Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Altlastensanierungsgesetz und das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – BMLFUW-Umweltagenden)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
Artikel | 1 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 |
Artikel | 2 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes |
Artikel | 3 Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 |
Artikel 1
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt folgender Eintrag zu §87b:
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zu § 87c eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zu Paragraph 87 c, eingefügt:
„§ 87c.
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Beschwerde und Revision“
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3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zu § 87d eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zu Paragraph 87 d, eingefügt:
„§ 87d.
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Übermittlungspflichten“
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4.Novellierungsanordnung 4, In §§ 6 Abs. 3, 24a Abs. 4 Einleitungsteil und Z 2, 38 Abs. 6 und 7, 46 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.In Paragraphen 6, Absatz 3,, 24a Absatz 4, Einleitungsteil und Ziffer 2,, 38 Absatz 6 und 7, 46 Absatz 2, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 6 entfällt der vorletzte Satz.In Paragraph 6, Absatz 6, entfällt der vorletzte Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, § 13a Abs. 1 dritter Satz lautet: Paragraph 13 a, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,„Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,,
Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder
Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem Gerät angebracht ist, oderGeräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Litera a, auf dem Gerät angebracht ist, oder
Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder
Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder
Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 13a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 13 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 festzulegen.“Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 festzulegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 38 Abs. 8 entfällt.Paragraph 38, Absatz 8, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 41 wird die Wortfolge „im Verfahren erster Instanz“ durch die Wortfolge „im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden“ ersetzt.In Paragraph 41, wird die Wortfolge „im Verfahren erster Instanz“ durch die Wortfolge „im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 42 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht sowie Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht sowie Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 50 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und gegen den Bescheid Berufung zu erheben“ und wird die Wortfolge „Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht sowie Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und gegen den Bescheid Berufung zu erheben“ und wird die Wortfolge „Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht sowie Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 52 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht sowie Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht sowie Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 71 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 71, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 87b samt Überschrift entfällt.Paragraph 87 b, samt Überschrift entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 87a werden folgende §§ 87c und 87d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 87 a, werden folgende Paragraphen 87 c und 87d samt Überschriften eingefügt:
„Beschwerde und Revision
§ 87c.Paragraph 87 c,
(1)Absatz einsSofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde jenes Landesverwaltungsgericht, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuständig ist und über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit jenes Landesverwaltungsgericht, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 VwGVG zuständig ist. Sämtliche Personen und sonstige parteifähige Gebilde, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, sind berechtigt in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Art. 132 Abs. 1 oder 2 B-VG zukommt.Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde jenes Landesverwaltungsgericht, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuständig ist und über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit jenes Landesverwaltungsgericht, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG zuständig ist. Sämtliche Personen und sonstige parteifähige Gebilde, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, sind berechtigt in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Artikel 132, Absatz eins, oder 2 B-VG zukommt.
(2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §§ 7 und 14 Abs. 4 erkennt wegen Rechtswidrigkeit jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel die bescheiderlassende Behörde ihren Sitz hat und erkennt über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, ihren Sitz hat.Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraphen 7 und 14 Absatz 4, erkennt wegen Rechtswidrigkeit jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel die bescheiderlassende Behörde ihren Sitz hat und erkennt über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, ihren Sitz hat.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Bescheide der ihm untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das zuständige Bundes- oder Landesverwaltungsgericht erheben.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Bescheide der ihm untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das zuständige Bundes- oder Landesverwaltungsgericht erheben.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(5)Absatz 5Der Landeshauptmann kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte betreffend Behandlungsanlagen wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
Übermittlungspflichten
§ 87d.Paragraph 87 d,
(1)Absatz einsIn den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die bescheiderlassende Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei ihre Bescheide zu übermitteln.
(2)Absatz 2In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, das ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist und in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.“In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, das ist in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist und in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 89 Z 3 lit. a) lautet:Paragraph 89, Ziffer 3, Litera a,) lautet:
Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 38;“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 91 wird nach Abs. 24 folgender Abs. 25 angefügt:In Paragraph 91, wird nach Absatz 24, folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25§ 6 Abs. 3 und 6, § 13a Abs. 1 und 1a, § 24a Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 38 Abs. 6 und 7, § 41, § 42 Abs. 1 Z 8, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 3, § 87c, § 87d, § 89 Z 3 lit a) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 38 Abs. 8 und § 87b samt Überschrift außer Kraft.“ Paragraph 6, Absatz 3 und 6, Paragraph 13 a, Absatz eins und 1a, Paragraph 24 a, Absatz 4, erster Satz und Ziffer 2,, Paragraph 38, Absatz 6 und 7, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 87 c,, Paragraph 87 d,, Paragraph 89, Ziffer 3, Litera a,) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten Paragraph 38, Absatz 8 und Paragraph 87 b, samt Überschrift außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. I Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2011, wird wie folgt geändert:Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen.“das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Ziffer eins bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger.“Verfahrensparteien gemäß Paragraph 8, AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Über den Ersatz der Kosten entscheiden die ordentlichen Gerichte.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18 Abs. 3 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.In Paragraph 18, Absatz 3, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19 Abs. 3 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 3, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 24 werden die §§ 25a und 25b eingefügt:Nach Paragraph 24, werden die Paragraphen 25 a und 25b eingefügt:
„§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz einsIn den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörde das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 131 Abs 4 Z 2 lit b B-VG.In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörde das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, B-VG.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Bescheide der ihm untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Bescheide der ihm untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
§ 25b.Paragraph 25 b,
(1)Absatz einsIn den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die bescheiderlassende Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unbeschadet des § 10 Abs. 2, gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei ihre Bescheide zu übermitteln.In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die bescheiderlassende Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unbeschadet des Paragraph 10, Absatz 2,, gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei ihre Bescheide zu übermitteln.
(2)Absatz 2In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die belangte Behörde, das ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist und in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Bundesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.“In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die belangte Behörde, das ist in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist und in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Bundesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.“
7.Novellierungsanordnung 7, In Artikel VII wird nach Abs. 21 folgender Abs. 22 angefügt:In Artikel römisch VII wird nach Absatz 21, folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22§ 10 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3, § 25a, § 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 25 a,, Paragraph 25 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
Das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 61 Abs. 5 letzter Satz entfällt.Paragraph 61, Absatz 5, letzter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 75 samt Überschrift lautet:Paragraph 75, samt Überschrift lautet:
„Revision und Fristsetzungsanträge
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz einsGegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Weiters kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die vorgenannten Verwaltungsgerichte beim Verwaltungsgerichtshof einbringen.Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Weiters kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die vorgenannten Verwaltungsgerichte beim Verwaltungsgerichtshof einbringen.
(2)Absatz 2In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, das ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist und in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.“In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, das ist in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist und in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 75 werden die §§ 75a und 75b samt Überschriften eingefügt; sie lauten:Nach Paragraph 75, werden die Paragraphen 75 a und 75b samt Überschriften eingefügt; sie lauten:
„Beschwerde
§ 75a.Paragraph 75 a,
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Rechtswidrigkeit, über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und über Beschwerden bezüglich Maßnahmen gemäß § 70 (vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen) das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Rechtswidrigkeit, über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und über Beschwerden bezüglich Maßnahmen gemäß Paragraph 70, (vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen) das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Eintrittsrecht
§ 75b.Paragraph 75 b,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 77 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:In Paragraph 77, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 75 samt Überschrift und §§ 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.“Paragraph 75, samt Überschrift und Paragraphen 75 a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt Paragraph 61, Absatz 5, letzter Satz außer Kraft.“