Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
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Gegenstand / Bezeichnung
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1
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Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
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2
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Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
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3
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Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
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4
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Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
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5
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Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008
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6
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Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
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7
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Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
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8
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Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
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9
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Änderung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes
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10
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Änderung des Zustellgesetzes
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11
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Änderung des Finanzstrafgesetzes
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12
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Änderung der Exekutionsordnung
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13
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Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
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14
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Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes
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Artikel 1
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG)
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 1.Paragraph eins,
Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Örtliche Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsÖrtlich zuständig ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat,in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat,
in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn die verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt jedoch im Ausland ausgeübt wurde jenes Verwaltungsgericht, aus dessen Sprengel das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat,in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn die verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt jedoch im Ausland ausgeübt wurde jenes Verwaltungsgericht, aus dessen Sprengel das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat,
in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, ihren Sitz hat,in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, ihren Sitz hat,
in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, ihren Sitz hat,in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, ihren Sitz hat,
in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Behörde, die das Verhalten gesetzt hat, ihren Sitz hat, undin den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Behörde, die das Verhalten gesetzt hat, ihren Sitz hat, und
in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel der Auftraggeber, der das Verhalten gesetzt hat, seinen Sitz hat.in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel der Auftraggeber, der das Verhalten gesetzt hat, seinen Sitz hat.
(2)Absatz 2Lässt sich die Zuständigkeit gemäß Abs. 1 nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.Lässt sich die Zuständigkeit gemäß Absatz eins, nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.
Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Verwaltungsgerichte haben einander Rechtshilfe zu leisten.
(2)Absatz 2Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Verwaltungsgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Es ist abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.
(3)Absatz 3Wird ein Rechtshilfeersuchen an ein unzuständiges Verwaltungsgericht gerichtet und ist diesem die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichtes möglich, so hat es das Ersuchen an dieses weiterzuleiten.
(4)Absatz 4Auf Rechtshilfeersuchen anderer inländischer Gerichte sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.Auf Rechtshilfeersuchen anderer inländischer Gerichte sind die Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.
Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte und Behörden
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsAusländischen Gerichten und Behörden ist Rechtshilfe nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen, mangels solcher unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu leisten.
(2)Absatz 2Die Rechtshilfe ist abzulehnen:
wenn die von dem ersuchenden Gericht oder der ersuchenden Behörde begehrte Handlung nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt; sollte die begehrte Handlung in die Zuständigkeit anderer inländischer Behörden oder Gerichte fallen, kann das ersuchte Verwaltungsgericht das Ersuchen an die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht weiterleiten oder
Über die Ablehnung ist das ersuchende Gericht oder die ersuchende Behörde unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Befangenheit
§ 5.Paragraph 5,
Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter, Schriftführer und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.
2. Hauptstück
Verfahren
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Parteien
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsParteien im Verfahren sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Ausgang des Verfahrens in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (mitbeteiligte Parteien).
(2)Absatz 2Belangte Behörde ist
in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, undin den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
§ 7.Paragraph 7,
In einer Angelegenheit der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, in einer Angelegenheit der der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn
in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ des Selbstverwaltungskörpers oder
ein weisungsfrei gestelltes Organ
belangte Behörde ist.
Beschwerde
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsGegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)Absatz 2Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3)Absatz 3Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt zwei Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntDie Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt zwei Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat undin den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat und
in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.in den Fällen des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4)Absatz 4Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsBeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)Absatz 2Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG unzulässig, solange ein solches Verfahren anhängig ist.Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG unzulässig, solange ein solches Verfahren anhängig ist.
(3)Absatz 3Die Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist in die Frist nach Abs. 1 nicht einzurechnen.Die Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist in die Frist nach Absatz eins, nicht einzurechnen.
Inhalt der Beschwerde
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
die Bezeichnung der belangten Behörde, im Fall der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat,
die Bezeichnung der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
ein bestimmtes Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Absatz 2Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Bezeichnung der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Bezeichnung der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Absatz 3Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Behörde nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 9 entschieden hat.Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Behörde nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 9, entschieden hat.
(4)Absatz 4Im Falle des § 8 Abs. 4 ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit binnen einer vom Verwaltungsgericht zu bestimmenden angemessenen Frist im Verfahren nachzutragen.Im Falle des Paragraph 8, Absatz 4, ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit binnen einer vom Verwaltungsgericht zu bestimmenden angemessenen Frist im Verfahren nachzutragen.
Mitteilung der Beschwerde
§ 11.Paragraph 11,
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
2. Abschnitt
Vorverfahren
Anzuwendendes Recht
§ 12.Paragraph 12,
Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Schriftsätze
§ 13.Paragraph 13,
Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Aufschiebende Wirkung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsEine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Absatz 3Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 erster Satz auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, erster Satz auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Absatz 4Soweit gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 Beschwerde erhoben wird, hat die Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen ist, dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und dies gleichzeitig den Parteien mitzuteilen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Sieht die Behörde nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab, hat das Verwaltungsgericht die Akten der Behörde zurückzustellen.Soweit gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, Beschwerde erhoben wird, hat die Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen ist, dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und dies gleichzeitig den Parteien mitzuteilen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Sieht die Behörde nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab, hat das Verwaltungsgericht die Akten der Behörde zurückzustellen.
(5)Absatz 5Die Beschwerde gemäß Abs. 4 hat keine aufschiebende Wirkung.Die Beschwerde gemäß Absatz 4, hat keine aufschiebende Wirkung.
Beschwerdevorentscheidung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsIm Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 4 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid bzw. die angefochtene Weisung innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins, Ziffer 4, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid bzw. die angefochtene Weisung innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
(2)Absatz 2Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, innerhalb von zwei Monaten die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. das angefochtene Verhalten mit Beschwerdevorentscheidung für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, innerhalb von zwei Monaten die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. das angefochtene Verhalten mit Beschwerdevorentscheidung für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Absatz 3Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und dies gleichzeitig den Parteien mitzuteilen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind.
Nachholung des Bescheides
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsIm Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen oder angeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen oder angeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(2)Absatz 2Will die Behörde von der Nachholung des Bescheides absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und dies gleichzeitig den Parteien mitzuteilen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind.
Vorlageantrag
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsJede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
(2)Absatz 2Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien das Außerkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung und die Vorlage des Antrags mitzuteilen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind.
(3)Absatz 3Hat die Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG den Bescheid nicht gemäß § 16 Abs. 1 nachgeholt und ist sie nicht nach § 16 Abs. 2 vorgegangen oder hat sie angegeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, kann jede Person, die zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war, bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.Hat die Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG den Bescheid nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, nachgeholt und ist sie nicht nach Paragraph 16, Absatz 2, vorgegangen oder hat sie angegeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, kann jede Person, die zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war, bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
(4)Absatz 4Unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
3. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 18.Paragraph 18,
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, 8, und des IV. Teiles, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, die Bestimmungen der BAO und die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5, 8, und des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch II. Teiles, die Bestimmungen der BAO und die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Schriftsätze
§ 19.Paragraph 19,
Ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Akteneinsicht
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDie Behörden können bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden. Hält das Verwaltungsgericht das Verlangen für zu weitgehend, so hat es die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluss zu fassen. Doch darf ohne Zustimmung der Behörde die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die Behörde hat die in Betracht kommenden Stellen bei Vorlage der Akten zu bezeichnen.
(2)Absatz 2Über die Verweigerung der Akteneinsicht hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Aufschiebende Wirkung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDas Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(2)Absatz 2Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 14 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 auf Antrag einer Partei insbesondere dann aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Beschluss zur Folge hätte.Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 14 und Beschlüsse gemäß Absatz eins, auf Antrag einer Partei insbesondere dann aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Beschluss zur Folge hätte.
Einstweilige Verfügungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDas Verwaltungsgericht kann zur Sicherung der rechtlichen Interessen einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.
(2)Absatz 2Die §§ XXX der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind sinngemäß anzuwenden.Die §§ römisch 30 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind sinngemäß anzuwenden.
Entscheidung auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers
§ 23.Paragraph 23,
Die Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann das Verwaltungsgericht, wenn es die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen, sofern dies nicht den Interessen der mitbeteiligten Parteien zuwiderläuft.
Ladung
§ 24.Paragraph 24,
Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, auch Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Verhandlung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDas Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Verhandlung kann entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Absatz 3Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der gegnerischen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Absatz 4Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Absatz 5Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDie Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.
(2)Absatz 2Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch verfahrensleitenden Beschluss entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.
(3)Absatz 3Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.
(4)Absatz 4Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Absatz eins, angeführten Gründen geboten ist.
(5)Absatz 5Der Verhandlungsleiter eröffnet und leitet die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei. Der Verhandlungsleiter hat von Amts wegen für die vollständige Erörterung der Rechtssache zu sorgen. Auch die sonstigen Mitglieder des Senates sind befugt, Fragen zu stellen. Über Einwendungen gegen Anordnungen, die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge, die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, entscheidet das Verwaltungsgericht durch verfahrensleitenden Beschluss.
(6)Absatz 6In der Verhandlung sind die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen. Niederschriften über die Vernehmung der Parteien oder von Zeugen sowie die Befunde und Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung oder wegen entfernten Aufenthalts oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder
die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder
Zeugen oder Parteien, ohne dazu berechtigt zu sein, die Aussage verweigern oder
alle anwesenden Parteien zustimmen.
(7)Absatz 7Das Erkenntnis kann nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die Zusammensetzung des Senates, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, alle anwesenden Parteien hätten auf die Verlesung verzichtet.
(8)Absatz 8Die Beratung und Abstimmung der Senate ist nicht öffentlich.
Gebühren der Zeugen und Beteiligten
§ 27.Paragraph 27,
Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Gebühr ist gemäß § 19 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
§ 28.Paragraph 28,
Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 mit folgenden Maßgaben: Für die Bestimmung der Gebühr gilt Paragraph 20, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 mit folgenden Maßgaben:
Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.
Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.
§ 29.Paragraph 29,
Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
§ 30.Paragraph 30,
Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat.
§ 31.Paragraph 31,
Die §§ 27 bis 30 gelten auch für Beteiligte. Die Paragraphen 27 bis 30 gelten auch für Beteiligte.
Prüfungsumfang
§ 32.Paragraph 32,
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Behauptung der Verletzung in Rechten (§ 10 Abs. 1 Z 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 10 Abs. 2) zu überprüfen. Ist es der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit Gründe maßgeblich sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat es die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Behauptung der Verletzung in Rechten (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 10, Absatz 2,) zu überprüfen. Ist es der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit Gründe maßgeblich sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat es die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen.
4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 33.Paragraph 33,
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsÜber Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Absatz 2In allen sonstigen Fällen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ist der dem Verwaltungsgericht vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann es den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
(3)Absatz 3Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatz eins,
(4)Absatz 4Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
(5)Absatz 5Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.
(6)Absatz 6Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Absatz 7Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft.
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsDie Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2)Absatz 2Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(3)Absatz 3Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
(4)Absatz 4Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
§ 36.Paragraph 36,
Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung [einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und] einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
auf die bei der Einbringung einer solchen [Beschwerde bzw.] Revision einzuhaltenden Fristen;
auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen [Beschwerde bzw.] Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
auf die für eine solche [Beschwerde bzw.] Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
Beschlüsse
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsSoweit nicht gemäß § 34 ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss.Soweit nicht gemäß Paragraph 34, ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss.
(2)Absatz 2An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als dieselben nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind.
(3)Absatz 3Auf Beschlüsse sind die §§ XXX sinngemäß anzuwenden.Auf Beschlüsse sind die §§ römisch 30 sinngemäß anzuwenden.
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsDem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht oder nicht mehr zulässig ist [und wenn eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht oder nicht mehr zulässig ist] und
das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Absatz 4Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Absatz 5Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsWenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Absatz 2Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung oder die Angabe gemäß § 16 Abs. 1 fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung oder die Angabe gemäß § 16 Abs. 1 keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung oder die Angabe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung oder die Angabe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Absatz 3Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenDer Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Absatz 4Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 17 Abs. 4 gilt sinngemäß. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 17, Absatz 4, gilt sinngemäß. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Absatz 5Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Absatz 6Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Entscheidungspflicht
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsSoweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 34 Abs. 6 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 6, mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Absatz 2Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B-VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 nicht einzurechnen.Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139,, 139a, 140 oder 140a B-VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist in die Entscheidungsfrist nach Absatz eins, nicht einzurechnen.
5. Abschnitt
Kosten
Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsDie im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Absatz 5Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
(7)Absatz 7Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG gelten auch für den Aufwandersatz nach Absatz eins,
3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Verfahren in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsIn Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Behörde auf die Berufungsbehörde sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Behörde im Sinne des § 9 Abs. 1 letzter Satz ist sowohl die Behörde im Sinne des Abs. 1 Z 2 als auch jene Behörde, bei der der das Verfahren einleitende Antrag zu stellen war.Behörde im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz ist sowohl die Behörde im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, als auch jene Behörde, bei der der das Verfahren einleitende Antrag zu stellen war.
2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
Beschwerdeverzicht
§ 43.Paragraph 43,
Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Beschwerdeverzicht (§ 8 Abs. 2) nicht wirksam abgeben. Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Beschwerdeverzicht (Paragraph 8, Absatz 2,) nicht wirksam abgeben.
Verfahrenshilfeverteidiger
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsIst ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3)Absatz 3Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Absatz 4Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5)Absatz 5Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6)Absatz 6In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7)Absatz 7In Angelegenheiten dieses Paragraphen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
Verbot der Verhängung einer höheren Strafe
§ 45.Paragraph 45,
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Verjährung
§ 46.Paragraph 46,
Sind seit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zwölf Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
Verhandlung
§ 47.Paragraph 47,
Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3)Absatz 3Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
im angefochtenen Bescheid eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Etwaigen Mitbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der gegnerischen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Absatz 4Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Absatz 5Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6)Absatz 6Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsDie Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer zu verlassen.
(2)Absatz 2Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
(3)Absatz 3Zu Beginn der Verhandlung ist der Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen und der bisherige Gang des Verfahrens zusammenzufassen. Sodann ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Beweisaufnahme
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsDas Verwaltungsgericht hat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen.
(2)Absatz 2Außer dem Verhandlungsleiter sind die Parteien und ihre Vertreter, insbesondere der Beschuldigte, im Verfahren vor dem Senat auch die sonstigen Mitglieder berechtigt, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. Der Verhandlungsleiter erteilt ihnen hiezu das Wort. Er kann Fragen, die nicht der Aufklärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.
(3)Absatz 3Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder
die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder
Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder
alle anwesenden Parteien zustimmen.
(4)Absatz 4Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen dem Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsDas Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
(2)Absatz 2Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.
(3)Absatz 3Nach Schluss der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlussausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich als letzter zu äußern. Niederschriften bedürfen nicht der Unterschrift der Zeugen.
(4)Absatz 4Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich diese zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.
Unmittelbarkeit des Verfahrens
§ 51.Paragraph 51,
Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 47 Abs. 5 entfallen ist. Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß Paragraph 47, Absatz 5, entfallen ist.
Erkenntnisse
§ 52.Paragraph 52,
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
Kosten
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz einsIn jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Absatz 2Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(3)Absatz 3Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
(4)Absatz 4Einem nach § 44 beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, zu vergüten. Die Gebühr ist beim Verwaltungsgericht, das über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen.Einem nach Paragraph 44, beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zu vergüten. Die Gebühr ist beim Verwaltungsgericht, das über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen.
(5)Absatz 5Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d VStG) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre.Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Absatz eins und Paragraph 54 d, VStG) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre.
(6)Absatz 6Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 14 und 54b Absatz eins und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorangehenden Bestimmungen.
§ 54.Paragraph 54,
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz einsWird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
(2)Absatz 2Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.
3. Abschnitt
Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
§ 56.Paragraph 56,
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
4. Abschnitt
Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz einsIn Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der belangten Behörde der Auftraggeber tritt.In Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der belangten Behörde der Auftraggeber tritt.
(2)Absatz 2Die Beschwerden sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Absatz 3Die Frist zur Erhebung von Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG wird durch Bundesgesetz geregelt.Die Frist zur Erhebung von Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG wird durch Bundesgesetz geregelt.
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 58.Paragraph 58,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 59.Paragraph 59,
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 60.Paragraph 60,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
Inkrafttreten
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen bleiben unberührt.
Artikel 2
Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG)
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes
1. Abschnitt
Sitz und Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 1.Paragraph eins,
|
Sitz und Außenstellen
|
§ 2.Paragraph 2,
|
Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Richter
|
2. Abschnitt
Organe des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 3.Paragraph 3,
|
Präsident
|
§ 4.Paragraph 4,
|
Vollversammlung
|
§ 5.Paragraph 5,
|
Leiter der Außenstellen
|
§ 6.Paragraph 6,
|
Einzelrichter
|
§ 7.Paragraph 7,
|
Senate
|
§ 8.Paragraph 8,
|
Beratung und Abstimmung
|
§ 9.Paragraph 9,
|
Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates
|
§ 10.Paragraph 10,
|
Personalsenat
|
§ 11.Paragraph 11,
|
Geschäftsverteilungsausschuss
|
§ 12.Paragraph 12,
|
Laienrichter
|
§ 13.Paragraph 13,
|
Rechtspfleger
|
§ 14.Paragraph 14,
|
Amtssachverständige
|
3. Abschnitt
Gang und Führung der Geschäfte des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 15.Paragraph 15,
|
Geschäftsverteilung
|
§ 16.Paragraph 16,
|
Gerichtsabteilungen und Kammern
|
§ 17.Paragraph 17,
|
Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen
|
§ 18.Paragraph 18,
|
Geschäftsführung
|
§ 19.Paragraph 19,
|
Geschäftsordnung
|
§ 20.Paragraph 20,
|
Veröffentlichung von Entscheidungen
|
4. Abschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr
5. Abschnitt
Controlling und Berichtswesen
§ 22.Paragraph 22,
|
Controlling
|
§ 23.Paragraph 23,
|
Geschäftsausweise
|
§ 24.Paragraph 24,
|
Tätigkeitsbericht
|
2. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
|
Verweisungen
|
§ 26.Paragraph 26,
|
Sprachliche Gleichbehandlung
|
§ 27.Paragraph 27,
|
Inkrafttreten
|
§ 28.Paragraph 28,
|
Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Bundesverwaltungsgerichtes
|
§ 29.Paragraph 29,
|
Vollziehung
|
1. Hauptstück
Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes
1. Abschnitt
Sitz und Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes
Sitz und Außenstellen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Wien.
(2)Absatz 2Das Bundesverwaltungsgericht hat Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz.
Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Richter
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2)Absatz 2Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Bundesregierung hat dafür, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge des Personalsenates einzuholen.
2. Abschnitt
Organe des Bundesverwaltungsgerichtes
Präsident
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (§ 78a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (Paragraph 78 a, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom Vizepräsidenten, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls von anderen Richtern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Vizepräsidenten und der Kammervorsitzenden – der Zustimmung des betreffenden Richters und kann vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Richter an die Weisungen des Präsidenten gebunden.
(3)Absatz 3Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Vizepräsidenten, wenn auch dieser verhindert ist, von dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Kammervorsitzenden oder sonstigen Richter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten nicht besetzt ist.
(4)Absatz 4Der Präsident und der Vizepräsident können neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, soweit die Besorgung ihrer Justizverwaltungsaufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5)Absatz 5Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen eins bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.
Vollversammlung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.Die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 2, Absatz eins,) bilden zusammen die Vollversammlung.
(2)Absatz 2Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;
Wahl des Disziplinarsenates;
Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;
Wahl der Mitglieder des Controllingausschusses;
Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
(3)Absatz 3Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
(4)Absatz 4Jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(5)Absatz 5Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
(6)Absatz 6Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 6, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig.
(7)Absatz 7Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Leiter der Außenstellen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Präsident hat die Leiter der Außenstellen nach Anhörung des Personalsenates aus dem Kreis der in der jeweiligen Außenstelle (§ 1 Abs. 2) tätigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Leiter der Außenstellen können vom Präsidenten jederzeit abberufen werden.Der Präsident hat die Leiter der Außenstellen nach Anhörung des Personalsenates aus dem Kreis der in der jeweiligen Außenstelle (Paragraph eins, Absatz 2,) tätigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Leiter der Außenstellen können vom Präsidenten jederzeit abberufen werden.
(2)Absatz 2Der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die dem Präsidenten nach § 3 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Leiters der Außenstelle als Richter des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiter der Außenstelle den Weisungen des Präsidenten.Der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die dem Präsidenten nach Paragraph 3, Absatz eins, zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Leiters der Außenstelle als Richter des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiter der Außenstelle den Weisungen des Präsidenten.
(3)Absatz 3Der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe seiner Verfügungen durch einen Stellvertreter und erforderlichenfalls auch von anderen in der Außenstelle tätigen Richtern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Stellvertreters des Leiters gilt Abs. 1. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Stellvertreters – der Zustimmung des betroffenen Richters und kann vom Leiter der Außenstelle jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Richter an die Weisungen des Leiters der Außenstelle gebunden.Der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe seiner Verfügungen durch einen Stellvertreter und erforderlichenfalls auch von anderen in der Außenstelle tätigen Richtern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Stellvertreters des Leiters gilt Absatz eins, Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Stellvertreters – der Zustimmung des betroffenen Richters und kann vom Leiter der Außenstelle jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Richter an die Weisungen des Leiters der Außenstelle gebunden.
Einzelrichter
§ 6.Paragraph 6,
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDer Senat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei weiteren Richtern als Beisitzer. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
(2)Absatz 2Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.
(3)Absatz 3Ist ein Mitglied des Senates verhindert, so hat der Vorsitzende den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes zu verfügen.
(4)Absatz 4Die Tätigkeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten in einem Senat bedarf deren Zustimmung.
Beratung und Abstimmung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsEin Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder sind durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
(2)Absatz 2Die Beratung und die Abstimmung werden vom Vorsitzenden geleitet. Die Beratung und Abstimmung ist nicht öffentlich.
(3)Absatz 3Jedes Senatsmitglied ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den anderen Senatsmitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(4)Absatz 4Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
(5)Absatz 5Zu einem Beschluss des Senates ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6)Absatz 6Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDer Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
(2)Absatz 2Stimmt zumindest die Hälfte der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten. Anderenfalls hat ein dem Erledigungsentwurf nicht zustimmender Beisitzer binnen zwei Wochen einen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt zumindest die Hälfte der sonstigen Senatsmitglieder diesem Entwurf zu, hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten. Ist dies nicht der Fall oder hat der Beisitzer den Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, hat der Vorsitzende einen anderen Beisitzer mit der Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs zu betrauen oder diesen selbst auszuarbeiten.
(3)Absatz 3Wirken im Senat fachkundige Laienrichter mit, arbeitet in jedem Fall der Vorsitzende den Erledigungsentwurf aus.
Personalsenat
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDer Personalsenat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.
(2)Absatz 2Im Übrigen gelten hinsichtlich der Zusammensetzung, der Wahl und der Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, über den Personalsenat.Im Übrigen gelten hinsichtlich der Zusammensetzung, der Wahl und der Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, über den Personalsenat.
(3)Absatz 3Der Personalsenat ist Dienstgericht für die Richter des Bundesverwaltungsgerichts.
Geschäftsverteilungsausschuss
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.
(2)Absatz 2Im Übrigen sind auf die Zusammensetzung, die Wahl und die Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des RStDG über den Personalsenat sinngemäß anzuwenden.
Laienrichter
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDas Amt als fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(2)Absatz 2Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger und voll handlungsfähig sein. Sie dürften nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger und voll handlungsfähig sein. Sie dürften nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Fachkundige Laienrichter sind von der Bundesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie sind vor Antritt ihres Amtes vor dem Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(4)Absatz 4Für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen mindestens ein Ersatzrichter zu bestellen. Der Ersatzrichter hat den fachkundigen Laienrichter im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten.
(5)Absatz 5Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter endet
mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung des nachfolgenden Laienrichters oder Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt des nachfolgenden Laienrichters oder Ersatzrichters, und wenn aber der Laienrichter oder Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
(6)Absatz 6Der Verzicht ist dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.
(7)Absatz 7Der Personalsenat hat einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn dieser
eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
auf Grund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.
(8)Absatz 8Den fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt der Bundeskanzler durch Verordnung fest.
Rechtspfleger
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsNichtrichterlichen Bediensteten, die völlig vertraut mit der Erledigung von Angelegenheiten der Geschäftsstelle und zum selbstständigen Parteienverkehr geeignet sind, vorbereitende Erledigungen in diesen Angelegenheiten zuverlässig besorgen und eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, kann bei Bedarf die Besorgung solcher Angelegenheiten übertragen werden.
(2)Absatz 2Der Bundeskanzler hat einem nichtrichterlichen Bediensteten, der die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde sind die zu übertragenden Angelegenheiten zu bezeichnen.Der Bundeskanzler hat einem nichtrichterlichen Bediensteten, der die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde sind die zu übertragenden Angelegenheiten zu bezeichnen.
(3)Absatz 3Der Bundeskanzler hat dem betreffenden nichtrichterlichen Bediensteten die Befugnis zur Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte abzuerkennen, wenn dieser die persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung auf Dauer nicht mehr erfüllt. In diesem Fall ist dem Bundeskanzler die Urkunde binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides im Dienstweg zurückzustellen.
(4)Absatz 4Der Präsident hat nach Bedarf zu bestimmen, in welcher Gerichtsabteilung, in welchem zeitlichen Umfang und in welchen Angelegenheiten ein Bediensteter als Rechtspfleger zu verwenden ist. Die Aufteilung der Geschäfte innerhalb der Gerichtsabteilung erfolgt durch den Richter.
(5)Absatz 5Der Rechtspfleger ist an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds gebunden; § 8 des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1989, gilt sinngemäß. Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied kann sich die Erledigung solcher Geschäfte unbeschränkt vorbehalten oder an sich ziehen; ist der Rechtspfleger befangen, hat es dies zu tun.Der Rechtspfleger ist an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds gebunden; Paragraph 8, des Rechtspflegergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1989,, gilt sinngemäß. Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied kann sich die Erledigung solcher Geschäfte unbeschränkt vorbehalten oder an sich ziehen; ist der Rechtspfleger befangen, hat es dies zu tun.
Amtssachverständige
§ 14.Paragraph 14,
Dem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
3. Abschnitt
Gang und Führung der Geschäfte des Bundesverwaltungsgerichtes
Geschäftsverteilung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsVor Ablauf jedes Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:
ob die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf einem Arbeitsplatz in der Dienststelle am Sitz oder in einer Außenstelle verwendet werden, wobei den Richtern ein Arbeitsplatz in der jeweils anderen Dienststelle nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden darf;
die Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;
die Verteilung der dem Bundesverwaltungsgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate;
die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate.
(2)Absatz 2Der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr vom 2. November bis einschließlich 25. November zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jeder Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. bis einschließlich 15. Jänner zur Einsicht bereit zu halten.
(3)Absatz 3Die Verteilung der Geschäfte nach Abs. 1 Z 3 hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichter und Senate des Bundesverwaltungsgerichtes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sichergestellt ist. Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jenem Einzelrichter oder Senat zu belassen, von dem sie bisher geführt worden sind.Die Verteilung der Geschäfte nach Absatz eins, Ziffer 3, hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichter und Senate des Bundesverwaltungsgerichtes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sichergestellt ist. Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jenem Einzelrichter oder Senat zu belassen, von dem sie bisher geführt worden sind.
(4)Absatz 4Wegen Veränderungen im Personalstand, wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss auch während des Kalenderjahres geändert werden. Diesfalls sollen Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, tunlichst vom bisherigen Einzelrichter oder Senat zu Ende geführt werden. Wenn möglich, sollen die Senate hiezu in derselben Zusammensetzung wie bisher zusammentreten.
(5)Absatz 5Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Abs. 4 nicht innerhalb von sechs Wochen, so hat der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft.Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Absatz 4, nicht innerhalb von sechs Wochen, so hat der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft.
(6)Absatz 6Hat der Geschäftsverteilungsausschuss bis zum Ablauf des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung beschlossen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter.
(7)Absatz 7Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(8)Absatz 8Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Gerichtsabteilungen und Kammern (§ 16) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen:Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Gerichtsabteilungen und Kammern (Paragraph 16,) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen:
die Namen der Einzelrichter und ihrer Vertreter;
die Namen der Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Namen der Stellvertreter und Ersatzbeisitzer;
die den Einzelrichtern und Senaten zugewiesenen Geschäftsgebiete;
die Geschäftsgebiete der Kammern sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate;
bei mehreren Geschäftsabteilungen die für die Gerichtsabteilung bzw. Kammer zuständige Geschäftsabteilung der Geschäftsstelle;
die Namen und Geschäftsgebiete der Rechtspfleger sowie welcher Gerichtsabteilung sie zugewiesen sind.
Die Geschäftsverteilungsübersicht ist durch Aushang an der Amtstafel zur öffentlichen Einsicht bereit zu stellen.
Gerichtsabteilungen und Kammern
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsFür jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnen. Für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Leiter der Evidenzstelle und den Leiter der Controllingstelle sind mit deren Zustimmung Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für den Leiter der Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.
(2)Absatz 2In der Geschäftsverteilung ist auf Vorschlag des Präsidenten vorzusehen, dass die Gerichtsabteilungen (Einzelrichter und Senate) auf Grund des sachlichen Zusammenhangs ihrer Geschäfte zu Kammern zusammenzufassen sind. Die Kammervorsitzenden und ihre Stellvertreter werden vom Präsidenten nach Anhörung des Personalsenates bestellt und können vom Präsidenten jederzeit abberufen werden. Wird eine Kammer aufgelöst, so endet damit auch das Amt des Kammervorsitzenden und des Stellvertreters.
(3)Absatz 3Der Kammervorsitzende hat die Kammer nach Maßgabe der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen zu leiten und unter der Verantwortung des Präsidenten bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung innerhalb der Kammer Bedacht zu nehmen. Der Kammervorsitzende hat den Präsidenten in den Angelegenheiten des § 18 Abs. 3 zu unterstützen.Der Kammervorsitzende hat die Kammer nach Maßgabe der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen zu leiten und unter der Verantwortung des Präsidenten bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung innerhalb der Kammer Bedacht zu nehmen. Der Kammervorsitzende hat den Präsidenten in den Angelegenheiten des Paragraph 18, Absatz 3, zu unterstützen.
Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsJede im Bundesverwaltungsgericht anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
(2)Absatz 2Zeigt ein Richter dem Präsidenten seine Befangenheit an, hat der Präsident die Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung ersatzweise zuständigen Richter zuzuweisen.
(3)Absatz 3Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
Geschäftsführung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsZur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichtes sind vom Präsidenten ein Präsidialbüro, eine Evidenzstelle, eine Controllingstelle und eine Geschäftsstelle einzurichten.
(2)Absatz 2Das Präsidialbüro hat den Präsidenten und den Vizepräsidenten bei der Besorgung der ihnen nach § 3 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.Das Präsidialbüro hat den Präsidenten und den Vizepräsidenten bei der Besorgung der ihnen nach Paragraph 3, zukommenden Aufgaben zu unterstützen.
(3)Absatz 3Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes sowie im Bedarfsfall auch Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden sowie des einschlägigen Schrifttums in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates einen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zum Leiter der Evidenzstelle und einen anderen Richter zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Ist der Leiter der Evidenzstelle verhindert, so wird er vom Stellvertreter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Der Leiter der Evidenzstelle und der Stellvertreter können vom Präsidenten jederzeit von dieser Funktion abberufen werden. Der Leiter der Evidenzstelle hat dem Präsidenten über Erkenntnisse oder Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten. Ihm obliegen nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle.
(4)Absatz 4Die Geschäftsstelle ist mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Bundesverwaltungsgerichtes betraut und zur Unterstützung der Richter des Bundesverwaltungsgerichtes berufen; sie wird vom Vorsteher der Geschäftsstelle geleitet. Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen. Die Geschäftsstelle umfasst nach Maßgabe der vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftseinteilung die Geschäftsabteilungen für die Gerichtsabteilungen und Kammern sowie weitere Abteilungen für Aufgaben, die außerhalb der Gerichtsabteilungen und Kammern für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter einer Gerichtsabteilung oder einem Kammervorsitzenden und dem Vorsteher der Geschäftsstelle entscheidet der Präsident.
(5)Absatz 5Die vom Präsidenten zu erlassende Geschäftseinteilung für die Geschäftsstelle (Abs. 4) ist in die Geschäftsverteilungsübersicht (§ 15 Abs. 8) aufzunehmen.Die vom Präsidenten zu erlassende Geschäftseinteilung für die Geschäftsstelle (Absatz 4,) ist in die Geschäftsverteilungsübersicht (Paragraph 15, Absatz 8,) aufzunehmen.
(6)Absatz 6Der Leiter und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Einzelrichters oder Vorsitzenden des Senates, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, und den dienstlichen Anordnungen des Kammervorsitzenden Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung oder Kammer umfasst auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörigen Geschäftsabteilungen.
(7)Absatz 7Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstellen unter der Verantwortung des Leiters (§ 5) sind in der Geschäftsordnung zu treffen.Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstellen unter der Verantwortung des Leiters (Paragraph 5,) sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
Geschäftsordnung
§ 19.Paragraph 19,
Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Anbringen beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 20.Paragraph 20,
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.
4. Abschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr
§ 21.Paragraph 21,
Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, über den elektronischen Rechtsverkehr sind sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, über den elektronischen Rechtsverkehr sind sinngemäß anzuwenden.
5. Abschnitt
Controlling und Berichtswesen
Controlling
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsZur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichtes sind die Controllingstelle und der Controllingausschuss berufen.
(2)Absatz 2Der Präsident hat unter seiner Verantwortung eine Controllingstelle einzurichten. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates einen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zum Leiter der Controllingstelle und einen anderen Richter zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Ist der Leiter der Controllingstelle verhindert, so wird er vom Stellvertreter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Der Leiter der Controllingstelle und der Stellvertreter können vom Präsidenten jederzeit von dieser Funktion abberufen werden. § 3 Abs. 2 gilt.Der Präsident hat unter seiner Verantwortung eine Controllingstelle einzurichten. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates einen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zum Leiter der Controllingstelle und einen anderen Richter zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Ist der Leiter der Controllingstelle verhindert, so wird er vom Stellvertreter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Der Leiter der Controllingstelle und der Stellvertreter können vom Präsidenten jederzeit von dieser Funktion abberufen werden. Paragraph 3, Absatz 2, gilt.
(3)Absatz 3Die Controllingstelle unterstützt die Organe des Bundesverwaltungsgerichtes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controlling untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert.
(4)Absatz 4Der Controllingausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt werden. Der Vorsitzende des Controllingausschusses wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter und erforderlichenfalls durch die sonstigen Ausschussmitglieder in der vom Controllingausschuss selbst bestimmten Reihenfolge vertreten. Für die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen. Im Übrigen sind auf die Wahl und die Geschäftsführung des Controllingausschusses die Bestimmungen des RStDG über den Personalsenat sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Dem Controllingausschuss obliegt die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingstelle, die ihm einmal jährlich gesammelt vom Präsidenten vorzulegen sind, und auf Grund dieser Ergebnisse die Erarbeitung von Empfehlungen an den Präsidenten und die betreffenden Organe des Bundesverwaltungsgerichtes.
(6)Absatz 6Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.
Geschäftsausweise
§ 23.Paragraph 23,
Die Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate haben dem Präsidenten vierteljährlich über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Im Einzelfall haben sie dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.
Tätigkeitsbericht
§ 24.Paragraph 24,
Das Bundesverwaltungsgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident dem Bundeskanzler auch über den Bereich der Justizverwaltung zu berichten.
2. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 25.Paragraph 25,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 26.Paragraph 26,
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, außer Kraft.
(2)Absatz 2Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. November 2013 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Richter sowie der gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG übergeleiteten Mitglieder des Asylgerichtshofes des Bundesverwaltungsgerichtes zu wählen. Dieser hat bis 20. Dezember 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 zu beschließen.Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. November 2013 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Richter sowie der gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG übergeleiteten Mitglieder des Asylgerichtshofes des Bundesverwaltungsgerichtes zu wählen. Dieser hat bis 20. Dezember 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 zu beschließen.
(3)Absatz 3Mit 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes werdende Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in einer Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Sitz oder in einer anderen Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.
Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Asylgerichtshofes werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes.
(2)Absatz 2Wer am 1. Juli 2012 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Senatsvorsitzender des Bundesvergabeamtes ist, kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 einen Antrag auf Ernennung zum sonstigen Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes stellen. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 28. Februar 2013 die Bundesregierung.
(3)Absatz 3Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass solche Bewerber nicht zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verwendungserfolges als Mitglied des Bundesvergabeamtes die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Richter des Bundesverwaltungsgerichtes verbunden sind, nicht erwarten lassen. Gegen einen solchen Bescheid kann vom Bewerber Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass solche Bewerber nicht zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verwendungserfolges als Mitglied des Bundesvergabeamtes die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Richter des Bundesverwaltungsgerichtes verbunden sind, nicht erwarten lassen. Gegen einen solchen Bescheid kann vom Bewerber Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Artikel 144, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
(4)Absatz 4Wird ein Bescheid nach Abs. 2 erlassen, so ist in diesem auch über die weitere Verwendung des Betroffenen im Bundesdienst – unbeschadet seiner besoldungsrechtlichen Stellung – zu entscheiden.Wird ein Bescheid nach Absatz 2, erlassen, so ist in diesem auch über die weitere Verwendung des Betroffenen im Bundesdienst – unbeschadet seiner besoldungsrechtlichen Stellung – zu entscheiden.
(5)Absatz 5Sind weitere richterliche oder nichtrichterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben; § 5 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes einzubringen. Die Ernennung zum Richter hat mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu erfolgen.Sind weitere richterliche oder nichtrichterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben; Paragraph 5, Absatz 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes einzubringen. Die Ernennung zum Richter hat mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu erfolgen.
Vollziehung
§ 29.Paragraph 29,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
Artikel 3
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Einleitung wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.In Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz eins, Einleitung wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt; der zweite Satz lautet:In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt; der zweite Satz lautet:
„Die Zeit der Außerdienststellung bleibt für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Im übrigen“ durch die Wortfolge „Im Übrigen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Im übrigen“ durch die Wortfolge „Im Übrigen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 3 entfällt.Paragraph 9, Absatz 3, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 Abs. 2 entfällt.Paragraph 11, Absatz 2, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „im voraus“ durch die Wortfolge „im Voraus“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „im voraus“ durch die Wortfolge „im Voraus“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.In Paragraph 11, erhalten die Absatz 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „Beschwerden und von“ durch das Wort „Revisionen und“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „Beschwerden und von“ durch das Wort „Revisionen und“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, lautet:
über Fristsetzungsanträge;“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 4, wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Verfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren, verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, sowie verfahrensleitende Anordnungen und Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Verfahrenshilfe (§ 61) trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.“Verfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren, verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, sowie verfahrensleitende Anordnungen und Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Verfahrenshilfe (Paragraph 61,) trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 15 erhält der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angefügte Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“.In Paragraph 15, erhält der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angefügte Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 15 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 15 Abs. 4 wird nach der Literabezeichnung „b“ der Ausdruck „, c“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 4, wird nach der Literabezeichnung „b“ der Ausdruck „, c“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In der Überschrift zum 1. Unterabschnitt des II. Abschnittes entfällt die Wortfolge „über Beschwerden“.In der Überschrift zum 1. Unterabschnitt des römisch II. Abschnittes entfällt die Wortfolge „über Beschwerden“.
18.Novellierungsanordnung 18, § 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsParteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG (Revision) sindParteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Revision) sind
die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss Revision erhoben wird (Revisionsgegner);
die Personen, die durch das vom Verwaltungsgerichtshof zu treffende Erkenntnis in ihren Rechten berührt werden (Mitbeteiligte).“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 21 Abs. 2 wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Partei im Verfahren über einen Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG (Fristsetzungsantrag) ist der Antragsteller.“Partei im Verfahren über einen Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Fristsetzungsantrag) ist der Antragsteller.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 22 lautet:Paragraph 22, lautet:
„§ 22.Paragraph 22,
Wird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Revisionsgegner, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung an Stelle dieses Organs bzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn
in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ des Selbstverwaltungskörpers oder
ein weisungsfrei gestelltes Organ
Revisionsgegner ist.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 23 Abs. 1 wird das Wort „Sache“ durch das Wort „Rechtssache“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird das Wort „Sache“ durch das Wort „Rechtssache“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind die Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, dass jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Ausfertigungen unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.“Bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind die Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, dass jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Ausfertigungen unterbleiben. Beilagen gemäß Paragraph 28, Absatz 5, sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 24 Abs. 2 lautet:Paragraph 24, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Dies gilt nicht für
Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;
Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 24 Abs. 3 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ durch die Wortfolge „Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ durch die Wortfolge „Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 24 Abs. 3 Z 2 lautet:In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 24 Abs. 3 Z 5 wird das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 5, wird das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 25 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.In Paragraph 25, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:
„Revision
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz einsDas Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Absatz 2Gegen folgende Beschlüsse ist eine Revision nicht zulässig:
Beschlüsse betreffend die Akteneinsicht;
Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins ;,
Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 1 und 3;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins und 3;
Beschlüsse gemäß § 30c Abs. 3;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 c, Absatz 3 ;,
(3)Absatz 3Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Angelegenheit erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4)Absatz 4In Verwaltungsstrafsachen und in Finanzstrafsachen ist eine Revision nicht zulässig, wenn in einer Rechtssache
in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, oder
in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, und die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Bundesfinanzgerichtes fällt,
eine Geldstrafe von höchstens 1 500 Euro verhängt wurde.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 26 samt Überschrift lautet:Paragraph 26, samt Überschrift lautet:
„Revisionsfrist
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDie Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;
in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung;in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung;
in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung;in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 3, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung;
in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 4 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der Schulbehörde zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 4, B-VG dann, wenn das Erkenntnis der Schulbehörde zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
(2)Absatz 2Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.
(3)Absatz 3Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
(4)Absatz 4Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 27 entfällt.Paragraph 27, entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 28 samt Überschrift lautet:Paragraph 28, samt Überschrift lautet:
„Inhalt der Revision
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDie Revision hat zu enthalten
die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses,
die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat,
die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte),
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Absatz 2Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, so hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, warum, entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
(3)Absatz 3Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen nach Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen nach Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Absatz 4Im Fall des § 26 Abs. 2 kann der Revisionswerber die Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.Im Fall des Paragraph 26, Absatz 2, kann der Revisionswerber die Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.
(5)Absatz 5Der Revision ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Revisionswerber zugestellt worden ist.
(6)Absatz 6Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„§ 29.Paragraph 29,
Ist Revisionsgegner in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht der zuständige Bundesminister oder in den Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Revision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den Bundesminister bzw. die Landesregierung anzuschließen.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 30 lautet:Paragraph 30, lautet:
„§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDie Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2)Absatz 2Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen Dritter berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3)Absatz 3Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben findet oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben findet oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4)Absatz 4Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben.“Beschlüsse gemäß Absatz 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben.“
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 30 werden folgende §§ 30a bis 30c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 30, werden folgende Paragraphen 30 a bis 30c samt Überschriften eingefügt:
„Einstweilige Verfügungen
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz einsBis zur Vorlage der Revision kann das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision kann der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss zur Sicherung der rechtlichen Interessen einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.
(2)Absatz 2Die §§ XXX der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind sinngemäß anzuwenden.Die §§ römisch 30 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen einstweiliger Verfügungen nicht gegeben findet oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die einstweiligen Verfügungen maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen einstweiliger Verfügungen nicht gegeben findet oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die einstweiligen Verfügungen maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30b.Paragraph 30 b,
(1)Absatz einsRevisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes außer wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes außer wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2)Absatz 2Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.Revisionen, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23,, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3)Absatz 3Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4)Absatz 4Hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision zulässig ist, hat es dem Revisionsgegner und allfälligen Mitbeteiligten Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen. Nach Ablauf dieser Frist hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens und der Revisionsbeantwortungen unverzüglich vorzulegen.
(5)Absatz 5Hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision unzulässig ist, hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und Ausfertigungen der Revision samt Beilagen dem Revisionsgegner und allfälligen Mitbeteiligten zuzustellen.
Vorlageantrag
§ 30c.Paragraph 30 c,
(1)Absatz einsSoweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
(2)Absatz 2Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Vorlageantrag und die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrages mitzuteilen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die Schriftsätze ab Vorlage unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind.
(3)Absatz 3Unzulässige Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 31 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Sachen“ durch das Wort „Rechtssachen“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Sachen“ durch das Wort „Rechtssachen“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 31 Abs. 1 erhalten die Z 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „4.“.In Paragraph 31, Absatz eins, erhalten die Ziffer 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „4.“.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 31 Abs. 1 Z 3 (Z 2 neu) wird das Wort „Sachen“ durch das Wort „Rechtssachen“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, (Ziffer 2, neu) wird das Wort „Sachen“ durch das Wort „Rechtssachen“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 31 Abs. 1 Z 4 (Z 3 neu) werden die Wortfolge „in dem“ durch die Wortfolge „in einem“ und das Wort „vorausgegangenen“ durch das Wort „vorangegangenen“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, (Ziffer 3, neu) werden die Wortfolge „in dem“ durch die Wortfolge „in einem“ und das Wort „vorausgegangenen“ durch das Wort „vorangegangenen“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck „Z 5“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2, wird der Ausdruck „Z 5“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift vor § 33 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 33, lautet:
„Einstellung“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 33 Abs. 1 werden das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“, die Wortfolge „nach dessen Einvernahme die Beschwerde“ durch die Wortfolge „die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers“ und das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz eins, werden das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“, die Wortfolge „nach dessen Einvernahme die Beschwerde“ durch die Wortfolge „die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers“ und das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 33 Abs. 2 werden das Wort „Beschwerde“ jeweils durch das Wort „Revision“ und das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2, werden das Wort „Beschwerde“ jeweils durch das Wort „Revision“ und das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 33a samt Überschrift entfällt.Paragraph 33 a, samt Überschrift entfällt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 34 Abs. 1 werden das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ und die Wortfolge „zur Erhebung der Beschwerde“ durch die Wortfolge „zu ihrer Erhebung“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz eins, werden das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ und die Wortfolge „zur Erhebung der Beschwerde“ durch die Wortfolge „zu ihrer Erhebung“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 34 Abs. 2 werden das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“, das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ und das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 2, werden das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“, das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ und das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 35 Abs. 1 werden das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ und die Wortfolge „daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt,“ durch die Wortfolge „dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen,“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz eins, werden das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ und die Wortfolge „daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt,“ durch die Wortfolge „dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen,“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, § 35 Abs. 2 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn
dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen sind,
sich schon aus dem Erkenntnis oder dem Beschluss ergibt, dass eine der in der Revision behaupteten Rechtsverletzungen vorliegt, und
der Revisionsgegner in einer Revisionsbeantwortung oder innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen Frist nichts vorgebracht hat, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 35 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 3, wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, § 36 Abs. 1 lautet:Paragraph 36, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIst das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 30b Abs. 4 vorgegangen, sind der Revisionsgegner und allfällige Mitbeteiligte aufzufordern, binnen einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.“Ist das Verwaltungsgericht nicht gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4, vorgegangen, sind der Revisionsgegner und allfällige Mitbeteiligte aufzufordern, binnen einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 36 Abs. 2, 6, 7 und 9 entfällt; die Abs. 3, 5 und 8 dieses Paragraphen erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“.Paragraph 36, Absatz 2,, 6, 7 und 9 entfällt; die Absatz 3,, 5 und 8 dieses Paragraphen erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 36 Abs. 3 (Abs. 2 neu) lautet:In Paragraph 36, Absatz 3, (Absatz 2, neu) lautet:
„(2)Absatz 2Ist Revisionsgegner in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht der zuständige Bundesminister oder in den Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Mitteilung an den Revisionswerber eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Revisionsbeantwortung gesetzten Frist auch dem Bundesminister bzw. der Landesregierung zu übermitteln.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 36 Abs. 5 (Abs. 3 neu) wird das Wort „Gegenschrift“ durch das Wort „Revisionsbeantwortung“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 5, (Absatz 3, neu) wird das Wort „Gegenschrift“ durch das Wort „Revisionsbeantwortung“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, § 36 Abs. 8 (Abs. 4 neu) lautet:Paragraph 36, Absatz 8, (Absatz 4, neu) lautet:
„(4)Absatz 4Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere Schriftsätze einzubringen oder sich zu Schriftsätzen der gegnerischen Parteien zu äußern. Die Parteien können solche Schriftsätze auch unaufgefordert einbringen.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 36 Abs. 8 (Abs. 4 neu) wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 36, Absatz 8, (Absatz 4, neu) wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn Revisionsbeantwortungen und die im Abs. 4 genannten Schriftsätze nicht eingebracht wurden.“Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn Revisionsbeantwortungen und die im Absatz 4, genannten Schriftsätze nicht eingebracht wurden.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 37 Abs. 1 werden das Wort „Bescheides“ jeweils durch die Wortfolge „Erkenntnisses oder Beschlusses“, die Wortfolge „für das“ durch das Wort „dem“, das Wort „Beschwerde“ jeweils durch das Wort „Revision“, die Wortfolge „der belangten Behörde“ durch die Wortfolge „dem Verwaltungsgericht“, das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“, die Wortfolge „bei der belangten Behörde“ durch die Wortfolge „beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz eins, werden das Wort „Bescheides“ jeweils durch die Wortfolge „Erkenntnisses oder Beschlusses“, die Wortfolge „für das“ durch das Wort „dem“, das Wort „Beschwerde“ jeweils durch das Wort „Revision“, die Wortfolge „der belangten Behörde“ durch die Wortfolge „dem Verwaltungsgericht“, das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“, die Wortfolge „bei der belangten Behörde“ durch die Wortfolge „beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 37 Abs. 2 werden das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ und das Wort „Bescheides“ durch die Wortfolge „Erkenntnisses oder Beschlusses“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 2, werden das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ und das Wort „Bescheides“ durch die Wortfolge „Erkenntnisses oder Beschlusses“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, § 38 wird durch folgenden § 38 samt Überschrift ersetzt:Paragraph 38, wird durch folgenden Paragraph 38, samt Überschrift ersetzt:
„Fristsetzungsantrag
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsEin Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen jener Frist entschieden hat, innerhalb der es diese spätestens zu entscheiden gehabt hätte.
(2)Absatz 2Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Absatz eins, abgelaufen ist.
(3)Absatz 3Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 bis 3 und 35 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen übrigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal um nicht mehr als drei Monate verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.“Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins,, 34 Absatz eins bis 3 und 35 Absatz eins und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen übrigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal um nicht mehr als drei Monate verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.“
59.Novellierungsanordnung 59, In § 38a Abs. 1 Einleitung wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG“.In Paragraph 38 a, Absatz eins, Einleitung wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „gegen Bescheide nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG“.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 38a Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ ersetzt.In Paragraph 38 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, § 38a Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat:
Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Die Revisionsfrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Revisionsfrist wird unterbrochen.
Die Frist zur Stellung eines Fristsetzungsantrages sowie in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 38a Abs. 3 Z 2 und § 38b Abs. 1 wird die Wortfolge „Entscheidungen und Verfügungen“ durch die Wortfolge „Anordnungen und Entscheidungen“ ersetzt.In Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 38 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „Entscheidungen und Verfügungen“ durch die Wortfolge „Anordnungen und Entscheidungen“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, In § 38a Abs. 4 wird das Wort „Beschwerdefrist“ durch das Wort „Revisionsfrist“ ersetzt.In Paragraph 38 a, Absatz 4, wird das Wort „Beschwerdefrist“ durch das Wort „Revisionsfrist“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 39 Abs. 1 Einleitung wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz eins, Einleitung wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 39 Abs. 1 Z 1 lautet:In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
der Revisionswerber innerhalb der Revisionsfrist oder eine andere Partei innerhalb der Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der gegnerischen Parteien zurückgezogen werden;“
66.Novellierungsanordnung 66, § 39 Abs. 2 lautet:Paragraph 39, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Abs. 1 Z 1 von einer Verhandlung absehen, wennDer Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Absatz eins, Ziffer eins, von einer Verhandlung absehen, wenn
das Verfahren einzustellen (§ 33) oder die Revision zurückzuweisen ist (§ 34);das Verfahren einzustellen (Paragraph 33,) oder die Revision zurückzuweisen ist (Paragraph 34,);
das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 2);das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben ist (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2,);
das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 3);das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3,);
das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben ist;
keine gegnerische Partei eine Gegenschrift eingebracht hat und das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben ist;
die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.“
67.Novellierungsanordnung 67, § 40 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 bis 4c ersetzt:Paragraph 40, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4 bis 4c ersetzt:
„(4)Absatz 4Die Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.
(4a)Absatz 4 aDer Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch Beschluss des Senates entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.
(4b)Absatz 4 bUnmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.
(4c)Absatz 4 cWenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 4 angeführten Gründen geboten ist.“Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Absatz 4, angeführten Gründen geboten ist.“
68.Novellierungsanordnung 68, § 41 samt Überschrift lautet:Paragraph 41, samt Überschrift lautet:
„Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
§ 41.Paragraph 41,
Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3), das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses oder Beschlusses in einem der Revisionspunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und erforderlichenfalls eine Vertagung anzuordnen.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 3), das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses oder Beschlusses in einem der Revisionspunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und erforderlichenfalls eine Vertagung anzuordnen.“
69.Novellierungsanordnung 69, § 42 lautet:Paragraph 42, lautet:
„§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
(2)Absatz 2Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes,
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.
(3)Absatz 3Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses nach Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses nach Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
(4)Absatz 4Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.“
70.Novellierungsanordnung 70, § 42a lautet:Paragraph 42 a, lautet:
„§ 42a.Paragraph 42 a,
Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.“
71.Novellierungsanordnung 71, In § 44 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 44, wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.
72.Novellierungsanordnung 72, § 45 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.“
73.Novellierungsanordnung 73, § 46 Abs. 2 bis 4 lautet:Paragraph 46, Absatz 2 bis 4 lautet:
„(2)Absatz 2Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3)Absatz 3Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenDer Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Absatz 4Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. § 30a Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.“Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Paragraph 30 a, Absatz eins, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.“
74.Novellierungsanordnung 74, § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:
der Revisionswerber obsiegende, der Revisionsgegner unterlegene Partei in den Fällen der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder der Entscheidung in der Sache selbst;
der Revisionsgegner obsiegende, der Revisionswerber unterlegene Partei im Fall der Abweisung der Revision.“
75.Novellierungsanordnung 75, In § 47 Abs. 3 werden das Wort „Falle“ jeweils durch das Wort „Fall“ und die Wortfolge „der belangten Behörde neben dieser“ durch die Wortfolge „des Revisionsgegners neben diesem“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 3, werden das Wort „Falle“ jeweils durch das Wort „Fall“ und die Wortfolge „der belangten Behörde neben dieser“ durch die Wortfolge „des Revisionsgegners neben diesem“ ersetzt.
76.Novellierungsanordnung 76, § 47 Abs. 4 und 5 lautet:Paragraph 47, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4)Absatz 4In den Fällen des Art. 133 Abs. 8 B-VG findet für den Revisionswerber und den Revisionsgegner kein Aufwandersatz statt.In den Fällen des Artikel 133, Absatz 8, B-VG findet für den Revisionswerber und den Revisionsgegner kein Aufwandersatz statt.
(5)Absatz 5Der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionsgegner zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Revisionsgegner zu leisten ist.“
77.Novellierungsanordnung 77, In § 48 Abs. 1 Einleitung werden das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ und in Z 2 das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz eins, Einleitung werden das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ und in Ziffer 2, das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, In § 48 Abs. 2 Einleitung wird die Wortfolge „Die belangte Behörde“ durch die Wortfolge „Der Revisionsgegner“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 2, Einleitung wird die Wortfolge „Die belangte Behörde“ durch die Wortfolge „Der Revisionsgegner“ ersetzt.
79.Novellierungsanordnung 79, § 48 Abs. 2 Z 1 entfällt; die Z 2 bis 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „3.“.Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt; die Ziffer 2 bis 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „3.“.
80.Novellierungsanordnung 80, In § 48 Abs. 2 Z 2 (Z 1 neu) werden das Wort „sie“ durch das Wort „ihn“ und das Wort „Gegenschrift“ durch das Wort „Revisionsbeantwortung“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, (Ziffer eins, neu) werden das Wort „sie“ durch das Wort „ihn“ und das Wort „Gegenschrift“ durch das Wort „Revisionsbeantwortung“ ersetzt.
81.Novellierungsanordnung 81, In § 48 Abs. 2 Z 3 und 4 (Z 2 und 3 neu) werden das Wort „sie“ durch das Wort „ihn“ und das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 (Ziffer 2 und 3 neu) werden das Wort „sie“ durch das Wort „ihn“ und das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ ersetzt.
82.Novellierungsanordnung 82, In § 48 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Gegenschrift“ durch das Wort „Revisionsbeantwortung“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Gegenschrift“ durch das Wort „Revisionsbeantwortung“ ersetzt.
83.Novellierungsanordnung 83, § 48 Abs. 4 entfällt.Paragraph 48, Absatz 4, entfällt.
84.Novellierungsanordnung 84, In § 49 Abs. 2 wird der Ausdruck „Z 1, 2 und 4“ durch den Ausdruck „Z 1 und 3“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 2, wird der Ausdruck „Z 1, 2 und 4“ durch den Ausdruck „Z 1 und 3“ ersetzt.
85.Novellierungsanordnung 85, In § 49 Abs. 5 werden die Wortfolge „der belangten Behörde“ durch die Wortfolge „des Revisionsgegners“ und das Wort „Falle“ durch das Wort „Fall“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 5, werden die Wortfolge „der belangten Behörde“ durch die Wortfolge „des Revisionsgegners“ und das Wort „Falle“ durch das Wort „Fall“ ersetzt.
86.Novellierungsanordnung 86, In § 49 Abs. 6 wird das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 6, wird das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ ersetzt.
87.Novellierungsanordnung 87, § 50 lautet:Paragraph 50, lautet:
„§ 50.Paragraph 50,
In Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre.“ In Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre.“
88.Novellierungsanordnung 88, In § 51 wird das Wort „Beschwerde“ jeweils durch das Wort „Revision“ ersetzt.In Paragraph 51, wird das Wort „Beschwerde“ jeweils durch das Wort „Revision“ ersetzt.
89.Novellierungsanordnung 89, § 52 Abs. 1 lautet:Paragraph 52, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsHaben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre.“Haben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre.“
90.Novellierungsanordnung 90, § 53 lautet:Paragraph 53, lautet:
„§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz einsHaben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Revisionsgegner kann in diesem Fall mit schuldbefreiender Wirkung an den in der Revision erstangeführten Revisionswerber zahlen. Welche Ansprüche die Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Revisionsgegner kann in diesem Fall mit schuldbefreiender Wirkung an den in der Revision erstangeführten Revisionswerber zahlen. Welche Ansprüche die Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.
(2)Absatz 2Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss in getrennten Revisionen angefochten und sind diese Revisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des erstangeführten Revisionswerbers tritt in diesem Fall der Revisionswerber, dessen Revision die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.“Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss in getrennten Revisionen angefochten und sind diese Revisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des erstangeführten Revisionswerbers tritt in diesem Fall der Revisionswerber, dessen Revision die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.“
91.Novellierungsanordnung 91, § 54 Abs. 2 lautet:Paragraph 54, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und 2 über den Schriftsatzaufwand mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.“Auf den Schriftsatzaufwand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins und 2 über den Schriftsatzaufwand mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.“
92.Novellierungsanordnung 92, § 55 entfällt; § 56 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 55.“.Paragraph 55, entfällt; Paragraph 56, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 55.“.
93.Novellierungsanordnung 93, In § 56 (§ 55 neu) werden das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ und das Wort „Beschwerdepunkte“ jeweils durch das Wort „Revisionspunkte“ ersetzt.In Paragraph 56, (Paragraph 55, neu) werden das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ und das Wort „Beschwerdepunkte“ jeweils durch das Wort „Revisionspunkte“ ersetzt.
94.Novellierungsanordnung 94, Nach § 56 (§ 55 neu) wird folgender § 56 eingefügt:Nach Paragraph 56, (Paragraph 55, neu) wird folgender Paragraph 56, eingefügt:
„§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsIm Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42a vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Antragsteller obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.Im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42 a, vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn der Antragsteller obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, wäre. Im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
das Verwaltungsgericht Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt gegeben hat,
die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen war oder
die dem Fristsetzungsantrag zugrunde liegende Rechtssache mutwillig betrieben wird.“
95.Novellierungsanordnung 95, In § 58 Abs. 2 wird das Wort „Beschwerde“ durch die Wortfolge „Revision oder einem Fristsetzungsantrag“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „des Beschwerdeverfahrens“.In Paragraph 58, Absatz 2, wird das Wort „Beschwerde“ durch die Wortfolge „Revision oder einem Fristsetzungsantrag“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „des Beschwerdeverfahrens“.
96.Novellierungsanordnung 96, § 59 Abs. 2 Z 2 entfällt; die Z 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ und „3.“.Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ und „3.“.
97.Novellierungsanordnung 97, In § 59 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „, Vorlageaufwand“.In Paragraph 59, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „, Vorlageaufwand“.
98.Novellierungsanordnung 98, § 59 Abs. 4 zweiter und dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:Paragraph 59, Absatz 4, zweiter und dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Zur Vollstreckung dieser Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte berufen.“
99.Novellierungsanordnung 99, In § 61 Abs. 1 wird die Wortfolge „Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach den §§ 45 und 46“ durch die Wortfolge „Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz eins, wird die Wortfolge „Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach den Paragraphen 45 und 46“ durch die Wortfolge „Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ersetzt.
100.Novellierungsanordnung 100, In § 61 Abs. 4 wird die Wortfolge „verwaltungsgerichtliche Verfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz 4, wird die Wortfolge „verwaltungsgerichtliche Verfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
101.Novellierungsanordnung 101, § 62 lautet:Paragraph 62, lautet:
„§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden.
(2)Absatz 2Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst, so hat er, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, jene Vorschriften anzuwenden, die das Verwaltungsgericht anzuwenden gehabt hätte.“
102.Novellierungsanordnung 102, § 63 samt Überschrift entfällt.Paragraph 63, samt Überschrift entfällt.
103.Novellierungsanordnung 103, In der Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ ersetzt.In der Überschrift zum 2. Unterabschnitt des römisch II. Abschnittes wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ ersetzt.
104.Novellierungsanordnung 104, In § 64 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 17“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 17/2006; § 142 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012“ ersetzt.In Paragraph 64, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 17“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 17/2006; Paragraph 142, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. römisch eins Nr. 10/2012“ ersetzt.
105.Novellierungsanordnung 105, § 64 lautet:Paragraph 64, lautet:
„§ 64.Paragraph 64,
Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht, die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967; § 341 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006; § 142 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012).“ Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht, die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht (Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949; Paragraph 9, des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967; Paragraph 341, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17/2006; Paragraph 142, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,).“
106.Novellierungsanordnung 106, In § 65 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 341 Abs. 4 BVergG 2006“ der Ausdruck „; § 142 Abs. 4 BVergGVS 2012“ eingefügt.In Paragraph 65, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „§ 341 Absatz 4, BVergG 2006“ der Ausdruck „; Paragraph 142, Absatz 4, BVergGVS 2012“ eingefügt.
107.Novellierungsanordnung 107, In § 65 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bescheides“ jeweils die Wortfolge „bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses“ eingefügt.In Paragraph 65, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bescheides“ jeweils die Wortfolge „bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses“ eingefügt.
108.Novellierungsanordnung 108, In § 65 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bescheid“ bzw. die Wortfolge „bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss“ eingefügt.In Paragraph 65, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bescheid“ bzw. die Wortfolge „bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss“ eingefügt.
109.Novellierungsanordnung 109, In § 65 Abs. 3 Einleitung werden die Wortfolge „die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens“ durch die Wortfolge „die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens“ und ersetzt.In Paragraph 65, Absatz 3, Einleitung werden die Wortfolge „die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens“ durch die Wortfolge „die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens“ und ersetzt.
110.Novellierungsanordnung 110, In § 65 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Ausdruck „§ 341 Abs. 4 BVergG 2006“ der Ausdruck „oder gemäß § 142 Abs. 4 BVergGVS 2012“ eingefügt.In Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „§ 341 Absatz 4, BVergG 2006“ der Ausdruck „oder gemäß Paragraph 142, Absatz 4, BVergGVS 2012“ eingefügt.
111.Novellierungsanordnung 111, In § 67 wird nach dem Wort „Bescheides“ die Wortfolge „bzw. eines Erkenntnisses oder eines Beschlusses“ eingefügt.In Paragraph 67, wird nach dem Wort „Bescheides“ die Wortfolge „bzw. eines Erkenntnisses oder eines Beschlusses“ eingefügt.
112.Novellierungsanordnung 112, § 70 lautet:Paragraph 70, lautet:
„§ 70.Paragraph 70,
Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 nicht anderes ergibt, sind die §§ 22 bis 25, § 29, § 31, § 32, § 33 Abs. 2, § 34, § 36 Abs. 4, § 38b, § 40, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 sowie die §§ 45, 46 und 62 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“ Soweit sich aus den Paragraphen 64 bis 69 nicht anderes ergibt, sind die Paragraphen 22 bis 25, Paragraph 29,, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34,, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 38 b,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins bis 5 und 7 bis 9 sowie die Paragraphen 45,, 46 und 62 Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.“
113.Novellierungsanordnung 113, Der 3. Unterabschnitt des II. Abschnittes samt Überschrift entfällt.Der 3. Unterabschnitt des römisch II. Abschnittes samt Überschrift entfällt.
114.Novellierungsanordnung 114, Die §§ 79 bis 82 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 71.“, „§ 72.“, „§ 73.“ und „§ 74.“.Die Paragraphen 79 bis 82 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 71.“, „§ 72.“, „§ 73.“ und „§ 74.“.
115.Novellierungsanordnung 115, In allen in Betracht kommenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 81 Abs. 7 Z 1 entfallen die kursiven Fundstellenangaben, die in dem in der Anlage 1 zur Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 10/1985, wiederverlautbarten Text einzelnen Bestimmungen nachgestellt sind, und wird die s-Schreibung an die neue Rechtschreibung angepasst. Beides gilt auch für jene Bestimmungen, die gemäß den vorstehenden Ziffern und Z 116 (§ 81 Abs. 11 Z 4) mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 geändert oder durch neue Bestimmungen ersetzt werden oder entfallen.In allen in Betracht kommenden Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 81, Absatz 7, Ziffer eins, entfallen die kursiven Fundstellenangaben, die in dem in der Anlage 1 zur Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, wiederverlautbarten Text einzelnen Bestimmungen nachgestellt sind, und wird die s-Schreibung an die neue Rechtschreibung angepasst. Beides gilt auch für jene Bestimmungen, die gemäß den vorstehenden Ziffern und Ziffer 116, (Paragraph 81, Absatz 11, Ziffer 4,) mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 geändert oder durch neue Bestimmungen ersetzt werden oder entfallen.
116.Novellierungsanordnung 116, § 81 (§ 73 neu) wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 81, (Paragraph 73, neu) wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11In der Fassung des Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, treten in Kraft:
§ 64 in der Fassung der Z 104, § 65 Abs. 1 in der Fassung der Z 106 und § 65 Abs. 3 Z 3 mit 1. April 2012;Paragraph 64, in der Fassung der Ziffer 104,, Paragraph 65, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 106 und Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 3, mit 1. April 2012;
die neue Absatzbezeichnung des § 15 Abs. 3 mit 1. Juli 2012;die neue Absatzbezeichnung des Paragraph 15, Absatz 3, mit 1. Juli 2012;
§ 3 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 1, die Absatzbezeichnungen der Abs. 2 bis 4 neu des § 11, § 12 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 16, die Überschrift zum 1. Unterabschnitt des II. Abschnittes, § 21, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 3, § 25, § 25a samt Überschrift, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 29, § 30, § 30a samt Überschrift, § 30b samt Überschrift, § 30c samt Überschrift, § 31, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1 und 2, § 35, § 36, § 37, § 38 samt Überschrift, § 38a Abs. 1, 3 und 4, § 38b Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 4 bis 4c, § 41 samt Überschrift, § 42, § 42a, § 44, § 45 Abs. 1 Z 5, § 46 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 2 bis 5, § 48 Abs. 1 bis 3, § 49 Abs. 2, 5 und 6, § 50, § 51, § 52 Abs. 1, § 53, § 54 Abs. 2, § 55 neu, § 56, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 bis 4, § 61 Abs. 1 und 4, § 62, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes, § 64 in der Fassung der Z 105, § 65 Abs. 1 in der Fassung der Z 107, § 65 Abs. 2 und 3, § 67, § 70 neu und die Paragraphenbezeichnungen der §§ 71 bis 74 neu mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten § 11 Abs. 2, § 27, § 33a samt Überschrift, § 48 Abs. 4, § 55, § 63 samt Überschrift und der 3. Unterabschnitt des II. Abschnittes samt Überschrift außer Kraft;Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, die Absatzbezeichnungen der Absatz 2 bis 4 neu des Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins und 4, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung der Ziffer 16,, die Überschrift zum 1. Unterabschnitt des römisch II. Abschnittes, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins bis 3, Paragraph 25,, Paragraph 25 a, samt Überschrift, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 28, samt Überschrift, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 30 b, samt Überschrift, Paragraph 30 c, samt Überschrift, Paragraph 31,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35,, Paragraph 36,, Paragraph 37,, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 38 a, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 38 b, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins und 2, Paragraph 40, Absatz 4 bis 4c, Paragraph 41, samt Überschrift, Paragraph 42,, Paragraph 42 a,, Paragraph 44,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 46, Absatz 2 bis 4, Paragraph 47, Absatz 2 bis 5, Paragraph 48, Absatz eins bis 3, Paragraph 49, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 50,, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 55, neu, Paragraph 56,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz 2 bis 4, Paragraph 61, Absatz eins und 4, Paragraph 62,, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des römisch II. Abschnittes, Paragraph 64, in der Fassung der Ziffer 105,, Paragraph 65, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 107,, Paragraph 65, Absatz 2 und 3, Paragraph 67,, Paragraph 70, neu und die Paragraphenbezeichnungen der Paragraphen 71 bis 74 neu mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 27,, Paragraph 33 a, samt Überschrift, Paragraph 48, Absatz 4,, Paragraph 55,, Paragraph 63, samt Überschrift und der 3. Unterabschnitt des römisch II. Abschnittes samt Überschrift außer Kraft;
die sonstigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2013; gleichzeitig treten § 9 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 letzter Satz außer Kraft.die sonstigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2013; gleichzeitig treten Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz außer Kraft.
In den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ist § 33a in der Fassung des Art. 9 Z 6 der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 weiter anzuwenden.“In den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ist Paragraph 33 a, in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 6, der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, weiter anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird die Abkürzung „B-VG“ durch die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930,“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Abkürzung „B-VG“ durch die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 und 5, § 5c Abs. 1, § 5e, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 36c Abs. 2, § 61a, § 65a, § 70 Abs. 2 und 3, und § 85 Abs. 3 wird das Wort „Falle“ durch das Wort „Fall“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2 und 5, Paragraph 5 c, Absatz eins,, Paragraph 5 e,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 36 c, Absatz 2,, Paragraph 61 a,, Paragraph 65 a,, Paragraph 70, Absatz 2 und 3, und Paragraph 85, Absatz 3, wird das Wort „Falle“ durch das Wort „Fall“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 4 wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 54“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 54/1956“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 54“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 54/1956“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 5 entfällt nach dem Wort „Präsidenten“ die Wortfolge „des Verfassungsgerichtshofes“ und wird die Wortfolge „Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997“ durch die Wortfolge „des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, entfällt nach dem Wort „Präsidenten“ die Wortfolge „des Verfassungsgerichtshofes“ und wird die Wortfolge „Bundesbezügegesetz, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997“ durch die Wortfolge „des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „des Verfassungsgerichtshofes“.In Paragraph 4, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „des Verfassungsgerichtshofes“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5b Abs. 2 Einleitung wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 340“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 340/1965“ ersetzt.In Paragraph 5 b, Absatz 2, Einleitung wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 340“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 340/1965“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5b Abs. 2 Schlussteil wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 333“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.In Paragraph 5 b, Absatz 2, Schlussteil wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 333“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5c Abs. 1 werden die Abkürzung „v. H.“ jeweils durch die Abkürzung „vH“ und der Ausdruck „2. Satz“ durch die Wortfolge „zweiten Satz“ ersetzt.In Paragraph 5 c, Absatz eins, werden die Abkürzung „v. H.“ jeweils durch die Abkürzung „vH“ und der Ausdruck „2. Satz“ durch die Wortfolge „zweiten Satz“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 5e wird das Wort „Abzugswege“ durch das Wort „Abzugsweg“ ersetzt.In Paragraph 5 e, wird das Wort „Abzugswege“ durch das Wort „Abzugsweg“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 6 Abs. 2 und § 88 wird das Wort „gleiche“ durch das Wort „Gleiche“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 88, wird das Wort „gleiche“ durch das Wort „Gleiche“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 10 Abs. 1 lit. a und b, § 17 Abs. 3 und § 19 Abs. 5, in den Überschriften zu den Abschnitten A bis C des 2. Hauptstückes, in den Zwischenüberschriften zu den §§ 42 bis 52 und den §§ 53 bis 56, in § 53, in der Überschrift zu Abschnitt D des 2. Hauptstückes, in § 56a Abs. 1, in der Überschrift zu Abschnitt E des 2. Hauptstückes, in § 60 Abs. 2 und § 61, in den Überschriften zu den Abschnitten F und G des 2. Hauptstückes, in § 64 Abs. 2 und § 65, in der Überschrift zu Abschnitt H des 2. Hauptstückes, in § 66 Z 3 und 4, in den Überschriften zu den Abschnitten I und J des 2. Hauptstückes, in § 73, § 81 und § 82 Abs. 1 und in der Überschrift zu Abschnitt L des 2. Hauptstückes wird die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch die Abkürzung „B-VG“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und b, Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 5,, in den Überschriften zu den Abschnitten A bis C des 2. Hauptstückes, in den Zwischenüberschriften zu den Paragraphen 42 bis 52 und den Paragraphen 53 bis 56, in Paragraph 53,, in der Überschrift zu Abschnitt D des 2. Hauptstückes, in Paragraph 56 a, Absatz eins,, in der Überschrift zu Abschnitt E des 2. Hauptstückes, in Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 61,, in den Überschriften zu den Abschnitten F und G des 2. Hauptstückes, in Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 65,, in der Überschrift zu Abschnitt H des 2. Hauptstückes, in Paragraph 66, Ziffer 3 und 4, in den Überschriften zu den Abschnitten römisch eins und J des 2. Hauptstückes, in Paragraph 73,, Paragraph 81 und Paragraph 82, Absatz eins und in der Überschrift zu Abschnitt L des 2. Hauptstückes wird die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch die Abkürzung „B-VG“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „in oder außer dem Amte“ durch die Wortfolge „im Amt oder außerhalb des Amtes“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, wird die Wortfolge „in oder außer dem Amte“ durch die Wortfolge „im Amt oder außerhalb des Amtes“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 10 Abs. 4 wird das Wort „Amte“ jeweils durch das Wort „Amt“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 4, wird das Wort „Amte“ jeweils durch das Wort „Amt“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen:
in den Fällen, in denen ein Richter gemäß § 20 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, oder nach den in diesem Gesetz verwiesenen Prozessgesetzen ausgeschlossen wäre;in den Fällen, in denen ein Richter gemäß Paragraph 20, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, oder nach den in diesem Gesetz verwiesenen Prozessgesetzen ausgeschlossen wäre;
wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorangegangenen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch das Wort „B-VG“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Wort „Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch das Wort „B-VG“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 17 Abs. 2 werden vor dem Wort „einzubringen“ die Wortfolge „abzufassen und“ und danach der Klammerausdruck „(Anwaltspflicht)“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz 2, werden vor dem Wort „einzubringen“ die Wortfolge „abzufassen und“ und danach der Klammerausdruck „(Anwaltspflicht)“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 17 Abs. 3 wird der Ausdruck „Art. 140 Abs. 1 B-VG“ durch den Ausdruck „Art. 140 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 3, wird der Ausdruck „Art. 140 Absatz eins, B-VG“ durch den Ausdruck „Art. 140 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 17a Z 1 lautet:Paragraph 17 a, Ziffer eins, lautet:
Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 17a Z 6 werden der Ausdruck „BGBl. Nr. 267“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 267/1957“ und der Ausdruck „BGBl. Nr. 194“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 194/1961“ ersetzt.In Paragraph 17 a, Ziffer 6, werden der Ausdruck „BGBl. Nr. 267“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 267/1957“ und der Ausdruck „BGBl. Nr. 194“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 194/1961“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 19 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 19 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Die“ jeweils durch das Wort „die“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „Die“ jeweils durch das Wort „die“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 19 Abs. 3 Z 1 und 2 wird der Punkt am Ende der Ziffer jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins und 2 wird der Punkt am Ende der Ziffer jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 19 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „nach Art. 144 Abs. 2 und Art. 144a Abs. 2 B-VG“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „nach Artikel 144, Absatz 2 und Artikel 144 a, Absatz 2, B-VG“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 19 Abs. 5 wird die Wortfolge „Gesetz und in den im § 35 Abs. 1 bezeichneten Gesetzen“ durch die Wortfolge „und dem in § 35 Abs. 1 bezeichneten Gesetz“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 5, wird die Wortfolge „Gesetz und in den im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichneten Gesetzen“ durch die Wortfolge „und dem in Paragraph 35, Absatz eins, bezeichneten Gesetz“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 19a Abs. 1, § 57 Abs. 3 (Abs. 2 neu), § 62 Abs. 3 und § 86a Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Entscheidungen und Verfügungen“ durch die Wortfolge „Anordnungen und Entscheidungen“ ersetzt.In Paragraph 19 a, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 3, (Absatz 2, neu), Paragraph 62, Absatz 3 und Paragraph 86 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Entscheidungen und Verfügungen“ durch die Wortfolge „Anordnungen und Entscheidungen“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsVerfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren und verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, trifft der Referent ohne Gerichtsbeschluss.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 20 Abs. 2 wird das Wort „verfügen“ durch das Wort „anordnen“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Wort „verfügen“ durch das Wort „anordnen“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 28 Abs. 3 wird das Wort „Bunde“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 3, wird das Wort „Bunde“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 28 Abs. 4 lautet:Paragraph 28, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Zur Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden gemäß Abs. 1 oder des Verfassungsgerichtshofes gemäß Abs. 1 oder 2 sind die ordentlichen Gerichte berufen.“Zur Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden gemäß Absatz eins, oder des Verfassungsgerichtshofes gemäß Absatz eins, oder 2 sind die ordentlichen Gerichte berufen.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 33 wird der Ausdruck „der Art. 144 und 144a“ durch den Ausdruck „des Art. 144“ ersetzt.In Paragraph 33, wird der Ausdruck „der Artikel 144 und 144a“ durch den Ausdruck „des Artikel 144 “, ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 34 wird der Ausdruck „, 144 und 144a“ durch den Ausdruck „und 144“ ersetzt.In Paragraph 34, wird der Ausdruck „, 144 und 144a“ durch den Ausdruck „und 144“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 35 Abs. 1 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, anzuwenden.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 35 Abs. 2 werden die Wortfolge „dieser Gesetze“ durch die Wortfolge „dieses Gesetzes“ und das Wort „Postenlaufes“ durch das Wort „Postlaufs“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 2, werden die Wortfolge „dieser Gesetze“ durch die Wortfolge „dieses Gesetzes“ und das Wort „Postenlaufes“ durch das Wort „Postlaufs“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 43 Abs. 1 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIst ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, dass ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von einem der genannten Gerichte ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.“Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, dass ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von einem der genannten Gerichte ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 44 wird das Wort „Exekutionsordnung“ durch die Wortfolge „Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896,“ ersetzt.In Paragraph 44, wird das Wort „Exekutionsordnung“ durch die Wortfolge „Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896,“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 46 Abs. 1 lautet:Paragraph 46, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache
ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG) oderein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) oder
ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG)ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG)
die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 56 Abs. 3, § 63 Abs. 2, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 1 und 2 und § 80 Abs. 1 wird das Wort „Verfassungsgerichtshofe“ durch das Wort „Verfassungsgerichtshof“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins und 2 und Paragraph 80, Absatz eins, wird das Wort „Verfassungsgerichtshofe“ durch das Wort „Verfassungsgerichtshof“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 56 Abs. 4 wird das Wort „Bundesgesetzblatte“ durch das Wort „Bundesgesetzblatt“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz 4, wird das Wort „Bundesgesetzblatte“ durch das Wort „Bundesgesetzblatt“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 56a Abs. 3, § 57 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „im einzelnen“ durch die Wortfolge „im Einzelnen“ ersetzt.In Paragraph 56 a, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz eins und Paragraph 62, Absatz eins, wird die Wortfolge „im einzelnen“ durch die Wortfolge „im Einzelnen“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 57 Abs. 1 und § 61a wird nach dem Wort „behauptet“ der Klammerausdruck „(Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG)“ eingefügt.In Paragraph 57, Absatz eins und Paragraph 61 a, wird nach dem Wort „behauptet“ der Klammerausdruck „(Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG)“ eingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, § 57 Abs. 2 entfällt; die Abs. 3 und 4 dieses Paragraphen erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.Paragraph 57, Absatz 2, entfällt; die Absatz 3 und 4 dieses Paragraphen erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 57 Abs. 3 (Abs. 2 neu) werden der Klammerausdruck „(ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG)“ und die Wortfolge „in dieser Sache“ durch die Wortfolge „in dem bei ihm anhängigen Verfahren“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz 3, (Absatz 2, neu) werden der Klammerausdruck „(ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG)“ und die Wortfolge „in dieser Sache“ durch die Wortfolge „in dem bei ihm anhängigen Verfahren“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 57 Abs. 4 (Abs. 3 neu) werden der Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG)“ und das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz 4, (Absatz 3, neu) werden der Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG)“ und das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 58 Abs. 1 werden der Klammerausdruck „(einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG)“ und die Wortfolge „die an der Sache beteiligten Parteien“ durch die Wortfolge „die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz eins, werden der Klammerausdruck „(einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG)“ und die Wortfolge „die an der Sache beteiligten Parteien“ durch die Wortfolge „die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 58 Abs. 2 wird die Wortfolge „obersten Verwaltungsbehörden des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen sind,“ durch die Wortfolge „zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 2, wird die Wortfolge „obersten Verwaltungsbehörden des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen sind,“ durch die Wortfolge „zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, Die §§ 59 und 60 werden durch folgenden § 59 ersetzt:Die Paragraphen 59 und 60 werden durch folgenden Paragraph 59, ersetzt:
„§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz einsDas Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt der Verordnung oder bestimmte Stellen derselben als gesetzwidrig aufgehoben werden.
(2)Absatz 2Das Erkenntnis ist auch der Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung, so muss in der gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verordnung oder bestimmte Stellen derselben durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist bzw. sind.“Das Erkenntnis ist auch der Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung, so muss in der gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verordnung oder bestimmte Stellen derselben durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist bzw. sind.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 61 lautet:Paragraph 61, lautet:
„§ 61.Paragraph 61,
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
auf Anträge eines Gerichtes (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG), die die Entscheidung begehren, dass die angefochtene Verordnung oder bestimmte Stellen einer solchen gesetzwidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);auf Anträge eines Gerichtes (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), die die Entscheidung begehren, dass die angefochtene Verordnung oder bestimmte Stellen einer solchen gesetzwidrig waren (Artikel 89, Absatz 3, B-VG);
wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG).“wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 62 Abs. 1 und § 65a wird nach dem Wort „behauptet“ der Klammerausdruck „(Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG)“ eingefügt.In Paragraph 62, Absatz eins und Paragraph 65 a, wird nach dem Wort „behauptet“ der Klammerausdruck „(Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG)“ eingefügt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 62 Abs. 2 wird nach dem Wort „Landtages“ der Klammerausdruck „(Art. 140 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG)“ eingefügt.In Paragraph 62, Absatz 2, wird nach dem Wort „Landtages“ der Klammerausdruck „(Artikel 140, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG)“ eingefügt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 62 Abs. 3 werden der Klammerausdruck „(ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG)“ und die Wortfolge „in dieser Sache“ durch die Wortfolge „in dem bei ihm anhängigen Verfahren“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz 3, werden der Klammerausdruck „(ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG)“ und die Wortfolge „in dieser Sache“ durch die Wortfolge „in dem bei ihm anhängigen Verfahren“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 62 Abs. 4 werden der Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG)“ und das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz 4, werden der Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG)“ und das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 63 Abs. 1 werden der Klammerausdruck „(einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG)“ und die Wortfolge „die an der Sache beteiligten Parteien“ durch die Wortfolge „die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens“ ersetzt.In Paragraph 63, Absatz eins, werden der Klammerausdruck „(einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG)“ und die Wortfolge „die an der Sache beteiligten Parteien“ durch die Wortfolge „die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 63 Abs. 2 wird das Wort „Gerichtshofe“ durch das Wort „Gerichtshof“ ersetzt.In Paragraph 63, Absatz 2, wird das Wort „Gerichtshofe“ durch das Wort „Gerichtshof“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, § 63 Abs. 3 entfällt.Paragraph 63, Absatz 3, entfällt.
54.Novellierungsanordnung 54, Die §§ 64 und 65 lauten:Die Paragraphen 64 und 65 lauten:
„§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz einsDas Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Gesetzes oder bestimmte Stellen desselben als verfassungswidrig aufgehoben werden.
(2)Absatz 2Das Erkenntnis ist auch dem Bundeskanzler oder dem zuständigen Landeshauptmann zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung, so muss in der gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gesetz oder bestimmte Stellen desselben durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist bzw. sind.Das Erkenntnis ist auch dem Bundeskanzler oder dem zuständigen Landeshauptmann zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung, so muss in der gemäß Artikel 140, Absatz 5, B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gesetz oder bestimmte Stellen desselben durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist bzw. sind.
§ 65.Paragraph 65,
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
auf Anträge eines Gerichtes (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG), die die Entscheidung begehren, dass das angefochtene Gesetz oder bestimmte Stellen eines solchen verfassungswidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);auf Anträge eines Gerichtes (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG), die die Entscheidung begehren, dass das angefochtene Gesetz oder bestimmte Stellen eines solchen verfassungswidrig waren (Artikel 89, Absatz 3, B-VG);
wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG).“wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG).“
55.Novellierungsanordnung 55, § 67 Abs. 3 lautet:Paragraph 67, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Verfassungsgerichtshof hat einer auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründeten Wahlanfechtung auf Antrag der anfechtenden Partei in sinngemäßer Anwendung des § 85 Abs. 2 erster Satz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. § 85 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“Der Verfassungsgerichtshof hat einer auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründeten Wahlanfechtung auf Antrag der anfechtenden Partei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 85, Absatz 2, erster Satz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Paragraph 85, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 71 Abs. 4 wird der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330,“ durch den Ausdruck „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983,“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz 4, wird der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330,“ durch den Ausdruck „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,,“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 71a Abs. 5 wird die Wortfolge „im übrigen“ durch die Wortfolge „im Übrigen“ ersetzt.In Paragraph 71 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „im übrigen“ durch die Wortfolge „im Übrigen“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 79 Abs. 1 wird das Wort „geltendgemachte“ durch die Wortfolge „geltend gemachte“ ersetzt.In Paragraph 79, Absatz eins, wird das Wort „geltendgemachte“ durch die Wortfolge „geltend gemachte“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, § 81 lautet:Paragraph 81, lautet:
„§ 81.Paragraph 81,
Auf das Verfahren über die gemäß den Art. 142 und 143 B-VG erhobenen Anklagen ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sinngemäß anzuwenden.“ Auf das Verfahren über die gemäß den Artikel 142 und 143 B-VG erhobenen Anklagen ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden.“
60.Novellierungsanordnung 60, In der Überschrift zu Abschnitt K des 2. Hauptstückes wird der Klammerausdruck „(Art. 144 und 144a B-VG)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 144 B-VG)“ ersetzt.In der Überschrift zu Abschnitt K des 2. Hauptstückes wird der Klammerausdruck „(Artikel 144 und 144a B-VG)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 144, B-VG)“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, § 82 lautet:Paragraph 82, lautet:
„§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz einsDie Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerdefrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt, wenn das Erkenntnis dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn jedoch das Erkenntnis dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Artikel 144, B-VG (Beschwerdefrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt, wenn das Erkenntnis dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn jedoch das Erkenntnis dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
(2)Absatz 2Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.
(3)Absatz 3Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 64 ZPO), so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verfassungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 64, ZPO), so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verfassungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
(4)Absatz 4Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses und des Verwaltungsgerichtes, das es erlassen hat;
die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(5)Absatz 5Der Beschwerde ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist.“
62.Novellierungsanordnung 62, § 83 lautet:Paragraph 83, lautet:
„§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz einsEine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Erkenntnis Beschwerde erhoben wird (Beschwerdegegner), mit der Mitteilung zuzustellen, dass es dem Beschwerdegegner freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
(2)Absatz 2Der Verfassungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.“
63.Novellierungsanordnung 63, In § 84 Abs. 1 werden die Wortfolge „der weiteren etwa verlangten Äußerungen“ durch die Wortfolge „allfälliger Äußerungen und Gegenäußerungen“ und die Wortfolge „dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde“ durch die Wortfolge „den Parteien“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz eins, werden die Wortfolge „der weiteren etwa verlangten Äußerungen“ durch die Wortfolge „allfälliger Äußerungen und Gegenäußerungen“ und die Wortfolge „dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde“ durch die Wortfolge „den Parteien“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 84 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und etwa sonst Beteiligte“ durch die Wortfolge „die Parteien“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und etwa sonst Beteiligte“ durch die Wortfolge „die Parteien“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 85 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder eines etwa sonst Beteiligten“ durch die Wortfolge „einer Partei“ ersetzt und vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 85, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder eines etwa sonst Beteiligten“ durch die Wortfolge „einer Partei“ ersetzt und vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen Dritter berührt werden.“
66.Novellierungsanordnung 66, § 85 Abs. 3 lautet:Paragraph 85, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben.“Beschlüsse gemäß Absatz 2, sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben.“
67.Novellierungsanordnung 67, § 86a Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 86 a, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat:
Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.“
68.Novellierungsanordnung 68, § 87 Abs. 2 entfällt.Paragraph 87, Absatz 2, entfällt.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 87 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“ und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 87, erhält Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(2)“ und entfällt der letzte Satz.
70.Novellierungsanordnung 70, § 88a lautet:Paragraph 88 a, lautet:
„§ 88a.Paragraph 88 a,
(1)Absatz einsAuf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Gegen folgende Beschlüsse ist eine Beschwerde nicht zulässig:
Beschlüsse betreffend die Akteneinsicht;
Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;
Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 1 und 3 VwGG;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins und 3 VwGG;
Beschlüsse gemäß § 30c Abs. 3 VwGG;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 c, Absatz 3, VwGG;
71.Novellierungsanordnung 71, In allen in Betracht kommenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 5i wird die s-Schreibung an die neue Rechtschreibung angepasst. Dies gilt auch für jene Bestimmungen, die gemäß den vorstehenden Ziffern und Z 72 (§ 94 Abs. 26 Z 1) mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 geändert oder durch neue Bestimmungen ersetzt werden oder entfallen.In allen in Betracht kommenden Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 5 i, wird die s-Schreibung an die neue Rechtschreibung angepasst. Dies gilt auch für jene Bestimmungen, die gemäß den vorstehenden Ziffern und Ziffer 72, (Paragraph 94, Absatz 26, Ziffer eins,) mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 geändert oder durch neue Bestimmungen ersetzt werden oder entfallen.
72.Novellierungsanordnung 72, § 94 wird folgender Abs. 26 angefügt:Paragraph 94, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26In der Fassung Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:In der Fassung Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, treten in Kraft:
§ 17 Abs. 3 in der Fassung der Z 17, § 19 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 22, § 19a Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 4, § 33, § 34, § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 57, § 58, § 59, § 61, § 61a, § 62, § 63, § 64, § 65, § 65a, die Überschrift zu Abschnitt K des 2. Hauptstückes, § 82, § 83, § 84, § 85 Abs. 2 und 3, § 86a Abs. 3, § 87 Abs. 2 neu und § 88a mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt § 87 Abs. 2 außer Kraft;Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 17,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 22,, Paragraph 19 a, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 58,, Paragraph 59,, Paragraph 61,, Paragraph 61 a,, Paragraph 62,, Paragraph 63,, Paragraph 64,, Paragraph 65,, Paragraph 65 a,, die Überschrift zu Abschnitt K des 2. Hauptstückes, Paragraph 82,, Paragraph 83,, Paragraph 84,, Paragraph 85, Absatz 2 und 3, Paragraph 86 a, Absatz 3,, Paragraph 87, Absatz 2, neu und Paragraph 88 a, mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt Paragraph 87, Absatz 2, außer Kraft;
die sonstigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2013.“
Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. I Abs. 2 Z 38 wird die Wortfolge „Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.In Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 38, wird die Wortfolge „Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Art. I Abs. 2 lautet:Art. römisch eins Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
das VStG auf das Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen;
das VVG auf das behördliche Verfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Art. I Abs. 3 entfällt; Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.Art. römisch eins Absatz 3, entfällt; Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Art. II Abs. 3 lautet:Art. römisch II Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen im Sinne dieses Bundesgesetzes und des VStG sind die von den Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes zu ahndenden Übertretungen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In Art. III Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung“.In Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung“.
6.Novellierungsanordnung 6, Art. III Abs. 1 Schlussteil lautet:Art. römisch III Absatz eins, Schlussteil lautet:
„begeht, in den Fällen der Z 3 oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2 und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.“„begeht, in den Fällen der Ziffer 3, oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Ziffer 2 und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, im Fall der Ziffer 3, mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Ziffer 4, mit einer Geldstrafe von bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Im Fall der Ziffer 4, ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Art. III Abs. 5 lautet:Art. römisch III Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ein Verfahren wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden ist.“Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ein Verfahren wegen einer Tat nach Absatz eins, Ziffer 4, anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem Art. V werden folgende Abs. 6 und 7angefügt:Dem Art. römisch fünf werden folgende Absatz 6 und 7angefügt:
„(6)Absatz 6In der Fassung des Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, treten in Kraft:
Art. I Abs. 2 Z 38 mit 1. September 2012;Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 38, mit 1. September 2012;
Art. III Abs. 1 und 5 mit 1. Jänner 2013;Art. römisch III Absatz eins und 5 mit 1. Jänner 2013;
Art. I Abs. 2 und Abs. 3 neu und Art. II Abs. 3 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt Art. I Abs. 3 außer Kraft.Art. römisch eins Absatz 2 und Absatz 3, neu und Art. römisch II Absatz 3, mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt Art. römisch eins Absatz 3, außer Kraft.
(7)Absatz 7Für Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, in denen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in anderen als den in Art. I Abs. 4 genannten Angelegenheiten auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden angeordnet ist, gilt:Für Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, in denen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in anderen als den in Art. römisch eins Absatz 4, genannten Angelegenheiten auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden angeordnet ist, gilt:
Ordnen diese Bestimmungen die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner Gesamtheit, allenfalls auch in einer bestimmten Fassung, an und fallen sie nicht unter Z 3, so treten sie außer Kraft.Ordnen diese Bestimmungen die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner Gesamtheit, allenfalls auch in einer bestimmten Fassung, an und fallen sie nicht unter Ziffer 3,, so treten sie außer Kraft.
Ordnen sie die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes insoweit an, als in dem Gesetz, in dem sie enthalten sind, nicht anderes bestimmt ist, und fallen sie nicht unter Z 3, so treten sie außer Kraft. Die gesetzlichen Bestimmungen, die anderes bestimmen als das Verwaltungsverfahrensgesetz, bleiben unberührt und gelten als abweichende Regelungen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.Ordnen sie die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes insoweit an, als in dem Gesetz, in dem sie enthalten sind, nicht anderes bestimmt ist, und fallen sie nicht unter Ziffer 3,, so treten sie außer Kraft. Die gesetzlichen Bestimmungen, die anderes bestimmen als das Verwaltungsverfahrensgesetz, bleiben unberührt und gelten als abweichende Regelungen im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,.
Ordnen sie die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme bestimmter ausdrücklich genannter Bestimmungen dieses Verwaltungsverfahrensgesetzes an, bleiben sie unberührt und gelten als abweichende Regelungen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG, durch die die Anwendung der jeweils genannten Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wird.“Ordnen sie die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme bestimmter ausdrücklich genannter Bestimmungen dieses Verwaltungsverfahrensgesetzes an, bleiben sie unberührt und gelten als abweichende Regelungen im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, B-VG, durch die die Anwendung der jeweils genannten Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wird.“
Artikel 6
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 entfallen die Wortfolgen „in erster Instanz“ und „und in zweiter Instanz der Landeshauptmann“.In Paragraph 2, entfallen die Wortfolgen „in erster Instanz“ und „und in zweiter Instanz der Landeshauptmann“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 17 Abs. 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 19 Abs. 4 lautet:Paragraph 19, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Eine einfachen Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 33 Abs. 2 lautet:Paragraph 33, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung“ durch die Wortfolge „, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder im elektronischen Amtsblatt der Behörde“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz eins, wird die Wortfolge „oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung“ durch die Wortfolge „, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder im elektronischen Amtsblatt der Behörde“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 44a Abs. 3 dritter Satz entfällt.Paragraph 44 a, Absatz 3, dritter Satz entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 44a Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, Die §§ 51a bis 51d samt Überschrift entfallen.Die Paragraphen 51 a bis 51d samt Überschrift entfallen.
10.Novellierungsanordnung 10, § 53 Abs. 2 lautet:Paragraph 53, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 53a Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 53 a, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 53a Abs. 3 lautet:Paragraph 53 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 53a Abs. 4 entfällt.Paragraph 53 a, Absatz 4, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 53b letzter Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3“ ersetzt.In Paragraph 53 b, letzter Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 61 Abs. 1 lautet:Paragraph 61, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 61 Abs. 4 wird das Wort „ausgefertigt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz 4, wird das Wort „ausgefertigt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 61a entfällt.Paragraph 61 a, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 63 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 63, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsDer Instanzenzug und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
(2)Absatz 2Gegen verfahrensrechtliche Bescheide und Verfahrensanordnungen ist keine Berufung zulässig.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 64 Abs. 1 lautet:Paragraph 64, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 64 Abs. 2 wird die Wortfolge „des öffentlichen Wohles“ durch die Wortfolge „im öffentlichen Interesse“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 2, wird die Wortfolge „des öffentlichen Wohles“ durch die Wortfolge „im öffentlichen Interesse“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Der 2. Abschnitt des IV. Teiles samt Überschrift entfällt; der 3. und der 4. Abschnitt dieses Teiles erhalten die Abschnittsbezeichnungen „2. Abschnitt“ und „3. Abschnitt“.Der 2. Abschnitt des römisch IV. Teiles samt Überschrift entfällt; der 3. und der 4. Abschnitt dieses Teiles erhalten die Abschnittsbezeichnungen „2. Abschnitt“ und „3. Abschnitt“.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 68 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „oder vom unabhängigen Verwaltungssenat“ und „oder der“.In Paragraph 68, Absatz 2, entfallen die Wortfolgen „oder vom unabhängigen Verwaltungssenat“ und „oder der“.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 68 Abs. 3 wird die Wortfolge „in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ durch die Wortfolge „die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz 3, wird die Wortfolge „in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ durch die Wortfolge „die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 69 Abs. 1 Z 3 wird durch folgende Z 3 und 4 ersetzt:Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, wird durch folgende Ziffer 3 und 4 ersetzt:
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 69 Abs. 4 lautet:Paragraph 69, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 70 Abs. 3 entfällt.Paragraph 70, Absatz 3, entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 71 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.Paragraph 71, Absatz 6, zweiter Satz entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 72 Abs. 4 entfällt.Paragraph 72, Absatz 4, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 73 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:Paragraph 73, Absatz 2, erster und zweiter Satz lautet:
„Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 73 Abs. 3 wird die Wortfolge „Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat)“ durch das Wort „Berufungsbehörde“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz 3, wird die Wortfolge „Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat)“ durch das Wort „Berufungsbehörde“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 76a entfällt.Paragraph 76 a, entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 78 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „in der Sache in erster Instanz zuständigen“ und wird die Wortfolge „den Aufwand dieser Behörde“ durch die Wortfolge „deren Aufwand“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „in der Sache in erster Instanz zuständigen“ und wird die Wortfolge „den Aufwand dieser Behörde“ durch die Wortfolge „deren Aufwand“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 79a samt Überschrift entfällt.Paragraph 79 a, samt Überschrift entfällt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 82a entfällt.Paragraph 82 a, entfällt.
35.Novellierungsanordnung 35, Dem § 82 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, treten in Kraft:
§ 33 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 mit 1. Jänner 2013; gleichzeitig treten § 44a Abs. 3 dritter und letzter Satz und § 82a außer Kraft;Paragraph 33, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz eins, mit 1. Jänner 2013; gleichzeitig treten Paragraph 44 a, Absatz 3, dritter und letzter Satz und Paragraph 82 a, außer Kraft;
§ 2, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 53 Abs. 2, § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 53b letzter Satz, § 61 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 und 2, § 64, die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt“, § 68 Abs. 2 und 3, § 69 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 4, die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt“, § 73 Abs. 2 und 3 und § 78 Abs. 4 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten § 19 Abs. 1 zweiter Satz, die §§ 51a bis 51d samt Überschrift, §53a Abs. 4, § 61a, der 2. Abschnitt des IV. Teiles samt Überschrift, § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 6 zweiter Satz, § 72 Abs. 4, § 76a und § 79a samt Überschrift außer Kraft.“Paragraph 2,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 53 a, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3,, Paragraph 53 b, letzter Satz, Paragraph 61, Absatz eins und 4, Paragraph 63, Absatz eins und 2, Paragraph 64,, die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt“, Paragraph 68, Absatz 2 und 3, Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 4,, die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt“, Paragraph 73, Absatz 2 und 3 und Paragraph 78, Absatz 4, mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, die Paragraphen 51 a bis 51d samt Überschrift, §53a Absatz 4,, Paragraph 61 a,, der 2. Abschnitt des römisch IV. Teiles samt Überschrift, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 72, Absatz 4,, Paragraph 76 a und Paragraph 79 a, samt Überschrift außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Fällung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird das Wort „Fällung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 und § 26 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.In Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 26, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 1 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsGrundlage für die Bemessung der Strafe sind das Ausmaß und die Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 21 samt Überschrift entfällt.Paragraph 21, samt Überschrift entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 22 samt Überschrift lautet:Paragraph 22, samt Überschrift lautet:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsSoweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn der Täter durch sie nicht das Tatbild einer von den ordentlichen Gerichten zu ahndenden strafbaren Handlung verwirklicht.
(2)Absatz 2Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 23 entfällt.Paragraph 23, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 24 zweiter Satz lautet:Paragraph 24, zweiter Satz lautet:
„Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75, 78, 79, 79a, 80, 81 und 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“„Die Paragraphen 2,, 3, 4, 11, 12, 13 Absatz 8,, 14 Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3,, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75, 78, 79, 79a, 80, 81 und 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, der Behörde die Begehung einer Verwaltungsübertretung anzuzeigen, wenn das Ausmaß und die Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen gering sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 26 Abs. 2 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Soweit die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörden erster Instanz sind, kommt ihnen die Strafbefugnis in erster Instanz zu.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 27 wird folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 27, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aWird eine Verwaltungsübertretung im Ausland begangen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, mangels eines Hauptwohnsitzes im Inland nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt; wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt, ist jene Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat. Wird im Rahmen des Betriebs eines Unternehmens eine Verwaltungsübertretung im Ausland begangen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird; wird das Unternehmen nicht im Inland betrieben, so ist jene Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.“Wird eine Verwaltungsübertretung im Ausland begangen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, mangels eines Hauptwohnsitzes im Inland nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt; wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt, ist jene Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat. Wird im Rahmen des Betriebs eines Unternehmens eine Verwaltungsübertretung im Ausland begangen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird; wird das Unternehmen nicht im Inland betrieben, so ist jene Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 28 wird nach der Wortfolge „§ 27 Abs. 1“ die Wortfolge „oder 2a“ eingefügt.In Paragraph 28, wird nach der Wortfolge „§ 27 Absatz eins “, die Wortfolge „oder 2a“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 30 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „gefällt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „gefällt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 30 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser,“.In Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser,“.
14.Novellierungsanordnung 14, § 31 samt Überschrift lautet:Paragraph 31, samt Überschrift lautet:
„Verjährung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDie Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2)Absatz 2Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Die Zeit, in der sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat, sowie die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union sind nicht einzurechnen.Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. Die Zeit, in der sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat, sowie die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union sind nicht einzurechnen.
(3)Absatz 3Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 32 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Auftrag zur Ausforschung,“.In Paragraph 32, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „Auftrag zur Ausforschung,“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 34 samt Überschrift wird durch folgenden § 34 ersetzt:Paragraph 34, samt Überschrift wird durch folgenden Paragraph 34, ersetzt:
§ 34.Paragraph 34,
Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solange
die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist oder
die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen am Ausmaß und an der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen unverhältnismäßig wäre.
Bei einer wesentlichen Änderung der für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände ist das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 37 Abs. 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,
wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder
wenn andernfalls
die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder
die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen am Ausmaß und an der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen unverhältnismäßig wäre.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 37 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 37 Abs. 3 lautet:Paragraph 37, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 37 Abs. 4 wird die Wortfolge „sechs Monaten“ durch die Wortfolge „zwölf Monaten“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 4, wird die Wortfolge „sechs Monaten“ durch die Wortfolge „zwölf Monaten“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 37 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 37, Absatz 5, erster Satz lautet:
„(5)Absatz 5Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 37a Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 37 a, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsDie Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oderwenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
wenn andernfalls
die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen am Ausmaß und an der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen unverhältnismäßig wäre.
Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 37a Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 37 a, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen.“„Leistet der Betretene im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 37a Abs. 4 wird die Wortfolge „den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag“ durch die Wortfolge „die vorläufige Sicherheit“ ersetzt.In Paragraph 37 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag“ durch die Wortfolge „die vorläufige Sicherheit“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 37a Abs. 5 wird die Wortfolge „sechs Monaten“ durch die Wortfolge „zwölf Monaten“ ersetzt.In Paragraph 37 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „sechs Monaten“ durch die Wortfolge „zwölf Monaten“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 39 Abs. 6 lautet:Paragraph 39, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 43 Abs. 2 werden das Wort „gefällt“ durch das Wort „erlassen“ und das Wort „Fällung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 2, werden das Wort „gefällt“ durch das Wort „erlassen“ und das Wort „Fällung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 45 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Text wird angefügt:In Paragraph 45, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Text wird angefügt:
das Ausmaß und die Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
die Strafverfolgung nicht möglich ist;
die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen am Ausmaß und an der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 45 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Berufung gegen die Einstellung“ durch die Wortfolge „gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Berufung gegen die Einstellung“ durch die Wortfolge „gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 46 Abs. 1 werden das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ und das Wort „mitzuteilen“ durch das Wort „zuzustellen“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz eins, werden das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ und das Wort „mitzuteilen“ durch das Wort „zuzustellen“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 47 Abs. 1 werden die Wortfolge „automatischer Überwachung“ durch die Wortfolge „von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen“, der Betrag „365“ durch den Betrag „700“ und der Betrag „120“ durch den Betrag „200“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz eins, werden die Wortfolge „automatischer Überwachung“ durch die Wortfolge „von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen“, der Betrag „365“ durch den Betrag „700“ und der Betrag „120“ durch den Betrag „200“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 47 Abs. 2 wird der Betrag „300“ durch den Betrag „600“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 2, wird der Betrag „300“ durch den Betrag „600“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 48 Abs. 2 lautet:Paragraph 48, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Strafverfügungen sind ohne Zustellnachweis zuzustellen. Nur wenn in der Strafverfügung auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt wird oder nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt, ist die Strafverfügung mit Zustellnachweis zuzustellen.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „binnen zwei Wochen nach deren Zustellung“ durch die Wortfolge „binnen vier Wochen nach deren nachweislicher Zustellung“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz eins, wird die Wortfolge „binnen zwei Wochen nach deren Zustellung“ durch die Wortfolge „binnen vier Wochen nach deren nachweislicher Zustellung“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 49 wird folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 49, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aWird der Einspruch vor Erlassung eines Straferkenntnisses zurückgezogen, tritt die gesamte Strafverfügung wieder in Kraft.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 49a Abs. 1 wird der Betrag „220“ durch den Betrag „500“ ersetzt.In Paragraph 49 a, Absatz eins, wird der Betrag „220“ durch den Betrag „500“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 49a Abs. 2 lautet:Paragraph 49 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.“Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Absatz eins, eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 49a Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 34 vorzugehen“ durch die Wortfolge „den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten“ ersetzt.In Paragraph 49 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 34, vorzugehen“ durch die Wortfolge „den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 49a Abs. 9 lautet:Paragraph 49 a, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Wird der Strafbetrag erst nach Ablauf von zwölf Wochen nach Ausfertigung der Anonymverfügung oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Strafverfahren nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.“Wird der Strafbetrag erst nach Ablauf von zwölf Wochen nach Ausfertigung der Anonymverfügung oder nicht mittels Beleges (Absatz 4,) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Strafverfahren nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 50 Abs. 1 wird der Betrag „36“ durch den Betrag „200“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz eins, wird der Betrag „36“ durch den Betrag „200“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 50 wird folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 50, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aDas Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn das Ausmaß und die Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.“Das Organ (Absatz eins,) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn das Ausmaß und die Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 50 Abs. 6 vierte Satz lautet:Paragraph 50, Absatz 6, vierte Satz lautet:
„Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist innerhalb von sechs Wochen Anzeige an die Behörde zu erstatten.“„Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Absatz 2,) ist innerhalb von sechs Wochen Anzeige an die Behörde zu erstatten.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 50 Abs. 7 lautet:Paragraph 50, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Wird der Strafbetrag erst nach Ablauf von sechs Wochen nach Beginn der Frist gemäß Abs. 6 oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Strafverfahren nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.“Wird der Strafbetrag erst nach Ablauf von sechs Wochen nach Beginn der Frist gemäß Absatz 6, oder nicht mittels Beleges (Absatz 2,) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Strafverfahren nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.“
44.Novellierungsanordnung 44, Der 5. Abschnitt des II. Teiles samt Überschrift entfällt; der 6. Abschnitt erhält die Abschnittsüberschrift „5. Abschnitt: Abänderung von Bescheiden und Entscheidungspflicht“.Der 5. Abschnitt des römisch II. Teiles samt Überschrift entfällt; der 6. Abschnitt erhält die Abschnittsüberschrift „5. Abschnitt: Abänderung von Bescheiden und Entscheidungspflicht“.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 52 wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 52, wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 31 Absatz eins “, ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 52a Abs. 1 wird die Wortfolge „Berufung nicht oder“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.In Paragraph 52 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Berufung nicht oder“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 52b lautet:Paragraph 52 b, lautet:
„§ 52b.Paragraph 52 b,
§ 73 Abs. 1 AVG ist in Privatanklagesachen und auf verfahrensrechtliche Bescheide anzuwenden.“ Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist in Privatanklagesachen und auf verfahrensrechtliche Bescheide anzuwenden.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 53 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde.“„Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, übertragen wurde.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 53a erster Satz lautet:Paragraph 53 a, erster Satz lautet:
„Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde.“„Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, übertragen wurde.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 54b Abs. 1 lautet:Paragraph 54 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsRechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, ist sie durch Zustellung eines Mahnschreibens unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen einzumahnen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Von der Zustellung eines Mahnschreibens kann abgesehen werden, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist; in diesem Fall ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.“Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, ist sie durch Zustellung eines Mahnschreibens unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen einzumahnen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Von der Zustellung eines Mahnschreibens kann abgesehen werden, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist; in diesem Fall ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 54b wird folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 54 b, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aIm Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“Im Fall einer Mahnung gemäß Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 54b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 54 b, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 55 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses“ durch die Wortfolge „mit Ablauf von fünf Jahren nach seiner Erlassung“ ersetzt.In Paragraph 55, Absatz eins, wird die Wortfolge „nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses“ durch die Wortfolge „mit Ablauf von fünf Jahren nach seiner Erlassung“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, § 56 Abs. 3 lautet:Paragraph 56, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Privatankläger hat das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 56 Abs. 4 entfällt.Paragraph 56, Absatz 4, entfällt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 57 Abs. 3 wird die Wortfolge „der gegen das Straferkenntnis zulässigen Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz 3, wird die Wortfolge „der gegen das Straferkenntnis zulässigen Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 64 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird,“.In Paragraph 64, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird,“.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 64 Abs. 2 wird der Betrag „1,50“ wird durch den Betrag „10“ und der Betrag „15“ durch den Betrag „100“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 2, wird der Betrag „1,50“ wird durch den Betrag „10“ und der Betrag „15“ durch den Betrag „100“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 64 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe,“.In Paragraph 64, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe,“.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 64 wird folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 64, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aEinem nach § 51a beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, zu vergüten. Die Gebühr ist beim unabhängigen Verwaltungssenat, der über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden.“Einem nach Paragraph 51 a, beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zu vergüten. Die Gebühr ist beim unabhängigen Verwaltungssenat, der über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 64 Abs. 3a entfällt.Paragraph 64, Absatz 3 a, entfällt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 64 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „54b Abs. 1“ die Wortfolge „ und 1a“ eingefügt.In Paragraph 64, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „54b Absatz eins “, die Wortfolge „ und 1a“ eingefügt.
63.Novellierungsanordnung 63, § 65 entfällt.Paragraph 65, entfällt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 66 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Berufung oder“.In Paragraph 66, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Berufung oder“.
65.Novellierungsanordnung 65, Dem § 66b wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 66 b, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, treten in Kraft:
§ 26 Abs. 2 mit 1. September 2012;Paragraph 26, Absatz 2, mit 1. September 2012;
§ 1 Abs. 2 in der Fassung der Z 1, § 19 Abs. 1, § 22 samt Überschrift, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 2a, § 28, § 30 Abs. 3 erster Satz, § 31 samt Überschrift, § 32 Abs. 2, § 34, § 37 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 37a, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 47, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und 3a, § 49a Abs. 1, 2, 6 und 9, § 50 Abs. 1, 5a, 6 und 7, § 52, § 54b Abs. 1, 1a und 3, § 55 Abs. 1, § 64 Abs. 2 in der Fassung der Z 58, § 64 Abs. 3a und § 64 Abs. 5 mit 1. Jänner 2013; gleichzeitig tritt § 21 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 2 a,, Paragraph 28,, Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34,, Paragraph 37, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 37 a,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz eins und 3a, Paragraph 49 a, Absatz eins,, 2, 6 und 9, Paragraph 50, Absatz eins,, 5a, 6 und 7, Paragraph 52,, Paragraph 54 b, Absatz eins,, 1a und 3, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 58,, Paragraph 64, Absatz 3 a und Paragraph 64, Absatz 5, mit 1. Jänner 2013; gleichzeitig tritt Paragraph 21, samt Überschrift außer Kraft.
§ 1 Abs. 2 in der Fassung der Z 2, § 24 zweiter Satz, § 26 in der Fassung der Z 2, § 30 Abs. 3 zweiter Satz, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 6, § 45 Abs. 2 erster Satz, § 46 Abs. 1, die Überschrift zum neuen 5. Abschnitt des II. Teiles, § 52a Abs. 1, § 52b, § 53 Abs. 1 erster Satz, § 53a erster Satz, § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 3, § 64 Abs. 1, § 64 Abs. 2 in der Fassung der Z 59 und § 66 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten § 23, der 5. Abschnitt des II. Teiles samt Überschrift, § 56 Abs. 4, § 64 Abs. 3a und § 65 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 2,, Paragraph 24, zweiter Satz, Paragraph 26, in der Fassung der Ziffer 2,, Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 6,, Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 46, Absatz eins,, die Überschrift zum neuen 5. Abschnitt des römisch II. Teiles, Paragraph 52 a, Absatz eins,, Paragraph 52 b,, Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 53 a, erster Satz, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 59 und Paragraph 66, Absatz eins, mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten Paragraph 23,, der 5. Abschnitt des römisch II. Teiles samt Überschrift, Paragraph 56, Absatz 4,, Paragraph 64, Absatz 3 a und Paragraph 65, außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird folgende Z 3 eingefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, wird folgende Ziffer 3, eingefügt:
die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „4.“.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, erhält die Ziffernbezeichnung „4.“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Landespolizeidirektionen innerhalb ihres Wirkungsbereiches“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörden erster Instanz sind“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „Landespolizeidirektionen innerhalb ihres Wirkungsbereiches“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörden erster Instanz sind“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 2 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Folgender § 1a wird eingefügt:Folgender Paragraph eins a, wird eingefügt:
„§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz einsDie Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von Amts wegen einzuleiten. Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(2)Absatz 2Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die zu vollstreckenden Bescheide und Rückstandsausweise bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse müssen mit einer Bestätigung der Stelle, von der sie erlassen oder ausgestellt wurden, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegen (Vollstreckbarkeitsbestätigung).“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 wird nach dem Wort „Bescheid“ die Wortfolge „bzw. Erkenntnis oder Beschluss“ eingefügt.In Paragraph 7, wird nach dem Wort „Bescheid“ die Wortfolge „bzw. Erkenntnis oder Beschluss“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsAuf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
die Vollstreckung unzulässig ist oder
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid bzw. Erkenntnis oder Beschluss nicht übereinstimmt oder
die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel gesetzlich nicht zulässig sind oder mit § 2 in Widerspruch stehen.die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel gesetzlich nicht zulässig sind oder mit Paragraph 2, in Widerspruch stehen.
(3)Absatz 3Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 11 Abs. 4 letzter Satz entfällt die Wortfolge „durch die Behörde erster Instanz“.In Paragraph 11, Absatz 4, letzter Satz entfällt die Wortfolge „durch die Behörde erster Instanz“.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7In der Fassung des Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, treten in Kraft:
§ 1 Abs. 2 in der Fassung der Z 3 mit 1. September 2012;Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 3, mit 1. September 2012;
§ 1a mit 1. Jänner 2013;Paragraph eins a, mit 1. Jänner 2013;
§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 in der Fassung der Z 4, § 3 Abs. 2 erster Satz, § 7, § 10 und § 11 Abs. 4 letzter Satz mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt § 11 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 4,, Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 7,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, letzter Satz mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft.“
Artikel 9
Änderung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes
Das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG, BGBl. I Nr. 3/2008, wird wie folgt geändert:Das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:In Paragraph 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:
„Rahmenbeschluss 2009/299/JI“ den Rahmenbeschluss 2009/299/JI zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist, ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 24.“„Rahmenbeschluss 2009/299/JI“ den Rahmenbeschluss 2009/299/JI zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist, ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 Sitzung 24.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
der Bestrafte im Inland weder über Vermögen verfügt noch Einkommen bezieht, oder sich nicht in der Regel im Inland aufhält bzw. dort seinen Sitz hat,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
laut Bescheinigung der Bestrafte im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaates befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 2 erhalten die Z 10 und 11 die Bezeichnungen „12.“ und „13.“; folgende Z 10 und 11 werden eingefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, erhalten die Ziffer 10 und 11 die Bezeichnungen „12.“ und „13.“; folgende Ziffer 10 und 11 werden eingefügt:
laut Bescheinigung der Bestrafte zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Bestrafte im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates
rechtzeitig
entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und
davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn er zu der Verhandlung nicht erscheint
oder
in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder vom Bestraften oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist oder
nachdem ihm die Entscheidung zugestellt und er ausdrücklich von seinem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem der Bestrafte teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann
ausdrücklich erklärt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht oder
innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat,
laut Bescheinigung der Bestrafte nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, dass er auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, 9, 10, 11 und 13 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren und diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu bitten.“Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4,, 9, 10, 11 und 13 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren und diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu bitten.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 wird das Wort „Verpflichtete“ durch das Wort „Bestrafte“ ersetzt.In Paragraph 7, wird das Wort „Verpflichtete“ durch das Wort „Bestrafte“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 8 und § 14 Abs. 1 wird das Wort „derer“ jeweils durch das Wort „deren“ ersetzt.In Paragraph 8 und Paragraph 14, Absatz eins, wird das Wort „derer“ jeweils durch das Wort „deren“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 15 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „bei Anwendung des Art. 7“ die Wortfolge „des Rahmenbeschlusses in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „bei Anwendung des Artikel 7 “, die Wortfolge „des Rahmenbeschlusses in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Buchstabe h Z 3 der Anlage 2 lautet:Buchstabe h Ziffer 3, der Anlage 2 lautet:
Geben Sie an, ob die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:
□ Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.
□ Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.
Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:
3.1a. Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;
ODER
3.1b. die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;
ODER
3.2. die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;
ODER
3.3. der Person wurde die Entscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und
die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;
ODER
die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt;
ODER
3.4. die betroffene Person hat nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt, dass sie auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und hat ausdrücklich mitgeteilt, dass sie die Entscheidung nicht anficht.
Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2, 3.3 oder 3.4 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:
.............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem bisherigen Text des § 18 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 18, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2 Z 8 und 9, § 5 Abs. 2 Z 1, 9, 10, 11, 12 und 13, § 5 Abs. 4, § 7, § 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1 und Buchstabe h Z 3 der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 8 und 9, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,, 9, 10, 11, 12 und 13, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins und Buchstabe h Ziffer 3, der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Zustellgesetzes
Das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:
„Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person;“„Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solche bezeichnete Person;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 6 und 7 lautet:Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 lautet:
„Post“: die Österreichische Post AG (§ 3 Z 1 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009);„Post“: die Österreichische Post AG (Paragraph 3, Ziffer eins, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,);
„Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG);“„Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG);“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift zu § 19 und § 29 Abs. 1 Z 7 und 11 wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „den Absender“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 19 und Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7 und 11 wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „den Absender“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 4 und § 35 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „dem Absender“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2 und 4 und Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „dem Absender“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 25 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Anschlag“ durch das Wort „Kundmachung“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Anschlag“ durch das Wort „Kundmachung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 25 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Anschlag“ durch die Wortfolge „der Kundmachung“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Anschlag“ durch die Wortfolge „der Kundmachung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 27 Z 2 wird die Wortfolge „zu verwendenden“ durch das Wort „verwendbaren“ ersetzt.In Paragraph 27, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zu verwendenden“ durch das Wort „verwendbaren“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 29 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „des Absenders“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „des Absenders“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 2 Z 1, 6 und 7, § 11 Abs. 2, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 4, § 25 Abs. 1, § 27 Z 2, § 29 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 und § 35 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer eins,, 6 und 7, Paragraph 11, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2 und 4, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7,, 8 und 11 und Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz – FinStrG., BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch die die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz – FinStrG., Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch die die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 254 Abs. 1 lautet:Paragraph 254, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten § 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Maßgabe, dass dessen § 52b sinngemäß anzuwenden ist.“Für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten Paragraph 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Maßgabe, dass dessen Paragraph 52 b, sinngemäß anzuwenden ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 265 wird folgender Abs. 1x angefügt:Dem Paragraph 265, wird folgender Absatz eins x, angefügt:
„(1x)Absatz eins x§ 254 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 254, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Artikel 12
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 10 lautet:Paragraph eins, Ziffer 10, lautet:
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 12 lautet:Paragraph eins, Ziffer 12, lautet:
Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Z 12 lautet:Paragraph eins, Ziffer 12, lautet:
Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Z 14 lautet:Paragraph eins, Ziffer 14, lautet:
Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;“Entscheidungen der in Ziffer 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 405 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 405, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1 Z 10, § 1 Z 12 in der Fassung des Art. 12 Z 2 und § 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 1 Z 12 in der Fassung des Art. 12 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 10,, Paragraph eins, Ziffer 12, in der Fassung des Artikel 12, Ziffer 2 und Paragraph eins, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph eins, Ziffer 12, in der Fassung des Artikel 12, Ziffer 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 17.“; § 17 entfällt.Paragraph 16 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 17.“; Paragraph 17, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17b Abs. 20 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Abschnitt H (neu)“ die Wortfolge „samt Überschrift“ eingefügt.In Paragraph 17 b, Absatz 20, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Abschnitt H (neu)“ die Wortfolge „samt Überschrift“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 17b wird folgender Abs. 23 angefügt:Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, treten in Kraft:
Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit 25. April 2012;Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, mit 25. April 2012;
die neue Paragraphenbezeichnung des § 16a (§ 17 neu), Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 und Abschnitt D Z 2a des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit 1. Jänner 2013; gleichzeitig tritt § 17 außer Kraft.“die neue Paragraphenbezeichnung des Paragraph 16 a, (Paragraph 17, neu), Abschnitt A Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2 und Abschnitt D Ziffer 2 a, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, mit 1. Jänner 2013; gleichzeitig tritt Paragraph 17, außer Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird das Wort „audiovisionelle“ durch das Wort „audiovisuelle“ ersetzt.In Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird das Wort „audiovisionelle“ durch das Wort „audiovisuelle“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Tatbestand „Angelegenheiten der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ durch die Tatbestände „Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes“ ersetzt.In Abschnitt A Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird der Tatbestand „Angelegenheiten der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ durch die Tatbestände „Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 2a eingefügt:In Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes.“
Artikel 14
Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes
Das Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „authentischen“ durch das Wort „authentische“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „authentischen“ durch das Wort „authentische“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 5 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“