Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG-Novelle 2012) und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden

Artikel 1
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum Paragraph 43 a, eingefügt:

„§ 43a.

Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen für IPPC-Behandlungsanlagen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum Paragraph 47 a, eingefügt:

„§ 47a.

Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen für IPPC-Behandlungsanlagen“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum Paragraph 57 :,

„§ 57.

Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum Paragraph 62 :,

„§ 62.

Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum Paragraph 63 a, eingefügt:

„§ 63a.

Umweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum Paragraph 78 a, eingefügt:

„§ 78a.

Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle 2012“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz 8, Einleitungsteil lautet:

  1. Absatz 8Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, erster Satz lautet:

„„Stand der Technik“ (beste verfügbare Techniken – BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, wird folgende Wortfolge angefügt:

„als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 2, Absatz 8, wird in der Ziffer 6, am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 7 bis 14 angefügt:

  1. Ziffer 7
    „BVT-Merkblatt“ ein aus dem gemäß Artikel 13, der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang 4 besonders Rechnung getragen wird;
  2. Ziffer 8
    „BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;
  3. Ziffer 9
    „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
  4. Ziffer 10
    „Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken;
  5. Ziffer 11
    „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S 1;
  6. Ziffer 12
    „Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens:
    1. Litera a
      Informationen über die derzeitige Nutzung und – falls verfügbar – über die frühere Nutzung des Geländes;
    2. Litera b
      – falls verfügbar – bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen;
  7. Ziffer 13
    „Boden im Sinne der Ziffer 12 und der Paragraphen 39, Absatz 3, Ziffer 9,, 51 Absatz 2 a,, 62 Absatz 8,, 65 Absatz eins, Ziffer 3 a und 78a Absatz 3 und 4“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Sie besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;
  8. Ziffer 14
    „Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der IPPC-Behandlungsanlage, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Behandlungsanlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 21, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 5, der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„IPPC-Behandlungsanlagen sind vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage in das Register einzutragen,“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 21, Absatz eins, wird in der Ziffer 6, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    für IPPC-Behandlungsanlagen Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 und die Haupttätigkeit.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ein elektronisches Register
    1. Litera a
      der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,
    2. Litera b
      der Daten gemäß den Paragraphen 8, Absatz 3, Ziffer eins und 69 Absatz eins und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,
    3. Litera c
      der zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichen Daten und
    4. Litera d
      der Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 22, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 16, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:

  1. Ziffer 17
    Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und nichtamtliche Sachverständige für Anlagen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 22, wird nach Absatz 5 c, folgender Absatz 5 d, eingefügt:

  1. Absatz 5 dDie Landesregierungen können in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die diese Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Länder vollziehen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 22, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4, 10, 12 und 16 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Umweltinformationsgesetzes (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, verwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 22 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die jeweils zuständige Behörde hat für IPPC-Behandlungsanlagen Bescheidinhalte gemäß Paragraph 40, Absatz eins c,, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß Paragraph 40, Absatz eins d, sowie die Zusammenfassungen der Umweltinspektionsberichte gemäß Paragraph 63 a, Absatz 7, in das Register zu übertragen.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 37, Absatz 2, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Lager für nicht gefährliche Abfälle und Lager für gefährliche Abfälle mit einer Gesamtkapazität bis zu 50t, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen,“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 37, Absatz 3, Einleitungsteil wird nach der Wortfolge „Behandlungsanlage sind“ die Wortfolge „– sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 37, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 7, vor dem Strichpunkt die Wortfolge „oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage“ angefügt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, Absatz 3,);“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Art und Umfang der Tätigkeiten der IPPC-Behandlungsanlage gemäß Anhang 5 Teil 1;“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 39, Absatz 3, werden folgende Ziffer 9 bis 11 angefügt:

  1. Ziffer 9
    einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Behandlungsanlage, wenn im Rahmen einer Tätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
  2. Ziffer 10
    die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der IPPC-Behandlungslage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;
  3. Ziffer 11
    eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 10 und gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 8 und 9.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung ist mittels Verweis (Link) auf die Internetseite der Behörde bekannt zu geben:

  1. Ziffer eins
    Antrag für eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz eins,,
  2. Ziffer 2
    Antrag für eine oder Aktualisierung einer Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, unterliegt,
  3. Ziffer 3
    Antrag für eine oder Aktualisierung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß Paragraph 47 a, Absatz 3, oder Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 40, werden nach Absatz eins b, folgende Absatz eins c und 1d eingefügt:

  1. Absatz eins cDer Spruch der Genehmigung, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß Paragraph 47 a, Absatz 3 und Paragraph 57, Absatz 2, sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite edm.gv.at zugänglich zu machen.
  2. Absatz eins dFolgende Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß Paragraph 51, Absatz 2 a, oder Paragraph 62, Absatz 8,, 9 und 10 sind der Öffentlichkeit – in Bezug auf Ziffer eins, auch auf der Internetseite edm.gv.at – zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      relevante Informationen zu den vom Anlageninhaber bei der Auflassung, Stillegung oder endgültigen Schließung getroffenen Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      Ergebnisse der entsprechend der Genehmigung erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen Behörde vorliegen.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 40, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei wasserrelevanten grenzüberschreitenden Auswirkungen ist bei Verfahrenseinleitung die Grenzgewässerkommission zu informieren.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Antragsunterlagen (Paragraph 39,)“ durch die Wortfolge „Unterlagen gemäß Absatz eins und 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 40, Absatz 3, wird am Ende des letzten Satzes vor dem Punkt die Wortfolge „und Informationen gemäß Absatz eins c, zugänglich zu machen“ angefügt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 40, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens gemäß Absatz eins, betreffend IPPC-Behandlungsanlagen Informationen gemäß Absatz eins bis 1d übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß Absatz eins bis 1d vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, und die der Behörde vorliegen sind gemäß Absatz eins c und 1d der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei wasserrelevanten grenzüberschreitenden Auswirkungen ist bei Verfahrenseinleitung die Grenzgewässerkommission zu informieren.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 43, wird folgender Paragraph 43 a, samt Überschrift eingefügt:

„Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen für IPPC-Behandlungsanlagen

Paragraph 43 a,

  1. Absatz einsBVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.
  2. Absatz 2Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Absatz eins, als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere Auflagen, für eine IPPC-Behandlungsanlage, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2 und 3.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht die für IPPC-Behandlungsanlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite edm.gv.at.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, oder gemäß einer Regelung von mitanzuwendenden Vorschriften; sind die in österreichischen Rechtsvorschriften enthaltenen Emissionsgrenzwerte weniger streng als jene, die sich aus BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 6. Jänner 2011 veröffentlicht worden sind, ergeben würden, müssen Grenzwerte gemäß Paragraph 47 a, vorgeschrieben werden; und
    2. Litera b
      Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2 und sonstige Schadstoffe, wenn sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können und die in keiner Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oder mitanzuwendenden Vorschrift geregelt sind; und
    3. Litera c
      Emissionsgrenzwerte für weitere Schadstoffe, wenn dies in BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 6. Jänner 2011 veröffentlicht worden sind, vorgesehen ist.
    Dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen Emissionsgrenzwerte, soweit sie nicht in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, oder in einer (mit)anzuwendenden Vorschrift geregelt sind, durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden. Die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 lauten:

  1. Ziffer 3
    Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und sofern erforderlich des Messorts); die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen Paragraph 47 a, Absatz 2, angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen;“
  2. Ziffer 4
    angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers; angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers;
  3. Ziffer 4 a
    angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;
  4. Ziffer 5
    Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs;“

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 47, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    eine Verpflichtung des Anlageninhabers, der zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Folgendes zu übermitteln:
    1. Litera a
      Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Ziffer 3, genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen und
    2. Litera b
      in den Fällen, in denen gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2, bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.“

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:

„Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen für IPPC-Behandlungsanlagen

Paragraph 47 a,

  1. Absatz einsDie Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Behandlungsanlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Die Behörde hat gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzere Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Unbeschadet einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, oder einer mitanzuwendenden Vorschrift kann die Behörde Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, kann die Behörde unbeschadet (mit)anzuwendender Vorschriften in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen. Voraussetzung dafür ist das Ergebnis einer Bewertung, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aufgrund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen IPPC-Behandlungsanlage oder der technischen Merkmale der betroffenen Behandlungsanlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Die Behörde hat die Ergebnisse dieser Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen und gemäß Paragraph 40, Absatz eins c, zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde führt als Teil jeder Überprüfung gemäß Paragraph 57, eine erneute Bewertung durch.
  4. Absatz 4Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Absatz 2 und gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins, für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.“

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 51, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aIm Fall der Anzeige der Auflassung oder Stilllegung einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage der Anzeige eine Bewertung und erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß Ziffer eins, oder 2 anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 12,, eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Behandlungsanlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.
    2. Ziffer 2
      Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 12, nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß Paragraph 57, aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Dabei sind die zum Schutz des Geländes festgelegten Auflagen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 52, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Der Genehmigungsinhaber hat die mobile Behandlungsanlage regelmäßig wiederkehrend zu überwachen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Genehmigungsinhaber hat sich für die wiederkehrenden Eigenüberwachungen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu bedienen. Die Eigenüberwachung muss mindestens eine Vorortkontrolle umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Eigenüberwachungen fünf Jahre. Über jede wiederkehrende Eigenüberwachung ist ein Bericht zu erstellen, der insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Sind in einem Bericht bei der wiederkehrenden Eigenüberwachung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich eine Kopie dieses Berichtes und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der mobilen Behandlungsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Bericht und sonstige die Überwachung betreffende Unterlagen sind vom Genehmigungsinhaber der mobilen Behandlungsanlage mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 8Abweichend von Absatz 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung durch Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, entspricht, und schriftliche Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15, oder 16 oder einer Verordnung nach Paragraph 23, oder den Zielen und Grundsätzen (Paragraph eins, Absatz eins,, 2 und 2a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden. Die Durchführung der Prüfung und das Ausstellen einer Prüfbescheinigung hat durch für den erforderlichen Fachbereich zugelassene Umweltgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung oder für das Sachgebiet qualifizierte Stellen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung verfügen, zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat bei der mobilen Anlage aufzuliegen.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 57, samt Überschrift lautet:

„Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage

Paragraph 57,

  1. Absatz einsInnerhalb von einem Jahr nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob
    1. Ziffer eins
      zur Anpassung der IPPC-Behandlungsanlage an den Stand der Technik insbesondere dieser BVT-Schlussfolgerungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach Paragraph 37 und
    2. Ziffer 2
      eine Aktualisierung der Genehmigung
    erforderlich sind. Wenn innerhalb der letzten zehn Jahre keine Überprüfung einer IPPC-Behandlungsanlage stattgefunden hat und kein BVT-Merkblatt zur Haupttätigkeit dem Forum gemäß Artikel 13, der IE-Richtlinie zur Stellungnahme übermittelt wurde, hat innerhalb von einem Jahr nach Ablauf dieses Zeitraums diese Mitteilung zu erfolgen. Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach Paragraph 37, dar, ist an die Behörde der Antrag oder die Anzeige nach Paragraph 37, mit den erforderlichen Unterlagen und einer Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik zu übermitteln.
  2. Absatz 2Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie in der Genehmigung einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 47 a, Absatz 3, erfüllt sind. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Bedacht zu nehmen. Der Anlageninhaber hat innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage oder, wenn ein anderer Zeitraum gemäß diesem Absatz oder der Absatz eins, oder 3 festgelegt ist, innerhalb dieses Zeitraums die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat die Genehmigung zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen oder
    2. Ziffer 2
      die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
    3. Ziffer 3
      eine im Genehmigungsverfahren anzuwendende oder mitanzuwendende Rechtsvorschrift, die neu oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert oder
    4. Ziffer 4
      für die IPPC-Behandlungsanlage keine BVT-Schlussfolgerungen gelten, Entwicklungen des Standes der Technik jedoch eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
  4. Absatz 4Im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, hat die Behörde den Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage zur Vorlage eines Sanierungskonzepts als Genehmigungsantrag für eine wesentliche Änderung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.
  5. Absatz 5Ist zur Anpassung nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 eine nach Paragraph 37, genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung der IPPC-Behandlungsanlage erforderlich, kann die Behörde mit Bescheid die Vorlage eines Projekts innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, sind Baubeginns- und Bauvollendungsfristen für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.
  6. Absatz 6Auf Verlangen der Behörde hat der Anlageninhaber alle für die Überprüfung der IPPC-Behandlungsanlage und Aktualisierung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der IPPC-Behandlungsanlage mit dem Stand der Technik gemäß der geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
  7. Absatz 7Hat der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage nach Ablauf der Fristen gemäß dieser Bestimmung nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an den Stand der Technik durchgeführt, so hat die Behörde die Schließung der IPPC-Behandlungsanlage oder der Anlagenteile, von der oder denen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.“

Novellierungsanordnung 42, Die Überschrift von Paragraph 62, lautet:

„Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase“

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 62, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß Paragraph 63 a, Absatz 4, zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 62, Absatz 2 b, lautet:

  1. Absatz 2 bWird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.“

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 62, Absatz 6, wird nach dem Zitat „52 Absatz 5 “, die Wortfolge „oder 8“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 62, werden folgende Absatz 8,, 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 8Wird eine endgültige Schließung einer IPPC-Behandlungsanlage verfügt, hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage eine erforderliche Bewertung und allfällig notwendige Maßnahmen gemäß gemäß Paragraph 51, Absatz 2 a, Ziffer eins, oder 2 der Behörde vorzulegen und durchzuführen.
  2. Absatz 9Werden vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung die gemäß Paragraph 51, Absatz 2 a, Ziffer eins, erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
  3. Absatz 10Werden vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung die gemäß Paragraph 51, Absatz 2 a, Ziffer 2, erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.“

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 63, wird folgender Paragraph 63 a, samt Überschrift eingefügt:

„Umweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen

Paragraph 63 a,

  1. Absatz einsIPPC-Behandlungsanlagen sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. Paragraphen 52, ff AVG ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle IPPC-Anlagen enthält. Soweit dadurch der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist das Einvernehmen herzustellen. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Vor Veröffentlichung des Umweltinspektionsplans sind die Landeshauptmänner der Bundesländer anzuhören.
  3. Absatz 3Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;
    2. Ziffer 2
      den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden IPPC-Anlagen, wobei die im EDM-Stammdatenregister enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden sind;
    4. Ziffer 4
      Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 4 ;,
    5. Ziffer 5
      Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 6 ;,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.
  4. Absatz 4Auf Grundlage der Inspektionspläne hat der Landeshauptmann regelmäßig ein Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen anzugegeben sind. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Behandlungsanlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei IPPC-Behandlungsanlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Behandlungsanlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:
    1. Ziffer eins
      potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPC-Behandlungsanlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
    2. Ziffer 2
      bisherige Einhaltung der Genehmigung;
    3. Ziffer 3
      Teilnahme des Anlageninhabers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.
  6. Absatz 6Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.
  7. Absatz 7Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die zuständige Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigung durch die betreffende IPPC-Behandlungsanlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist dem betreffenden Anlageninhaber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln und eine Stellungnahmemöglichkeit ist einzuräumen. Die zuständige Behörde hat eine Zusammenfassung des Berichts, sowie den Hinweis wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf der Internetseite edm.gv.at zu veröffentlichen. Paragraph 62, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  8. Absatz 8Die Überprüfung durch eine Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, gilt in dem Umfang, in dem diese einer Umweltinspektion entspricht, als Umweltinspektion.“

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 65, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    nähere Bestimmungen über die Inhaltserfordernisse des Berichts über den Ausgangszustand für IPPC-Behandlungsanlagen, Kriterien für das Vorliegen relevanter gefährlicher Stoffe, Art und Umfang von Boden- und Grundwassermessungen, Kriterien für einen Vergleich des Ausgangszustandes mit dem Endzustand sowie Maßnahmen zur Beseitigung einer Verschmutzung oder ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt infolge von IPPC-Tätigkeiten;

Novellierungsanordnung 49, Dem Paragraph 65, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für diese genehmigungspflichtigen mobilen Behandlungsanlagen mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Bestimmungen über Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, für welche mobilen Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, das vereinfachte Verfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 8, anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 51, Dem Paragraph 75, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-Abfallende-GlasV), ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 Sitzung 31, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Absatz 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 52, Dem Paragraph 78, werden folgende Absatz 17 und 18 angefügt:

  1. Absatz 17Wenn durch Änderung der Rechtslage eine bisher nicht nach diesem Bundesgesetz, jedoch nach einem Tatbestand gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage einen Genehmigungstatbestand nach diesem Bundesgesetz erfüllt, gilt eine gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 bestehende Genehmigung für diese Behandlungsanlage entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Paragraph 62, Absatz 3, bleibt anwendbar.
  2. Absatz 18Fällt aufgrund einer Änderung oder Erweiterung eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz 2, in die Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, 3 oder 4, gilt die Behandlungsanlage entsprechend dem Umfang der bestehenden Genehmigung gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 als nach diesem Bundesgesetz genehmigt und bedarf nur die Änderung oder Erweiterung des Betriebes einer Genehmigung oder Anzeige nach Paragraph 37, Absatz eins,, 3 oder 4. Die Änderung hat der Inhaber der Behandlungsanlage unverzüglich der bisher für die Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Paragraph 62, Absatz 3, bleibt anwendbar.“

Novellierungsanordnung 53, Nach Paragraph 78, wird folgender Paragraph 78 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle 2012

Paragraph 78 a,

  1. Absatz einsIPPC-Behandlungsanlagen,
    1. Ziffer eins
      die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden,
    sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß Paragraph 57, – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.
  2. Absatz 2IPPC-Behandlungsanlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Ziffer eins, und 2 durchführen, welche nicht von der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S 8, erfasst sind, oder Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, i, i, i, bis v und Litera b und Ziffer 5 und 6 durchführen, sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß Paragraph 57, – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. Der Zeitraum von zehn Jahren gemäß Paragraph 57, Absatz eins, beginnt in diesen Fällen mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx. In einer Verordnung gemäß Paragraph 65, können für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen abweichende Übergangsbestimmungen geregelt werden.
  3. Absatz 3Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Absatz eins, relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß Paragraph 57, vorzulegen.
  4. Absatz 4Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Absatz 2, relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß Paragraph 57, vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 13, wird das Zitat „§ 57 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 57 Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 79, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 15 a, vor dem Beistrich folgende Wortfolge angefügt:

„oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt“

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 79, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 15 b, vor dem Beistrich folgende Wortfolge angefügt:

„oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Artikel 2, Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt“

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, wird das Zitat „§ 62 Absatz 2,, 2a, 2b, 3, 6 oder 7“ durch das Zitat „§ 62 Absatz 2,, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 79, Absatz eins, wird folgende Ziffer 20, angefügt:

  1. Ziffer 20
    die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Pflichten nicht einhält,“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    entgegen Paragraph 52, Absatz 7, der wiederkehrenden Eigenüberwachung nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß Paragraph 52, Absatz 5, oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen Paragraph 53, Absatz eins, oder 3 aufstellt oder betreibt,“

Novellierungsanordnung 60, Im Paragraph 79, Absatz 2, wird nach der Ziffer 17, folgende Ziffer 17 a, eingefügt:

  1. Ziffer 17 a
    die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, nicht einhält,“

Novellierungsanordnung 61, Im Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, wird nach dem Zitat „§ 69“ die Wortfolge „oder Paragraph 71 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, Im Paragraph 79, Absatz 2, wird folgende Ziffer 26, angefügt:

  1. Ziffer 26
    das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-Abfallende-GlasV vorgibt, ohne die Kriterien des Artikel 3, Ziffer eins bis 3 und 5 der EU-Abfallende-GlasV bei Bruchglas zu erfüllen,“

Novellierungsanordnung 63, Im Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 48 Absatz 2 a, “, durch das Zitat „§ 47 Absatz 3, Ziffer 8,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 51, Absatz 2 a,, Paragraph 52, Absatz 7,, Paragraph 57, Absatz eins “ und das Zitat „§ 78 Absatz 7, oder 12“ durch das Zitat „§ 78 Absatz 7,, 12 oder 18, Paragraph 78 a, Absatz 3, oder 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 79, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 13, vor dem Beistrich folgende Wortfolge angefügt:

„oder Abfälle, die der Informationspflicht gemäß Artikel 18, der EG-VerbringungsV unterliegen, in einer Weise, die nicht dem in Anhang römisch VII der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument entspricht, verbringt“

Novellierungsanordnung 65, Nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 16, werden folgende Ziffer 17 und Ziffer 18, eingefügt:

  1. Ziffer 17
    entgegen Artikel 4, der EU-Abfallende-GlasV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,
  2. Ziffer 18
    entgegen Artikel 5, der EU-Abfallende-GlasV den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert,“

Novellierungsanordnung 66, Im Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz wird das Zitat „§ 79 Absatz 2, Ziffer 18,, 19 oder 22“ durch das Zitat „§ 79 Absatz 2, Ziffer 18,, 19, 22 oder 26“ und das Zitat „§ 79 Absatz 3, Ziffer 13,, 13a, 14, 15 oder 16“ durch das Zitat „§ 79 Absatz 3, Ziffer 13,, 13a, 14, 15, 16 oder 17“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Im Paragraph 82, Absatz eins, wird das Zitat „§ 79 Absatz 3, Ziffer 6,, 8, 13 und 15“ durch das Zitat „§ 79 Absatz 3, Ziffer 6,, 8, 13, 13a, 15 und 17“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Dem Paragraph 83, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, das „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 3, ein „und“ angefügt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Konformitätserklärung gemäß Artikel 4, Absatz eins, der EU-Abfallende-GlasV“

Novellierungsanordnung 69, Im Paragraph 83, Absatz eins, zweiter Satz wird das Zitat „§ 79 Absatz 2, Ziffer 18,, 19, 21 bis 23 und 25“ durch das Zitat „§ 79 Absatz 2, Ziffer 18,, 19, 21 bis 23, 25 und 26“ und das Zitat „§ 79 Absatz 3, Ziffer 13 bis 15“ durch das Zitat „§ 79 Absatz 3, Ziffer 13 bis 15 und 17“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, Dem Paragraph 87, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Statistiken, einschließlich der Qualitätsberichte, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 849/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 253 vom 28.09.2010 S 2, zu erstellen und an Eurostat zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 71, Dem Paragraph 87 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jedermann der Zugriff auf Bescheidinhalte gemäß Paragraph 40, Absatz eins c,, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß Paragraph 40, Absatz eins d, sowie Zusammenfassungen von Umweltinspektionsberichten gemäß Paragraph 63 a, Absatz 7, für IPPC-Behandlungsanlagen einzuräumen.“

Novellierungsanordnung 72, Nach dem Paragraph 87 b, wird folgender Paragraph 87 c, eingefügt:

Paragraph 87 c,

  1. Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraphen 6, Absatz 4 und 5, 13a und 13b sowie des 5. Abschnitts über Sammel- und Verwertungssysteme und des 7. Abschnitts über grenzüberschreitende Verbringung wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, wegen Rechtswidrigkeit sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den vorgenannten Fällen erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 73, Im Paragraph 89, entfällt in der Ziffer 2, Litera d und in der Ziffer 4, Litera c,

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 89, Ziffer 4, Litera a, lautet:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25;“

Novellierungsanordnung 75, Dem Paragraph 91, werden folgende Absatz 25 und 26 angefügt:

  1. Absatz 25Die §§ xxx in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx treten mit xxx in Kraft.
  2. Absatz 26Paragraph 87 c, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 76, Im Anhang 4 wird am Ende der Ziffer 11, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.“

Novellierungsanordnung 77, Anhang 5 Teil 1 lautet:

„Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten

  1. Ziffer eins
    Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
    1. Litera a
      biologische Behandlung;
    2. Litera b
      physikalisch-chemische Behandlung;
    3. Litera c
      Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten;
    4. Litera d
      Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten;
    5. Litera e
      Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;
    6. Litera f
      Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
    7. Litera g
      Regenerierung von Säuren oder Basen;
    8. Litera h
      Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
    9. Litera i
      Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
    10. Litera j
      erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;
    11. Litera k
      Oberflächenaufbringung.

  1. Ziffer 2
    Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen
    1. Litera a
      für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
    2. Litera b
      für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

  1. Ziffer 3
    1. Litera a
      Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, fallen:
      1. Litera i
        biologische Behandlung;
      2. Sub-Litera, i, i
        physikalisch-chemische Behandlung;
      3. iii
        Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
      4. Sub-Litera, i, v
        Behandlung von Schlacken und Asche;
      5. Litera v
        Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
    2. Litera b
      Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
      1. Litera i
        biologische Behandlung;
      2. Sub-Litera, i, i
        Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
      3. iii
        Behandlung von Schlacken und Asche;
      4. Sub-Litera, i, v
        Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
      Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.

  1. Ziffer 4
    Deponien gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.

  1. Ziffer 5
    Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Ziffer 4, fallen, bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins,, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.

  1. Ziffer 6
    Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.

Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffer eins und 3 Litera a und b durchgeführt werden.

Nicht als Tätigkeiten im Sinne des Teil 1 gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.“

Novellierungsanordnung 78, Im Anhang 5 Teil 2 Kapitel LUFT lautet die Ziffer 6 :,

  1. Ziffer 6
    Staub einschließlich Feinpartikel“

Novellierungsanordnung 79, Im Anhang 5 Teil 2 Kapitel LUFT wird in der Ziffer 12 und in der Fußnote 1 zur Ziffer 12, jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, Im Anhang 5 Teil 2 Kapitel WASSER wird nach der Ziffer 12, folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    Stoffe, die in Anhang E Abschnitt römisch II WRG 1959 idgF aufgeführt sind“

Artikel 2
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:

Paragraph 24 a,

Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wegen Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 2, wegen Rechtswidrigkeit erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel römisch VII wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Paragraph 24 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“