Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2013)
Aufgrund der §§ 14, 23 Abs. 1 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:Aufgrund der Paragraphen 14,, 23 Absatz eins und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
Ziele dieser Verordnung sind
die Wiederverwendung von Verpackungen und Vermeidung von Verpackungsabfällen und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind – die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmasse zu verringern;
die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Verpackungen, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Verpackungsabfällen zu leisten.
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für im örtlichen Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
(2)Absatz 2Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat, unterliegen auch diese Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat, unterliegen auch diese Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.
(3)Absatz 3Diese Verordnung gilt für im örtlichen Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetztes Einweggeschirr und –besteck.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Verpackungen“ aus verschiedenen Stoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Der Begriff Verpackungen wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anhang 2 angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn,
der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und
alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.
Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.
„Packmittel“ Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten.
„Packhilfsmittel“ Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.
„Transportverpackungen“ Verpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
„Verkaufsverpackungen“ Verpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden.
„Umverpackungen“- soweit sie nicht unter Z 4 oder 5 fallen - Verpackungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.„Umverpackungen“- soweit sie nicht unter Ziffer 4, oder 5 fallen - Verpackungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
„Serviceverpackungen“ Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden.
„Packstoffe“ Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden aus folgenden Materialien:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
sonstige Materialverbunde;
sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.
„Wiederverwendung“ eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen. Bei Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, hat die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen, die nach Beschaffenheit der Verpackung technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist.
„Recycling“ gemäß der Definition des § 2 Abs. 5 Z 7 AWG 2002 zu verstehen.„Recycling“ gemäß der Definition des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 7, AWG 2002 zu verstehen.
„organische Verwertung“ die aerobe Behandlung (biologische Verwertung) oder die anaerobe Behandlung (Biogaserzeugung) – über Mikroorganismen und unter Kontrolle – der biologisch abbaubaren Bestandteile von Verpackungsabfällen mit Erzeugung von stabilisierten organischen Rückständen oder von Methan.
„thermische Verwertung“ die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung der Wärme. Für Verbrennungsanlagen, deren Zweck die Behandlung fester Siedlungsabfälle ist, ist jedenfalls das Effizienzkriterium gemäß dem Verwertungsverfahren R1 im Anhang 2 des AWG 2002 einzuhalten.
„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder von Waren oder Gütern in Verpackungen an eine andere Rechtsperson. Im Fall eines Eigenimporteurs gemäß Z 20 gilt auch der Import von Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen als In-Verkehr-setzen.„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder von Waren oder Gütern in Verpackungen an eine andere Rechtsperson. Im Fall eines Eigenimporteurs gemäß Ziffer 20, gilt auch der Import von Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen als In-Verkehr-setzen.
„Hersteller von Serviceverpackungen“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Serviceverpackungen herstellt und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.„Hersteller von Serviceverpackungen“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG, Serviceverpackungen herstellt und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.
„Importeur von Serviceverpackungen“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Serviceverpackungen importiert und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.„Importeur von Serviceverpackungen“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG, Serviceverpackungen importiert und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.
„Importeur von verpackten Waren oder Gütern“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Waren oder Güter in Verpackungen, importiert und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.„Importeur von verpackten Waren oder Gütern“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG, Waren oder Güter in Verpackungen, importiert und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.
„Abpacker“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, die Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben.
„Vertreiber“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, die Verpackungen oder verpackte Waren oder Güter gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr setzt.
„Letztverbraucher“ jeder Verbraucher in Sinne des KSchG und jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, die Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert.
„Eigenimporteur“ ein Letztverbraucher, der Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb seines Unternehmens aus dem Ausland erwirbt und bei dem diese Verpackungen im Unternehmen als Abfall anfallen.
„Marktanteil“ der Prozentsatz, der das Verhältnis der von den Teilnehmern eines Sammel- und Verwertungssystems in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von diesem Sammel- und Verwertungssystem gemeldete Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie zur insgesamt von allen Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen dieser Sammelkategorie definiert.
„Sammelkategorie“ eine Gruppe von Verpackungen aus einem oder mehreren Packstoffen, die im Anhang 5 festgelegt wird.
„Tarifkategorie“ eine Gruppe von Verpackungen aus einem oder mehreren Packstoffen, die im Anhang 5 festgelegt wird.
„Großanfallstellen“ Betriebsstätten, die im Register gemäß § 16 Abs. 1 eingetragen sind.„Großanfallstellen“ Betriebsstätten, die im Register gemäß Paragraph 16, Absatz eins, eingetragen sind.
Anforderungen an Verpackungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsVerpackungen sind so herzustellen und in Verkehr zu setzen, dass sie den grundsätzlichen Anforderungen des Anhangs 1 entsprechen.
(2)Absatz 2Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration 100 Gewichts-ppm an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI in Summe übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig. Werden Ausnahmen gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, welche die Verbindlichkeit dieser Ausnahmen zur Folge hat.Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration 100 Gewichts-ppm an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom römisch VI in Summe übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig. Werden Ausnahmen gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, welche die Verbindlichkeit dieser Ausnahmen zur Folge hat.
(3)Absatz 3Andere Rechtsvorschriften, wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt.
Recyclingquoten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsHersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber, Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002, Großanfallstellen und Eigenimporteure oder von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile der im österreichischen Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber, Versandhändler gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002, Großanfallstellen und Eigenimporteure oder von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile der im österreichischen Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
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60%
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60%
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50%
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22,5%
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15%
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25%
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sonstige Materialverbunde
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15%
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Bei der Berechnung der Quote für Kunststoffe darf nur Material eingerechnet werden, das durch Recycling wieder zu Kunststoff wird.
(2)Absatz 2Verpackungsabfälle, die aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Abs. 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wennVerpackungsabfälle, die aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz eins, festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn
der Verpflichtete nachweist, dass die Verwertung, insbesondere das Recycling, unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen sind, und
die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Abfallverbringungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt.
Förderung von Mehrwegverpackungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsAbweichend von § 8, § 10 Abs. 2, 5 und 7 sowie § 11 sindAbweichend von Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 2,, 5 und 7 sowie Paragraph 11, sind
nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen), und
die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel, wie Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Packhilfsmittel insgesamt nicht mehr als 5 Masseprozent der Mehrwegverpackung beträgt,
nicht von den in diesen Bestimmungen angeführten Verpflichtungen umfasst.
(2)Absatz 2Mehrwegverpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden.
(3)Absatz 3Die Massen der in einem Kalenderjahr erstmals befüllten und der als Abfall anfallenden und verwerteten oder zur Verwertung übergebene Mehrwegverpackungen sind zumindest alle drei Jahre zu erheben. Dies kann durch Studie erfolgen.
Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen
§ 7.Paragraph 7,
Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 8 und den §§ 10 und 11. Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem Paragraph 8 und den Paragraphen 10 und 11.
2. Abschnitt
Pflichten für Haushaltsverpackungen
Systemteilnahmepflicht
§ 8.Paragraph 8,
Primärverpflichtete für Verpackungen haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß § 13g Abs. 2 AWG 2002 an einem gemäß den §§ 29ff AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen. Diese Teilnahme hat bis spätestens 31. Dezember jeden Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr zu erfolgen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig. Primärverpflichtete für Verpackungen haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß Paragraph 13 g, Absatz 2, AWG 2002 an einem gemäß den Paragraphen 29 f, f, AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen. Diese Teilnahme hat bis spätestens 31. Dezember jeden Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr zu erfolgen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Sammlung und Verwertung entsprechend der gemäß § 29b Abs. 4 AWG 2002 veröffentlichten Marktanteile sicherzustellen. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 8 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Sammlung und Verwertung entsprechend der gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, AWG 2002 veröffentlichten Marktanteile sicherzustellen. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im Paragraph 8, genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
(2)Absatz 2Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner nach Abs. 1 gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner nach Absatz eins, gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.
Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr getrennt gesammelten sowie der gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten Haushaltsverpackungen einer Tarifkategorie einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Sortierung, des Recyclings und der thermischen Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden; allfällige Überschüsse aus Vorperioden dürfen nicht berücksichtigt werden. Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als die in § 12 angeführten Verpackungsmassen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden.Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr getrennt gesammelten sowie der gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten Haushaltsverpackungen einer Tarifkategorie einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Sortierung, des Recyclings und der thermischen Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden; allfällige Überschüsse aus Vorperioden dürfen nicht berücksichtigt werden. Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als die in Paragraph 12, angeführten Verpackungsmassen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden.
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für Haushaltsverpackungen
ab einer jährlichen Entgeltsumme von insgesamt über € 1 500,-- je Kalenderquartal
ab einer jährlichen Entgeltsumme von insgesamt über € 20 000,-- je Kalendermonat
an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben eine angemessene Mitwirkung ihrer Systemteilnehmer gemäß Abs. 1 im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung je Kalenderjahr der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien, vertraglich sicherzustellen.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben eine angemessene Mitwirkung ihrer Systemteilnehmer gemäß Absatz eins, im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung je Kalenderjahr der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien, vertraglich sicherzustellen.
(3)Absatz 3Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden.
(4)Absatz 4Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion zur Verfügung zu stellen und insgesamt zumindest folgende Anteile je Packstoff bezogen auf die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen im Rahmen der getrennten Sammlung zu erfassen:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
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80%
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80%
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50%
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65%
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25%
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65%
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sonstige Materialverbunde
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50%
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Für den Erfassungsanteil sind Fremdstoffe und Stoffe, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben unabhängig von ihrem Genehmigungsumfang die getrennt gesammelten und die gemeinsam mit Siedlungsabfällen gesammelten und in weiterer Folge aussortierten Verpackungen zu verwerten, wobei zumindest folgende Anteile in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen sind:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
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95%
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100%
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100%
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60%
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60%
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65%
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sonstige Materialverbunde
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50%
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Für den Recyclinganteil sind Fremdstoffe und Stoffe, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen. Sofern die Anteile der in § 3 Z 8 genannten Packstoffe in der getrennten Sammlung unter 1% der Gesamtmasse einer Sammelfraktion liegen, entfällt die Verpflichtung diesen Anteil zu recyclieren.Für den Recyclinganteil sind Fremdstoffe und Stoffe, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen. Sofern die Anteile der in Paragraph 3, Ziffer 8, genannten Packstoffe in der getrennten Sammlung unter 1% der Gesamtmasse einer Sammelfraktion liegen, entfällt die Verpflichtung diesen Anteil zu recyclieren.
(6)Absatz 6Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
einen Nachweis über die getrennt gesammelten und die gemeinsam mit Restmüll erfassten Verpackungsmassen und die Verwertungsquoten der jeweiligen Verpackungsmassen, und zwar gesamthaft nach Sammelkategorie, gegliedert nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen,
eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und
(7)Absatz 7Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
(8)Absatz 8Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß Abs. 6 Z 2, jeweils für das Kalenderjahr bis 10. April des Folgejahres, nachzuweisen, dass entwederSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß Absatz 6, Ziffer 2,, jeweils für das Kalenderjahr bis 10. April des Folgejahres, nachzuweisen, dass entweder
ein Marktanteil von mindestens 3% bezogen auf die jährlich insgesamt bei Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmenden Massen an Haushaltsverpackungen der jeweiligen Sammelkategorie oder
ein Marktanteil von mindestens 10%, der sich durch Summierung der Marktanteile der einzelnen Sammelkategorien, für die das Sammel- und Verwertungssystem genehmigt ist, ergibt,
erreicht wird. Werden die Marktanteile auch nach Setzung einer Nachfrist von maximal sechs Monaten nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 lit. b AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals entsprechend einzuschränken oder zu entziehen.erreicht wird. Werden die Marktanteile auch nach Setzung einer Nachfrist von maximal sechs Monaten nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals entsprechend einzuschränken oder zu entziehen.
3. Abschnitt
Pflichten für gewerbliche Verpackungen
Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsHersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 12 verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 3 Z 24) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden gewerblichen Verpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 3 Z 9 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 14 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12). Bei gewerblichen Verpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gegliedert nach Packstoffen und Masse spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Anhang 3 zu melden.Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß Paragraph 12, verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (Paragraph 3, Ziffer 24,) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden gewerblichen Verpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des Paragraph 14, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12). Bei gewerblichen Verpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gegliedert nach Packstoffen und Masse spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Anhang 3 zu melden.
(2)Absatz 2Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
(3)Absatz 3Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 und § 14 an genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen übertragen. In dem Umfang, in dem die in Abs. 2 genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über. Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren oder im Internet.Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 können die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 und Paragraph 14, an genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen übertragen. In dem Umfang, in dem die in Absatz 2, genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über. Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren oder im Internet.
(4)Absatz 4Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren oder im Internet, zu informieren.Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren oder im Internet, zu informieren.
(5)Absatz 5Hinsichtlich jener gewerblichen Verpackungen, für welche entweder die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 ihre Verpflichtungen nicht nachweislich an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen haben oder für welche nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs. 1 oder den §§ 6 oder 7 vorliegt, haben die Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislichHinsichtlich jener gewerblichen Verpackungen, für welche entweder die Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 ihre Verpflichtungen nicht nachweislich an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen haben oder für welche nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Absatz eins, oder den Paragraphen 6, oder 7 vorliegt, haben die Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich
Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen zu treffen,
sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen, die nicht gemäß § 3 Z 9 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 14 zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 14 verwertet und dies dem Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 3 Z 8) jährlich zu führen und ist gemäß § 20 elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der im Anhang 3 festgelegten Angaben zu melden,sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen, die nicht gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des Paragraph 14, zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 14, verwertet und dies dem Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (Paragraph 3, Ziffer 8,) jährlich zu führen und ist gemäß Paragraph 20, elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der im Anhang 3 festgelegten Angaben zu melden,
durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere einem Vermerk auf der gewerblichen Verpackung, sicherzustellen, dass die Letztverbraucher der gewerblichen Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 3 kann im Fall, dass die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, auch ein ihm vorgelagerter oder nachfolgender Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall hat derjenige, der am Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, die nachgelagerte Vertriebsstufe zumindest jährlich einen schriftlichen Nachweis über die rechtswirksame Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für die von ihm in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen unter Angabe der Tarifkategorie und Masse zu übermitteln. Ein solcher Nachweis über die jeweiligen Verpackungen kann insbesondere auf den Bestellunterlagen oder Lieferpapieren erfolgen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen vorzulegen.Abweichend von Absatz 3, kann im Fall, dass die Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, auch ein ihm vorgelagerter oder nachfolgender Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall hat derjenige, der am Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, die nachgelagerte Vertriebsstufe zumindest jährlich einen schriftlichen Nachweis über die rechtswirksame Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für die von ihm in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen unter Angabe der Tarifkategorie und Masse zu übermitteln. Ein solcher Nachweis über die jeweiligen Verpackungen kann insbesondere auf den Bestellunterlagen oder Lieferpapieren erfolgen. Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen vorzulegen.
(7)Absatz 7Soweit die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 die Rücknahmeverpflichtungen des Abs. 5 Z 2 nicht zu 100% erfüllt haben, haben sie hinsichtlich der Differenzmasse zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungsmasse binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend gesamthaft an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.Soweit die Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 die Rücknahmeverpflichtungen des Absatz 5, Ziffer 2, nicht zu 100% erfüllt haben, haben sie hinsichtlich der Differenzmasse zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungsmasse binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend gesamthaft an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Letztvertreiber
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsWer gewerbliche Verpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 5 zu setzen, soweit nicht bereits ein vorgelagerter Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber nachweislich für die jeweils übergebenen gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt § 10 Abs. 1.Wer gewerbliche Verpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, zu setzen, soweit nicht bereits ein vorgelagerter Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber nachweislich für die jeweils übergebenen gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt Paragraph 10, Absatz eins,
(2)Absatz 2Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers, Importeurs, Abpackers oder Vertreibers, dass dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat zumindest jährlich zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Dabei sind jene gewerblichen Verpackungen oder verpackten Waren nach Tarifkategorie und Masse auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme eines Sammel- und Verwertungssystems erfolgt. Letztvertreiber haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Kleinstabgeber
§ 12.Paragraph 12,
Abweichend von den §§ 10 Abs. 2 bis 6 und § 11 unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 5 und § 11, sofern nachweislich Abweichend von den Paragraphen 10, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 11, unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 11,, sofern nachweislich
ein Gesamtjahresumsatz von 730 000 € nicht überschritten wird oder
keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten Verpackungen überschritten wird:
Packstoff
|
Mengenschwelle
|
Papier, Pappe, Karton, Wellpappe
|
300 kg
|
Glas
|
800 kg
|
Metalle
|
100 kg
|
Kunststoffe
|
100 kg
|
Holz
|
100 kg
|
alle übrigen Packstoffe insgesamt
|
50 kg
|
Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten gewerblichen Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 bleiben für Kleinstabgeber bestehen.Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten gewerblichen Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bleiben für Kleinstabgeber bestehen.
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die Sammlung und Verwertung von solchen Verpackungen sicherzustellen, für die Verträge mit den Verpflichteten gemäß den §§ 10, 11 und 17 abgeschlossen wurden. Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 10, 11 und 17 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die Sammlung und Verwertung von solchen Verpackungen sicherzustellen, für die Verträge mit den Verpflichteten gemäß den Paragraphen 10,, 11 und 17 abgeschlossen wurden. Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im Paragraph 10,, 11 und 17 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
(2)Absatz 2Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.
Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für Sammlung und Verwertung der im Kalenderjahr gesammelten gewerblichen Verpackungen einer Tarifkategorie auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden; allfällige Überschüsse aus Vorperioden dürfen nicht berücksichtigt werden.
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für gewerbliche Verpackungen
ab einer jährlichen Entgeltsumme von insgesamt über € 1 500,-- je Kalenderquartal,
ab einer jährlichen Entgeltsumme von insgesamt über € 20 000,-- je Kalendermonat
an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.
Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der Verpflichteten gemäß der §§ 10, 11 und 17 im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung je Kalenderjahr der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der Verpflichteten gemäß der Paragraphen 10,, 11 und 17 im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung je Kalenderjahr der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.
(3)Absatz 3Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden.
(4)Absatz 4Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ein Verzeichnis jener betrieblichen Anfallstellen und Übernahmestellen zu führen, von denen gewerbliche Verpackungsabfälle übernommen werden. Die jeweils übernommenen Verpackungsmassen sind, soweit möglich nach Packstoffen gegliedert, laufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
(5)Absatz 5Die Einrichtung von Übergabestellen oder die Abholung von gewerblichen Verpackungen hat unter Berücksichtigung
der Anfallstellenverteilung,
des Verpackungsabfallaufkommens,
der Optimierung im Hinblick auf das Recycling
zu erfolgen.
(6)Absatz 6Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zumindest folgende Anteile je Packstoff bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, zu erfassen:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
|
90%
|
|
90%
|
|
85%
|
|
85%
|
|
50%
|
sonstige Materialverbunde
|
50%
|
Für den Erfassungsanteil sind Fremdstoffe und Stoffe und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
einen Nachweis über die Sammelmassen je Tarifkategorie, den jeweiligen Erfassungsgrad und die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmasse bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen;
eine Aufstellung der von den jeweiligen betrieblichen Anfallstellen und von den Übergabestellen für die Sammelregionen übernommenen Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien;
eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und ob und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 10 Abs. 8 erfolgt, gegliedert nach Tarifkategorien, undeine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und ob und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des Paragraph 10, Absatz 8, erfolgt, gegliedert nach Tarifkategorien, und
(8)Absatz 8Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres ein Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
Recycling von gewerblichen Verpackungen
§ 14.Paragraph 14,
Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2a Z 1 AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß § 10 Abs. 1 zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen: Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer eins, AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
|
95%
|
|
100%
|
|
100%
|
|
75%
|
|
30%
|
sonstige Materialverbunde
|
25%
|
|
100%
|
Für den Recyclinganteil sind Fremdstoffe und Stoffe und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
Großanfallstellen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsInhaber von Betriebsstätten, können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (§ 14 Abs. 4 AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an gewerblichen Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:Inhaber von Betriebsstätten, können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (Paragraph 14, Absatz 4, AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an gewerblichen Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:
Mindestmassen je Packstoff im Kalenderjahr
|
|
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
|
80
|
Glas
|
300
|
Metalle
|
100
|
Kunststoffe
|
30
|
Dem Antrag sind Daten über die zu erwartenden anfallenden Verpackungsmassen, gegliedert nach Packstoffen, für das nächstfolgende Kalenderjahr anzufügen.
(2)Absatz 2Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, dass
eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
entsprechende Meldungen gemäß Abs. 3 erfolgen.entsprechende Meldungen gemäß Absatz 3, erfolgen.
Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2 AWG), zu recyclen.Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2, AWG), zu recyclen.
(3)Absatz 3Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die als Abfall angefallenen und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 3 zu melden.
Führung des Großanfallstellenregisters
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat aufgrund der Meldungen gemäß § 15 Abs. 1 ein Register der Großanfallstellen anzulegen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich. Das Register ist jeweils zum 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu aktualisieren; die Rechtswirksamkeit der Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils drei Monate später ein.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat aufgrund der Meldungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ein Register der Großanfallstellen anzulegen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich. Das Register ist jeweils zum 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu aktualisieren; die Rechtswirksamkeit der Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils drei Monate später ein.
(2)Absatz 2Stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft insbesondere aufgrund von Meldungen gemäß § 15 Abs. 1 und 3 fest, dass die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind, so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen. Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen.Stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft insbesondere aufgrund von Meldungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 fest, dass die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind, so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen. Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen.
4. Abschnitt
Pflichten der Eigenimporteure für gewerbliche Verpackungen
§ 17.Paragraph 17,
Eigenimporteure von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet, für die von ihnen importierten gewerblichen Verpackungen
entweder
diese als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und
im Sinne des § 3 Z 9 wiederzuverwenden oder des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik nachweislich zu verwerten undim Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, wiederzuverwenden oder des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik nachweislich zu verwerten und
Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und der Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anhang 3 elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln
oder
an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen.
5. Abschnitt
Einweggeschirr und -besteck
Rücknahmepflicht für Einweggeschirr und -besteck
§ 18.Paragraph 18,
Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für diese die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.
6. Abschnitt
Bestimmungen betreffend Letztverbraucher
Vermischungsverbot und Rückgaberecht
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDas Einbringen von
Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck in die nicht dafür vorgesehene getrennte Sammlung von Verpackungen und
Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck, die mit Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren in die getrennte Sammlung von Verpackungen und
anderen Abfällen, die nicht Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck sind, in die getrennte Sammlung von Verpackungen
ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Einbringen von Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck oder anderer Abfälle in die getrennte Sammlung von Verpackungen dann zulässig, wenn der Betreiber der Sammlung dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist das Einbringen von Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck oder anderer Abfälle in die getrennte Sammlung von Verpackungen dann zulässig, wenn der Betreiber der Sammlung dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.
(3)Absatz 3Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Verpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung kann nicht an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Information der Letztverbraucher
§ 20.Paragraph 20,
Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Vermeidung, Wiederverwendung und getrennte Sammlung), die Rückgabemöglichkeiten für Letztverbraucher, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die Verwertungsmöglichkeiten zu informieren. Diesbezügliche Richtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind einzuhalten und die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehen.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verpackungskommission
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen wird eine Kommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtet.
(2)Absatz 2Anspruch auf Mitgliedschaft in der Kommission haben jeweils ein Vertreter:
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend;
des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
des Österreichischen Gemeindebundes;
des Österreichischen Städtebundes;
der Wirtschaftskammer Österreich;
der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte;
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
(3)Absatz 3Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen beigezogen werden.
(4)Absatz 4Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(5)Absatz 5Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und des jeweiligen Ersatzmitgliedes der Kommission obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend oder des Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Die Vertreter der in Abs. 2 Z 4 bis 9 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen oder abzuberufen. Der Kommission dürfen Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, nicht angehören.Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und des jeweiligen Ersatzmitgliedes der Kommission obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend oder des Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Die Vertreter der in Absatz 2, Ziffer 4 bis 9 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen oder abzuberufen. Der Kommission dürfen Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, nicht angehören.
(6)Absatz 6Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluss der Kommission beizufügen.
(7)Absatz 7Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Abs. 2 genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Absatz 2, genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.
(8)Absatz 8Die Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen sind vertraulich. Die Mitglieder der Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(9)Absatz 9Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(10)Absatz 10Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
Elektronische Meldungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDie in den § 9 Abs. 6 Z 1 und § 13 Abs. 7 Z 1 hinsichtlich der im Kalenderjahr zu meldenden Massen, und die in § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Z 2, § 15 Abs. 3 und § 17 Z 1 lit. d festgelegten Meldungen haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen. Für diese Meldungen sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Schnittstellen oder Webformulare zu verwenden.Die in den Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins, hinsichtlich der im Kalenderjahr zu meldenden Massen, und die in Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 17, Ziffer eins, Litera d, festgelegten Meldungen haben elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu erfolgen. Für diese Meldungen sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Schnittstellen oder Webformulare zu verwenden.
(2)Absatz 2Die Meldungen der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 AWG 2002 haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen.Die Meldungen der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraph 29 b, Absatz 3 und Paragraph 29 d, Absatz 2, AWG 2002 haben elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu erfolgen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erfüllung des § 29b Abs. 4 und § 29d Abs. 3 AWG 2002 die in Anhang 4 genannten Vorgaben einzuhalten.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erfüllung des Paragraph 29 b, Absatz 4 und Paragraph 29 d, Absatz 3, AWG 2002 die in Anhang 4 genannten Vorgaben einzuhalten.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 23.Paragraph 23,
Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, und die Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S 26, umgesetzt.
Notifikation
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDiese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2013/xxx/A).
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2Die VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.Die VerpackVO 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Anhang 1
Anforderungen an Verpackungen
Nach Maßgabe von gemäß Art. 9 und 10 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erlassenden Normen haben Verpackungen folgenden grundsätzlichen Anforderungen zu genügen. Über diese Normen ergeht jeweils eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat:Nach Maßgabe von gemäß Artikel 9 und 10 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erlassenden Normen haben Verpackungen folgenden grundsätzlichen Anforderungen zu genügen. Über diese Normen ergeht jeweils eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat:
1. Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen
Verpackungen sind so herzustellen, dass das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist.
Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich des Recyclings, möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
Verpackungen sind so herzustellen, dass schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt sind, was ihr Vorhandensein in Emissionen, Asche oder Sickerwasser betrifft, wenn die Verpackungen oder Rückstände aus der Entsorgung oder Verpackungsabfälle verbrannt oder deponiert werden.
2. Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen
Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
Die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung müssen unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein mehrmaliges Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufes ermöglichen;
die gebrauchte Verpackung muss im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer verarbeitet werden können;
die Anforderungen an die Verwertbarkeit der Verpackung nach Beendigung ihrer Verwendung, dh. als Abfall, müssen erfüllt sein.
3. Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen
Recycling:
Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, dass ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte recycliert werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren.
Verwertung in Form der thermischen Verwertung:
Verpackungsabfälle, die zum Zweck der thermischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.
Verwertung in Form der biologischen Verwertung:
Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen getrennt gesammelt werden und so biologisch abbaubar sein, dass sie den Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigen.
Biologisch abbaubare Verpackungen:
Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass der Großteil des Endproduktes sich aufspaltet in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser.
4. Kennzeichnung
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den folgenden Nummern oder Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. Bei Abkürzungen sind jeweils Großbuchstaben zu verwenden.
a) Abkürzungen und Nummern für Kunststoffe
Polyethylenterephthalat: PET, 1
Polyethylen hoher Dichte: HDPE, 2
Polyvinylchlorid: PVC, 3
Polyethylen niedriger Dichte: LDPE, 4
Polypropylen: PP, 5
Polystyrol: PS, 6
b) Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe
Wellpappe: PAP, 20
Sonstige Pappe: PAP, 21
Papier: PAP, 22
c) Nummern und Abkürzungen für Metalle
Stahl: FE, 40
Aluminium: ALU, 41
d) Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien
Holz: FOR, 50
Kork: FOR, 51
e) Nummern und Abkürzungen für Textilien
Baumwolle: TEX, 60
Jute: TEX, 61
f) Nummern und Abkürzungen für Glas
Farbloses Glas: GL, 70
Grünes Glas: GL, 71
Braunes Glas: GL, 72
g) Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe
Bei Verbundstoffen ist als Abkürzung C/ und die Abkürzung des Hauptbestandteils anzugeben.
Papier und Pappe/verschiedene Metalle: 80
Papier und Pappe/Kunststoff : 81
Papier und Pappe/Aluminium: 82
Papier und Pappe/Weißblech: 83
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium: 84
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech: 85
Kunststoff/Aluminium: 90
Kunststoff/Weißblech: 91
Kunststoff/verschiedene Metalle: 92
Glas/Kunststoff: 95
Glas/Aluminium: 96
Glas/Weißblech: 97
Glas/verschiedene Metalle: 98
Anhang 2
Beispiele für Verpackungen gemäß § 3 Z 1Beispiele für Verpackungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins,
Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Z 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
Schachteln für Süßigkeiten
Klarsichtfolie um CD-Hüllen
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
Anhang 3
Meldungen betreffend gewerbliche Verpackungen von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Großanfallstellen und Eigenimporteuren
Allgemeines
Die Massen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen.
Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.
In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.
Für alle Tabellen gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.
1. Meldung für Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen (Selbsterfüller)
Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 2 und 5.Es besteht eine Meldepflicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 5.
Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzte (an andere Rechtspersonen übergebene) Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.
Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im § 10 Abs. 2 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im Paragraph 10, Absatz 2, genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.
Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gesetzten sowie der zurückgenommenen Masse ergibt.
Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Selbsterfüllermeldung
|
Hersteller / Importeur / Abpacker / Vertreiber
|
GLN
|
Name
|
|
Straße
|
Nr.
|
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
Packstoff
|
nicht lizenzierte in Verkehr gesetzte Verpackungsmasse in kg
|
zurückgenommene (erfasste) Masse in kg
|
errechnete Rücklaufquote in Prozent
|
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
|
|
|
|
Glas
|
|
|
|
Keramik
|
|
|
|
Metalle
|
|
|
|
Kunststoffe
|
|
|
|
Textile Faserstoffe
|
|
|
|
Getränkeverbundkarton
|
|
|
|
Sonstige Materialverbunde
|
|
|
|
Holz
|
|
|
|
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
|
|
|
|
Summe
|
|
|
|
Verwertungsmassen
|
Übernehmer
|
Packstoff
|
kg
|
GLN
|
Name
|
Rolle*
|
Straße
|
Nr.
|
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
Übernehmer
|
Packstoff
|
kg
|
GLN
|
Name
|
Rolle*
|
Straße
|
Nr.
|
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
Übernehmer
|
Packstoff
|
kg
|
GLN
|
Name
|
Rolle*
|
Straße
|
Nr.
|
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
|
|
|
|
|
|
2. Meldung für Großanfallstellen
Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 3.Es besteht eine Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3,
Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.
Hinweis:
Für die importierten Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben.
Für jene Verpackungen, die aufgrund der Rücknahmepflicht zurückgenommen wurden, ist eine Meldung als Selbsterfüller abzugeben.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) sowie die Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
Großanfallstellen Verwertungsnachweis
|
Betreiber der Großanfallstelle
|
GLN
|
Name
|
|
Straße
|
Nr.
|
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
Packstoff
|
angefallene Masse in kg
|
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
|
|
Glas
|
|
Keramik
|
|
Metalle
|
|
Kunststoffe
|
|
Textile Faserstoffe
|
|
Getränkeverbundkarton
|
|
Sonstige Materialverbunde
|
|
Holz
|
|
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
|
|
Summe
|
|
Verwertungsmassen
|
Übernehmer
|
Packstoff
|
kg
|
GLN
|
Name
|
Rolle*
|
Straße
|
Nr.
|
* Sammler oder Verwerter
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
Übernehmer
|
Packstoff
|
kg
|
GLN
|
Name
|
Rolle*
|
Straße
|
Nr.
|
* Sammler oder Verwerter
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
Übernehmer
|
Packstoff
|
kg
|
GLN
|
Name
|
Rolle*
|
Straße
|
Nr.
|
* Sammler oder Verwerter
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
3. Meldung für Eigenimporteure betreffend gewerbliche Verpackungen
Es bestehen Meldepflichten gemäß § 17 Z 1 lit. d.Es bestehen Meldepflichten gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, Litera d,
Einzutragen ist jene Verpackungsmasse an gewerblichen Verpackungen, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiert aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden. (Nicht anzugeben ist jene Masse, für die eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
Eigenimporteure Verwertungsmassennachweis
|
Eigenimporteur
|
GLN
|
Name
|
|
Straße
|
Nr.
|
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
Packstoff
|
nicht entpflichtete importierte Masse in kg
|
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
|
|
Glas
|
|
Keramik
|
|
Metalle
|
|
Kunststoffe
|
|
Textile Faserstoffe
|
|
Getränkeverbundkarton
|
|
Sonstige Materialverbunde
|
|
Holz
|
|
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
|
|
Summe
|
|
Verwertungsmassen
|
Übernehmer
|
Packstoff
|
kg
|
GLN
|
Name
|
Rolle*
|
Straße
|
Nr.
|
* Sammler oder Verwerter
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
Übernehmer
|
Packstoff
|
kg
|
GLN
|
Name
|
Rolle*
|
Straße
|
Nr.
|
* Sammler oder Verwerter
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
Übernehmer
|
Packstoff
|
kg
|
GLN
|
Name
|
Rolle*
|
Straße
|
Nr.
|
* Sammler oder Verwerter
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
4. Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen
Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen.Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz zu erfolgen.
Soweit nicht eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, ist in dieser Tabelle die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugeben.
Meldung der Lieferanten an Großanfallstellen
|
Lieferant der Großanfallstelle
|
GLN
|
Name
|
|
Straße
|
Nr.
|
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
Packstoff
|
gesamte an Großanfallstellen gelieferte Masse in kg
|
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
|
|
Glas
|
|
Keramik
|
|
Metalle
|
|
Kunststoffe
|
|
Textile Faserstoffe
|
|
Getränkeverbundkarton
|
|
Sonstige Materialverbunde
|
|
Holz
|
|
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
|
|
Summe
|
|
Gelieferte Masse je Großanfallstelle
|
Großanfallstelle
|
Packstoff
|
kg
|
GLN
|
Name
|
|
Straße
|
Nr.
|
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
Großanfallstelle
|
Packstoff
|
kg
|
GLN
|
Name
|
|
Straße
|
Nr.
|
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
Großanfallstelle
|
Packstoff
|
kg
|
GLN
|
Name
|
|
Straße
|
Nr.
|
|
PLZ
|
Ort
|
Staat
|
Anhang 4
Berechnung der Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und für gewerbliche Verpackungen
1. Marktanteil für Kalendermonat
Der Marktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalendermonat zu ermitteln und jeweils bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 AWG 2002 festzusetzen und im Register zu veröffentlichen.Der Marktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalendermonat zu ermitteln und jeweils bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Meldefrist gemäß Paragraph 29 b, Absatz 3 und Paragraph 29 d, Absatz 2, AWG 2002 festzusetzen und im Register zu veröffentlichen.
Für die Berechnung des Monatsmarktanteils sind die von den Teilnehmern eines Sammel- und Verwertungssystems als in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von diesem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen je Sammelkategorie heranzuziehen.
Für die beiden Kalendermonate, die einer Aufnahme der Tätigkeit eines Sammel- und Verwertungssystems folgen sind die im Genehmigungsantrag angegebenen geplanten Teilnahmemassen je Sammelkategorie heranzuziehen.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb beendet, sind die von den Teilnehmern dieses Systems in Verkehr gesetzten Massen an Verpackungen der der Beendigung zwei vorangehenden Monate nicht mehr in die Berechnung der Marktanteile der verbleibenden Sammel- und Verwertungssysteme der der Beendigung folgenden Monate einzurechnen.
Die Marktanteile sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalendermonat im Register gemäß § 22 AWG 2002 zu veröffentlichen.Die Marktanteile sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalendermonat im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu veröffentlichen.
2. Jahresmarktanteil
Der Jahresmarktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem auf Basis der gemeldeten Gesamtmassen je Kalenderjahr und je Sammelkategorie jeweils bis 15. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln und im Register zu veröffentlichen.
Für die Berechnung des Jahresmarktanteils sind die gemäß § 9 Abs. 6 Z 1 und § 13 Abs. 7 Z 1 von den Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Haushaltsverpackungen bzw. an gewerblichen Verpackungen heranzuziehen.Für die Berechnung des Jahresmarktanteils sind die gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins, von den Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Haushaltsverpackungen bzw. an gewerblichen Verpackungen heranzuziehen.
3. Berechnung der Marktanteile nach Z 1 und Z 23. Berechnung der Marktanteile nach Ziffer eins und Ziffer 2,
Der Marktanteil einer Sammelkategorie eines Sammel- und Verwertungssystems errechnet sich wie folgt:
Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems (MAS) ist die vom Sammel- und Verwertungssystem (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse je Sammelkategorie (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen dieser Sammelkategorie (Mgesamt) in Prozent:
MAS in % = 100 x MS/Mgesamt
Der Marktanteil einer Sammelkategorie ändert sich infolge der Meldungen der jeweiligen Verpackungsmassen.
4. Jahresausgleich für getrennt gesammelte Verpackungen
Der Jahresausgleich dient dazu, Differenzen zwischen den monatlich und den in der Jahresmeldung gemeldeten Massen auszugleichen und damit die Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme zur Übernahme anzupassen.
Es ist die jeweilige tatsächliche gesammelte Masse der auf Basis des Jahresmarktanteils der im gesamten Kalenderjahr gesammelten Masse je Sammelkategorie für jedes Sammel- und Verwertungssystem zu errechnen und eine Differenz (Differenzmasse) zu bilden.
Die Ergebnisse des Jahresausgleichs sind den gemeldeten Massen des Aprils des darauffolgenden Jahres zuzurechnen oder von diesen abzuziehen und anschließend die Monatsmarktanteile für den Monat Juni zu berechnen.
Anhang 5
1. Sammel- und Tarifkategorien für Haushaltsverpackungen
Sammelkategorien
|
Tarifkategorien
|
Papier
|
Papier Haushalt
|
Glas
|
Glas Haushalt
|
Metall
|
Fe-Metall Haushalt
|
|
Aluminium Haushalt
|
Leichtverpackungen
|
Getränkeverbundkartons Haushalt
|
|
Kunststoff Haushalt
|
|
Materialverbunde Haushalt
|
|
Keramik Haushalt
|
|
Biogene Packstoffe Haushalt
|
|
Holz Haushalt
|
|
Textile Faserstoffe Haushalt
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2. Sammel- und Tarifkategorien für gewerbliche Verpackungen
Sammel- und Tarifkategorien
|
Papier gewerblich
|
Glas
|
Holz
|
Keramik
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Ferro groß > 5l (und Metallumreifungsbänder)
|
Aluminium
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Textilien
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EPS ab100g pro Verkaufseinheit
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Materialverbunde (ohne Getränkeverbundkartons)
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Folien > 1,5 m²
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Hohlkörper > 5l
|