Erläuterungen römisch eins. Allgemeiner Teil

Die B-ESV erklärt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2003,, in der jeweiligen Fassung mit einigen Maßgabebestimmungen auch für den Bundesdienst anwendbar. Diese Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012, als Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom erlassen wird und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Verordnung explosionsfähige Atmosphären geändert werden (Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012) entsprechend dem Stand der Technik neu kodifiziert: die elektrotechnischen Arbeitnehmerschutzvorschriften wurden aktualisiert und sind nun in einer einzigen, auch für Baustellen und Bergbaubetriebe geltenden Verordnung zusammengefasst. An Stelle von Verweisen auf ÖVE-Vorschriften wurden grundlegende Anforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel in die Verordnung aufgenommen, was der Transparenz dient und die Anwendbarkeit der Verordnung verbessert. Im Sinne eines höheren Sicherheitsniveaus wurden unter bestimmten Voraussetzungen auch für elektrische Betriebsmittel Prüfintervalle festgelegt.

Da der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Bediensteten des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom auf demselben Niveau wie in der Privatwirtschaft gewährleistet sein soll, ist auch die B-ESV entsprechend anzupassen.

römisch II. Besonderer Teil Zu Paragraph eins, B-ESV:

An Stelle der Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2003,, wird die neu kodifizierte Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, in der jeweiligen Fassung, mit einigen Maßgabebestimmungen für den Bundesdienst anwendbar erklärt und somit der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Bundesbediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom auf demselben Niveau wie in der Privatwirtschaft gewährleistet.

Zu Paragraph 2, Absatz 3, B-ESV:

Für die Bereitstellung der Steckdosen-Adapter mit eingebauter Fehlerstrom-Schutzeinrichtung sowie für die wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel der Schutzklasse römisch eins ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen.