Entwurf

Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Teil 1

Grundsätze

§ 1.

Verfassungsbestimmung

§ 2.

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 3.

Grundlegende Bestimmungen

§ 4.

Anwendung von Lenkungsmaßnahmen

§ 5.

Erlassung von Lenkungsmaßnahmen

Teil 2

Lenkungsmaßnahmen für Energieträger

§ 6.

Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für Energieträger

§ 7.

Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte

§ 8.

Vorschriften zur Produktion und zur Verwendung

§ 9.

Beschränkungen des Verkehrs

§ 10.Meldepflichten

§ 11.Emissionsgrenzwerte

§ 12.Ersatz von Vermögensnachteilen

Teil 3

Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

§ 13.

Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für elektrische Energie

§ 14.

Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen

§ 15.

Anweisungen an Marktteilnehmer

§ 16.

Verteilung nach dem Grad der Dringlichkeit

§ 17.

Import und Export

§ 18.

Betriebsweise und Emissionsgrenzwerte

§ 19.

Erneuerbare Energien

§ 20.

Versorgung in den Bundesländern

§ 21.

Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung

§ 22.

Mehrverbrauch

§ 23.

Allgemeine Bedingungen

§ 24.

Auskunftserteilung

Teil 4

Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

§ 25.

Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für Erdgas

§ 26.

Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen

§ 27.

Anweisungen an Marktteilnehmer

§ 28.

Verteilung nach dem Grad der Dringlichkeit

§ 29.

Import und Export

§ 30.

Betriebsweise und Emissionsgrenzwerte

§ 31.

Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung

§ 32.

Mehrverbrauch

§ 33.

Allgemeine Bedingungen

§ 34.

Auskunftserteilung

Teil 5

Energielenkungsbeirat

§ 35.

Aufgaben und Zusammensetzung

§ 36.

Verschwiegenheitspflicht

§ 37.

Landesbeiräte

Teil 6

Strafbestimmungen

§ 38.

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 39.

Mehrverbrauch

§ 40.

Mitwirkung der Bundespolizei

Teil 8

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41.

Inkrafttreten

§ 42.Vollziehung

Teil 1

Grundsätze

Verfassungsbestimmung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, des B-VG - nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 6, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden.

Bezugnahme auf Unionsrecht

Paragraph 2,

Durch dieses Gesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG,  ABl. L 211 vom 14.08.2009, Sitzung 55, und
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG,  ABl. L 211 vom 14.08.2009, Sitzung 94,
umgesetzt sowie die in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010, Sitzung 1, der Durchführung durch die Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen durchgeführt.

Grundlegende Bestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSchriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Anwendung von Lenkungsmaßnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsLenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz können
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Störung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung Österreichs, sofern diese Störungen
      1. Litera a
        keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen oder
      2. Litera b
        durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können oder
    2. Ziffer 2
      soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist,
    ergriffen werden.
  2. Absatz 2Lenkungsmaßnahmen haben zum Ziel
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander unabhängig davon ergriffen werden, ob eine in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Störung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Energieversorgung betrifft. Trifft eine in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Störung nur Teile des Bundesgebietes, können Lenkungsmaßnahmen auch auf Teile des Bundesgebietes beschränkt werden.
  4. Absatz 4Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als es zur Abwendung oder zur Behebung der Störung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unbedingt erforderlich ist. In die Unverletzlichkeit des Eigentums und in die Freiheit der Erwerbstätigkeit darf nur eingriffen werden, wenn die in Absatz 2, genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.

Erlassung von Lenkungsmaßnahmen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsLenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzusehen. Solche Verordnungen bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Verordnungen haben jedenfalls getrennt für Lenkungsmaßnahmen für Energieträger, und für Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung und zur Sicherung der Erdgasversorgung zu ergehen. Lenkungsmaßnahmen haben jeweils auf die Energieversorgungslage in den anderen Bereichen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
  3. Absatz 3Lenkungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden. Im Fall einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung ist eine Verlängerung über die Dauer von sechs Monaten mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates möglich. Nach Wegfall der sie begründenden Umstände sind die Verordnungen unverzüglich aufzuheben.
  4. Absatz 4Verordnungen nach den Paragraph 3 bis Paragraph 44, dieses Bundesgesetzes sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu machen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Nationalrat erstmals binnen drei Monaten nach dem Ergreifen von Lenkungsmaßnahmen, in der Folge in Abständen von zwei Monaten über die getroffenen Lenkungsmaßnahmen zu berichten.

Teil 2

Lenkungsmaßnahmen für Energieträger

Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für Energieträger

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, zutreffen, nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 bis Absatz 4, durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen für Energieträger vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte für Energieträger (Paragraph 7,);
    2. Ziffer 2
      Vorschriften über die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Beschränkung der Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren für Energieträger (Paragraph 8,);
    3. Ziffer 3
      Beschränkungen des Verkehrs (Paragraph 9,);
    4. Ziffer 4
      Meldepflichten (Paragraph 10,);
    5. Ziffer 5
      Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern (Paragraph 11,).
    Mit der Vornahme von Maßnahmen an Energieträgern nach Ziffer eins, erlöschen alle an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, soweit diese mit dem Zweck der gesetzten Maßnahmen nicht vereinbar sind.
  2. Absatz 2Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen unterzogen werden können, sind:
    1. Ziffer eins
      Erdöl und Erdölprodukte;
    2. Ziffer 2
      sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen betrieblich anfallende Abfallstoffe;
    3. Ziffer 3
      feste fossile Brennstoffe.
  3. Absatz 3Energieträger, die zur Sicherstellung der öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind, bleiben diesem Zweck vorbehalten.
  4. Absatz 4Die im Absatz 2, genannten Energieträger können Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz auch dann unterzogen werden, wenn sie als Rohstoff verwendet werden.
  5. Absatz 5Energieträger, die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen dienen, sowie Energieträger, die der Deckung des eigenen Betriebsbedarfes dienen, dürfen keinen Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, unterzogen werden.
  6. Absatz 6Die Durchführung der gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnungen obliegt, sofern nicht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut ist, den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung und den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen gemäß Paragraph 6, unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann darüber hinaus Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen, wenn dies zur rascheren Durchführung der Verordnungen geeignet erscheint.
  7. Absatz 7Die gemäß Absatz 6, mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  8. Absatz 8Unbeschadet sonstiger Melde- und Auskunftspflichten nach diesem Bundesgesetz ist die Übermittlung von Daten über jene Sachverhalte, an die bei der Zuteilung des jeweils bewirtschafteten Energieträgers angeknüpft wird, einschließlich der Daten über die Identität der Bezugsberechtigten, an die mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe (Absatz 6,) zulässig.

Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte

Paragraph 7,

Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, haben sich zunächst auf die nach anderen Rechtsvorschriften gebildeten Pflichtnotstandsreserven an Energieträgern zu beziehen. Wenn es sich als unabdingbar erweist, können sie auch Transportmittel, Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen für Energieträger umfassen.

Vorschriften zur Produktion und zur Verwendung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsVerordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, können insbesondere vorsehen, dass Energieträger nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem Umfang, nur für vordringliche Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen bedürfen, soweit sie den Transport von Energieträgern betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
  2. Absatz 2Insbesondere kann die Aufbringung fester fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden und können Bestimmungen darüber getroffen werden, welchen sich aus der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ergebenden Voraussetzungen physische und juristische Personen entsprechen müssen, um in solche Unternehmungen aufgenommen zu werden. Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher Art und in welchen Mengen solche Unternehmungen die genannten Brennstoffe abzugeben haben.
  3. Absatz 3In solchen Verordnungen können auch Anweisungen an Besitzer von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für Energieträger vorgesehen werden.

Beschränkungen des Verkehrs

Paragraph 9,

  1. Absatz einsIn Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, kann verboten werden:
    1. Ziffer eins
      das Benützen aller oder bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahrzeugen mit Maschinenantrieb, für bestimmte Zeiten, im ganzen Bundesgebiet oder in Teilen des Bundesgebietes;
    2. Ziffer 2
      das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten für alle oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auf allen oder bestimmten Arten von Straßen sowie für alle oder bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb auf allen oder bestimmten Arten von Gewässern;
    3. Ziffer 3
      die Verwendung der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Fahrzeuge für bestimmte Zwecke oder Veranstaltungen.
  2. Absatz 2Soweit es ein erhebliches wirtschaftliches, soziales, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse erfordert, können in solchen Verordnungen Ausnahmen allgemein oder in einem bestimmten Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen werden.
  3. Absatz 3Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen von den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verordneten Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder auf bestimmte Zeit, für das ganze Bundesgebiet oder für bestimmte Gebiete bewilligt werden, wenn eine solche Ausnahme im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist oder wenn ein erhebliches wirtschaftliches, berufliches oder soziales Interesse des Antragstellers vorliegt.
  4. Absatz 4In Verordnungen gemäß Absatz eins, kann auch bestimmt werden, in welcher Weise Fahrzeugpapiere zu kennzeichnen sind oder eine sonstige Kennzeichnung vorzunehmen ist, um eine Überwachung der Einhaltung der Beschränkungen oder das Vorliegen einer nach Absatz 2, oder 3 in Betracht kommenden Ausnahme zu gewährleisten. Ebenso kann bestimmt werden, in welcher Weise die Gründe für die Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 3, glaubhaft zu machen sind.
  5. Absatz 5Verordnungen gemäß den Absatz eins,, 2 und 4 bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit den Bundesministern für Verkehr, Innovation und Technologie und für Landesverteidigung und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Meldepflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz einsIn Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, können Unternehmungen, die Energieträger erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, einlagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, verpflichtet werden, Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang sowie den Lagerbestand zu erstatten sowie die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte über Betriebsverhältnisse zu erteilen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann die gemäß Absatz eins, zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder gehörig legitimierter Organe bedienen.
  3. Absatz 3Den Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen über Energieträger zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte sind ihnen zu erteilen.
  4. Absatz 4Die gemäß Paragraph 6, Absatz 6, mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  5. Absatz 5Unbeschadet sonstiger Melde- und Auskunftspflichten nach diesem Bundesgesetz ist die Übermittlung von Daten über jene Sachverhalte, an die bei der Zuteilung des jeweils bewirtschafteten Energieträgers angeknüpft wird, einschließlich der Daten über die Identität der Bezugsberechtigten, an die mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe (Absatz eins,) zulässig.

Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern

Paragraph 11,

Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur insoweit zu erlassen, als dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.

Ersatz von Vermögensnachteilen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsFür Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach dem zweiten Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange in Kraft.
  2. Absatz 2Ein Pfandrecht an Energieträgern, die Maßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegen, erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung (Absatz eins,), sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers und des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. Paragraph 34, des EisbEG ist sinngemäß anzuwenden.

Teil 3

Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für elektrische Energie

Paragraph 13,

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, zutreffen, nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 durch Verordnung und unter Berücksichtigung der Energieversorgung in den einzelnen Ländern folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vorsehen:

  1. Ziffer eins
    Erteilung von Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Stromhändler über die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den Handel elektrischer Energie (Paragraph 15,);
  2. Ziffer 2
    Aufrufe und Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung elektrischer Energie sowie den Ausschluss von der Entnahme elektrischer Energie (Paragraph 16,);
  3. Ziffer 3
    Regelungen über die Lieferung elektrischer Energie von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (Paragraph 17,);
  4. Ziffer 4
    Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (Paragraph 18,);
  5. Ziffer 5
    Festlegung von Abweichungen gegenüber anderen Rechtsvorschriften hinsichtlich erneuerbarer Energien, insoweit dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist (Paragraph 19,);
  6. Ziffer 6
    Regelungen über die Heranziehung von Ökostrom gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,, sowie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 22, des Ökostromgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, (Paragraph 20,);
  7. Ziffer 7
    Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten für die Länder (Paragraph 20,);
  8. Ziffer 8
    Erteilung von Anweisungen oder Verfügungen
    1. Litera a
      an Erzeuger, die Kraft-Wärmekopplungsanlagen mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh betreiben, sowie
    2. Litera b
      an Fernwärmeunternehmen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh,
    Erdgas durch andere Energieträger zu substituieren sowie die Vorlauftemperatur für die Einspeisung in das Fernwärmenetz abzusenken (Paragraph 21,);
  9. Ziffer 9
    Aufrufe an Fernwärmeabnehmer über die Verwendung von Fernwärme (Paragraph 21,).
Die Bestimmungen der Ziffer eins und 3 sind auf Kraftwerke, die zur Erbringung von Systemdienstleistungen und zur Abdeckung von Leistungsspitzen innerhalb von Regelzonen dienen, nicht anwendbar, wenn durch einen, die Regelzonen überschreitenden Einsatz dieser Kraftwerke für Zwecke der Krisenbewirtschaftung die Erbringung von Systemdienstleistungen und die Abdeckung von Leistungsspitzen in der betreffenden Regelzone nicht ausreichend gewährleistet ist.

Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen wird der E-Control übertragen (Paragraph 5, des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,). Die Auswahl der Maßnahmen der Verordnungen gemäß Paragraph 15 und Paragraph 16 und die operative Durchführung der Maßnahmen der Verordnungen gemäß Paragraph 15 bis Paragraph 21, obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler, die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise abstimmen.
  2. Absatz 2Die E-Control hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich durchzuführen. Die in Paragraph 7, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, bezeichneten Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen, Einspeiser, Elektrizitätsunternehmen, Netzbetreiber und Regelzonenführer haben dabei mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt;
    2. Ziffer 2
      die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
    3. Ziffer 3
      die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten;
    4. Ziffer 4
      die Qualität und den Umfang der Netzwartung;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
    6. Ziffer 6
      die Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen und Netzen.
  3. Absatz 3Die E-Control ist ermächtigt, nach Konsultation mit dem Fachverband der Gas- und Wärmeerzeugungsunternehmen und dem Verband Österreichs E-Wirtschaft,
    1. Ziffer eins
      zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Absatz eins,) und
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung eines Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (Absatz 2,)
    durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, nicht vorliegen. Die Meldepflichten können im Engpassfall, der in der Verordnung näher zu umschreiben ist, sowie wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, vorliegen, erweitert werden.
  4. Absatz 4Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Absatz 3, angeordnet werden können, sind folgende:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die Aufbringung, die Abgabe, den Verbrauch, den Import und den Export elektrischer Energie, sowie Art, Menge und Lagerstände der eingesetzten Primärenergieträger;
    2. Ziffer 2
      technische Kennzahlen der Leitungs- und Erzeugungsanlagen.
  5. Absatz 5Bei der Anordnung der Meldungen gemäß Absatz 3, kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeit gemäß ÖNACE-Gruppen, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr (Paragraph 16,) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
  6. Absatz 6Meldepflichtige haben der E-Control eine für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortliche Person anzuzeigen. Regelzonenführer, Netzbetreiber, Erzeuger sowie Verbraucher gemäß Absatz 5, letzter Satz haben jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen.
  7. Absatz 7Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Absatz 2, können für Zwecke der langfristigen Planung sowie zur Erstellung eines Berichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des E-ControlG verwendet werden.
  8. Absatz 8Daten, die auf Grundlage des Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 92, ElWOG 2010 erhoben werden und Daten die dem Regelzonenführer im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung herangezogen werden.
  9. Absatz 9Die E-Control hat aus den gemäß Absatz 3,, 6 und 8 erhobenen Daten den Regelzonenführern und den Landeshauptmännern die für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
  10. Absatz 10Das Meldesystem für Daten, die ausschließlich im Engpassfall gemeldet werden müssen, kann zumindest einmal jährlich auf Aufforderung der E-Control überprüft werden.
  11. Absatz 11Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden.

Anweisungen an Marktteilnehmer

Paragraph 15,

Verordnungen gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, haben die Erteilung jener Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Stromhändler zur Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den Handel vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie notwendig sind.

Verteilung nach dem Grad der Dringlichkeit

Paragraph 16,

Verordnungen gemäß Paragraph 13, Ziffer 2, haben vorzusehen, dass die Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr einer gesonderten Regelung durch die E-Control unterzogen werden.

Import und Export

Paragraph 17,

Verordnungen gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, haben auf die österreichische Stromversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Bedacht zu nehmen.

Betriebsweise und Emissionsgrenzwerte

Paragraph 18,

Verordnungen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.

Erneuerbare Energien

Paragraph 19,

Verordnungen gemäß Paragraph 13, Ziffer 5, können gegenüber den Festlegungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich erneuerbarer Energien eine abweichende Regelung vorsehen, insoweit dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist.

Versorgung in den Bundesländern

Paragraph 20,

  1. Absatz einsVerordnungen gemäß Paragraph 13, Ziffer 6 und Ziffer 7, haben die Energieversorgung in den einzelnen Ländern zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, sowie die Erlassung von Regelungen gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, in den Bundesländern obliegt dem Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Maßnahmen die im Land benannten Regelzonenführer sowie die im Land tätigen Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler beauftragen.
  3. Absatz 3Bei der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Rahmen des Landesverbrauchskontingentes gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, ist der Landeshauptmann an die bundeseinheitliche Verteilungsregelung gebunden, sofern sich nicht aus der Lage der Versorgung mit elektrischer Energie ergibt, dass eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des im Land erforderlichen Einsparungszieles führen wird. Wird das Einsparungsziel im Land nicht erreicht, kann die E-Control die nötigen Maßnahmen mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen.
  4. Absatz 4Die Regelung der Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an Endverbraucher in den Bundesländern hat nach dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere können Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden.
  5. Absatz 5Durch Verordnung des Landeshauptmannes können regional umschriebene Gebiete vom Strombezug ausgeschlossen oder abgeschaltet werden.
  6. Absatz 6Verordnungen des Landeshauptmannes sind in den für amtliche Kundmachungen im Lande üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu machen.

Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung

Paragraph 21,

Verordnungen gemäß Paragraph 13, Ziffer 8 und Ziffer 9, haben die Erteilung jener Anweisungen oder Verfügungen an Fernwärmeunternehmen bzw. Aufrufe an Fernwärmeabnehmer vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte notwendig sind.

Mehrverbrauch

Paragraph 22,

  1. Absatz einsFür die entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch mehrverbrauchte elektrische Energie sind Mehrverbrauchsgebühren zum Strompreis einzuheben.
  2. Absatz 2Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der E-Control festzulegen.
  3. Absatz 3Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von der E-Control festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Elektrizitätsunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung vorzunehmen.
  4. Absatz 4Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
  5. Absatz 5Für jene Endverbraucher, die gemäß Paragraph 16, einer gesonderten Regelung durch die E-Control unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.

Allgemeine Bedingungen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Regelungen und Maßnahmen auf Grund der Paragraph 15 bis Paragraph 21, sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (Paragraph 22,) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Stromlieferungsverträge.
  2. Absatz 2Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der Paragraphen 15 bis 21 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, werden hiedurch nicht berührt.

Auskunftserteilung

Paragraph 24,

Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, sind Erzeuger, Regelzonenführer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Kunden zur Auskunftserteilung an die E-Control und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann verpflichtet. Die E-Control und die Landeshauptmänner sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Teil 4

Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für Erdgas

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, zutreffen, nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 bis Absatz 4, durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Erteilung von Anweisungen an Erdgasunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, des Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, Verteilergebietsmanager, Marktgebietsmanager, Betreiber des virtuellen Handelspunkts, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten über die Produktion, den Transport, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel von Erdgas (Paragraph 27,);
    2. Ziffer 2
      Aufrufe und Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung von Erdgas sowie den Ausschluss von der Entnahme von Erdgas (Paragraph 28,);
    3. Ziffer 3
      Regelungen über die Lieferung von Erdgas von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (Paragraph 29,);
    4. Ziffer 4
      Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Großabnehmer, die aufgrund von Anordnungen gemäß Ziffer 2, den Erdgasverbrauch durch einen anderen Energieträger substituieren (Paragraph 30,);
    5. Ziffer 5
      Erteilung von Anweisungen oder Verfügungen
      1. Litera a
        an Erzeuger, die Kraft-Wärmekopplungsanlagen mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh betreiben, sowie
      2. Litera b
        an Fernwärmeunternehmen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh,
      Erdgas durch andere Energieträger zu substituieren sowie die Vorlauftemperatur für die Einspeisung in das Fernwärmenetz abzusenken (Paragraph 31,);
    6. Ziffer 6
      Aufrufe an Fernwärmeabnehmer über die Verwendung von Fernwärme (Paragraph 31,).
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist zuständige Behörde gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 994/2010.

Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den, in Österreich liegenden Verteilergebieten vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen wird der E-Control übertragen. Diese umfasst insbesondere die Mitarbeit bei der Erstellung eines Präventions- und Notfallplanes gemäß Artikel 4 und Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sowie der Risikobewertung gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 994/2010. Die Auswahl der Maßnahmen der Verordnungen gemäß Paragraph 27 und Paragraph 28 und die operative Durchführung der Maßnahmen der Verordnungen gemäß Paragraph 27 bis Paragraph 31, obliegt den Verteilergebietsmanagern unter Einbindung der Erdgasunternehmen, einschließlich der Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten.
  2. Absatz 2Die E-Control hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich durchzuführen. Die in Paragraph 17, des GWG 2011 benannten Verteilergebietsmanager sowie die gemäß Paragraph 13, des GWG 2011 benannten Marktgebietsmanager haben dabei mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt;
    2. Ziffer 2
      die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
    3. Ziffer 3
      die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten;
    4. Ziffer 4
      die Qualität und den Umfang der Netzwartung;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
    6. Ziffer 6
      die Verfügbarkeit von Erdgasquellen (Produktion, Speicher, Import) und Netzen.
  3. Absatz 3Die E-Control ist ermächtigt, nach Konsultation mit dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen,
    1. Ziffer eins
      zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung (Absatz eins,) und
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung eines Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (Absatz 2,)
    durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, nicht vorliegen. Die Meldepflichten können im Engpassfall, der in der Verordnung näher zu umschreiben ist, sowie wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, vorliegen, erweitert werden.
  4. Absatz 4Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Absatz 3, angeordnet werden können, sind folgende:
    1. Ziffer eins
      Angaben über das Aufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, den Verbrauch, den Import und den Export einschließlich Transit, sowie verfügbare Mengen und Leistungen aus Produktion und Speicherung;
    2. Ziffer 2
      technische Kennzahlen der Erdgasleitungs-, Produktions- und Speicheranlagen;
    3. Ziffer 3
      Daten gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 994/2010;
    4. Ziffer 4
      Angaben über das Fernwärmeaufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, sowie die eingesetzten Primärenergieträger zur Fernwärmeproduktion;
    5. Ziffer 5
      technische Kennzahlen von Anlagen zur Fernwärmeerzeugung und –fortleitung.
  5. Absatz 5Bei der Anordnung der Meldungen gemäß Absatz 3, kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeit gemäß ÖNACE-Gruppen, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 50 000 kWh/h im letzten Kalenderjahr (Paragraph 28,) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
  6. Absatz 6Meldepflichtige haben der E-Control eine für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortliche Person anzuzeigen. Erdgasunternehmen sowie Endverbraucher gemäß Absatz 5, letzter Satz haben jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen.
  7. Absatz 7Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Absatz 2, können für Zwecke der langfristigen Planung sowie zur Erstellung eines Berichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des E-ControlG verwendet werden.
  8. Absatz 8Daten, die auf Grundlage des Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 147, des GWG 2011 erhoben werden, und Daten, die dem Verteilergebietsmanager im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung herangezogen werden.
  9. Absatz 9Die E-Control hat aus den gemäß Absatz 3,, 6 und 8 erhobenen Daten den Verteilergebietsmanagern die für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
  10. Absatz 10Das Meldesystem für Daten, die ausschließlich im Engpassfall gemeldet werden müssen, kann zumindest einmal jährlich auf Aufforderung der E-Control überprüft werden.
  11. Absatz 11Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden.

Anweisungen an Marktteilnehmer

Paragraph 27,

Verordnungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, haben die Erteilung jener Anweisungen an Erdgasunternehmen einschließlich Verteilergebietsmanager, Produzenten, Bilanzgruppenverantwortliche und Bilanzgruppenkoordinatoren zur Produktion, den Transport, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas notwendig sind.

Verteilung nach dem Grad der Dringlichkeit

Paragraph 28,

Verordnungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, haben vorzusehen, dass die Lieferung des verfügbaren Erdgases an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit, der Substituierbarkeit durch andere Energieträger und dem Ausmaß an volkswirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Gasversorgung für geschützte Kunden sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher mit Ausnahme der geschützten Kunden ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen bzw. dass Endverbraucher in der Belieferung beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 50 000 kWh/h einer gesonderten Regelung durch die E-Control unterzogen werden.

Import und Export

Paragraph 29,

Verordnungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, haben auf die österreichische Gasversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Bedacht zu nehmen.

Betriebsweise und Emissionsgrenzwerte

Paragraph 30,

Verordnungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.

Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung

Paragraph 31,

Verordnungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6, haben die Erteilung jener Anweisungen oder Verfügungen an Fernwärmeunternehmen bzw. Aufrufe an Fernwärmeabnehmer vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte notwendig sind.

Mehrverbrauch

Paragraph 32,

  1. Absatz einsFür das entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Erdgasverbrauch mehrverbrauchte Erdgas sind Mehrverbrauchsgebühren zum Erdgaspreis einzuheben.
  2. Absatz 2Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der E-Control festzulegen.
  3. Absatz 3Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von der E-Control festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Erdgasunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung vorzunehmen.
  4. Absatz 4Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
  5. Absatz 5Für jene Endverbraucher, die gemäß Paragraph 28, einer gesonderten Regelung durch die E-Control unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.

Allgemeine Bedingungen

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie Regelungen und Maßnahmen auf Grund der Paragraphen 27 bis 31 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (Paragraph 32,) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Gasversorgungsverträge.
  2. Absatz 2Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der Paragraphen 27 bis 31 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes werden hiedurch nicht berührt.

Auskunftserteilung

Paragraph 34,

Soweit es zur Sicherstellung der Erdgasversorgung erforderlich ist, sind Erdgasunternehmen einschließlich Verteilergebietsmanager, Produzenten, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Kunden zur Auskunftserteilung an die E-Control und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann verpflichtet. Die E-Control und die Landeshauptmänner sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Erdgasversorgung eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Teil 5

Energielenkungsbeirat

Aufgaben und Zusammensetzung

Paragraph 35,

  1. Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß Paragraph 6,, Paragraph 13 und Paragraph 25, wird beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat), der insbesondere vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz anzuhören ist. Die Anhörung des Beirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Der Beirat ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle von Lenkungsmaßnahmen im Elektrizitäts- oder Erdgasbereich ist jedenfalls die E-Control, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.
  2. Absatz 2Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      drei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung und Sport, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Verkehr, Innovation und Technologie;
    2. Ziffer 2
      je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der E-Control;
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter der Länder;
    5. Ziffer 5
      je ein Fachmann auf dem Gebiet der Mineralölindustrie, des Energiehandels sowie der Gas- und Wärmeversorgung;
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter von Österreichs E-Wirtschaft.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu bestellen. Die im Absatz 2, Ziffer 2,, 4 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im Absatz 2, Ziffer 5, genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
  4. Absatz 4Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann.
  5. Absatz 5Für die Beschlussfähigkeit des Beirates in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beiräte eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
  6. Absatz 6Der Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, die zu erteilen ist, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 36,

Die Mitglieder des Beirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Landesbeiräte

Paragraph 37,

  1. Absatz einsZur Beratung des Landeshauptmannes (Paragraph 20, Absatz 2,) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    2. Ziffer 2
      höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes;
    3. Ziffer 3
      zwei Beamte des Amtes der Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und deren Veränderungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten Paragraph 36 und Paragraph 37, sinngemäß.

Teil 6

Strafbestimmungen

Allgemeine Strafbestimmungen

Paragraph 38,

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis zu 72 660 Euro, wer
      1. Litera a
        Gebote und Verbote von gemäß den Paragraphen 6,, 13 und 25 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Ziffer 2, oder Ziffer 3, zu bestrafen ist;
      2. Litera b
        Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 16,, 20 und 28 zuwiderhandelt;
      3. Litera c
        vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß Litera a, oder Maßnahmen gemäß Litera b, erschwert oder unmöglich macht;
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer
      1. Litera a
        einer gemäß Paragraph 6, erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) oder über die Kennzeichnung (Paragraph 9, Absatz 4,) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;
      2. Litera b
        Verordnungen über Meldeverpflichtungen (Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 2,) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 24 und Paragraph 34, nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;
      3. Litera c
        vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß Paragraph 6, verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,) erheblich überschreitet.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, ist der Versuch strafbar.
  3. Absatz 3Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (Paragraph 6, Absatz 4,) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.
  4. Absatz 4Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

Mehrverbrauch

Paragraph 39,

  1. Absatz einsWird die strafbare Handlung gemäß Paragraph 40, dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Strom- bzw. Erdgasverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß Paragraph 22, bzw. Paragraph 32, bezahlt.
  2. Absatz 2Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Paragraph 30, oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß Paragraph 22, oder Paragraph 32,, kann die gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 26, zuständige Behörde einen Strom- bzw. Erdgasverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strom- bzw. Erdgasbezug ausschließen.

Mitwirkung der Bundespolizei

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Bundespolizei hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, durch
    1. Ziffer eins
      Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
    mitzuwirken.
  2. Absatz 2Die Landespolizeidirektionen haben die von ihren Organen in den in Paragraph 8, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, genannten Gebieten dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Teil 7

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 41,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit dem, der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. römisch eins des Energielenkungsgesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph eins, mit dem, der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. römisch II des Energielenkungsgesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, außer Kraft.

Vollziehung

Paragraph 42,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Paragraph eins,, des Paragraph 41, Absatz eins und des Paragraph 42, Ziffer eins, die Bundesregierung;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, des Paragraph 11 und des Paragraph 13, Ziffer 4, sowie des Paragraph 30, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz, des Paragraph 12, Absatz eins, vierter bis siebenter Satz und des Paragraph 19, der Bundesminister für Justiz;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 5, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und für Verkehr, Innovation und Technologie sowie nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Bundesminister für Justiz;
  8. Ziffer 8
    hinsichtlich des Paragraph 42, der Bundesminister für Inneres;
  9. Ziffer 9
    im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.