Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-VO) erlassen und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird

Artikel 1

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-VO)

Aufgrund Paragraphen 3, bis 7, Paragraphen 12, bis 15, Paragraph 17,, Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer eins, bis 3, Paragraphen 66,, 69f und Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2013, und die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch XX aus 20XX,, wird verordnet:

[CELEX: 389L0656]

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

              Paragraph eins,

Geltungsbereich

              Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

              Paragraph 3,

Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen

              Paragraph 4,

Arbeitsplatzevaluierung

              Paragraph 5,

Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung

              Paragraph 6,

Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

              Paragraph 7,

Information und Unterweisung

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung

              Paragraph 8,

Fuß- und Beinschutz

              Paragraph 9,

Kopf- und Nackenschutz

              Paragraph 10,

Augen- und Gesichtsschutz

              Paragraph 11,

Gehörschutz

              Paragraph 12,

Hand- und Armschutz

              Paragraph 13,

Hautschutz

              Paragraph 14,

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken

              Paragraph 15,

Atemschutz

              Paragraph 16,

Schutzkleidung

3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

              Paragraph 17,

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsPersönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, ASchG, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.
  2. Absatz 2Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin dienen,
    2. Ziffer 2
      Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,
    3. Ziffer 3
      Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste,
    4. Ziffer 4
      Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967) gelten,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsmittel zur Sportausübung,
    6. Ziffer 6
      Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
    7. Ziffer 7
      tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,
    8. Ziffer 8
      Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Bildschirmarbeitsverordnung (B-SV), soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.
  3. Absatz 3Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
  4. Absatz 4Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung (VOPST), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,.

Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsArbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die den Paragraphen 69 und 70 ASchG sowie dieser Verordnung entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Wird von Arbeitgeber/innen persönliche Schutzausrüstung erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, können sie, sofern sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
  2. Absatz 2Die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.
  3. Absatz 3Eine Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch verschiedene Personen ist nur zulässig, wenn dies entweder im 2. Abschnitt vorgesehen ist, bei Gefahr in Verzug oder wenn unvorhersehbare, unaufschiebbare oder kurzfristig zu erledigende Arbeiten dies erfordern und dies gesundheitlich und hygienisch unbedenklich ist.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen haben erforderlichenfalls geeignete Behältnisse für die Aufbewahrung beizustellen (z. B. für Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Gehörschutz) und Lagerplätze fest zu legen.
  5. Absatz 5Reparaturen, Ersatz- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, der von den Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen für die betreffende Ausrüstung zugelassen ist.
  6. Absatz 6Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung, bei der die Schutzwirkung nicht mehr gegeben ist (etwa auf Grund von Beschädigungen oder Überschreitung von Ablaufdaten), nicht mehr verwendet wird.
  7. Absatz 7Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung
    1. Ziffer eins
      außer in besonderen Ausnahmefällen nur zu den vorgesehenen Zwecken und gemäß den Anweisungen und Bedienungsanleitungen benutzen und
    2. Ziffer 2
      nach Benutzung entsprechend ihrer Unterweisung an dem dafür vorgesehenen Platz lagern.
  8. Absatz 8Räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist, sind entsprechend zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr nur kurzzeitig besteht und gefährdete Personen in sonst geeigneter Weise auf die Gefahr hingewiesen werden.
  9. Absatz 9Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin haben Arbeitnehmer/innen die gesundheitlichen Erfordernisse (Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 3,) in geeigneter Form nachzuweisen.

Arbeitsplatzevaluierung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben gemäß Paragraph 4, ASchG bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 5, ASchG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
    2. Ziffer 2
      die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
    3. Ziffer 3
      die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmer/innen.
  2. Absatz 2Den auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist ein Auszug der auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes im für die durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Bewertung nach Paragraph 70, Absatz 5, ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des Paragraph 4, Absatz eins, die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung,
    2. Ziffer 2
      Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber den Gefahren,
    3. Ziffer 3
      Ausmaß und Art der Gefahr,
    4. Ziffer 4
      die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jedes/jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit,
    5. Ziffer 5
      den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2Bei der Bewertung sind neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Arbeitnehmer/innen entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.
  3. Absatz 3Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Arbeitnehmer/innen erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.

Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie persönliche Schutzausrüstung muss auf der Grundlage der Ergebnisse des Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung des Trägers/der Trägerin oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird.
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen dürfen nur solche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die auf Grund der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Bewertung als insgesamt geeignet festgelegt wurde. Die Auswahl persönlicher Schutzausrüstung hat entsprechend den Ergebnissen der Evaluierung in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitsbedingungen und Arbeitsvorgängen sowie allenfalls zusätzlich erforderlicher anderer persönlicher Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Verfügt der/die Arbeitgeber/in über Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass eine persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen trotz Kennzeichnung nicht entspricht, ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für die Arbeitnehmer/innen, die diese persönliche Schutzausrüstung benutzen müssen, haben die Arbeitgeber/innen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist die Tätigkeit zu beenden und die persönliche Schutzausrüstung von der weiteren Benutzung auszuschließen.
  4. Absatz 4Erkenntnisse im Sinn des Absatz 3, werden insbesondere erlangt auf Grund eines Unfalles, eines Beinaheunfalles, eines Verdachts auf Berufskrankheit, einer arbeitsbedingten Erkrankung oder auf Grund von Informationen von Hersteller/innen, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmediziner/innen, Arbeitnehmer/innen, Prüfer/innen, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Personen und Einrichtungen.
  5. Absatz 5Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig (Paragraph 70, Absatz 4, ASchG), müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegen die verschiedenen Gefahren sicher gewährleistet sein.
  6. Absatz 6Bei Gefahren infolge Überschreitung von Grenzwerten gefährlicher Arbeitsstoffe oder von Expositionsgrenzwerten bei physikalischen Einwirkungen muss die Schutzwirkung von Ausrüstungen jedenfalls gegenüber jenem Arbeitsstoff oder jener physikalischen Einwirkung, dessen/deren Grenzwert überschritten ist, sicher gewährleistet sein.
  7. Absatz 7Bestehen aufgrund der verschiedenen Gefahren einander widersprechende Anforderungen an die persönlichen Schutzausrüstungen, muss die Ausrüstung die erforderliche Schutzwirkung jedenfalls gegen die Gefahren mit dem höchsten Risiko sicher gewährleisten. Zum Schutz gegen das verbleibende Restrisiko ist die bestmögliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Jene Gefahrenmomente, die dabei nicht vollständig ausgeschaltet werden können, sind zu verringern, indem das verbleibende Risiko neu evaluiert und bewertet wird, dabei ist eine Verbesserung des Schutzes und der Arbeitsbedingungen durch vorläufige Maßnahmen anzustreben. Den Arbeitnehmer/innen sind geeignete Anweisungen zum Schutz gegen vorläufig weiterbestehende Gefahrenmomente zu erteilen (Paragraph 7, Ziffer 9, ASchG).
  8. Absatz 8Absatz 5, bis 7 gilt auch bei Verwendung nur einer persönlichen Schutzausrüstung bei Vorliegen verschiedener Gefahren.
  9. Absatz 9An der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind jene Arbeitnehmer/innen, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in Paragraph 13, ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen. Nach Möglichkeit sind vor der Auswahl von Fuß- und Beinschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz Trageversuche mit den Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen.

Information und Unterweisung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben Arbeitnehmer/innen, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach, sofern der 2. Abschnitt nichts anderes bestimmt, gemäß Paragraphen 12, und 14 ASchG mindestens einmal jährlich nachweislich über die persönliche Schutzausrüstung zu informieren und zu unterweisen. Die Unterweisung hat durch Schulungen und erforderlichenfalls praktische Übungen zu erfolgen, wenn dies im 2. Abschnitt vorgesehen ist oder gemäß Paragraph 5, Absatz 4, bei der Bewertung festgelegt wurde.
  2. Absatz 2Die Information gemäß Absatz eins, hat zumindest zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      gegen welche Gefahren die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bei zweckentsprechender Verwendung schützt,
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die festgelegten Gefahrenverhütungsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      die Bewertung und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung,
    4. Ziffer 4
      die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei Nichtverwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
    5. Ziffer 5
      die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren über allenfalls weiterbestehende Restrisiken.
  3. Absatz 3Erforderlichenfalls sind auch Arbeitnehmer/innen in die Information einzubeziehen, die in unmittelbarer Nähe von Bereichen tätig sind, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer/innen, die bei ihrer Tätigkeit solche Bereiche durchqueren müssen.
  4. Absatz 4Die Unterweisung gemäß Absatz eins, hat zumindest zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die bestimmungsgemäße Benutzung unter Beachtung allfälliger Verwendungsbeschränkungen,
    2. Ziffer 2
      die ordnungsgemäße Lagerung vor der ersten Verwendung,
    3. Ziffer 3
      die ordnungsgemäße Aufbewahrung zwischen den einzelnen Verwendungen sowie die Aufbewahrungsplätze für persönliche Schutzausrüstung, wenn solche festgelegt sind,
    4. Ziffer 4
      die Reinigung und Pflege,
    5. Ziffer 5
      die sachgerechte Entsorgung,
    6. Ziffer 6
      das Erkennen von die Schutzwirkung beeinträchtigenden Beschädigungen und Mängeln (Sichtprüfung vor der Verwendung),
    7. Ziffer 7
      Verhaltens- und Verfahrensregeln bei die Schutzwirkung beeinträchtigenden festgestellten Beschädigungen und Mängeln,
    8. Ziffer 8
      alle sonstigen Maßnahmen, die für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit zu treffen sind.
  5. Absatz 5Bei Information und Unterweisung (Schulungen, Übungen) sind die Angaben der Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Die Verwenderinformationen sind den Arbeitnehmer/innen in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung zu stellen.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung

Fuß- und Beinschutz

Paragraph 8,

  1. Absatz einsFuß- und Beinschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten vor Verletzungen, vor Schäden durch länger andauernde Beanspruchung, vor anderen schädigenden Einwirkungen und zum Schutz vor Ausrutschen (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzstiefel, Schnittschutzhosen).
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Fuß- oder Beinschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Gefahren durch Anstoßen an Gegenständen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Hineintreten oder Hineinknien in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen,
    2. Ziffer 2
      thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
    3. Ziffer 3
      Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen,
    4. Ziffer 4
      Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
    5. Ziffer 5
      Gefahren durch ionisierende Strahlung, optische Strahlung,
    6. Ziffer 6
      elektrische Gefahren,
    7. Ziffer 7
      Gesundheitsgefahren für Gewebe oder Muskel-Skelett-Apparat bei Arbeiten in länger andauernder kniender Haltung,
    8. Ziffer 8
      Gefahren durch Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
    9. Ziffer 9
      starke Verunreinigungen,
    10. Ziffer 10
      Gefahr des Ausrutschens auf geneigten oder rutschigen Untergründen.
  3. Absatz 3Bei der Auswahl eines bestimmten Fuß- oder Beinschutzes sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der Träger/innen sowie Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Fuß- oder Beinschutzes erforderlich machen.
  4. Absatz 4Ist die Tätigkeit mit Gesundheitsgefahren für den Muskel-Skelett-Apparat infolge länger andauernder Beanspruchung verbunden (z. B. länger andauerndes Stehen oder Gehen, Knien, länger andauernde manuelle Handhabung schwerer oder sperriger Lasten) ist Fuß- oder Beinschutz so auszuwählen, dass bestmöglicher Schutz vor Schädigungen des Muskel-Skelett-Apparats gewährleistet ist.
  5. Absatz 5Arbeitgeber/innen haben bei der Benutzung von Fuß- oder Beinschutz durch Arbeitnehmer/innen dafür zu sorgen, dass für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in ein Fuß- oder Beinschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht, sofern diese direkt am Körper getragen werden, wie Schuhe oder Hosen.

Kopf- und Nackenschutz

Paragraph 9,

  1. Absatz einsKopf- und Nackenschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Kopfes und des Nackens einschließlich des hinteren Halses vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Kopf- oder Nackenschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Gefahren durch herabfallende Gegenstände, Anstoßen an Gegenstände, pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstige Gegenstände,
    2. Ziffer 2
      thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
    3. Ziffer 3
      elektrische Gefahren,
    4. Ziffer 4
      Gefahren durch Hitze, Kälte, Nässe oder Witterung,
    5. Ziffer 5
      Gefahren durch optische Strahlung, ionisierende Strahlung.
  3. Absatz 3Bei der Auswahl eines bestimmten Kopf- oder Nackenschutzes sind insbesondere vorhandene Besonderheiten der Träger/innen bezüglich Kopfform oder Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Kopf- und Nackenschutzes erforderlich machen.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Kopf- oder Nackenschutz Folgendes gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in muss ein Kopf- oder Nackenschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen.
    2. Ziffer 2
      Zubehörteile dürfen nur entsprechend den Herstellerangaben angebracht oder ausgetauscht werden.
    3. Ziffer 3
      Auf Kopf- oder Nackenschutz dürfen Anstrichstoffe, Lösemittel, Klebemittel oder selbstklebende Etiketten nur dann aufgebracht werden, wenn die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind die Hersteller/innenangaben zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Schutzhelme müssen so angepasst oder eingestellt werden, dass ein Herabfallen des Helmes vom Kopf bei Bewegungen des Trägers/der Trägerin verhindert wird. Erforderlichenfalls sind Schutzhelme mit Kinnriemen zu verwenden. Das gilt auch für Anstoßkappen.

Augen- und Gesichtsschutz

Paragraph 10,

  1. Absatz einsAugen- und Gesichtsschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen und des Gesichts vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Gefahren durch Fremdkörper und Festkörper, wie Stäube, Späne, Splitter oder Körner,
    2. Ziffer 2
      Gefahren durch optische Strahlung, Lichtblendung,
    3. Ziffer 3
      Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen,
    4. Ziffer 4
      thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
    5. Ziffer 5
      Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
    6. Ziffer 6
      elektrische Gefahren wie Lichtbögen, Verblitzen,
    7. Ziffer 7
      Gefahren durch ionisierende Strahlen.
  3. Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen bei der Auswahl eines bestimmten Augen- oder Gesichtsschutzes die Beachtung vorhandener Fehlsichtigkeiten und sonstiger Seheinschränkungen der Arbeitnehmer/innen sowie erforderlichenfalls das Erkennen von Flucht- und Warnkennzeichnungen und sonstigen Seherfordernissen bei der Arbeit gewährleisten. Wenn ein/e Arbeitnehmer/in auf Grund einer Fehlsichtigkeit oder sonstigen Seheinschränkung einen Sehbehelf verwendet, muss der Augenschutz so ausgewählt werden, dass der Sehbehelf ohne Beeinträchtigung getragen werden kann (z. B. Überbrille). Bei besonderen Seherfordernissen bei überwiegend durchzuführenden Arbeitsvorgängen ist erforderlichenfalls ein optisch korrigierter Augenschutz zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen haben bei der Benutzung von Augen- oder Gesichtsschutz durch Arbeitnehmer/innen dafür zu sorgen, dass für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in ein Augen- oder Gesichtsschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.

Gehörschutz

Paragraph 11,

  1. Absatz einsGehörschutz ist persönliche Schutzausrüstung zur Verringerung und zur Vermeidung der Einwirkung von Lärm auf das Gehör.
  2. Absatz 2Bei der Bewertung von Gehörschutz sind insbesondere die Einflüsse der Arbeitsumgebung, wie Warnsignale, informationshaltige Arbeitsgeräusche, Ortung von Schallquellen, Sprachkommunikation, hohe Temperaturen oder Staub zu beachten.
  3. Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen bei der Auswahl eines bestimmten Gehörschutzes vorhandene medizinische Auffälligkeiten (z. B. Gehörgangsreizungen) und vorhandene Hörverluste der Arbeitnehmer/innen sowie das Hören von Signalen beachten. Gehörschutz ist so auszuwählen, dass die Leistungswerte den erforderlichen Schutz bieten, aber nach Möglichkeit eine akustische Isolation vermieden wird.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Gehörschutz durch Arbeitnehmer/innen gewährleisten, dass für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in ein Gehörschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.
  5. Absatz 5Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Anpassen und Einstellen sowie richtige Anwendung des Gehörschutzes,
    2. Ziffer 2
      Hörbarkeit von Sprache sowie Warn- und Alarmsignalen,
    3. Ziffer 3
      Ausgabe und Verfügbarkeit von Gehörschutz,
    4. Ziffer 4
      jeweils besondere Eigenschaften bei Zurverfügungstellung unterschiedlichen Gehörschutzes.

Hand- und Armschutz

Paragraph 12,

  1. Absatz einsHand- und Armschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (z. B. durch Vibrationen).
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Gefahren durch Schneiden, Sägen, Anstoßen an Gegenständen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Stöße, Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen oder solchen mit abrasiver Wirkung,
    2. Ziffer 2
      Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
    4. Ziffer 4
      Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
    5. Ziffer 5
      elektrische Gefahren wie elektrischer Strom, Lichtbögen,
    6. Ziffer 6
      Gefahren durch Vibration,
    7. Ziffer 7
      Gefahren durch ionisierende Strahlung, optische Strahlung
    8. Ziffer 8
      starke Verunreinigungen,
    9. Ziffer 9
      Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung.
  3. Absatz 3Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten:
    1. Ziffer eins
      das erforderliche Tastgefühl und Greifvermögen,
    2. Ziffer 2
      die erforderliche Schutzhandschuhgröße und Stulpenlänge,
    3. Ziffer 3
      die Herstellerangaben über die Schutzwirkung z. B. gegenüber bestimmten Chemikalien,
    4. Ziffer 4
      die von den Hersteller/innen angegebene Durchbruchszeit gegenüber Chemikalien.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen Folgendes gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in muss Hand- oder Armschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen, ausgenommen Hand- oder Armschutz gegen ionisierende Strahlung außerhalb der Röntgendiagnostik.
    2. Ziffer 2
      Bei der Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen sind die Hersteller/innenangaben über Durchlässigkeit, Durchbruchszeit und Materialbeständigkeit einzuhalten.
    3. Ziffer 3
      Die Benutzung von Hand- oder Armschutz ist nicht zulässig, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen besteht.
    4. Ziffer 4
      Hautmittel entsprechend den Festlegungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
    5. Ziffer 5
      Das Vorsehen tragefreier Zeiten zur Regeneration.
  5. Absatz 5Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      richtiges An- und Ablegen des Hand- oder Armschutzes,
    2. Ziffer 2
      zulässige Tragedauer, regelmäßiger Handschuhwechsel,
    3. Ziffer 3
      tragefreie Zeiten zur Regeneration, Maßnahmen zwischen den Trageperioden (z. B. geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe),
    4. Ziffer 4
      Verbot der Verwendung von Handschuhen, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände besteht.

Hautschutz

Paragraph 13,

  1. Absatz einsHautschutz ist der systematische Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit.
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt,
    2. Ziffer 2
      Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt,
    3. Ziffer 3
      Gefahren durch optische Strahlung,
    4. Ziffer 4
      Einwirkung von Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
    5. Ziffer 5
      Einwirkung von Kälte,
    6. Ziffer 6
      Gesundheitsgefahren für den Muskel-Skelett-Apparat durch Einwirkung von Druck oder Reibung bei Arbeiten in länger andauernder kniender Haltung,
    7. Ziffer 7
      starke Verunreinigungen,
    8. Ziffer 8
      Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen.
  3. Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen für den Hautschutz sowie bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen auf Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren schriftlich festlegen, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen und in welchen Arbeitsbereichen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege), sowie falls Hand- oder Armschutz ausgewählt wurde, welcher Hand- oder Armschutz anzuwenden ist, wobei jeweils die Produktnamen sowie Informationen über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind.
  4. Absatz 4Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind insbesondere die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (z. B. über die Schutzwirkung gegenüber bestimmten Chemikalien oder optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung).
  5. Absatz 5Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      richtiges Aufbringen der Hautmittel,
    2. Ziffer 2
      die Festlegungen gemäß Absatz 3, entsprechend der Hautgefährdung.

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken

Paragraph 14,

  1. Absatz einsPersönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) ist persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmer/innen an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmer/innen sicher auffängt (Auffangsysteme). Persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken ist persönliche Schutzausrüstung, die in eine Flüssigkeit gestürzte Arbeitnehmer/innen so schnell wie möglich an die Oberfläche zurückbringt und in einer Position hält, die bis zur Bergung das Atmen ermöglicht (Rettungswesten, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen).
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      Absturz,
    2. Ziffer 2
      Versinken,
    3. Ziffer 3
      Ertrinken.

    Soweit ein zur Verfügung gestellter Absturzschutz ausreichend auch gegen die Gefahr des Versinkens oder Ertrinkens schützt, ist keine spezifische persönliche Schutzausrüstung gegen Versinken oder Ertrinken zusätzlich erforderlich.

  3. Absatz 3Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind auch die erforderlichen Berge- und Rettungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch Arbeitnehmer/innen Folgendes in Übereinstimmung mit Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Durch geeignete Auswahl und Verankerung ist sicherzustellen, dass ein Aufprallen der Arbeitnehmer/innen auf den Boden oder auf andere Hindernisse ausgeschlossen ist.
    2. Ziffer 2
      Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz darf nur zur Sicherung von Personen, nicht jedoch für andere Zwecke, z. B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden.
    3. Ziffer 3
      Anschlagpunkte für Absturzsicherungssysteme müssen den im Fall eines Absturzes auftretenden Kräften standhalten können.
    4. Ziffer 4
      Verbindungsmittel, bewegliche Führungen sowie einziehbare Verbindungsmittel von Höhensicherungsgeräten dürfen nicht ungeschützt über scharfe Kanten geführt werden.
    5. Ziffer 5
      Bei Einsatz von Höhensicherungsgeräten in horizontaler Richtung dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die der/die Hersteller/in in Bezug auf Funktion bei waagrechtem Auszug und Kantenbeanspruchung dafür vorgesehen hat.
    6. Ziffer 6
      Teile von verschiedenen Halte- bzw. Auffangsystemen dürfen nicht miteinander kombiniert werden, außer die Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen haben dies zugelassen.
    7. Ziffer 7
      Höhensicherungsgeräte dürfen für Arbeiten an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht, nicht verwendet werden.
    8. Ziffer 8
      Teile von Absturzsicherungssystemen, die am Körper getragen werden (Haltegurt, Auffanggurt), sind denjenigen Arbeitnehmer/innen, für die die Sicherung gegen Absturz erforderlich ist, zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen, wenn langfristige Tragedauer und hohe Tragehäufigkeit zu erwarten sind.
    9. Ziffer 9
      Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen.
    10. Ziffer 10
      Für den Fall eines Absturzes ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten.
    11. Ziffer 11
      Verbindungsmittel dürfen nicht durch Verknoten befestigt, gekürzt oder verlängert werden.
    12. Ziffer 12
      Verbindungsmittel mit Falldämpfern müssen so angeschlagen werden, dass die Funktion der Falldämpfer nicht beeinträchtigt wird.
    13. Ziffer 13
      Sicherungen von Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen müssen benutzt werden.
    14. Ziffer 14
      Die ordnungsgemäße Sicherung der Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen ist in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren.
  5. Absatz 5Die Unterweisung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      richtiges An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung,
    2. Ziffer 2
      ordnungsgemäße Verankerung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz,
    3. Ziffer 3
      allenfalls erforderliche Berge- und Rettungsmaßnahmen.
  6. Absatz 6Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle Arbeitnehmer/innen einzubeziehen, die Auffangsysteme oder persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.
  7. Absatz 7Absturzsicherungssysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Für die Prüfung von Absturzsicherungssystemen gilt:
    1. Ziffer eins
      Gegenstände des Absturzsicherungssystems müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden.
    2. Ziffer 2
      Feste Führungen von Steigschutzeinrichtungen müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden.
    3. Ziffer 3
      Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
      1. Litera a
        Prüfdatum,
      2. Litera b
        Name und Anschrift des Prüfers/der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift des Prüfers/der Prüferin,
      3. Litera c
        Ergebnis der Prüfung,
      4. Litera d
        Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte.
    4. Ziffer 4
      Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeber/innen bis zum Ausscheiden der Persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.

Atemschutz

Paragraph 15,

  1. Absatz einsAtemschutz sind Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Trägers/der Trägerin vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit.
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Atemschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) für die Atmung bestehen:
    1. Ziffer eins
      Konzentration der gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffe in der Umgebungsatmosphäre,
    2. Ziffer 2
      Sauerstoffkonzentration unter 15 Volumsprozent in der Umgebungsatmosphäre.
  3. Absatz 3Atemschutz ist so auszuwählen, dass die inhalative Einwirkung von gefährlichen Stoffen zumindest soweit minimiert wird, dass die Grenzwerte (MAK-, TRK-Werte einschließlich Kurzzeitwerte oder Bewertungsindex für Stoffgemische) für die Träger/innen sicher unterschritten werden.
  4. Absatz 4Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Arbeitnehmer/innen zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      körperliche Belastung,
    2. Ziffer 2
      Tragedauer pro Arbeitseinsatz,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht,
    4. Ziffer 4
      Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen,
    5. Ziffer 5
      Einflüsse der Arbeitsumgebung wie Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Strahlungswärme.
  5. Absatz 5Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Folgendes gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Bei langer Tragedauer oder hoher Tragehäufigkeit müssen für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in Atemanschlüsse zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen. Einweg-Filtermasken (filtrierender Atemanschluss) sind unabhängig von der Tragedauer oder Tragehäufigkeit immer für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen.
    2. Ziffer 2
      Entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze zu beschränken. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der Arbeitnehmer/innen erforderlichen Pausen zu gewähren.
    3. Ziffer 3
      Filtergeräte zum Schutz vor Schadstoffen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Umgebungsatmosphäre eine Sauerstoffkonzentration von mindestens 17 Volumsprozent enthält. Vor dem Einsatz von Filtergeräten ist die Sauerstoffkonzentration zu messen. Eine Messung ist nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Sauerstoffgehalt der Luft über dem angeführten Wert liegt.
    4. Ziffer 4
      Bei unklaren Einsatzbedingungen sowie in kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen und Behältern dürfen Filtergeräte nicht verwendet werden; in solchen Fällen sind geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) zu verwenden.
    5. Ziffer 5
      Für Notfälle wie Erschöpfung oder Atemnot ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten.
  6. Absatz 6Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einsatzbedingungen, Handhabung und Wartung
    2. Ziffer 2
      richtiges An- und Ablegen der Atemschutzgeräte,
    3. Ziffer 3
      Funktionskontrolle,
    4. Ziffer 4
      zulässige Tragedauer,
    5. Ziffer 5
      Verhalten bei Notfällen,
    6. Ziffer 6
      allenfalls erforderliche Maßnahmen zwischen den Trageperioden,
    7. Ziffer 7
      Funktion von Sicherheits- und Warneinrichtungen.
  7. Absatz 7Für die Unterweisung über den Atemschutz gilt:
    1. Ziffer eins
      Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen im An- und Ablegen der Atemschutzgeräte und in der Funktionskontrolle geschult werden.
    2. Ziffer 2
      Über das An- und Ablegen von Isoliergeräten sind Übungen im Abstand von maximal drei Monaten durchzuführen, bei sonstigen Atemschutzgeräten im Abstand von maximal sechs Monaten. Bei diesen Übungen ist die Unterweisung über die Funktionskontrolle zu wiederholen.
    3. Ziffer 3
      Die Unterweisung und Übungsdurchführung für die Benutzung von Isoliergeräten hat durch fachkundige Personen zu erfolgen. Das sind insbesondere im Grubenrettungs- und Gasrettungswesen oder in Feuerwehrschulen tätige Personen oder Personen, die durch Hersteller/innen von Atemschutzgeräten ausgebildet und regelmäßig (mindestens alle fünf Jahre) fortgebildet werden.
  8. Absatz 8Für die Prüfung von Atemschutzgeräten gilt:
    1. Ziffer eins
      Filter- und Isoliergeräte sind mindestens vierteljährlich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Schutzfunktion zu prüfen. Dies gilt nicht für Einwegfiltermasken.
    2. Ziffer 2
      Filter- und Isoliergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
    3. Ziffer 3
      Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
      1. Litera a
        Prüfdatum,
      2. Litera b
        Name und Anschrift des Prüfers/der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift des Prüfers/der Prüferin,
      3. Litera c
        Ergebnis der Prüfung,
      4. Litera d
        Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte, insbesondere Herstellerangaben und Prüfnormen.
    4. Ziffer 4
      Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeber/innen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.

Schutzkleidung

Paragraph 16,

  1. Absatz einsSchutzkleidung ist eine persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Körpers vor Verletzungen und anderen arbeitsbedingten Schädigungen sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen (z. B. Säureschutzkleidung, Wetterschutzkleidung, Kälteschutzkleidung, Warnkleidung).
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Schutzkleidung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Gefahren durch Stiche, Schnitte, Scheuern, Stäube, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände, Kontakt mit Schneiden oder Sägen oder anderen spitzen oder scharfen Gegenständen,
    2. Ziffer 2
      elektrische Gefahren wie elektrische Spannung und elektrostatische Aufladung,
    3. Ziffer 3
      thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
    4. Ziffer 4
      Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere bei Kontakt mit hautschädigenden oder hautgängigen Arbeitsstoffen,
    5. Ziffer 5
      Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
    6. Ziffer 6
      starke Verunreinigungen,
    7. Ziffer 7
      Gefahren durch ionisierende Strahlung, optische Strahlung,
    8. Ziffer 8
      Bisse oder sonstige Verletzungen insbesondere durch Tiere,
    9. Ziffer 9
      Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
    10. Ziffer 10
      Gefahren bei Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen und im Bereich innerbetrieblichen Fahrverkehrs.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Arbeitnehmer/innen zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Körperliche Belastung,
    2. Ziffer 2
      Tragedauer pro Arbeitseinsatz,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht,
    4. Ziffer 4
      Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Schutzkleidung gewährleisten, dass entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze beschränkt wird. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der Arbeitnehmer/innen erforderlichen Pausen zu gewähren.
  5. Absatz 5Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Allfällig erforderliche Pflegehinweise für die Haut,
    2. Ziffer 2
      richtiges An- und Ablegen der Schutzkleidung,
    3. Ziffer 3
      zulässige Tragedauer,
    4. Ziffer 4
      allfällig erforderliche Regenerationszeiten und Maßnahmen zwischen den Trageperioden,
    5. Ziffer 5
      allfällig erforderliche ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion.

3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsVor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Bescheid aufgrund des ASchG oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, verfügte Vorschreibungen und Auflagen über persönliche Schutzausrüstungen werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass die über die bescheidmäßige Vorschreibung oder Auflage hinausgehenden, auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Pflichten nach dieser Verordnung zusätzlich wahrzunehmen sind.
  2. Absatz 2Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Paragraphen 105,, 108 Absatz 2 und  114 Absatz 4, Ziffer 7, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraphen 66, bis 71, Paragraph 84, Absatz 4 und Paragraph 90, Absatz 2 bis  4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch XX aus 20XX,, außer Kraft treten.
  3. Absatz 3Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in anderen Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung zusätzlich zu beachten sind.
  4. Absatz 4Die Verordnung tritt mit römisch XX.XX.2013 in Kraft.

Artikel 2
Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 20xx,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen im 3. Abschnitt über Persönliche Schutzausrüstung die Paragraphen 23 bis 30.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

„Die Anbringung von Absturzsicherungen (Paragraph 8,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) kann entfallen, wenn

  1. Ziffer eins
    der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist und
  2. Ziffer 2
    die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 5, werden die Worte „durch Anseilen“ ersetzt durch die Wortfolge „durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 17, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die über die Bestimmungen der BauV über persönliche Schutzausrüstungen hinausgehenden Bestimmungen der Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-VO) sind zusätzlich zu beachten.“

Novellierungsanordnung 6, Im 3. Abschnitt (Persönliche Schutzausrüstung) entfällt in Paragraph 22, Absatz eins, die Absatzbezeichnung und der erste Satz sowie die Absatz 2 bis Absatz 6 ;, weiters entfallen die Paragraphen 23, bis 30 BauV.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 34, Absatz 3, entfällt der dritte Satz; der zweite Satz lautet:

„Geeignete Hautmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) müssen in gebrauchsfertiger Form bereitgestellt sein.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 85, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Sicherheitsgeschirr)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „gegen Absturz“ sowie in Absatz 3, das Wort „angeseilt“ durch die Wortfolge „mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 87, Absatz eins, wird das Wort „Anseilen“ ersetzt durch die Wortfolge „persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz“ sowie in Absatz 5, die Wortfolge „mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt“ und in Absatz 6, das Wort „angeseilt“ jeweils durch die Wortfolge „durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 90, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Die Sicherung der Arbeitnehmer durch Absturzsicherungssysteme als persönliche Schutzausrüstung, wenn geeignete Anschlagpunkte zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 92, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Weise“ die Wortfolge „durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 95, Absatz 7, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 30, sicher anseilen“ und wird nach dem Wort “Arbeitnehmer“ die Wortfolge „durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz sichern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 96, Absatz 8, letzter Halbsatz werden die Worte „geeigneten Feinstaubfiltermasken“ ersetzt durch die Wortfolge „geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz)“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 106, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Es müssen überdies geeignete persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Ertrinken (Rettungs-, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen) sowie Rettungsausrüstungen wie Rettungsringe, Seile, Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch Fangnetze oder Boote, bereitgestellt sein.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 108, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Sicherungsposten und alle im Bereich der Gleisanlagen Beschäftigten müssen geeignete persönliche Schutzausrüstung (insbesondere Warnkleidung) tragen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 109, Absatz 2, wird das Wort „Warnbekleidung“ ersetzt durch die Wortfolge „persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Warnkleidung)“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „Sicherheitsstiefel“ ersetzt durch die Worte „Fuß- und Beinschutz“, in Ziffer 2, das Wort „Schutzanzüge“ durch das Wort „Schutzkleidung“ und in Ziffer 4, die Wortfolge „Schutzhelme mit Nackenschirm und Gesichtsschutz“ durch die Wortfolge „Kopf- und Nackenschutz, Augen- und Gesichtsschutz“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 122, Absatz 2, lautet der letzte Halbsatz nach dem Beistrich:

„darf das Einsteigen nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, erforderlichenfalls Schutzkleidung) erfolgen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 122, Absatz 3, zweiter Satz wird das Wort „angeseilt“ ersetzt durch die Wortfolge „durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken gesichert“ und im dritten Satz ersetzt durch das Wort „durch die persönliche Schutzausrüstung gesichert“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 122, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5, werden die Worte „Seile“ und „Anseilen“ ersetzt durch die Wortfolge „geeignete persönliche Schutzausrüstungen“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 125, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Feinstaubfiltermasken mit geeignetem Partikelfilter“ ersetzt durch die Wortfolge „geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzhandschuhe)“ und im letzten Satz die Worte „diesen Filtermasken“ durch die Wortfolge „geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz)“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 125, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Darüber hinaus sind den mit Arbeiten nach Absatz 2, beschäftigten Arbeitnehmern zur Reinigung warmes fließendes Wasser und geeignete Hautmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 126, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer, sowie Arbeitnehmer, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzkleidung) ausgestattet sein.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 150, entfällt die Wortfolge „die Schutzausrüstung und“.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 151, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils nach dem Wort „Einrichtungen“ der Beistrich ersetzt durch das Wort „und“ und entfällt nach dem Wort „Betriebsmittel“ die Wortfolge „und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung“.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 153, Absatz eins, entfallen nach den Worten „sanitären Einrichtungen“ der Beistrich und die Worte „der Schutzausrüstung“.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 154, Absatz 2, wird nach dem Wort „Infektionsgefahren“ der Beistrich ersetzt durch das Wort „und“ und entfällt nach dem Wort „Schutzmaßnahmen“ die Wortfolge „sowie über die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung“.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 155, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung,“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 156, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „sowie Gegenständen der Schutzausrüstung“ und wird in Absatz 7, Ziffer eins, der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 164, BauV wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt, Paragraph 7, Absatz 4, und 5, Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 85, Absatz eins,, 3 und 4 Ziffer eins,, Paragraph 87, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 90, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 92, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 95, Absatz 7, zweiter Satz, Paragraph 96, Absatz 8, letzter Halbsatz, Paragraph 106, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 108, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 109, Absatz 2,, Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4, Paragraph 122, Absatz 2, letzter Halbsatz, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5,, Paragraph 125, Absatz 2, erster und letzter Satz und Absatz 3,, Paragraph 126, Absatz 3,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins, und 2, Paragraph 153, Absatz eins,, Paragraph 154, Absatz 2,, Paragraph 155, Absatz 2,, Paragraph 156, Absatz 6 und Absatz 7, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. ### aus 20##,, treten am ##.##.2014 in Kraft. Die Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 22, mit Ausnahme des Absatz eins, letzten Satzes, Paragraphen 23, bis 30, Paragraph 34, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 155, Absatz 7, Ziffer 2 und Paragraph 156, Absatz 7, Ziffer 2, treten am ##.##.20## außer Kraft.“