Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2014)

Auf Grund der Paragraphen 13,, 13a, 13b, 14, 19, 23 Absatz eins und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge zu den Paragraphen 4 a und 4b und zum Paragraph 7 a, eingefügt:

„§ 4a.

Marktüberwachung

Paragraph 4 b,

CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung

Paragraph 7 a,

Sammelziel“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 11 :,

„§ 11.

Vorbereitung zu Wiederverwendung und Behandlung“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge zu den Paragraphen 21 a und 21b eingefügt:

„§ 21a.

Bevollmächtigter für ausländische Hersteller

Paragraph 21 b,

Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum Anhang 1:

„Anhang 1.

Von dieser Verordnung erfasste Gerätekategorien (bis 14. August 2018)“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge zu den Anhängen 1a, 2a, und 2b eingefügt:

„Anhang 1a.

Von dieser Verordnung erfasste Gerätekategorien (ab 15. August 2018)

Anhang 2a

Von der Beschränkung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Anhang 2b

EU-Konformitätserklärung“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum Anhang 3:

„Anhang 3.

Einteilung der Geräte, Verwertungsziele und Mengenschwellen für die Abholung“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum Anhang 6 eingefügt:

„Anhang 6.

Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Reduktion der Gesamtauswirkungen
    der Ressourcennutzung und die Verbesserung der Effizienz der Ressourcennutzung, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll;“
     

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, lauten:

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt bis zum 14. August 2018 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen. Ausgenommen davon sind Elektro- und Elektronikgeräte, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, und elektrische Glühlampen.
  2. Absatz 2Abweichend zu Absatz eins, unterliegen bis zum 14. August 2018 Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien zuzuordnen sind und elektrische Glühlampen der Verordnung hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins bis 2b und der Paragraphen 4 a und 4b.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 2, erhält der bestehende Absatz (3) die Bezeichnung „(4)“ und folgende neue Absatz 3 und 3a werden eingefügt:

  1. Absatz 3Diese Verordnung gilt ab 15. August 2018 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte, die in die Gerätekategorien des Anhang 1a eingeteilt werden. Ausgenommen davon sind
    1. Ziffer eins
                    Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können;
    2. Ziffer 2
                    Ausrüstungsgegenstände              für einen Einsatz im Weltraum;
    3. Ziffer 3
      ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
    4. Ziffer 4
      ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind;
    5. Ziffer 5
      Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
    6. Ziffer 6
      mobile Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
    7. Ziffer 7
      Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;
    8. Ziffer 8
      medizinische Geräte inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden und aktive implantierbare medizinische Geräte;
    9. Ziffer 9
      In-vitro-Diagnostika inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden;
    10. Ziffer 10
      Elektrische Glühlampen.
  2. Absatz 3 aAbweichend zu Absatz 3, unterliegen ab 15. August 2018 elektrische Glühlampen und In-vitro-Diagnostika der Verordnung hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins bis 2b und der Paragraphen 4 a und 4b.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 3, entfallen die Ziffer 3 und 4 und in der Ziffer 7, Litera c,) wird folgender Satz angefügt:

„Photovoltaikmodule gelten nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte,“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 3, wird am Ende der Ziffer 9, vor dem Beistrich folgende Wortfolge eingefügt:

„und Photovoltaikmodule“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 3, wird in der Ziffer 17, nach „an einem vorbestimmten Ort“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wie insbesondere als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks,“ und am Ende der Ziffer 17, vor dem Beistrich die Wortfolge „und nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können“ eingefügt:

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 3, wird in der Ziffer 23, die Wortfolge „der Gerätekategorie 8 des Anhangs 1“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 3, wird folgende Ziffer 27, angefügt:

  1. Ziffer 27
    „mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Betreiber der Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a und b haben ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden sollen, getrennt zu erfassen und entweder selbst zur Wiederverwendung vorzubereiten oder einem Reuse-Betrieb für Elektro- und Elektronikgeräte, der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, erfüllt auf Basis einer Vereinbarung auf dessen Verlangen unentgeltlich zu übergeben.„

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002, die Elektro- und Elektronikgeräte aus Österreich in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucher ausführen, haben in den jeweiligen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedsstaat, in dem der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sammelziele

Paragraph 7 a,

Hersteller, Letztvertreiber, Eigenimporteure von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Sammler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben insgesamt folgende Sammelziele pro Kalenderjahr zu erreichen:

  1. Ziffer eins
    bis 31. 12. 2015 die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr;
  2. Ziffer 2
    ab 1. 1. 2016 die getrennte Sammlung von mindestens 45 % der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden.
  3. Ziffer 3
    ab 1. 1. 2019 die getrennte Sammlung von
    1. Litera a
      mindestens 65 % der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden oder
    2. Litera b
      mindestens 85% der Masse der anfallenden Elektro- und Elektronikaltgeräte.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 8, Absatz eins, wird im ersten Satz vor der Wortfolge „In-Verkehr-Setzen“ das Wort „erstmaligen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Hersteller darf“ durch die Wortfolge „Hersteller und Vertreiber dürfen“ und das Wort „Käufer“ durch das Wort „Letztverbraucher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 9, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Vorbereitung zur Wiederverwendung und Behandlung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsHersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den Paragraphen 7, oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung in einem Reuse-Betrieb gemäß Absatz 2 a, zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist,
    2. Ziffer 2
      nicht zur Vorbereitung einer Wiederverwendung weitergegebene Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden,
    4. Ziffer 4
      für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Ziffer eins und 2 die in Anhang 3 genannten Verwertungsziele entsprechend dem darin vorgegebenen Zeitplan erreicht werden,
    5. Ziffer 5
      im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 4, Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese
      1. Litera a
        einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden oder              
      2. Litera b
        einer Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen oder
      3. Litera c
        einer Verwertungsanlage zugeführt werden.
      Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 5, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.
  2. Absatz 2Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 3 genannten Verwertungsziele berücksichtigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, eingehalten werden, und
    2. Ziffer 2
      die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.
  3. Absatz 2 aReuse-Betriebe, die ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte, gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur Wiederverwendung vorbereiten, haben über für die Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung von Elektro- und Elektronikgeräten qualifiziertes und befugtes Personal, wie insbesondere ausgebildete Mechatroniker, zu verfügen.
  4. Absatz 3Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 2a einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten

Paragraph 11 a,

Bei der Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten hat die Person, die die Beförderung veranlasst, die Mindestanforderungen in Anhang 6 einzuhalten, um nachzuweisen, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 12, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird im ersten Satz die Wortfolge „nach dem 12. August 2005“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, entfallen

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

„Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen

Paragraph 14,

Die Hersteller haben für die Vorbereitung der Wiederverwendung und Behandlung erforderliche Informationen für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Setzen des jeweiligen Typs bereitzustellen. In diesen Informationen ist anzugeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich gefährliche Stoffe und Gemische in den Elektro- und Elektronikgeräten befinden, soweit dies für die Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Inhaber von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommen können. Diese Informationen sind den Inhabern von Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) kostenlos zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 15, wird nach dem Absatz eins, nachfolgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, kann für einen Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für jene in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte entfallen, für die ein Bevollmächtigter gemäß Paragraph 21 a, die Verpflichtungen übernommen hat.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz wird nach der Wortfolge „für gewerbliche Zwecke“ die Wortfolge „oder die von ihnen bestellten Bevollmächtigten gemäß Paragraph 21 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 15, Absatz 3, entfällt und nachfolgender Absatz 3 a, wird eingefügt:

  1. Absatz 3 aEin Bevollmächtigter gemäß Paragraph 21 a, hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 16, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 aDie Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie vorzusehen; Untergruppen sind zulässig; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.
    2. Ziffer 2
      Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Sammel- und Behandlungskategorie einschließlich deren Verwertungskosten sowie der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.
    3. Ziffer 3
      Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller oder deren Bevollmächtigten im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgerätemassen je Sammel- und Behandlungskategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Sammel- und Verwertungssysteme haben pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Absatz 2 a, in Anspruch nehmen können.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 16, wird nach dem Absatz 3, nachfolgender Absatz 3 a, eingefügt.

  1. Absatz 3 aSammel- und Verwertungssysteme haben Herstellern oder deren Bevollmächtigten bereits erstattete Beträge zurückzuerstatten, wenn diese nachweisen können, dass bereits in Österreich in Verkehr gesetzte Elektro- uns Elektronikgeräte durch eine nachfolgende Handelsstufe exportiert wurden.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 16, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Sammel- und Verwertungssysteme“ die Wortfolge „für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ eingefügt und die Wortfolge „erstmals für das Kalenderjahr 2006 bis 10. April 2007“ entfällt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, wird „20%“ durch „12%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, sowie im Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „einer Wiederverwendung oder Behandlung“ jeweils durch die Wortfolge „einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Behandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „der Hersteller“ die Wortfolge „oder deren Bevollmächtigten “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

Paragraph 21,

  1. Absatz einsHersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 Ziffer 2,, oder Paragraph 10, erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren:
    1. Ziffer eins
      Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,
    2. Ziffer 2
      Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,
    3. Ziffer 2 a
      Steuernummer
    4. Ziffer 3
      Branchencode gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002,
    5. Ziffer 4
      Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    6. Ziffer 5
      die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
    7. Ziffer 5 a
      Markennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte,
    8. Ziffer 6
      Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
    9. Ziffer 7
      für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, durch Angabe der GLN,
    10. Ziffer 8
      Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems,
    11. Ziffer 9
      für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte vertrieben werden.
    Hersteller haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 9 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 9 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 21, Absatz 3, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Markennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte und Steuernummer

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 21, Absatz 4, wird die Wortfolge „bis spätestens 31. Juli 2005“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 21, Absatz 4, Schlussteil wird die Wortfolge „nach dem 12. August 2005“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 21, werden folgende Paragraphen 21 a und 21b samt Überschrift eingefügt:

„Bevollmächtigter für ausländische Hersteller

Paragraph 21 a,

  1. Absatz einsWird von der Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 nach dieser Verordnung verantwortlich ist, Gebrauch gemacht, gilt Folgendes:

    Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Ziffer eins
      Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland;
    2. Ziffer 2
      die Zustellungen der Verwaltungsstrafverfahren sind ermöglicht;
    3. Ziffer 3
      die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben;
    4. Ziffer 4
      die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.
    Änderungen der Daten sind innerhalb von einem Monat vom Bevollmächtigten an das Register zu übermitteln.
  2. Absatz 2Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9;
    2. Ziffer 2
      Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
    3. Ziffer 3
      Information der betroffenen Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben;
    4. Ziffer 4
      Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
    5. Ziffer 5
      Übermittlung der Meldung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder 4 sowie Paragraph 24, Absatz eins, für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, getrennt an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002.
    Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins,, 2 und 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
  3. Absatz 3Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Die Verpflichtungen der Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 nach dieser Verordnung gehen auf den Bevollmächtigten gemäß Absatz eins, über. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz eins, löscht er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter. Wird die Kennzeichnung als Bevollmächtigter verweigert oder gelöscht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen des Bevollmächtigten mit Bescheid abzusprechen.
  4. Absatz 4Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann ein Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
  5. Absatz 5Die Pflichten der Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 entfallen für Elektro- und Elektronikgeräte, für die ein Bevollmächtigter gemäß Absatz eins, die Verpflichtungen übernommen hat und diese durch den Bevollmächtigten ordnungsgemäß erfüllt werden.

Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler

Paragraph 21 b,

  1. Absatz einsHersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist und auf den diese Verpflichtungen übergehen. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
  2. Absatz 2Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland;
    2. Ziffer 2
      die Zustellungen der Verwaltungsstrafverfahren sind tatsächlich sichergestellt;
    3. Ziffer 3
      die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben;
    4. Ziffer 4
      die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.
    Änderungen der Daten sind innerhalb von einem Monat vom Bevollmächtigten an das Register zu übermitteln.
  3. Absatz 3Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 für Elektro- und Elektronikgeräte, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und
    2. Ziffer 2
      Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002.
    Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
  4. Absatz 4Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz eins, löscht er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter. Wird die Kennzeichnung als Bevollmächtigter verweigert oder gelöscht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen des Bevollmächtigten mit Bescheid abzusprechen.
    (5) Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung bleibt neben dem Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler subsidiär auch der ihn bevollmächtigende Hersteller verantwortlich.“

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 22, wird der Schlussteil „auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch die Wortfolge „im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 23, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 23, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 23, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „wiederverwendet“ durch die Wortfolge „zur Wiederverwendung vorbereitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, lautet:

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen“ durch die Wortfolge „des Recyclings entsprechend den Vorgaben der Tabellen 1-3 in Anhang 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 24, Absatz 2, lautet die Wortfolge in der Klammer „(insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Reuse-Betriebe)“.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 24, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis e je litera dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Absatz eins und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 24, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 25, entfällt die Wortfolge „kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte verpflichtet ist und auch“.

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 27, entfallen die Ziffer eins und 2 und es wird am Ende der Ziffer 12, das Wort „und“ gestrichen und am Ende der Ziffer 13, das Wort „und“ und folgende Ziffer 14 bis 16 angefügt:

  1. Ziffer 14
    die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 38.
  2. Ziffer 15
    die delegierte Richtlinie 2012/50/EU zur Änderung des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 16.
  3. Ziffer 16
    die delegierte Richtlinie 2012/51/EU zur Änderung des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 18.“

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, 2, 3, 3a und 4, Paragraph 3, Ziffer 7, Litera c,), Ziffer 9,, Ziffer 17,, Ziffer 23,, Ziffer 27,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 4,, 7a, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2, 3, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins a,,  2,  3 und 3a, Paragraph 16, Absatz 2 a,, 3, 3a, 5, Paragraph 17, Absatz eins,, 2, 3, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 21 a,, Paragraph 21 b,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, 2, 3, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und  2 sowie Absatz 2,, 3, 4, Paragraph 25,, Paragraph 27,, die Anhänge 1, 1a, 2, 3 samt Überschriften, Anhang 5 und Anhang 6 samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch II Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 55, Die Überschrift zu Anhang 1 lautet:

„Gerätekategorien (bis 14. August 2018)“

Novellierungsanordnung 56, Die Überschrift zu Anhang 1 Pkt. 4 lautet:

„4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule“

Novellierungsanordnung 57, Im Anhang 1 wird am Ende des Pkt. 4 ein Beistrich gesetzt und das Wort „Photovoltaikmodule“ angefügt.

Novellierungsanordnung 58, Im Anhang 1 wird am Ende des Pkt. 5 die Wortfolge „: zB Regelungsgeräte“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 59, Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 1a samt Überschrift eingefügt:

„Anhang 1a

Gerätekategorien (ab 15. August 2018)

1. Wärmeüberträger

zB Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden.

2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten

zB Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks

3. Lampen

zB Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen

4. Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem

Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.

zB Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, große Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten, Photovoltaikmodule.

5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem

Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 und 6 erfassten Geräte.

zB Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Geräte zum Nähen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, Taschenrechner, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw., Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen.

6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)

zB Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone.“

Novellierungsanordnung 60, Anhang 2 lautet:

„Anhang 2

Von der Beschränkung des Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen

 

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

1.

Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

1a.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W: 2,5 mg

 

1b.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und < 50 W: 3,5 mg

 

1c.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und < 150 W: 5 mg

 

1d.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg

 

1e.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm: 7 mg

 

1f.

Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg

 

2a.

Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2a. I

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (zB T2): 4 mg

 

2a. II

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (zB T5): 3 mg

 

2a. III

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (zB T8): 3,5 mg

 

2a. IV

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (zB T12): 3,5 mg

 

2a. V

Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 5 mg

 

2b.

Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2b. I

Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von > 28 mm (zB T10 und T12): 10 mg

Am 13. April 2012 abgelaufen.

2b. II

Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg

Läuft am 13. April 2016 ab.

2b. III

Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (zB T9): 15 mg

 

2b. IV

Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (zB Induktionslampen): 15 mg

 

3.

Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen

 

3a.

Kurze Lampen (≤ 500 mm): 3,5 mg

 

3b.

Mittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1 500 mm): 5 mg

 

3c.

Lange Lampen (> 1 500 mm): 13 mg

 

4a.

Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe): 15 mg

 

4b.

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4b. I

P ≤ 155 W: 30 mg

 

4b. II

155 W < P ≤ 405 W: 40 mg

 

4b. III

P > 405 W: 40 mg

 

4c.

Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4c. I

P ≤ 155 W: 25 mg

 

4c. II

155 W < P ≤ 405 W: 30 mg

 

4c. III

P > 405 W: 40 mg

 

4d.

Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV)

Läuft am 13. April 2015 ab.

4e.

Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)

 

4f.

Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind

 

5a.

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren

 

5b.

Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2% Blei

 

6a.

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35% Blei

 

6b.

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4% Blei

 

6c.

Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4% Blei

 

7a.

Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei)

 

7b.

Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

 

7c. I

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, zB piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung

 

7c. II

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 römisch fünf AC oder 250 römisch fünf DC oder darüber

 

7c. III

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 römisch fünf AC oder 250 römisch fünf DC

Am 1. Jänner 2013 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.

7c IV

Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teiol integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind.

Läuft am 21. Juli 2016 ab.

8a.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ ‚one shot pellet‘

Am 1. Jänner 2012 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2012 in Verkehr gebracht wurden.

8b.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten

 

9.

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75% in der Kühllösung

 

9b.

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

 

11a.

Blei in ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden

11b.

Blei in anderen als ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Am 1. Jänner 2013 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.

12.

Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul.

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

13a.

Blei in Weißglas für optische Anwendungen

 

13b.

Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

 

14.

Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei

Am 1. Jänner 2011 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2011 in Verkehr gebracht wurden.

15.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

 

16.

Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens

Am 1. September 2013 abgelaufen.

17.

Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen

 

18a.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb)

Am 1. Jänner 2011 abgelaufen.

18b.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb)

 

19.

Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

20.

Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

21.

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

 

23.

Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

24.

Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

 

25.

Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)

 

26.

Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

27.

Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber)

Am 24. September 2010 abgelaufen.

29.

Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang römisch eins (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas, ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969 Sitzung 36, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 81

 

30.

Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden

 

31.

Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (zB für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)

 

32.

Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren

 

33.

Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren

 

34.

Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis

 

36.

Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display

Am 1. Juli 2010 abgelaufen.

37.

Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses

 

38.

Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden

 

39.

Cadmium in farbkonvertierenden II–VI-basierten LEDs (< 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen

Läuft am 1. Juli 2014 ab.

40.

Cadmium in Fotowiderständen für analoge Optokoppler in professionellen Audioanlagen

Am 31. Dezember 2013 abgelaufen.“

Novellierungsanordnung 61, Anhang 3 lautet:

„Anhang 3

Einteilung der Geräte, Verwertungsziele und Mengenschwellen für die Abholung

Tabelle 1: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele bis 14. August 2015

Sammel- und Behandlungskategorien

Gerätekategorien
gemäß Anhang 1

Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät

Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs

Verwertungsquote in %

Quote der Wiederverwendung und des Recyclings für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen in %

Großgeräte*

Haushaltsgroßgeräte
(exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte)

80

75

4000

IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte)

75

65

Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte)

75

65

Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen)

70

50

Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß

70

50

Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß

70

50

Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung

80

75

Medizinische Geräte – groß

70

50

Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß

70

50

Kühl- und Gefriergeräte

Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte

80

75

2000

Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung

80

75

Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte

IT&T-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore)

75

65

1500

Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore)

75

65

Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore

70

50

Elektrokleingeräte*

Haushaltskleingeräte

70

50

1500

IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte)

75

65

Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte)

75

65

Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen)

70

50

Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein

70

50

Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein

70

50

Medizinische Geräte – klein

70

50

Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein

70

50

Gasentladungslampen

Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen)

-

80

500

Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung)

70

50

Photovoltaikmodule

Photovoltaikmodule

75

65

-

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer oder gleich 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner als 50 cm ist.

Tabelle 2: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele von 15. August 2015 bis 14. August 2018:

Sammel- und Behandlungskategorien

Gerätekategorien
gemäß Anhang 1

Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät

Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs

Verwertungsquote in %

Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in %

Großgeräte*

Haushaltsgroßgeräte
(exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte)

85

80

4000

IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte)

80

70

Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte)

80

70

Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen)

75

55

Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß

75

55

Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß

75

55

Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung

85

80

Medizinische Geräte – groß

75

55

Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß

75

55

Kühl- und Gefriergeräte

Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte

85

80

2000

Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung

85

80

Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte

IT&T-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore)

80

70

1500

Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore)

80

70

Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore

75

55

Elektrokleingeräte*

Haushaltskleingeräte

75

55

1500

IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte)

80

70

Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte)

80

70

Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen)

75

55

Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein

75

55

Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein

75

55

Medizinische Geräte – klein

75

55

Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein

75

55

Gasentladungslampen

Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen)

-

80

500

Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung)

75

55

Photovoltaikmodule

Photovoltaikmodule

80

70

-

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer oder gleich 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner als 50 cm ist.

Tabelle 3: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele ab 15. August 2018:

Sammel- und Behandlungskategorien

Gerätekategorien
gemäß Anhang 1a

Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät

Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs

Verwertungsquote in %

Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in %

Großgeräte*

Wärmeüberträger

85

80

4000

Großgeräte

85

80

Kühl- und Gefriergeräte

Wärmeüberträger

85

80

2000

Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte

Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten

80

70

1500

Elektrokleingeräte*

Kleingeräte

75

55

1500

Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte

75

55

Gasentladungslampen

Lampen

-

80

500

Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung)

75

55

Photovoltaikmodule

Photovoltaikmodule

85

80

-

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer oder gleich 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner als 50 cm ist.“

Novellierungsanordnung 62, Anhang 5 erster Absatz lautet:

„Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals von Sammel- und Verwertungssystemen als in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 63, Anhang 5 Punkt 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 64, Im Anhang 5 Punkt 4.2 entfällt im zweiten Absatz die Wortfolge „am 1. April 2007 und in der Folge“.

Novellierungsanordnung 65, Nach Anhang 5 wird folgender Anhang 6 samt Überschrift angefügt:

„Anhang 6

Mindestanforderungen an die Verbringung von
gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten

1. Bei der Verbringung gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräten sind folgende Unterlagen zur Unterscheidung von Elektro- und Elektronikaltgeräten auf Verlangen der Behörde vorzulegen:

  1. Litera a
    eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind;
  2. Litera b
    Unterlagen über eine Bewertung oder Prüfung jedes Gerätes (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4, enthält und
  3. Litera c
    eine Erklärung des Besitzers, der den Transport der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Geräte um Abfall gemäß Paragraph 2, AWG 2002 handelt;

2. Bei der Verbringung gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte hat der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür zu sorgen, dass ein angemessener Schutz vor Beschädigung beim Transport und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung sichergestellt ist.

3. Ziffer eins, Litera a und b und Ziffer 4, gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass

  1. Litera a
    Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oder
  2. Litera b
    gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet werden oder
  3. Litera c
    fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann —, an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden.

4. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, welche voll funktionsfähig sind oder nur geringfügiger Reparatur, deren Kostenaufwand den Wiederbeschaffungswert des Gerätes voraussichtlich nicht übersteigt, bedürfen, und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, haben Besitzer folgende Vorgaben zu erfüllen:

  1. Litera a
    Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen im Einzelfall durchgeführt werden, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Jedenfalls ist die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.
  2. Litera b
    Die Ergebnisse der Prüfung (insbesondere mit Benennung defekter Teile und des Defekts) und der Bewertung (Bestätigung der nach allgemeiner Verkehrsauffassung uneingeschränkten Funktionsfähigkeit oder Bestätigung, dass der Defekt durch geringfügige Reparatur behoben werden kann) sind aufzuzeichnen.
  3. Litera c
    Die Aufzeichnungen gemäß Litera b, sind entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen.
  4. Litera d
    Die Aufzeichnungen gemäß Litera b, enthalten folgende Angaben:
    • Strichaufzählung
      Bezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung des Geräts und der Gerätekategorie gemäß Anhang 1 oder 1a);
    • Strichaufzählung
      Identifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);
    • Strichaufzählung
      Herstellungsjahr (soweit bekannt);
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;
    • Strichaufzählung
      Art und Ergebnisse der gemäß Litera a, beschriebenen Prüfungen (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);

5. Zusätzlich zu den unter Ziffer eins,, 3 und 4 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (zB Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:

  1. Litera a
    ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise ein CMR-Frachtbrief;
  2. Litera b
    eine Erklärung der Person, die die Beförderung veranlasst, für die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Vorgaben verantwortlich zu sein.

6. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Ziffer eins,, 3, 4 und 5 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt oder fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung gemäß Ziffer 2,, so ist dieser Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät anzusehen und von einer illegalen Verbringung auszugehen. In diesem Fall ist gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, Abl. L 190 vom 12. Juli 2006, Sitzung 1, vorzugehen.“