Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Abfallverbrennungsverordnung geändert wird (AVV-Novelle 2012)
Auf Grund
des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, unddes Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, und
der §§ 4 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 7, 13 Abs. 2, 14 Abs. 8, 15 Abs. 6 und 17 Abs. 2 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2011,der Paragraphen 4, Absatz 3 und 4, 9 Absatz 7, 13, Absatz 2, 14, Absatz 8, 15, Absatz 6 und 17 Absatz 2, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2011,,
wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, auf Grund
der §§ 23 und 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, undder Paragraphen 23 und 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, und
des § 59a des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2011 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,des Paragraph 59 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3,
wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und auf Grund
der §§ 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,der Paragraphen 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 476/2010, wird wie folgt geändert:Die Abfallverbrennungsverordnung (AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund
der §§ 23 und 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,der Paragraphen 23 und 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, wird durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, wird durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 7, 13 Abs. 2, 14 Abs. 8, 15 Abs. 6, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 2 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2011, wird durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,der Paragraphen 3, Absatz 4, 4, Absatz 3 und 4, 9 Absatz 7, 13, Absatz 2, 14, Absatz 8, 15, Absatz 6, 16, Absatz 8 und 17 Absatz 2, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2011,, wird durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
des § 59a des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2011, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unddes Paragraph 59 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und
der §§ 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaftder Paragraphen 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
verordnet:“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „denen“ die Wortfolge „feste oder flüssige“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort „denen“ die Wortfolge „feste oder flüssige“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:In Paragraph 2, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Diese Verordnung gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Die gereinigten Gase müssen mindestens die Grenzwerte gemäß Anlage 10 einhalten.
(1b)Absatz eins b,Werden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie beispielsweise Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen umfassen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Z 7 lautet:Paragraph 3, Ziffer 7, lautet:
Beurteilungswert: Wert, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wird;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Z 24 lautet:Paragraph 3, Ziffer 24, lautet:
gefährliche Abfälle: Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002;“gefährliche Abfälle: Abfälle gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002;“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 wird nach Z 26 folgende Z 26a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Ziffer 26, folgende Ziffer 26 a, eingefügt:
Jahresmittelwert: das arithmetische Mittel der Tagesmittelwerte über ein Kalenderjahr;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Z 33 lautet:Paragraph 3, Ziffer 33, lautet:
Mitverbrennungsanlage: jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet oder im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird, und zwar mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. Falls die Mitverbrennunng derart erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 wird nach Z 40 folgende Z 40a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Ziffer 40, folgende Ziffer 40 a, eingefügt:
Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden;“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 Z 44 wird die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Aschegehalts“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Aschegehaltes“, ausgegeben am 15. Mai 2011,“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer 44, wird die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Aschegehalts“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Aschegehaltes“, ausgegeben am 15. Mai 2011,“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 3 Z 45 lautet:Paragraph 3, Ziffer 45, lautet:
Verbrennungsanlage: jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der Verbrennungswärme mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und anderen thermischen Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren eingesetzt wird, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 1 werden nach Z 4 folgende Z 4a und 4b eingefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, werden nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a und 4 b eingefügt:
die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser;
die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit;“
13.Novellierungsanordnung 13, § 6 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
physikalische Eigenschaften;“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 9 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Die Behörde kann in der Genehmigung die Messhäufigkeit für Schwermetalle, ausgenommen Quecksilber, bis zu einer Messung alle zwei Jahre und für Dioxine und Furane bis zu einer jährlichen Messung reduzieren, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Emissionen aus der Mitverbrennung oder Verbrennung von Abfall betragen weniger als 50% der Emissionsgrenzwerte.
Die mitzuverbrennenden oder zu verbrennenden Abfälle bestehen nur aus bestimmten, sortierten brennbaren Fraktionen von nicht gefährlichen Abfällen, die für ein Recycling nicht geeignet sind und deren Qualität gemäß Z 3 nachgewiesen wird.Die mitzuverbrennenden oder zu verbrennenden Abfälle bestehen nur aus bestimmten, sortierten brennbaren Fraktionen von nicht gefährlichen Abfällen, die für ein Recycling nicht geeignet sind und deren Qualität gemäß Ziffer 3, nachgewiesen wird.
Der Anlageninhaber weist auf der Grundlage von Beurteilungsnachweisen im Sinne der Anlage 8 Kapitel 2.12 sowie der Überwachung der Emissionen nach, dass die Emissionen unter allen Umständen deutlich unter den Emissionsgrenzwerten für Schwermetalle sowie Dioxine und Furane liegen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 10 Abs. 4 lautet:Paragraph 10, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Registrierende Emissionsmessgeräte und Auswertesysteme müssen im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre kalibriert werden. Die Kalibrierung hat gemäß ÖNORM EN 14181, ausgegeben am 1. September 2004, zu erfolgen. Die Messunsicherheiten werden durch die Kalibrierung bestimmt, wobei der Wert des Konfidenzintervalls von 95% die nachfolgenden Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten darf:
|
Kohlenmonoxid:
|
10%
|
|
Schwefeldioxid:
|
20%
|
|
Stickstoffoxide:
|
20%
|
|
Staubförmige Emissionen:
|
30%
|
|
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:
|
30%
|
|
Chlorwasserstoff:
|
40%
|
|
Fluorwasserstoff:
|
40%
|
|
Quecksilber:
|
40%
|
Jährlich muss eine Funktionsprüfung gemäß ÖNORM EN 14181 an den registrierenden Emissionsmessgeräten vorgenommen werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 11a Abs. 2 Z 5 lit. d lautet:Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera d, lautet:
bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;“
17.Novellierungsanordnung 17, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls von 95% gemäß § 10 Abs. 4 ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten unter Berücksichtigung der Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.“Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls von 95% gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten unter Berücksichtigung der Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 12 Abs. 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 nicht überschreitet.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 17 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5,Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen.
(6)Absatz 6,Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.
(7)Absatz 7,Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung ist der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 18a Abs. 8 wird die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 1. Juli 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 15. Mai 2011,“ ersetzt.In Paragraph 18 a, Absatz 8, wird die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 1. Juli 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 15. Mai 2011,“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 20 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 20, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 1, 1a, 1b und 5, § 3 Z 7, 24, 26a, 33, 40a, 44 und 45, § 5 Abs. 1 Z 4a und 4b, § 6 Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 12, § 10 Abs. 4, § 11a Abs. 2 Z 5 lit. d, § 12 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 5 bis 7, § 18a Abs. 8, § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 2, Anlage 1 Kapitel 2 lit. h, Anlage 2 Kapitel 1.3, Kapitel 2.1 lit. f, Kapitel 3.1 bis 3.3 und 3.5, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6 Punkt B Z 7, Z 10, Z 18 und Z 20, Anlage 8 Kapitel 1.7, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2, Kapitel 2.3.1, Kapitel 2.3.2, Kapitel 2.5, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.9, Kapitel 2.10, Kapitel 2.12, Kapitel 2.13 und Kapitel 2.14, Anlage 9 Kapitel 1.3, Kapitel 1.5, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2.1, Kapitel 2.2.2, Kapitel 2.3, Kapitel 2.4, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.8 und Kapitel 2.9 und Anlage 10 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2012 mit 7. Jänner 2013 in Kraft.Die Promulgationsklausel, Paragraph 2, Absatz eins, eins a, eins b und 5, Paragraph 3, Ziffer 7, 24, 26 a, 33, 40 a, 44 und 45, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 a und 4 b, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 12,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera d,, Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 17, Absatz 5 bis 7, Paragraph 18 a, Absatz 8,, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 2,, Anlage 1 Kapitel 2 Litera h,, Anlage 2 Kapitel 1.3, Kapitel 2.1 Litera f,, Kapitel 3.1 bis 3.3 und 3.5, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6 Punkt B Ziffer 7,, Ziffer 10,, Ziffer 18 und Ziffer 20,, Anlage 8 Kapitel 1.7, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2, Kapitel 2.3.1, Kapitel 2.3.2, Kapitel 2.5, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.9, Kapitel 2.10, Kapitel 2.12, Kapitel 2.13 und Kapitel 2.14, Anlage 9 Kapitel 1.3, Kapitel 1.5, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2.1, Kapitel 2.2.2, Kapitel 2.3, Kapitel 2.4, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.8 und Kapitel 2.9 und Anlage 10 treten in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2012, mit 7. Jänner 2013 in Kraft.
(6)Absatz 6,Anlage 2 Kapitel 2.1a tritt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2012 mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Anlage 2 Kapitel 2.1a tritt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2012, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem bisherigen Text des § 21 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 21, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, umgesetzt.“
23. Anlage 1 Kapitel 2 lit. h lautet:23. Anlage 1 Kapitel 2 Litera h, lautet:
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg
|
0,03
|
mg/m³“
|
24.Novellierungsanordnung 24, In Anlage 2 wird nach der Überschrift folgender Text eingefügt:
„Mitverbrennungsanlagen haben ab 1. Jänner 2016 einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m3, angegeben in mg pro m3 trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einzuhalten.“
25.Novellierungsanordnung 25, Anlage 2 Kapitel 1.3 lautet:
Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:
|
Halbstundenmittelwert
|
0,05
|
mg/m³
|
|
Tagesmittelwert
|
0,03
|
mg/m³“
|
26.Novellierungsanordnung 26, In Anlage 2 Kapitel 2.1 lit. a wird die Fußnote 2) gestrichen.In Anlage 2 Kapitel 2.1 Litera a, wird die Fußnote 2) gestrichen.
27.Novellierungsanordnung 27, Anlage 2 Kapitel 2.1 lit. f lautet:Anlage 2 Kapitel 2.1 Litera f, lautet:
Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2
|
500
|
mg/m³“
|
28.Novellierungsanordnung 28, Nach Anlage 2 Kapitel 2.1 wird folgendes Kapitel 2.1a eingefügt:
Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Jahresmittelwert:
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg
|
0,03
|
mg/m3“
|
29.Novellierungsanordnung 29, In Anlage 2 Kapitel 3.1 und 3.2 wird jeweils die Wortfolge „Bezugssauerstoffgehalt 6%“ durch die Wortfolge „Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Anlage 2 Kapitel 3.3 lautet:
Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:
(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)
|
Halbstundenmittelwert
|
0,05
|
mg/m³
|
|
Tagesmittelwert
|
0,03
|
mg/m³“
|
31.Novellierungsanordnung 31, Anlage 2 Kapitel 3.5 lautet:
Emissionsgrenzwerte (GBrst) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung an Hand der Mischungsregel:
Die im Folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (GBrst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Kapitel 1.4) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Kapitel 1.5 zu berechnen.
Neuanlagen im Sinne dieses Kapitels sind Anlagen, für die ab dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt wird. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden.
Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Werden zwei oder mehrere gesonderte Feuerungsanlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Genehmigung der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer in den vorigen Sätzen beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.
GBrst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):
|
Schadstoff
|
Gesamtbrennstoffwärmeleistung
|
|
|
< 50 MW
|
50 bis 100 MW
|
> 100 bis 300 MW
|
> 300 MW
|
|
Schwefeldioxid (SO2)
|
|
200
|
200
|
200
Neuanlagen: 150
|
|
Stickstoffoxide als NO2
|
|
200
|
200
|
200
Neuanlagen: 150
|
|
Staubförmige Emissionen
|
20
|
20
|
15
|
15
Neuanlagen: 10
|
|
Kohlenstoffmonoxid (CO)
|
|
150
|
150
|
150
|
GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):
|
Schadstoff
|
Gesamtbrennstoffwärmeleistung
|
|
|
< 50 MW
|
50 bis 100 MW
|
>100 bis 300 MW
|
> 300 MW
|
|
Schwefeldioxid (SO2)
|
|
200
|
200
|
200
Neuanlagen: 150
|
|
Stickstoffoxide als NO2
|
|
350
ab 1.1.2016: 300
Neuanlagen: 250
|
300
ab 1.1.2016: 250
Neuanlagen: 200
|
200
Neuanlagen: 150
|
|
Staubförmige Emissionen
|
30
|
30
Neuanlagen: 20
|
15
|
15
|
|
Kohlenstoffmonoxid (CO)
|
|
200
|
200
|
200
|
GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):
|
Schadstoff
|
Gesamtbrennstoffwärmeleistung
|
|
|
< 50 MW
|
50 bis 100 MW
|
>100 bis 300 MW
|
> 300 MW
|
|
Schwefeldioxid (SO2)
|
|
350
|
200
|
150
|
|
Stickstoffoxide als NO2
|
|
100
|
100
|
100
|
|
Staubförmige Emissionen
|
35
|
20
|
10
|
10
|
|
Kohlenstoffmonoxid (CO)
|
|
80
|
80
|
80“
|
32.Novellierungsanordnung 32, In Anlage 4 wird der Klammerausdruck“ (zu § 3 Z 20)“ durch den Klammerausdruck „(zu § 12 Abs. 1)“ ersetzt.In Anlage 4 wird der Klammerausdruck“ (zu Paragraph 3, Ziffer 20,)“ durch den Klammerausdruck „(zu Paragraph 12, Absatz eins,)“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Anlage 5 lautet:
„Anlage 5
|
|
(zu § 4 Abs. 1 Z 9, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 1)(zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 11, Absatz eins,)
|
Probenahme- und Analyseverfahren für Emissionsmessungen 1)
|
Parameter
|
Regelwerk
|
|
Organische Stoffe
(Corg)
|
ÖNORM EN 12619
Ausgabe 1999 09 01
|
Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration des gesamten gasförmig organisch gebundenen Kohlenstoffes in geringen Konzentrationen in Abgasen – Kontinuierliches Verfahren unter Verwendung eines Flammenionisationsdetektors
|
|
Kohlenstoffmonoxid (CO)
|
ÖNORM EN 15058
Ausgabe 2006 08 01
|
Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Kohlenmonoxid (CO) – Referenzverfahren: Nicht-dispersive Infrarotspektrometrie
|
|
Chlorwasserstoff
(HCl)
|
ÖNORM EN 1911
Ausgabe 2010 10 15
|
Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von gasförmigen Chloriden, angegeben als HCl – Standardreferenzverfahren
|
|
Fluorwasserstoff
(HF)
|
VDI 2470 Blatt 1
|
Messung gasförmiger Emissionen; Messen gasförmiger Fluor-Verbindungen; Absorptions-Verfahren
|
|
|
|
(Anmerkung: Die analytische Bestimmung mittels Ionenchromatographie ist ebenso zulässig – ÖNORM EN ISO 10304-1 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat“, ausgegeben am 1. August 2009)
|
|
Schwefeldioxid
(SO2)
|
ÖNORM EN 14791
Ausgabe 2006 04 01
|
Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Schwefeldioxid – Referenzverfahren
|
|
Stickstoffoxide
(NO + NO2)
|
ÖNORM EN 14792
Ausgabe 2006 04 01
|
Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden (NOx) – Referenzverfahren: Chemilumineszenz
|
|
staubförmige Emissionen
|
ÖNORM EN 13284-1
Ausgabe 2002 03 01
|
Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren
|
|
|
ÖNORM EN 13284-2
Ausgabe 2004 12 01
|
Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 2: Automatische Messeinrichtungen
|
|
|
ÖNORM M 5861-1
Ausgabe 1993 04 01
|
Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Allgemeine Anforderungen
|
|
|
ÖNORM M 5861-2
Ausgabe 1994 04 01
|
Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Besondere meßtechnische Anforderungen
|
|
|
VDI 2066 Blatt 1
|
Messen von Partikeln – Staubmessungen in strömenden Gasen – Gravimetrische Bestimmung der Staubbeladung
|
|
Schwermetalle:
Antimon (Sb)
Arsen (As)
|
ÖNORM EN 13211
Ausgabe 2005 05 01
|
Luftqualität – Emissionen aus stationären Quellen – Manuelles Verfahren zur Bestimmung der Gesamtquecksilber – Konzentration (konsolidierte Fassung)
|
|
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr)
|
ÖNORM EN 14884
Ausgabe 2006 03 01
|
Luftbeschaffenheit – Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Gesamtquecksilber-Konzentration: Automatische Messeinrichtungen
|
|
Kobalt (Co)
Kupfer (Cu)
Mangan (Mn)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Thallium (Tl)
Vanadium (V)Vanadium (römisch fünf)
Zinn (Sn)
|
ÖNORM EN 14385
Ausgabe 2004 05 01
|
Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Gesamtemission von As, Cd, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, Pb, Tl und VEmissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Gesamtemission von As, Cd, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, Pb, Tl und römisch fünf
|
|
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane
(PCDD/F)
|
ÖNORM EN 1948
Ausgabe 2006 05 01
|
Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB
|
|
|
Teil 1
|
Probenahme von PCDD/PCDF
|
|
|
Teil 2
|
Extraktion und Reinigung von PCDD/PCDF
|
|
|
Teil 3
|
Identifizierung und Quantifizierung von PCDD/ PCDF
|
|
Ammoniak
(NH3)
|
VDI 3496 Blatt 1
|
Messen gasförmiger Emissionen; Bestimmung der durch Absorption in Schwefelsäure erfassbaren basischen Stickstoffverbindungen
|
|
Sauerstoff
(O2)
|
ÖNORM EN 14789
Ausgabe 2006 04 01
|
Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Volumenkonzentration von Sauerstoff (O2) – Referenzverfahren: Paramagnetismus
|
|
Wasserdampfgehalt
|
ÖNORM EN 14790
Ausgabe 2006 04 01
|
Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung von Wasserdampf in Leitungen
|
|
Gleichwertigkeit von Referenzverfahren
|
ÖNORM CEN/TS 14793
Ausgabe 2005 07 01
|
Emissionen aus stationären Quellen – Laborinterne Validierung von Alternativverfahren durch Vergleich mit einem Referenzverfahren
|
|
Emissionsmessgeräte und -systeme
|
ÖNORM M 9410
Ausgabe 1991 01 01
|
Luftreinhaltung; Messtechnik; Begriffsbestimmungen und Merkmale von kontinuierlich arbeitenden Konzentrationsmeßgeräten für Emissionen und Immissionen
|
|
|
ÖNORM M 9411
Ausgabe 1999 11 01
|
Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmesssysteme für Emissionen luftverunreinigender Stoffe – Anforderungen, Einbau und Wartung
|
|
|
ÖNORM M 9412-1
Ausgabe 2008 12 01
|
Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe – Teil 1: Datenerfassung und -ausgabe
|
|
|
ÖNORM M 9412-2
Ausgabe 2008 12 01
|
Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe – Teil 2: Eignungsprüfung
|
|
|
ÖNORM M 9412-3
Ausgabe 2010 03 01
|
Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe – Teil 3: Abnahmeprüfung mit Kontrolle der Parametrierung vor Ort und wiederkehrende Prüfung
|
|
|
ÖNORM EN 15259
Ausgabe 2007 12 01
|
Luftbeschaffenheit – Messung von Emissionen aus stationären Quellen – Messstrategie, Messplanung, Messberichte und Gestaltung von Messplätzen
|
|
|
ÖNORM EN 15267-3
Ausgabe 2008 04 01
|
Luftbeschaffenheit – Zertifizierung von automatischen Messeinrichtungen – Teil 3: Mindestanforderungen und Prüfprozeduren für automatische Messeinrichtungen zur Überwachung von Emissionen aus stationären Quellen
|
|
Qualitätssicherung für automatische
|
ÖNORM EN 14181
Ausgabe 2004 09 01
|
Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen
|
|
Messeinrichtungen, Messunsicherheit
|
VDI 3950
|
Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für automatische Mess- und elektronische Auswerteeinrichtungen
|
Analyseverfahren für Rückstände
|
Parameter
|
Regelwerk
|
|
gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)
|
ÖNORM EN 13137
Ausgabe 2001 12 01
|
Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten
|
|
Glühverlust
|
ÖNORM EN 15169
Ausgabe 2007 05 01
|
Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des Glühverlustes in Abfall, Schlamm und Sedimenten“
|
34.Novellierungsanordnung 34, Anlage 6 Punkt B Z 7 lautet:Anlage 6 Punkt B Ziffer 7, lautet:
Art der Anlage:
Anlagentyp*1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW, wenn zutreffend Energieeffizienz gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002“Anlagentyp*1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW, wenn zutreffend Energieeffizienz gemäß Anhang 2 Ziffer eins, AWG 2002“
35.Novellierungsanordnung 35, Anlage 6 Punkt B Z 10 lautet:Anlage 6 Punkt B Ziffer 10, lautet:
Genehmigung:
Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVV“Zulassung von Abweichungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 5, Paragraph 9, Absatz 5, 6 und 12 AVV“
36.Novellierungsanordnung 36, In Anlage 6 Punkt B Z 18 wird der Verweis „§ 3 Z 25 AVV“ durch den Verweis „§ 3 Z 5 AVV“ ersetzt In Anlage 6 Punkt B Ziffer 18, wird der Verweis „§ 3 Ziffer 25, AVV“ durch den Verweis „§ 3 Ziffer 5, AVV“ ersetzt
37.Novellierungsanordnung 37, Anlage 6 Punkt B Z 20 lautet:Anlage 6 Punkt B Ziffer 20, lautet:
Dateianhänge:
Dateiname, Bezeichnung, bei Inanspruchnahme des Effizienzkriteriums gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002 Bericht über die Einhaltung der Energieeffizienz, wenn zutreffend, Bericht über die Zulassung von Abweichungen gemäß § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVV“Dateiname, Bezeichnung, bei Inanspruchnahme des Effizienzkriteriums gemäß Anhang 2 Ziffer eins, AWG 2002 Bericht über die Einhaltung der Energieeffizienz, wenn zutreffend, Bericht über die Zulassung von Abweichungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, 6 und 12 AVV“
38.Novellierungsanordnung 38, In Anlage 8 Kapitel 1.7 zweiter Absatz wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sind bei Abfallströmen > 40 000 t/a pro Los mehr als 10 Analysenergebnisse vorhanden, so sind alle Analysenergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen.“
39.Novellierungsanordnung 39, Anlage 8 Kapitel 1.7 sechster Absatz erster Klammerausdruck lautet:
„(bei Abfällen, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a, im Rahmen der Untersuchung des ersten Loses nach jeder untersuchten Teilmenge)“
40.Novellierungsanordnung 40, Anlage 8 Kapitel 1.7 sechster Absatz letzter Satz lautet:
„Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr und bei Abfallströmen > 40 000 t/a drei Monate – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 – gültig.“
41.Novellierungsanordnung 41, In Anlage 8 Kapitel 2.1 und Anlage 9 Kapitel 2.1 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Jänner 2007,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011,“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In Anlage 8 Kapitel 2.2, Kapitel 2.3.1, Kapitel 2.3.2, Kapitel 2.5, Kapitel 2.9, Kapitel 2.13 und Kapitel 2.14 sowie in Anlage 9 Kapitel 2.2.1, Kapitel 2.2.2, Kapitel 2.3, Kapitel 2.6 und Kapitel 2.9 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15442“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15442“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In Anlage 8 Kapitel 2.3.1 zweiter Absatz und sechster Absatz erster Satz, Kapitel 2.3.2 erster Satz, dritter Absatz erster Satz und sechster Absatz erster Satz sowie in Anlage 9 Kapitel 2.2.1 zweiter Absatz und vierter Absatz und Kapitel 2.2.2 erster Absatz wird vor dem Wort „hergestellt“ das Wort „parallel“ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, Der Anlage 8 Kapitel 2.6 wird folgender Satz angefügt:
„Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.12 unverändert sind.“
45.Novellierungsanordnung 45, Anlage 8 Kapitel 2.7 zweiter Satz lautet:
„Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe und mindestens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden.“
46. In Anlage 8 Kapitel 2.9 und Anlage 9 Kapitel 2.6 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 1. Jänner 2007,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011,“ ersetzt.
47. In Anlage 8 Kapitel 2.9 und Anlage 9 Kapitel 2.6 wird die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011,“ersetzt.
48. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, V und Zn)“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, V und Zn)“, ausgegeben am 15. Oktober 2011,“ ersetzt.48. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, römisch fünf und Zn)“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, römisch fünf und Zn)“, ausgegeben am 15. Oktober 2011,“ ersetzt.
49. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15400 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Brennwertes“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15400 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Brennwertes“, ausgegeben am 15. Mai 2011,“ ersetzt.
50. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ONR CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 15 August 2010,“ ersetzt.
51. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Mai 2011,“ ersetzt.
52. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15407 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H) und Stickstoff (N)“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15407 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H) und Stickstoff (N)“, ausgegeben am 1. Mai 2011,“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, Der Anlage 8 Kapitel 2.10 und der Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils folgender Absatz angefügt:
„Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.“
54.Novellierungsanordnung 54, Anlage 8 Kapitel 2.12 lit. g sublit. iv lautet:Anlage 8 Kapitel 2.12 Litera g, sublit. iv lautet:
bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;“
55.Novellierungsanordnung 55, Anlage 8 Kapitel 2.14 letzter Satz lautet:
„Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder erfolgt ausschließlich die Verbrennung von Abfällen gemäß Kapitel 2.6, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.14 erforderlich.“
56.Novellierungsanordnung 56, In Anlage 9 Kapitel 1.3 wird dem ersten Absatz folgender Satz angefügt:
„Sind pro Los mehr als 10 Analysenergebnisse vorhanden, sind alle Analysenergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen.“
57.Novellierungsanordnung 57, Anlage 9 Kapitel 1.3 sechster Absatz letzter Satz lautet:
„Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – gültig.“
58.Novellierungsanordnung 58, In Anlage 9 Kapitel 1.5 zweiter Absatz entfällt der letzte Satz.
59.Novellierungsanordnung 59, In Anlage 9 Kapitel 2.2.1 zweiter und fünfter Absatz entfällt das Wort „mindestens“.
60.Novellierungsanordnung 60, In Anlage 9 Kapitel 2.4 wird am Ende der lit. d das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der lit. e der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:In Anlage 9 Kapitel 2.4 wird am Ende der Litera d, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Litera e, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Litera f, wird angefügt:
aus der Aufbereitung von Baum- und Strauchschnitt, SN 92105 67, stammende Holzabfälle, die der SN 17201 02 zugeordnet werden und die folgende Kriterien einhalten:
|
Aschegehalt
|
maximal 10% (bezogen auf die Trockenmasse)
|
|
Masseanteil der Fraktion < 8 mm
|
maximal 10%
|
Die Einhaltung dieser Kriterien ist an einer Teilmenge (150 t) pro 500 t produzierter Menge mindestens aber einmal pro Kalenderjahr zu überprüfen. Pro Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben gemäß Kapitel 2.2.1 hergestellt und untersucht werden. Die Kriterien gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert der zwei untersuchten qualifizierten Stichproben den jeweiligen Grenzwert einhält. Die Bestimmung des Aschegehaltes ist gemäß ÖNORM EN 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Aschegehaltes“, ausgegeben am 15. Mai 2011, und die Bestimmung des Anteils der Fraktion < 8 mm gemäß ÖNORM EN 15415-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung der Partikelgrößenverteilung“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchzuführen. Probenahme und Untersuchungen sind von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.“
61.Novellierungsanordnung 61, Der Anlage 9 Kapitel 2.4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.8 unverändert sind.“
62.Novellierungsanordnung 62, Der Anlage 9 Kapitel 2.7 werden nach der lit. d folgende lit. e und f angefügt:Der Anlage 9 Kapitel 2.7 werden nach der Litera d, folgende Litera e und f angefügt:
Die Bestimmung von Chlor und Fluor muss entsprechend ÖNORM EN 15408 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Schwefel (S), Chlor (Cl), Fluor (F) und Brom (Br)“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erfolgen. Für den Probenaufschluss ist auch die Verbrennung nach Wickbold zulässig.
Die Bestimmung von PAK muss entsprechend ÖNORM EN 15527 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie – Massenspektrometrie (GC/MS)“, ausgegeben am 1. September 2008, erfolgen. Abweichend zu Kapitel 2.6 ist dabei zur Erlangung der Prüfprobe eine Verringerung der Korngröße auf < 1 mm ausreichend und die Prüfmenge muss erhöht werden.“
63.Novellierungsanordnung 63, In Anlage 9 Kapitel 2.8 wird in lit. i und lit. k jeweils das Wort „Holzabfälle“ durch das Wort „Abfälle“ und im letzten Satz das Wort „Holzabfällen“ durch das Wort „Abfällen“ ersetzt.In Anlage 9 Kapitel 2.8 wird in Litera i und Litera k, jeweils das Wort „Holzabfälle“ durch das Wort „Abfälle“ und im letzten Satz das Wort „Holzabfällen“ durch das Wort „Abfällen“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, Der Anlage 9 Kapitel 2.8 lit. j wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:Der Anlage 9 Kapitel 2.8 Litera j, wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:
„(ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4)“
65.Novellierungsanordnung 65, Der Anlage 9 Kapitel 2.9 wird folgender Absatz angefügt:
„Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.7 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder wird das Abfallende für Abfälle gemäß Kapitel 2.4 deklariert, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.9 erforderlich.“
66.Novellierungsanordnung 66, Nach Anlage 9 wird folgende Anlage 10 angefügt:
„Anlage 10
(zu § 2 Abs. 1a)
(zu Paragraph 2, Absatz eins a,)
|
Grenzwerte für gereinigtes Gas aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen
|
Gesamtschwefel
|
10
|
mg/m3
|
|
Schwefelwasserstoff
|
5
|
mg/m3
|
|
Kohlenstoffoxidsulfid
|
5
|
mg/m3
|
Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0°C und 1013 mbar bezogen.
Eine Vermischung des Gases mit anderen Gasen mit dem Ziel, die Grenzwerte zu unterschreiten, ist nicht zulässig.
Hinsichtlich der Gehalte an festen und flüssigen Bestandteilen, Halogenverbindungen und Ammoniak sind die Vorgaben der ÖVGW Richtline G 31 „Erdgas in Österreich“ einzuhalten.
Durch einen gutachterlichen Nachweis ist zu belegen, dass die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 2 Abs. 1a sichergestellt ist.Durch einen gutachterlichen Nachweis ist zu belegen, dass die Einhaltung der Vorgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, sichergestellt ist.
Die Probenahme ist gemäß ÖNORM EN ISO 10715 „Erdgas – Probenahmerichtlinien (ISO 10715:1997)“, ausgegeben am 1. April 2004, durchzuführen.
Die Bestimmung des Gesamtschwefels ist gemäß ÖNORM EN ISO 6326-5 „Erdgas – Bestimmung von Schwefelverbindungen – Teil 5: Verbrennung nach dem Lingener-Verfahren“, ausgegeben am 1. März 1998, oder gemäß ÖNORM EN 24260 „Mineralölerzeugnisse und Kohlenwasserstoffe – Bestimmung des Schwefelgehaltes – Verbrennung nach Wickbold (ISO 4260:1987)“, ausgegeben am 1. Mai 1994, durchzuführen.
Die Bestimmung von Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffoxidsulfid ist gemäß ÖNORM EN ISO 19739 „Erdgas – Bestimmung von Schwefelverbindungen mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 15. November 2011, durchzuführen.“