Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRegG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 | Gesundheitsberuferegister-Gesetz |
Artikel 2 | Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes |
Artikel 3 | Änderung des MTD-Gesetzes |
Artikel 1
Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRegG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt |
Allgemeines |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Verweisungen |
§ 3 | Umsetzung von Unionsrecht |
2. Abschnitt |
Gesundheitsberuferegister |
§ 4 | Führung des Gesundheitsberuferegisters |
§ 5 | Inhalt des Gesundheitsberuferegisters |
§ 6 | Dienstleistungsverkehr |
§ 7 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 8 | Datenverwendung |
§ 9 | Amtshilfe – Auskunftspflicht |
§ 10 | Informationsrechte |
§ 11 | Weisungsrecht |
§ 12 | Meldungen |
3. Abschnitt |
Registrierungsbeirat |
§ 13 | Registrierungsbeirat |
§ 14 | Aufgaben des Registrierungsbeirats |
§ 15 | Geschäftsstelle des Registrierungsbeirats |
4. Abschnitt |
Eintragung in das Gesundheitsberuferegister |
§ 16 | Eintragung |
§ 17 | Versagung der Eintragung |
§ 18 | Änderungsmeldungen |
§ 19 | Reregistrierung |
§ 20 | Berufsausweis |
5. Abschnitt |
Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister |
§ 21 | Streichung bei Berufseinstellung |
§ 22 | Berufsunterbrechung |
§ 23 | Ruhen der Registrierung |
§ 24 | Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung |
6. Abschnitt |
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen |
§ 25 | Bestandsregistrierung |
§ 26 | Bestandsmeldung |
§ 27 | Berufsausweise |
§ 28 | Strafbestimmungen |
§ 29 | Inkrafttreten |
§ 30 | Vollziehung |
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.
(2)Absatz 2Das Gesundheitsberuferegister wird für
Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
eingerichtet.
(3)Absatz 3Durch die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleibt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen unberührt.
Verweisungen
§ 2.Paragraph 2,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 3.Paragraph 3,
Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1 unddie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1 und
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 Sitzung 45,
umgesetzt.
2. Abschnitt
Gesundheitsberuferegister
Führung des Gesundheitsberuferegisters
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Bundesarbeitskammer hat ein elektronisch unterstütztes Register der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 (Gesundheitsberuferegister) im übertragenen Wirkungsbereich zu führen.Die Bundesarbeitskammer hat ein elektronisch unterstütztes Register der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, (Gesundheitsberuferegister) im übertragenen Wirkungsbereich zu führen.
(2)Absatz 2Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 1 unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben gemäß Absatz eins, unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.
(3)Absatz 3Die Bundesarbeitskammer hat die Angehörigen der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 über die Verpflichtung zur Registrierung wiederholt schriftlich zu informieren.Die Bundesarbeitskammer hat die Angehörigen der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, über die Verpflichtung zur Registrierung wiederholt schriftlich zu informieren.
(4)Absatz 4Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Führung des Gesundheitsberuferegisters (§§ 6 Abs. 3, 15 ff.) betrauen.Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Führung des Gesundheitsberuferegisters (Paragraphen 6, Absatz 3,, 15 ff.) betrauen.
(5)Absatz 5Für die im Rahmen der Führung des Gesundheitsberuferegisters durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden.Für die im Rahmen der Führung des Gesundheitsberuferegisters durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.
Inhalt des Gesundheitsberuferegisters
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.
(2)Absatz 2Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:
Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;
Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname;
bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004,bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
Ausbildungsabschluss im jeweiligen Gesundheitsberuf;
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis)
Berufssitz(e), Arbeitsort(e);
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Absolvierte Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen;
Vertragsverhältnisse mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Frist für die Reregistrierung;
Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes.
(3)Absatz 3Berufsangehörige können darüber hinaus
Arbeitsschwerpunkte, Zielgruppen und Spezialisierungen und
berufsbezogene Telefonnummer und E-Mailadresse
in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus dem Gesundheitsberuferegister bekannt gegeben werden.
(4)Absatz 4Die unter Abs. 2 Z 1 bis 4, 12, 13 und 15 bis 17 sowie Abs. 3 angeführten Daten sind öffentlich auf der Homepage der Bundesarbeitskammer zu führen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 12, 13 und 15 bis 17 sowie Absatz 3, angeführten Daten sind öffentlich auf der Homepage der Bundesarbeitskammer zu führen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.
(5)Absatz 5Die Daten gemäß Abs. 2 und 3 sind bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2 und 3 sind bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.
(6)Absatz 6Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann nach Anhörung des Registrierungsbeirats (§ 13) durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Daten gemäß Abs. 2 und 3 festlegen.Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann nach Anhörung des Registrierungsbeirats (Paragraph 13,) durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Daten gemäß Absatz 2 und 3 festlegen.
Dienstleistungsverkehr
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsIm Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Bundesarbeitskammer ein nach erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß § 1 nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Bundesarbeitskammer ein nach erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.
(2)Absatz 2Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat die unter § 5 Abs. 2 Z 1 bis 7 und 19 angeführten Daten zu enthalten. § 5 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, hat die unter Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 und 19 angeführten Daten zu enthalten. Paragraph 5, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Bundesarbeitskammer hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dassDie Bundesarbeitskammer hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
der/die Betreffende den jeweiligen Gesundheitsberuf in Österreich rechtmäßig ausübt,
ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist und
die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht ruht.
Verschwiegenheitspflicht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Organe und das Personal der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(2)Absatz 2Von dieser Verpflichtung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
(3)Absatz 3Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese/r durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Datenverwendung
§ 8.Paragraph 8,
Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammer sind unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, zur Durchführung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammer sind unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, zur Durchführung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben
personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß § 5 zu ermitteln und zu verarbeiten sowiepersonenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß Paragraph 5, zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister zu übermitteln.
Amtshilfe – Auskunftspflicht
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
(2)Absatz 2Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammer haben im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs den Behörden, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialversicherung, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(3)Absatz 3Die Bundesarbeitskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 4, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), zu erteilen.erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 4,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), zu erteilen.
(4)Absatz 4Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 3 umfasst Informationen betreffend Personen,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz 3, umfasst Informationen betreffend Personen,
die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, insbesondere ob die Berufsberechtigung entzogen wurde bzw. ruht, und
die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend gesundheitsberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend gesundheitsberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Informationsrechte
§ 10.Paragraph 10,
Die Gerichte sind verpflichtet, die Bundesarbeitskammer
von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowievon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
über die Bestellung eines Sachwalters für
in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsangehörige zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.
Weisungsrecht
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Bundesarbeitskammer ist an die Weisungen des/der Bundesministers/-in für Gesundheit im Bereich des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Wirkungsbereichs gebunden.
(2)Absatz 2Die Bundesarbeitskammer hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit auf dessen/deren Ersuchen Auswertungen und Berichte über die Registrierung in nicht personenbezogener Form zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Bundesarbeitskammer hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 in den eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 9, 10 Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I 111/2012) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit.Die Bundesarbeitskammer hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in den eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraphen 9,, 10 Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2012,) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit.
Meldungen
§ 12.Paragraph 12,
Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (§ 5 Abs. 2 Z 2 bis 7 und 10) der bei ihnen als (freie) Dienstnehmer/innen beschäftigten Angehörigen der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 bekannt zu geben. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten nach § 5 Abs. 2 Z 2 bis 7 und 10 unverzüglich elektronisch an die Bundesarbeitskammer für Zwecke der Registerführung (Qualitätssicherung und Controlling) weiterzuleiten. Die Meldung betreffend ein Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt kann im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder direkt an die Bundesarbeitskammer erfolgen. Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (Paragraph 41, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 15 a, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 und 10) der bei ihnen als (freie) Dienstnehmer/innen beschäftigten Angehörigen der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, bekannt zu geben. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 und 10 unverzüglich elektronisch an die Bundesarbeitskammer für Zwecke der Registerführung (Qualitätssicherung und Controlling) weiterzuleiten. Die Meldung betreffend ein Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt kann im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder direkt an die Bundesarbeitskammer erfolgen.
3. Abschnitt
Registrierungsbeirat
Registrierungsbeirat
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsFür Angelegenheiten der Qualitätssicherung bei der Registrierung der Gesundheitsberufe nach diesem Bundesgesetz ist ein Registrierungsbeirat einzurichten.
(2)Absatz 2Dem Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:
ein/e Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit als Vorsitzende/r,
ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,
ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,
ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands,
ein/e Vertreter/in des Dachverbands der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren.
(3)Absatz 3Die Entscheidung über Angelegenheiten, die einzelne Berufsgruppen oder die Aufgaben einer Interessenvertretung im Besonderen betreffen, bedürfen der Zustimmung des bzw. der jeweiligen Mitglieds/Mitglieder gemäß Abs. 2.Die Entscheidung über Angelegenheiten, die einzelne Berufsgruppen oder die Aufgaben einer Interessenvertretung im Besonderen betreffen, bedürfen der Zustimmung des bzw. der jeweiligen Mitglieds/Mitglieder gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt und der Zustimmung aller Mitglieder bedarf. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung einschließlich der Zustimmungserfordernisse gemäß Abs. 3 zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit.Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt und der Zustimmung aller Mitglieder bedarf. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung einschließlich der Zustimmungserfordernisse gemäß Absatz 3, zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit.
Aufgaben des Registrierungsbeirats
§ 14.Paragraph 14,
Dem Registrierungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Beratung und Empfehlung über grundsätzliche Fragen der Qualitätssicherung in der Registrierung sowie der Registerführung,
einhellige Befürwortung der geplanten Nichtregistrierung, der Versagung der Reregistrierung oder der Versagung einer beantragten Datenänderung im Gesundheitsberuferegister,
Beratung hinsichtlich der Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Registrierung,
Festlegung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen für die Reregistrierung gemäß § 19,Festlegung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen für die Reregistrierung gemäß Paragraph 19,,
Empfehlung über die Weiterentwicklung der Registrierung, insbesondere Aufnahme weiterer Gesundheitsberufe in das Gesundheitsberuferegister.
Geschäftsstelle des Registrierungsbeirats
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsGeschäftsstelle des Registrierungsbeirats ist die Bundesarbeitskammer. Diese hat den Registrierungsbeirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2)Absatz 2Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere:
die laufenden Geschäfte des Beirats zu führen,
die Geschäftsordnung vorzubereiten und gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden auf deren Einhaltung zu achten,
die Sitzungen des Beirats anzuberaumen und vorzubereiten,
die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen und
die Beschlüsse des Beirats zusammenzufassen und durchzuführen.
4. Abschnitt
Eintragung in das Gesundheitsberuferegister
Eintragung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsPersonen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Bundesarbeitskammer die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von der Bundesarbeitskammer zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen.Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Bundesarbeitskammer die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von der Bundesarbeitskammer zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen.
(2)Absatz 2Der Antrag gemäß Abs. 1 ist eigenhändig oder mittels elektronischer Signatur zu unterschreiben, folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:Der Antrag gemäß Absatz eins, ist eigenhändig oder mittels elektronischer Signatur zu unterschreiben, folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,
Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,
Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 3),Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Absatz 3,),
Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Abs. 4) undNachweis der gesundheitlichen Eignung (Absatz 4,) und
erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 5).erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Absatz 5,).
(3)Absatz 3Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind
eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis und
eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis, sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen,
jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.
(4)Absatz 4Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.
(5)Absatz 5Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.
(6)Absatz 6Die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 5 sind,Die Nachweise gemäß Absatz 2 bis 5 sind,
im Original oder in beglaubigter Abschrift und
sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in
vorzulegen. Die Bundesarbeitskammer hat die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.
(7)Absatz 7Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Bundesarbeitskammer ersetzt werden.
(8)Absatz 8Die Bundesarbeitskammer hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von einem Monat nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.
(9)Absatz 9Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, ist sie von der Bundesarbeitskammer in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 2 aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Absatz eins und 2, ist sie von der Bundesarbeitskammer in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Absatz 2, aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.
Versagung der Eintragung
§ 17.Paragraph 17,
Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 16 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die Bundesarbeitskammer die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister, in Fällen des § 14 Z 2 nach einhelliger Befürwortung des Registrierungsbeirats, mit Bescheid zu versagen. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 nicht, so hat die Bundesarbeitskammer die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister, in Fällen des Paragraph 14, Ziffer 2, nach einhelliger Befürwortung des Registrierungsbeirats, mit Bescheid zu versagen.
Änderungsmeldungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsAngehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben der Bundesarbeitskammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben der Bundesarbeitskammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;
jede Änderung der berufsbezogenen Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
jede Änderung des Arbeitsortes;
die Berufseinstellung, die Berufsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme der Berufsausübung.
Die Meldungen haben binnen eines Monats zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Bundesarbeitskammer hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen unverzüglich im Gesundheitsberuferegister vorzunehmen.
Reregistrierung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsRegistrierungen im Gesundheitsberuferegister sind nach Maßgabe der berufsrechtlichen Bestimmungen und gemäß Abs. 2 bis 4 durch die Bundesarbeitskammer zu erneuern (Reregistrierung). Die betroffenen Berufsangehörigen haben zum Zweck der Reregistrierung die Nachweise über absolvierte Fortbildungen der Bundesarbeitskammer vorzulegen.Registrierungen im Gesundheitsberuferegister sind nach Maßgabe der berufsrechtlichen Bestimmungen und gemäß Absatz 2 bis 4 durch die Bundesarbeitskammer zu erneuern (Reregistrierung). Die betroffenen Berufsangehörigen haben zum Zweck der Reregistrierung die Nachweise über absolvierte Fortbildungen der Bundesarbeitskammer vorzulegen.
(2)Absatz 2Der Lauf der Frist für die Reregistrierung beginnt mit dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Stichtag). Die Erfüllung der Fortbildungspflicht kann nach Aufforderung und Setzung einer Nachfrist durch die Bundesarbeitskammer bis spätestens zum Ablauf des zwölften auf den Stichtag folgenden Kalendermonats erbracht werden (Toleranzfrist); der Stichtag ändert sich dadurch nicht.
(3)Absatz 3Wird die Fortbildungspflicht nicht fristgerecht erfüllt, erfolgt keine Reregistrierung und die Berufsberechtigung ruht. Sobald die Erfüllung der Fortbildungspflicht nachgewiesen wird, hat eine Reregistrierung durch die Bundesarbeitskammer zu erfolgen. Der Stichtag ändert sich dadurch nicht.
(4)Absatz 4Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung
Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen unter Bedachtnahme auf die vom Registrierungsbeirats ausgearbeiteten Standards sowie
nähere Bestimmungen über den Ablauf der Reregistrierung
nach Anhörung des Registrierungsbeirats zu erlassen.
Berufsausweis
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDie Bundesarbeitskammer hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.Die Bundesarbeitskammer hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.
(2)Absatz 2Der Berufsausweis hat
den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
den bzw. die Vor- und Familien- bzw. Nachnamen,
die allfällige Gültigkeitsdauer und
das Datum der Ausstellung
zu enthalten.
(3)Absatz 3Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist nach Maßgabe der berufsrechtlichen Bestimmungen bei Reregistrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der Gültigkeitsdauer der Reregistrierung auszustellen.Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist nach Maßgabe der berufsrechtlichen Bestimmungen bei Reregistrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der Gültigkeitsdauer der Reregistrierung auszustellen.
(4)Absatz 4Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.
5. Abschnitt
Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister
Streichung bei Berufseinstellung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsBerufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Bundesarbeitskammer unter Angabe des Datums der Berufseinstellung mitzuteilen.
(2)Absatz 2Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 hat die Bundesarbeitskammer die Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister durchzuführen und den Berufsausweis einzuziehen.Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Absatz eins, hat die Bundesarbeitskammer die Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister durchzuführen und den Berufsausweis einzuziehen.
Berufsunterbrechung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsBerufsangehörige, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben (Berufsunterbrechung), haben dies der Bundesarbeitskammer unter Angabe des Zeitraums der Berufsunterbrechung mitzuteilen.
(2)Absatz 2Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Bundesarbeitskammer dies im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Absatz eins, hat die Bundesarbeitskammer dies im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.
(3)Absatz 3Vorbehaltlich Abs. 4 gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung.Vorbehaltlich Absatz 4, gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung.
(4)Absatz 4Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund
von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221,
von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246,eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 246,
eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679,
einer Bildungskarenz gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993,einer Bildungskarenz gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,,
einer Familienhospizkarenz oder -freistellung nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen, oder
Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern gemäß Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974,Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern gemäß Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,,
zulässig.
Ruhen der Registrierung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsDie Berufsberechtigung von Berufsangehörigen, die nach Maßgabe der berufsrechtlichen Bestimmungen zur Reregistrierung verpflichtet sind, ruht, solange diese die Voraussetzungen für die Reregistrierung gemäß § 19 nicht erfüllen.Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen, die nach Maßgabe der berufsrechtlichen Bestimmungen zur Reregistrierung verpflichtet sind, ruht, solange diese die Voraussetzungen für die Reregistrierung gemäß Paragraph 19, nicht erfüllen.
(2)Absatz 2Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.
(3)Absatz 3Die Bundesarbeitskammer hat den/die Berufsangehörige/n sowie den bzw. die Dienstgeber über das Ruhen der Berufsberechtigung zu informieren.
Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDie Bundesarbeitskammer hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.
(2)Absatz 2Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis einzuziehen.
(3)Absatz 3Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.
6. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
Bestandsregistrierung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsPersonen, die am 31. Mai 2015 über eine Berufsberechtigung in einem Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 verfügen, haben sich bis 31. Dezember 2016 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.Personen, die am 31. Mai 2015 über eine Berufsberechtigung in einem Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, verfügen, haben sich bis 31. Dezember 2016 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.
(2)Absatz 2Bei Personen gemäß Abs. 1, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 16 Abs. 2 Z 5 bis 7 abgesehen werden.Bei Personen gemäß Absatz eins,, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 abgesehen werden.
Bestandsmeldung
§ 26.Paragraph 26,
Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten zum 31. Mai 2015 mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden. Die Dienstgeber/innen können die im Paragraph 12, genannten Daten zum 31. Mai 2015 mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.
Berufsausweise
§ 27.Paragraph 27,
Anlässlich der Ausstellung des Berufsausweises gemäß § 20 hat die Bundesarbeitskammer allfällige nach den bisherigen berufsrechtlichen Vorschriften ausgestellte Berufsausweise einzuziehen. Anlässlich der Ausstellung des Berufsausweises gemäß Paragraph 20, hat die Bundesarbeitskammer allfällige nach den bisherigen berufsrechtlichen Vorschriften ausgestellte Berufsausweise einzuziehen.
Strafbestimmungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsWer der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 7 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 7, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Auch der Versuch ist strafbar.
Inkrafttreten
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsDer 1. bis 3. und 6. Abschnitt treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2Der 4. und 5. Abschnitt treten mit 1. Juni 2015 in Kraft.
Vollziehung
§ 30.Paragraph 30,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit betraut.
Artikel 2
Änderung des Gesundheit- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 10 … Berufsausweis“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 28a … EWR-Berufszulassung“ durch die Zeile „§ 28a … EWR-Anerkennung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 63 … Fortbildung“ die Zeile „§ 63a … Reregistrierung“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§§ 116 - 116a … Schluß- und Übergangsbestimmungen“ die Zeile „§ 116b. … Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 samt Überschrift entfällt.Paragraph 10, samt Überschrift entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 27 Abs. 1 werden am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Z 5 wird angefügt:In Paragraph 27, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Ziffer 5, wird angefügt:
in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/201x, eingetragen sind.“in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 201x,, eingetragen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 27 Abs. 2 Einleitungssatz lautet:Paragraph 27, Absatz 2, Einleitungssatz lautet:
„Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 28a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 28 a, lautet:
„EWR-Anerkennung“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 28a Abs. 1 wird die Wortfolge „die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen“ durch die Wortfolge „den Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen“ ersetzt.In Paragraph 28 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen“ durch die Wortfolge „den Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 28a Abs. 5 entfallen Z 3 und 4 sowie der zweite Satz.In Paragraph 28 a, Absatz 5, entfallen Ziffer 3 und 4 sowie der zweite Satz.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 28a Abs. 8 wird im ersten Satz die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.In Paragraph 28 a, Absatz 8, wird im ersten Satz die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 30 Abs. 2 werden die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ und der Ausdruck „§ 28a Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 28a Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 2, werden die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ und der Ausdruck „§ 28a Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 28a Absatz eins “, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 33 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 39 Abs. 9 lautet:Paragraph 39, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Der Landeshauptmann hat die Bundesarbeitskammer über die gemäß Abs. 2 gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:Der Landeshauptmann hat die Bundesarbeitskammer über die gemäß Absatz 2, gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:
Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
allfällige akademische Grade,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 40 Abs. 2 lautet:In Paragraph 40, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sindAnlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
das Diplom gemäß § 28 oder der Anerkennungsbescheid gemäß § 28a oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 einzuziehen sowiedas Diplom gemäß Paragraph 28, oder der Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 28 a, oder der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 32, einzuziehen sowie
die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 40 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesarbeitskammer“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesarbeitskammer“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 63 Abs. 2 lautet:Paragraph 63, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 63, wird folgender Paragraph 63 a, samt Überschrift eingefügt:
„Reregistrierung
§ 63a.Paragraph 63 a,
(1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege werden nach Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß § 63 für die Dauer von jeweils fünf Jahren reregistriert.Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege werden nach Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 63, für die Dauer von jeweils fünf Jahren reregistriert.
(2)Absatz 2Die Reregistrierung erfolgt nach den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 85 Abs. 1 werden am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Z 5 wird angefügt:In Paragraph 85, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Ziffer 5, wird angefügt:
in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 87 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen“ durch die Wortfolge „den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen“ durch die Wortfolge „den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 87 Abs. 3 wird die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz 3, wird die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 87 Abs. 7 lautet:Paragraph 87, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen AusgleichsmaßnahmeIn Fällen, in denen gemäß Absatz 3, die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme
in Fällen des Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit undin Fällen des Absatz eins, vom Bundesminister für Gesundheit und
in Fällen des Abs. 2a vom Landeshauptmannin Fällen des Absatz 2 a, vom Landeshauptmann
im Anerkennungsbescheid einzutragen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 89 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 91 Abs. 2 lautet:In Paragraph 91, Absatz 2, lautet:
(2)Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sindAnlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
das Zeugnis gemäß § 86 oder der Anerkennungsbescheid gemäß § 87 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 89 einzuziehen sowiedas Zeugnis gemäß Paragraph 86, oder der Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 87, oder der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 89, einzuziehen sowie
die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 91 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesarbeitskammer“ ersetzt.In Paragraph 91, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesarbeitskammer“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 116a wird folgender § 116b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 116 a, wird folgender Paragraph 116 b, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 116b.Paragraph 116 b,
(1)Absatz einsPersonen, die am 31. Mai 2015 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2016 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.
(2)Absatz 2Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2016, ihre Gültigkeit.“Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 201x, ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2016, ihre Gültigkeit.“
27.Novellierungsanordnung 27, Dem § 117 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18Mit 1. Juni 2015 treten
das Inhaltsverzeichnis sowie § 27, § 28a samt Überschrift, § 30 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 39 Abs. 9, § 40 Abs. 2 und 3, § 63 Abs. 2, § 63a samt Überschrift, § 85 Abs. 1, § 87, § 89 Abs. 5, § 91 Abs. 2 und 3 sowie § 116b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x in Kraft sowiedas Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 27,, Paragraph 28 a, samt Überschrift, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 9,, Paragraph 40, Absatz 2 und 3, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 63 a, samt Überschrift, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87,, Paragraph 89, Absatz 5,, Paragraph 91, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 116 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 201x, in Kraft sowie
§ 10 samt Überschrift außer Kraft.“Paragraph 10, samt Überschrift außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden die Zeilen „§§ 3 bis 5 … Berufsberechtigung“ durch die Zeile „§§ 3 und 4 … Berufsberechtigung“ und die Zeile „§ 6b … Zulassung zur Berufsausübung – EWR“ durch die Zeile „§ 6b … EWR-Anerkennung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Zeilen „§ 6 … Nostrifikation“ und „§ 6a … Ergänzungsausbildung und -prüfung“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§§ 11c … Verschwiegenheitspflicht“ folgende Zeilen eingefügt:
„§ 11d | Fortbildungspflicht |
§ 11e | Reregistrierung“ |
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 werden am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Z 5 wird angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Ziffer 5, wird angefügt:
in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/201x, eingetragen ist.“in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 201x,, eingetragen ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 entfällt.Paragraph 5, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu § 6b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6 b, lautet:
„EWR-Anerkennung“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6b Abs. 1 wird die Wortfolge „die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu erteilen“ durch die Wortfolge „den Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst anzuerkennen“ ersetzt.In Paragraph 6 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu erteilen“ durch die Wortfolge „den Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst anzuerkennen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6b Abs. 5 wird die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.In Paragraph 6 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 6b Abs. 6 entfallen Z 3 und 4 sowie der zweite Satz.In Paragraph 6 b, Absatz 6, entfallen Ziffer 3 und 4 sowie der zweite Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, § 6b Abs. 8 dritter und vierter Satz lautet:Paragraph 6 b, Absatz 8, dritter und vierter Satz lautet:
„Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 6 Z 1 und 5 vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.“„Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 6, Ziffer eins und 5 vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In 6b Abs. 9 erster Satz werden die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ und das Wort „Berufszulassungsbescheid“ durch das Wort „Anerkennungsbescheid“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.In 6b Absatz 9, erster Satz werden die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ und das Wort „Berufszulassungsbescheid“ durch das Wort „Anerkennungsbescheid“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 8a Abs. 9 lautet:Paragraph 8 a, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Der (Die) Landeshauptmann(-frau) hat die Bundesarbeitskammer über die gemäß Abs. 2 gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:Der (Die) Landeshauptmann(-frau) hat die Bundesarbeitskammer über die gemäß Absatz 2, gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:
Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
allfällige akademische Grade,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 11 Abs. 2 entfällt.Paragraph 11, Absatz 2, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 11c werden folgende § 11d und 11e samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 11 c, werden folgende Paragraph 11 d und 11e samt Überschriften eingefügt:
„Fortbildungspflicht
§ 11d.Paragraph 11 d,
(1)Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, zur
Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft oder
Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
(2)Absatz 2Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.
Reregistrierung
§ 11e.Paragraph 11 e,
(1)Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden nach Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß § 11d für die Dauer von jeweils fünf Jahren reregistriert.Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden nach Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 11 d, für die Dauer von jeweils fünf Jahren reregistriert.
(2)Absatz 2Die Reregistrierung erfolgt nach den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sindAnlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
der österreichische Qualifikationsnachweis, der Anerkennungsbescheid gemäß § 6b oder der Nostrifikationsbescheid einzuziehen sowieder österreichische Qualifikationsnachweis, der Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 6 b, oder der Nostrifikationsbescheid einzuziehen sowie
die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 12 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesarbeitskammer“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesarbeitskammer“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 34c wird folgender § 34d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 34 c, wird folgender Paragraph 34 d, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberufe-Registergesetz
§ 34d.Paragraph 34 d,
(1)Absatz einsPersonen, die am 31. Mai 2015 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2016 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.
(2)Absatz 2Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2016, ihre Gültigkeit.“Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 201x, ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2016, ihre Gültigkeit.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 36 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17Mit 1. Juni 2015 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 6b samt Überschrift, § 8a Abs. 9, §§ 11d und 11e samt Überschriften, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 34d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x in Kraft sowiedas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6 b, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 9,, Paragraphen 11 d und 11e samt Überschriften, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 34 d, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 201x, in Kraft sowie
§ 5 außer Kraft.“Paragraph 5, außer Kraft.“