Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Begrenzung der Emission von halogenierten organischen Lösungsmitteln aus HKW-Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen (HKW-Anlagen-Verordnung - HAV)
Auf Grund des § 82 Abs. 1 sowie des § 84h der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 und der Kundmachung BGBl. I Nr.109/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
§ 1.
Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 18 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen HKW-Anlagen (§ 2 Z 8) verwendet werden.
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
Abgase die aus einer Abluftleitung oder einer Abgasreinigungsanlage endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die halogenierte organische Lösungsmittel enthalten; die Volumenströme sind in m³/h unter Normbedingungen anzugeben;
diffuse Emissionen alle nicht in gefassten Abgasen einer HKW-Anlage enthaltenen Emissionen halogenierter organischer Lösungsmittel in die Luft, den Boden oder das Wasser einschließlich der nicht erfassten Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen sowie raumlufttechnische Anlagen in die Umwelt gelangen, und jene halogenierten organischen Lösungsmittel, die in einem von der Anlage behandelten Produkt enthalten sind;
eingesetzte Lösungsmittel die Menge der halogenierten organischen Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen, die in einer HKW-Anlage (Z 8) verwendet werden, einschließlich der in der Betriebsanlage zurück gewonnenen halogenierten organischen Lösungsmittel, die jedesmal zu berücksichtigen sind, wenn sie in der HKW-Anlage wiederverwendet werden;
gefasste Bedingungen Bedingungen, unter denen eine Anlage so betrieben wird, dass die bei einer Tätigkeit freigesetzten halogenierten organischen Lösungsmittel erfasst und entweder durch eine Abluftleitung oder durch eine Abgasreinigungsanlage kontrolliert abgeleitet und somit nicht vollständig diffus emittiert werden (zB gekapselte oder geschlossene HKW-Anlagen);
Gesamtemissionen die Summe von halogenierten organischen Lösungsmitteln in diffusen Emissionen und in Abgasen;
Grenzwert für diffuse Emissionen die maximal zulässige Menge der diffusen Emissionen in Prozent der eingesetzten halogenierten organischen Lösungsmittel;
halogenierte organische Lösungsmittel gesättigte und ungesättigte organische Verbindungen, die mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthalten und die bei 293,15 K oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr aufweisen, sowie Zubereitungen mit einem Masseanteil von mehr als 0,1 vH an halogenierten organischen Lösungsmitteln;
HKW-Anlagen Maschinen oder Geräte, in denen halogenierte organische Lösungsmittel (Z 7) zum Reinigen, Trocknen, Entfetten, Befetten, Extrahieren, Raffinieren oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen oder Materialien oder Zubereitungen oder Stoffen verwendet werden, sowie jene mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehende Geräte und Einrichtungen, die der Reinigung oder Regeneration der verunreinigten verwendeten halogenierten organischen Lösungsmittel oder der Lagerung von halogenierten organischen Lösungsmitteln oder von mit halogenierten organischen Lösungsmitteln behafteten Abfällen dienen; davon ausgenommen sind solche Anlagen, die der Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie der Raffination von Pflanzenöl oder der Herstellung von Arzneimitteln dienen, sofern sie in den Geltungsbereich der VOC-Anlagen-Verordnung - VAV, BGBl. II Nr. 301/2002, fallen;
Lösungsmittelverbrauch die Gesamtmenge an halogenierten organischen Lösungsmitteln, die in einer HKW-Anlage je Kalenderjahr eingesetzt wird, abzüglich aller zur Wiederverwendung zurückgewonnen halogenierten organischen Lösungsmittel;
Massenstrom die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten halogenierten organischen Lösungsmittel;
Normbedingungen eine Temperatur von 273,15 K und ein Druck von 101,3 kPa;
Sachkundige akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, idF BGBl. Nr. 430/1996), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse;Sachkundige akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996,), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse;
Wiederverwendung halogenierter organischer Lösungsmittel die neuerliche Verwendung von halogenierten organischen Lösungsmitteln, die in der Betriebsanlage zurückgewonnen worden sind.
§ 3.
(1)Absatz einsHKW-Anlagen müssen in einem eigenen Raum aufgestellt sein; ist dies betriebsbedingt nicht möglich, so muss zumindest jener Bereich, in dem die HKW-Anlagen aufgestellt sind, unabhängig vom übrigen Raum mechanisch be- und entlüftet werden können.
(2)Absatz 2Die Türen des Aufstellungsraumes von HKW-Anlagen müssen selbstschließend und nach außen aufschlagend sein. Die Fenster des Aufstellungsraumes von HKW-Anlagen sind ständig geschlossen zu halten und dürfen nur in Notfällen geöffnet werden.
(3)Absatz 3Der Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich von HKW-Anlagen muss mit einer mechanischen Lüftungsanlage ausgestattet sein, die im Aufstellungsraum mindestens einen fünffachen, im Aufstellungsbereich mindestens einen achtfachen, Luftwechsel je Stunde gewährleistet. Die Raumluft muss in Deckennähe und in Bodennähe abgesaugt und belästigungsfrei ins Freie abgeleitet werden.
(4)Absatz 4Aufstellungsräume bzw. Aufstellungsbereiche von HKW-Anlagen, die unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, müssen mit einer abgehängten hinterlüfteten Decke so ausgestattet sein, sodass eine Diffusion von HKW-Dämpfen in die darüber liegenden Räume verhindert wird. Der Raum zwischen der abgehängten Decke und der Decke muss ständig mechanisch mit Frischluft durchlüftet werden. Anstelle der abgehängten Decke kann eine beschichtete Tapete mit einem Diffusionsdurchlasskoeffizienten von höchstens 25 µg/(m2.Pa.h) oder eine gleichwertige Beschichtung an der Decke und 20 cm an den anschließenden Wänden weiterreichend angebracht werden. Die Einhaltung des geforderten Diffusionsdurchlasskoeffizienten muss durch ein entsprechendes Gutachten eines Sachkundigen (§ 2 Z 12) nachgewiesen werden. Die Verlegung der Diffusionssperre muss durch eine geeignete Fachfirma ausgeführt werden. Eine Bestätigung über die fachgerechte Ausführung gemäß den Verlegungs- oder Verarbeitungsvorschriften des Herstellers sowie das Gutachten über den Durchlasskoeffizienten müssen der Behörde vorgelegt werden.
(5)Absatz 5HKW-Anlagen, bei denen betriebsbedingt Dämpfe von halogenierten organischen Lösungsmitteln im Aufstellungsraum auftreten können, müssen so aufgestellt sein, dass diese Dämpfe nicht zu Flammen, offenen Glühspiralen oder Wärmequellen gelangen können, deren Oberflächentemperaturen über der Zersetzungstemperatur des verwendeten Lösungsmittels liegen. Rauchfangöffnungen müssen in Aufstellungsräumen und Aufstellungsbereichen von HKW-Anlagen dicht verschlossen sein.
(6)Absatz 6Im Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich von HKW-Anlagen muss der Fußboden flüssigkeitsdicht sein und darf keine Bodeneinläufe aufweisen; weiters muss eine der folgenden Auffangeinrichtungen vorhanden sein:
unterhalb der HKW-Anlage einschließlich allenfalls vorhandener Manipulationsbereiche muss der Fußboden wannenartig und gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ausgeführt sein, oder
die HKW-Anlage einschließlich allfälliger zugehöriger Manipulationsbereiche muss sich in einer Auffangwanne befinden, die gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ist, oder
in der HKW-Anlage selbst muss eine Auffangwanne eingebaut sein, die gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ist; allfällige Manipulationsbereiche müssen durch diese oder eine andere Auffangwanne abgesichert sein.
Die Auffangeinrichtung muss jeweils so beschaffen sein, dass die gesamte Menge der in der HKW-Anlage verwendeten Lösungsmittel aufgefangen werden kann. Enthält die HKW-Anlage mehrere Behälter für halogenierte organische Lösungsmittel und ist vom Lieferunternehmen oder vom Hersteller der HKW-Anlage durch ein Gutachten eines Sachkundigen (§ 2 Z 12) nachgewiesen, dass im Gebrechenfall nicht die gesamte Menge der in der HKW-Anlage verwendeten Lösungsmittel, sondern nur eine bestimmte geringere Menge ausfließen kann, so muss die Auffangeinrichtung mindestens diese geringere Lösungsmittelmenge zuzüglich 20 vH dieser Menge auffangen können. Auffangeinrichtungen sind lösungsmittelbeständig und -dicht im Sinne dieser Verordnung, wenn sie aus Beton gefertigt und innen dermaßen beschichtet sind, dass sie für mindestens drei Tage die Diffusion des Lösungsmittels durch die Auffangeinrichtungen verhindern können, oder wenn sie aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material, jedoch nicht aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, gefertigt sind.
§ 4.
Leitungen für halogenierte organische Lösungsmittel, die nicht innerhalb oder oberhalb von Auffangeinrichtungen gemäß § 3 Abs. 6 verlaufen, müssen in Überschubrohren mit Gefälle zu Auffangeinrichtungen verlegt sein.
§ 5.
Unter oder unmittelbar neben Aufstellungsräumen bzw. Aufstellungsbereichen von HKW-Anlagen sowie unter oder unmittelbar neben Bereichen zur Lagerung von halogenierten organischen Lösungsmitteln oder Abfällen, die mit halogenierten organischen Lösungsmitteln behaftet sind, müssen Einrichtungen zur Absaugung von Luft aus der wasserungesättigten Bodenzone vorhanden sein; bezüglich der örtlichen Lage dieser Einrichtungen muss das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde hergestellt werden. Ergeben die Messungen gemäß § 13, dass in der abgesaugten Bodenluft mehr als 10 mg halogenierte organische Lösungsmittel je Kubikmeter abgesaugte Bodenluft, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (§ 2 Z 11), enthalten sind, so muss der Messbericht der Behörde unverzüglich vorgelegt werden und hat die Behörde im Einzelfall erforderlichenfalls die zum Schutz des Bodens notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben.
§ 6.
Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihres Gehalts an halogenierten organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2002, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung am Arbeitsplatz und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu ersetzen.
§ 7.
Halogenierte organische Lösungsmittel dürfen nur in solchen Maschinen oder Geräten verwendet werden, die dicht sind und bei denen die Ein- und Ausbringöffnung bzw. die Behandlungszone während des Behandlungsvorganges geschlossen ist (gekapselte Maschine oder gekapseltes Gerät); durch eine selbsttätige Verriegelung muss sichergestellt sein, dass das Behandlungsgut erst dann entnommen werden kann, wenn die Massenkonzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln in dem Bereich der Maschine oder des Gerätes, dem das Behandlungsgut entnommen wird, 1 g/m3, bei textilem Behandlungsgut oder Behandlungsgut aus Leder 2 g/m3, nicht überschreitet.
§ 8.
HKW-Anlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung halogenierte organische Lösungsmittel an die Luft abgegeben werden können, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die HKW-Anlage muss mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung (Adsorptionsphase) gewährleistet, dass die Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln im gereinigten Abgas bis zu einem Massenstrom von 50 g/Stunde nicht mehr als 100 mg/m³ und bei einem Massenstrom von mehr als 50 g/Stunde nicht mehr als 20 mg/m³ Abgas, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (§ 2 Z 11), beträgt. Befinden sich in einer Betriebsanlage mehrere HKW-Anlagen, so ist für die Beurteilung, welcher der im ersten Satz angeführten Konzentrationsgrenzwerte einzuhalten ist, der sich aus der Summe der Teilmassenströme ergebende Gesamtmassenstrom maßgebend. Die Verdünnung des Abgases mit Luft zur Einhaltung der Konzentrationsgrenzwerte des ersten Satzes ist unzulässig. Halogenierte organische Verbindungen gemäß § 6 dürfen insgesamt bei einem Massenstrom bis zu 10 g/h eine Emissionskonzentration von 20 mg/m³ und bei einem Massenstrom von mehr als 10 g/h eine Emissionskonzentration von 2 mg/m³ Abgas, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (§ 2 Z 11), nicht überschreiten.
Die Abgasreinigungsanlage muss mit einem Durchbruchswächter ausgestattet sein, der bei Überschreiten der Konzentrationsgrenzwerte gemäß Z 1 die HKW-Anlage sofort nach Beendigung des laufenden Arbeitsvorganges automatisch abschaltet oder den Abgasstrom auf eine andere, unbeladene Abgasreinigungsanlage umlenkt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss das beladene Abgasreinigungsmittel regeneriert werden; während der Regenerierungszeit darf die HKW-Anlage nicht in Betrieb genommen werden, sofern nicht zwei oder mehr Abgasreinigungsanlagen wechselweise in Verwendung stehen.
Das gereinigte Abgas muss über eine Abluftleitung, die gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ist, mindestens 1 m über den First des Hauses, in dem die HKW-Anlage aufgestellt ist, abgeleitet werden. Die Ausblasung muss ungehindert und lotrecht nach oben mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 m/s erfolgen. In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung hinter der Abgasreinigungsanlage muss an einer leicht und sicher zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 15 mm vorhanden sein.
Wird das gereinigte Abgas aus zwei oder mehr wechselweise in Verwendung stehenden Abgasreinigungsanlagen in einer gemeinsamen Abluftleitung abgeführt, so muss sichergestellt sein, dass bei Stillstand einer Abgasreinigungsanlage kein Abgas über die stillgesetzte Abgasreinigungsanlage austreten kann.
Im Bedienungs- und Wartungsbereich der HKW-Anlage, im Aufstellungsbereich von Destillationsanlagen und an allen anderen Stellen, an denen bei Betrieb der HKW-Anlage mit dem Auftreten von Lösungsmittelkonzentrationen gerechnet werden muss, müssen Absaugeeinrichtungen (zB Absaugeeinrichtungen aus der Trommel) vorhanden sein; diese Absaugeeinrichtungen sind nur im Falle des Austretens von lösungsmittelhaltiger Luft, zB beim Öffnen der Beschickungstür oder bei Wartungsarbeiten, zu betreiben. Das Abgas aus diesen Absaugeeinrichtungen muss über eine Abgasreinigungsanlage geführt werden.
§ 9.
HKW-Anlagen und Abgasreinigungsanlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung halogenierte organische Lösungsmittel an Wasser abgegeben werden können, sodass Kontaktwasser entsteht, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die HKW-Anlage muss mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet, dass die Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln, gemessen als Chlor, im gereinigten Abwasser nicht mehr als 0,1 mg/l Abwasser beträgt; dass die für die Betriebsanlage in Aussicht genommene Kontaktwasserreinigungsanlage diese Voraussetzungen erfüllt, muss durch ein Gutachten eines Sachkundigen (§2 Z 12) nachgewiesen werden. Die Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung dieses Konzentrationsgrenzwertes ist unzulässig.
Das gereinigte Abwasser muss so abgeleitet werden, dass es nicht mit Luft, die Dämpfe von halogenierten organischen Lösungsmitteln enthält, in Berührung kommen kann.
Vor der Kontaktwasserreinigungsanlage muss ein Sicherheitsabscheider (Lösungsmittelabscheider) eingebaut sein, der so zu bemessen ist, dass eine ausreichende Verweilzeit zur Phasentrennung (wässrige Phase/halogenierte organische Lösungsmittelphase) sichergestellt ist und nur in Wasser gelöste halogenierte organische Lösungsmittel in die Kontaktwasserreinigungsanlage gelangen können.
§ 10.
(1)Absatz einsWährend des Betriebes einer HKW-Anlage muss eine mit der Bedienung der Anlage vertraute Person anwesend sein, die im Falle einer Störung bzw. eines Gebrechens der HKW-Anlage die jeweils notwendigen Maßnahmen treffen kann.
(2)Absatz 2Die Lüftungsanlage (§ 3 Abs. 3) des Aufstellungsraumes bzw. Aufstellungsbereiches der HKW-Anlage muss während des Betriebes dieser HKW-Anlage oder während der Anwesenheit von Personen im Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich dieser HKW-Anlage eingeschaltet sein.
(3)Absatz 3In Bereichen, in denen Dämpfe halogenierter organischer Lösungsmittel auftreten können, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten. Auf diese Verbote muss durch dauerhafte und deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.
(4)Absatz 4Luft, die Dämpfe von halogenierten organischen Lösungsmitteln enthält, darf nur indirekt, zB mittels Wärmetauscher, gekühlt werden.
§ 11.
(1)Absatz einsDie Lagerung von halogenierten organischen Lösungsmitteln in offenen Behältern ist verboten. Diese Lösungsmittel müssen lichtgeschützt in dicht verschlossenen, diffusionsdichten, bruchsicheren und entsprechend bezeichneten Behältern sowie in ausreichender Entfernung von Wärmequellen und abseits von leicht entzündbaren Stoffen gelagert werden. Zur Lagerung von halogenierten organischen Lösungsmitteln müssen entweder doppelwandige Behälter, die mit einer optischen und akustischen Leckanzeigeeinrichtung versehen sind, verwendet werden, oder die Behälter müssen in Auffangwannen aufgestellt sein, die folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Auffangwannen müssen aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material bestehen; Auffangwannen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden.
Die Auffangwannen müssen mindestens den gesamten Inhalt aller gelagerten Behälter aufnehmen können.
Bei Lagerungen im Freien müssen die Auffangwannen vor Niederschlagswässern geschützt sein.
Werden Behälter mit halogenierten organischen Lösungsmitteln befüllt oder entleert, so ist eine Gaspendelleitung zu verwenden oder ist das aus dem Behälter verdrängte lösungsmittelhaltige Abgas über eine Abgasreinigungsanlage zu führen; dies gilt auch für die Befüllung oder Entleerung von Behältern, die in HKW-Anlagen eingebaut sind.
(2)Absatz 2Abfälle, die mit halogenierten organischen Lösungsmitteln behaftet sind, müssen in dicht verschlossenen, diffusionsdichten, bruchsicheren und entsprechend bezeichneten Behältern in Auffangwannen aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material, jedoch nicht aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, gelagert werden; diese Auffangwannen müssen mindestens 50 vH der gelagerten Menge, jedoch mindestens den Inhalt des größten gelagerten Behälters aufnehmen können. Bei Lagerungen im Freien müssen die Auffangwannen vor Niederschlagswässern geschützt sein.
(3)Absatz 3Lagerungen von halogenierten organischen Lösungsmitteln und von mit diesen behafteten Abfällen müssen gegen den Zugriff durch Unbefugte gesichert sein.
§ 12.
(1)Absatz einsHKW-Anlagen, Destillationsanlagen, Abgasreinigungsanlagen und Kontaktwasserreinigungsanlagen sind vom Betriebsanlageninhaber vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch den Hersteller oder dessen Beauftragten und in der Folge mindestens einmal jährlich
bei einem Massenstrom bis 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im gereinigten Abgas durch eine geeignete und fachkundige Person (Abs. 2),
bei einem Massenstrom von mehr als 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im gereinigten Abgas durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 12)
auf ihre Dichtheit und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Weiters hat der Betriebsanlageninhaber oder dessen Beauftragter diese Anlagen und die Lagerungen gemäß § 11 mindestens einmal wöchentlich durch eine äußere Besichtigung auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung muss im Betriebstagebuch oder Prüfbuch gemäß § 15 festgehalten werden.
(2)Absatz 2Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
§ 13.
(1)Absatz einsNach der erstmaligen Inbetriebnahme von HKW-Anlagen und in der Folge mindestens einmal jährlich ist vom Betriebsanlageninhaber die Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln im gereinigten Abgas, in der aus der wasserungesättigten Bodenzone abgesaugten Luft (§ 5), im gereinigten Abwasser und im Kühlwasser
bei einem Massenstrom bis 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im gereinigten Abgas durch eine geeignete und fachkundige Person (§ 12 Abs. 2),
ab einem Massenstrom von mehr als 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im gereinigten Abgas durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 12)
nach den anerkannten Regeln der Technik messen zu lassen. Die Messung oder Probenahme des gereinigten Abgases, des gereinigten Abwassers und des Kühlwassers hat während jenes Betriebszustandes, der die stärkste Emission verursacht, möglichst nahe nach der Abgas- bzw. Kontaktwasserreinigungsanlage bzw. des Austritts des Kühlwassers aus der HKW-Anlage zu erfolgen. Die Messergebnisse sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Messung oder der Probenahme, des Betriebszustandes der HKW-Anlage während der Messung oder der Probenahme sowie der Messmethode, unter Angabe der angewendeten technischen Norm, in das Betriebstagebuch oder Prüfbuch gemäß § 15 der überprüften Anlage einzutragen.
(2)Absatz 2Ergeben Messungen gemäß Abs. 1 Überschreitungen
der Konzentrationsgrenzwerte gemäß § 8 Z 1 im gereinigten Abgas,
des Konzentrationsgrenzwertes gemäß § 9 Z 1 im gereinigten Abwasser oder
des 0,1 mg/l betragenden Grenzwertes für die Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln, gemessen als Chlor, im Kühlwasser, das aus der HKW-Anlage abgeleitet wird,
so ist der Behörde der Messbericht unverzüglich vorzulegen. Die Behörde hat im Einzelfall jene Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben, die zur Einhaltung dieser Grenzwerte erforderlich sind.
(3)Absatz 3Bei HKW-Anlagen zur chemischen Reinigung (Chemisch-Reinigungsanlagen) darf die Gesamtemission 20 g halogenierte organische Lösungsmittel je kg gereinigtes trockenes Putzgut, bei allen anderen HKW-Anlagen darf die diffuse Emission 15 % des eingesetzten Lösungsmittels bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von 1 t bis 5 t und 10 % des eingesetzten Lösungsmittels bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von mehr als 5 t nicht übersteigen.
§ 14.
(1)Absatz einsEine Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung ist einmal jährlich von einem Sachkundigen (§2 Z 12) oder vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig (§ 12 Abs. 2) ist, oder von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen zu erstellen. Zur Ermittlung der Einsatz- und Austragsmengen an halogenierten organischen Verbindungen einer HKW-Anlage darf auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde eine Kopie der Lösungsmittelbilanz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lösungsmittelbilanz erstellt wurde, zu übermitteln. Das Original der Lösungsmittelbilanz ist dem Betriebstagebuch oder dem Prüfbuch (§ 15) anzuschließen. Die Lösungsmittelbilanz ist erstmalig für das Jahr 2004 zu erstellen.
(2)Absatz 2Der Betriebsanlageninhaber hat einmal jährlich die Einhaltung der für halogenierte organische Verbindungen gemäß § 13 Abs. 3 maßgeblichen
Grenzwerte für die Gesamtemission bei Chemisch-Reinigungsanlagen oder
Grenzwerte für die diffusen Emissionen bei allen anderen HKW-Anlagen
auf Grundlage einer Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 1 von einem Sachkundigen (§ 2 Z 12) feststellen zu lassen. Dieser Befund ist dem Betriebstagebuch oder dem Prüfbuch (§ 15) anzuschließen.
§ 15.
Über den Betrieb der HKW-Anlage, der Abgasreinigungsanlage und der Kontaktwasserreinigungsanlage ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des Datums
für die HKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösungsmittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse,
für die Abgasreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse,
für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse,
die Prüfungsergebnisse gemäß § 12 Abs. 1 erster Satz und die Messergebnisse gemäß § 13 Abs. 1
einzutragen und vom Betriebsanlageninhaber zu unterzeichnen.
§ 16.
Das Betriebstagebuch oder das Prüfbuch (§ 15) ist mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage so aufzubewahren, dass es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
§ 17.
(1)Absatz einsDer Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 2 zu dieser Verordnung) der Behörde erstmals für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2004 bis spätestens Ende Februar 2005 und sodann alle drei Jahre zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Behörde hat die Berichte der Betriebsanlageninhaber zu sammeln, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und spätestens jeweils drei Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Landeshauptmann gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Meldungen der Behörde zu sammeln und spätestens jeweils fünf Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung zu übermitteln.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die von den Landeshauptmännern übermittelten Meldungen zu sammeln und spätestens jeweils sieben Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist der Europäischen Kommission zu übermitteln.
§ 18.
Im Sinne des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 gilt diese Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1:
(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 19) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen unterliegen nicht dem § 3 Abs. 2 erster Satz; arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften betreffend Türen bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 19) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dem § 13 Abs. 3 und dem § 14 Abs. 2 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
§ 19.
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Abs. 1) tritt die Verordnung BGBl. Nr. 865/1994 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Abs. 1) tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 865 aus 1994, außer Kraft.
§ 20.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 21.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2004/XX/A notifiziert.