Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden (Pensionsfonds-Überleitungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 | Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 |
2 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes |
4 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
Artikel 1
Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993
Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2009 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2011, wird wie folgt geändert:Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2009, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 Abs. 2 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt, Kammermitglieder oder hinterbliebene Familienmitglieder oder hinterbliebene eingetragene Partner nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt und keine Ansprüche auf Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, bestehen.“Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt, Kammermitglieder oder hinterbliebene Familienmitglieder oder hinterbliebene eingetragene Partner nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt und keine Ansprüche auf Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, bestehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner sowie sonstige Personen zu schaffen, wobei diese Einrichtungen auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen können;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 24 Abs. 3 Z 4 wird aufgehoben.Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 4, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 29, 29a und 31 werden aufgehoben.Die Paragraphen 29,, 29a und 31 werden aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, § 30 Abs. 1 samt Überschrift lautet:Paragraph 30, Absatz eins, samt Überschrift lautet:
„Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen
30.Ziffer 30 (1) Die Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 52 Abs. 3 lautet:Paragraph 52, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Kosten, die der Bundeskammer aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder durch Umlagen zu bedecken.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 77 Abs. 4c werden folgende Abs. 4d und 4e angefügt:Nach Paragraph 77, Absatz 4 c, werden folgende Absatz 4 d und 4e angefügt:
„(4d)Absatz 4 dDie §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2, 30 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 78 bis 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen 17, Absatz 2,, 18 Absatz 2, Ziffer 2,, 30 Absatz eins,, 52 Absatz 3 und 78 bis 81 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4e)Absatz 4 eDie §§ 24 Abs. 3 Z 4, 29, 29a und 31 treten mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 78, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft.“Die Paragraphen 24, Absatz 3, Ziffer 4,, 29, 29a und 31 treten mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 78,, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 78 erhält die Bezeichnung „§ 81“ und nach § 77 werden folgende §§ 78, 79 und 80 eingefügt:Paragraph 78, erhält die Bezeichnung „§ 81“ und nach Paragraph 77, werden folgende Paragraphen 78,, 79 und 80 eingefügt:
„Kapitalübertragung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz einsDie Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ist verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis spätestens 31. Dezember 2013 das realisierte Vermögen des Pensionsfonds mit der Maßgabe ordentlicher und wirtschaftlich angemessener Verwaltung des Pensionsfonds zu überweisen.
(2)Absatz 2Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ist verpflichtet, bei der Realisierung des Vermögens den bestmöglichen Erlös zu erzielen.
(3)Absatz 3Vor Verkauf unbeweglichen Vermögens ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu hören. Innerhalb von einer Woche hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit gegen den beabsichtigten Verkauf Einspruch zu erheben. Bei Einspruch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegen einen Verkauf verlängert sich die Frist gemäß Abs. 1 für diesen Vermögensteil.Vor Verkauf unbeweglichen Vermögens ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu hören. Innerhalb von einer Woche hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit gegen den beabsichtigten Verkauf Einspruch zu erheben. Bei Einspruch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegen einen Verkauf verlängert sich die Frist gemäß Absatz eins, für diesen Vermögensteil.
(4)Absatz 4Bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für den laufenden Betrieb der Abwicklung des Pensionsfonds erforderlich ist, ist erst nach Abschluss der Abwicklung durch die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu verwerten und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Das für die Abwicklung des Pensionsfonds erforderliche Vermögen ist im Geschäftsplan festzulegen.
(5)Absatz 5Die §§ 27 bis 37 des am 82. Kammertag am 18. Juni 2004 beschlossenen und am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung vom xx.yy.2012 und jene Bestimmungen dieses Statuts, auf die in den §§ 27 bis 37 verwiesen wird, gelten als Bundesgesetz weiter.Die Paragraphen 27 bis 37 des am 82. Kammertag am 18. Juni 2004 beschlossenen und am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung vom xx.yy.2012 und jene Bestimmungen dieses Statuts, auf die in den Paragraphen 27 bis 37 verwiesen wird, gelten als Bundesgesetz weiter.
Auflösung des Pensionsfonds
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz einsDer Pensionsfonds ist nach vollständiger Realisierung und Übertragung seines Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufgelöst.
(2)Absatz 2Die Beitragspflicht für den Pensionsfonds endet mit 31. Dezember 2012.
Auflösung des Sterbekassenfonds
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz einsDer Sterbekassenfonds ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.
(2)Absatz 2Die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds endet am 31. Dezember 2013.
(3)Absatz 3Bei Auflösung des Sterbekassenfonds ist das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern.“
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2012, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 Z 15 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 15, lautet:
die nach § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG pflichtversicherten ZiviltechnikerInnen;“.die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG pflichtversicherten ZiviltechnikerInnen;“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 Z 1 lit. g entfällt der Ausdruck „und die Berufsanwärter“.Im Paragraph 7, Ziffer eins, Litera g, entfällt der Ausdruck „und die Berufsanwärter“.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 668 wird folgender § 669 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 668, wird folgender Paragraph 669, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012,
§ 669.Paragraph 669,
Die §§ 5 Abs. 1 Z 15 und 7 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“ Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 15 und 7 Ziffer eins, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (13. Novelle zum FSVG)
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Teil 1
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird eingefügt:
die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen, ausgenommen jene, die ausschließlich eine Alterspension als Besondere Pensionsleistung nach § 20c beziehen.“die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen, ausgenommen jene, die ausschließlich eine Alterspension als Besondere Pensionsleistung nach Paragraph 20 c, beziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Z 2 wird nach dem Wort „Personen“ der Ausdruck „im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2“ eingefügt.Im Paragraph 5, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Personen“ der Ausdruck „im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Absatz 2 “, eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird eingefügt:Im Paragraph 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3, die das Ruhen ihrer Berufsbefugnis angezeigt haben, für die Zeit von dieser Anzeige bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit.“Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, die das Ruhen ihrer Berufsbefugnis angezeigt haben, für die Zeit von dieser Anzeige bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt IIIa eingefügt:Nach Abschnitt römisch III wird folgender Abschnitt römisch III a eingefügt:
„ABSCHNITT IIIa
Übertragung der Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Besondere Pensionsleistung statt Leistungen des Pensionsfonds
§ 20c.Paragraph 20 c,
Personen, die am 31. Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), gebührt diese Leistung ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:
Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 36, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 5, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.
Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die §§ 143, 144, 145 Abs. 6a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die Paragraphen 143,, 144, 145 Absatz 6 a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.
Besondere Pensionsleistung bei Anwartschaften auf eine Leistung des Pensionsfonds
§ 20d.Paragraph 20 d,
Personen, die am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf eine Leistung des Pensionsfonds haben, gebührt ab 1. Februar 2014 anstelle dieser Anwartschaft auf Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension im Leistungsfall eine Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach den Bestimmungen des GSVG zu ermitteln und zu erbringen ist, und zwar nach folgenden Maßgaben:
Das Bestehen einer Anwartschaft und die Höhe der Besonderen Pensionsleistung ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen unter Bedachtnahme aufDas Bestehen einer Anwartschaft und die Höhe der Besonderen Pensionsleistung ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 33, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen unter Bedachtnahme auf
die Art der beanspruchten Pensionsleistung (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension),
die im Bescheid ausgewiesene Leistungshöhe bei Anwartschaften auf Alterspension im Altersklassen- und im Pensionskontensystem sowie bei Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitspension, jeweils zu den im Bescheid ausgewiesenen Zeitpunkten,
das Alter der antragstellenden Person zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG),das Alter der antragstellenden Person zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG),
die im Bescheid ausgewiesene Verminderung der Alterspension bei Pensionsantritt vor dem im Bescheid ausgewiesenen Regelpensionsalter nach dem Altersklassen- und dem Pensionskontensystem,
die im Bescheid ausgewiesene Verminderung der Berufsunfähigkeitspension bei späterer Anspruchsbegründung,
die im Bescheid ausgewiesene Mindestpension bei Berufsunfähigkeit, wobei diese nur dann gebührt, wenn die Berufsbefugnis als ZiviltechnikerIn zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) aufrecht ist, unddie im Bescheid ausgewiesene Mindestpension bei Berufsunfähigkeit, wobei diese nur dann gebührt, wenn die Berufsbefugnis als ZiviltechnikerIn zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG) aufrecht ist, und
die Aufwertung der Anwartschaften (§ 20f) bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG).die Aufwertung der Anwartschaften (Paragraph 20 f,) bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG).
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Besondere Pensionsleistung sind in folgender Weise zu prüfen:
Eine Alterspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn das im Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellte frühestmögliche Pensionsanfallsalter vollendet ist.Eine Alterspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn das im Feststellungsbescheid nach Paragraph 36, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellte frühestmögliche Pensionsanfallsalter vollendet ist.
Eine Berufsunfähigkeitspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG erfüllt sind, wobei die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) 96 erworbene Beitragsmonate bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt.
Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung
§ 20e.Paragraph 20 e,
Hinterbliebene (§§ 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach § 20c oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach § 20d haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach § 20c Z 1 oder nach § 20d Z 1 zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von § 145 Abs. 2 GSVG einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden. Hinterbliebene (Paragraphen 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach Paragraph 20 c, oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach Paragraph 20 d, haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach Paragraph 20 c, Ziffer eins, oder nach Paragraph 20 d, Ziffer eins, zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von Paragraph 145, Absatz 2, GSVG einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden.
Aufwertung der Anwartschaften
§ 20f.Paragraph 20 f,
Die in den Feststellungsbescheiden nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (§ 20d) unter Heranziehung des § 30 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten.“ Die in den Feststellungsbescheiden nach Paragraph 33, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (Paragraph 20 d,) unter Heranziehung des Paragraph 30, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 32 (neu) wird folgender § 33 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 32, (neu) wird folgender Paragraph 33, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 (13. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, (13. Novelle)
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDie §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 Z 2 bis 4 und Abschnitt IIIa samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 und Abschnitt römisch III a samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit Ausnahme für Personen, die ausschließlich eine Alterspension als Besondere Pensionsleistung nach § 20c beziehen, gelten Zeiten, die im Feststellungsbescheid nach § 33 in Verbindung mit § 31 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen als Versicherungszeiten festgestellt wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer ErwerbstätigkeitMit Ausnahme für Personen, die ausschließlich eine Alterspension als Besondere Pensionsleistung nach Paragraph 20 c, beziehen, gelten Zeiten, die im Feststellungsbescheid nach Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 31, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen als Versicherungszeiten festgestellt wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit
für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 APG,für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Paragraph 4, Absatz eins, APG,
für die Erfüllung der Wartezeit nach § 120 Abs. 3 bis 6 GSVG (§ 236 Abs. 1 bis 4 ASVG, § 111 Abs. 3 bis 6 BSVG),für die Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 120, Absatz 3 bis 6 GSVG (Paragraph 236, Absatz eins bis 4 ASVG, Paragraph 111, Absatz 3 bis 6 BSVG),
für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Korridor- und Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 APG,für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Korridor- und Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, APG,
für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 131 Abs. 1 Z 2 GSVG (§ 253b Abs. 1 Z 2 ASVG, § 122 Abs. 1 Z 2 BSVG) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 298 Abs. 10 GSVG (§ 607 Abs. 10 ASVG, § 287 Abs. 10 BSVG) sowie nach § 298 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 306 Abs. 10 GSVG (§ 607 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 607 Abs. 13 ASVG, § 287 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 295 Abs. 11 BSVG),für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 298, Absatz 10, GSVG (Paragraph 607, Absatz 10, ASVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) sowie nach Paragraph 298, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 und Paragraph 306, Absatz 10, GSVG (Paragraph 607, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 und Paragraph 607, Absatz 13, ASVG, Paragraph 287, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 und Paragraph 295, Absatz 11, BSVG),
für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach den §§ 132 Abs. 3 und 133 Abs. 2, 2a, 3 und 6 GSVG sowie nach Art. III Abs. 4 der 10. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 112/1986, undfür die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 132, Absatz 3 und 133 Absatz 2,, 2a, 3 und 6 GSVG sowie nach Art. römisch III Absatz 4, der 10. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, und
für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit nach § 129 GSVG (§ 251a ASVG, § 120 BSVG).für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit nach Paragraph 129, GSVG (Paragraph 251 a, ASVG, Paragraph 120, BSVG).
Die §§ 119 und 119a Abs. 2 GSVG (§ 233 Abs. 2 ASVG, § 110a Abs. 2 BSVG) sind anzuwenden.Die Paragraphen 119 und 119a Absatz 2, GSVG (Paragraph 233, Absatz 2, ASVG, Paragraph 110 a, Absatz 2, BSVG) sind anzuwenden.
(3)Absatz 3Für Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a GSVG heranzuziehen. Abweichend davon sind die vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 auf Antrag auf Grund der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu ermitteln, wobei § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG sinngemäß anzuwenden ist. Ein solcher Antrag muss bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres, spätestens aber bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG), gestellt werden.Für Versicherte, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSVG heranzuziehen. Abweichend davon sind die vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 auf Antrag auf Grund der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu ermitteln, wobei Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sinngemäß anzuwenden ist. Ein solcher Antrag muss bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres, spätestens aber bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG), gestellt werden.
(4)Absatz 4Auf Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist § 25 Abs. 6a GSVG so anzuwenden, dass anstelle des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung der erstmalige Eintritt einer die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 begründenden Mitgliedschaft maßgeblich ist.Auf Versicherte, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist Paragraph 25, Absatz 6 a, GSVG so anzuwenden, dass anstelle des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung der erstmalige Eintritt einer die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, begründenden Mitgliedschaft maßgeblich ist.
(5)Absatz 5Anstelle des verhältnismäßigen Teiles (§ 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz GSVG) der Besonderen Pensionsleistung nach § 20c gebührt Personen, die im Jänner 2014 eine Leistung des Pensionsfonds beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Jänner 2014 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Besonderen Pensionsleistung eintritt, eine Vorschusszahlung. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Jänner 2014 ausgezahlten Leistung des Pensionsfonds am 1. Februar 2014 flüssig zu machen. Alle auf die Besondere Pensionsleistung anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.Anstelle des verhältnismäßigen Teiles (Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz GSVG) der Besonderen Pensionsleistung nach Paragraph 20 c, gebührt Personen, die im Jänner 2014 eine Leistung des Pensionsfonds beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Jänner 2014 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Besonderen Pensionsleistung eintritt, eine Vorschusszahlung. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Jänner 2014 ausgezahlten Leistung des Pensionsfonds am 1. Februar 2014 flüssig zu machen. Alle auf die Besondere Pensionsleistung anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.
(6)Absatz 6Leistungen des Pensionsfonds, die ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach § 20c gebühren, sind erstmals mit 1. Jänner 2015 anzupassen.Leistungen des Pensionsfonds, die ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach Paragraph 20 c, gebühren, sind erstmals mit 1. Jänner 2015 anzupassen.
(7)Absatz 7Abweichend von § 20c gebührt die Leistung des Pensionsfonds nicht schon ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des im § 20c Z 1 genannten Feststellungsbescheides erst nach diesem Zeitpunkt erfüllt und der Bescheid aus diesem Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wird; die Besondere Pensionsleistung gebührt in diesen Fällen ab dem der Bescheiderlassung folgenden Monatsersten.Abweichend von Paragraph 20 c, gebührt die Leistung des Pensionsfonds nicht schon ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des im Paragraph 20 c, Ziffer eins, genannten Feststellungsbescheides erst nach diesem Zeitpunkt erfüllt und der Bescheid aus diesem Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wird; die Besondere Pensionsleistung gebührt in diesen Fällen ab dem der Bescheiderlassung folgenden Monatsersten.
(8)Absatz 8Fällige Beiträge, die Personen im Sinne der §§ 20c und 20d dem Pensionsfonds schulden, können nach § 71 GSVG (§ 103 ASVG, § 67 BSVG) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegen die zu erbringenden Geldleistungen aufgerechnet werden.“Fällige Beiträge, die Personen im Sinne der Paragraphen 20 c und 20d dem Pensionsfonds schulden, können nach Paragraph 71, GSVG (Paragraph 103, ASVG, Paragraph 67, BSVG) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegen die zu erbringenden Geldleistungen aufgerechnet werden.“
Teil 2
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Zitierungen
§ 1a.Paragraph eins a,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 20b wird aufgehoben.Paragraph 20 b, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, § 21 erhält die Bezeichnung „§ 22“ und wird dem bisherigen § 22, der die Bezeichnung „§ 21“ erhält, nachgereiht.Paragraph 21, erhält die Bezeichnung „§ 22“ und wird dem bisherigen Paragraph 22,, der die Bezeichnung „§ 21“ erhält, nachgereiht.
5.Novellierungsanordnung 5, § 21a erhält die Bezeichnung „§ 23“ sowie folgende Überschrift:Paragraph 21 a, erhält die Bezeichnung „§ 23“ sowie folgende Überschrift:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 338/1993 (8. Novelle)“„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1993, (8. Novelle)“
6.Novellierungsanordnung 6, § 21b erhält die Bezeichnung „§ 24“ sowie folgende Überschrift:Paragraph 21 b, erhält die Bezeichnung „§ 24“ sowie folgende Überschrift:
„Schlussbestimmung zu Art. 37 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201“„Schlussbestimmung zu Artikel 37, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201“
7.Novellierungsanordnung 7, § 21c erhält die Bezeichnung „§ 25“ sowie folgende Überschrift:Paragraph 21 c, erhält die Bezeichnung „§ 25“ sowie folgende Überschrift:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 415/1996 (9. Novelle)“„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996, (9. Novelle)“
8.Novellierungsanordnung 8, § 21d erhält die Bezeichnung „§ 26“ sowie folgende Überschrift:Paragraph 21 d, erhält die Bezeichnung „§ 26“ sowie folgende Überschrift:
„Schlussbestimmung zu Art. 9 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (10. Novelle)“„Schlussbestimmung zu Artikel 9, des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 139 (10. Novelle)“
9.Novellierungsanordnung 9, § 21e erhält die Bezeichnung „§ 27“ sowie folgende Überschrift:Paragraph 21 e, erhält die Bezeichnung „§ 27“ sowie folgende Überschrift:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/1998 (11. Novelle)“„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1998, (11. Novelle)“
10.Novellierungsanordnung 10, § 21f erhält die Bezeichnung „§ 28“ sowie folgende Überschrift:Paragraph 21 f, erhält die Bezeichnung „§ 28“ sowie folgende Überschrift:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2001“„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 67/2001“
11.Novellierungsanordnung 11, Die §§ 21g bis 21j erhalten die Bezeichnungen „§ 29“ bis „§ 32“.Die Paragraphen 21 g bis 21j erhalten die Bezeichnungen „§ 29“ bis „§ 32“.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 34, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 (13. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, (13. Novelle)
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDie §§ 1a samt Überschrift und 21, 21a bis 21f samt Überschriften sowie 21g bis 21j und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen eins a, samt Überschrift und 21, 21a bis 21f samt Überschriften sowie 21g bis 21j und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 20b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 20 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Artikel 4
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 64 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Pflichtversicherung“ der Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 6)“ und nach dem Wort „Berufsausübung“ der Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 4 oder 5)“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Pflichtversicherung“ der Klammerausdruck „(Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 6)“ und nach dem Wort „Berufsausübung“ der Klammerausdruck „(Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 oder 6)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 64 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 6 die für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem FSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung.“für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 6, die für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem FSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 64 Abs. 4 wird das Zitat „§ 62 Abs. 1 Z 1 und 3“ durch das Zitat „§ 62 Abs. 1 Z 1, 3 und 6“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 4, wird das Zitat „§ 62 Absatz eins, Ziffer eins und 3“ durch das Zitat „§ 62 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 6“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 64 Abs. 8 wird aufgehoben.Paragraph 64, Absatz 8, wird aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 67 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 1 oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 1, 3 oder 6)“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 6)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 67 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 4 oder 5)“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 oder 6)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 70 lautet:Paragraph 70, lautet:
„§ 70.Paragraph 70,
Werden die Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger eingehoben (§ 64 Abs. 4 bis 6), so ist § 26 anzuwenden, wobei der in § 26 Abs. 5 geregelte Kostenersatz dem jeweiligen Sozialversicherungsträger (§ 64) zusteht. Abweichend vom ersten Satz sind die Verwaltungskosten hinsichtlich der Beitragseinhebung, Veranlagung und Verwaltung der Beiträge von Rechtsanwälten in einem Rahmenvertrag zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der jeweiligen BV-Kasse festzulegen, wobei die Verwaltungskosten für alle Rechtsanwälte, die vom Rahmenvertrag erfasst werden, prozentmäßig gleich sein müssen.“ Werden die Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger eingehoben (Paragraph 64, Absatz 4 bis 6), so ist Paragraph 26, anzuwenden, wobei der in Paragraph 26, Absatz 5, geregelte Kostenersatz dem jeweiligen Sozialversicherungsträger (Paragraph 64,) zusteht. Abweichend vom ersten Satz sind die Verwaltungskosten hinsichtlich der Beitragseinhebung, Veranlagung und Verwaltung der Beiträge von Rechtsanwälten in einem Rahmenvertrag zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der jeweiligen BV-Kasse festzulegen, wobei die Verwaltungskosten für alle Rechtsanwälte, die vom Rahmenvertrag erfasst werden, prozentmäßig gleich sein müssen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 73 Abs. 17 wird folgender Abs. 18 angefügt:Nach Paragraph 73, Absatz 17, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 64 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, § 67 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die §§ 64 Abs. 4 und 70 gelten für Zeiträume der Beitragspflicht ab 1. Jänner 2013 auch für jene Selbständigen gemäß § 62 Abs. 1 Z 6, deren Beitragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2012 vor dem 1. Jänner 2013 begonnen hat. § 64 Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossene Beitrittsverträge behalten ihre Gültigkeit.“Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Paragraph 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Paragraphen 64, Absatz 4 und 70 gelten für Zeiträume der Beitragspflicht ab 1. Jänner 2013 auch für jene Selbständigen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 6,, deren Beitragspflicht gemäß Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, vor dem 1. Jänner 2013 begonnen hat. Paragraph 64, Absatz 8, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossene Beitrittsverträge behalten ihre Gültigkeit.“