E n t w u r f

Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (WRG-Novelle 2013)

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Die Benutzung der Gewässer zur Holztrift unterliegt der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12 a, Absatz 3, werden die letzten drei Sätze durch folgenden Satz ersetzt: „Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Paragraph 116,).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, Absatz 2, wird die Wortfolge „von der Berufungsbehörde“ durch „vom Verwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt:

„Stilllegung von Anlagen in denen gewisse industrielle Tätigkeiten durchgeführt werden

Paragraph 29 a,

  1. Absatz einsBetreiber von Anlagen, in der eine oder mehrere der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) angeführten Tätigkeiten durchgeführt werden, haben – unbeschadet Paragraph 29, – bei endgültiger Einstellung ihrer Tätigkeiten den Stand der Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, ein letztes Mal zu bewerten (Paragraph 134 a,).
  2. Absatz 2Im Fall der endgültigen Einstellung der Tätigkeit einer Anlage, die Anhang  römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, Sitzung 17) unterliegt, hat der Inhaber dieser Anlage erforderlichenfalls die jeweiligen Maßnahmen gemäß Ziffer eins und 2 oder 3 zu setzen:
    1. Ziffer eins
      Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins und wenn durch die Anlage erhebliche Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht wurden, hat der Anlagenbetreiber - unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit - alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu setzen, um das Gelände in den im Bericht über den Ausgangszustand (Paragraph 134 a, Absatz ,) festgestellten Zustand zurückzuführen.
    2. Ziffer 2
      Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins und sofern infolge genehmigter Tätigkeiten vom Betreiber bereits vor dem 7. Januar 2013 verursachte Grundwasserverschmutzungen unter dem Anlagengelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Folge haben, hat der Anlagenbetreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu ergreifen, damit auch diese Grundwasserverschmutzungen keine solche Gefährdung mehr darstellen.
    3. Ziffer 3
      Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung des Betreibers zur Erstellung eines Berichtes über den Ausgangszustand besteht, hat der Betreiber dennoch für das Anlagengelände die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu treffen, damit diese Grundwasserverschmutzungen infolge genehmigter Tätigkeiten, auch wenn sie nicht von ihm verursacht worden sind, keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt mehr darstellen.
  3. Absatz 3Alle auf Grundlage der letztmaligen Bewertung notwendigen Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind der zuständigen Behörde nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit unter Vorlage entsprechender Unterlagen anzuzeigen. Diese hat dem Anlagenbetreiber die Durchführung der gemäß Absatz 2, jeweils erforderlichen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Paragraph 29, Absatz 4 und 6 bis 8 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 31 c, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
  2. Absatz 3Auf die in Absatz , genannten Vorhaben finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29 Anwendung.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 31 c, Absatz 4, entfällt und Absatz 5, erhält die Bezeichnung „4“. In Absatz 4, wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 32 b, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Wort „Wasserrechtsbehörde“ die Wortfolge „oder der mit der Durchführung der Gewässeraufsicht betrauten Dienststelle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 32 b, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Berichte sind Teil des Wasserinformationssystems.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 33 b, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage/Abwasserreinigungsanlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 33 b, Absatz 6, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Für Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, Sitzung 17) genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, sind strengere Regelungen auch dann vorzuschreiben, wenn eine BVT-Schlussfolgerung einen strengeren Grenzwert enthält, die Schlussfolgerung aber noch nicht in einer generellen Norm umgesetzt wurde.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 33 b, Absatz 10, werden die letzten drei Sätze durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Paragraph 116,). Wird für eine Anlage, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, Sitzung 17) genannte industrielle Tätigkeiten durchführt, ein weniger strenger Emissionsgrenzwert als in einer BVT-Schlussfolgerung zugestanden, ist diese Information von der zuständigen Behörde der Öffentlichkeit auch über das Internet zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 33 c, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Bei der erstmaligen Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach Paragraph 33 b, Absatz 3 und 4 für bestehende Anlagen ist die Frist für die Anpassung (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer 2,) jedenfalls durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 33 c, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Unbeschadet Paragraph 21 a, sind für bestehende Anlagen, für die bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht nach Paragraph 33 c, ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um Anlagen handelt, die eine in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, Sitzung 17) genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, oder
    2. Ziffer 2
      eine Verordnung gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer 2, dies vorsieht.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 34, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Vollziehung einer gemäß Absatz 2, oder 2a erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Absatz 2, bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig. Insoweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs durch Maßnahmen nach Paragraph 34, berührt werden, hat sich die Wasserrechtsbehörde des vorherigen Einverständnisses der Eisenbahnbehörde zu versichern oder die Angelegenheit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. In gleicher Weise hat die Wasserrechtsbehörde vorzugehen, wenn eine Eisenbahnunternehmung in eine Wassergenossenschaft oder in einen Wasserverband nach Paragraphen 75,, 76 oder 88 zwangsweise einbezogen werden soll.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Verwirklichung“ die Wortfolge „wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 55, Absatz 2, Litera f und g lauten:

  1. Litera f
    die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern und Behörden,
  2. Litera g
    die Beurteilung von Vorhaben auf Vereinbarkeit mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, insbesondere zur Wahrung der Interessen an der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 55, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Dieses hat über Verlangen zutreffendenfalls mitzuteilen, dass einem Vorhaben wasserwirtschaftliche Planungen und Ziele nicht entgegenstehen, insbesondere dass durch ein Vorhaben keine Verschlechterung (Paragraphen 30 a,, 30c) zu erwarten ist.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 55, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören. Es hat Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Absatz 2, Litera a, bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder einem Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden; dies gilt nicht für Verfahren, in denen der Landeshauptmann als Behörde zur Entscheidung berufen sein kann. In diesem Rahmen besteht auch die Möglichkeit zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof.“

Novellierungsanordnung 19, An Paragraph 55, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 55 g, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Behörde hat zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm (Absatz eins, Ziffer eins,) im Widerspruch steht. Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Sanierungsprogrammen (Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) erlassen werden. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt.
    Gegen einen Bescheid kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (Paragraph 55, Absatz 5,) wegen eines Widerspruchs mit einem Regional- oder Sanierungsprogramm Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regional- oder Sanierungsprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Die Beschwerdefrist beträgt in diesen Fällen – in Abweichung von Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) – drei Monate. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorliegen. In diesem Rahmen besteht auch die Möglichkeit zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 55 j, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, Sitzung 17) genannte industrielle Tätigkeiten durchführen,“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 55 k, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, Sitzung 17) genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß Paragraph 59 b, Ziffer eins,, 3 und 5;“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 55 n, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „entsprechend Paragraph 55 m, “, durch die Wortfolge „über mindestens sechs Wochen entsprechend dem in Paragraph 55 m, vorgesehenen Verfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 55 p, Absatz eins und 2 entfallen. Die Absätze 3 und 4 erhalten die Bezeichnung 1 und 2.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 55 p, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Programme zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (Paragraph 30,) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erlassen. Diese Programme haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 55 p, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „letzter Satz“ und werden jeweils die Bezeichnungen „Abs. 3“ durch die Bezeichnungen „Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 59 a, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Richtlinie 96/91/EG“ durch die Bezeichnung „Richtlinie 2010/75/EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 88, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 94, Absatz 5, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „Rechtsmittel einschließlich“ und wird die Wortfolge „den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 97, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft, des Stimmrechtes, der Einstufung und Beitragsvorschreibung sowie der Erteilung von Aufträgen handelt, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Beschwerde unzulässig.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 97, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Gegen solche Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraphen 98, Absatz eins,, 99 Absatz eins,, 100 Absatz eins und 101 Absatz 3, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 98, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 99, Absatz eins, entfällt die Litera f, Die bisherige Litera e, erhält die Bezeichnung „d“ und die bisherige Litera h, erhält die Bezeichnung „e“.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 100, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Im Fall der Beiziehung der Staubeckenkommission gemäß Paragraph 104, Absatz 3, gebührt den für die Kommission tätig werdenden (nichtamtlichen) Mitgliedern und Experten ein in Bezug auf die Mühewaltung und den Zeitaufwand angemessenes Honorar, welches der Antragsteller des Verfahrens zu tragen hat. Das Honorar ist nach der Gebührenordnung für Ziviltechniker zu bemessen. Auf diese Honorare findet Paragraph 76, AVG Anwendung. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 100, wird folgender vierter Absatz angefügt:

  1. Absatz 4Für die Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständig sind die Verwaltungsbehörden und -gerichte. Zuständig für die Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten des Paragraph 100, sowie über Amtsbeschwerden ist das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen das Landesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 101, Absatz 2, letzter Halbsatz des ersten Satzes lautet:

„so ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, die übergeordnete Behörde (Paragraphen 99,, 100) zuständig.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 101 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 102, Absatz eins, Litera h, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5 Punkt “, angefügt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 104, Absatz eins, Litera h, entfallen die Wortfolge „mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (Paragraph 54,)“ sowie der Beistrich.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 104 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (Paragraph 55, Absatz 5,) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Absatz 2, abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Die Beschwerdefrist beträgt in diesen Fällen abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) drei Monate. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorliegen. In diesem Rahmen besteht auch die Möglichkeit zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 109, Absatz 2, erster und zweiter Satz entfallen die Worte „erster Instanz“ und wird im ersten Satz das Wort „Behörde“ durch „Verwaltungsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, „In Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 112, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, wird im Falle einer Beschwerde oder Revision der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes gehemmt.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 116, samt Überschrift lauten:

„Amtsbeschwerde und Revision

Paragraph 116,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben gegen
    1. Litera a
      Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, Ausnahmen vom Stand der Technik zugestanden wurden;
    2. Litera b
      Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, weniger strenge Regelungen zugelassen wurden;
    3. Litera c
      Bescheide, die zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie zu auf diesem basierenden Regional- oder Sanierungsprogrammen im Widerspruch (Paragraph 55 g,) stehen und dies in einer negativen Stellungname des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes aufgezeigt worden ist, in allen Verfahren, in denen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan keine Parteistellung zukommt;
    4. Litera d
      Bescheide, mit denen (trotz Vorliegens einer negativen Stellungname des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes) ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird (Paragraph 104 a,), in allen Verfahren, in denen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan keine Parteistellung zukommt;
    5. Litera e
      Bescheide, die von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweichen vergleiche Artikel 133, Absatz 4, B-VG);
    6. Litera f
      Bescheide, mit denen über eine Rechtsfrage abgesprochen wurde, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche Artikel 133, Absatz 4, B-VG);
    7. Litera g
      Bescheide, die unionsrechtlichen Vorschriften oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen widersprechen.

    Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. In Fällen der Litera g, jedenfalls, wenn im Verfahren Widersprüche zu den in Absatz eins, genannten Regelungen, Vereinbarungen aufgezeigt wurden. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

  2. Absatz 2Gegen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Absatz eins und in den Fällen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Solche Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes sind (ausgenommen jene Fälle, in denen der Bundesminister Amtsbeschwerde erhoben hat) binnen zwei Wochen nach deren Erlassung unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Frist für die Erhebung einer Revision beginnt mit dem Einlangen der Entscheidung und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 117, Absatz 4, wird das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 118, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Eine Enteignung darf außer dem Fall einer anderweitigen gütlichen Vereinbarung erst vollzogen werden, wenn gegen den Enteignungsbescheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann und eine Entschädigung geleistet oder sichergestellt worden ist.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 122, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens auch dem Verwaltungsgericht zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 127, entfällt.

Novellierungsanordnung 51, Der bestehende Absatz in Paragraph 130, erhält die Bezeichnung (1); ihm werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

  1. Absatz 2Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen. Paragraph 133, Absatz 6, gilt sinngemäß. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.
  2. Absatz 3Die Beschau ist so durchzuführen (Paragraph 133,), dass sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen, einschließlich der in Paragraph 38, erwähnten, sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Die Verständigung von der Beschau hat in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 133, Absatz eins und 131 Absatz 4, zu erfolgen. Das Ergebnis der Beschau ist schriftlich festzuhalten.
  3. Absatz 4Bei Anlagen oder Anlagentypen, die durch einen Umweltinspektionsplan abgedeckt sind, hat die Gewässeraufsicht sowie die Beschau in Abstimmung mit auf der Grundlage dieses Planes aufgestellten Umweltinspektionsprogrammen zu erfolgen. Die Gewässeraufsicht ist bei der Erstellung der Programme beizuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die im Rahmen einer Umweltinspektion zu prüfenden Inhalte und Kriterien betreffend Emissionen und Auswirkungen dieser Anlagen auf Gewässer festlegen. Diese Daten sind Bestandteil des Wasserinformationssystems.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 134 a, samt Überschrift lautet:

„Bericht über den Ausgangszustand

Paragraph 134 a,

  1. Absatz einsJeder Betreiber einer Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen angeführten Tätigkeiten durchgeführt werden, hat, wenn im Rahmen einer seiner Tätigkeiten relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, bevor eine Anlage neu in Betrieb genommen oder eine bestehende Anlagengenehmigung aktualisiert wird, einen Bericht über den Ausgangszustand des Betriebsanlagengeländes im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers zu erstellen oder auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten erstellen zu lassen und der zuständigen Behörde (als Projektbestandteil) – in der Regel elektronisch – zu übermitteln. Ist keine Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, ist das Wasserrechtsverfahren mit der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde zu koordinieren.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung den Inhalt und Umfang der Informationen über Nutzungen des Geländes, über bestehende oder neue Grundwassermessungen sowie im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe sowie über Datenumfang, Datenformate und Datenschnittstellen festlegen. Daten sind den für die Genehmigung und Überwachung/Aufsicht von Anlagen gemäß Absatz eins, zuständigen Behörden zugänglich zu machen/zur Verfügung zu stellen. Der Bericht ist Bestandteil des im Rahmen von WISA (Paragraph 59,) eingerichteten elektronischen Registers der Belastungen und Auswirkungen (Paragraph 59 a,).
  3. Absatz 3Der Anlagenbetreiber hat auf seine Kosten den Zustand des Grundwassers im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung aufgrund der von ihm am Betriebsanlagengelände durchgeführten Tätigkeiten (Absatz eins,) in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren durch Sachverständige oder geeignete Anstalten überwachen zu lassen (wiederkehrende Überwachung), sofern die zuständige Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Erfolgt eine wiederkehrende Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde entsprechende Zeitabstände vorschreiben. Bei der Stilllegung von Anlagen (Paragraph 29 a,) hat der Anlagenbetreiber die durchgeführte Bewertung des aktuellen Standes der Grundwasserverunreinigung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, der zuständigen Behörde vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 135, samt Überschrift lautet:

„Sondervorschriften betreffend Eisenbahnanlagen, gewerbliche Betriebsanlagen, Abfallbehandlungs-, Aufbereitungs- und Kesselanlagen sowie UVP-pflichtige Vorhaben

Paragraph 135,

Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich für

  1. Ziffer eins
    genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bzw. bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
    1. Litera a
      für die Gewinnung von Sand und Kies außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete und
    2. Litera b
      für Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme sowie Anlagen zur Wärmenutzug der Gewässer außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete.
    In den Fällen der Litera a und b hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (Paragraph 30,) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, dass Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die genannten Vorhaben können befristet genehmigt werden. Es finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29 sinngemäß Anwendung.
  2. Ziffer 2
    genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und bewilligungspflichtige Aufbereitungsanlagen im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, und genehmigungspflichtige Kesselanlagen im Sinne des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004, hinsichtlich folgender mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundener Maßnahmen:
    • Strichaufzählung
      Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10)
    • Strichaufzählung
      Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e) ausgenommen
    • Strichaufzählung
      Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer
    • Strichaufzählung
      Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c,)
    • Strichaufzählung
      Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen;
    • Strichaufzählung
      Wärmepumpen gemäß Paragraph 31 c, Absatz 4,
                  Insbesondere sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung einschließlich Grundwasserzustandsbericht (Paragraph 134 a,) jedenfalls mitanzuwenden.
                  Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, sind von der Gewerbebehörde wahrzunehmen. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt.
  3. Ziffer 3
    Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung im Sinne des Paragraph 31, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60 oder der Paragraphen 31 und 36 des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, bedürfen und durch die öffentlichen Gewässer oder obertägigen Privatgewässer berührt werden, soweit diese Bauten nicht mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer (Paragraph 9,) oder mit einer Einleitung (Paragraph 32,) in ein solches verbunden sind oder sie die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (Paragraph 9,) bezwecken.
  4. Ziffer 4
    die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen.
                  Im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren sind die materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Zu diesem Zweck ist dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren (der politischen Begehung) nach Ziffer 3, oder 4 ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied beizuziehen. Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in der Lage, der Stellungnahme dieses Kommissionsmitgliedes Rechnung zu tragen, so hat sie bei der Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen. Für Anlagen und Bauten der in Ziffer 3, bezeichneten Art kann unbeschadet weitergehender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Enteignungsrecht nach den Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der geltenden Fassung, ausgeübt werden. Im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraphen 38 und 39 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, für Herstellungen und Maßnahmen im Gefährdungsbereiche der Bahn, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, hat die Eisenbahnbehörde, sofern sie die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde zum Schutze der Bahnbelange nicht für ausreichend erachtet, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen.
  5. Ziffer 5
    genehmigungs- und anzeigepflichtige Behandlungsanlagen im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.
    Bezüglich der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände sind die nach diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben über die behördlichen Befugnisse und Aufgaben nach der AWG 2002 hinausgehen. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt. Auf Ablagerungen, bei denen mit Behandlungsaufträgen gemäß Paragraph 73, Absatz eins bis 4 AWG 2002 vorzugehen ist finden die Bestimmungen über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Paragraph 138,) nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung.
  6. Ziffer 6
    genehmigungspflichtige Vorhaben im Sinne des Paragraph 17, UVP-G 2000. Bei der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag sind alle in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Weiters sind die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Parteien dem Verfahren beizuziehen.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Bezeichnung „§ 29 Absatz 7,,“ die Bezeichnung „§ 29a Absatz 3,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Mitteilung nicht“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „nicht vollständig“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „letztmaliger Vorkehrungen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „gemäß Paragraph 29 a, zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, wird nach der Bezeichnung „§ 33f Absatz 3 “, die Wortfolge „getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den gemäß Paragraph 33 f, Absatz 6 “, eingefügt. Weiters entfällt nach der Bezeichnung „§ 55p“ die Bezeichnung „Abs. 2 letzter Satz“.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 22, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Bezeichnung „§ 134“ die Wortfolge „oder Paragraph 134 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 25, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Ziffer 26, entfällt.

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Bezeichnung „§ 29“ ein Beistrich gesetzt und die Bezeichnung „§ 29a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 145, werden folgende Absatz 11, bis 13 angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 55 p, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx tritt mit 23.12.2013 in Kraft.
  2. Absatz 12Paragraphen 21, Absatz 2,, 94 Absatz 5,, 97 Absatz 2, letzter Satz, 97 Absatz 3, letzter Satz, 100 Absatz ,, 112 Absatz eins, zweiter Satz, 112 Absatz 2, zweiter Satz, 116, 117 Absatz 4 und 122 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx treten mit 1.1.2014 in Kraft.
  3. Absatz 13Paragraphen 55, Absatz 5,, 55g Absatz 3 und 104 Absatz 3, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx treten hinsichtlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht mit 1.1.2014 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Paragraphen 55, Absatz 5,, 55g Absatz 3 und 104 Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011, entsprechend der durch BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx geänderten Rechtslage.“

Novellierungsanordnung 62, In Anhang G wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, eingefügt, die bisherigen Ziffern 4 bis 11 erhalten die Nummerierung 5 bis 12:

  1. Ziffer 4
    Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;“

Novellierungsanordnung 63, In Anhang G Ziffer 12, entfällt die Wortfolge “von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder“.