Auf Grund der Paragraphen 13,, 13a, 13b, 14, 19, 23 Absatz eins und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Die Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge zu den Paragraphen 4 a und 4b und zum Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 4a. |
Marktüberwachung |
Paragraph 4 b, |
CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung |
Paragraph 7 a, |
Sammelziel“ |
Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 11 :,
„§ 11. |
Vorbereitung zu Wiederverwendung und Behandlung“ |
Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge zu den Paragraphen 21 a und 21b eingefügt:
„§ 21a. |
Bevollmächtigter für ausländische Hersteller |
Paragraph 21 b, |
Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler“ |
Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum Anhang 1:
„Anhang 1. |
Von dieser Verordnung erfasste Gerätekategorien (bis 14. August 2018)“ |
Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge zu den Anhängen 1a, 2a, und 2b eingefügt:
„Anhang 1a. |
Von dieser Verordnung erfasste Gerätekategorien (ab 15. August 2018) |
Anhang 2a |
Von der Beschränkung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente |
Anhang 2b |
EU-Konformitätserklärung“ |
Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum Anhang 3:
„Anhang 3. |
Einteilung der Geräte, Verwertungsziele und Mengenschwellen für die Abholung“ |
Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum Anhang 6 eingefügt:
„Anhang 6. |
Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten“ |
Novellierungsanordnung 8, Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, lauten:
Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 2, erhält der bestehende Absatz (3) die Bezeichnung „(4)“ und folgende neue Absatz 3 und 3a werden eingefügt:
Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 3, entfallen die Ziffer 3 und 4 und in der Ziffer 7, Litera c,) wird folgender Satz angefügt:
Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 3, wird am Ende der Ziffer 9, vor dem Beistrich folgende Wortfolge eingefügt:
„und Photovoltaikmodule“
Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 3, wird in der Ziffer 17, nach „an einem vorbestimmten Ort“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wie insbesondere als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks,“ und am Ende der Ziffer 17, vor dem Beistrich die Wortfolge „und nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können“ eingefügt:
Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 3, wird in der Ziffer 23, die Wortfolge „der Gerätekategorie 8 des Anhangs 1“ gestrichen.
Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 3, wird folgende Ziffer 27, angefügt:
Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Novellierungsanordnung 17, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
Hersteller, Letztvertreiber, Eigenimporteure von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Sammler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben insgesamt folgende Sammelziele pro Kalenderjahr zu erreichen:
Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 8, Absatz eins, wird im ersten Satz vor der Wortfolge „In-Verkehr-Setzen“ das Wort „erstmaligen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Hersteller darf“ durch die Wortfolge „Hersteller und Vertreiber dürfen“ und das Wort „Käufer“ durch das Wort „Letztverbraucher“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, Paragraph 9, Absatz 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 22, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:
Bei der Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten hat die Person, die die Beförderung veranlasst, die Mindestanforderungen in Anhang 6 einzuhalten, um nachzuweisen, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt.“
Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 12, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird im ersten Satz die Wortfolge „nach dem 12. August 2005“ gestrichen.
Novellierungsanordnung 25, Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, entfallen
Novellierungsanordnung 26, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
Die Hersteller haben für die Vorbereitung der Wiederverwendung und Behandlung erforderliche Informationen für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Setzen des jeweiligen Typs bereitzustellen. In diesen Informationen ist anzugeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich gefährliche Stoffe und Gemische in den Elektro- und Elektronikgeräten befinden, soweit dies für die Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Inhaber von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommen können. Diese Informationen sind den Inhabern von Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) kostenlos zur Verfügung zu stellen.“
Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 15, wird nach dem Absatz eins, nachfolgender Absatz eins a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz wird nach der Wortfolge „für gewerbliche Zwecke“ die Wortfolge „oder die von ihnen bestellten Bevollmächtigten gemäß Paragraph 21 a, “, eingefügt.
Novellierungsanordnung 29, Paragraph 15, Absatz 3, entfällt und nachfolgender Absatz 3 a, wird eingefügt:
Novellierungsanordnung 30, Paragraph 16, Absatz 2 a, lautet:
Novellierungsanordnung 31, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 16, wird nach dem Absatz 3, nachfolgender Absatz 3 a, eingefügt.
Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 16, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Sammel- und Verwertungssysteme“ die Wortfolge „für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ eingefügt und die Wortfolge „erstmals für das Kalenderjahr 2006 bis 10. April 2007“ entfällt.
Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, wird „20%“ durch „12%“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, sowie im Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „einer Wiederverwendung oder Behandlung“ jeweils durch die Wortfolge „einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Behandlung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „der Hersteller“ die Wortfolge „oder deren Bevollmächtigten “ eingefügt.
Novellierungsanordnung 37, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 21, Absatz 3, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 21, Absatz 4, wird die Wortfolge „bis spätestens 31. Juli 2005“ gestrichen.
Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 21, Absatz 4, Schlussteil wird die Wortfolge „nach dem 12. August 2005“ gestrichen.
Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 21, werden folgende Paragraphen 21 a und 21b samt Überschrift eingefügt:
Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 22, wird der Schlussteil „auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch die Wortfolge „im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 23, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 44, Paragraph 23, Absatz 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 23, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „wiederverwendet“ durch die Wortfolge „zur Wiederverwendung vorbereitet“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 47, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, lautet:
Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen“ durch die Wortfolge „des Recyclings entsprechend den Vorgaben der Tabellen 1-3 in Anhang 3“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 24, Absatz 2, lautet die Wortfolge in der Klammer „(insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Reuse-Betriebe)“.
Novellierungsanordnung 50, Paragraph 24, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 51, Paragraph 24, Absatz 4, entfällt.
Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 25, entfällt die Wortfolge „kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte verpflichtet ist und auch“.
Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 27, entfallen die Ziffer eins und 2 und es wird am Ende der Ziffer 12, das Wort „und“ gestrichen und am Ende der Ziffer 13, das Wort „und“ und folgende Ziffer 14 bis 16 angefügt:
Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 11, angefügt:
Novellierungsanordnung 55, Die Überschrift zu Anhang 1 lautet:
„Gerätekategorien (bis 14. August 2018)“
Novellierungsanordnung 56, Die Überschrift zu Anhang 1 Pkt. 4 lautet:
Novellierungsanordnung 57, Im Anhang 1 wird am Ende des Pkt. 4 ein Beistrich gesetzt und das Wort „Photovoltaikmodule“ angefügt.
Novellierungsanordnung 58, Im Anhang 1 wird am Ende des Pkt. 5 die Wortfolge „: zB Regelungsgeräte“ gestrichen.
Novellierungsanordnung 59, Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 1a samt Überschrift eingefügt:
Gerätekategorien (ab 15. August 2018)
1. Wärmeüberträger
zB Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden.
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten
zB Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks
3. Lampen
zB Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen
4. Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.
zB Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, große Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten, Photovoltaikmodule.
5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 und 6 erfassten Geräte.
zB Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Geräte zum Nähen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, Taschenrechner, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw., Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen.
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
zB Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone.“
Novellierungsanordnung 60, Anhang 2 lautet:
Von der Beschränkung des Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen
Ausnahme |
Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten |
|
1. |
Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen: |
|
1a. |
Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W: 2,5 mg |
|
1b. |
Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und < 50 W: 3,5 mg |
|
1c. |
Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und < 150 W: 5 mg |
|
1d. |
Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg |
|
1e. |
Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm: 7 mg |
|
1f. |
Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg |
|
2a. |
Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen: |
|
2a. I |
Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (zB T2): 4 mg |
|
2a. II |
Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (zB T5): 3 mg |
|
2a. III |
Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (zB T8): 3,5 mg |
|
2a. IV |
Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (zB T12): 3,5 mg |
|
2a. V |
Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 5 mg |
|
2b. |
Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen: |
|
2b. I |
Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von > 28 mm (zB T10 und T12): 10 mg |
Am 13. April 2012 abgelaufen. |
2b. II |
Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg |
Läuft am 13. April 2016 ab. |
2b. III |
Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (zB T9): 15 mg |
|
2b. IV |
Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (zB Induktionslampen): 15 mg |
|
3. |
Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen |
|
3a. |
Kurze Lampen (≤ 500 mm): 3,5 mg |
|
3b. |
Mittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1 500 mm): 5 mg |
|
3c. |
Lange Lampen (> 1 500 mm): 13 mg |
|
4a. |
Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe): 15 mg |
|
4b. |
Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen: |
|
4b. I |
P ≤ 155 W: 30 mg |
|
4b. II |
155 W < P ≤ 405 W: 40 mg |
|
4b. III |
P > 405 W: 40 mg |
|
4c. |
Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen: |
|
4c. I |
P ≤ 155 W: 25 mg |
|
4c. II |
155 W < P ≤ 405 W: 30 mg |
|
4c. III |
P > 405 W: 40 mg |
|
4d. |
Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV) |
Läuft am 13. April 2015 ab. |
4e. |
Quecksilber in Metallhalidlampen (MH) |
|
4f. |
Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind |
|
5a. |
Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren |
|
5b. |
Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2% Blei |
|
6a. |
Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35% Blei |
|
6b. |
Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4% Blei |
|
6c. |
Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4% Blei |
|
7a. |
Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei) |
|
7b. |
Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich |
|
7c. I |
Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, zB piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung |
|
7c. II |
Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 römisch fünf AC oder 250 römisch fünf DC oder darüber |
|
7c. III |
Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 römisch fünf AC oder 250 römisch fünf DC |
Am 1. Jänner 2013 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden. |
7c IV |
Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teiol integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind. |
Läuft am 21. Juli 2016 ab. |
8a. |
Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ ‚one shot pellet‘ |
Am 1. Jänner 2012 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2012 in Verkehr gebracht wurden. |
8b. |
Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten |
|
9. |
Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75% in der Kühllösung |
|
9b. |
Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR) |
|
11a. |
Blei in ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone |
Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden |
11b. |
Blei in anderen als ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone |
Am 1. Jänner 2013 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden. |
12. |
Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul. |
Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden. |
13a. |
Blei in Weißglas für optische Anwendungen |
|
13b. |
Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards |
|
14. |
Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei |
Am 1. Jänner 2011 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2011 in Verkehr gebracht wurden. |
15. |
Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen |
|
16. |
Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens |
Am 1. September 2013 abgelaufen. |
17. |
Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen |
|
18a. |
Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb) |
Am 1. Jänner 2011 abgelaufen. |
18b. |
Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) |
|
19. |
Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen |
Am 1. Juni 2011 abgelaufen. |
20. |
Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD) |
Am 1. Juni 2011 abgelaufen. |
21. |
Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas |
|
23. |
Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger |
Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden. |
24. |
Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern |
|
25. |
Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring) |
|
26. |
Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen) |
Am 1. Juni 2011 abgelaufen. |
27. |
Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber) |
Am 24. September 2010 abgelaufen. |
29. |
Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang römisch eins (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas, ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969 Sitzung 36, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 81 |
|
30. |
Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden |
|
31. |
Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (zB für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung) |
|
32. |
Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren |
|
33. |
Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren |
|
34. |
Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis |
|
36. |
Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display |
Am 1. Juli 2010 abgelaufen. |
37. |
Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses |
|
38. |
Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden |
|
39. |
Cadmium in farbkonvertierenden II–VI-basierten LEDs (< 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen |
Läuft am 1. Juli 2014 ab. |
40. |
Cadmium in Fotowiderständen für analoge Optokoppler in professionellen Audioanlagen |
Am 31. Dezember 2013 abgelaufen.“ |
Novellierungsanordnung 61, Anhang 3 lautet:
Tabelle 1: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele bis 14. August 2015
Sammel- und Behandlungskategorien |
Gerätekategorien |
Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät |
Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs |
||
Verwertungsquote in % |
Quote der Wiederverwendung und des Recyclings für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen in % |
||||
Großgeräte* |
Haushaltsgroßgeräte |
80 |
75 |
4000 |
|
IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) |
75 |
65 |
|||
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) |
75 |
65 |
|||
Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen) |
70 |
50 |
|||
Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß |
70 |
50 |
|||
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß |
70 |
50 |
|||
Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung |
80 |
75 |
|||
Medizinische Geräte – groß |
70 |
50 |
|||
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß |
70 |
50 |
|||
Kühl- und Gefriergeräte |
Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte |
80 |
75 |
2000 |
|
Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung |
80 |
75 |
|||
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte |
IT&T-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) |
75 |
65 |
1500 |
|
Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) |
75 |
65 |
|||
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore |
70 |
50 |
|||
Elektrokleingeräte* |
Haushaltskleingeräte |
70 |
50 |
1500 |
|
IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) |
75 |
65 |
|||
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) |
75 |
65 |
|||
Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) |
70 |
50 |
|||
Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein |
70 |
50 |
|||
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein |
70 |
50 |
|||
Medizinische Geräte – klein |
70 |
50 |
|||
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein |
70 |
50 |
|||
Gasentladungslampen |
Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) |
- |
80 |
500 |
|
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) |
70 |
50 |
|||
Photovoltaikmodule |
Photovoltaikmodule |
75 |
65 |
- |
|
*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer oder gleich 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner als 50 cm ist.
Tabelle 2: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele von 15. August 2015 bis 14. August 2018:
Sammel- und Behandlungskategorien |
Gerätekategorien |
Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät |
Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs |
||
Verwertungsquote in % |
Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in % |
||||
Großgeräte* |
Haushaltsgroßgeräte |
85 |
80 |
4000 |
|
IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) |
80 |
70 |
|||
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) |
80 |
70 |
|||
Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen) |
75 |
55 |
|||
Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß |
75 |
55 |
|||
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß |
75 |
55 |
|||
Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung |
85 |
80 |
|||
Medizinische Geräte – groß |
75 |
55 |
|||
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß |
75 |
55 |
|||
Kühl- und Gefriergeräte |
Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte |
85 |
80 |
2000 |
|
Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung |
85 |
80 |
|||
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte |
IT&T-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) |
80 |
70 |
1500 |
|
Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) |
80 |
70 |
|||
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore |
75 |
55 |
|||
Elektrokleingeräte* |
Haushaltskleingeräte |
75 |
55 |
1500 |
|
IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) |
80 |
70 |
|||
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) |
80 |
70 |
|||
Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) |
75 |
55 |
|||
Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein |
75 |
55 |
|||
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein |
75 |
55 |
|||
Medizinische Geräte – klein |
75 |
55 |
|||
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein |
75 |
55 |
|||
Gasentladungslampen |
Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) |
- |
80 |
500 |
|
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) |
75 |
55 |
|||
Photovoltaikmodule |
Photovoltaikmodule |
80 |
70 |
- |
|
*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer oder gleich 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner als 50 cm ist.
Tabelle 3: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele ab 15. August 2018:
Sammel- und Behandlungskategorien |
Gerätekategorien |
Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät |
Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs |
||
Verwertungsquote in % |
Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in % |
||||
Großgeräte* |
Wärmeüberträger |
85 |
80 |
4000 |
|
Großgeräte |
85 |
80 |
|||
Kühl- und Gefriergeräte |
Wärmeüberträger |
85 |
80 |
2000 |
|
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte |
Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten |
80 |
70 |
1500 |
|
Elektrokleingeräte* |
Kleingeräte |
75 |
55 |
1500 |
|
Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte |
75 |
55 |
|||
Gasentladungslampen |
Lampen |
- |
80 |
500 |
|
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) |
75 |
55 |
|||
Photovoltaikmodule |
Photovoltaikmodule |
85 |
80 |
- |
|
*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer oder gleich 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner als 50 cm ist.“
Novellierungsanordnung 62, Anhang 5 erster Absatz lautet:
„Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals von Sammel- und Verwertungssystemen als in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie heranzuziehen.“
Novellierungsanordnung 63, Anhang 5 Punkt 3 entfällt.
Novellierungsanordnung 64, Im Anhang 5 Punkt 4.2 entfällt im zweiten Absatz die Wortfolge „am 1. April 2007 und in der Folge“.
Novellierungsanordnung 65, Nach Anhang 5 wird folgender Anhang 6 samt Überschrift angefügt:
1. Bei der Verbringung gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräten sind folgende Unterlagen zur Unterscheidung von Elektro- und Elektronikaltgeräten auf Verlangen der Behörde vorzulegen:
2. Bei der Verbringung gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte hat der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür zu sorgen, dass ein angemessener Schutz vor Beschädigung beim Transport und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung sichergestellt ist.
3. Ziffer eins, Litera a und b und Ziffer 4, gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass
4. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, welche voll funktionsfähig sind oder nur geringfügiger Reparatur, deren Kostenaufwand den Wiederbeschaffungswert des Gerätes voraussichtlich nicht übersteigt, bedürfen, und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, haben Besitzer folgende Vorgaben zu erfüllen:
5. Zusätzlich zu den unter Ziffer eins,, 3 und 4 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (zB Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:
6. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Ziffer eins,, 3, 4 und 5 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt oder fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung gemäß Ziffer 2,, so ist dieser Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät anzusehen und von einer illegalen Verbringung auszugehen. In diesem Fall ist gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, Abl. L 190 vom 12. Juli 2006, Sitzung 1, vorzugehen.“