Bundesgesetz, mit dem das AWG 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge zu den §§ 13g bis 13i eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge zu den Paragraphen 13 g bis 13i eingefügt:
„§ 13g.
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Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen
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§ 13h.Paragraph 13 h,
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Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen
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§ 13i.Paragraph 13 i,
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Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge zu den §§ 29b bis 29e eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge zu den Paragraphen 29 b bis 29e eingefügt:
„§ 29b.
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Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
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§ 29c.Paragraph 29 c,
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Sammelverträge für Haushaltsverpackungen
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§ 29d.Paragraph 29 d,
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Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen
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§ 29e.Paragraph 29 e,
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Übergabepflicht“
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3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 30:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum Paragraph 30 :,
„§ 30.
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Mitbenutzungvon Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen“
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4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 32:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum Paragraph 32 :,
„§ 32.
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Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme“
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5.Novellierungsanordnung 5, Im § 13a Abs. 1 wird in der Z 2 die Wortfolge Im Paragraph 13 a, Absatz eins, wird in der Ziffer 2, die Wortfolge „gemäß lit. a“„gemäß Litera a, “, durch die Wortfolge „gemäß Z 1“„gemäß Ziffer eins “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 13f werden folgende §§ 13g bis 13i samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 13 f, werden folgende Paragraphen 13 g bis 13i samt Überschriften eingefügt:
„Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen
§ 13g.Paragraph 13 g,
(1)Absatz einsAls Primärverpflichtete für Verpackungen gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr bringen:Als Primärverpflichtete für Verpackungen gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr bringen:
Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes,Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes,
Abpacker mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind,
Importeure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter,
Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen, und
Versandhändler, die keinen Sitz oder keine Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergeben.Versandhändler, die keinen Sitz oder keine Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG übergeben.
(2)Absatz 2Primärverpflichtete für Verpackungen haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß § 13h gesamthaft je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 an einem gemäß den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.Primärverpflichtete für Verpackungen haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß Paragraph 13 h, gesamthaft je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, an einem gemäß den Paragraphen 29 f, f, genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
(3)Absatz 3Die Teilnahmeverpflichtung gemäß Abs. 2 entfällt für nachweislich bepfandete Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen).Die Teilnahmeverpflichtung gemäß Absatz 2, entfällt für nachweislich bepfandete Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen).
(4)Absatz 4Sofern ein Primärverpflichteter für Verpackungen nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat und dies zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat, so hat der Primärverpflichtete nachträglich die Teilnahme nachzuholen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.
Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen
§ 13h.Paragraph 13 h,
(1)Absatz einsAls Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen, die
mit einer Fläche von bis einschließlich 1,5 m2 oder im Falle von Hohlkörpern mit einem Nennfüllvolumen von bis zu einschließlich 5 Liter anfallen, und
üblicherweise
in privaten Haushalten oder
in hinsichtlich der Art der als Abfall anfallenden Verpackungen mit privaten Haushalten vergleichbaren Anfallstellen, wie insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Verwaltungsgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Kanzleien von Rechtsanwälten, Notare, Beratungsunternehmen und Wirtschaftstreuhänder, karitative Einrichtungen, Kinos, Theatergebäude, Opernhäuser und Museen, oder Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstätten, Freibäder, Solarien, Fitnesscentern und Raststätten,
anfallen.
Weiters gelten Tragetaschen und Knotenbeutel als Haushaltsverpackungen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Sammel- und Verwertungssysteme, in einer Verordnung jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber in einer bestimmten Branche gewerblich anfällt. Eine Branchenlösung kann nur dann festgelegt werden, wennDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Sammel- und Verwertungssysteme, in einer Verordnung jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich der Definition des Absatz eins, entspricht, aber in einer bestimmten Branche gewerblich anfällt. Eine Branchenlösung kann nur dann festgelegt werden, wenn
folgende Unterlagen vorliegen:
eine Auflistung der betroffenen Packmittel,
eine repräsentative Marktanalyse zur Darstellung der Distributionswege der Verpackungen und
eine Darstellung der anfallenden Massen an Verpackungsabfällen inklusive der jeweiligen Anfallstellen und der vorgesehenen Sammlung,
der Anteil an Verpackungen, der in einer bestimmten Branche gewerblich anfällt, zumindest 25 Gewichtsprozent beträgt und
aus den Unterlagen eine gleichbleibende Verteilung der anfallenden Verpackungsmassen auf haushaltsnahe und gewerbliche Verpackungen mit hinreichender Genauigkeit zu erwarten ist.
Der zeitliche Geltungsbereich einer Branchenlösung ist mit längstens fünf Jahren zu befristen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Branchenlösungen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Gewerbliche Verpackungen sind sonstige Verpackungen, die nicht Haushaltsverpackungen sind, sowie jener Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber im Rahmen einer Branchenlösung gemäß Abs. 2 in einer bestimmten Branche als gewerblich anfallend festgelegt wurde. Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder gelten als gewerbliche Verpackungen.Gewerbliche Verpackungen sind sonstige Verpackungen, die nicht Haushaltsverpackungen sind, sowie jener Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition des Absatz eins, entspricht, aber im Rahmen einer Branchenlösung gemäß Absatz 2, in einer bestimmten Branche als gewerblich anfallend festgelegt wurde. Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder gelten als gewerbliche Verpackungen.
Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck
§ 13i.Paragraph 13 i,
Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und -bestecks an einem nach den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.“bestecks an einem nach den Paragraphen 29 f, f, genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 29 Abs. 2 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:Im Paragraph 29, Absatz 2, wird nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:
ein Konzept zur getrennten Aufschlüsselung der Kosten, sofern mehrere Geschäftsfelder im Sinne des § 32 Abs. 3 betrieben werden;“ein Konzept zur getrennten Aufschlüsselung der Kosten, sofern mehrere Geschäftsfelder im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, betrieben werden;“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 29 Abs. 2 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:Im Paragraph 29, Absatz 2, wird nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
Vorlage eines Kontrollkonzeptes betreffend die Teilnehmer; zumindest 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie sind binnen zwei Jahren zu überprüfen;“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 29 Abs. 4 wird am Ende der Z 2 statt dem Beistrich ein Strichpunkt gesetzt und folgender Satz angefügt:Im Paragraph 29, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 2, statt dem Beistrich ein Strichpunkt gesetzt und folgender Satz angefügt:
„für den Fall der Insolvenz des Sammel- und Verwertungssystems muss die Sicherstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen,“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 29 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge Im Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „drei Promille“ durch die Wortfolge „ein Prozent“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 29 werden nach Abs. 4b folgende Abs. 4c und 4d angefügt:Im Paragraph 29, werden nach Absatz 4 b, folgende Absatz 4 c und 4d angefügt:
„(4c)Absatz 4 cAlle Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß § 29 Abs. 4 Z 4 aufzuwendenden Mittel gemeinsam entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 4a zu vergeben; dabei haben sie sich eines unabhängigen Dritten zu bedienen. Sofern sich die Sammel- und Verwertungssysteme innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf einen gemeinsamen unabhängigen Dritten einigen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen solchen namhaft zu machen. Richtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Förderung der Abfallvermeidung sind zu berücksichtigen.Alle Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 4, aufzuwendenden Mittel gemeinsam entsprechend den Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 4 a, zu vergeben; dabei haben sie sich eines unabhängigen Dritten zu bedienen. Sofern sich die Sammel- und Verwertungssysteme innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf einen gemeinsamen unabhängigen Dritten einigen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen solchen namhaft zu machen. Richtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Förderung der Abfallvermeidung sind zu berücksichtigen.
(4d)Absatz 4 dDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Abs. 4 weitere Auflagen, wie insbesondereDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Absatz 4, weitere Auflagen, wie insbesondere
Vorgaben über die Art der Sammlung sowie der technischen Spezifikationen, zB die Anzahl, Volumina und Entleerungsfrequenz der aufgestellten Sammeleinrichtungen, und
Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind,
vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist oder der Verpackungsanfall dies bedingt. Weiters hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichenfalls im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Abs. 4 weitere Auflagen zur Erreichung oder Sicherung eines wettbewerbsorientierten Marktes vorzusehen.“vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist oder der Verpackungsanfall dies bedingt. Weiters hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichenfalls im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Absatz 4, weitere Auflagen zur Erreichung oder Sicherung eines wettbewerbsorientierten Marktes vorzusehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 29 Abs. 6 letzter Satz lautet:Paragraph 29, Absatz 6, letzter Satz lautet:
„Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Wahrung der im Abs. 4 wahrzunehmenden Interessen oder ergänzende Auflagen gemäß Abs. 4d erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.“„Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Wahrung der im Absatz 4, wahrzunehmenden Interessen oder ergänzende Auflagen gemäß Absatz 4 d, erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 29 Abs. 7 lautet:Paragraph 29, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes ist eine neuerliche Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich. Wenn ein Antrag auf neuerliche Genehmigung spätestens sechs Monate vor Ablauf des bestehenden Genehmigungszeitraums gestellt wird, darf das Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf neuerliche Genehmigung im bisherigen Umfang weiter betrieben werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 29 Abs. 8 entfällt der letzte Teilsatz und der Strichpunkt wird durch einen Punkt ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz 8, entfällt der letzte Teilsatz und der Strichpunkt wird durch einen Punkt ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 29 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Systemteilnehmer und deren jeweilige Sammelkategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 aufgeteilt nach Geschäftsfeldern und die jeweils gültigen Tarife auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren.“Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Systemteilnehmer und deren jeweilige Sammelkategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, aufgeteilt nach Geschäftsfeldern und die jeweils gültigen Tarife auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 29a erhält der bestehende Absatz die Bezeichnung Im Paragraph 29 a, erhält der bestehende Absatz die Bezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt: und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Ein Sammel- und Verwertungssystem darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 wird anderes bestimmt.“Ein Sammel- und Verwertungssystem darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, wird anderes bestimmt.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 29a werden folgende §§ 29b bis 29d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 29 a, werden folgende Paragraphen 29 b bis 29d samt Überschriften eingefügt:
„Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
§ 29b.Paragraph 29 b,
(1)Absatz einsEine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen gemäß Paragraph 29, darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, zu betreiben.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Flächendeckung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 sicherzustellen, wobeiEin Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Flächendeckung im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, sicherzustellen, wobei
für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) ein Vertrag mit zumindest einem Sammelpartner oder mit Gemeinden/Gemeindeverbänden über die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 besteht,für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) ein Vertrag mit zumindest einem Sammelpartner oder mit Gemeinden/Gemeindeverbänden über die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, besteht,
in jedem Gemeindegebiet zumindest eine getrennte Sammelmöglichkeit für die Sammelkategorien einzurichten ist; bestehende Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben diese Anforderung bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen,
die Sammlung in jedem Bundesland mit einem vom Landeshauptmann bestellten Vertreter hinsichtlich der Art der Sammlung sowie der technischen Spezifikationen, wie insbesondere die Anzahl, Volumina und Entleerungsfrequenz der aufgestellten Sammeleinrichtungen je politischem Bezirk, abzustimmen ist, sofern im jeweiligen Bundesland ein solcher bestellt und auf der Internetseite des Bundeslandes veröffentlicht wurde; der bestellte Vertreter hat sich seinerseits mit den Gemeinden oder Gemeindeverbänden in den Sammelregionen abzustimmen und
bestehende Sammelsysteme der Gemeinden oder Gemeindeverbände zu berücksichtigen sind.
Vorlage von unterschriebenen Vereinbarungen gemäß Abs. 7, sofern ein unabhängiger Dritter mit den Aufgaben des Abs. 7 betraut wurde. Wird ein unabhängiger Dritter nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.Vorlage von unterschriebenen Vereinbarungen gemäß Absatz 7,, sofern ein unabhängiger Dritter mit den Aufgaben des Absatz 7, betraut wurde. Wird ein unabhängiger Dritter nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,
(2)Absatz 2Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 für die gemäß seinem jeweiligen Marktanteil gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und entweder der Sortierung für das Recycling oder der thermischen Verwertung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 5, für die gemäß seinem jeweiligen Marktanteil gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und entweder der Sortierung für das Recycling oder der thermischen Verwertung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen.
(3)Absatz 3Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die von ihren Teilnehmern in Österreich in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Sammelkategorie für die ersten beiden der Genehmigung folgenden Kalendermonate elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die von ihren Teilnehmern in Österreich in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Sammelkategorie für die ersten beiden der Genehmigung folgenden Kalendermonate elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Abs. 3 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu berechnen und zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dazu eines unabhängigen Dritten bedienen; die angemessenen Kosten haben die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen entsprechend ihrem Marktanteil dem unabhängigen Dritten zu ersetzen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Absatz 3, gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, zu berechnen und zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dazu eines unabhängigen Dritten bedienen; die angemessenen Kosten haben die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen entsprechend ihrem Marktanteil dem unabhängigen Dritten zu ersetzen.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Marktinputmasse je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 alle drei Jahre zu ermitteln, die in weiterer Folge für die Berechnungen als Basismassen festzulegen ist. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, die jeweiligen jährlich zu erfassenden Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen. Eine erstmalige Festlegung der zu erfassenden Massen erfolgt spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013 für die nächstfolgenden drei Kalenderjahre. Bei der Festlegung der zu erfassenden Massen hat – ausgehend von den 2010 erfassten Massen – eine stufenweise Steigerung insbesondere derjenigen Tarifkategorien in Dreijahresschritten zu erfolgen, die auf Grund ihrer Materialbeschaffenheit niedrigere Erfassungsquoten der getrennten Sammlung aufweisen. Die Basismassen und die zu erfassenden Massen sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Marktinputmasse je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, alle drei Jahre zu ermitteln, die in weiterer Folge für die Berechnungen als Basismassen festzulegen ist. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, die jeweiligen jährlich zu erfassenden Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen. Eine erstmalige Festlegung der zu erfassenden Massen erfolgt spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2013, für die nächstfolgenden drei Kalenderjahre. Bei der Festlegung der zu erfassenden Massen hat – ausgehend von den 2010 erfassten Massen – eine stufenweise Steigerung insbesondere derjenigen Tarifkategorien in Dreijahresschritten zu erfolgen, die auf Grund ihrer Materialbeschaffenheit niedrigere Erfassungsquoten der getrennten Sammlung aufweisen. Die Basismassen und die zu erfassenden Massen sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben für die jeweiligen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechend ihrem monatlichen Marktanteil die jeweiligen Massen gemäß Abs. 5 zu erfassen. Als erfasst giltSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben für die jeweiligen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, entsprechend ihrem monatlichen Marktanteil die jeweiligen Massen gemäß Absatz 5, zu erfassen. Als erfasst gilt
die Sammlung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen, sofern in weiterer Folge eine Aussortierung für ein Recycling erfolgt, oder
die Sammlung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen, sofern in weiterer Folge eine thermische Verwertung der Verpackung in Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle erfolgt und über die Kostentragung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß § 13b Abs. 2 einen unabhängigen Dritten mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, einen unabhängigen Dritten mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:
die Information der Letztverbraucher,
die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der Haushaltsverpackungen,
die Wahrnehmung der Prüf- und Einsichtsrechte gemäß einem Vertrag nach § 29c Abs. 4 Z 3,die Wahrnehmung der Prüf- und Einsichtsrechte gemäß einem Vertrag nach Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 3,,
die Ausarbeitung und Umsetzung hinsichtlich der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a unddie Ausarbeitung und Umsetzung hinsichtlich der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a, und
die Festlegung von Schlichtungsmodalitäten.
Über diese Aufgaben hat der unabhängige Dritte Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen abzuschließen. § 13b Abs. 3 bis 5 und die §§ 13c bis 13f sind anzuwenden.Über diese Aufgaben hat der unabhängige Dritte Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen abzuschließen. Paragraph 13 b, Absatz 3 bis 5 und die Paragraphen 13 c bis 13f sind anzuwenden.
(8)Absatz 8Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) auszuschreiben. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sich hinsichtlich der Ausschreibung und Festlegung der Sammelpartner für die Sammlung gemeinsam eines unabhängigen Dritten zu bedienen. Sofern sich die Sammel- und Verwertungssysteme innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf einen gemeinsamen unabhängigen Dritten einigen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen solchen namhaft zumachen. Für die Ausschreibung und für den Zuschlag hat der unabhängige Dritte ein geeignetes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zu wählen und dieses nach den Grundsätzen des Vergaberechts durchzuführen. Weiters sind allfällige Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuwenden. Die Bestbieter je Packstoff und Sammelregion sind unverzüglich allen Sammel- und Verwertungssystemen bekanntzugeben.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) auszuschreiben. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sich hinsichtlich der Ausschreibung und Festlegung der Sammelpartner für die Sammlung gemeinsam eines unabhängigen Dritten zu bedienen. Sofern sich die Sammel- und Verwertungssysteme innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf einen gemeinsamen unabhängigen Dritten einigen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen solchen namhaft zumachen. Für die Ausschreibung und für den Zuschlag hat der unabhängige Dritte ein geeignetes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zu wählen und dieses nach den Grundsätzen des Vergaberechts durchzuführen. Weiters sind allfällige Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuwenden. Die Bestbieter je Packstoff und Sammelregion sind unverzüglich allen Sammel- und Verwertungssystemen bekanntzugeben.
Alternative: Verlosung von Regionen
(8)Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft lost alle drei Jahre, beginnend mit 2016, jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen entsprechend seinem Marktanteil Sammelregionen zu. Dabei gilt:
Die Verlosung hat für diejenigen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, zu erfolgen.Die Verlosung hat für diejenigen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, zu erfolgen.
Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelkategorie ist der Marktanteil des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems wird dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem zugerechnet.
Jeder Sammelregion wird je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ein Prozentsatz der Sammelmassen bezogen auf die insgesamt in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr gesammelten Massen zugeteilt.Jeder Sammelregion wird je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, ein Prozentsatz der Sammelmassen bezogen auf die insgesamt in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr gesammelten Massen zugeteilt.
Eine Verlosung erfolgt, bis der Anteil der Sammelmassen den Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems erreicht. Wird bei der Verlosung durch die Größe einer Sammelregion der Prozentsatz des Marktanteils eines Sammel- und Verwertungssystems um mehr als zwei Prozentpunkte überschritten, ist das Los zurückzulegen.
Die Verlosung hat bis spätestens Ende Februar des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
Die Verlosung hat unter Anwesenheit jeweils eines Vertreters jedes Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen zu erfolgen.
(9)Absatz 9Sammel- und Verwertungssysteme haben in den jeweils zugelosten Sammelregionen die Ausschreibung der Sammlung bis spätestens Ende Juli des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen. Für die Ausschreibung und für den Zuschlag hat das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem ein geeignetes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zu wählen und dieses nach den Grundsätzen des Vergaberechts durchzuführen. Weiters sind allfällige Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuwenden. Die Bestbieter je Packstoff und Sammelregion sind unverzüglich allen anderen Sammel- und Verwertungssystemen bekannt gegeben.Sammel- und Verwertungssysteme haben in den jeweils zugelosten Sammelregionen die Ausschreibung der Sammlung bis spätestens Ende Juli des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen. Für die Ausschreibung und für den Zuschlag hat das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem ein geeignetes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zu wählen und dieses nach den Grundsätzen des Vergaberechts durchzuführen. Weiters sind allfällige Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuwenden. Die Bestbieter je Packstoff und Sammelregion sind unverzüglich allen anderen Sammel- und Verwertungssystemen bekannt gegeben.
Sammelverträge für Haushaltsverpackungen
§ 29c.Paragraph 29 c,
(1)Absatz einsJeder Abfallsammler, der einen Vertrag über die Sammlung von Haushaltsverpackungen mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abgeschlossen hat (Sammelpartner), ist verpflichtet, Sammelverträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelregion abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.
(2)Absatz 2Gemeinden oder Gemeindeverbände sind verpflichtet, über die Sammlung von Haushaltsverpackungen, die in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, Sammelverträge mit jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.
(3)Absatz 3Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Sammelverträge mit den Sammelpartnern und mit den Gemeinden oder Gemeindeverbänden so abzuschließen, dass eine Benutzung der Sammelstrukturen durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen möglich ist. Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat seine Vertragspartner gemäß Abs. 1 und 2 in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Sammelverträge mit den Sammelpartnern und mit den Gemeinden oder Gemeindeverbänden so abzuschließen, dass eine Benutzung der Sammelstrukturen durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen möglich ist. Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat seine Vertragspartner gemäß Absatz eins und 2 in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Ein Sammelvertrag gemäß Abs. 3 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:Ein Sammelvertrag gemäß Absatz 3, hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
Festlegung von Übergabestellen und deren Ausstattung sowie von Übergabemodalitäten,
Leistungen, einschließlich allfälliger Lager- und Sortierleistungen und Entgelt,
Offenlegungspflichten und Prüf- und Einsichtsrechte betreffend die Massen und deren Qualität, einschließlich der diesbezüglichen Aufzeichnungen, und
Festlegung einer Schiedsstelle.
(5)Absatz 5Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 haben sämtliche getrennt gesammelte Verpackungen samt allfälliger Fehlwürfe oder aussortierte Haushaltsverpackungen an die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrem jeweiligen Marktanteil zu übergeben; der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems ist dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem zuzurechnen. Die Übergabe hat spätestens vor dem Einbringen in eine Verwertungsanlage zu erfolgen. Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben diese Massen an jeder Übergabestelle zu übernehmen.Die Verpflichteten gemäß Absatz eins und 2 haben sämtliche getrennt gesammelte Verpackungen samt allfälliger Fehlwürfe oder aussortierte Haushaltsverpackungen an die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrem jeweiligen Marktanteil zu übergeben; der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems ist dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem zuzurechnen. Die Übergabe hat spätestens vor dem Einbringen in eine Verwertungsanlage zu erfolgen. Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben diese Massen an jeder Übergabestelle zu übernehmen.
(6)Absatz 6Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sich bestehender Sammelinfrastrukturen für Verpackungsabfälle und Siedlungsabfälle zu bedienen. Eine Duplizierung von Sammeleinrichtungen, das heißt die Errichtung gleicher Sammelinfrastrukturen, wie beispielweise ein weiteres Behältersystem oder Sacksystem für den gleichen Packstoff, ist nicht zulässig.
Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen
§ 29d.Paragraph 29 d,
(1)Absatz einsEine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß Paragraph 29, darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben,Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, zu betreiben,
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) zumindest eine allgemein zugängliche Übergabestelle mit ausreichender Übernahmekapazität einzurichten ist. Bestehende Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben diese Anforderung bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.
(2)Absatz 2Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die von ihren Teilnehmern in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ein erstmals zu genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Sammelkategorie für die ersten beiden der Genehmigung folgenden Kalendermonate elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die von ihren Teilnehmern in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden. Ein erstmals zu genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Sammelkategorie für die ersten beiden der Genehmigung folgenden Kalendermonate elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Abs. 2 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen zu berechnen und zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dazu eines unabhängigen Dritten bedienen; die angemessenen Kosten haben die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen entsprechend ihrem Marktanteil dem unabhängigen Dritten zu ersetzen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Absatz 2, gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen zu berechnen und zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dazu eines unabhängigen Dritten bedienen; die angemessenen Kosten haben die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen entsprechend ihrem Marktanteil dem unabhängigen Dritten zu ersetzen.
(4)Absatz 4Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gewerblichen Verpackungen der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechend ihrem monatlichen Marktanteil zu erfassen.Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gewerblichen Verpackungen der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, entsprechend ihrem monatlichen Marktanteil zu erfassen.
Übergabepflicht
§ 29e.Paragraph 29 e,
Verpackungen, die gewerblich anfallen und für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt ist, sind vom Betreiber der gewerblichen Anfallstelle diesem Sammel- und Verwertungssystem an dieser Anfallstelle oder an der Übergabestelle für die Sammelregion entsprechend dem jeweiligen Masseanteil der Sammelkategorie zu übergeben. Diese Übergabeverpflichtung gilt auch für den Betreiber der Übergabestelle.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 30 samt Überschrift lautet:Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsEin Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen kann die Voraussetzungen gemäß § 29b Abs. 1 Z 2 und die Verpflichtungen gemäß § 29b Abs. 2 durch die Vorlage eines aufrechten Vertrags über die Mitbenutzung mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, welches Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, erfüllen.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen kann die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, Ziffer 2 und die Verpflichtungen gemäß Paragraph 29 b, Absatz 2, durch die Vorlage eines aufrechten Vertrags über die Mitbenutzung mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, welches Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß Paragraph 29 c, sicherstellt, erfüllen.
(2)Absatz 2Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrages zu ermöglichen und die Haushaltverpackungen anteilsmäßig dem mitbenutzendem Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben.“Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß Paragraph 29 c, sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrages zu ermöglichen und die Haushaltverpackungen anteilsmäßig dem mitbenutzendem Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:
die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;
die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;
die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
der Betreiber die Geschäftstätigkeit im jeweiligen Geschäftsfeld nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.“
20.Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift und Abs. 1 des § 32 lauten:Die Überschrift und Absatz eins, des Paragraph 32, lauten:
„Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsHaushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind
Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten,
Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien und
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 32 Abs. 3 lautet:Paragraph 32, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche neben diesem Geschäftsfeld auch ein anderes Geschäftsfeld gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder betreffend gewerblich anfallende Abfälle oder mehrere Geschäftsfelder entsprechend den Sammelkategorien einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreiben, dürfen diese Bereiche nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.“Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche neben diesem Geschäftsfeld auch ein anderes Geschäftsfeld gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder betreffend gewerblich anfallende Abfälle oder mehrere Geschäftsfelder entsprechend den Sammelkategorien einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, betreiben, dürfen diese Bereiche nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 36 wird der Punkt nach der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 36, wird der Punkt nach der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Festlegung von Sammel- und Tarifkategorien.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 78 werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:Dem Paragraph 78, werden folgende Absatz 17 und 18 angefügt:
„(17)Absatz 17Die Genehmigungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen gelten im bisherigen Umfang weiter. Die Genehmigungen von haushaltsnahen (§ 32 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2013) Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen erlöschen mit 31. Dezember 2013. Neu beantragte Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen können frühestens mit 1. Jänner 2014 erteilt werden.Die Genehmigungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen gelten im bisherigen Umfang weiter. Die Genehmigungen von haushaltsnahen (Paragraph 32, in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2013,) Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen erlöschen mit 31. Dezember 2013. Neu beantragte Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen können frühestens mit 1. Jänner 2014 erteilt werden.
(18)Absatz 18Abweichend zu Abs. 17 kann ein am 1. Jänner 2012 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen bis zum Ablauf ihrer Genehmigung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, im bisherigen Umfang auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013, weiterbetrieben werden, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:Abweichend zu Absatz 17, kann ein am 1. Jänner 2012 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen bis zum Ablauf ihrer Genehmigung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, im bisherigen Umfang auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2013,, weiterbetrieben werden, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
Das Sammel- und Verwertungssystem weist für das Kalenderjahr 2012 einen Marktanteil je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 von nicht mehr als 1% auf.Das Sammel- und Verwertungssystem weist für das Kalenderjahr 2012 einen Marktanteil je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, von nicht mehr als 1% auf.
Das Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet nach Inkrafttreten des § 13h in der in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013, Haushaltsverpackungen.Das Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet nach Inkrafttreten des Paragraph 13 h, in der in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2013,, Haushaltsverpackungen.
Eine Entpflichtung kann nur für die am 1. Jänner 2013 teilnehmenden Verpflichteten erfolgen.
Ein Sammel- und Verwertungssystem, das diese Bestimmung in Anspruch nimmt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 79 Abs. 2 wird nach der Z 2a folgende Z 2b eingefügt:Im Paragraph 79, Absatz 2, wird nach der Ziffer 2 a, folgende Ziffer 2 b, eingefügt:
entgegen § 13g Abs. 2 oder 4 und § 13i nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt,“entgegen Paragraph 13 g, Absatz 2, oder 4 und Paragraph 13 i, nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt,“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 79 Abs. 2 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:Im Paragraph 79, Absatz 2, wird nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
entgegen § 29c Abs. 1 oder 2 Verträge nicht abschließt oder entgegen § 29c Abs. 5 Verpackungen nicht übergibt oder übernimmt oder entgegen § 29c Abs. 6 sich nicht bestehender Sammelinfrastrukturen bedient oder entgegen § 29e Verpackungen nicht übergibt oder entgegen § 30 Abs. 3 eine Mitbenutzung nicht ermöglicht,“entgegen Paragraph 29 c, Absatz eins, oder 2 Verträge nicht abschließt oder entgegen Paragraph 29 c, Absatz 5, Verpackungen nicht übergibt oder übernimmt oder entgegen Paragraph 29 c, Absatz 6, sich nicht bestehender Sammelinfrastrukturen bedient oder entgegen Paragraph 29 e, Verpackungen nicht übergibt oder entgegen Paragraph 30, Absatz 3, eine Mitbenutzung nicht ermöglicht,“
26.Novellierungsanordnung 26, § 79 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 4, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, entgegen Paragraph 5, Absatz 4, oder 5, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, Absatz 3,, 4 oder 4a, Paragraph 13 g, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins,, 3, 4 oder 5, Paragraph 18, Absatz 3,, 4 oder 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b,, Paragraph 22 c,, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29c Abs. 3, § 29d Abs. 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 , Paragraph 29, Absatz 8 und 9, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 c, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 a,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3, 4 oder 5, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder § 71a Abs. 6oder Paragraph 71 a, Absatz 6, oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,“römisch fünf den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,“
27.Novellierungsanordnung 27, Dem § 91 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:Dem Paragraph 91, werden folgende Absatz 24 und 25 angefügt:
„(24)Absatz 24Das Inhaltsverzeichnis, § 13a Abs. 1, § 13h, § 29 Abs. 2, 4, 4d, 6, 7 und 8, § 29a, § 29b Abs. 1 und 2, Abs. 5, § 29c Abs. 1 bis 4 und 6, § 29d Abs. 1, § 30, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und Abs. 3, § 36 und § 78 Abs. 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 13 h,, Paragraph 29, Absatz 2,, 4, 4d, 6, 7 und 8, Paragraph 29 a,, Paragraph 29 b, Absatz eins und 2, Absatz 5,, Paragraph 29 c, Absatz eins bis 4 und 6, Paragraph 29 d, Absatz eins,, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 36 und Paragraph 78, Absatz 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(25)Absatz 25§ 13g, § 13i, § 29 Abs. 4c und 9, § 29b Abs. 3, 4 und 6 bis 8, § 29c Abs. 5 und 6, § 29d Abs. 2 bis 4, § 29e und § 79 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 13 g,, Paragraph 13 i,, Paragraph 29, Absatz 4 c und 9, Paragraph 29 b, Absatz 3,, 4 und 6 bis 8, Paragraph 29 c, Absatz 5 und 6, Paragraph 29 d, Absatz 2 bis 4, Paragraph 29 e und Paragraph 79, Absatz 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“