Vorblatt Problem:

Umsetzung der Detailregelungen der 3. Führerscheinrichtlinie

Ziel:

Vornahme dieser Umsetzung

Inhalt /Problemlösung:

Diese Novelle steht im Zusammenhang mit der 14. FSG-Novelle und enthält die verschiedenen noch erforderlichen Detailregelungen wie Zahlencodes, Antragsformulare und das Führerscheindokument und die Details der Neuregelung der Mehrphasenausbildung für die Klasse A.

Alternativen:

keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens: – Finanzielle Auswirkungen:

Es kommt zu Einsparungen auf Behördenseite, da künftig Fahrschulen oder Autofahrerclubs ex lege die Ausbildung für die Klasse AM vornehmen dürfen und keine Ermächtigungsbescheide mehr erforderlich sind. Bei einem Aufwand von rund einer Stunde für einen Mitarbeiter der Verwendungsgruppe v2 (0,51 Euro/Minute) und 20 anzunehmende Fälle pro Jahr ergibt dies Einsparungen von 612 Euro auf Länderseite.

Andererseits ist zu erwähnen, dass die Behörden künftig Mehraufwand infolge der Ausstellung des Führerscheines für die Klasse AM zu tragen haben werden. Es sind die Fotos und Unterschrift einzuscannen und sämtliche sonstige Vorbereitungen vorzunehmen, um einen Führerschein für die Klasse AM auszustellen. Dafür ist aber je ausgestellten Führerschein die Erteilungsgebühr von derzeit 60,50 Euro vom Führerscheinwerber zu entrichten, wovon gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes dem Bund 38,70 Euro und dem Land 21,80 Euro zukommen.

Zu weiteren Einsparungen auf Behördenseite kommt es durch Auflassung des Zentralnachweises für Lenkberechtigungen. Einerseits sind keine Anfragen mehr zu stellen und bei der Bundespolizeidirektion Wien entfällt künftig auch jeglicher Aufwand mit der Bereithaltung des Zentralnachweises und der Beantwortung der Anfragen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen: – – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Durch die zusätzliche Einführung einer Perfektionsfahrt bei der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse A in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten (je 50 Minuten) entstehen Verwaltungslasten für den Führerscheinwerber dieser Klasse. Unter der Annahme von 30.000 jährlich erteilten Lenkberechtigungen für die Klasse A entspricht das bundesweit Verwaltungslasten von 25.000 Stunden für die Führerscheinwerber.

Für Fahrschulen gibt es nunmehr eine Regelung betreffend die Aufbewahrung der Unterlagen über durchgeführte Mopedausbildungen. Bisher wurden mangels Regelung die Unterlagen viele Jahre aufbewahrt, nunmehr erfolgt eine Beschränkung auf drei Jahre was den Raumbedarf für die Lagerung der Unterlagen verringert und somit Kosten spart.

Für die Fahrschulen und Autofahrerclubs kommt es zu einer Verringerung des Aufwandes (Informationsverpflichtungen) durch den Wegfall des Ermächtigungsverfahrens für die Ausstellung von Mopedausweisen. Eine Fahrschule oder Club darf künftig ex lege die Ausbildung für die Klasse AM vornehmen, ohne vorher einen Antrag an die Behörde stellen zu müssen. Pro Jahr ist von rund 20 Fahrschulen auszugehen, die derzeit eine derartige Ermächtigung erhalten. Bei einem Aufwand von ca. 1 Stunde pro Fall ist eine Einsparung an Verwaltungslasten von 20 Stunden auf Fahrschulseite anzunehmen.

Weitere Ersparnisse auf Fahrschulseite entstehen durch Entfall des Paragraph 13, Da die Klasse AM eine Lenkberechtigung ist und die Führerscheinproduktion von der Behörde veranlasst wird, ist eine gesonderte Verständigung wie derzeit über die Ausstellung des Mopedausweises nicht mehr erforderlich. Bei rund 40.000 Lenkberechtigungen für die Klasse AM und einem Aufwand von rund 30 Minuten pro Verständigung werden auf Fahrschulseite 20.000 Stunden eingespart. Verfahrenstechnisch ist die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM mit jener der anderen Klassen ident.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

keine

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorliegende Novelle ist im Wesentlichen ein Teil der Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie und daher im Sinne des Unionsrechtes als unabdingbar anzusehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Einen werden verschiedene in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der 14. FSG-Novelle erforderliche Zahlencodes eingeführt. Die Neuregelung der Vorgangsweise bei der Eintragung der Lenkberechtigungsklassen am Führerschein vor allem infolge der neuen Klasse AM ist ebenfalls sehr wichtig. Der Großteil der Novelle ist aber der Neuregelung der Mehrphasenausbildung gewidmet (Einführung einer Perfektionsfahrt für Klasse A und Umgestaltung des Fahrsicherheitstrainings für Klasse A). Außerdem sind einige redaktionelle Änderungen in Zusammenhang mit der Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie erforderlich. Auch die Anlagen der Verordnung sind allesamt umzugestalten; das Dokument des Mopedausweises entfällt und das Führerscheindokument ist entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zu adaptieren. Infolge der neuen Klassen ist auch die Umgestaltung der Antragsformulare notwendig. Über die Änderungen, die in Zusammenhang mit der 3. Führerscheinrichtlinie stehen, hinausgehend, werden einige andere Novellierungen vorgenommen. Hong Kong wird in Liste der Staaten aufgenommen, die mit EWR-Lenkberechtigungen gleichgestellt sind und der alte Zentralnachweis für Lenkberechtigungen wird aufgelassen. Eine Vereinfachung wird es auch für die Ausstellung der Kursbesuchsbestätigung für das Verkehrscoaching hinsichtlich der Unterschrift der Kursleiter geben. Die meisten Bestimmungen dieser Novelle stehen in Zusammenhang mit der 14. FSG-Novelle und treten folglich gleichzeitig mit dieser FSG-Novelle am 19.1.2013 in Kraft.

Besonderer Teil Zu Ziffer eins, (Paragraph 2, Absatz eins,):

Auf Seite 1 des Führerscheines ist künftig die neu eingeführte 15-jährige Gültigkeitsdauer des Dokumentes einzutragen.

Zu Ziffer 2, (Paragraph 2, Absatz 3,):

Code 96 ist von der 3. Führerscheinrichtlinie für die Sonderregelung der Anhängerberechtigung für die Klasse B vorgesehen. Die damit korrespondierenden Bestimmung im FSG ist Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, FSG.

Zu Ziffer 3, (Paragraph 2, Absatz 4,):

Infolge der bestehenden Berufskraftfahrerausbildung (Code 95) sind die Codes 112 und 113 (nach der Betriebsordnung) obsolet geworden und können entfallen. Dafür werden drei nationale Codes (114 bis 116) geschaffen, die für die Aufrechterhaltung von bestehenden Rechten erforderlich sind. Infolge der Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie gibt es in dieser Hinsicht Einschränkungen bei den Klassen B, A2 und BE. Eigentlich wäre es erforderlich, dass es dafür harmonisierte Gemeinschaftscodes gibt, diese wurden bislang trotz Urgenz bei der EU-Kommission (noch) nicht geschaffen. Sollten noch harmonisierte Codes für die Beibehaltung der gegenständlichen Berechtigungen eingeführt werden, müssten die Codes 114 bis 116 wieder entfallen. Die Codes 117 und 118 sind für die Konkretisierung der Berechtigung der Klasse AM erforderlich und ersetzen die bisherigen Stempelaufdrucke am Mopedausweis.

Zu Ziffer 4, (Paragraph 3, Absatz 2 und 3):

In diesen beiden Absätzen ist hinsichtlich der Eintragungsmodalitäten im Führerschein auf die neuen Lenkberechtigungsklassen (AM und D1) sowie auf die 15-jährige Führerscheinfrist für die Klassen A und B Bedacht zu nehmen.

Zu Ziffer 5, (Paragraph 3, Absatz 4,):

Der Zahlencode 105 ist bereits mit der 7. Novelle dieser Verordnung entfallen und die gegenständliche Bestimmung ist damit obsolet.

Zu Ziffer 6, (Paragraph 3, Absatz 5,):

Redaktionelle Änderung, da die Code 111-Regelung durch die 14. FSG-Novelle nun an anderer Stelle zu finden ist.

Zu Ziffer 7, (Paragraph 4,):

Redaktionelle Änderung infolge der 14. FSG-Novelle.

Zu Ziffer 8, (Paragraph 5,):

Der Zentralnachweis für Lenkberechtigungen wird nun, nachdem er bereits seit langem keine wirkliche Funktion mehr hat, auch formell aufgelassen. Hin und wieder gab es noch behördliche Anfragen, ob negative Eintragungen über Führerscheinbesitzer vorliegen, die Trefferquote war laut Auskunft des Verkehrsamtes Wien seit langer Zeit aber Null. Diese Bestimmung stellt die Verordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz FSG dar. Gemäß Paragraph 43, Absatz 5, FSG tritt durch das Inkrafttreten dieser Bestimmung der Paragraph 78, KFG 1967 außer Kraft.

Zu Ziffer 9, (Paragraph 6, Absatz eins,):

Berücksichtigung der neuen Lenkberechtigungsklassen und Klarstellung, dass für Klasse AM keine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen erforderlich ist.

Zu Ziffer 10, (Paragraph 7, Absatz eins,):

Um eine Gleichstellung mit der sonstigen Fahrschulausbildung zu schaffen, soll auch die Dauer der Code 111-Ausbildung von Stunden auf Unterrichtseinheiten geändert werden.

Zu Ziffer 11 und 12 (Paragraph 8, Absatz eins bis 3):

Einerseits redaktionelle Änderungen und andererseits Anpassungen der Handhabung der Codes 72 und 74 bis 77. Durch die Einführung der Klassen A1 und D1 ist für diese Klassen die gleiche Vorgangsweise einzuhalten, wie dies bisher für die Klasse C1 und C1E gemäß Absatz 2, der Fall war. Nur mehr Code 73 bleibt in seiner ursprünglichen Handhabung bestehen, da es die optionale Klasse B1 in Österreich nicht gibt. Die bisherige Bestimmung des Absatz 2, wird in Absatz eins, integriert, weshalb Absatz 2, entfallen kann. Absatz 3, ist aufgrund der Einführung der 15-jährigen administrativen Frist obsolet und entfällt ebenfalls.

Zu Ziffer 13, (Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz):

Neben einer redaktionellen Änderung wird auch eine Klarstellung infolge der Führerscheinreform der 8. FSG-Novelle aus 2006 nachgeholt. Für alle „Positivverfahren“ gibt es ein freies Wahlrecht des Antragstellers der örtlichen Zuständigkeit der Führerscheinbehörde. Dies soll selbstverständlich auch in dem Fall des Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz gelten. Gleichzeitig wird auch klargestellt, dass diesfalls die allgemeine Fristberechnung der 15-jährigen Frist einzuhalten ist.

Zu Ziffer 14, (Paragraph 8, Absatz 4, dritter Satz):

Redaktionelle Änderung und Berücksichtigung der Klasse D1.

Zu Ziffer 15, (Paragraph 9, Absatz eins,):

Von Hong Kong wurde die Gleichwertigkeit der Fahrausbildung und Fahrprüfung für Klasse B nachgewiesen und wird daher in die Liste der anzuerkennenden Staaten aufgenommen.

Zu Ziffer 16, (Paragraph 10,):

Durch den ersatzlosen Entfall des Mopedausweises hat auch Paragraph 10, zu entfallen.

Zu Ziffer 17, (Paragraph 11, Absatz eins,):

Die Inhalte der Prüfung werden für die Klasse AM von der Mopedausweisregelung unverändert übernommen, weshalb nur die Überschrift und der Einleitungssatz redaktionell zu ändern sind.

Zu Ziffer 18, (Paragraph 11, Absatz 4,):

Redaktionelle Änderung infolge der 14. FSG-Novelle.

Zu Ziffer 19, (Paragraph 11, Absatz 5,):

Für die Moped-(AM)ausbildung wird eine dem Paragraph 64 b, Absatz 8 a, letzter Satz KDV vergleichbare Regelung über die Aufbewahrungspflicht der Unterlagen über die durchgeführten Ausbildungen eingeführt.

Zu Ziffer 20, (Paragraph 12 und 13):

Da durch die 14. FSG-Novelle das Ermächtigungsverfahren für die Ausstellung von Mopedausweisen entfällt, hat Paragraph 12, zu entfallen. Da die Beauftragung der Produktion des Scheckkartenführerscheines jedenfalls Aufgabe der Führerscheinbehörde ist und die Fahrschulen und Clubs selbst keine Mopedausweise ausstellen, erübrigt sich die Meldung der ausbildenden Stellen an die Behörde. Deshalb kann auch Paragraph 13, entfallen.

Zu Ziffer 21, (Paragraph 13 a, Absatz 3 a,):

In dieser Bestimmung werden die Detailregelungen betreffend die durch die 14. FSG-Novelle eingeführte Perfektionsfahrt bei der Mehrphasenausbildung der Klasse A normiert. Sie umfasst im weiten Teilen die Inhalte der ersten Perfektionsfahrt bei Klasse B (siehe Paragraph 13 a, Absatz 2,). Weiters sind Regelungen betreffend die Gruppengröße und weitere motorradspezifische Regelungen enthalten, wie z.B das zwingende Vorhandensein einer Funkverbindung zwischen Ausbildner und Kandidaten. Durch den letzten Satz wird klargestellt, dass beispielsweise ein Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A bei der Perfektionsfahrt nicht mit einem Motorrad der Klasse A1 unterwegs sein soll, sondern tatsächlich mit einem A-Motorrad fahren soll.

Zu Ziffer 22, (Paragraph 13 b, Absatz 3,):

Die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings für Klasse A werden etwas ausführlicher gestaltet und den Anforderungen der Praxis angepasst. Außerdem wird klargestellt, dass im Falle von Gruppentrainings jeder Teilnehmer während der gesamten Dauer des Trainings über ein Motorrad verfügen soll, um alle Übungen absolvieren zu können. Wie bei der Perfektionsfahrt soll es ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse sein, die der Betreffende besitzt.

Zu Ziffer 23, (Paragraph 13 c, Absatz eins,):

Da ein verkehrspschologisches Gruppengespräch sowohl für Klasse A als auch für Klasse B zu absolvieren ist, soll dabei stärker auf die unterschiedlichen Gegebenheiten und Anforderungen der verschiedenen Klassen eingegangen werden.

Zu Ziffer 24, (Paragraph 13 c, Absatz 2,):

Auch in dieser Bestimmung wird hinsichtlich der Dauer des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs zwischen Klasse A und B gesplittet. Während es bei Klasse B bei den zwei Unterrichtseinheiten bleibt, wird jenes für Klasse A auf eineinhalb Unterrichtseinheiten reduziert, um die Kosten für das Fahrsicherheitstraining aufgrund des neuen Gefahrenwahrnehmungstraining konstant halten zu können.

Zu Ziffer 25, (Paragraph 13 c, Absatz 5 und 6):

Absatz 5 :

Als zusätzliche Voraussetzung an Psychologen, die das verkehrspsychologische Gruppengespräch für die Klasse A abhalten wollen, wird der Besitz einer Motorrad(lenk)berechtigung vorgeschrieben, wobei auch Code 111 als ausreichend angesehen wird.

Absatz 6 :

Um den zusätzlichen Risiken für die Verkehrssicherheit, die durch die Einführung der Klasse A1 ab 16 entstehen könnten, entgegenzuwirken, wird im Rahmen der Mehrphasenausbildung als weiteres zusätzliches Element ein Gefahrenwahrnehmungstraining in der Dauer von eineinhalb Unterrichtseinheiten eingeführt.

Zu Ziffer 26, (Paragraph 15, Absatz 5,):

Im Rahmen des Verkehrscoachings kommt es zu einer Vereinfachung bei der Ausstellung der Kursbesuchsbestätigung. Da alle teilnehmenden Kursleiter am Ende der Kurses üblicherweise nicht mehr anwesend sind, soll deren Unterschrift durch die Unterschrift eines für die Unternehmensführung Verantwortlichen ersetzt werden.

Zu Ziffer 27, (Paragraph 16, Absatz 9,):

Die meisten Bestimmungen stehen in Zusammenhang mit Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie und treten folglich zeitgleich mit dieser am 19. Jänner 2013 in Kraft.

Zu Ziffer 28, (Anlagen 1 bis 4):

Die Anlagen erfahren eine umfassende Änderung. Der Mopedausweis entfällt ersatzlos und im Führerscheindokument sind die neuen Klassen aufzunehmen. Der zusätzliche Platzbedarf macht eine umfassende Umgestaltung des Scheckkartenführerscheines erforderlich. Ebenso sind die beiden Antragsformulare entsprechend zu adaptieren.