Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Abfallverbrennungsverordnung geändert wird (AVV-Novelle 2012)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, und
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 4, Absatz 3 und 4, 9 Absatz 7,, 13 Absatz 2,, 14 Absatz 8,, 15 Absatz 6 und 17 Absatz 2, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2011,,
wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, auf Grund
  1. Ziffer 3
    der Paragraphen 23 und 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, und
  2. Ziffer 4
    des Paragraph 59 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3,
wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und auf Grund
  1. Ziffer 5
    der Paragraphen 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Abfallverbrennungsverordnung (AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 23 und 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, wird durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  3. Ziffer 3
    der Paragraphen 3, Absatz 4,, 4 Absatz 3 und 4, 9 Absatz 7,, 13 Absatz 2,, 14 Absatz 8,, 15 Absatz 6,, 16 Absatz 8 und 17 Absatz 2, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2011,, wird durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  4. Ziffer 4
    des Paragraph 59 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und
  5. Ziffer 5
    der Paragraphen 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
verordnet:“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort „denen“ die Wortfolge „feste oder flüssige“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aDiese Verordnung gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Die gereinigten Gase müssen mindestens die Grenzwerte gemäß Anlage 10 einhalten.
  2. Absatz eins bWerden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie beispielsweise Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen umfassen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Beurteilungswert: Wert, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wird;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Ziffer 24, lautet:

  1. Ziffer 24
    gefährliche Abfälle: Abfälle gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, wird nach Ziffer 26, folgende Ziffer 26 a, eingefügt:

  1. Ziffer 26 a
    Jahresmittelwert: das arithmetische Mittel der Tagesmittelwerte über ein Kalenderjahr;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Ziffer 33, lautet:

  1. Ziffer 33
    Mitverbrennungsanlage: jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet oder im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird, und zwar mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. Falls die Mitverbrennunng derart erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, wird nach Ziffer 40, folgende Ziffer 40 a, eingefügt:

  1. Ziffer 40 a
    Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Ziffer 44, wird die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Aschegehalts“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Aschegehaltes“, ausgegeben am 15. Mai 2011,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, Ziffer 45, lautet:

  1. Ziffer 45
    Verbrennungsanlage: jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der Verbrennungswärme mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und anderen thermischen Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren eingesetzt wird, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden;“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz eins, werden nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a und 4b eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser;
  2. Ziffer 4 b
    die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    physikalische Eigenschaften;“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Die Behörde kann in der Genehmigung die Messhäufigkeit für Schwermetalle, ausgenommen Quecksilber, bis zu einer Messung alle zwei Jahre und für Dioxine und Furane bis zu einer jährlichen Messung reduzieren, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Die Emissionen aus der Mitverbrennung oder Verbrennung von Abfall betragen weniger als 50% der Emissionsgrenzwerte.
    2. Ziffer 2
      Die mitzuverbrennenden oder zu verbrennenden Abfälle bestehen nur aus bestimmten, sortierten brennbaren Fraktionen von nicht gefährlichen Abfällen, die für ein Recycling nicht geeignet sind und deren Qualität gemäß Ziffer 3, nachgewiesen wird.
    3. Ziffer 3
      Der Anlageninhaber weist auf der Grundlage von Beurteilungsnachweisen im Sinne der Anlage 8 Kapitel 2.12 sowie der Überwachung der Emissionen nach, dass die Emissionen unter allen Umständen deutlich unter den Emissionsgrenzwerten für Schwermetalle sowie Dioxine und Furane liegen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Registrierende Emissionsmessgeräte und Auswertesysteme müssen im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre kalibriert werden. Die Kalibrierung hat gemäß ÖNORM EN 14181, ausgegeben am 1. September 2004, zu erfolgen. Die Messunsicherheiten werden durch die Kalibrierung bestimmt, wobei der Wert des Konfidenzintervalls von 95% die nachfolgenden Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten darf:

Kohlenmonoxid:

10%

Schwefeldioxid:

20%

Stickstoffoxide:

20%

Staubförmige Emissionen:

30%

Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:

30%

Chlorwasserstoff:

40%

Fluorwasserstoff:

40%

Quecksilber:

40%

Jährlich muss eine Funktionsprüfung gemäß ÖNORM EN 14181 an den registrierenden Emissionsmessgeräten vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls von 95% gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten unter Berücksichtigung der Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 nicht überschreitet.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen.
  2. Absatz 6Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.
  3. Absatz 7Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung ist der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 18 a, Absatz 8, wird die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 1. Juli 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 15. Mai 2011,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 20, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Die Promulgationsklausel, Paragraph 2, Absatz eins,, 1a, 1b und 5, Paragraph 3, Ziffer 7,, 24, 26a, 33, 40a, 44 und 45, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 a und 4b, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 12,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera d,, Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 17, Absatz 5 bis 7, Paragraph 18 a, Absatz 8,, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 2,, Anlage 1 Kapitel 2 Litera h,, Anlage 2 Kapitel 1.3, Kapitel 2.1 Litera f,, Kapitel 3.1 bis 3.3 und 3.5, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6 Punkt B Ziffer 7,, Ziffer 10,, Ziffer 18 und Ziffer 20,, Anlage 8 Kapitel 1.7, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2, Kapitel 2.3.1, Kapitel 2.3.2, Kapitel 2.5, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.9, Kapitel 2.10, Kapitel 2.12, Kapitel 2.13 und Kapitel 2.14, Anlage 9 Kapitel 1.3, Kapitel 1.5, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2.1, Kapitel 2.2.2, Kapitel 2.3, Kapitel 2.4, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.8 und Kapitel 2.9 und Anlage 10 treten in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2012, mit 7. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 6Anlage 2 Kapitel 2.1a tritt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2012, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 22, Dem bisherigen Text des Paragraph 21, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, umgesetzt.“

23. Anlage 1 Kapitel 2 Litera h, lautet:

  1. Litera h
    Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg

0,03

mg/m³“

Novellierungsanordnung 24, In Anlage 2 wird nach der Überschrift folgender Text eingefügt:

„Mitverbrennungsanlagen haben ab 1. Jänner 2016 einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m3, angegeben in mg pro m3 trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 25, Anlage 2 Kapitel 1.3 lautet:

  1. eins Punkt 3
    Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:
Halbstundenmittelwert

0,05

mg/m³

Tagesmittelwert

0,03

mg/m³“

Novellierungsanordnung 26, In Anlage 2 Kapitel 2.1 Litera a, wird die Fußnote 2) gestrichen.

Novellierungsanordnung 27, Anlage 2 Kapitel 2.1 Litera f, lautet:

  1. Litera f
    Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2

500

mg/m³“

Novellierungsanordnung 28, Nach Anlage 2 Kapitel 2.1 wird folgendes Kapitel 2.1a eingefügt:

  1. 2 Punkt eins a
    Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Jahresmittelwert:
  • Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg

0,03

mg/m3

Novellierungsanordnung 29, In Anlage 2 Kapitel 3.1 und 3.2 wird jeweils die Wortfolge „Bezugssauerstoffgehalt 6%“ durch die Wortfolge „Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Anlage 2 Kapitel 3.3 lautet:

  1. 3 Punkt 3
    Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:
  2. (Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)
Halbstundenmittelwert

0,05

mg/m³

Tagesmittelwert

0,03

mg/m³“

Novellierungsanordnung 31, Anlage 2 Kapitel 3.5 lautet:

  1. 3 Punkt 5
    Emissionsgrenzwerte (GBrst) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung an Hand der Mischungsregel:
  2. Die im Folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (GBrst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Kapitel 1.4) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Kapitel 1.5 zu berechnen.
  3. Neuanlagen im Sinne dieses Kapitels sind Anlagen, für die ab dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt wird. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden.
  4. Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Werden zwei oder mehrere gesonderte Feuerungsanlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Genehmigung der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer in den vorigen Sätzen beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

 

< 50 MW

50 bis 100 MW

> 100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

200

200

200

Neuanlagen: 150

Stickstoffoxide als NO2

 

200

200

200

Neuanlagen: 150

Staubförmige Emissionen

20

20

15

15

Neuanlagen: 10

Kohlenstoffmonoxid (CO)

 

150

150

150

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

 

< 50 MW

50 bis 100 MW

>100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

200

200

200

Neuanlagen: 150

Stickstoffoxide als NO2

 

350

ab 1.1.2016: 300

Neuanlagen: 250

300

ab 1.1.2016: 250

Neuanlagen: 200

200

Neuanlagen: 150

Staubförmige Emissionen

30

30

Neuanlagen: 20

15

15

Kohlenstoffmonoxid (CO)

 

200

200

200

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

 

< 50 MW

50 bis 100 MW

>100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

350

200

150

Stickstoffoxide als NO2

 

100

100

100

Staubförmige Emissionen

35

20

10

10

Kohlenstoffmonoxid (CO)

 

80

80

80“

Novellierungsanordnung 32, In Anlage 4 wird der Klammerausdruck“ (zu Paragraph 3, Ziffer 20,)“ durch den Klammerausdruck „(zu Paragraph 12, Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Anlage 5 lautet:

„Anlage 5

(zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 11, Absatz eins,)

Probenahme- und Analyseverfahren für Emissionsmessungen 1)

Parameter

Regelwerk

Organische Stoffe

(Corg)

ÖNORM EN 12619

Ausgabe 1999 09 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration des gesamten gasförmig organisch gebundenen Kohlenstoffes in geringen Konzentrationen in Abgasen – Kontinuierliches Verfahren unter Verwendung eines Flammenionisationsdetektors

Kohlenstoffmonoxid (CO)

ÖNORM EN 15058

Ausgabe 2006 08 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Kohlenmonoxid (CO) – Referenzverfahren: Nicht-dispersive Infrarotspektrometrie

Chlorwasserstoff

(HCl)

ÖNORM EN 1911

Ausgabe 2010 10 15

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von gasförmigen Chloriden, angegeben als HCl – Standardreferenzverfahren

Fluorwasserstoff

(HF)

VDI 2470 Blatt 1

Messung gasförmiger Emissionen; Messen gasförmiger Fluor-Verbindungen; Absorptions-Verfahren

   

(Anmerkung: Die analytische Bestimmung mittels Ionenchromatographie ist ebenso zulässig – ÖNORM EN ISO 10304-1 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat“, ausgegeben am 1. August 2009)

Schwefeldioxid

(SO2)

ÖNORM EN 14791

Ausgabe 2006 04 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Schwefeldioxid – Referenzverfahren

Stickstoffoxide

(NO + NO2)

ÖNORM EN 14792

Ausgabe 2006 04 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden (NOx) – Referenzverfahren: Chemilumineszenz

staubförmige Emissionen

ÖNORM EN 13284-1

Ausgabe 2002 03 01

Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren

 

ÖNORM EN 13284-2

Ausgabe 2004 12 01

Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 2: Automatische Messeinrichtungen

 

ÖNORM M 5861-1

Ausgabe 1993 04 01

Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Allgemeine Anforderungen

 

ÖNORM M 5861-2

Ausgabe 1994 04 01

Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Besondere meßtechnische Anforderungen

 

VDI 2066 Blatt 1

Messen von Partikeln – Staubmessungen in strömenden Gasen – Gravimetrische Bestimmung der Staubbeladung

Schwermetalle:

Antimon (Sb)

Arsen (As)

ÖNORM EN 13211

Ausgabe 2005 05 01

Luftqualität – Emissionen aus stationären Quellen – Manuelles Verfahren zur Bestimmung der Gesamtquecksilber – Konzentration (konsolidierte Fassung)

Blei (Pb)

Cadmium (Cd)

Chrom (Cr)

ÖNORM EN 14884

Ausgabe 2006 03 01

Luftbeschaffenheit – Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Gesamtquecksilber-Konzentration: Automatische Messeinrichtungen

Kobalt (Co)

Kupfer (Cu)

Mangan (Mn)

Nickel (Ni)

Quecksilber (Hg)

Thallium (Tl)

Vanadium (römisch fünf)

Zinn (Sn)

ÖNORM EN 14385

Ausgabe 2004 05 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Gesamtemission von As, Cd, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, Pb, Tl und V

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane

(PCDD/F)

ÖNORM EN 1948

Ausgabe 2006 05 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB

 

Teil 1

Probenahme von PCDD/PCDF

 

Teil 2

Extraktion und Reinigung von PCDD/PCDF

 

Teil 3

Identifizierung und Quantifizierung von PCDD/ PCDF

Ammoniak

(NH3)

VDI 3496 Blatt 1

Messen gasförmiger Emissionen; Bestimmung der durch Absorption in Schwefelsäure erfassbaren basischen Stickstoffverbindungen

Sauerstoff

(O2)

ÖNORM EN 14789

Ausgabe 2006 04 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Volumenkonzentration von Sauerstoff (O2) – Referenzverfahren: Paramagnetismus

Wasserdampfgehalt

ÖNORM EN 14790

Ausgabe 2006 04 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung von Wasserdampf in Leitungen

Gleichwertigkeit von Referenzverfahren

ÖNORM CEN/TS 14793

Ausgabe 2005 07 01

Emissionen aus stationären Quellen – Laborinterne Validierung von Alternativverfahren durch Vergleich mit einem Referenzverfahren

Emissionsmessgeräte und -systeme

ÖNORM M 9410

Ausgabe 1991 01 01

Luftreinhaltung; Messtechnik; Begriffsbestimmungen und Merkmale von kontinuierlich arbeitenden Konzentrationsmeßgeräten für Emissionen und Immissionen

 

ÖNORM M 9411

Ausgabe 1999 11 01

Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmesssysteme für Emissionen luftverunreinigender Stoffe – Anforderungen, Einbau und Wartung

 

ÖNORM M 9412-1

Ausgabe 2008 12 01

Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe – Teil 1: Datenerfassung und -ausgabe

 

ÖNORM M 9412-2

Ausgabe 2008 12 01

Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe – Teil 2: Eignungsprüfung

 

ÖNORM M 9412-3

Ausgabe 2010 03 01

Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe – Teil 3: Abnahmeprüfung mit Kontrolle der Parametrierung vor Ort und wiederkehrende Prüfung

 

ÖNORM EN 15259

Ausgabe 2007 12 01

Luftbeschaffenheit – Messung von Emissionen aus stationären Quellen – Messstrategie, Messplanung, Messberichte und Gestaltung von Messplätzen

 

ÖNORM EN 15267-3

Ausgabe 2008 04 01

Luftbeschaffenheit – Zertifizierung von automatischen Messeinrichtungen – Teil 3: Mindestanforderungen und Prüfprozeduren für automatische Messeinrichtungen zur Überwachung von Emissionen aus stationären Quellen

Qualitätssicherung für automatische

ÖNORM EN 14181

Ausgabe 2004 09 01

Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen

Messeinrichtungen, Messunsicherheit

VDI 3950

Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für automatische Mess- und elektronische Auswerteeinrichtungen

Analyseverfahren für Rückstände

Parameter

Regelwerk

gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

ÖNORM EN 13137

Ausgabe 2001 12 01

Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten

Glühverlust

ÖNORM EN 15169

Ausgabe 2007 05 01

Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des Glühverlustes in Abfall, Schlamm und Sedimenten“

Novellierungsanordnung 34, Anlage 6 Punkt B Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Art der Anlage:
    Anlagentyp*1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW, wenn zutreffend Energieeffizienz gemäß Anhang 2 Ziffer eins, AWG 2002“

Novellierungsanordnung 35, Anlage 6 Punkt B Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Genehmigung:
    Zulassung von Abweichungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 5, Paragraph 9, Absatz 5,, 6 und 12 AVV“

Novellierungsanordnung 36, In Anlage 6 Punkt B Ziffer 18, wird der Verweis „§ 3 Ziffer 25, AVV“ durch den Verweis „§ 3 Ziffer 5, AVV“ ersetzt

Novellierungsanordnung 37, Anlage 6 Punkt B Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    Dateianhänge:
    Dateiname, Bezeichnung, bei Inanspruchnahme des Effizienzkriteriums gemäß Anhang 2 Ziffer eins, AWG 2002 Bericht über die Einhaltung der Energieeffizienz, wenn zutreffend, Bericht über die Zulassung von Abweichungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5,, 6 und 12 AVV“

Novellierungsanordnung 38, In Anlage 8 Kapitel 1.7 zweiter Absatz wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sind bei Abfallströmen > 40 000 t/a pro Los mehr als 10 Analysenergebnisse vorhanden, so sind alle Analysenergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 39, Anlage 8 Kapitel 1.7 sechster Absatz erster Klammerausdruck lautet:

„(bei Abfällen, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a, im Rahmen der Untersuchung des ersten Loses nach jeder untersuchten Teilmenge)“

Novellierungsanordnung 40, Anlage 8 Kapitel 1.7 sechster Absatz letzter Satz lautet:

„Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr und bei Abfallströmen > 40 000 t/a drei Monate – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 – gültig.“

Novellierungsanordnung 41, In Anlage 8 Kapitel 2.1 und Anlage 9 Kapitel 2.1 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Jänner 2007,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Anlage 8 Kapitel 2.2, Kapitel 2.3.1, Kapitel 2.3.2, Kapitel 2.5, Kapitel 2.9, Kapitel 2.13 und Kapitel 2.14 sowie in Anlage 9 Kapitel 2.2.1, Kapitel 2.2.2, Kapitel 2.3, Kapitel 2.6 und Kapitel 2.9 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15442“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15442“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Anlage 8 Kapitel 2.3.1 zweiter Absatz und sechster Absatz erster Satz, Kapitel 2.3.2 erster Satz, dritter Absatz erster Satz und sechster Absatz erster Satz sowie in Anlage 9 Kapitel 2.2.1 zweiter Absatz und vierter Absatz und Kapitel 2.2.2 erster Absatz wird vor dem Wort „hergestellt“ das Wort „parallel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, Der Anlage 8 Kapitel 2.6 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.12 unverändert sind.“

Novellierungsanordnung 45, Anlage 8 Kapitel 2.7 zweiter Satz lautet:

„Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe und mindestens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden.“

46. In Anlage 8 Kapitel 2.9 und Anlage 9 Kapitel 2.6 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 1. Jänner 2007,“ durch die WortfolgeÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011,“ ersetzt.

47. In Anlage 8 Kapitel 2.9 und Anlage 9 Kapitel 2.6 wird die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die WortfolgeÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011,“ersetzt.

48. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, römisch fünf und Zn)“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, römisch fünf und Zn)“, ausgegeben am 15. Oktober 2011,“ ersetzt.

49. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15400 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Brennwertes“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15400 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Brennwertes“, ausgegeben am 15. Mai 2011,“ ersetzt.

50. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ONR CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 15 August 2010,“ ersetzt.

51. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Mai 2011,“ ersetzt.

52. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15407 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H) und Stickstoff (N)“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15407 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H) und Stickstoff (N)“, ausgegeben am 1. Mai 2011,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Der Anlage 8 Kapitel 2.10 und der Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils folgender Absatz angefügt:

„Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.“

Novellierungsanordnung 54, Anlage 8 Kapitel 2.12 Litera g, Sub-Litera, i, v, lautet:

  1. Sub-Litera, i, v
    bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;“

Novellierungsanordnung 55, Anlage 8 Kapitel 2.14 letzter Satz lautet:

„Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder erfolgt ausschließlich die Verbrennung von Abfällen gemäß Kapitel 2.6, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.14 erforderlich.“

Novellierungsanordnung 56, In Anlage 9 Kapitel 1.3 wird dem ersten Absatz folgender Satz angefügt:

„Sind pro Los mehr als 10 Analysenergebnisse vorhanden, sind alle Analysenergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 57, Anlage 9 Kapitel 1.3 sechster Absatz letzter Satz lautet:

„Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – gültig.“

Novellierungsanordnung 58, In Anlage 9 Kapitel 1.5 zweiter Absatz entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 59, In Anlage 9 Kapitel 2.2.1 zweiter und fünfter Absatz entfällt das Wort „mindestens“.

Novellierungsanordnung 60, In Anlage 9 Kapitel 2.4 wird am Ende der Litera d, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Litera e, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Litera f, wird angefügt:

  1. Litera f
    aus der Aufbereitung von Baum- und Strauchschnitt, SN 92105 67, stammende Holzabfälle, die der SN 17201 02 zugeordnet werden und die folgende Kriterien einhalten:

Aschegehalt

maximal 10% (bezogen auf die Trockenmasse)

Masseanteil der Fraktion < 8 mm

maximal 10%

Die Einhaltung dieser Kriterien ist an einer Teilmenge (150 t) pro 500 t produzierter Menge mindestens aber einmal pro Kalenderjahr zu überprüfen. Pro Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben gemäß Kapitel 2.2.1 hergestellt und untersucht werden. Die Kriterien gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert der zwei untersuchten qualifizierten Stichproben den jeweiligen Grenzwert einhält. Die Bestimmung des Aschegehaltes ist gemäß ÖNORM EN 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Aschegehaltes“, ausgegeben am 15. Mai 2011, und die Bestimmung des Anteils der Fraktion < 8 mm gemäß ÖNORM EN 15415-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung der Partikelgrößenverteilung“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchzuführen. Probenahme und Untersuchungen sind von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 61, Der Anlage 9 Kapitel 2.4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.8 unverändert sind.“

Novellierungsanordnung 62, Der Anlage 9 Kapitel 2.7 werden nach der Litera d, folgende Litera e und f angefügt:

  1. Litera e
    Die Bestimmung von Chlor und Fluor muss entsprechend ÖNORM EN 15408 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Schwefel (S), Chlor (Cl), Fluor (F) und Brom (Br)“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erfolgen. Für den Probenaufschluss ist auch die Verbrennung nach Wickbold zulässig.
  2. Litera f
    Die Bestimmung von PAK muss entsprechend ÖNORM EN 15527 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie – Massenspektrometrie (GC/MS)“, ausgegeben am 1. September 2008, erfolgen. Abweichend zu Kapitel 2.6 ist dabei zur Erlangung der Prüfprobe eine Verringerung der Korngröße auf < 1 mm ausreichend und die Prüfmenge muss erhöht werden.“

Novellierungsanordnung 63, In Anlage 9 Kapitel 2.8 wird in Litera i und Litera k, jeweils das Wort „Holzabfälle“ durch das Wort „Abfälle“ und im letzten Satz das Wort „Holzabfällen“ durch das Wort „Abfällen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Der Anlage 9 Kapitel 2.8 Litera j, wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:

„(ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4)“

Novellierungsanordnung 65, Der Anlage 9 Kapitel 2.9 wird folgender Absatz angefügt:

„Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.7 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder wird das Abfallende für Abfälle gemäß Kapitel 2.4 deklariert, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.9 erforderlich.“

Novellierungsanordnung 66, Nach Anlage 9 wird folgende Anlage 10 angefügt:

„Anlage 10

(zu Paragraph 2, Absatz eins a,)

Grenzwerte für gereinigtes Gas aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen

Gesamtschwefel

10

mg/m3

Schwefelwasserstoff

5

mg/m3

Kohlenstoffoxidsulfid

5

mg/m3

Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0°C und 1013 mbar bezogen.

Eine Vermischung des Gases mit anderen Gasen mit dem Ziel, die Grenzwerte zu unterschreiten, ist nicht zulässig.

Hinsichtlich der Gehalte an festen und flüssigen Bestandteilen, Halogenverbindungen und Ammoniak sind die Vorgaben der ÖVGW Richtline G 31 „Erdgas in Österreich“ einzuhalten.

Durch einen gutachterlichen Nachweis ist zu belegen, dass die Einhaltung der Vorgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, sichergestellt ist.

Die Probenahme ist gemäß ÖNORM EN ISO 10715 „Erdgas – Probenahmerichtlinien (ISO 10715:1997)“, ausgegeben am 1. April 2004, durchzuführen.

Die Bestimmung des Gesamtschwefels ist gemäß ÖNORM EN ISO 6326-5 „Erdgas – Bestimmung von Schwefelverbindungen – Teil 5: Verbrennung nach dem Lingener-Verfahren“, ausgegeben am 1. März 1998, oder gemäß ÖNORM EN 24260 „Mineralölerzeugnisse und Kohlenwasserstoffe – Bestimmung des Schwefelgehaltes – Verbrennung nach Wickbold (ISO 4260:1987)“, ausgegeben am 1. Mai 1994, durchzuführen.

Die Bestimmung von Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffoxidsulfid ist gemäß ÖNORM EN ISO 19739 „Erdgas – Bestimmung von Schwefelverbindungen mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 15. November 2011, durchzuführen.“

1 ) Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme müssen nach CEN-Normen (ÖNORM EN ...), soweit sie in dieser Anlage enthalten sind, durchgeführt werden. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so müssen nationale oder internationale Normen, soweit sie in dieser Anlage enthalten sind, verwendet werden.