Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – 2. SVÄG 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (79. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 vierter Teilstrich lautet:Paragraph 5, Absatz 2, vierter Teilstrich lautet:
einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989 oder bei Anspruch auf Wochengeld.“einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, oder bei Anspruch auf Wochengeld.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 31 Abs. 6 lautet:Paragraph 31, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse sind für die im Hauptverband zusammengefassten Versicherungsträger verbindlich.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu § 31c lautet:Die Überschrift zu Paragraph 31 c, lautet:
„Service-Entgelt“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 31c Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:Im Paragraph 31 c, Absatz 2, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden.“„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 31c Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 8 durch einen Punkt ersetzt, die Z 9 wird aufgehoben.Im Paragraph 31 c, Absatz 2, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 8, durch einen Punkt ersetzt, die Ziffer 9, wird aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 31c Abs. 3 entfällt im ersten Satz der Ausdruck „für sich und seine/ihre Angehörigen“.Im Paragraph 31 c, Absatz 3, entfällt im ersten Satz der Ausdruck „für sich und seine/ihre Angehörigen“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 81 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 81, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die jährliche Information kann auch im elektronischen Weg unter Beachtung des DSG 2000 erfolgen, solange sich der jeweilige Versicherte nicht dagegen ausspricht.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 90a samt Überschrift lautet:Paragraph 90 a, samt Überschrift lautet:
„Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG„Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG
§ 90a.Paragraph 90 a,
(1)Absatz einsTrifft der Bezug von Krankengeld oder einer Unterstützungsleistung mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder einer Unterstützungsleistung mit dem Betrag des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung; hiebei sind der Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente und die Zeit, für die nach § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung dem Bezug des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung gleichzuhalten.Trifft der Bezug von Krankengeld oder einer Unterstützungsleistung mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder einer Unterstützungsleistung mit dem Betrag des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung; hiebei sind der Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente und die Zeit, für die nach Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung dem Bezug des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung gleichzuhalten.
(2)Absatz 2Das Ruhen nach Abs. 1 tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte.“Das Ruhen nach Absatz eins, tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 107 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit nachträglich Tatsachen hervorkommen, deren Kenntnis zu keiner oder zu einer geringeren Leistung geführt hätte.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 123 Abs. 9 wird der Punkt am Ende der lit. e) durch den Ausdruck
„oder“
ersetzt und folgende lit. f angefügt:
Im Paragraph 123, Absatz 9, wird der Punkt am Ende der Litera e,) durch den Ausdruck
„oder“
ersetzt und folgende Litera f, angefügt:
einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 auch von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht.“einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 123 Abs. 10 lautet:Paragraph 123, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10Eine im Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7, 7a, 7b und 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“Eine im Absatz 2 und 4 sowie Absatz 7,, 7a, 7b und 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 139 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 122 Abs. 2 Z 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 2 Z 2 und 3“ ersetzt.Im Paragraph 139, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 122 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 122 Absatz 2, Ziffer 2 und 3“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 153 Abs. 3 lautet:Paragraph 153, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Zahnbehandlung, Zahnersatz sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1), Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen (§ 131 Abs. 1), in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger oder in Vertragseinrichtungen gewährt. § 135 Abs. 2 erster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Werden in Ambulatorien Leistungen erbracht, die zwar nicht Gegenstand des Gesamtvertrages aber in der Satzung vorgesehen sind, so sind kostendeckende Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen.“Zahnbehandlung, Zahnersatz sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 131, Absatz eins,), Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen (Paragraph 131, Absatz eins,), in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Paragraph 135, Absatz 2, erster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Werden in Ambulatorien Leistungen erbracht, die zwar nicht Gegenstand des Gesamtvertrages aber in der Satzung vorgesehen sind, so sind kostendeckende Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 153 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 153, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDie Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 175 Abs. 2 Z 10 lautet:Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:
auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6) zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht besteht.“auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind (Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht besteht.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 176 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck
„wenn keine besondere rechtliche Verpflichtung zu diesen Leistungen besteht;“
durch den Ausdruck
„wenn nicht nach anderen unfallversicherungs- oder unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen ein Leistungsanspruch besteht;“
ersetzt.
Im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck
„wenn keine besondere rechtliche Verpflichtung zu diesen Leistungen besteht;“
durch den Ausdruck
„wenn nicht nach anderen unfallversicherungs- oder unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen ein Leistungsanspruch besteht;“
ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 319a wird folgender § 319b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 319 a, wird folgender Paragraph 319 b, samt Überschrift eingefügt:
„Ersatzanspruch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
§ 319b.Paragraph 319 b,
(1)Absatz einsDie Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Aufwand für eine Unterstützungsleistung nach § 104a GSVG bis zum Höchstausmaß von 19 Millionen Euro jährlich zu ersetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a) vervielfachte Betrag.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Aufwand für eine Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, GSVG bis zum Höchstausmaß von 19 Millionen Euro jährlich zu ersetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a,) vervielfachte Betrag.
(2)Absatz 2Regresseinnahmen sowie rückgeforderte, zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie anteilige Verwaltungskosten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind auf die Ersatzleistung anzurechnen.
(3)Absatz 3Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung nach § 182b GSVG zu erfolgen.“Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung nach Paragraph 182 b, GSVG zu erfolgen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 343c Abs. 1 lautet:
Paragraph 343 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der Richttarife festsetzt, die dem Versicherten von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Vertrags-Gruppenpraxen) für Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 343c Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Z 2“.Im Paragraph 343 c, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „Z 2“.
20.Novellierungsanordnung 20, § 575 Abs. 16a wird aufgehoben.
Paragraph 575, Absatz 16 a, wird aufgehoben.
21.Novellierungsanordnung 21, In der Nr. 20 der Anlage 1 wird der Ausdruck „Erkrankungen“ durch den Ausdruck „Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen sowie andere Erkrankungen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In der Nr. 22 der Anlage 1 wird der Ausdruck „Drucklähmungen der Nerven“ durch den Ausdruck „Druckschädigung der Nerven“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In der Nr. 23 der Anlage 1 wird der Ausdruck „Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel der Knie- oder Ellbogengelenke durch ständigen Druck oder ständige Erschütterung“ durch den Ausdruck „Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel, der Sehnenscheiden und des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze durch ständigen Druck oder ständige Erschütterung“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In der Nr. 26 der Anlage 1 wird folgende lit. c angefügt:In der Nr. 26 der Anlage 1 wird folgende Litera c, angefügt:
Bösartige Neubildungen der Lunge durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid bei Silikose“
25.Novellierungsanordnung 25, In der Nr. 30 der Anlage 1 wird nach dem Ausdruck „Asthma bronchiale“ der Klammerausdruck „(einschließlich Rhinopathie)“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 669 wird folgender § 670 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 669, wird folgender Paragraph 670, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 (79. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, (79. Novelle)
§ 670.Paragraph 670,
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2013 die §§ 5 Abs. 2, die Überschrift zu § 31c, 31c Abs. 2 und Abs. 3, 81 Abs. 1, 90a, 107 Abs. 1, 123 Abs. 9 und 10, 153 Abs. 3 und 3a, 175 Abs. 2 Z 10, 176 Abs. 1 Z 2, 319b, 343c Abs. 1 und 2 sowie die Nr. 20, 22, 23, 26 und 30 der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012;mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 5, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 31 c,, 31c Absatz 2 und Absatz 3,, 81 Absatz eins,, 90a, 107 Absatz eins,, 123 Absatz 9 und 10, 153 Absatz 3 und 3a, 175 Absatz 2, Ziffer 10,, 176 Absatz eins, Ziffer 2,, 319b, 343c Absatz eins und 2 sowie die Nr. 20, 22, 23, 26 und 30 der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/2012;
rückwirkend mit 1. Jänner 2011 § 139 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012;rückwirkend mit 1. Jänner 2011 Paragraph 139, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/2012;
rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 31 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012.rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 31, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012,.
(2)Absatz 2Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
(3)Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat gemeinsam mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zum 31. März 2016 eine Evaluierung der Aufwendungen, die durch die Einführung der Unterstützungsleistungen bei lang andauernder Krankheit nach § 104a bis zum 31. Dezember 2015 entstanden sind, vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.“Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat gemeinsam mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zum 31. März 2016 eine Evaluierung der Aufwendungen, die durch die Einführung der Unterstützungsleistungen bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a bis zum 31. Dezember 2015 entstanden sind, vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (41. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2012, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 Z 1 wird aufgehoben.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.Paragraph 4, Absatz 4 und 5 werden aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 1 lautet:
Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsVersicherte nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 2 sowie §§ 14a und 14b können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Krankengeld abschließen.“Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraphen 14 a und 14b können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Krankengeld abschließen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,
durch Ausschluss nach § 11,durch Ausschluss nach Paragraph 11,,
in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7, Abs. 4 und 5 sowie § 14c Abs. 2 und § 14d Abs. 2.“in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 14 c, Absatz 2 und Paragraph 14 d, Absatz 2 Punkt “,
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 14a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.Im Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 14a Abs. 2 wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.Im Paragraph 14 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 14a Abs. 3 lautet:
Paragraph 14 a, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3(3) Personen, die nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3 pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben haben oder bei denen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistungsbezug weggefallen ist, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.“(3) Personen, die nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben haben oder bei denen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistungsbezug weggefallen ist, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 14a Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 14 a, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Personen, die nach § 16 ASVG selbstversichert waren und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.Personen, die nach Paragraph 16, ASVG selbstversichert waren und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
(5)Absatz 5Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 2 begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.“Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 14b Abs. 1 lautet:Paragraph 14 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsPersonen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn siePersonen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder
eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) bezieheneine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach Paragraph 26, AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen
und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 14b Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.Im Paragraph 14 b, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 14b Abs. 3 wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ und der Ausdruck „und sie auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pension beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet“ durch den Ausdruck „und sie auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet“ ersetzt.Im Paragraph 14 b, Absatz 3, wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ und der Ausdruck „und sie auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pension beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet“ durch den Ausdruck „und sie auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 14c Abs. 1 lautet:Paragraph 14 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Selbstversicherung nach § 14a beginntDie Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, beginnt
mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;
im Falle des § 14a Abs. 3 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3;im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3 ;,
im Falle des § 14a Abs. 4 im Anschluss an eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG;im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 4, im Anschluss an eine Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG;
im Falle des § 14a Abs. 5 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2.“im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 5, im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2 Punkt “,
13.Novellierungsanordnung 13, § 14c Abs. 2 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lauten:
im Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 und der Abs. 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet; im Falle des § 14a Abs. 3 und 4 auch mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der/die Versicherte einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner/ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist;im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins und der Absatz 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet; im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3 und 4 auch mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der/die Versicherte einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner/ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist;
im Falle des § 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5 mit dem Wegfall der Pensions(Ruhegenuss)- bzw. der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;“im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 5 mit dem Wegfall der Pensions(Ruhegenuss)- bzw. der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;“
14.Novellierungsanordnung 14, § 14d samt Überschrift lautet:Paragraph 14 d, samt Überschrift lautet:
„Beginn und Ende der Pflichtversicherung
§ 14d.Paragraph 14 d,
(1)Absatz einsDie Pflichtversicherung nach § 14b beginntDie Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, beginnt
im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;
im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;
im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.
(2)Absatz 2Die Pflichtversicherung endet
im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit;
im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Wegfall der Pensions(Ruhegenuss)- bzw. der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Wegfall der Pensions(Ruhegenuss)- bzw. der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;
im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit dem Wegfall der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründenden Leistung.“im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Wegfall der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründenden Leistung.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 14e Z 2 wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.Im Paragraph 14 e, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 14e Z 3 wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistungen“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen“ und der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.Im Paragraph 14 e, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistungen“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen“ und der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 14f Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§§ 14a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3“ durch den Ausdruck „§§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4“ ersetzt.Im Paragraph 14 f, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§§ 14a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§§ 14a Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 14f Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§§ 14a Abs. 1 Z 2 und 14b Abs. 2“ durch den Ausdruck „§§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 14 f, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§§ 14a Absatz eins, Ziffer 2 und 14b Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§§ 14a Absatz eins, Ziffer 2,, 14a Absatz 5 und 14b Absatz 2 “, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Beitrag nach Abs. 1 ist durch die Satzung festzusetzen. Er darf höchstens 100 % des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) betragen. Unterschreitet die vorläufige Beitragsgrundlage den Betrag von 1 088 €, so kommt anstelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, dieser Betrag zur Anwendung. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.“Der Beitrag nach Absatz eins, ist durch die Satzung festzusetzen. Er darf höchstens 100 % des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) betragen. Unterschreitet die vorläufige Beitragsgrundlage den Betrag von 1 088 €, so kommt anstelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, dieser Betrag zur Anwendung. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die jährliche Information kann auch im elektronischen Weg unter Beachtung des DSG 2000 erfolgen, solange sich der jeweilige Versicherte nicht dagegen ausspricht.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 78 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und der Mutterschaft;“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 79 Abs. 1 erhält die Z 3 die Bezeichnung „3a.“, die Z 3 (neu) lautet:Im Paragraph 79, Absatz eins, erhält die Ziffer 3, die Bezeichnung „3a.“, die Ziffer 3, (neu) lautet:
aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (§ 104a);“aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (Paragraph 104 a,);“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 79 Abs. 2 wird der Ausdruck „108“ durch den Ausdruck „107“ ersetzt.Im Paragraph 79, Absatz 2, wird der Ausdruck „108“ durch den Ausdruck „107“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 80 Abs. 1 erhält die Z 2 die Bezeichnung „3.“, die Z 2 (neu) lautet:Im Paragraph 80, Absatz eins, erhält die Ziffer 2, die Bezeichnung „3.“, die Ziffer 2, (neu) lautet:
im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;“im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Ziffer eins, herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 82 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 82, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Anspruchsberechtigte nach § 104a aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.“„Dies gilt auch für Anspruchsberechtigte nach Paragraph 104 a, aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 83 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. e) durch den Ausdruck
„oder“
ersetzt und folgende lit. f angefügt:
Im Paragraph 83, Absatz 6, wird der Punkt am Ende der Litera e,) durch den Ausdruck
„oder“
ersetzt und folgende Litera f, angefügt:
einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 auch von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht.“einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 83 Abs. 7 lautet:Paragraph 83, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Eine im Abs. 2 und 4 sowie Abs. 8 und 8a genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“Eine im Absatz 2 und 4 sowie Absatz 8 und 8a genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 85a Abs. 2 lautet:Paragraph 85 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Versicherte, für die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der Sachleistungen bare Leistungen nach § 85 Abs. 3 zweiter Satz gewährt werden, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz unter Beibehaltung der Geldleistungen nach § 96 Abs. 2 in Anspruch zu nehmen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Abs. 1 vierter Satz entsprechend.“Versicherte, für die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der Sachleistungen bare Leistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, zweiter Satz gewährt werden, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz unter Beibehaltung der Geldleistungen nach Paragraph 96, Absatz 2, in Anspruch zu nehmen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Absatz eins, vierter Satz entsprechend.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im Abschnitt II des Zweiten Teils wird nach § 104 folgender 3. Unterabschnitt eingefügt:Im Abschnitt römisch II des Zweiten Teils wird nach Paragraph 104, folgender 3. Unterabschnitt eingefügt:
„3. Unterabschnitt
Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit
Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit
§ 104a.Paragraph 104 a,
(1)Absatz einsVersicherte nach §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2 sowie 14a und 14b haben nach Maßgabe der folgenden Absätze bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von 26,97 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.Versicherte nach Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2, sowie 14a und 14b haben nach Maßgabe der folgenden Absätze bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von 26,97 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.
(2)Absatz 2Anspruch auf Unterstützungsleistung haben
jene in Abs. 1 genannten selbständig Erwerbstätigen, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von deren persönlicher Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keinen oder weniger als 25 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach § 77a ASchG zu ermitteln ist,jene in Absatz eins, genannten selbständig Erwerbstätigen, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von deren persönlicher Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keinen oder weniger als 25 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach Paragraph 77 a, ASchG zu ermitteln ist,
bis zu einer Höchstdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die eine Unterstützungsleistung zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.
(3)Absatz 3Die anspruchsberechtigten Versicherten haben dem Versicherungsträger nach vier Wochen ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwei Wochen den Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu melden. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen, so zählt der auf das Einlangen der Meldung folgende Tag als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Bei einer Meldung des Fortbestandes der Arbeitsunfähigkeit nach § 106 Abs. 2 ist keine gesonderte Meldung erforderlich. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.Die anspruchsberechtigten Versicherten haben dem Versicherungsträger nach vier Wochen ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwei Wochen den Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu melden. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen, so zählt der auf das Einlangen der Meldung folgende Tag als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Bei einer Meldung des Fortbestandes der Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 106, Absatz 2, ist keine gesonderte Meldung erforderlich. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
(4)Absatz 4Werden die in Abs. 2 Z 1 genannten Personen nach Beendigung des Bezuges einer Unterstützungsleistung vor Ablauf der Höchstdauer von 20 Wochen neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26 Wochen, infolge der Krankheit, für die bereits eine Unterstützungsleistung gewährt wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.Werden die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen nach Beendigung des Bezuges einer Unterstützungsleistung vor Ablauf der Höchstdauer von 20 Wochen neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26 Wochen, infolge der Krankheit, für die bereits eine Unterstützungsleistung gewährt wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
(5)Absatz 5Wurde bereits für 20 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit eine Unterstützungsleistung bezogen, entsteht ein neuer Anspruch für dieselbe Krankheit erst wieder, wenn in der Zwischenzeit mindestens 26 Wochen einer den Anspruch auf Unterstützungsleistung eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen.
(6)Absatz 6Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten zur Feststellung der Betriebsgröße nach Abs. 2 Z 1 elektronisch zur Verfügung zu stellen.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten zur Feststellung der Betriebsgröße nach Absatz 2, Ziffer eins, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung
§ 104b.Paragraph 104 b,
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Unterstützungsleistung ruht, solange den Meldeverpflichtungen nach § 104a Abs. 3 dritter Satz nicht nachgekommen wird.Der Anspruch auf Unterstützungsleistung ruht, solange den Meldeverpflichtungen nach Paragraph 104 a, Absatz 3, dritter Satz nicht nachgekommen wird.
(2)Absatz 2In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung die Unterstützungsleistung bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit vorsehen.
(3)Absatz 3Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden, dass die Unterstützungsleistung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
(4)Absatz 4Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach § 104a Abs. 2 Z 2 angerechnet.“Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, angerechnet.“
30.Novellierungsanordnung 30, Der bisherige 3. Unterabschnitt des Abschnitts II des Zweiten Teils erhält die Bezeichnung 4. Unterabschnitt und lautet:Der bisherige 3. Unterabschnitt des Abschnitts römisch II des Zweiten Teils erhält die Bezeichnung 4. Unterabschnitt und lautet:
„4. Unterabschnitt
Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld
Leistung, Anspruchsberechtigung
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz einsAls Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld (§ 9) wird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.Als Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld (Paragraph 9,) wird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.
(2)Absatz 2Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld nach Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld nach Absatz eins, entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.
Krankengeld
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz einsBei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, gebührt vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an ein tägliches Krankengeld.
(2)Absatz 2Die anspruchsberechtigten Versicherten haben dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit den Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu melden. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche dem Versicherungsträger vorzulegen. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
(3)Absatz 3Krankengeld ist bis zur Höchstdauer von 26 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Krankengeld zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist, zu gewähren. Auf die Höchstdauer sind die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit anzurechnen. Werden anspruchsberechtigte Versicherte nach Beendigung des Krankengeldbezuges vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26 Wochen, infolge der Krankheit, für die bereits Krankengeld gewährt wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
(4)Absatz 4Anspruchsberechtigte Versicherte, die bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit Krankengeld bezogen haben, erlangen erst wieder nach Ablauf von 26 Wochen (gerechnet vom Tag der Aussteuerung nach Abs. 3 an) für dieselbe Krankheit, für die der weggefallene Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, einen neuen Anspruch in dem im Abs. 3 angeführten Ausmaß.Anspruchsberechtigte Versicherte, die bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit Krankengeld bezogen haben, erlangen erst wieder nach Ablauf von 26 Wochen (gerechnet vom Tag der Aussteuerung nach Absatz 3, an) für dieselbe Krankheit, für die der weggefallene Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, einen neuen Anspruch in dem im Absatz 3, angeführten Ausmaß.
(5)Absatz 5Die Satzung kann die im Abs. 3 erster Satz vorgesehene Höchstdauer auf 52 Wochen verlängern.Die Satzung kann die im Absatz 3, erster Satz vorgesehene Höchstdauer auf 52 Wochen verlängern.
(6)Absatz 6Das tägliche Krankengeld wird durch die Satzung festgesetzt und darf 80 % der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a), geteilt durch 30, nicht überschreiten. Es gebührt jedoch mindestens in Höhe von 26,97 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.Das tägliche Krankengeld wird durch die Satzung festgesetzt und darf 80 % der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,), geteilt durch 30, nicht überschreiten. Es gebührt jedoch mindestens in Höhe von 26,97 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.
Ruhen des Anspruches auf Krankengeld
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Krankengeld ruht, solange den Meldeverpflichtungen nach § 106 Abs. 2 nicht nachgekommen wird.Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange den Meldeverpflichtungen nach Paragraph 106, Absatz 2, nicht nachgekommen wird.
(2)Absatz 2In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung das Krankengeld bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit vorsehen.
(3)Absatz 3Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden, dass das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
(4)Absatz 4Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach § 106 angerechnet.“Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach Paragraph 106, angerechnet.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 182a wird folgender § 182b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 182 a, wird folgender Paragraph 182 b, samt Überschrift eingefügt:
„Ermittlung des Aufwandersatzes für Unterstützungsleistungen nach § 104a„Ermittlung des Aufwandersatzes für Unterstützungsleistungen nach Paragraph 104 a,
§ 182b.Paragraph 182 b,
Zur Ermittlung des Aufwandersatzes nach § 319b ASVG für Unterstützungsleistungen nach § 104a hat der Versicherungsträger einen eigenen Rechenkreis und eine nach Einzelfällen aufgegliederte Dokumentation vorzusehen. Der Versicherungsträger hat weiters quartalsmäßig, erstmals zum Stichtag 31. März 2013, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Aufstellung über die Entwicklung der Krankenstandstage, Krankheitsursachen und Leistungsauszahlungen (Fallmanagement) zu übermitteln. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.“ Zur Ermittlung des Aufwandersatzes nach Paragraph 319 b, ASVG für Unterstützungsleistungen nach Paragraph 104 a, hat der Versicherungsträger einen eigenen Rechenkreis und eine nach Einzelfällen aufgegliederte Dokumentation vorzusehen. Der Versicherungsträger hat weiters quartalsmäßig, erstmals zum Stichtag 31. März 2013, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Aufstellung über die Entwicklung der Krankenstandstage, Krankheitsursachen und Leistungsauszahlungen (Fallmanagement) zu übermitteln. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 347 wird folgender § 348 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 347, wird folgender Paragraph 348, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 (41. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, (41. Novelle)
§ 348.Paragraph 348,
(1)Absatz einsDie §§ 9 Abs. 1 und 3, 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 bis 5, 14b Abs. 1 bis 3, 14c Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Z 2, 14d, 14e Z 2 und 3, 14f Abs. 1 Z 1 und 2, 31 Abs. 2, 43 Abs. 1, 78 Abs. 1 Z 2, 79 Abs. 1 Z 3 und 3a und Abs. 2, 80 Abs. 1 Z 2 und 3, 82 Abs. 5, 83 Abs. 6 und 7, 85a Abs. 2, der 3. und 4. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teils sowie § 182b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen 9, Absatz eins und 3, 14a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, bis 5, 14b Absatz eins bis 3, 14c Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, 14d, 14e Ziffer 2 und 3, 14f Absatz eins, Ziffer eins und 2, 31 Absatz 2,, 43 Absatz eins,, 78 Absatz eins, Ziffer 2,, 79 Absatz eins, Ziffer 3 und 3a und Absatz 2,, 80 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 82 Absatz 5,, 83 Absatz 6 und 7, 85a Absatz 2,, der 3. und 4. Unterabschnitt des Abschnittes römisch II des Zweiten Teils sowie Paragraph 182 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 4 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(3)Absatz 3Auf Versicherte, deren Zusatzversicherung nach § 9 GSVG zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht ist, ist die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Diese können jedoch unwiderruflich erklären, dass die neue Rechtslage ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten angewendet werden soll. Erfolgt bis 31. Dezember 2013 keine derartige Erklärung, ist ab 1. Jänner 2014 die neue Rechtslage anzuwenden. Hat eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor dem Übertritt oder der Überführung in die neue Rechtslage begonnen, dann sind die Leistungen bis zum Eintritt der Arbeitsfähigkeit oder dem früheren Eintritt der Höchstdauer an Krankengeldbezug nach dem Altrecht zu beurteilen. Die Wartezeit nach § 105 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf jene in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 anzurechnen.“Auf Versicherte, deren Zusatzversicherung nach Paragraph 9, GSVG zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht ist, ist die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Diese können jedoch unwiderruflich erklären, dass die neue Rechtslage ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten angewendet werden soll. Erfolgt bis 31. Dezember 2013 keine derartige Erklärung, ist ab 1. Jänner 2014 die neue Rechtslage anzuwenden. Hat eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor dem Übertritt oder der Überführung in die neue Rechtslage begonnen, dann sind die Leistungen bis zum Eintritt der Arbeitsfähigkeit oder dem früheren Eintritt der Höchstdauer an Krankengeldbezug nach dem Altrecht zu beurteilen. Die Wartezeit nach Paragraph 105, Absatz 2, in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf jene in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, anzurechnen.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (41. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2012, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 41, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die jährliche Information kann auch im elektronischen Weg unter Beachtung des DSG 2000 erfolgen, solange sich der jeweilige Versicherte nicht dagegen ausspricht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 78 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. e) durch den Ausdruck
„oder“
ersetzt und folgende lit. f angefügt:
Im Paragraph 78, Absatz 6, wird der Punkt am Ende der Litera e,) durch den Ausdruck
„oder“
ersetzt und folgende Litera f, angefügt:
einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 GSVG auch von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht.“einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, GSVG auch von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 78 Abs. 8 lautet:Paragraph 78, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Eine im Abs. 2 und Abs. 4 sowie Abs. 6a, 6b sowie 7 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“Eine im Absatz 2 und Absatz 4, sowie Absatz 6 a,, 6b sowie 7 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 95 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 95, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, § 148c Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Betriebs- oder Ausbildungsstätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind (§ 78 Abs. 2 Z 2 bis 6) zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht besteht.“auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Betriebs- oder Ausbildungsstätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind (Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht besteht.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 265 Abs. 11 wird aufgehoben.
Paragraph 265, Absatz 11, wird aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 337 wird folgender § 338 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 337, wird folgender Paragraph 338, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 (41. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, (41. Novelle)
§ 338.Paragraph 338,
(1)Absatz einsDie §§ 41 Abs. 1 und 78 Abs. 6 und 8, 95 Abs. 4 sowie 148c Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen 41, Absatz eins und 78 Absatz 6 und 8, 95 Absatz 4, sowie 148c Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 265 Abs. 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 265, Absatz 11, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(3)Absatz 3Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.“Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (40. Novelle zum B-KUVG)
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg“ durch den Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg“ ersetzt; der Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,“ entfällt.Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg“ durch den Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg“ ersetzt; der Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,“ entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:
die Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss,“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 27, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die jährliche Information kann auch im elektronischen Weg unter Beachtung des DSG 2000 erfolgen, solange sich der jeweilige Versicherte nicht dagegen ausspricht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 49, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit nachträglich Tatsachen hervorkommen, deren Kenntnis zu keiner oder zu einer geringeren Leistung geführt hätte.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 56 Abs. 9 wird der Punkt am Ende der lit. e) durch den Ausdruck
„oder“
ersetzt und folgende lit. f angefügt:
Im Paragraph 56, Absatz 9, wird der Punkt am Ende der Litera e,) durch den Ausdruck
„oder“
ersetzt und folgende Litera f, angefügt:
einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 GSVG auch von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht.“einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, GSVG auch von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 56 Abs. 10 lautet:Paragraph 56, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10Eine im Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“Eine im Absatz 2 und Absatz 3, sowie Absatz 6, bis 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 69 Abs. 3 lautet:Paragraph 69, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Zahnbehandlung, Zahnersatz sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen, in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsanstalt oder in Vertragseinrichtungen gewährt. § 63 Abs. 2 erster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Werden in Ambulatorien Leistungen erbracht, die zwar nicht Gegenstand des Gesamtvertrages aber in der Satzung vorgesehen sind, so sind kostendeckende Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen.“Zahnbehandlung, Zahnersatz sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen, in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsanstalt oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Paragraph 63, Absatz 2, erster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Werden in Ambulatorien Leistungen erbracht, die zwar nicht Gegenstand des Gesamtvertrages aber in der Satzung vorgesehen sind, so sind kostendeckende Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 69 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 69, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDie Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 90 Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind (§ 56 Abs. 2 Z 2 bis 6) zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht besteht.“auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht besteht.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 105 Abs. 3 lautet:Paragraph 105, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Kinderzuschuss ist auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn und solange das Kind
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für siesich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.“seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 190 Abs. 5 wird aufgehoben.
Paragraph 190, Absatz 5, wird aufgehoben.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 231 wird folgender § 232 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 231, wird folgender Paragraph 232, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 (40. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012, (40. Novelle)
§ 232.Paragraph 232,
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2013 die §§ 27 Abs. 1, 49 Abs. 1, 56 Abs. 9 und 10, 69 Abs. 3 und 3a sowie 90 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012;mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 27, Absatz eins,, 49 Absatz eins,, 56 Absatz 9 und 10, 69 Absatz 3 und 3a sowie 90 Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/2012;
rückwirkend mit 1. September 2012 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012.rückwirkend mit 1. September 2012 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012,.
rückwirkend mit 1. Jänner 2012 § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012;rückwirkend mit 1. Jänner 2012 Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/2012;
rückwirkend mit 1. Juni 2011 § 105 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012.rückwirkend mit 1. Juni 2011 Paragraph 105, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2012,.
(2)Absatz 2§ 190 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 190, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(3)Absatz 3Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.“Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.“