I. Hauptstück |
§ 1 | Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 3 | Regelungsgegenstand |
§ 4 | Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ |
§ 5 | Strafbestimmung |
II.Hauptstück |
1. Abschnitt |
Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie (Gemeinsame Bestimmungen) |
§ 6 | Geltungsbereich |
§ 7 | Voraussetzung für die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie sowie in Klinischer Psychologie |
§ 8 | Grundsätze für den Erwerb fachlicher theoretischer und praktischer Kompetenz in Gesundheitspsychologie und in Klinischer Psychologie |
§ 9 | Ausbildungseinrichtungen zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz |
§ 10 | Tätigkeitsschwerpunkte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz |
§ 11 | Anrechnung |
§ 12 | Prüfungen und Abschlusszertifikate |
2. Abschnitt |
Gesundheitspsychologie |
§ 13 | Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie |
§ 14 | Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie |
§ 15 | Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie |
§ 16 | Voraussetzung für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie |
§ 17 | Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste) |
§ 18 | Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen |
§ 19 | Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen |
§ 20 | Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ |
§ 21 | Erlöschen der Berufsberechtigung |
3. Abschnitt |
Klinische Psychologie |
§ 22 | Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie |
§ 23 | Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie |
§ 24 | Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie |
§ 25 | Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Klinischen Psychologie |
§ 26 | Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste) |
§ 27 | Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen |
§ 28 | Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen |
§ 29 | Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ |
§ 30 | Erlöschen der Berufsberechtigung |
4. Abschnitt |
Berufspflichten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen |
§ 31 | Meldepflichten |
§ 32 | Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen |
§ 33 | Fortbildungspflicht |
§ 34 | Aufklärungspflicht |
§ 35 | Dokumentationspflicht |
§ 36 | Auskunftspflicht |
§ 37 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 38 | Werbebeschränkung und Provisionsverbot |
§ 39 | Berufshaftpflichtversicherung |
5. Abschnitt |
§ 40 | Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten |
6. Abschnitt |
Psychologenbeirat |
§ 41 | Einrichtung des Psychologenbeirats |
§ 42 | Aufgaben des Psychologenbeirats |
§ 43 | Sitzungen des Psychologenbeirats |
§ 44 | Ausschuss des Psychologenbeirates |
§ 45 | Geschäftsordnung des Psychologenbeirats |
7. Abschnitt |
§ 46 | Verordnungsermächtigung |
8. Abschnitt |
§ 47 | Strafbestimmungen |
9. Abschnitt |
§ 48 | und § 49 Übergangsbestimmungen |
III.Hauptstück |
§ 50 | Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen |
§ 5.Paragraph 5,
Wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Bezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 3 unbefugt führt oder den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Bezeichnung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, bis 3 unbefugt führt oder den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
§ 10.Paragraph 10,
Der postgraduelle Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, hat sich an den Ausbildungszielen der allgemeinen theoretischen und der besonderen theoretischen Ausbildung zu orientieren. Unter jeweiliger Beachtung der besonderen Bestimmungen betreffend die Anleitung und Inhalte gemäß § 15 sowie § 24 hat die Fachausbildungstätigkeit das Ziel, die im Grundmodul und im Aufbaumodul zu vermittelnden Inhalte praktisch umzusetzen. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses ist höchstens drei Mal zulässig, ausgenommen jene Fälle, in denen der (dem) Fachauszubildenden eine Fortsetzung der Fachausbildungstätigkeit unzumutbar ist. Der postgraduelle Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, hat sich an den Ausbildungszielen der allgemeinen theoretischen und der besonderen theoretischen Ausbildung zu orientieren. Unter jeweiliger Beachtung der besonderen Bestimmungen betreffend die Anleitung und Inhalte gemäß Paragraph 15, sowie Paragraph 24, hat die Fachausbildungstätigkeit das Ziel, die im Grundmodul und im Aufbaumodul zu vermittelnden Inhalte praktisch umzusetzen. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses ist höchstens drei Mal zulässig, ausgenommen jene Fälle, in denen der (dem) Fachauszubildenden eine Fortsetzung der Fachausbildungstätigkeit unzumutbar ist.
zu informieren.