen nach Absatz eins bis 5 sind auch jene Kontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.
(7)Absatz 7Wenn die Betriebskontrolle nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Betriebskontrolle in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde.“Wenn die Betriebskontrolle nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Betriebskontrolle in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„Der Betreiber sorgt dafür, dass bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 Abs.3 lautet:Paragraph 8, Absatz , lautet:
„(3)Absatz 3Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind unverzüglich der Behörde und der Inspektionsstelle zu melden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 9 Abs1 Z 4 entfällt.Paragraph 9, Abs1 Ziffer 4, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 9 Abs. 1 Z 5 erhält die Bezeichnung Z 4.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, erhält die Bezeichnung Ziffer 4,
10.Novellierungsanordnung 10, § 9 Abs. 1. Z 6 erhält die Bezeichnung Z 5.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, erhält die Bezeichnung Ziffer 5,
11:Novellierungsanordnung 11:, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„Der Betreiber einer Hebeanlage sorgt dafür, dass in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„Die Befreiungsmaßnahme hat nach Möglichkeit 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 11 Abs. 3 1. Satz lautet:Paragraph 11, Absatz 3, 1. Satz lautet:
„Bei Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen den die Befreiungsmaßnahme setzenden Personen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 12 Abs. 2 entfällt:Paragraph 12, Absatz 2, entfällt:
15.Novellierungsanordnung 15, § 13 entfällt.Paragraph 13, entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 14 entfällt.Paragraph 14, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 15 erhält die Bezeichnung § 13Paragraph 15, erhält die Bezeichnung Paragraph 13,
18.Novellierungsanordnung 18, § 16 erhält die Bezeichnung § 14Paragraph 16, erhält die Bezeichnung Paragraph 14,
19.Novellierungsanordnung 19, § 17 erhält die Bezeichnung § 15Paragraph 17, erhält die Bezeichnung Paragraph 15,
20.Novellierungsanordnung 20, § 18 erhält die Bezeichnung § 16Paragraph 18, erhält die Bezeichnung Paragraph 16,
21.Novellierungsanordnung 21, § 19 erhält die Bezeichnung § 17Paragraph 19, erhält die Bezeichnung Paragraph 17,
22.Novellierungsanordnung 22, § 20 erhält die Bezeichnung § 18Paragraph 20, erhält die Bezeichnung Paragraph 18,
23.Novellierungsanordnung 23, § 21 erhält die Bezeichnung § 19Paragraph 21, erhält die Bezeichnung Paragraph 19,
24.Novellierungsanordnung 24, § 22 erhält die Bezeichnung § 20Paragraph 22, erhält die Bezeichnung Paragraph 20,
25.Novellierungsanordnung 25, § 23 erhält die Bezeichnung § 21Paragraph 23, erhält die Bezeichnung Paragraph 21,
26.Novellierungsanordnung 26, § 24 erhält die Bezeichnung § 22Paragraph 24, erhält die Bezeichnung Paragraph 22,
27.Novellierungsanordnung 27, § 25 erhält die Bezeichnung § 23Paragraph 25, erhält die Bezeichnung Paragraph 23,
28.Novellierungsanordnung 28, § 26 erhält die Bezeichnung § 24Paragraph 26, erhält die Bezeichnung Paragraph 24,
29.Novellierungsanordnung 29, § 27 erhält die Bezeichnung § 25Paragraph 27, erhält die Bezeichnung Paragraph 25,