Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
4 | Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes |
5 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
6 | Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 |
7 | Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (81. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 67 Abs. 7 Z 2 lautet:Paragraph 67, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:
die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 67 Abs. 7 Z 3 lautet:Paragraph 67, Absatz 7, Ziffer 3, lautet:
die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 123 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 123 Abs. 2 Z 3 wird aufgehoben.Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 3, wird aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, § 123 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 150, ABGB);“
6.Novellierungsanordnung 6, § 217 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
dass in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder“
7.Novellierungsanordnung 7, § 227a Abs. 2 Z 1 lautet: Paragraph 227 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Kinder der versicherten Person;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 227a Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 227 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, § 227a Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 227 a, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 150, ABGB);“
10.Novellierungsanordnung 10, § 252 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“
11.Novellierungsanordnung 11, § 252 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgehoben.
12.Novellierungsanordnung 12, § 252 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 150, ABGB);“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 252 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.Im Paragraph 252, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 258 Abs. 3 Z 1 entfällt der Ausdruck „oder durch die Ehe ein Kind legitimiert“.Im Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „oder durch die Ehe ein Kind legitimiert“.
15.Novellierungsanordnung 15, Die §§ 291a bis 291j werden aufgehoben.Die Paragraphen 291 a bis 291j werden aufgehoben.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 367 wird folgender § 367a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 367, wird folgender Paragraph 367 a, samt Überschrift eingefügt:
„Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach § 15 APG„Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach Paragraph 15, APG
§ 367a.Paragraph 367 a,
(1)Absatz einsGegen Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 5 kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.Gegen Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 5, kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.
(2)Absatz 2Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 3 zur Beurteilung vorzulegen und auf Grund dieser Beurteilung zu entscheiden.Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Absatz 3, zur Beurteilung vorzulegen und auf Grund dieser Beurteilung zu entscheiden.
(3)Absatz 3Die Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 2 dritter Satz obliegt unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Vorstandes einem besonderen Vorstandsausschuss des jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgers (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.Die Beurteilung von Widersprüchen nach Absatz 2, dritter Satz obliegt unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Vorstandes einem besonderen Vorstandsausschuss des jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgers (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.
(4)Absatz 4Sind Fragen der Versicherungspflicht oder der maßgebenden Beitragsgrundlagen strittig, so ist das Widerspruchsverfahren zu unterbrechen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 2 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Unterbrechung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.Sind Fragen der Versicherungspflicht oder der maßgebenden Beitragsgrundlagen strittig, so ist das Widerspruchsverfahren zu unterbrechen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Absatz 2, ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Unterbrechung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.
(5)Absatz 5Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach § 354 Z 5 nach § 67 ASGG einklagbar.“Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Absatz 2, ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 5, nach Paragraph 67, ASGG einklagbar.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 459d Abs. 1 Z 6 wird aufgehoben.Paragraph 459 d, Absatz eins, Ziffer 6, wird aufgehoben.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 672 wird folgender § 673 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 672, wird folgender Paragraph 673, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (81. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, (81. Novelle)
§ 673.Paragraph 673,
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2014 § 367a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;mit 1. Jänner 2014 Paragraph 367 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/2013;
rückwirkend mit 12. Jänner 2013 die §§ 67 Abs. 7 Z 2 und 3, 123 Abs. 2 Z 2 und 4, 217 Abs. 1 Z 1, 227a Abs. 2 Z 1 und 3, 252 Abs. 1 sowie 258 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.rückwirkend mit 12. Jänner 2013 die Paragraphen 67, Absatz 7, Ziffer 2 und 3, 123 Absatz 2, Ziffer 2 und 4, 217 Absatz eins, Ziffer eins,, 227a Absatz 2, Ziffer eins und 3, 252 Absatz eins, sowie 258 Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,.
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die §§ 291a bis 291j;mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die Paragraphen 291 a bis 291j;
rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 die §§ 123 Abs. 2 Z 3, 227a Abs. 2 Z 2, 252 Abs. 1 Z 2 und 459d Abs. 1 Z 6.rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 die Paragraphen 123, Absatz 2, Ziffer 3,, 227a Absatz 2, Ziffer 2,, 252 Absatz eins, Ziffer 2 und 459d Absatz eins, Ziffer 6,
(3)Absatz 3Die Mittel des Härteausgleichsfonds sind am 1. Jänner 2014 an den Überbrückungshilfefonds nach § 44a GSVG zu überweisen.“Die Mittel des Härteausgleichsfonds sind am 1. Jänner 2014 an den Überbrückungshilfefonds nach Paragraph 44 a, GSVG zu überweisen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (42. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 3 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:Im Paragraph 3, Absatz 3, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Personen, die Wochengeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, soweit sie nicht nach Z 4 oder § 2 pflichtversichert sind;“Personen, die Wochengeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, soweit sie nicht nach Ziffer 4, oder Paragraph 2, pflichtversichert sind;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 4 Abs. 1 Z 7 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, werden folgende Sätze angefügt:
„für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich. Der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird. Entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen. Die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;“„für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a,, b und c die Antragstellung möglich. Der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird. Entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen. Die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird eingefügt:Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 10, wird eingefügt:
Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1; sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1.“Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die im Zeitraum nach Paragraph 102 a, Absatz eins, die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins ;, sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins Punkt “,
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Tag der Wiederaufnahme;“mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Tag der Wiederaufnahme;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 6 Abs. 3 Z 4 erhält die lit. d die Bezeichnung „e)“.Im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, erhält die Litera d, die Bezeichnung „e)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 6 Abs. 3 Z 4 wird vor der lit. e folgende lit. d eingefügt:Im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, wird vor der Litera e, folgende Litera d, eingefügt:
bei den im § 3 Abs. 3 Z 3a genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochengeld bezogen wird;“bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochengeld bezogen wird;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 3 Z 6 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:
mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Tag der Wiederaufnahme.“mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Tag der Wiederaufnahme.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Tag der Wiederaufnahme.“mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Tag der Wiederaufnahme.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem Tag vor Beginn des Ruhens.“bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem Tag vor Beginn des Ruhens.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem Tag vor Beginn des Ruhens.“bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem Tag vor Beginn des Ruhens.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 7 Abs. 4 Z 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem Tag vor Beginn der Unterbrechung.“in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem Tag vor Beginn der Unterbrechung.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 18 Abs. 3a wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird eingefügt:Im Paragraph 18, Absatz 3 a, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
für die nach § 3 Abs. 3 Z 3a pflichtversicherten Bezieherinnen von Wochengeld dem Krankenversicherungsträger.“für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, pflichtversicherten Bezieherinnen von Wochengeld dem Krankenversicherungsträger.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 26a wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 26 a, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3a Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des täglichen Wochengeldes nach § 102a Abs. 5.“„Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des täglichen Wochengeldes nach Paragraph 102 a, Absatz 5 Punkt “,
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 27, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„In den im § 6 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 3 sowie im § 7 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 4, jeweils zweiter Halbsatz, genannten Fällen, in denen die Pflichtversicherung untermonatig beginnt bzw. endet, besteht die Beitragspflicht anteilig nur für die Tage der Pflichtversicherung.“„In den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 4, Ziffer 3, sowie im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 4, Ziffer 4,, jeweils zweiter Halbsatz, genannten Fällen, in denen die Pflichtversicherung untermonatig beginnt bzw. endet, besteht die Beitragspflicht anteilig nur für die Tage der Pflichtversicherung.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 27e Z 1 lautet:Paragraph 27 e, Ziffer eins, lautet:
für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie Z 2, 3 und 3a vom Bund;“für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, sowie Ziffer 2,, 3 und 3a vom Bund;“
16.Novellierungsanordnung 16, § 35 Abs. 3 lautet:Paragraph 35, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.“Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, samt Überschrift eingefügt:
„Überbrückungshilfefonds
§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz einsDer Versicherungsträger hat einen Überbrückungshilfefonds anzulegen. Aus den Mitteln dieses Fonds ist die Überbrückungshilfe nach Abs. 3 zu gewähren.Der Versicherungsträger hat einen Überbrückungshilfefonds anzulegen. Aus den Mitteln dieses Fonds ist die Überbrückungshilfe nach Absatz 3, zu gewähren.
(2)Absatz 2Dem Überbrückungshilfefonds sind am 1. Jänner 2014 folgende Mittel zu überweisen:
760 000 € aus dem Unterstützungsfonds nach § 44, wobei 532 000 € dem Bereich der Pensionsversicherung und 228 000 € dem Bereich der Krankenversicherung zu entnehmen sind;760 000 € aus dem Unterstützungsfonds nach Paragraph 44,, wobei 532 000 € dem Bereich der Pensionsversicherung und 228 000 € dem Bereich der Krankenversicherung zu entnehmen sind;
760 000 € aus dem Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung nach § 291a ASVG.760 000 € aus dem Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung nach Paragraph 291 a, ASVG.
(3)Absatz 3Die Mittel des Überbrückungshilfefonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für Überbrückungshilfe in Form von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung nach Maßgabe der vom Vorstand hiezu erlassenen Richtlinien verwendet werden. Diese Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 82 Abs. 4 lautet:Paragraph 82, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen erlischt, soweit in den Abs. 5, 6 und 7 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der Versicherung.“Die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen erlischt, soweit in den Absatz 5,, 6 und 7 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der Versicherung.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 82 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Endet die Pflichtversicherung auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit durch Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10, so bleibt die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit, Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung aufrecht. Die Anspruchsberechtigung auf Wochengeld nach § 102a besteht nur dann, wenn die Versicherte vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war. Die Anspruchsberechtigung endet in allen Fällen spätestens mit dem Ende des Bezuges des Wochengeldes nach § 102a.“Endet die Pflichtversicherung auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit durch Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10, so bleibt die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit, Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung aufrecht. Die Anspruchsberechtigung auf Wochengeld nach Paragraph 102 a, besteht nur dann, wenn die Versicherte vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war. Die Anspruchsberechtigung endet in allen Fällen spätestens mit dem Ende des Bezuges des Wochengeldes nach Paragraph 102 a, Punkt “,
20.Novellierungsanordnung 20, § 83 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die Kinder und Wahlkinder;“
21.Novellierungsanordnung 21, § 83 Abs. 2 Z 3 wird aufgehoben.Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 3, wird aufgehoben.
22.Novellierungsanordnung 22, § 83 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 150, ABGB);“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 102 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 102, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
„Wochengeld gebührt auch weiblichen Personen, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, wenn sie vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren. Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in dem im § 102a Abs. 1 angeführten Zeitraum gelten als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gleichgestellt, wenn unmittelbar in den letzten sechs Kalendermonaten zuvor eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 KBGG tatsächlich ausgeübt wurde und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden.“„Wochengeld gebührt auch weiblichen Personen, die im Zeitraum nach Paragraph 102 a, Absatz eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, wenn sie vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren. Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in dem im Paragraph 102 a, Absatz eins, angeführten Zeitraum gelten als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, gleichgestellt, wenn unmittelbar in den letzten sechs Kalendermonaten zuvor eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG tatsächlich ausgeübt wurde und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 116a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 116 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Kinder der versicherten Person;“
25.Novellierungsanordnung 25, § 116a Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 116 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird aufgehoben.
26.Novellierungsanordnung 26, § 116a Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 116 a, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 150, ABGB);“
27.Novellierungsanordnung 27, § 128 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“
28.Novellierungsanordnung 28, § 128 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgehoben.
29.Novellierungsanordnung 29, § 128 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 150, ABGB);“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 128 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.Im Paragraph 128, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 136 Abs. 3 Z 1 entfällt der Ausdruck „oder durch die Ehe ein Kind legitimiert“.Im Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „oder durch die Ehe ein Kind legitimiert“.
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 348 wird folgender § 349 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 348, wird folgender Paragraph 349, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (42. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, (42. Novelle)
§ 349.Paragraph 349,
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
mit 1. Juli 2013 die §§ 3 Abs. 3 Z 3a, 4 Abs. 1 Z 7, 9 und 10, 6 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 4 lit. d und e, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 3, 7 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 4, 18 Abs. 3a Z 4 und 5, 26a, 27 Abs. 3, 27e Z 1, 35 Abs. 3, 82 Abs. 4 und 7 sowie 102 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;mit 1. Juli 2013 die Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 3 a,, 4 Absatz eins, Ziffer 7,, 9 und 10, 6 Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer 4, Litera d und e, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 4, Ziffer 3,, 7 Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 4, Ziffer 4,, 18 Absatz 3 a, Ziffer 4 und 5, 26a, 27 Absatz 3,, 27e Ziffer eins,, 35 Absatz 3,, 82 Absatz 4 und 7 sowie 102 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/2013;
rückwirkend mit 12. Jänner 2013 die §§ 83 Abs. 2 Z 2 und 4, 116a Abs. 2 Z 1 und 3, 128 Abs. 1 und 136 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.rückwirkend mit 12. Jänner 2013 die Paragraphen 83, Absatz 2, Ziffer 2 und 4, 116a Absatz 2, Ziffer eins und 3, 128 Absatz eins und 136 Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,.
(2)Absatz 2§ 44a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Paragraph 44 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(3)Absatz 3Die §§ 83 Abs. 2 Z 3, 116a Abs. 2 Z 2 und 128 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 83, Absatz 2, Ziffer 3,, 116a Absatz 2, Ziffer 2 und 128 Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.
(4)Absatz 4§ 35 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 ist auf jene Feststellungen der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 durchgeführt werden.“Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, ist auf jene Feststellungen der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 durchgeführt werden.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (42. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 78 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 78 Abs. 2 Z 3 wird aufgehoben.Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 3, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, § 78 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 150, ABGB);“
4.Novellierungsanordnung 4, § 107a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 107 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Kinder der versicherten Person;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 107a Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 107 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, § 107a Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 107 a, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 150, ABGB);“
7.Novellierungsanordnung 7, § 119 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 119 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, § 119 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 150, ABGB);“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 119 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.Im Paragraph 119, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 127 Abs. 3 Z 1 entfällt der Ausdruck „oder durch die Ehe ein Kind legitimiert“.Im Paragraph 127, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „oder durch die Ehe ein Kind legitimiert“.
12.Novellierungsanordnung 12, § 149q Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 149 q, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
dass in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 340 wird folgender § 341 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 340, wird folgender Paragraph 341, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (42. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, (42. Novelle)
§ 341.Paragraph 341,
(1)Absatz einsDie §§ 78 Abs. 2 Z 2 und 4, 107a Abs. 2 Z 1 und 3, 119 Abs. 1, 127 Abs. 3 Z 1 und §149q Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten rückwirkend mit 12. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen 78, Absatz 2, Ziffer 2 und 4, 107a Absatz 2, Ziffer eins und 3, 119 Absatz eins,, 127 Absatz 3, Ziffer eins und §149q Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, treten rückwirkend mit 12. Jänner 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 78 Abs. 2 Z 3, 107a Abs. 2 Z 2 und 119 Abs. 1 Z 2 treten rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.“Die Paragraphen 78, Absatz 2, Ziffer 3,, 107a Absatz 2, Ziffer 2 und 119 Absatz eins, Ziffer 2, treten rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (10. Novelle zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 15 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 wird der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, wird der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 25 wird folgender § 26 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 26, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (10. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, (10. Novelle)
§ 26.Paragraph 26,
§ 15 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“ Paragraph 15, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (41. Novelle zum B-KUVG)
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 18 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, lautet:
Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beziehen odereine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, beziehen oder
Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,Übergangsgeld nach Paragraph 306, ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind,
wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Z 17, 19, 21, 22 oder 23 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;“wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Ziffer 17,, 19, 21, 22 oder 23 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 56 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 56 Abs. 2 Z 3 wird aufgehoben.Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, § 56 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 150, ABGB);“
5.Novellierungsanordnung 5, § 105 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 105 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer 2, wird aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, § 105 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 150, ABGB);“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 105 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.Im Paragraph 105, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 114 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „oder dass durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde“.Im Paragraph 114, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „oder dass durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 149b Abs. 4 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Z 1“ der Ausdruck „und 3“ und nach dem Ausdruck „Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten“ der Ausdruck „sowie auf Sitzungsgeld“ eingefügt.Im Paragraph 149 b, Absatz 4, Einleitung wird nach dem Ausdruck „Z 1“ der Ausdruck „und 3“ und nach dem Ausdruck „Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten“ der Ausdruck „sowie auf Sitzungsgeld“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 232 wird folgender § 233 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 232, wird folgender Paragraph 233, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (41. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, (41. Novelle)
§ 233.Paragraph 233,
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
mit 1. Juli 2013 § 1 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;mit 1. Juli 2013 Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/2013;
rückwirkend mit 12. Jänner 2013 die §§ 56 Abs. 2 Z 2 und 4, 105 Abs. 2 sowie 114 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;rückwirkend mit 12. Jänner 2013 die Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 2 und 4, 105 Absatz 2, sowie 114 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/2013;
rückwirkend mit 1. Jänner 2013 § 149b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.rückwirkend mit 1. Jänner 2013 Paragraph 149 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,.
(2)Absatz 2Die §§ 56 Abs. 2 Z 3 und 105 Abs. 2 Z 2 treten rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.“Die Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 3 und 105 Absatz 2, Ziffer 2, treten rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (14. Novelle zum NVG 1972)
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 57 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 57 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, § 57 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 150, ABGB);“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 57 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 117 wird folgender § 118 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 117, wird folgender Paragraph 118, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (14. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, (14. Novelle)
§ 118.Paragraph 118,
(1)Absatz eins§ 57 Abs. 2 Z 1, 3 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 12. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, tritt mit 12. Jänner 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 57 Abs. 2 Z 2 tritt rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.“Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2, tritt rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 67 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:Im Paragraph 67, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:
über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Unterbrechung des Widerspruchsverfahrens nach § 367a Abs. 4 ASVG gehemmt wird.“über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (Paragraph 15, APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (Paragraph 367 a, ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Unterbrechung des Widerspruchsverfahrens nach Paragraph 367 a, Absatz 4, ASVG gehemmt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 98 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29§ 67 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 67, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“