Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG) erlassen wird sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheitsqualitätsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert werden (Gesundheitsreformgesetz 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

 

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

 

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Artikel 4

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Artikel 5

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Artikel 6

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Artikel 7

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

 

Artikel 8

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

 

Artikel 9

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

 

Artikel 10

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

 

Artikel 11

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

 

Artikel 12

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

 

Artikel 13

Änderung des Gesundheitsqualitätsgesetzes

 

Artikel 14

Änderung des Ärztegesetzes 1998

 

Artikel 15

Änderung des Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

 

Artikel 16

Änderung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes

 

Artikel 17

Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

 

Artikel 1
Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Gesundheitspolitische Grundsätze

Paragraph 4,

Ausrichtung an den Rahmen-Gesundheitszielen und Public Health

Paragraph 5,

Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 6,

Patientenorientierung und Transparenz

Paragraph 7,

Qualitätssicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

3. Abschnitt
Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 8,

Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses

Paragraph 9,

Verhältnis der Zielsteuerung-Gesundheit zu ÖSG/RSG

4. Abschnitt
Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 10,

Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 11,

Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

Paragraph 12,

Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen

Paragraph 13,

Steuerungsbereich Versorgungsprozesse

Paragraph 14,

Vorgaben und Inhalte der Landes-Zielsteuerungsverträge

Paragraph 15,

Jahresarbeitsprogramme

5. Abschnitt
Festlegung der Finanzzielsteuerung

Paragraph 16,

Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen

Paragraph 17,

Inhalt und Gegenstand der Finanzrahmenverträge

Paragraph 18,

Virtuelles Budget

Paragraph 19,

Stärkung der Gesundheitsförderung

6. Abschnitt
Entscheidungsstrukturen und -organisation

Paragraph 20,

Organisation der Bundesgesundheitsagentur (gemäß Paragraph 56 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten)

Paragraph 21,

Bundesgesundheitskommission

Paragraph 22,

Bundes-Zielsteuerungskommission

Paragraph 23,

Mitwirkung des Bundes in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds

Paragraph 24,

Mitwirkung der gesetzlichen Krankenversicherung in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds

7. Abschnitt
Festlegungen zum Monitoring und Berichtswesen

Paragraph 25,

Implementierung eines Monitorings und Berichtswesens

Paragraph 26,

Prozessschritte

Paragraph 27,

Detailregelungen zum Monitoring und Berichtswesen

8. Abschnitt
Regelungen zum Sanktionsmechanismus

Paragraph 28,

Allgemeines

Paragraph 29,

Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen

Paragraph 30,

Regelungen bei Verstößen gegen die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge

Paragraph 31,

Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der Landes-Zielsteuerungsverträge

Paragraph 32,

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den Landes-Zielsteuerungsverträgen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

9. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 33,

Zitierung anderer Bundesgesetze

Paragraph 34,

Vollzug des Bundesgesetzes

Paragraph 35,

Inkrafttreten

Paragraph 36,

Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit den Ländern, im Rahmen derer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten, eine integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung einzurichten und weiterzuentwickeln. Die Zuständigkeiten der Länder bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit hat auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
    1. Ziffer eins
      Versorgungsziele
    2. Ziffer 2
      Planungswerte
    3. Ziffer 3
      Versorgungsprozesse und -strukturen
    4. Ziffer 4
      Ergebnis- und Qualitätsparameter
    zu erfolgen. Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil eine
    1. Ziffer 5
      Finanzzielsteuerung
    zu etablieren.
  3. Absatz 3Die Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat durch die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene das Prinzip der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Die partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit hat in struktureller und organisatorischer Hinsicht alle intra- und extramuralen Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens sowie betroffene Nahtstellen zu umfassen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    „Ambulanter Bereich“: Die ambulante Gesundheitsversorgung in Spitalsambulanzen, selbstständigen Ambulatorien und im niedergelassenen Bereich (insbesondere ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen im Sinne des Sozialversicherungsrechts).
  2. Ziffer 2
    „Best point of service“: Jene Stelle, an der die Erbringung der kurativen Versorgung jeweils zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig erfolgt.
  3. Ziffer 3
    „Health in all Policies (Gesundheit in allen Politikfeldern)“: Wirksame und nachhaltige Förderung der Gesundheit der Bevölkerung durch verstärktes Berücksichtigen des Themas Gesundheit und der Gesundheitsdeterminanten in anderen als den unmittelbar dafür zuständigen politischen Sektoren.
  4. Ziffer 4
    „Health Technology Assessment (HTA)“: Prozess zur systematischen Bewertung medizinischer Technologien, Prozeduren und Hilfsmittel, aber auch Organisationsstrukturen, in denen medizinische Leistungen erbracht werden. Untersucht werden dabei Kriterien wie Wirksamkeit, Sicherheit und Kosten, jeweils unter Berücksichtigung sozialer, rechtlicher und ethischer Aspekte.
  5. Ziffer 5
    „Integrierte Versorgung“: Die patientenorientierte gemeinsame und abgestimmte sektorenübergreifende Gesundheitsversorgung samt angrenzender Bereiche (akutstationäre Versorgung, ambulante Versorgung, Rehabilitation, Nahtstellen zum Pflegebereich). Sie umfasst Prozess- und Organisationsintegration.
  6. Ziffer 6
    „Interdisziplinäre Versorgungsmodelle“: Zusammenarbeit von Ärztinnen/Ärzten unterschiedlicher Fachbereiche (Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Gynäkologie, Labor, Radiologie usw.) sowie von nicht-ärztlichen Gesundheitsdiensteanbietern (diplomiertes Pflegepersonal, Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, usw.) in Gruppenpraxen oder selbstständigen Ambulatorien sowie gegebenenfalls in weiter zu entwickelnden Organisationsformen.
  7. Ziffer 7
    „Primärversorgung (Primary Health Care)“: Die allgemeine und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für alle Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Grundversorgung. Sie soll den Versorgungsprozess koordinieren und gewährleistet ganzheitliche und kontinuierliche Betreuung. Sie berücksichtigt auch gesellschaftliche Bedingungen.
  8. Ziffer 8
    „Public Health“: Schaffung von gesellschaftlichen Bedingungen, Umweltbedingungen und Bedingungen einer bedarfsgerechten sowie effektiven und effizienten gesundheitlichen Versorgung unter denen Bevölkerungsgruppen gesund leben können.
  9. Ziffer 9
    „Gesetzliche Krankenversicherung“: Die durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz eingerichteten und im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung.
  10. Ziffer 10
    „Zielsteuerungsverträge“: die von Bund, Ländern und gesetzlicher Krankenversicherung (Bundes-Zielsteuerungsvertrag) bzw. jeweiligem Land und gesetzlicher Krankenversicherung (Landes-Zielsteuerungsvertrag) abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge zur gemeinsamen Umsetzung der Zielsteuerung-Gesundheit, wobei für die Streitigkeiten der Vertragspartner ausschließlich das Regime des 8. Abschnitts zur Verfügung steht.

2. Abschnitt
Gesundheitspolitische Grundsätze

Ausrichtung an den Rahmen-Gesundheitszielen und Public Health

Paragraph 4,

  1. Absatz einsIm Sinne von „Health in all Policies“ hat die Weiterentwicklung von Zielen, Struktur und Organisation der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit im Einklang mit den von der Bundesgesundheitskommission zu beschließenden Rahmen-Gesundheitszielen zu erfolgen. Die Bundesgesundheitskommission hat die Rahmen-Gesundheitsziele zu konkretisieren; die Landesgesundheitsziele werden durch die Gesundheitsplattform auf Landesebene konkretisiert. Dabei ist sicherzustellen, dass allenfalls bereits definierte Gesundheitsziele im Einklang mit den Rahmen-Gesundheitszielen stehen.
  2. Absatz 2Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben sich auf Bundes- und Landesebene bei der Durchführung ihrer Maßnahmen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Diese sind unter anderem:
    1. Ziffer eins
      Orientierung an einem umfassenden Gesundheitsbegriff,
    2. Ziffer 2
      Systematische Gesundheitsberichterstattung,
    3. Ziffer 3
      Weiterentwicklung der Organisation und der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD),
    4. Ziffer 4
      Versorgungsforschung, um bedarfsorientierte Planung, Entwicklung und Evaluation zu gewährleisten,
    5. Ziffer 5
      Stärkung der Interdisziplinarität in der Versorgung sowie in der Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, die Gesundheit für alle zu verbessern und die gesundheitlichen Ungleichheiten zu verringern.

Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAls Prinzipien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind zu befolgen:
    1. Ziffer eins
      die Forcierung der Gesundheitsförderung und Prävention,
    2. Ziffer 2
      im Krankheitsfall die kurative Versorgung am „best point of service“,
    3. Ziffer 3
      die verbindliche Zusage von Bund, Ländern und gesetzlicher Krankenversicherung zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele,
    4. Ziffer 4
      die patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen hat der Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung zu dienen,
    5. Ziffer 5
      die für die Zielsteuerung einschließlich der integrierten Planung notwendigen Daten werden für alle Sektoren in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form verfügbar gemacht.
  2. Absatz 2Zur Verwirklichung dieser Prinzipien sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention,
    2. Ziffer 2
      Zugang zu und Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen verbessern,
    3. Ziffer 3
      Leistungsangebot in allen Sektoren aufeinander abstimmen, patienten- und bedarfsorientiert gestalten und dabei Parallelstrukturen verhindern bzw. abbauen,
    4. Ziffer 4
      hohe Behandlungsqualität sicherstellen und transparenter machen,
    5. Ziffer 5
      Behandlungsprozesse insbesondere durch die Behebung von Organisations- und Kommunikationsdefiziten verbessern,
    6. Ziffer 6
      routinemäßige Messung der Versorgungseffektivität intensivieren,
    7. Ziffer 7
      Finanzierungs- und Honorierungssysteme stärker am Versorgungsbedarf ausrichten,
    8. Ziffer 8
      auf allen Versorgungsebenen ist der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen Vorrang gegenüber Einzelleistungserbringern zu geben.
  3. Absatz 3Zur Verfolgung dieser gemeinsamen Ziele sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Handlungsfelder zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Die „best points of service” sind mittels Versorgungsaufträgen zu definieren und die richtigen Anlauf- und Weiterbehandlungsstellen sind transparent zu machen. Die Finanzierung ist sektorenübergreifend an Leistungsverschiebungen anzupassen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, bzw. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 7,).
    2. Ziffer 2
      Der stationäre Bereich in den Akutkrankenanstalten ist durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen bzw. ambulanten Bereich zu entlasten. Die Leistungserbringung ist insbesondere im ambulanten Bereich im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, bedarfsgerecht weiter zu entwickeln und hinsichtlich der Leistungsangebote aufeinander abzustimmen und festzulegen. Darüber hinaus sind auf der Grundlage von objektiven Kosten- und Nutzenbewertungen unter Berücksichtigung bestehender Auslastungen Leistungsverlagerungen in Richtung effizienterer Strukturalternativen vorzunehmen und ineffiziente Strukturen zu reduzieren. Parallelstrukturen – vor allem ambulante Facharztversorgung im niedergelassenen und spitalsambulanten Bereich – sind abzubauen.
    3. Ziffer 3
      Der Bereich der Primärversorgung („Primary Health Care“) ist nach internationalem Vorbild auch im niedergelassenen Bereich zu stärken.
    4. Ziffer 4
      Für ausgewählte Krankheitsbilder sind am Patientenbedarf orientierte Versorgungsstandards zu definieren.
    5. Ziffer 5
      Zur Verbesserung der Versorgungsprozesse, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, sind Disease Management Programme zu entwickeln und umzusetzen, interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammenarbeitsformen auszubauen sowie Behandlungsprozesse zu definieren.
    6. Ziffer 6
      Ein umfassendes, vergleichbares, systematisches und standardisiertes Qualitätsmanagement (mit umfassender Messung der Ergebnisqualität) ist sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich aufzubauen.
    7. Ziffer 7
      Finanzierungs- und Honorierungssysteme sind so zu gestalten, dass die Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit (insbesondere Versorgung am „best point of service“) unterstützt werden.
    Bei der Bearbeitung der Handlungsfelder gemäß Ziffer 4 und 5 werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Evidenz unter anderem die betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen und Patientenorganisationen und –anwaltschaften sowie die allenfalls betroffenen medizinischen Fachgesellschaften einbezogen.

Patientenorientierung und Transparenz

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIm Sinne der Patientenorientierung ist die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung so zu stärken, dass die aktive Beteiligung der Betroffenen in Entscheidungsprozessen ihren Gesundheitszustand betreffend möglich ist. Dabei sind auch die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie im Gesundheitsbereich anzuwenden.
  2. Absatz 2Erhebungen zum subjektiven Gesundheitszustand der Bevölkerung und sektorenübergreifende Patientenbefragungen sind regelmäßig durchzuführen.

Qualitätssicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie österreichische Qualitätsarbeit hat die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen.
  2. Absatz 2Im Bereich der Ergebnisqualität wird Folgendes festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Für den stationären Bereich ist das auf Routinedokumentation basierende System der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung unter Anwendung von Peer-Review-Verfahren und unter Ergänzung von Qualitätsregistern auf Bundesebene fortzusetzen und auszubauen.
    2. Ziffer 2
      Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat unter Berücksichtigung von internationalen Modellen und Erfahrungen innerhalb von 18 Monaten für die Gesundheitsdiensteanbieter im ambulanten Bereich ein adäquates, vergleichbares System zur Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung zu entwickeln und im Anschluss die Umsetzung sicherzustellen. Bei der Erarbeitung sind Sozialversicherung, Österreichische Ärztekammer und die Wirtschaftskammer Österreich (als Vertreterin von Gesundheitsbetrieben im Sinne von Paragraph 149, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) einzubinden.
  3. Absatz 3Im Bereich der Prozessqualität im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind im engen Konnex mit den Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 und 5) österreichweit einheitliche Qualitätsstandards festzulegen.
  4. Absatz 4Im Bereich der Strukturqualität werden die Kriterien im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt.

3. Abschnitt
Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit

Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Zielsteuerungsprozess im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit hat auf der Bundes- und der Landesebene nach wissenschaftlich etablierten Methoden zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die strategischen Ziele und die zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung sind in vierjährigen Verträgen auf Bundesebene (periodenbezogene Bundes-Zielsteuerungsverträge) und Landesebene (periodenbezogene Landes-Zielsteuerungsverträge) zu vereinbaren und verbindlich festzugelegen. Die konkrete Umsetzung hat in Jahresarbeitsprogrammen zu erfolgen.
  3. Absatz 3Auf Bundesebene sind im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Die detaillierte Ausgestaltung der Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene und allfällig auf Bundesebene umzusetzende Maßnahmen sind vom Bund und der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern durch Bundes-Zielsteuerungsverträge festzulegen, wobei gesamtwirtschaftliche Auswirkungen und regionale Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Diese Verträge haben die im 4. und 5. Abschnitt festgelegten Inhalte zu umfassen.
    2. Ziffer 2
      In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung dem Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Ländern einvernehmlich zu empfehlen. Zuvor kann der Entwurf den Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme vorgelegt werden. Der Vertrag ist nach Genehmigung durch die jeweils zuständigen Organe vom Bund und für die gesetzliche Krankenversicherung durch den Hauptverband nach Beschlussfassung durch die Trägerkonferenz ehestmöglich rechtsverbindlich zu unterfertigen und erlangt nach rechtsverbindlicher Unterfertigung durch die Länder Rechtsgültigkeit. Der unterfertigte Bundes-Zielsteuerungsvertrag ist binnen 14 Tagen der Bundes-Zielsteuerungskommission und den Landes-Zielsteuerungskommissionen zur Kenntnis zu bringen.
    3. Ziffer 3
      Der Entwurf des ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrags für die Jahre 2013 bis 2016 hat bis zum 30. Juni 2013 vorzuliegen. Bundes-Zielsteuerungsverträge für die weiteren Perioden haben bis Mitte des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Allfällige Adaptierungen bestehender Bundes-Zielsteuerungsverträge haben ebenfalls bis spätestens Mitte des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung-Gesundheit relevant werden.
    4. Ziffer 4
      Die Bundes-Zielsteuerungsverträge sind in Bezug auf die einzelnen Jahre zu konkretisieren, gegebenenfalls zu adaptieren und in Jahresarbeitsprogrammen auf Bundesebene zu operationalisieren. Das Jahresarbeitsprogramm für die Maßnahmen auf Bundesebene für das Jahr 2013 ist gleichzeitig mit dem ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren. Die Jahresarbeitsprogramme für die Folgejahre sind bis spätestens Ende des Vorjahres durch die Bundes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.
    5. Ziffer 5
      Ein bundeseinheitliches, effektives und effizientes Monitoring und Berichtswesen auf Bundesebene sind gemäß den Regelungen im 7. Abschnitt einzurichten und durchzuführen.
  4. Absatz 4Die gesetzliche Krankenversicherung ist auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination gemeinsam mit den Ländern für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen verantwortlich. Dazu sind insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Zur detaillierten Ausgestaltung der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene hat die gesetzliche Krankenversicherung ausgehend von den vertraglichen Festlegungen auf Bundesebene mit dem jeweiligen Land einen Landes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren und umzusetzen. Diese Verträge haben die im 4. und 5. Abschnitt festgelegten Inhalte zu umfassen. Der zwischen Land und gesetzlicher Krankenversicherung abgeschlossene Landes-Zielsteuerungsvertrag einschließlich des gemäß Paragraph 16, zu vereinbarenden Finanzrahmenvertrages gilt verbindlich, bei Nichteinhaltung greift der Sanktionsmechanismus gemäß des 8. Abschnitts.
    2. Ziffer 2
      In der Landes-Zielsteuerungskommission wird der Entwurf für einen Landes-Zielsteuerungsvertrag beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der gesetzlichen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich empfohlen. Wenn dieser Entwurf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag bzw. sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften widerspricht, hat der Bund ein Vetorecht. Der Vertrag ist nach Genehmigung durch die jeweils zuständigen Organe der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ehestmöglich rechtsverbindlich zu unterfertigen und erlangt nach rechtsverbindlicher Unterfertigung durch das Land Rechtsgültigkeit. Wird ein Vertrag nicht von allen genannten gesetzlichen Krankenversicherungsträgern im Land unterfertigt, kommt dieser Vertrag zwischen den unterzeichnenden Vertragsparteien trotzdem zustande, sofern die Bundes-Zielsteuerungskommission die zu erwartende Zielerreichung nicht gefährdet sieht und deswegen kein Veto einlegt. Der unterfertigte Landes-Zielsteuerungsvertrag wird binnen 14 Tagen der Bundes-Zielsteuerungskommission und der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission zur Kenntnis gebracht.
    3. Ziffer 3
      Der Entwurf des ersten Landes-Zielsteuerungsvertrags für die Jahre 2013 bis 2016 liegt bis 30. September 2013 vor. Landes-Zielsteuerungsverträge für die weiteren Perioden liegen bis Ende November des der Periode vorangehenden Jahres vor. Allfällige Adaptierungen bestehender Landes-Zielsteuerungsverträge werden ebenfalls bis spätestens Ende November des Jahres vorliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung relevant werden.
    4. Ziffer 4
      Die Landes-Zielsteuerungsverträge werden auf der jeweiligen Landesebene in Bezug auf die einzelnen Jahre konkretisiert, gegebenenfalls adaptiert, sowie in Jahresarbeitsprogrammen operationalisiert und im jeweiligen Wirkungsbereich umgesetzt . Das Jahresarbeitsprogramm für die Maßnahmen auf der jeweiligen Landesebene für das Jahr 2013 wird gleichzeitig mit dem ersten Landes-Zielsteuerungsvertrag vereinbart. Jahresarbeitsprogramme für die Folgejahre werden bis spätestens Ende des Vorjahres in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission vereinbart.

Integrierte Planung und Verhältnis der Zielsteuerung-Gesundheit zu ÖSG/RSG

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und angrenzender Bereiche und erfolgt auf Basis vorhandener Evidenzen und sektorenübergreifend. Die verbindliche Grundlage für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur wird im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt. Der ÖSG stellt die Rahmenplanung für die stationäre und ambulante Versorgungsplanung in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit (RSG) dar.
  2. Absatz 2Der Bundes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen hat auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) aufzubauen. Die weitere Ausrichtung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit wird durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit determiniert.
  3. Absatz 3Der Landes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen baut auf den bereits vereinbarten Festlegungen des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) auf Landesebene auf und ist diesem übergeordnet. Die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemeinsam vereinbarten strukturellen Maßnahmen werden unter Einhaltung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und im ÖSG vereinbarten Vorgaben inhaltlich entsprechend in den jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit einfließen.
  4. Absatz 4Auf Grundlage der zentralen Festlegungen und Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit ist der Österreichische Strukturplan Gesundheit als zentrales Planungsinstrumentarium in struktureller und inhaltlicher Hinsicht und unter Beachtung der Kriterien der Versorgung, der Qualität und der Effizienz zu entwickeln, ebenso werden die Regionalen Strukturpläne Gesundheit entwickelt.

4. Abschnitt
Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 10,

  1. Absatz einsAuf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und Ziele ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen
    1. Ziffer eins
      Ergebnisorientierung,
    2. Ziffer 2
      Versorgungsstrukturen,
    3. Ziffer 3
      Versorgungsprozesse und
    4. Ziffer 4
      Finanzziele gemäß 5. Abschnitt
    zu konkretisieren.
  2. Absatz 2Für alle im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind vom Bund und der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern evidenzbasierte Messgrößen und Zielwerte zu definieren.

Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsIm Steuerungsbereich Ergebnisorientierung haben die Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bundesweite Rahmenvorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte Gesundheitsziele abgeleitet aus den Rahmen-Gesundheitszielen,
    2. Ziffer 2
      Dokumentationserfordernisse (Datengrundlage: sektorenübergreifende einheitliche Diagnosen- und Leistungsdokumentation; Pseudonymisierung) für ein bundesweites Monitoring der Gesundheits- und Versorgungsziele,
    3. Ziffer 3
      bundesweit einheitliche Messgrößen und Zielwerte für die Maßnahmen, die in den Steuerungsbereichen Versorgungsstrukturen und -prozesse festgelegt werden, wobei diese auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein sollen,
    4. Ziffer 4
      einheitliche Vorgaben zu Kosten-Nutzenbewertungen und Evidenzbasierung (HTA) von Diagnose- und Behandlungsmethoden (einschließlich Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Screening- und Impfprogrammen),
    5. Ziffer 5
      Koppelung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention an wirkungsorientierte Gesundheitsziele einschließlich verpflichtender Evaluation.
  2. Absatz 2In den Landes-Zielsteuerungsverträgen werden regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt, sodass die bundesweiten Vorgaben für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.

Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsIm Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen haben die Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen in Form von Bandbreiten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bedarfsorientierte Versorgungs- und Leistungsdichte im akutstationären und ambulanten Bereich zur Weiterentwicklung der Versorgungsdichte in Richtung Leistungsdichte für alle Versorgungsbereiche,
    2. Ziffer 2
      Anteil der tagesklinischen Leistungserbringung bzw. der ambulanten Leistungserbringung für festgelegte ausgewählte Leistungen,
    3. Ziffer 3
      Entlastung des vollstationären Bereichs in den Akut-Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen bzw. in den ambulanten Bereich unter Berücksichtigung von Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 3,
    4. Ziffer 4
      Anteil der ambulanten Versorgungsstruktur mit Öffnungszeiten zu Tagesrand- und Wochenendzeiten und Anteil interdisziplinärer Versorgungsmodelle an der ambulanten Versorgungsstruktur,
    5. Ziffer 5
      Stärkung der Primärversorgung („Primary Health Care“) auch im niedergelassenen Bereich,
    6. Ziffer 6
      Rahmenvorgaben für etwaige betroffene Nahtstellen,
    7. Ziffer 7
      Rahmenvorgaben für die Rollenverteilung, Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge ambulanter Versorgungsstufen,
    8. Ziffer 8
      grenzüberschreitende Kooperationen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der periodenbezogenen Landes-Zielsteuerungsverträge werden die dargelegten Vorgaben gemäß Absatz eins, ausgehend vom regionalen Bedarf konkretisiert und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festgelegt. Zudem werden in diesen Verträgen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht getroffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, berücksichtigt werden:
    1. Ziffer eins
      Kapazitätsanpassungen in Akutkrankenanstalten, insbesondere durch Festlegen struktureller Maßnahmen wie Umwandlung in (dislozierte) Wochen- bzw. Tageskliniken und Basis-Krankenanstalten oder Schaffen von Krankenanstaltennetzwerken und Krankenanstalten mit mehreren Standorten einschließlich Festlegungen zum gemeinsamen Betrieb ausgewählter Funktionsbereiche,
    2. Ziffer 2
      Kapazitätsanpassungen von extramuraler Leistungserbringung (insbesondere interdisziplinäre Versorgungsmodelle wie zB selbstständige Ambulatorien, Gruppenpraxen oder neu zu etablierende innovative Versorgungsformen; erweiterte Öffnungszeiten) unter Berücksichtigung der festzulegenden regionalen Versorgungsaufträge vor allem bei neuen Vertragsabschlüssen,
    3. Ziffer 3
      Errichtung von interdisziplinären Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten und Ambulanten Erstversorgungseinheiten,
    4. Ziffer 4
      Planung der Spitalsambulanzen im Zusammenhang mit den niedergelassenen Fachärztinnen/Fachärzten,
    5. Ziffer 5
      Anpassung der tagesklinischen und ambulanten Strukturen ausgehend von den vereinbarten Zielleistungsvolumina je Bereich,
    6. Ziffer 6
      Festlegen der Rollenverteilung, Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über die Regionalen Strukturpläne Gesundheit,
    7. Ziffer 7
      Festlegen von „best points of service“ mittels regionaler Versorgungsaufträge differenziert nach Versorgungsebene und Einführung von integrierten Versorgungsmodellen,
    8. Ziffer 8
      Berücksichtigung der „Terminwartezeit“ und „Versorgungswirksamkeit“ je Leistungserbringer bei der regionalen Kapazitätsplanung im ambulanten Bereich im Rahmen der Festlegungen im RSG.

Steuerungsbereich Versorgungsprozesse

Paragraph 13,

  1. Absatz einsIm Steuerungsbereich Versorgungsprozesse haben die Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen als Zielvereinbarungen zur Optimierung der Behandlungsprozesse zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Festlegung der Umsetzung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenübergreifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, usw.),
    2. Ziffer 2
      Reduktion von vermeidbaren Doppel- und Mehrfachbefundungen, insbesondere bei elektiven Eingriffen durch die Umsetzung der Bundesqualitätsleitlinie präoperative Diagnostik,
    3. Ziffer 3
      flächendeckende Festlegung und Umsetzung von Qualitätsstandards (zB Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement),
    4. Ziffer 4
      Angebot an Disease Management Programmen und Konzepten zur integrierten Versorgung,
    5. Ziffer 5
      operative Maßnahmen zur Umsetzung des Paragraph 24, Absatz 2, dritter und vierter Satz des Krankenanstalten und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten.
  2. Absatz 2Auf Bundesebene wird als Teil der Zielsteuerung-Gesundheit eine gemeinsame Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich insbesondere für hochpreisige und spezialisierte Medikamente (im Sinne von Heilmittel gemäß Paragraph 136, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und deren Einsatzgebiete eingerichtet. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Aufgabe der gemeinsamen Medikamentenkommission besteht darin, auf Antrag eines Bundeslandes oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Bundes-Zielsteuerungskommission Empfehlungen vorzulegen, welche hochpreisigen und spezialisierten Medikamente in welchem Versorgungssektor eingesetzt werden und welches Kostenerstattungssystem bzw. welcher Versorgungssektor die dabei anfallenden Kosten übernimmt. Den vertriebsberechtigten Unternehmen ist vor Abgabe einer Empfehlung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die gemeinsame Medikamentenkommission hat in ihren Empfehlungen auf den „best point of service“ abzustellen und insbesondere auf medizinisch-therapeutischen, gesundheitsökonomischen und versorgungstechnischen Gesichtspunkten zu beruhen, um so die größtmögliche Servicequalität sicherzustellen.
    2. Ziffer 2
      Der gemeinsamen Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich gehören je drei Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung und der Länder an. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit entsendet in die Kommission drei ausgewiesene wissenschaftliche Expertinnen/Experten des Arzneimittelwesens und weiters eine Vertreterin/einen Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, die/der den Vorsitz führt. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Empfehlungen trifft sie mit Dreiviertelmehrheit, wobei die Minderheitenmeinung auf Verlangen zu dokumentieren ist.
    3. Ziffer 3
      Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat über die Empfehlungen der gemeinsamen Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich zu entscheiden. Die Aufgaben der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission gemäß Paragraph 351 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleiben unberührt.
  3. Absatz 3In den Landes-Zielsteuerungsverträgen werden Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorgesehen. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Implementierung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenüber-greifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, usw.),
    2. Ziffer 2
      Implementierung von (sektorenübergreifenden) Leitlinien und Standards (zB Aufnahme- und Entlassungsmanagement, präoperative Diagnostik) für die Behandlung und die Versorgung insbesondere chronischer und häufiger Erkrankungen,
    3. Ziffer 3
      Patientensteuerung zum „best point of service“,
    4. Ziffer 4
      Implementierung evidenzbasierter und qualitätsgesicherter Disease Management Programme sowie integrierter Versorgungskonzepte.

Vorgaben und Inhalte der Landes-Zielsteuerungsverträge

Paragraph 14,

Die Landes-Zielsteuerungsverträge dürfen dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Sie haben ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ näher zu konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung zu beinhalten.

Jahresarbeitsprogramme

Paragraph 15,

Die in den Zielsteuerungsverträgen in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und der Finanzzielsteuerung (5. Abschnitt) getroffenen Festlegungen und Maßnahmen sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung zu operationalisieren. Für diesen Zweck sind Jahresprogramme zu erstellen.

5. Abschnitt
Festlegung der Finanzzielsteuerung

Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie im 4. Abschnitt konkretisierten Steuerungsbereiche sind um eine Finanzzielsteuerung als integralem Bestandteil der Zielsteuerung-Gesundheit zu ergänzen. Ziel der Finanzzielsteuerung ist es, den Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben in der ersten Periode der Zielsteuerung-Gesundheit von 2012 bis 2016 stufenweise soweit zu dämpfen, dass der jährliche Ausgabenzuwachs im Jahr 2016 einen Wert von 3,6 Prozent (durchschnittliche Entwicklung des nominellen Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das Bundesfinanzrahmengesetz) nicht überschreitet. In den weiteren Perioden soll der jährliche Ausgabenzuwachs an die durchschnittliche Entwicklung des Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das Bundesfinanzrahmengesetz in der jeweils geltenden Fassung gekoppelt bleiben. Die Finanzzielsteuerung ist in Finanzrahmenverträgen auf Bundes- und Landesebene, die Teil der periodenbezogenen Bundes- und Landes-Zielsteuerungsverträge sind, zu konkretisieren. Diese Finanzrahmenverträge haben die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zu verantwortenden Gesundheitsausgaben, die hinkünftig einer gemeinsamen Finanzverantwortung von Ländern und gesetzlicher Krankenversicherung hinsichtlich der Mittelverwendung unterliegen, zu umfassen.
  2. Absatz 2Grundlage der Finanzzielsteuerung ist ein sektorenübergreifender Ausgabendämpfungspfad. Dieser Ausgabendämpfungspfad hat eine Prognose der Gesundheitsausgaben ohne Intervention, die nominellen Ausgabenobergrenzen für öffentliche Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) und die sich daraus ergebenden Dämpfungseffekte beim Ausgabenzuwachs (Ausgabendämpfungseffekte) jährlich und kumuliert über die Periode zu umfassen. Diese Werte sind für eine erste Periode bis zum Jahr 2016 in den Artikel 25 bis 27 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit vereinbart und für die weiteren Perioden im jeweiligen Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren, dabei ist die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Diese Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sind für den Bereich der Sozialversicherung und für den Bereich der Länder sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene darzustellen und auf Landesebene zu sektorenübergreifenden Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekten zusammenzuführen. Gesundheitsausgaben aus dem Bereich der Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Krankenfürsorgeanstalten und des Bundes sowie Investitionen sind gesondert darzustellen.
  3. Absatz 3Ausgangsbasis für die Ermittlung der nominellen Ausgabenobergrenzen einschließlich Ausgabendämpfungseffekte auf Bundesebene sowie für die Definition von sektoralen und regionalen Ausgabenobergrenzen sind die öffentlichen Gesundheitsausgaben in ihrer jeweiligen Ausprägung unter Vornahme von Abgrenzungen in Analogie zu den Ansätzen der Statistik Austria auf Grundlage von „Systems of Health Accounts (SHA)“.
  4. Absatz 4Die Einhaltung des Ausgabendämpfungspfades auf Bundes- und Landesebene ist durch partnerschaftlich vereinbarte Maßnahmenpakete im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sicherzustellen. Dazu haben der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern auf Grundlage finanziell bewerteter und nachvollziehbarer Annahmen ein Maßnahmenpaket darzustellen, das in Summe geeignet ist, die vereinbarten Ausgabenobergrenzen und die sich daraus ergebenden Ausgabendämpfungseffekte tatsächlich zu erreichen. Die endgültige Zielerreichung orientiert sich abschließend an der Einhaltung der jeweils geltenden Ausgabenobergrenzen.
  5. Absatz 5Die Ermittlung der für die Finanzzielsteuerung als zielsteuerungsrelevant definierten Gesundheitsausgaben im Bereich von Bund, Ländern und Sozialversicherung hat transparent und umfassend zu erfolgen. Die Methodik der österreichweiten Darstellung und der Ausgabendämpfungspfad der Zielsteuerung-Gesundheit werden in den periodenbezogenen Bundes-Zielsteuerungsverträgen festgelegt. Für die Ausgangswerte, Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte für die erste Periode bis 2016 gelten die Festlegungen und Darstellungen in den Artikel 25, bis 27 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, wobei die Umsetzung der Zielvorgaben in der Periode im Vordergrund zu stehen hat. Die für die Ermittlung der öffentlichen Gesundheitsausgaben und für das nachfolgende Monitoring erforderlichen Rechenwerke sind gegenseitig offen zu legen und die entsprechenden Datenherkünfte sind auszuweisen.
  6. Absatz 6Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen einschließlich der zu erzielenden Ausgabendämpfungseffekte innerhalb der Länder wird durch die Länder vorgenommen und in den Bundes- und jeweiligen Landes-Zielsteuerungsverträgen dokumentiert. Übererfüllungen bei den Ausgabendämpfungseffekten der Länder in einem Jahr können auf die Folgejahre angerechnet werden, vorausgesetzt die festgelegten jährlichen Ausgabenobergrenzen werden eingehalten.
  7. Absatz 7Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen einschließlich der zu erzielenden Ausgabendämpfungseffekte innerhalb der Sozialversicherungsträger sowie die länderweise Zuordnung der Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sind durch die Sozialversicherung vorzunehmen und in den Bundes- und jeweiligen Landes-Zielsteuerungsverträgen zu dokumentieren.
  8. Absatz 8Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik anzustreben.

Inhalt und Gegenstand der Finanzrahmenverträge

Paragraph 17,

  1. Absatz einsAuf Bundesebene haben die Finanzrahmenverträge für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Für den bundesweiten sektorenübergreifenden Ausgabendämpfungspfad der öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:
      1. Litera a
        den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode,
      2. Litera b
        die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,
      3. Litera c
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,
      4. Litera d
        jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte sowie
      5. Litera e
        den Aufteilungsschlüssel für die Ausgabendämpfungseffekte auf die beiden Sektoren.
    2. Ziffer 2
      Für die bundesweiten sektoralen Ausgabendämpfungspfade der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben:
      1. Litera a
        die Ausgangswerte für das erste Jahr der jeweiligen Periode,
      2. Litera b
        die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,
      3. Litera c
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,
      4. Litera d
        jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Ziffer eins, Litera d, und e
      gesondert für Länder und gesetzliche Krankenversicherung.
    3. Ziffer 3
      Die Aufteilung der in Ziffer 2, Litera c und d dargestellten Ausgabenobergrenzen und daraus abgeleiteten Ausgabendämpfungseffekte
      1. Litera a
        auf die neun Bundesländer,
      2. Litera b
        auf alle Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die
      3. Litera c
        bundesländerweise Zusammenführung von Litera b,
    4. Ziffer 4
      Gesondert darzustellen sind:
      1. Litera a
        Investitionen,
      2. Litera b
        Gesundheitsausgaben der Pensionsversicherung (insbesondere Rehabilitation),
      3. Litera c
        Gesundheitsausgaben der Unfallversicherung,
      4. Litera d
        Gesundheitsausgaben der Krankenfürsorgeanstalten,
      5. Litera e
        Gesundheitsausgaben des Bundes.
    5. Ziffer 5
      Die konkrete Ausgestaltung der differenzierten Ausgabendarstellung für den extra- und intramuralen Bereich sowie die Generierung der dafür erforderlichen Datengrundlagen ist im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren.
    6. Ziffer 6
      Des Weiteren sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag die inhaltlichen bundesweiten Rahmenregelungen für die auf Landesebene gemäß Absatz 2, Ziffer 7, vorzusehenden Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen für vereinbarte sektorenübergreifenden Leistungsverschiebungen zu vereinbaren.
  2. Absatz 2Die Finanzrahmenverträge auf Landesebene für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit umfassen für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte:
    1. Ziffer eins
      Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des jeweiligen Landes:
      1. Litera a
        der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode,
      2. Litera b
        die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,
      3. Litera c
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,
      4. Litera d
        jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,
    2. Ziffer 2
      Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im jeweiligen Land:
      1. Litera a
        den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode.
      2. Litera b
        die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention.
      3. Litera c
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung und die daraus abzuleitenden,
      4. Litera d
        jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,
    3. Ziffer 3
      Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, für das jeweilige Bundesland.
    4. Ziffer 4
      Die auf das jeweilige Bundesland entfallenden Investitionen getrennt nach Land und gesetzlicher Krankenversicherung.
    5. Ziffer 5
      Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich wird eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorgenommen. Für den intramuralen Bereich wird jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen der Landesgesundheitsfonds und der Länder/Gemeinden vorgenommen. Darüber hinaus wird für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für Investitionen) definiert und ergänzt. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.
    6. Ziffer 6
      Die in den Landes-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten Maßnahmen sind in finanzieller Hinsicht wie folgt darzustellen:
      1. Litera a
        Gesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, und
      2. Litera b
        deren Auswirkung auf den intra- und extramuralen Bereich.
    7. Ziffer 7
      Verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, von durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu etablierten Versorgungsformen.
  3. Absatz 3Die für die Finanzzielsteuerung einschließlich des Monitorings gemäß des 7. Abschnitts notwendigen Daten sind vom Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und von den Ländern zur Verfügung zu stellen.

Virtuelles Budget

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie gemeinsame Finanzverantwortung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gemäß Paragraph 17 und umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen und
    2. Ziffer 2
      die Maßnahmen gem. Paragraph 16, Absatz 4,
  2. Absatz 2Die Inhalte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind in Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 geregelt.
  3. Absatz 3Die Inhalte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind in Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 geregelt.
  4. Absatz 4Die gesetzliche Krankenversicherung hat gemeinsam mit den Ländern die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen vereinbarten Ziele zu verantworten, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und bei Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge in den Paragraphen 29 und 30 geregelt ist.

Stärkung der Gesundheitsförderung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie gesetzliche Krankenversicherung hat, nach Maßgabe der Mittelaufbringung der Länder entsprechend den Bestimmungen in Artikel 23, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention in die in allen Landesgesundheitsfonds als Sondervermögen eingerichteten Gesundheitsförderungsfonds für zehn Jahre (2013 bis 2022) 130 Millionen Euro in gleichen Jahrestranchen einzubringen. Das Vermögen dieser Fonds wird getrennt vom sonstigen Vermögen der Landesgesundheitsfonds verwaltet. Die Mittel werden nach dem Versichertenschlüssel (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufgebracht und auf die Landesgesundheitsfonds verteilt. Dabei ist sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      sich die Verwendung der Mittel an den von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen Rahmen-Gesundheitszielen orientiert,
    2. Ziffer 2
      die gesetzten Maßnahmen sich an der vorhandenen Evidenz, Wirksamkeit und den Qualitätskriterien für Gesundheitsförderung und Prävention orientieren und
    3. Ziffer 3
      die umgesetzten Maßnahmen evaluiert und in einer regelmäßigen Berichterstattung dargestellt werden.
  2. Absatz 2Auf Landesebene erfolgt die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und gesetzlicher Krankenversicherung.
  3. Absatz 3Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
  4. Absatz 4Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat für die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel Grundsätze und Ziele zu beschließen, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass Gesundheitsförderungsprojekte den grundsätzlichen Zielsetzungen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages und der Landes-Zielsteuerungsverträge nicht widersprechen.

6. Abschnitt

Entscheidungsstrukturen und -organisation

Organisation der Bundesgesundheitsagentur (gemäß Paragraph 56 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten)

Paragraph 20,

  1. Absatz einsOrgane in der Bundesgesundheitsagentur sind:
    1. Ziffer eins
      Bundesgesundheitskommission
    2. Ziffer 2
      Bundes-Zielsteuerungskommission
  2. Absatz 2Weiters kann zur Beratung der Bundesgesundheitsagentur eine Bundesgesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
  3. Absatz 3Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit.
  4. Absatz 4Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abgesichert wird.

Bundesgesundheitskommission

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Bundesgesundheitskommission hat im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Festlegungen im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und in der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen und regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen. In der Bundesgesundheitskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
    1. Ziffer eins
      Zu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:
      1. Litera a
        Laufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) einschließlich seiner Grundlagen,
      2. Litera b
        Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur,
      3. Litera c
        Voranschlag und Rechnungsabschluss der Bundesgesundheitsagentur.
    2. Ziffer 2
      Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
      1. Litera a
        (Weiter-)Entwicklung der (Rahmen-)Gesundheitsziele samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß Paragraph 4, (einschließlich Strategien zur Umsetzung),
      2. Litera b
        Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
      3. Litera c
        Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien und ihrer Anwendungen (wie ELGA, e-card, Telehealth, Telecare),
      4. Litera d
        Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation,
      5. Litera e
        Weiterentwicklung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG),
      6. Litera f
        Evaluierung der von der Bundesgesundheitskommission wahrgenommenen Aufgaben.
  2. Absatz 2Die Bundesgesundheitskommission besteht aus 36 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind, wobei ein Stimmrecht nur den Mitgliedern gemäß Ziffer eins bis 7 zukommt:
    1. Ziffer eins
      Neun Mitglieder bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit, wobei für ein Mitglied die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ein Vorschlagsrecht hat,
    2. Ziffer 2
      neun Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    3. Ziffer 3
      je ein Mitglied bestellt jedes Land,
    4. Ziffer 4
      je ein Mitglied bestellen die Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden,
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied bestellt die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat,
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied bestellen die Patientenvertretungen gemeinsam,
    7. Ziffer 7
      ein Mitglied bestellt die Österreichische Ärztekammer,
    8. Ziffer 8
      ein Mitglied bestellt die Österreichische Apothekerkammer,
    9. Ziffer 9
      ein Mitglied bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
    10. Ziffer 10
      ein Mitglied bestellt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
    11. Ziffer 11
      ein Mitglied bestellt die für die in Paragraph 149, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Krankenanstalten in Betracht kommende gesetzliche Interessensvertretung.
    Für jedes der so bestellten Mitglieder der Bundesgesundheitskommission ist im Einzelfall eine Vertretung durch schriftliche Vollmacht möglich.
  3. Absatz 3Für Beschlussfassungen der Bundesgesundheitskommission sind eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erforderlich.
  4. Absatz 4Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundesgesundheitskommission außer Betracht.
  5. Absatz 5Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit zu führen. Ist die Bundesministerin/der Bundesminister verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat die Bundesministerin/der Bundesminister eine Vertreterin/einen Vertreter aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission zu betrauen.
  6. Absatz 6Die Bundesgesundheitskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Bundes-Zielsteuerungskommission

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Bundes-Zielsteuerungskommission hat im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit den Entwurf für den Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung dem Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Ländern einvernehmlich zu empfehlen. Der Bundes-Zielsteuerungsvertrag bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3.
  2. Absatz 2In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
    1. Ziffer eins
      Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag einschließlich Finanzrahmenvertrag resultierenden Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung des Bundes-Zielsteuerungsvertrags,
    3. Ziffer 3
      Grundsätze für ein bundesweites Monitoring der Zielsteuerung-Gesundheit einschließlich des Finanzzielsteuerungsmonitorings,
    4. Ziffer 4
      Angelegenheiten des Monitorings und Berichtswesens gemäß 7. Abschnitt,
    5. Ziffer 5
      Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß 8. Abschnitt,
    6. Ziffer 6
      Angelegenheiten aus den Rahmenregelungen für vertragliche und gemeinsam von gesetzliche Krankenversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen); Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,
    7. Ziffer 7
      (Weiter-)Entwicklung von Vergütungssystemen,
    8. Ziffer 8
      Angelegenheiten der Qualität,
    9. Ziffer 9
      Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen im Österreichischen Strukturplan Gesundheit/in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit,
    10. Ziffer 10
      Angelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit einschließlich Strukturqualitätskriterien,
    11. Ziffer 11
      Planung Großgeräte intra- und extramural,
    12. Ziffer 12
      Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission,
    13. Ziffer 13
      Vorgaben für die transparente Darstellung der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände und von Vorgaben für die transparente Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
    14. Ziffer 14
      Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung,
    15. Ziffer 15
      Evaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben,
    16. Ziffer 16
      Grundsätze und Ziele für die Verwendung der von den Landesgesundheitsfonds zur Stärkung der Gesundheitsförderung zur Verfügung zu stellenden Mittel.
    Der Entwurf des ÖSG kann vor Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission den Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme vorgelegt werden.
  3. Absatz 3In der Bundes-Zielsteuerungskommission hat eine wechselseitige Information und Konsultation über die inhaltlichen und strategischen Festlegungen der Zielausrichtung und der Steuerungsmechanismen zu erfolgen, deren sich Bund, Länder und gesetzliche Krankenversicherung im jeweiligen Wirkungsbereich bedienen.
  4. Absatz 4Die Bundes-Zielsteuerungskommission besteht aus zwölf Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:
    1. Ziffer eins
      vier Mitglieder bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      vier Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    3. Ziffer 3
      vier Mitglieder bestellen die Länder, die vom im Bundesrat vorsitzführenden Bundesland dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt zu geben sind.
    Für jedes der so bestellten Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission ist im Einzelfall eine Vertretung durch schriftliche Vollmacht möglich.
  5. Absatz 5Für Beschlussfassungen in der Bundes-Zielsteuerungskommission ist Einstimmigkeit erforderlich.
  6. Absatz 6Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundes-Zielsteuerungskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundes-Zielsteuerungskommission außer Betracht.
  7. Absatz 7Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit zu führen. Die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/Der erste Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von den Ländern bestellt.
  8. Absatz 8Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Mitwirkung des Bundes in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit hat eine Vertreterin/einen Vertreter in die jeweilige Gesundheitsplattform und eine Vertreterin/einen Vertreter in die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission im Rahmen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden.
  2. Absatz 2Die Vertreterin/Der Vertreter des Bundes kann gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, ein Veto einlegen.

Mitwirkung der gesetzlichen Krankenversicherung in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDer Hauptverband hat eine Vertreterin/einen Vertreter ohne Stimmrecht in die jeweilige Gesundheitsplattform im Rahmen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden.
  2. Absatz 2Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben insgesamt fünf Vertreterinnen/Vertreter in die Gesundheitsplattformen und die Landes-Zielsteuerungskommissionen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden und zwar vier Vertreterinnen/Vertreter der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse, darunter jedenfalls die Obfrau/der Obmann und eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Träger je Bundesland. Bei der Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern und der Wahrnehmung der Aufgaben ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten und auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3In der Landes-Zielsteuerungskommission bilden die von der gesetzlichen Krankenversicherung nominierten Vertreterinnen/Vertreter eine Kurie mit einer Stimme. Die gemeinsamen Positionen zu den Themen der Landes-Zielsteuerungskommission sind innerhalb der Kurie der gesetzlichen Krankenversicherung zu akkordieren.
  4. Absatz 4Die Obfrau/der Obmann der jeweils örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse hat
    1. Ziffer eins
      die Funktion der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters der/des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform wahrzunehmen und
    2. Ziffer 2
      gleichberechtigt mit dem vom Land bestellten Mitglied der Landesregierung den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission (Co-Vorsitz) zu führen sowie
    3. Ziffer 3
      die Stimmabgabe für die Kurie der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß Absatz 3, wahrzunehmen.
  5. Absatz 5Ist zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission ein Präsidium vorgesehen, hat die gesetzliche Krankenversicherung in dieses Vertreterinnen/Vertreter zu entsenden. Dabei ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten und auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission ist von der gesetzlichen Krankenversicherung eine Koordinatorin/ein Koordinator namhaft zu machen. Diese/dieser ist gleichberechtigt mit der/dem vom Land bestellten Koordinatorin/Koordinator für alle Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerungskommission zuständig. Die/Der von der gesetzlichen Krankenversicherung bestellte Koordinatorin/Koordinator ist als solcher ausschließlich der Obfrau/dem Obmann der jeweils örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse in ihrer/seiner Funktion als Co-Vorsitzende/Co-Vorsitzender verantwortlich.
  7. Absatz 7Die Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der gesetzlichen Krankenversicherung informieren einander in den Organen der Landesgesundheitsfonds wechselseitig über alle relevanten Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich. Darüber hinaus erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission rechtzeitig eine Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen.
  8. Absatz 8Im Fall eines vertragslosen Zustandes in Folge Kündigung eines Gesamtvertrages tragen die landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten unter Berücksichtigung von Paragraph 26, Absatz , Ziffer 3, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes dazu bei, schwerwiegende Folgen in der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung zu vermeiden. Zur Abgeltung bei Mehrleistungen ist eine Vereinbarung zwischen dem Landesgesundheitsfonds und der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen, wobei die gesetzliche Krankenversicherung Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe zu leisten hat.
  9. Absatz 9Bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesgesundheitsfonds hat die gesetzliche Krankenversicherung insbesondere darauf zu achten, dass dieser eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sicherstellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge absichert.

7. Abschnitt
Festlegungen zum Monitoring und Berichtswesen

Implementierung eines Monitorings und Berichtswesens

Paragraph 25,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind die vereinbarten Ziele so zu definieren, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist. Dabei ist ein einheitliches Bewertungsschema zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicherzustellen.
  2. Absatz 2Auf Bundesebene ist ein nach Sektoren und Regionen differenziertes österreichweites Monitoring und Berichtswesen zu implementieren. Dieses Berichtswesen muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Monitoring der operationalisierten Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit anhand der vertraglich vereinbarten Messgrößen und Zielwerte,
    2. Ziffer 2
      Schaffung von Transparenz und Vergleichbarkeit,
    3. Ziffer 3
      Strukturierte öffentliche Berichte.
  3. Absatz 3Die für das Monitoring und die darauf basierende Evaluierung erforderlichen Daten sind zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

Prozessschritte

Paragraph 26,

Das Monitoring und Berichtswesen hat in folgenden klar voneinander getrennten Prozessschritten zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    Das Monitoring (Datensammlung, Aufbereitung und Auswertung) erfolgt durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, eingerichtete Tochtergesellschaft der Gesundheit Österreich GmbH. Die so gewonnenen Daten samt Aufbereitung und Auswertung sind an die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    In der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission werden handlungsleitende Empfehlungen erarbeitet.
  3. Ziffer 3
    Die Abnahme des Monitoringberichts einschließlich der handlungsleitenden Empfehlungen erfolgt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen durch die Bundes-Zielsteuerungskommission.
  4. Ziffer 4
    Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat den Monitoringbericht einschließlich der handlungsleitenden Empfehlungen und der Stellungnahmen an die Landes-Zielsteuerungskommissionen zu übermitteln.

Detailregelungen zum Monitoring und Berichtswesen

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDie detaillierten Regelungen zum Monitoring und zur darauf basierenden Evaluierung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Daten, deren Form und Datenquellen, sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag verbindlich zu vereinbaren. Diese Regelungen sind regelmäßig den Erfordernissen, die sich aus der Zielsteuerung-Gesundheit ergeben, insbesondere in Hinblick auf die Sicherstellung der Datenverfügbarkeit anzupassen. Bei diesen Detailregelungen ist jedenfalls darauf zu achten, dass
    1. Ziffer eins
      die Handhabung des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung einfach und ohne großen Aufwand möglich ist,
    2. Ziffer 2
      primär bestehende Routinedokumentationen und Datenmeldeschienen genutzt werden,
    3. Ziffer 3
      bundesweit akkordierte einheitliche Messgrößen verwendet werden und
    4. Ziffer 4
      eine hohe Aktualität sichergestellt ist.
  2. Absatz 2Die Periodizität des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung ist hinsichtlich der wesentlichen Messgrößen und Zielwerte zur Versorgung entsprechend den Steuerungsbereichen im 4. Abschnitt und zur Finanzzielsteuerung entsprechend dem 5. Abschnitt im Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu regeln.

8. Abschnitt
Regelungen zum Sanktionsmechanismus

Allgemeines

Paragraph 28,

Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder in den Landes-Zielsteuerungsverträgen festgelegt sind
  2. Ziffer 2
    Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge
  3. Ziffer 3
    Nicht-Zustandekommen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der Landes-Zielsteuerungsverträge.

Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen

Paragraph 29,

Wird im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellt, dass die Ziele, die in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder in den Landes-Zielsteuerungsverträgen festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Bei Nicht-Erreichung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag festgelegten gemeinsamen Ziele auf Landesebene wird von der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission, in deren Land das Ziel nicht erreicht wurde, binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission ein schriftlicher Bericht vorgelegt. Betrifft die Nichterreichung den Bund, trifft die Berichtspflicht an die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bund.
  2. Ziffer 2
    Bei Nicht-Erreichung der in den Landes-Zielsteuerungsverträgen festgelegten gemeinsamen Ziele wird von der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission ein schriftlicher Bericht vorgelegt.
  3. Ziffer 3
    Die unter Ziffer eins und 2 genannten Berichte haben jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten.
  4. Ziffer 4
    Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat die unter Ziffer eins und 2 genannten Berichte insbesondere hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahmen und dem vorgeschlagenen Zeitplan zur Erreichung des Ziels zu genehmigen. Bei Nichtgenehmigung sind überarbeitete Berichte vorzulegen.
  5. Ziffer 5
    Die gemäß Ziffer 4, von der Bundes-Zielsteuerungskommission genehmigten oder nicht genehmigten Berichte sind mit entsprechender Kommentierung der Bundes-Zielsteuerungskommission und mit Stellungnahme der jeweils Betroffenen vom Bundesministerium für Gesundheit zu veröffentlichen.

Regelungen bei Verstößen gegen die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge

Paragraph 30,

  1. Absatz einsLiegt aus Sicht eines Vertragspartners der Zielsteuerung-Gesundheit ein Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit oder gegen den Bundes-Zielsteuerungsvertrag vor, so ist dieser Verstoß von diesem Vertragspartner in der Bundes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Bundes-Zielsteuerungskommission zu behandeln. Bei festgestellten Verstößen sind durch die Bundes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vereinbarungs- oder vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.
  2. Absatz 2Liegt aus Sicht eines Vertragspartners eines Landes-Zielsteuerungsvertrages ein Verstoß gegen diesen Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, so ist dieser Verstoß von diesem Vertragspartner in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die aufgezeigten Verstöße werden in der Landes-Zielsteuerungskommission behandelt. Bei festgestellten Verstößen werden durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes in die Wege geleitet.
  3. Absatz 3Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw. in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß aufzeigende Vertragspartner das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraph 32, einleiten.
  4. Absatz 4Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge Mehrausgaben resultieren, sind diese vom vertragsbrüchigen Partner zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des vertragsbrüchigen Partners zuzuschlagen.

Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der Landes-Zielsteuerungsverträge

Paragraph 31,

  1. Absatz einsLiegt bis zum im Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann auf begründeten Antrag der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrag durch den Bund eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
  2. Absatz 2Kommt innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      In der Landes-Zielsteuerungskommission werden die Konsens- und Dissens-Punkte festgestellt und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorgelegt.
    2. Ziffer 2
      Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat handlungsleitende Vorgaben im Hinblick auf die bestehenden Dissens-Punkte bzw. auf allenfalls aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag abzuleitende fehlende Punkte festzulegen.
    3. Ziffer 3
      Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat einen Bericht über Ziffer eins und 2 durch Veröffentlichung transparent zu machen. Die Stellungnahmen der beteiligten Parteien sind darin vollumfänglich zu integrieren.
  3. Absatz 3Liegt bis zum im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Bundes-Zielsteuerungsvertrag vor gilt nach erfolgloser Verstreichung einer Nachfrist von zwei Monaten Folgendes:
    1. Ziffer eins
      In der Bundes-Zielsteuerungskommission sind die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und durch Veröffentlichung transparent zu machen.
    2. Ziffer 2
      Kommt innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung kein Bundes-Zielsteuerungsvertrag zustande, hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit befristet für ein Jahr handlungsleitende Vorgaben im Hinblick auf die bestehenden Dissens-Punkte bzw. auf allenfalls fehlende Punkte festzulegen. Bei finanziellen Auswirkungen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Bei diesen Festlegungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit von den bereits bestehenden Vorarbeiten und von den handlungsleitenden Vorgaben, die geeignet sind die wesentlichen Ziele zu erreichen, auszugehen.

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den Landes-Zielsteuerungsverträgen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 32,

  1. Absatz einsFür Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den Landes-Zielsteuerungsverträgen wird beim Bundesministerium für Gesundheit im Zusammenhang mit der Zielsteuerung-Gesundheit eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
  2. Absatz 2Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Eine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzende/Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      zwei vom Bund entsandte Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      zwei von den Ländern gemeinsam entsandte Mitglieder,
    4. Ziffer 4
      zwei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Mitglieder.
    Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den Landes-Zielsteuerungsverträgen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.
  3. Absatz 3Wird die Schlichtungsstelle von einem Vertragspartner angerufen, hat sie unter Anhörung der betroffenen Vertragspartner in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den betroffenen Vertragspartnern anzuerkennen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Vertragspartnern und
    2. Ziffer 2
      der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie
    3. Ziffer 3
      der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei Streitigkeiten aus dem Landes-Zielsteuerungsvertrag
    zur Kenntnis zu bringen.

9. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Zitierung anderer Bundesgesetze

Paragraph 33,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollzug des Bundesgesetzes

Paragraph 34,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes angeordnet ist, die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 36,

  1. Absatz einsBeschlüsse der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, eingerichteten Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitskommission oder die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
  2. Absatz 2Ein bestelltes Mitglied der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, eingerichteten Bundesgesundheitskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundesgesundheitskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
  3. Absatz 3Auf einen Regressanspruch der Bundesgesundheitsagentur gegen Mitglieder der Bundesgesundheitskommission oder Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,) sinngemäß anzuwenden.

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

1. Teil

(Grundsatzbestimmungen)

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5 a, Absatz eins, wird in Ziffer 2, nach dem Wort „ausüben“ die Wortfolge „und sich aktiv an den Entscheidungsprozessen ihren Gesundheitszustand betreffend beteiligen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5 b, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters sind die Träger der Krankenanstalten zu verpflichten, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages gemäß Paragraph 8, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) befindet.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 19 a, lautet der Einleitungssatz des Absatz 3 :,

„Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Arzneimittelkommission die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes zu beachten und insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 27 b, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„§ 3 Absatz 3, des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“

2. Teil

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 56 a, lautet:

Paragraph 56 a,

Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der Paragraphen 21 und 22 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes sowie der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist beim Bundesministerium für Gesundheit die Bundesgesundheitsagentur als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c und d lauten:

  1. Litera c
    die Mittel zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen und zur Förderung wesentlicher Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung, insbesondere mit Bezug zu den Rahmen-Gesundheitszielen im Ausmaß von 3,5 Millionen Euro jährlich und
  2. Litera d
    nach Vorliegen einer Kosten-Nutzenbewertung sowie nach Maßgabe von einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefassten Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission maximal insgesamt 10 Millionen Euro (für den Zeitraum 2008 bis 2013) für die Konzeption, Umsetzung und den Betrieb der Architekturkomponenten gemäß den Planungen für die erste Umsetzungsphase der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und nach Maßgabe von Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission maximal insgesamt 10 Millionen Euro (für den Zeitraum 2014 bis 2016) zur Finanzierung der ELGA.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 59 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesgesundheitsagentur hat im Rahmen der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich die Aufgaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz eins bis 3 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen sowie regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 59 c, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 179/2004“ durch die Wortfolge „ in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 59 e, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsZur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen und zur Förderung wesentlicher Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung, insbesondere mit Bezug zu den Rahmen-Gesundheitszielen können von der Bundesgesundheitsagentur höchstens 3,5 Millionen Euro jährlich verwendet werden.
  2. Absatz 2Die geförderten Maßnahmen haben sich an den von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen Grundsätzen der Mittelvergabe und den Vergabe- und Qualitätskriterien der „Strategie zur Verwendung der Vorsorgemittel“ zu orientieren. Des Weiteren sind auch ergänzende von der Bundesgesundheitskommission beschlossene Richtlinien einzuhalten. Die Maßnahmen haben der Umsetzung der Rahmen-Gesundheitsziele zu dienen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 59 e, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit den Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 59 g, lautet:

Paragraph 59 g,

Für die Organisation der Bundesgesundheitsagentur gelten die Paragraphen 20 bis 22 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 59 j, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 2, durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Ziffer 3, wird das Wort „und“ angefügt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:

  1. Ziffer 4
    den aktuellen Bundes-Zielsteuerungsvertrag gemäß Paragraph 8, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 65 a, wird folgender Paragraph 65 b, eingefügt:

Paragraph 65 b,

  1. Absatz einsDie Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 5 b, Absatz 6,, Paragraph 10 a, Absatz eins,, Paragraph 19 a, Absatz 3 und Paragraph 27 b, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 56 a,, 59, 59a, 59c, 59e, 59g und 59j in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  3. Absatz 3Das Vermögen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.“

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (82. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 23, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle eines vertragslosen Zustandes kann die Übernahme dieser Versorgung durch die Länder vereinbart werden. Die Träger der Krankenversicherung haben diese Verpflichtung höchstens im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe im niedergelassenen Bereich zu übernehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 31, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Unterstützung und Mitwirkung beim Vollzug der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und der Vereinbarung über die Zielsteuerung-Gesundheit, insbesondere durch die Erstellung trägerübergreifender Statistiken, die Erarbeitung und Überlassung standardisierter Datengrundlagen, die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Sozialversicherung (Paragraph 84 a, Absatz 2 und 3) und den Betrieb einer Psyeudonymisierungsstelle (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10,).“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 31, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 10, wird angefügt:

  1. Ziffer 10
    die Errichtung und die Führung einer Pseudonymisierungsstelle zur Pseudonymisierung personenbezogener Daten über Diagnosen und Leistungen aus dem stationären und ambulanten Bereich. Soweit der Hauptverband die Pseudonymisierungsstelle für Auftraggeber außerhalb des Kreises der ihm angehörenden Sozialversicherungsträger betreibt, ist er dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 31, Absatz 5, wird nach der Ziffer 16 a, folgende Ziffer 16 b, angefügt:

  1. Ziffer 16 b
    für Gesundheitsförderung und Prävention mit Bezug zu gesundheitsrelevanten Verhaltensweisen oder Verhältnissen sowie Krankheitsrisiken, präventiv beeinflussbaren Krankheiten oder Bedarfen spezifischer Bevölkerungsgruppen nach Paragraph 19, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG, BGBl. römisch eins Nr. xx/2013;“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Soweit der Hauptverband an der Vollziehung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, durch Pseudonymisierung von Daten auf automationsunterstütztem Weg durch die Pseudonymisierungsstelle (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10,) mitwirkt, erhält er eine Vergütung in Form eines fixen Pauschalbeitrages pro Jahr. Die Finanzierung dieses Pauschalbetrages erfolgt im Wege der Bundesgesundheitsagentur (Paragraphen 56 a, ff. KAKuG).“

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des 7. Unterabschnittes im Abschnitt römisch fünf des Ersten Teiles lautet:

„Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Planung und Steuerung des Gesundheitswesens sowie an der Zielsteuerung-Gesundheit“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 84 a, Absatz 2 bis 5 lautet:

  1. Absatz 2Der Hauptverband entsendet nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, G-ZG Vertreterinnen/Vertreter in die Bundesgesundheitskommission, nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, G-ZG Vertreterinnen/Vertreter in die Bundes-Zielsteuerungskommission sowie nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz eins, G-ZG Vertreterinnen/Vertreter in die jeweiligen Gesundheitsplattformen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds.
  2. Absatz 3Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben nach Paragraph 24, Absatz 2 und 3 G-ZG Vertreterinnen/Vertreter in die Gesundheitsplattform sowie in die Landes-Zielsteuerungskommission des jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu entsenden. Demnach haben die gesetzlichen Krankenversicherungsträger insgesamt fünf Vertreterinnen/Vertreter in die Gesundheitsplattformen und die Landes-Zielsteuerungskommissionen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden und zwar vier Vertreterinnen/Vertreter der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse, darunter jedenfalls die Obfrau/der Obmann und eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Träger je Bundesland. Bei der Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern und der Wahrnehmung der Aufgaben ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten und auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4Die Sozialversicherungsträger haben für Reformpoolprojekte, die nach dem 31. Dezember 2012 als Teil der Landes-Zielsteuerungsverträge fortgeführt werden, im Bedarfsfall die erforderlichen Mittel zu überweisen.
  4. Absatz 5Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf elektronischem Weg
    1. Ziffer eins
      den Landesgesundheitsfonds auf deren Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      der Bundesgesundheitsagentur pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten über die auf ihre Rechnung erbrachten medizinischen Leistungen in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen.
    Der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Daten entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 745 aus 1996,, zu übermitteln. Alle Daten sind vor der Übermittlung an die Bundesgesundheitsagentur, die Landesgesundheitsfonds und die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen genannten Stellen zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch die beim Hauptverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10,) zu pseudonymisieren.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 84 b, wird folgender Paragraph 84 c, samt Überschrift eingefügt:

„Beteiligung an der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 84 c,

Der Hauptverband und die Träger der Krankenversicherung haben sich an der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem G-ZG zu beteiligen und sind zum Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere im Sinne der Abschnitte 4 und 5 G-ZG, berechtigt.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für die evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    für zielgerichtete Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention.“

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des 1. Unterabschnittes zu Abschnitt römisch II des Zweiten Teiles lautet:

„Evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 149, Absatz 3 a, vierter Satz wird der Ausdruck „für die Jahre 2009 bis 2013“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift zu Paragraph 154 b, lautet:

„Gesundheitsförderung und Prävention“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 154 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Krankenversicherungsträger haben im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention dazu beizutragen, den Versicherten und deren Angehörigen ein hohes Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen, indem sie insbesondere über Gesundheitsgefährdung, die Bewahrung der Gesundheit und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen - ausgenommen Arbeitsunfälle - aufklären, und darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden, Krankheiten und Unfälle - ausgenommen Arbeitsunfälle - verhütet werden können. Dazu sind gezielt für Gruppen von Anspruchsberechtigten abgestellt auf deren Lebenswelten Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme und daraus abgeleitete Maßnahmen anzubieten.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen (Health Literacy);“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 322 a, Absatz 2, fünfter Satz wird der Ausdruck „für die Jahre 1998 bis 2013“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 1998“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 322 a, Absatz 4, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „bis zum Jahr 2013“.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 338, Absatz eins, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen. Nach jeder fünften Änderung ist vom Hauptverband eine kompilierte Fassung zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 348 a, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„§ 342 Absatz 2 a, Ziffer 8, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 351 g, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Die Empfehlungen der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission haben den Kriterien der Wissenschaft, der Transparenz und der gesundheitsökonomischen Bewertungen zu entsprechen und die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission zu den von der gemeinsamen Medikamentenkommission (Paragraph 13, Absatz 2, G-ZG) ausgesprochenen Empfehlungen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 437, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsverträgen nach dem G-ZG.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 441 d, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12 und 13 angefügt:

  1. Ziffer 12
    die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Bundes-Zielsteuerungsverträgen nach dem G-ZG;
  2. Ziffer 13
    Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß Paragraph 447 g, ;,
  3. Ziffer 14
    die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in die Bundesgesundheitskommission nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, G-ZG und die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in die Bundes-Zielsteuerungskommission nach Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, G-ZG.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 447 a, Absatz 10, wird der Ausdruck „für die Jahre 2008 bis 2013“ durch den Ausdruck „für die Jahre ab 2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 447 f, Absatz eins, werden der Ausdruck „für die Jahre 2008 bis 2013“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 2008“ sowie der Ausdruck „für die Jahre 2009 bis 2013“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 447 f, Absatz eins, zweiter Teilstrich lautet:

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 447 f, Absatz eins, Schlussteil wird der Ausdruck „für die Jahre 2008 bis 2013“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 447 f, Absatz 6, wird der Ausdruck „für die Jahre 2008 bis 2013“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 447 f, Absatz 14, wird der Ausdruck „für die Jahre 2008 bis 2013“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 447 f, Absatz 16, wird jeweils der Ausdruck „in den Jahren 2008 bis 2013“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 447 f, wird folgender Paragraph 447 g, samt Überschrift eingefügt:

„Gesundheitsförderungsfonds nach Paragraph 19, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes

Paragraph 447 g,

  1. Absatz einsDie Sozialversicherungsträger als Träger der Krankenversicherung haben sich an den in den jeweiligen Landesgesundheitsfonds nach Paragraph 19, G-ZG eingerichteten Gesundheitsförderungsfonds zu beteiligen.
  2. Absatz 2Die Mittel werden durch die gesetzlichen Krankenversicherungsträger im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres aufgebracht. Dieses Verhältnis ist von der Trägerkonferenz festzustellen. Die Mittel sind am 20. April jeden Jahres im Wege des Hauptverbandes im Verhältnis der zu Grunde gelegten Versichertenzahlen an den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 447 h, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Mittel des Fonds sind für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie für vom Hauptverband koordinierte Maßnahmen für zielgerichtete Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 447 h, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „Maßnahmen der Gesundheitsförderung“ durch den Ausdruck „Maßnahmen für zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 447 h, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Maßnahmen der Gesundheitsförderung“ durch den Ausdruck „Maßnahmen für zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 447 h, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Maßnahmen für zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, die in Koordination durch den Hauptverband (teil-)finanziert wurden.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 634, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „1. Jänner 2014“ durch den Ausdruck „dem nach Paragraph 674, Absatz 3, durch Verordnung des Bundesminister für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 673, wird folgender Paragraph 674, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,

Paragraph 674,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 23, Absatz 5,, 31 Absatz 2, Ziffer 5 und 6, Absatz 4, Ziffer 9 und 10, Absatz 5, Ziffer 16 b,, 82 Absatz 5,, die Überschrift des siebten Unterabschnittes im 5. Abschnitt des Ersten Teiles, 84a Absatz 2 bis 5, 84c samt Überschrift, 116 Absatz eins, Ziffer eins und 5, die Überschrift des 1. Unterabschnittes zu Abschnitt römisch II des Zweiten Teiles, die Überschrift zu 154b, 154b Absatz eins,, 156 Absatz eins, Ziffer 3,, 338 Absatz eins,, 348a Absatz 3,, 351g Absatz 2,, 437 Absatz eins, Ziffer 8 und 9, 441d Absatz 2, Ziffer 11 bis 14, 447g samt Überschrift, 447h Absatz 3 und 4  sowie 634 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2Der Hauptverband hat zum 1. Juli 2014 eine kompilierte Fassung aller zu diesem Zeitpunkt geltender Gesamtverträge sowie allfälliger Änderungen und Zusatzvereinbarungen im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 149, Absatz 3 a,, 322a Absatz 2 und 4, 447a Absatz 10, sowie 447f Absatz eins,, 6, 14 und 16  in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft und nach Ablauf von sechs Monaten nach Außer-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Den Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens stellt der Bundesminister für Gesundheit mit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen zu erlassender Verordnung fest.“

Artikel 4
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für die evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    für zielgerichtete Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 99 b, lautet:

„Gesundheitsförderung und Prävention“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 99 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention dazu beizutragen, den Versicherten und deren Angehörigen ein hohes Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen, indem er insbesondere über Gesundheitsgefährdung, die Bewahrung der Gesundheit und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen - ausgenommen Arbeitsunfälle - aufklärt, und darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden, Krankheiten und Unfälle - ausgenommen Arbeitsunfälle - verhütet werden können. Dazu sind gezielt für Gruppen von Anspruchsberechtigten abgestellt auf deren Lebenswelten Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme und daraus abgeleitete Maßnahmen anzubieten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Familienangehörigen (Health Literacy);“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 210, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsverträgen nach dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 319, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „1. Jänner 2014“ durch den Ausdruck „dem nach Paragraph 674, Absatz 3, ASVG durch Verordnung des Bundesminister für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 349, wird folgender Paragraph 350, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011,

Paragraph 350,

Die Paragraphen 78, Absatz eins, Ziffer eins und 5, 99b Absatz eins, samt Überschrift, 101 Absatz eins, Ziffer 3,, 210 Absatz eins, Ziffer 8 und 9 sowie 319 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für die evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    für zielgerichtete Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 96 b, lautet:

„Gesundheitsförderung und Prävention“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 96 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention dazu beizutragen, den Versicherten und deren Angehörigen ein hohes Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen, indem er insbesondere über Gesundheitsgefährdung, die Bewahrung der Gesundheit und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen - ausgenommen Arbeitsunfälle - aufklärt, und darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden, Krankheiten und Unfälle - ausgenommen Arbeitsunfälle - verhütet werden können. Dazu sind gezielt für Gruppen von Anspruchsberechtigten abgestellt auf deren Lebenswelten Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme und daraus abgeleitete Maßnahmen anzubieten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen (Health Literacy);“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 198, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsverträgen nach dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 309, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „1. Jänner 2014“ durch den Ausdruck „dem nach Paragraph 674, Absatz 3, ASVG durch Verordnung des Bundesminister für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 341, wird folgender Paragraph 342, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011,

Paragraph 342,

Die Paragraphen 74, Absatz eins, Ziffer eins und 5, 96b Absatz eins, samt Überschrift, 101 Absatz eins, Ziffer 3,, 198 Absatz eins, Ziffer 8 und 9 sowie 309 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für die evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    für Gesundheitsförderung und Prävention.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 65 b, lautet:

„Gesundheitsförderung und Prävention“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 65 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt als Trägerin der Krankenversicherung hat im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention dazu beizutragen, den Versicherten und deren Angehörigen ein hohes Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen, indem er insbesondere über Gesundheitsgefährdung, die Bewahrung der Gesundheit und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen - ausgenommen Arbeitsunfälle - aufklärt, und darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden, Krankheiten und Unfälle - ausgenommen Arbeitsunfälle - verhütet werden können. Dazu sind gezielt für Gruppen von Anspruchsberechtigten abgestellt auf deren Lebenswelten Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme und daraus abgeleitete Maßnahmen anzubieten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen (Health Literacy);“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 147 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsverträgen nach den Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „1. Jänner 2014“ durch den Ausdruck „dem nach Paragraph 674, Absatz 3, ASVG durch Verordnung des Bundesminister für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 233, wird folgender Paragraph 231, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011,

Paragraph 231,

Die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins und 5, 65b Absatz eins, samt Überschrift, 72 Absatz eins, Ziffer 3,, 147a Absatz eins, Ziffer 8 und 9 sowie 218 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „für die Jahre 2008 bis 2013“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 9 j, wird folgender Paragraph 9 k, eingefügt:

Paragraph 9 k,

Paragraph 7 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2013, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 674, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 32, Absatz 6 und 42 Absatz 5, wird der Ausdruck „in den Jahren 2008 bis 2013 7,65 vH“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 2008 7,65 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 133, angefügt:

  1. Absatz 133Die Paragraphen 32, Absatz 6 und 42 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2013, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 32, Absatz 6 und Paragraph 42, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2013, treten mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 674, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz 4, wird der Ausdruck „in den Jahren 2008 bis 2013 7,65 vH“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 2008 7,65 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel römisch fünf wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2013, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 674, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 99, Absatz 15, Ziffer 2, wird der Ausdruck „1. Jänner 2014“ durch den Ausdruck „dem nach Paragraph 674, Absatz 3, ASVG durch Verordnung des Bundesminister für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 115, Absatz 12, Ziffer 2, wird der Ausdruck „1. Jänner 2014“ durch den Ausdruck „dem nach Paragraph 674, Absatz 3, ASVG durch Verordnung des Bundesminister für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 39 j, Absatz 6, wird der Ausdruck „in den Jahren 2008 bis 2013“ durch den Ausdruck „2008“ sowie der Ausdruck „ab dem Jahr 2014“ durch den Ausdruck „ab dem nach Paragraph 674, Absatz 3, ASVG durch Verordnung des Bundesminister für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Gesundheitsqualitätsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph eins, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:

„Die Arbeiten zum Aufbau, zur Weiterentwicklung, zur Sicherung und Evaluierung eines flächendeckenden österreichischen Qualitätssystems haben bundeseinheitlich, bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifend, insbesondere auch einschließlich des niedergelassenen Bereichs, zu erfolgen. Sie haben die Prinzipien der Patientinnen- und Patientenorientierung und Transparenz zu berücksichtigen und die Qualität bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen unter Berücksichtigung der Patientinnen- und Patientensicherheit nachhaltig zu fördern und zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Festlegungen zum Qualitätssystem haben jedenfalls auch den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit, gemäß dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, in der jeweils geltenden Fassung, und insbesondere dem darin vorgesehenen Monitoring zu entsprechen. Qualitätsarbeit hat einen wesentlichen Beitrag zur mittel- bis langfristigen Steigerung der Effektivität und Effizienz im Gesundheitswesen zu leisten und somit zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und deren langfristigen Finanzierbarkeit beizutragen. Dabei sind im Sinne des Qualitätssystems die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz 3, entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Patientinnen- und Patientenorientierung“: Im Sinne der Verbesserung der Lebensqualität sollen die jeweils betroffenen Menschen im Mittelpunkt der Entscheidungen und Handlungen stehen und befähigt werden, aktiv an Entscheidungsprozessen teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    “Gesundheitsleistung”: Jede durch eine Angehörige oder einen Angehörigen eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder einer gesetzlich zugelassenen Organisation am oder für den Menschen erbrachte Handlung, die der Förderung, Bewahrung, Wiederherstellung oder Verbesserung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes dient.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 2, Ziffer 13 und 14 entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Gesundheitsleistungserbringerinnen und -erbringer sind unabhängig von ihrer Organisationsform

  1. Ziffer eins
    zur Einhaltung der Qualitätsstandards nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und
  2. Ziffer 2
    zur Teilnahme an bundesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, in der jeweils geltenden Fassung,
verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Abgeltung von einzelnen Leistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems durch die Träger der Sozialversicherung, die Landesgesundheitsfonds und den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds setzt voraus, dass die essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere jene aufgrund dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 4 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 5, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten essentiellen Qualitätsstandards sowie die Teilnahme an den Maßnahmen zur Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 4, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Stand der Wissenschaft und der Erfahrung bezüglich der Effektivität und der Effizienz.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:

„Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität haben in einem direkten und ausgewogenen Verhältnis zueinander zu stehen, wobei die Entwicklung bzw. Weiterentwicklung von Ergebnisqualitätsindikatoren und deren Messung in allen Sektoren des Gesundheitswesens vorrangig ist. Diese Vorgaben haben auch gemäß den Zielsetzungen der Zielsteuerung-Gesundheit mit Bedacht auf bestehende Melde- und Dokumentationserfordernisse sowie internationale Entwicklungen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 5, Absatz 2, dritter Satz entfällt die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 5, Absatz 3, erster und zweiter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 5, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „zu machen.“ folgender Satz eingefügt:

„Insbesondere sind beginnend mit dem Jahr 2014 regelmäßige Berichte über die Ergebnisqualität im stationären und ambulanten Bereich zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 6, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz, lautet:

„Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit hat im Sinne der Transparenz die Berichte über das österreichische Qualitätssystem in geeigneter Form zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 7, entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 8, entfällt jeweils die Wortfolgen „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 9, Absatz eins und im Absatz 2, Ziffer 2, entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Erstellung von Qualitätsberichten;“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 10, Absatz 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 11, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und Frauen“.

Artikel 14
Änderung des Ärztegesetzes 1998 (17. Ärztegesetz-Novelle)

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 49, Absatz 2 b, wird folgender Absatz 2 c, eingefügt:

  1. Absatz 2 cÄrzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten. Die Österreichische Ärztekammer hat diese Meldungen zu überprüfen und auszuwerten sowie als Grundlage für die Berichterstattung gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 21, Litera e, heranzuziehen. Zur Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer einer Tochtergesellschaft bedienen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 21, wird in Litera c, das Wort „sowie“ gestrichen, in Litera d, der Strichpunkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Litera e, ergänzt:

  1. Litera e
    eine zumindest alle zwei Jahre stattfindende und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichende Berichterstattung zur ärztlichen Fort- und Weiterbildung. Diese ist zu gliedern nach niedergelassenen und angestellten Ärzten, Fachgruppen sowie Versorgungsregionen, wobei die Sicherstellung der Anonymität zu gewährleisten ist;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 7, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,,“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 118 e, wird folgender Paragraph 118 f, samt Überschrift eingefügt:

„Fortbildung und Qualität

Paragraph 118 f,

  1. Absatz einsDie ÖQMed hat die erbrachte Fortbildungsverpflichtung ab dem nächsten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, folgenden Evaluierungszyklus im Rahmen der Evaluierung und Kontrolle gemäß Paragraph 118 e, zu überprüfen und in die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle aufzunehmen. Paragraph 118 e, Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 118 e, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 118 f, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, kann unterbleiben, wenn der Arzt den Nachweis für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erbringen kann.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 232, wird folgender Paragraph 233, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zur 17. Ärztegesetz-Novelle

Paragraph 233,

Die Berichterstattung durch die Österreichische Ärztekammer gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 21, Litera e, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, hat erstmals spätestens zum 31. März 2015 zu erfolgen.“

Artikel 15
Änderung des Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 5, wie folgt:

„§ 5

Tochtergesellschaften“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift von Paragraph 5, lautet:

„Tochtergesellschaften“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aWeiters hat die Gesellschaft zur Umsetzung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Monitoring (Berichtswesen) und Qualitätsarbeit eine eigene Tochtergesellschaft zu gründen, an der der Bund, vertreten durch die Gesundheit Österreich GmbH, die Länder und die gesetzliche Krankenversicherung, vertreten durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, zu gleichen Teilen (je ein Drittel) zu beteiligen sind. Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH führt die Geschäfte der Tochtergesellschaft. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so hat sie diese der Gesellschaft nach marktüblichen Preisen abzugelten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „Tochtergesellschaft“ durch das Wort „Tochtergesellschaften“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird die bisherige Ziffer 3, zur Ziffer 4,, folgende Ziffer 3, wird eingefügt:

  1. Ziffer 3
    Die Festlegung von Qualitätskriterien sowie die Mitwirkung an der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von Qualitätsvorgaben und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 21, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Gegen Entscheidungen der Schiedskommission kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 24, Absatz , erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2013“ durch die Wortfolge „dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 674, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2013“ durch die Wortfolge „Außerkrafttreten dieses Gesetzes“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 13, wird jeweils die Wortfolge „soziale Sicherheit und Generationen“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8 a und Paragraph 12, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach der Aufzählung folgender Satz angefügt:

„Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben an Stelle der Aufnahmezahl gemäß Ziffer eins, Litera b, eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete nicht rückrechenbare Datensatz-Identifikationsnummer (im Folgenden Datensatz-ID) und anstelle des Geburtsdatums gemäß Ziffer eins, Litera d, Altersgruppen zu melden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In diesem Bericht ist die Aufnahmezahl gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, durch eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete nicht rückrechenbare Datensatz-ID und das Geburtsdatum gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, durch Altersgruppen zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 3, Absatz 2, wird nach der Aufzählung folgender Satz angefügt:

„In diesen Berichten ist die Aufnahmezahl gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, durch eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete nicht rückrechenbare Datensatz-ID und das Geburtsdatum gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, durch Altersgruppen zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    über die Art der Datenübermittlung vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden Hauptverband), den Trägern der Krankenanstalten, den Landeshauptleuten und den Landesgesundheitsfonds sowie über die Art der Gliederung der Merkmale der im Paragraph 2, Absatz 4, genannten Daten und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Generierung des Pseudonyms für die Pfleglinge sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Hauptverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle und
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl
zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem Wort „Jahresberichte“ die Wortfolge „ohne Pseudonym gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem Wort „Berichte“ die Wortfolge „ohne Pseudonym gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraphen 5 a bis 5c eingefügt:

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsDer Hauptverband hat
    1. Ziffer eins
      innerhalb einer den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechenden auf Hardware basierenden technischen Infrastruktur aus dem Fremd-bereichsspezifischen Personenkennzeichen Gesundheit – Gesundheitsdokumentation (im Folgenden Fremd-bPK GHGD) des Pfleglings ein nicht rückrechenbares Pseudonym zu generieren,
    2. Ziffer 2
      aus der Aufnahmezahl durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz-ID zu bilden und
    3. Ziffer 3
      die folgenden Daten für das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. Mai des laufenden Jahres an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln:
      1. Litera a
        Verschlüsselte pseudonymisierte Fremd-bPKs GHGD der Pfleglinge,
      2. Litera b
        Krankenanstaltennummer,
      3. Litera c
        Datensatz-ID.
    Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Entlassungsdatum.
  2. Absatz 2Für die in Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Pseudonymisierungen hat der Hauptverband die von ihm zu betreibende Pseudonymisierungsstelle (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung) zu verwenden.

Paragraph 5 b,

Träger der Sozialversicherung und von Krankenfürsorgeanstalten haben dem Hauptverband die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Paragraph 5 a, erforderlichen Daten für das erste Quartal bis 30. April des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 31. August des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis 30. April des laufenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Entlassungsdatum.

Paragraph 5 c,

  1. Absatz einsDem Hauptverband und dem Bundesministerium für Gesundheit ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verwendung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.
  2. Absatz 2Die in diesem Hauptstück genannten Institutionen haben dem Stand der Technik entsprechende interne Datensicherheitsmaßnahmen und Protokollierungen zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Zur Erstellung eines Berichtswesens über den ambulanten Bereich sind ab dem 1. Jänner 2014 von den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, von den Landesgesundheitsfonds, vom Hauptverband, von den Trägern der Sozialversicherung, sowie von den Trägern der Krankenfürsorgeanstalten und vom Bundesministerium für Gesundheit folgende Daten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      über Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger:
      1. Litera a
        Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt (Ereignisdatum),
      2. Litera b
        Geschlecht,
      3. Litera c
        Staatsbürgerschaft,
      4. Litera d
        Wohnsitz (Staat, Postleitzahl bzw. Gemeindekennziffer),
    2. Ziffer 2
      über Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer:
      1. Litera a
        Krankenanstaltennummer bzw. Leistungserbringer-Identifikationsnummer,
      2. Litera b
        Abteilungsfunktionscode bzw. Fachgebiet,
      3. Litera c
        Berufssitz (Postleitzahl bzw. Gemeindekennziffer),
      4. Litera d
        Organisationsform,
    3. Ziffer 3
      zum ambulanten Kontakt,
    4. Ziffer 4
      zu den ambulanten Leistungen und
    5. Ziffer 5
      zu den Diagnosen (optional).“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 6, werden folgende Paragraphen 6 a bis 6g eingefügt:

Paragraph 6 a,

Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben den Landesgesundheitsfonds die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 4, einschließlich des Geburtsdatums zur Errechnung der Altersgruppen und einschließlich der Aufnahmezahl zum Zwecke der Erstellung der Datensatz-ID quartalsweise für das jeweilige Vorquartal jeweils bis zum 31. Mai, 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Für die Quartalszuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.

Paragraph 6 b,

Die Landesgesundheitsfonds haben dem Bundesministerium für Gesundheit die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 4, quartalsweise für das jeweilige Vorquartal jeweils bis zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Jahres sowie bis zum 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln. Dabei ist die Aufnahmezahl durch eine mittels Einweg-Ableitung erstellte nicht rückrechenbare Datensatz-ID zu ersetzen.

Paragraph 6 c,

  1. Absatz einsDer Hauptverband hat
    1. Ziffer eins
      Daten über die Leistungen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich auf einen vom Bundesminister für Gesundheit herausgegebenen Leistungskatalog umzuschlüsseln und
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechenden auf Hardware basierenden technischen Infrastruktur,
      1. Litera a
        aus dem Fremd-bPK GHGD der/des Leistungsempfängerin/Leistungsempfängers ein nicht rückrechenbares Pseudonym und
      2. Litera b
        aus der eindeutigen Vertragspartnerkennung ein nicht rückrechenbares Pseudonym der Leistungserbringerin/Leistungserbringer aus dem ambulanten extramuralen Bereich
      zu generieren.
    3. Ziffer 3
      Der Hauptverband hat weiters
      1. Litera a
        für den extramuralen ambulanten Bereich zur Zusammenführung der Datensätze aus der Kombination von Jahr, Quartal, Sozialversicherungsträger-Code und aufsteigender Laufnummer eine eindeutige Kennung (Leistungserbringer-ID),
      2. Litera b
        für den extramuralen ambulanten Bereich aus der Laufnummer durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz-ID und
      3. Litera c
        für den intramuralen ambulanten Bereich aus der Aufnahmezahl durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz-ID
    zu generieren.
    Für die in Ziffer 2, vorgesehenen Pseudonymisierungen hat der Hauptverband die von ihm zu betreibende Pseudonymisierungsstelle (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) zu verwenden.
  2. Absatz 2Der Hauptverband hat die Daten gemäß Absatz eins, dem Bundesministerium für Gesundheit quartalsweise für das jeweilige zweitvorangegangene Quartal jeweils bis zum 30. September und 31. Dezember des laufenden Jahres sowie bis zum 31. März und 30. Juni des folgenden Jahres zu übermitteln, wobei für die Quartalszuordnung der Datensätze das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich ist.

Paragraph 6 d,

Die Träger der Sozialversicherung und der Krankenfürsorgeanstalten haben dem Hauptverband die für die Meldung des Hauptverbandes nach Paragraph 6 c, Absatz 2, erforderlichen von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten quartalsweise für das jeweilige zweitvorangegangene Quartal jeweils bis zum 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Jänner und 31. Mai des folgenden Jahres zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 6 e,

Das Bundesministerium für Gesundheit hat Daten aus dem Berichtswesen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ohne Pseudonyme gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem Hauptverband und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Paragraph 6 f,

  1. Absatz einsDem Hauptverband und dem Bundesministerium für Gesundheit ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verwendung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.
  2. Absatz 2Die in Paragraph 6, Absatz 4, genannten Institutionen haben dem Stand der Technik entsprechende interne Datensicherheitsmaßnahmen und Protokollierungen zu gewährleisten.

Paragraph 6 g,

Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    über die Art der vom Hauptverband, den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, und den Landesgesundheitsfonds vorzunehmenden Datenübermittlung sowie über die Gliederung der Merkmale der im Paragraph 6, Absatz 4, genannten Daten und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Generierung der Pseudonyme für die Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger und für die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem ambulanten extramuralen Bereich sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Hauptverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle und
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl oder der laufenden Abrechnungs-Nummer
zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, die Gebarung“ und wird nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „sowie Daten zum Rechnungsabschluss“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „zur Einnahmenstruktur und die Daten hinsichtlich der Gebarung laut Rechnungsabschluss“ durch die Wortfolge „zum Rechnungsabschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 7, Absatz 4, wird jeweils nach dem Wort „Statistik-“ die Wortfolge „, Rechnungsabschluss-“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4Die Paragraphen 6 bis 6g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, sind erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2014 anzuwenden.
  2. Absatz 5Abweichend von Absatz 4, sind die Paragraphen 6 bis 6g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, auf Datenmeldung im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur bereits für das Berichtsjahr 2013 anzuwenden.
  3. Absatz 6Die Paragraphen 2 bis 4 sowie 5a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013, sind erstmals auf die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2015 anzuwenden.“